Bundesarbeitsgericht Urteil, 24. Sept. 2014 - 4 AZR 560/12

published on 24/09/2014 00:00
Bundesarbeitsgericht Urteil, 24. Sept. 2014 - 4 AZR 560/12
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Gericht

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Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. April 2012 - 6 Sa 441/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist Sozialversicherungsfachangestellte und seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT/AOK-Neu aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung.

3

Nach ihrer Stellenbeschreibung gehört die Klägerin zur „Struktureinheit - UB Versicherung, GB Leistungen, Bereich Ersatz-/Erstattungsansprüche, FB Schadenersatz, Team Schadenersatz“.

4

Bis zur Umstrukturierung im November 2011 war die Bearbeitung der „Ersatz- und Erstattungsansprüche“ in Arbeitsbereiche aufgeteilt. Die Sachbearbeiter „Schadenersatz“ waren ua. zuständig für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Schlägereien, Tierhalterhaftpflicht sowie Schadenersatzfällen in Alten- und Pflegeheimen und bei ambulanter Pflege, die Sachbearbeiter „Einnahmemanagement Schadenersatz“ für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen und gegen Haus- und Grundstücksbesitzer. Seither ist die Aufteilung entfallen und werden von der Klägerin Ersatzansprüche für sämtliche Schadensfälle bearbeitet. Zu 15 vH ihrer Tätigkeit prüft die Klägerin Schäden und meldet sie an, zu 50 vH rechnet sie die Schadensfälle ab und setzt die Forderungen durch. Sie erhielt zuletzt ein Entgelt nach der VergGr. 6 BAT/AOK-Neu.

5

Mit Schreiben vom 9. März 2009 hat die Klägerin eine Vergütung nach der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu geltend gemacht. Nach Zurückweisung ihres Begehrens hat sie Klage erhoben und ausgeführt, ihre Tätigkeit erfülle die Merkmale der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu. Sie verrichte zu mehr als der Hälfte ihrer Tätigkeit Aufgaben, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse erforderten. Im Übrigen übe sie alle für einen Sachbearbeiter „Ersatz- und Erstattungsansprüche“ in Betracht kommenden Tätigkeiten aus und sei deshalb mit „umfassenden Aufgaben“ im Sinne des Tätigkeitsbeispiels Nr. 2 zu VergGr. 7 BAT/AOK-Neu betraut.

6

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 gem. Anlage 1a zu § 20 [nunmehr § 16] BAT/AOK-Neu ab dem 1. Februar 2009 zu zahlen und die jeweils ab dem 15. des laufenden Monats fälligen Bruttodifferenzbeträge zur derzeitigen Vergütungsgruppe 6 gem. Anlage 1a zu § 20 [nunmehr § 16] BAT/AOK-Neu mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin beinhalte nicht im tariflich erforderlichen Umfang Arbeitsvorgänge, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse erforderten. „Umfassende Aufgaben“ nehme sie ebenfalls nicht wahr.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet.

10

I. Die Revision ist zulässig. Sie ist ordnungsgemäß begründet worden.

11

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den vermeintlichen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar werden. Sie muss dazu eine Auseinandersetzung mit den tragenden Argumenten des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert eine konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 120/12 - Rn. 17; 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - Rn. 12).

12

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Revisionsbegründung diesen Anforderungen gerecht. Die Klägerin hat sich mit der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung des Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 7 Nr. 2 Alt. 2 BAT/AOK-Neu („… mit umfassenden Aufgaben“) hinreichend auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie auch - bezogen auf die weitere Argumentation des Landesarbeitsgerichts - dargetan, weshalb der ihr zugewiesene Aufgabenbereich gemessen an ihrer Tätigkeit ein Spektrum abdecke, welches dem Tätigkeitsbeispiel „mit umfassenden Aufgaben“ genüge.

13

II. Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Die als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage (st. Rspr., BAG 11. Dezember 2013 - 4 AZR 493/12 - Rn. 11 mwN) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu ab dem 1. Februar 2009. Sie hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie eine Tätigkeit ausübt, die den Anforderungen der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu entspricht.

14

1. Voraussetzung für die von der Klägerin begehrte Eingruppierung, die sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem BAT/AOK-Neu richtet, ist es, dass die auszuübende Tätigkeit der Klägerin das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu erfüllt (§ 16 Abs. 1 [vormals § 20 Abs. 1] BAT/AOK-Neu). Nach § 16 Abs. 2 Unterabs. 1 (vormals § 20 Abs. 2 Unterabs. 1) BAT/AOK-Neu „sind Beschäftigte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen“ (§ 16 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 [vormals § 20 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1] BAT/AOK-Neu).

15

Dabei sind die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn die Mitarbeiterin eine den in der betreffenden Vergütungsgruppe genannten Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (st. Rspr., vgl. BAG 16. Mai 2013 - 4 AZR 445/11 - Rn. 13 mwN; 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27 mwN, BAGE 129, 238).

