Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Nov. 2012 - 5 AZR 778/11
Gericht
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 29. Juni 2011 - 1 (2) Sa 17/11 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger auch für die ersten drei Monate des Jahres 2009 ein Anspruch auf die sog. Wartezahlung nach § 4c des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds für das Tarifgebiet Saarland vom 22. Dezember 2003/17. Februar 2004 idF vom 20. Juli 2005 (im Folgenden: TV ERA-APF) gegen die Beklagte als Betriebsübernehmerin zusteht.
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Der Kläger war seit 1975 bei der W GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) beschäftigt, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts B vom 1. April 2009 (- 11 IN 6/09 -) am selben Tag das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Am 1. September 2009 erwarb die Beklagte den Betrieb der Schuldnerin vom Insolvenzverwalter.
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Nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie des Saarlands vom 6. Juli 2004 (ERA-ETV) sollte das Entgeltrahmenabkommen (fortan: ERA) frühestens ab 1. Januar 2006 und spätestens bis zum 31. Dezember 2008 in den Betrieben eingeführt werden. In dem TV ERA-APF heißt es auszugsweise:
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„§ 2
Präambel
Der ERA-Anpassungsfonds dient der Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsystem auf das ERA-Entgeltsystem für alle Beteiligten. Insbesondere sollen durch die vorübergehende Einbehaltung nicht ausgezahlter ERA-Strukturkomponenten und deren spätere Verwendung entweder
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zum Ausgleich von betrieblichen Kosten, die eine bestimmte Schwelle überschreiten,
oder
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zur unmittelbaren Auszahlung an die Beschäftigten nach der betrieblichen ERA-Einführung
spätere Verwerfungen bei der Umstellung vermieden werden.
§ 3
Aufbau und Verwendung des ERA-Anpassungsfonds
In den Tarifverträgen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar 2004 wurden die Erhöhungen des Tarifvolumens auf zwei Komponenten verteilt. Eine Komponente dient der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte (Löhne und Gehälter, „lineares Volumen“). Die andere Komponente („restliches Erhöhungsvolumen“) fließt in ERA-Strukturkomponenten, die in der ersten Tarifperiode ausgezahlt, in den folgenden Tarifperioden jedoch noch nicht fällig werden.
In diesen Tarifverträgen vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar 2004 wurde eine Erhöhung des Tarifvolumens um zunächst insgesamt 4 % ab 1. Juni 2002, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 3,1 %, ab 1. März 2004 um 2,2 % und ab 1. März 2005 um weitere 2,7 % vereinbart. Diese Erhöhungen wurden jeweils wie folgt auf die zwei Komponenten verteilt:
Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 wurden die Entgelte (Löhne und Gehälter) um 3,1 % erhöht, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 2,6 %. Sodann wurden mit Wirkung ab 1. März 2004 die Entgelte (Löhne und Gehälter) um weitere 1,5 % erhöht, mit Wirkung ab 1. März 2005 um weitere 2,0 %.
Das jeweilige restliche Erhöhungsvolumen von 0,9 %, 0,5 %, 0,7 % und weiteren 0,7 % fließt in ERA-Strukturkomponenten und wird in der Tarifperiode, in der sie erstmals entstanden sind, zunächst ebenfalls ausgezahlt (s. § 4 Abs. 1 lit. a); für die Verwendung der Folgebeträge gelten die in § 4 Abs. 1 lit. b getroffenen Vereinbarungen.
§ 4
ERA-Strukturkomponente und ERA-Anpassungsfonds
Die in § 5 der o.g. Tarifverträge vereinbarten ERA-Strukturkomponenten werden wie folgt ermittelt und verwendet:
a)
Erstmalige Auszahlung von ERA-Strukturkomponenten
In der Tarifperiode, in der sie erstmals entstehen, werden die jeweiligen ERA-Strukturkomponenten individuell nach den Grundsätzen der Tarifverträge vom 28. Mai 2002 bzw. 17. Februar 2004 als Teil der Vergütung ermittelt und zu den dort genannten Stichtagen zur Auszahlung an die Beschäftigten fällig.
