Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Mai 2016 - 6 AZR 300/15

ECLI: ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR300.15.0
published on 12/05/2016 00:00
Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Mai 2016 - 6 AZR 300/15
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Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. März 2015 - 13 Sa 409/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Einkommenssicherungszulage.

2

Der Kläger ist seit dem 1. September 1984 bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich zunächst nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) in Verbindung mit dem hessischen Lohntarifvertrag. Seit dem 1. Juli 2010 gilt der Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe vom 30. Juni 2010 (TV-N Hessen). Die Überleitung in das neue Tarifsystem erfolgte gemäß § 23 TV-N Hessen. Dieser lautet in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 30. September 2013 auszugsweise wie folgt:

        

§ 23 

        

Überleitungsregelungen

        

Für die Arbeitnehmer, die am 30. Juni 2010 in einem Arbeitsverhältnis stehen, das am 1. Juli 2010 zu demselben Arbeitgeber fortbesteht, gilt folgendes:

        

(1)     

Die Arbeitnehmer werden am 1. Juli 2010 in diesen Tarifvertrag übergeleitet.

        

…       

        
        

(4)     

Durch die Überleitung entstehende finanzielle Nachteile werden nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeglichen.

        

(5)     

Auf der Basis der im Juni 2010 tatsächlich erhaltenen Bezüge ist ein Vergleichsentgelt zu ermitteln.

                 

Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem BAT richtet, sind die Grundvergütung, die allgemeine Zulage und der Ortszuschlag der Stufe 1 bzw. das HGTAV-Monatsgehalt und eine eventuelle Gehaltsgruppenzulage, bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem BMT-G richtet, der Monatstabellenlohn zugrunde zu legen.

                 

Die Arbeitnehmer, bei denen das für den Monat Juli 2010 zustehende Tabellenentgelt … das Vergleichsentgelt nach den Unterabsätzen 1 und 2 unterschreitet, erhalten neben ihrem Entgelt eine persönliche Zulage in Höhe des Differenzbetrages.

                 

…       

                 

Wird mit einem Arbeitnehmer nach dem 1. Juli 2010 eine geringere individuelle wöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit vereinbart, die der Arbeitnehmer vor dem 1. Juli 2010 zu leisten hatte, ist die persönliche Zulage in demselben Verhältnis zu kürzen, wie die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.

                 

Die persönliche Zulage erhöht sich bei allgemeinen linearen Entgelterhöhungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Erhöhungen wie folgt:

                 

Die persönliche Zulage erhöht sich bei der ersten allgemeinen linearen Entgelterhöhung nach dem 30. Juni 2010 um 90 v.H. des Vomhundertsatzes nach § 25 Abs. 3 Satz 1. Der Prozentsatz von 90 vermindert sich bei folgenden allgemeinen linearen Entgelterhöhungen um jeweils 10 Prozentpunkte; bei mehrstufigen linearen Entgelterhöhungen innerhalb eines Kalenderjahres ist nur die erste Erhöhung maßgeblich. Berechnungsgrundlage ist der jeweilige Betrag der persönlichen Zulage. …

                 

Entgeltgewinne aus Stufenaufstiegen ab dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages werden auf die persönliche Zulage angerechnet. Eine Anrechnung unterbleibt insoweit, als ein Entgeltgewinn im Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt des Stufenaufstieges nach dem ab 1. Juli 2010 geltenden Tarifrecht auch nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifrecht eingetreten wäre. …

                 

Im Falle der Höhergruppierung eines Omnibus- und/oder Schienenbahnfahrers von Entgeltgruppe 4 nach Entgeltgruppe 5 der Anlage 1 zum TV-N Hessen wird der Höhergruppierungsgewinn auf die persönliche Zulage angerechnet.

        

(6)     

Für den Monat Juni 2010 zustehende familienbezogene Entgeltbestandteile (Differenz zwischen den Ortszuschlagsstufen 1 und 2 ff., Sozialzuschlag) werden nach Maßgabe der Vorschriften des BAT/BMT-G als Besitzstandszulage fortgezahlt. … Die Besitzstandszulage nimmt an allgemeinen linearen Entgelterhöhungen teil. § 7 ist anzuwenden.