16

2. Für die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind die nachstehenden Regelungen des BAT/AOK-Neu maßgebend:

        

Vergütungsgruppe 5

        

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern

        

zum Beispiel:

        

1.    

Beschäftigte im Leistungs- oder Versicherungs- oder Beitrags- oder Vertragsbereich, die

                 

- Sachverhalte bearbeiten oder

                 

- Abrechnungen sachlich prüfen oder

                 

- Zahlungen sachlich feststellen

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe 6

        

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordern

        

zum Beispiel:

        

1.    

Beschäftigte im Leistungs- oder Versicherungs- oder Beitrags- oder Vertragsbereich, die

                 

- Sachverhalte bearbeiten oder

                 

- Abrechnungen sachlich prüfen oder

                 

- Zahlungen sachlich feststellen,

                 

wenn sie sich durch ihre Leistungen aus der Vergütungsgruppe 5 herausheben (Protokollnotiz)

        

…       

        

Protokollnotiz zu Ziff. 1:

        

Die tarifschließenden Parteien sind sich einig, dass dieses Merkmal in der Regel nach zweijähriger Tätigkeit erfüllt ist.

        

Vergütungsgruppe 7

        

Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern

        

zum Beispiel:

        

1.    

Beschäftigte, die im Leistungs- und Versicherungs- und Beitragsbereich Kunden/Kundinnen betreuen, oder Beschäftigte im Vertragsbereich, die auch Prüfanträge vorbereiten

        

2.    

Beschäftigte der Vergütungsgruppe 6 Ziffer 1 mit zusätzlichen Aufgaben (Protokollnotiz) oder mit umfassenden Aufgaben

        

…       

        

Protokollnotiz zu Ziff. 2:

        

Zusätzliche Aufgaben sind u.a.

        

-       

die wiederkehrende Vertretung anderer Beschäftigter auf anderen Arbeitsplätzen (§ 18 BAT/AOK-Neu bleibt unberührt),

        

-       

Unterstützung von Führungskräften bei Sonderaufgaben und/oder bei der Einarbeitung von Beschäftigten und/oder bei der Ausbildung.“

17

3. Die für das Vorliegen eines Tätigkeitsmerkmals darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat weder die Voraussetzungen eines Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu noch die des abstrakten Vergütungsgruppenmerkmals schlüssig dargetan (zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit zB BAG 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 e der Gründe). Sie hat nicht die notwendigen Tatsachen vorgetragen, die für einen Schluss auf das Vorliegen der Anforderungen der beanspruchten Vergütungsgruppe erforderlich sind.

18

a) Es kann dahinstehen, ob und ggf. wie die Tätigkeit der Klägerin zu Arbeitsvorgängen zusammenzufassen ist oder es sich nur um einen großen Arbeitsvorgang handelt. Bei jedem denkbaren Zuschnitt der Tätigkeit steht ihr die geltend gemachte Eingruppierung in die VergGr. 7 BAT/AOK-Neu nicht zu.

19

b) Die Tätigkeit der Klägerin entspricht zwar den Anforderungen der VergGr. 6 Nr. 1 BAT/AOK-Neu. Nach der Protokollnotiz zu Ziff. 1 der Vergütungsgruppe ist davon auszugehen, dass das Qualifizierungsmerkmal zur VergGr. 5 BAT/AOK-Neu - „selbstständige Leistungen“ - in der Regel nach zweijähriger Tätigkeit erfüllt ist. Davon gehen auch die Parteien im Streitfall übereinstimmend aus.

20

c) Die Klägerin hat aber keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu ergibt. Sie übt als Beschäftigte der VergGr. 6 Nr. 1 BAT/AOK-Neu weder „zusätzliche Aufgaben“ iSd. Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 7 Nr. 2 Alt. 1 iVm. der Protokollnotiz zu Ziff. 2 aus, noch nimmt sie „umfassende Aufgaben“ iSd. Tätigkeitsbeispiels der Nr. 2 Alt. 2 zur VergGr. 7 BAT/AOK-Neu wahr.

21

aa) Nach der Protokollnotiz zu Ziff. 2 der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu sind zusätzliche Aufgaben ua. „die wiederkehrende Vertretung anderer Beschäftigter auf anderen Arbeitsplätzen“ oder die „Unterstützung von Führungskräften bei Sonderaufgaben und/oder bei der Einarbeitung von Beschäftigten und/oder bei der Ausbildung“. Solche zusätzlichen Aufgaben nimmt die Klägerin nicht wahr. Auf diese Anforderungen stützt sie ihr Eingruppierungsbegehren auch nicht.

22

bb) Sie erledigt auch keine „umfassenden Aufgaben“ iSd. Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 7 Nr. 2 Alt. 2 BAT/AOK-Neu.

23

(1) Der Begriff der „umfassenden Aufgaben“ knüpft an die einzelnen Aufgabenbereiche einer Krankenkassenverwaltung an. Das ergibt sich aus der Tarifsystematik.