Die Berechnung der zur Auszahlung kommenden ERA-Strukturkomponente erfolgt individuell entsprechend der Methode aus den Tarifverträgen vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar 2004.
b)
In den jeweils folgenden Tarifperioden nach ihrer erstmaligen Begründung / Entstehung werden die jeweiligen ERA-Strukturkomponenten aus den vorhergehenden Tarifperioden zwar ebenfalls als Teil der Vergütung ermittelt, aber nicht ausgezahlt, sondern zunächst einbehalten und für die Monate bis einschließlich Februar 2006 dem ERA-Anpassungsfonds zugeführt. Die bei der betrieblichen ERA-Einführung in dem ERA-Anpassungsfonds befindlichen Beträge müssen entweder zur Deckung betrieblicher Mehrkosten aus der ERA-Einführung oder zur Auszahlung an die Beschäftigten verwendet werden.
…
c)
Wird das Entgeltrahmenabkommen im Betrieb nach Ablauf der Tarifperiode, in der die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde (zur Auszahlung kam), noch nicht eingeführt, wird in den folgenden Tarifperioden eine Einmalzahlung von 2,79 % bis zur betrieblichen Einführung des Entgeltrahmenabkommens ausgezahlt. Die Berechnung erfolgt entsprechend der Methode für die Auszahlung der ERA-Strukturkomponente aus dem Tarifvertrag vom 17. Februar 2004.
Die Betriebsparteien können statt dessen durch freiwillige Betriebsvereinbarung vereinbaren, dass auch diese weiteren ERA-Strukturkomponenten vorläufig nicht ausgezahlt, sondern dem ERA-Anpassungsfonds zugeführt werden, um sie ebenso wie die auf jeden Fall zuvor anfallenden, jedoch nicht ausgezahlten ERA-Strukturkomponenten zu verwenden.
…“
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In der Vereinbarung zum Umgang mit den ERA-Strukturkomponenten ab Januar 2009 vom 17. Dezember 2008 (im Folgenden: Vereinbarung 2008) haben die Tarifvertragsparteien ua. bestimmt:
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„2.
Zu § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds vom 22. Dezember 2003 / 17. Februar 2004 in der Fassung vom 20. Juli 2005 wird Folgendes vereinbart:
a)
Die Betriebsparteien können durch freiwillige Betriebsvereinbarung bis zu zwei Auszahlungszeitpunkte für die Auszahlung der Einmalzahlungen aus den ERA-Strukturkomponenten betreffend den Zeitraum Januar 2009 bis Dezember 2009 festlegen.
Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung, werden die ERA-Strukturkomponenten zum Auszahlungszeitpunkt der betrieblichen Sonderzahlung nach § 3 Ziff. 2 des Tarifvertrages über eine betriebliche Sonderzahlung für Arbeitnehmer und Auszubildende ausgezahlt.
b)
Die Betriebsparteien können stattdessen auch vereinbaren, die ERA-Strukturkomponenten vorläufig ganz oder teilweise nicht auszuzahlen, sondern sie dem ERA-Anpassungsfonds zuzuführen. Das Vorliegen einer Kostenprognose bezüglich der Einführung von ERA ist hierfür nicht notwendige Voraussetzung.
c)
Die Berechnung der auszuzahlenden Einmalzahlung bzw. der dem ERA-Anpassungsfonds zuzuführenden Beträge erfolgt auf Basis folgender Formel:
2,79 % x von der Einmalzahlung / Zuführung erfasste Monate des Jahres 2009 x Tarifeinkommen des Auszahlungsmonats.
Für die Monate Januar bis Juni 2009 ist der Monatsfaktor jeweils um 0,115 % - Punkte (zur Einbeziehung der zusätzlichen Urlaubsvergütung) und für die Monate Juli bis Dezember 2009 jeweils um 0,09 % - Punkte (zur Einbeziehung der betrieblichen Sonderzahlung) anzuheben.
d)
Die vorstehende Berechnung kommt entsprechend zur Anwendung bei individuellen Kürzungstatbeständen (z.B. Eintritt oder Austritt des Beschäftigten im Bezugszeitraum) sowie im Fall der betrieblichen ERA-Einführung.
e)
Die Pflicht zur Auszahlung der ERA-Strukturkomponenten (bzw. der Zuführung zum ERA-Anpassungsfonds) gilt nur hinsichtlich der Monate ab Januar 2009, in denen das Entgeltrahmenabkommen betrieblich noch nicht eingeführt ist.“
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Die Beklagte zahlte dem Kläger - und den 282 weiteren Beschäftigten - die ERA-Strukturkomponente nach § 4c TV ERA-APF anteilig für den Zeitraum April bis Dezember 2009.
