Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Okt. 2013 - 9 AZR 302/12

published on 15/10/2013 00:00
Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Okt. 2013 - 9 AZR 302/12
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2012 - 5 Sa 1370/11 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 28. September 2011 - 6 Ca 1516/11 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Abgeltung gesetzlichen Urlaubs nach dem BUrlG und nach § 125 SGB IX sowie des tariflichen Mehrurlaubs.

2

Die 1959 geborene Klägerin war vom 20. November 2000 bis zum 31. März 2011 als Verkäuferin bei der Beklagten beschäftigt. Nach Ziff. 11 des zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrags vom 23. Oktober 2000 fanden die Bestimmungen des jeweils gültigen Tarifvertrags „des Tarifpartners, bei dem EUREST Mitglied ist“, Anwendung. Zum Urlaub enthält § 8 des Manteltarifvertrags zwischen der EUREST DEUTSCHLAND GmbH und der Gewerkschaft NGG vom 16. März 2004 (MTV) ua. folgende Bestimmungen:

§ 8 - Urlaub

        

2.    

Dauer des Urlaubs

                 

Der Urlaub beträgt bei Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche:

                 

für Arbeitnehmer/innen, die vor dem 1. April 2004 eingetreten sind

                 

…       

                 

- ab Vollendung des 30. Lebensjahres 30 Arbeitstage

                 

…       

        

9.    

Übertragbarkeit des Urlaubs

                 

Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des/der Arbeitnehmer/in liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

        

10.     

Abgeltung des Urlaubs

                 

Eine Abgeltung des Urlaubs ist zu vermeiden.

                 

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Urlaubsansprüche sind noch während der Zugehörigkeit des/der Arbeitnehmer/in zum Betrieb zu erfüllen. Lassen dies dringende betriebliche Verhältnisse nicht zu oder scheidet der/die Arbeitnehmer/in fristlos aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist der Urlaub abzugelten.

        

…       

        
        

§ 14 - Beendigung des Arbeitsverhältnisses            

        

1.    

Beendigungsgründe

                 

Das Arbeitsverhältnis endet

                 

…       

                 

- mit Ablauf des Monats, in dem Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eintritt.

                 

…“    

3

Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug zuletzt 1.917,00 Euro. Sie war seit dem 29. März 2006 durchgehend arbeitsunfähig krank. Nach dem Bezug von Krankengeld erhielt sie zunächst eine befristete und ab dem 1. April 2011 eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung. Für die Klägerin ist zumindest seit 2007 eine Schwerbehinderung festgestellt. Die Beklagte rechnete zuletzt eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.664,10 Euro brutto ab und zahlte den sich ergebenden Nettobetrag an die Klägerin aus. In der Entgeltabrechnung ist der Betrag als „Urlaubsabgeltung/Tag“ ausgewiesen.

4

Mit Schreiben vom 28. April 2011 machte die Klägerin ua. ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2006 bis einschließlich 2007 geltend.

5

Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage die Abgeltung von 179 Urlaubstagen mit jeweils 87,14 Euro brutto für die Jahre 2006 bis einschließlich 2011.

6

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.933,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 9.933,96 Euro stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 9.672,54 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

A. Die Revision der Beklagten ist begründet.

10

Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 8 Ziff. 10 MTV auf weitere Abgeltung von Urlaub. Zwar macht sie nach der Rechtsprechung des Senats zu Recht geltend, auch während des Bezugs der Rente wegen Erwerbsminderung seien Urlaubsansprüche entstanden (BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 8 ff., BAGE 142, 371). Die in den Jahren 2006 bis einschließlich 2009 entstandenen Urlaubsansprüche sind jedoch noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses untergegangen. Die Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2010 und 2011 sind durch Zahlung erfüllt.

11

I. Die gesetzlichen und tariflichen Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2006 bis 2009 sind 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres und damit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen. Abgeltungsansprüche konnten nicht mehr entstehen. Besteht die Arbeitsunfähigkeit auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, so gebietet auch das Unionsrecht keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs (vgl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38, Slg. 2011, I-11757). Der zunächst aufrechterhaltene Urlaubsanspruch erlischt somit zu diesem Zeitpunkt (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32 ff., BAGE 142, 371). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mit dem Ende des Übertragungszeitraums ausscheidet (BAG 12. März 2013 - 9 AZR 292/11 - Rn. 14 mwN). Der MTV sieht zugunsten der Klägerin keine längere Übertragungsdauer vor. Nach § 8 Ziff. 9 Satz 3 MTV muss der übertragene Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

12

II. Für das Jahr 2010 und anteilig für das Jahr 2011 beansprucht die Klägerin die Abgeltung von insgesamt 44 Tagen Urlaub. Dieser Anspruch ist gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

13

1. Bei dem geltend gemachten Abgeltungsbetrag je Urlaubstag in Höhe von 87,14 Euro brutto ergibt sich bei 44 Urlaubstagen ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.834,16 Euro brutto. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zahlte die Beklagte auf die Geltendmachung der Klägerin mit Schriftsatz vom 28. April 2004 insgesamt 5.664,10 Euro brutto Urlaubsabgeltung.

14

2. Die Beklagte nahm bei dieser Zahlung keine nach Urlaubsjahren differenzierte Leistungsbestimmung iSv. § 366 Abs. 1 BGB vor. Sie gab in der Abrechnung als Leistungszweck der Zahlung von 5.664,10 Euro nur „Urlaubsabgeltung/Tag“ an. Dies war nach §§ 133, 157 BGB so zu verstehen, dass jeglicher etwaig bestehender Abgeltungsanspruch erfüllt werden sollte(BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 914/11 - Rn. 19). Soweit das Landesarbeitsgericht im Tatbestand seiner Entscheidung angenommen hat, die Beklagte habe insoweit auf die gesetzlichen Urlaubsansprüche für die Jahre 2008 bis 2011 geleistet, ist dies rechtsfehlerhaft. Diese Annahme beruht auf der unwirksamen nachträglichen Tilgungsbestimmung der Beklagten im Schriftsatz vom 26. September 2011. Die Bestimmung muss nach dem Wortlaut des Gesetzes bei der Leistung erfolgen, eine nachträgliche Bestimmung ist grundsätzlich unwirksam (vgl. BGH 26. März 2009 - I ZR 44/06 - Rn. 46; 23. Februar 1999 - XI ZR 49/98 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 140, 391).

15

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Kranzusch    

        

    M. Lücke    

                 
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

9 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 06/09/2017 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2015 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konsta
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.