        

…“    

3

Zum Überleitungsstichtag war der Kläger in Vollzeit beschäftigt. Er erhielt seit der Überleitung neben seiner Vergütung nach Entgeltgruppe 4 TV-N Hessen eine persönliche Zulage gemäß § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen. Mit Änderungsvertrag vom 15. November 2010 vereinbarten die Parteien für das Kalenderjahr 2011 eine vorübergehende Herabsetzung der Arbeitszeit auf 75 % der Vollzeitbeschäftigung. Die Vergütung des Klägers einschließlich der persönlichen Zulage wurde dementsprechend reduziert. Seit dem 1. Januar 2012 arbeitet der Kläger vertragsgemäß wieder in Vollzeit. Er erhält hierfür das ungeschmälerte Tabellenentgelt. Die persönliche Zulage zahlt die Beklagte - unter Berücksichtigung allgemeiner Entgelterhöhungen - jedoch weiterhin in gekürzter Höhe entsprechend der vormals herabgesetzten Arbeitszeit. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 verlangte der Kläger rückwirkend ab Januar 2012 erfolglos die Leistung der persönlichen Zulage bezogen auf die wieder ausgeübte Vollzeittätigkeit.

4

Mit seiner Klage hat er dieses Begehren weiterverfolgt. Die tarifvertragliche Regelung in § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen, wonach bei Vereinbarung einer geringeren individuellen wöchentlichen Arbeitszeit nach dem 1. Juli 2010 die persönliche Zulage anteilig zu kürzen ist, müsse so ausgelegt werden, dass bei einer vorübergehenden Teilzeitvereinbarung eine ebenfalls vorübergehende Kürzung der persönlichen Zulage vorgenommen werde. Die persönliche Zulage sei Teil des synallagmatischen Verhältnisses von Arbeitszeit und Vergütung. Sie könne nicht für einen längeren Zeitraum gekürzt werden, als die befristete Änderung des Arbeitsverhältnisses dauere. Unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Tariferhöhungen sei die Beklagte bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2013 zur Zahlung eines Differenzbetrags von 1.781,16 Euro brutto verpflichtet.

5

Der Kläger hat dementsprechend beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.781,16 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

6

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, der Kläger habe auch nach seiner Rückkehr in eine Vollzeitbeschäftigung nur einen Anspruch auf die gekürzte persönliche Zulage. § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen bestimme im Falle einer Herabsetzung der Arbeitszeit nach dem Überleitungsstichtag die unbefristete Kürzung der persönlichen Zulage. Bei Erhöhung der Arbeitszeit solle die persönliche Zulage unverändert bleiben. Sie werde nur bei linearen Entgelterhöhungen gesteigert. Dies entspreche ihrem Zweck, das am Tag der Überleitung erreichte Entgelt zu sichern. Ein dauerhafter Erhalt der persönlichen Zulage sei nicht beabsichtigt gewesen. Bei Entgelterhöhungen wegen Stufenaufstieg oder Höhergruppierung iSd. § 23 Abs. 5 Unterabs. 12 TV-N Hessen sei ihre Abschmelzung vorgesehen. Auch sei sie nur für eine begrenzte Zeit dynamisch ausgestaltet worden.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen ab dem 1. Januar 2012 einen Anspruch auf die persönliche Zulage bezogen auf seine Vollzeittätigkeit. Die Höhe der Klageforderung steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

9

1. § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen kommt als Grundregel erneut zur Anwendung, wenn ein nach dem 1. Juli 2010 beginnender Zeitraum der befristeten Herabsetzung der Arbeitszeit abgeschlossen ist und der Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß seine vor der Überleitung bereits ausgeübte Vollzeittätigkeit wieder aufnimmt. Der Regelungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen ist dann nicht mehr eröffnet.

10

a) § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen gewährt den von der Überleitung in den TV-N Hessen betroffenen Arbeitnehmern grundsätzlich unbefristet die Differenz zwischen dem Vergleichsentgelt und der Vergütung nach dem TV-N Hessen als persönliche Zulage und sichert damit bezogen auf die Bezüge des Monats Juni 2010 das erreichte Einkommensniveau. Diese Besitzstandswahrung ist dynamisch ausgestaltet, allerdings verliert die persönliche Zulage durch die in § 23 Abs. 5 Unterabs. 10 TV-N Hessen vorgesehene Abschwächung der Dynamik mit jeder linearen Entgelterhöhung an Bedeutung.

11

b) Die Tarifvertragsparteien haben für bestimmte Konstellationen eine Verminderung der persönlichen Zulage angeordnet.

12

aa) Dies betrifft Entgeltgewinne aus Stufenaufstiegen (§ 23 Abs. 5 Unterabs. 11 TV-N Hessen) oder einer Höhergruppierung iSd. § 23 Abs. 5 Unterabs. 12 TV-N Hessen. Solche Entgeltsteigerungen werden auf die persönliche Zulage angerechnet, weil es nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien insoweit keiner Einkommenssicherung mehr bedarf.