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Mit der am 7. Juni 2010 eingereichten und der Beklagten am 9. Juni 2010 zugestellten Klage hat der Kläger die ERA-Strukturkomponente auch für die ersten drei Monate des Jahres 2009 geltend gemacht und die Auffassung vertreten, bei der Einmalzahlung nach § 4c TV ERA-APF handele es sich um eine nach dem Betriebsübergang entstandene und fällig gewordene Sonderzahlung, für die die Beklagte die Haftungserleichterungen bei Betriebsübernahme in der Insolvenz nicht in Anspruch nehmen könne.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 223,72 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, bei der Strukturkomponente nach § 4c TV ERA-APF handele es sich um einen Teil der monatlichen Vergütung des Arbeitnehmers, auch wenn sie als Einmalzahlung zusammengefasst ausgezahlt werde.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.
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I. Die Einmalzahlung nach § 4c TV ERA-APF setzt die Pflicht des Arbeitgebers zur Einführung von ERA voraus(Ziff. 2 e Vereinbarung 2008). Besteht keine Verpflichtung zur betrieblichen Einführung, fehlt es an der Grundlage für einen Zahlungsanspruch (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 5 AZR 175/08 - Rn. 16, EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 134). Das Landesarbeitsgericht geht mit den Parteien davon aus, dass die Schuldnerin verpflichtet war, ERA zum 1. Januar 2009 in ihrem Betrieb einzuführen. Feststellungen zum Rechtsgrund einer derartigen Verpflichtung hat das Landesarbeitsgericht allerdings nicht getroffen.
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II. Unterstellt, die Schuldnerin sei verpflichtet gewesen, ab 1. Januar 2009 ERA betrieblich einzuführen, haftete die Beklagte gleichwohl für den auf das erste Quartal 2009 entfallenden Teil der Einmalzahlung nicht. Das hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt.
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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Haftung des Erwerbers eines Betriebs in der Insolvenz aufgrund einer teleologischen Reduktion des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB beschränkt. Für die Abwicklung aller Ansprüche, die zur Zeit der Insolvenzeröffnung bereits entstanden sind, sieht die Insolvenzordnung ein Verfahren vor, das von dem Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung beherrscht ist. Soweit die Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts greifen, gehen diese als Spezialregelungen vor. Damit wird sichergestellt, dass alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden. Außerdem werden Betriebsübernahmen in der Insolvenz erleichtert. Die insolvenzrechtliche Beschränkung des Eintritts der Haftung nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB betrifft danach Insolvenz-, nicht jedoch Masseforderungen(vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 90/07 - Rn. 16 f., BAGE 132, 333; 30. Oktober 2008 - 8 AZR 54/07 - BAGE 128, 229; zu tariflichen Sonderzahlungen BAG 11. Oktober 1995 - 10 AZR 984/94 - zu II 2 d der Gründe, BAGE 81, 132).
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2. Die Einmalzahlung nach § 4c TV ERA-APF ist eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO nur insoweit, als ihre Erfüllung für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Das ist für den auf das erste Quartal 2009 entfallenden Anteil der Einmalzahlung nicht der Fall.
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a) Allerdings ist die Bezeichnung der Leistung nach § 4c TV ERA-APF als „Einmalzahlung“ für die Einordnung der Forderung wenig aussagekräftig. Der Begriff „Einmalzahlung“ ist sowohl als Ausdruck für eine pauschale Lohnerhöhung als auch zur Kennzeichnung einer gegenleistungsunabhängigen Sonderzahlung gebräuchlich (BAG 27. August 2008 - 5 AZR 820/07 - Rn. 15, BAGE 127, 319). Immerhin fällt auf, dass der Tarifvertrag die Leistung nach § 4c TV ERA-APF nicht als „Sonderzahlung“ bezeichnet, obwohl den Tarifvertragsparteien der Begriff bekannt ist und sie eine Sonderzahlung in dem Tarifvertrag über eine betriebliche Sonderzahlung für Beschäftigte (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) und Auszubildende in der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes (für Betriebe, die das Entgeltrahmenabkommen eingeführt haben) vom 8. Dezember 2005 geregelt haben. Auf diesen Tarifvertrag wird nur bezüglich des Auszahlungszeitpunkts Bezug genommen für den Fall, dass die Betriebsparteien den Auszahlungszeitpunkt der Einmalzahlung nach § 4c TV ERA-APF nicht einvernehmlich festlegen(Ziff. 2 a Vereinbarung 2008).
