Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Juli 2016 - L 10 AL 133/16 NZB
Gericht
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Streitig ist die Höhe des zu zahlenden Arbeitslosengeldes (Alg). Die Klägerin war vom 01.07.1988 bis 31.01.2016 versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 30.11.2015 war sie von ihrem Arbeitgeber unwiderruflich freigestellt worden, Arbeitsentgelt wurde bis 31.01.2016 weiter gezahlt. Am 21.12.2014 meldete sich die Klägerin persönlich arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg ab 01.02.2016. Mit Bescheid vom 09.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2016 bewilligte die Beklagte Alg ab 01.02.2016 für 360 Tage mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 32,81 EUR. Dieses Leistungsentgelt berechnete sich aus dem bis 29.11.2015 im Bemessungszeitraum abgerechneten Bemessungsentgelt (zuletzt abgerechnetes Entgelt: Oktober 2015). Ab 30.11.2015 habe in Folge der unwiderruflichen Freistellung kein (leistungsrechtliches) Beschäftigungsverhältnis mehr bestanden, auch wenn das (beitragsrechtliche) Beschäftigungsverhältnis bzw. Arbeitsverhältnis erst am 31.01.2016 (Bemessungsrahmen: 01.02.2015 bis 31.01.2016) geendet habe. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Urteil vom 18.05.2016 abgewiesen. Das von der Klägerin zitierte Urteil des BSG vom 11.12.2014 (B 11 AL 2/14 R - veröffentlicht in juris) befasse sich mit dem Entstehen einer Anwartschaft und stelle diesbezüglich auf das beitragsrechtlich zu begründende Beschäftigungsverhältnis ab. Es sei daher vorliegend nicht einschlägig. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Das SG weiche von der genannten Rechtsprechung des BSG ab. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird selbst bei Berücksichtigung aller bis 31.01.2016 erzielten Einkünfte aus der beendeten Tätigkeit nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11.Aufl, § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4). Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, dass hinsichtlich des Bemessungszeitraumes und des Bemessungsentgeltes auf das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis abzustellen ist, bei dem die tatsächliche Erbringung von Arbeit maßgebend ist, ist bereits geklärt (vgl. unter anderem BSG, Urteil vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R -; BSG, Beschluss vom 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B - beide veröffentlicht in juris). Durch die von der Klägerin zitierte Entscheidung vom BSG vom 11.12.2014 wird diese Rechtsprechung auch nicht aufgegeben. Das SG weicht auch nicht von der Rechtsprechung des BSG ab, denn die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BSG vom 11.12.2014 betrifft die Frage der Erfüllung der Anwartschaftszeit und erlangt vorliegend lediglich für die Frage der Feststellung des Bemessungsrahmens Bedeutung. Diesbezüglich hat die Beklagte den Bemessungsrahmen zutreffend festgelegt. Verfahrensfehler hat die Klägerin nicht geltend gemacht und sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Nach alldem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.