13

bb) § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen bestimmt eine Verminderung der persönlichen Zulage, wenn nach dem Überleitungsstichtag (1. Juli 2010) eine geringere individuelle wöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit vereinbart wird, die der Arbeitnehmer vor dem 1. Juli 2010 zu leisten hatte. Die persönliche Zulage ist dann in demselben Verhältnis zu kürzen, wie die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.

14

c) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die persönliche Zulage des Klägers während der Reduzierung seiner Arbeitszeit im Jahr 2011 zu Recht gemäß § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen zu kürzen war. Mit der vertraglich vorgesehenen Rückkehr zur Vollzeittätigkeit ab dem 1. Januar 2012 endete jedoch der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen, da keine Herabsetzung der Arbeitszeit mehr vorlag. Entgegen der Auffassung der Revision sieht § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen keine Aufrechterhaltung der Kürzung bei einer Rückkehr zur Vollzeittätigkeit vor.

15

aa) Dies ist dem Wortlaut der Tarifnorm nicht zu entnehmen. § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen ordnet eine Kürzung der persönlichen Zulage bei Herabsetzung der Arbeitszeit an. Mit der Folge von Erhöhungen der Arbeitszeit befasst sich die Vorschrift nicht. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien mit § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen die Höhe der persönlichen Zulage auch bei Wiederaufnahme einer Vollzeittätigkeit, dh. einer Erhöhung der Arbeitszeit, regeln wollten.

16

bb) Dies ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Norm bei Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs.

17

(1) § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen trägt dem Äquivalenzverhältnis von Arbeitsleistung und Vergütung Rechnung. Bei verminderter Arbeitsleistung soll das durch § 23 Abs. 5 TV-N Hessen gesicherte Einkommensniveau nicht vollständig aufrechterhalten werden, sondern sich entsprechend der Herabsetzung der Arbeitszeit vermindern. Dies steht im Einklang mit § 7 TV-N Hessen. Dieser sieht vor, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer alle Entgeltbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitnehmer entspricht. Bei Rückkehr zur Vollzeittätigkeit ist jedoch keine Veranlassung für eine anteilige Kürzung mehr gegeben. Dem Äquivalenzverhältnis entspricht dann vielmehr die Leistung der ungekürzten Zulage.

18

(2) Einer ausdrücklichen Verweisung auf § 7 TV-N Hessen bedurfte es nicht, um die synallagmatische Verbindung zwischen Arbeitszeitvolumen und Höhe der persönlichen Zulage zum Ausdruck zu bringen. Soweit die Revision insoweit auf § 23 Abs. 6 TV-N Hessen verweist, verkennt sie, dass diese Vorschrift eigenständig bzgl. der familienbezogenen Entgeltbestandteile eine Besitzstandszulage regelt und dabei ohne die Verweisung auf § 7 TV-N Hessen keinen Bezug zur Arbeitszeit aufweisen würde. § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen hat demgegenüber innerhalb der Gesamtregelung des § 23 Abs. 5 TV-N Hessen bzgl. der persönlichen Zulage eine arbeitszeitbezogene Spezialregelung zum Gegenstand.

19

(3) Mit der persönlichen Zulage sollen nur die Einkünfte zum Überleitungsstichtag gesichert werden. Folglich bewirkt die Erhöhung der Arbeitszeit eines vor der Überleitung in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers nach dem 1. Juli 2010 keine Steigerung der persönlichen Zulage (vgl. Hessisches LAG 29. Januar 2013 - 19 Sa 149/12 - Rn. 29 f.). War ein Arbeitnehmer vor der Überleitung aber in Vollzeit tätig, hat er mit der Überleitung die darauf bezogene tarifliche Einkommenssicherung erreicht. Diese kann ihm nur genommen werden, wenn eine Tarifvorschrift dies anordnet. § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen nimmt eine solche Anordnung vor, aber eben nur bei Herabsetzung der Arbeitszeit. Findet nach einer befristeten Herabsetzung eine Rückkehr zur Vollzeittätigkeit statt, entfällt die Kürzung nach § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen. Damit wird der Zweck der persönlichen Zulage erreicht. Der nun wieder in Vollzeit Beschäftigte befindet sich in derselben Situation wie zum Überleitungsstichtag. Dem entspricht, dass die Grundregel des § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen wieder zur Anwendung kommt und die persönliche Zulage erneut bezogen auf die Vollzeittätigkeit gewährt (vgl. Hessisches LAG 29. Januar 2013 - 19 Sa 149/12 - Rn. 39).