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b) Der tarifliche Gesamtzusammenhang zeigt, dass die als Einmalzahlungen geschuldeten ERA-Strukturkomponenten keine vom regulären Arbeitsentgelt losgelösten Sonderzahlungen, sondern Bestandteil der tariflichen Vergütung sind. Gemäß § 3 TV ERA-APF wurden die Tariflohnerhöhungen ab Juni 2002 auf zwei Komponenten verteilt, nämlich auf eine prozentuale Steigerung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte und ein restliches Erhöhungsvolumen, das in ERA-Strukturkomponenten floss. Jede ERA-Strukturkomponente ist damit integraler Bestandteil der Tariflohnerhöhung (vgl. BAG 9. November 2005 - 5 AZR 105/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 196 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 132).
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c) Die Einmalzahlung nach § 4c TV ERA-APF ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut eine „weitere ERA-Strukturkomponente“. Sie dient neben dem Druck, das Entgeltrahmenabkommen einzuführen, dem Zweck, die tatsächliche Auszahlung des erhöhten, aber wegen der angestrebten Kostenneutralität nicht tabellenwirksam gewordenen Tarifvolumens an die Arbeitnehmer sicherzustellen (BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 143/10 - Rn. 22). Die Betriebsparteien können zwar statt einer Auszahlung die Zuführung der Strukturkomponente an den ERA-Anpassungsfonds mit der Folge vereinbaren (§ 4c Abs. 2 TV ERA-APF, Ziff. 2 b Vereinbarung 2008), dass ein Anspruch auf Auszahlung zunächst nicht entsteht und eine Auszahlung erst bei Auflösung des ERA-Anpassungsfonds nach Maßgabe des § 4e TV ERA-APF iVm. einer entsprechenden, anspruchsbegründenden Betriebsvereinbarung in Betracht kommt (vgl. dazu BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 317/11 - Rn. 14; 16. August 2011 - 1 AZR 314/10 - Rn. 13 ff., EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 142). Kommt es aber zu einer Auszahlung der weiteren Strukturkomponente nach § 4c TV ERA-APF für das Jahr 2009, weil feststeht, dass die Betriebsparteien die alternativ mögliche Zuführung zum ERA-Anpassungsfonds nicht vereinbaren, ist diese Leistung ab dem Auszahlungszeitpunkt ex tunc Bestandteil des tariflich für das Jahr 2009 geschuldeten Arbeitsentgelts und wird den monatlichen Entgeltperioden zugerechnet. Das belegen Ziff. 2 c und 2 d Vereinbarung 2008. Danach stellt die Berechnungsformel für die auszuzahlende Einmalzahlung auf die von ihr „erfassten Monate des Jahres 2009“ ab und wird die Einmalzahlung bei Eintritt oder Austritt des Beschäftigten in diesem Bezugszeitraum entsprechend gekürzt. Die „Aufteilung“ der Strukturkomponente auf die einzelnen Monate des Jahres 2009 verdeutlicht auch Ziff. 2 e Vereinbarung 2008, die eine Pflicht des Arbeitgebers zur Auszahlung der ERA-Strukturkomponente nur für die Monate ab Januar 2009 vorsieht, in denen ERA betrieblich noch nicht eingeführt ist.
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3. Damit wird die Einmalzahlung nach § 4c TV ERA-APF zwar zu einem einheitlichen Auszahlungszeitpunkt fällig, ihre Erfüllung erfolgt jedoch „für“ die jeweilige monatliche Entgeltperiode. Der auf das erste Quartal des Kalenderjahres 2009 entfallende Anteil der Einmalzahlung ist deshalb keine Masseverbindlichkeit, sondern eine Insolvenzforderung.
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III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
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Müller-Glöge
Klose
Biebl
Feldmeier
Reinders
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Annotations
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)