20

2. Mit diesem Tarifverständnis verstößt § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen nicht gegen das Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 TzBfG.

21

a) § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TzBfG enthalten ein einheitliches Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit(BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 168/14 - Rn. 29). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Demgemäß ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht. Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG gilt auch für tarifvertragliche Regelungen. Es steht gemäß § 22 Abs. 1 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien(BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 16 mwN, BAGE 150, 345 ; 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - Rn. 18, BAGE 136, 62; 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 23, BAGE 128, 63). Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft (BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - Rn. 15; 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 25, aaO). Vollzeit- und Teilzeitkräfte werden daher ungleich vergütet, wenn für jeweils die gleiche Stundenanzahl nicht die gleiche Gesamtvergütung gezahlt wird (BAG 25. September 2013 - 10 AZR 4/12 - Rn. 15).

22

b) Würde § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen eine unbefristete Kürzung der persönlichen Zulage auch bei Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung nach einer befristeten Herabsetzung der Arbeitszeit anordnen, könnte eine Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter gegeben sein.

23

aa) Dies würde voraussetzen, dass nach dem 1. Juli 2010 vorübergehend eine Teilzeitbeschäftigung iSv. § 2 TzBfG ausgeübt wird und nach Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung vergleichbare durchgehend vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer eine ungekürzte persönliche Zulage erhalten. Eine beibehaltene Kürzung der persönlichen Zulage des ehemals Teilzeitbeschäftigten wäre dann nur auf die vorangegangene Teilzeitbeschäftigung zurückzuführen. Die Tarifvertragsparteien hätten teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer schlechtergestellt, auch wenn diese während der Teilzeitbeschäftigung noch keine ungerechtfertigten Nachteile hinnehmen müssten. Die Benachteiligung bei einer späteren Vollzeitbeschäftigung wäre aber in der Teilzeitbeschäftigung angelegt. Wegen dieser Kausalität würde das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG eingreifen, auch wenn zum Zeitpunkt der Benachteiligung keine Teilzeitbeschäftigung mehr ausgeübt wird. Insofern besteht eine Vergleichbarkeit zu den Fällen, in denen § 4 Abs. 2 TzBfG bei der Neubegründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gebietet, die in einer vorherigen befristeten Beschäftigung gewonnene Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen(vgl. EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 ua. - [Valenza] Rn. 34 f.; BAG 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 23 ff.; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 28 ff.; 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 26 f., BAGE 144, 263).

24

bb) Eine solche Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten wäre nicht durch einen sachlichen Grund iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt.

25

(1) § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG setzt Paragraph 4 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. EG L 14 vom 20. Januar 1998 S. 9) um. Für die Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten reicht es danach nicht aus, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Norm vorgesehen ist. Auch bloße Haushaltserwägungen genügen nicht. Vielmehr muss die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entsprechen und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sein (EuGH 1. März 2012 - C-393/10 - [O‘Brien] Rn. 64, 66). Dementsprechend hat sich die Prüfung, ob die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist, am Zweck der Leistung zu orientieren (BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 18; 18. März 2014 - 9 AZR 694/12 - Rn. 22; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 588/10 - Rn. 27; 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 32).

26

(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen wäre eine Rechtfertigung für eine auf die Teilzeittätigkeit zurückgehende Schlechterstellung hier nicht erkennbar. Das Gegenteil ist der Fall. Wie dargestellt, soll die persönliche Zulage die zum 1. Juli 2010 erreichten Einkommensverhältnisse sichern. Diesem Zweck entspricht es, die persönliche Zulage nach Beendigung einer vorübergehenden Teilzeittätigkeit wieder in der ursprünglichen Höhe zu leisten. Sowohl die Arbeitszeit als auch die Entgeltsicherung sind damit wieder auf dem Stand des Überleitungsstichtages.

27

3. Soweit die Revision auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15. September 2010 (- 12 Sa 56/09 -) zur persönlichen Zulage nach § 6 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr(TV UmBw) Bezug nimmt, führt dies nicht weiter. Die Regelungen des TV UmBw weisen keinen Bezug zu § 23 Abs. 5 TV-N Hessen auf.

28

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel     

        

        

        

    M. Jostes     

        

    Sieberts    

                 
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(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Außer in den Fällen des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bestimmungen im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 9a Absatz 2, des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4, § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 oder § 15 Absatz 4, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.

(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)