24

(a) Die VergGr. 5 Nr. 1 und die VergGr. 6 Nr. 1 BAT/AOK-Neu erfordern eine Tätigkeit der Mitarbeiterin in nur einem der Bereiche „Leistung, Versicherung, Beitrag oder Vertrag“. Für das Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 7 Nr. 2 BAT/AOK-Neu gilt nichts anderes, da es ausdrücklich auf die VergGr. 6 Nr. 1 BAT/AOK-Neu Bezug nimmt und dementsprechend nicht - wie beim Tätigkeitsbeispiel der Nr. 1 der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu - eine Tätigkeit in mehreren Aufgabenbereichen verlangt. Hinzu kommt, dass auch für das Merkmal „mit zusätzlichen Aufgaben“ iSd. VergGr. 7 Nr. 2 Alt. 1 BAT/AOK-Neu eine Tätigkeit in nur einem der genannten Bereiche ausreichend ist, wenn über die Ausfüllung des eigenen Arbeitsplatzes hinaus weitergehende Aufgaben hinzukommen. Das verdeutlicht, dass die von den Tarifvertragsparteien angenommene Wertigkeit der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu nicht nur dann erfüllt ist, wenn die Aufgaben der Sachbearbeiterin sämtliche Bereiche der Krankenkassenverwaltung betreffen. Diese müssen aber gleichwohl in Bezug auf einen der genannten Bereiche im Vergleich zu denen des Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 6 Nr. 1 BAT/AOK-Neu „umfassend“ sein.

25

(b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts setzt das Tätigkeitsbeispiel danach nicht voraus, dass die Beschäftigten in allen in Betracht kommenden Bereichen einer Krankenkasse tätig sein müssen. Der vom Bundesarbeitsgericht für das Merkmal „umfassende Fachkenntnisse“ entwickelte Maßstab (BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - zu II 1 b bb (3) der Gründe mwN), wonach solche für einen Aufgabenkreis jedenfalls dann nicht benötigt werden, wenn dieser im Verhältnis zu dem Gesamtgebiet oder den Gebieten der beschäftigenden Verwaltung nur einen relativ geringen Ausschnitt darstellt, lässt sich auf das vorliegende Tätigkeitsbeispiel nicht übertragen.

26

(2) Für die Frage, ob einer Sachbearbeiterin in diesem Rahmen „umfassende Aufgaben“ übertragen sind, ist die Größe des Aufgabengebiets maßgebend.

27

(a) „Umfassend“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch „nahezu vollständig“, „fast alles einschließend“, „vielseitig“ (Brockhaus/Wahrig Deutsches Wörterbuch 10. Aufl.). Bezogen auf die Tätigkeit einer Sozialversicherungsfachangestellten bedeutet dies, dass der Aufgabenkreis so groß sein muss, dass eine nennenswerte Steigerung nicht mehr möglich erscheint. Danach handelt es sich etwa dann um die Wahrnehmung „umfassender Aufgaben“, wenn die Sachbearbeiterin auf nahezu allen in Betracht kommenden Aufgabengebieten innerhalb eines Bereichs (Leistungs-, Versicherungs-, Beitrags- oder Vertragsbereich) einer Krankenkasse tätig ist (vgl. schon BAG 17. Januar 1996 - 4 AZR 494/94 - zu II 4 a der Gründe). Nicht ausreichend ist demgegenüber die Wahrnehmung nur eines oder einzelner Aufgabengebiete eines Bereichs. Dies wird als „Normaltätigkeit“ bereits von VergGr. 6 Nr. 1 und VergGr. 5 Nr. 1 BAT/AOK-Neu erfasst.

28

(b) Das vorstehende Ergebnis wird auch durch einen Vergleich mit dem Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 7 Nr. 2 Alt. 1 BAT/AOK-Neu „mit zusätzlichen Aufgaben“ bestätigt. Nach der einschlägigen Protokollnotiz zu Ziff. 2 sind zusätzliche Aufgaben in diesem Sinne zB die wiederkehrende Vertretung anderer Beschäftigter auf anderen Arbeitsplätzen oder die Unterstützung von Führungskräften bei Sonderaufgaben und/oder bei der Einarbeitung von Beschäftigten und/oder bei der Ausbildung. Auch hier ist eine Verbreiterung des Tätigkeitsspektrums über ein einzelnes Teilgebiet hinaus für die Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels erforderlich. Im anderen Fall handelt es sich um die von den VergGr. 6 Nr. 1 und VergGr. 5 Nr. 1 BAT/AOK-Neu erfasste „Normaltätigkeit“.

29

(3) In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es bereits an der notwendigen Darlegung der Klägerin (zu den Anforderungen etwa BAG 16. Mai 2013 - 4 AZR 445/11 - Rn. 14), dass ihr Aufgabengebiet den erforderlichen tariflichen Umfang aufweist. Sie hat nicht dargetan, dass sie „umfassende Aufgaben“ iSd. tariflichen Qualifizierungsmerkmals der VergGr. 7 Nr. 2 Alt. 2 BAT/AOK-Neu wahrnimmt. Die von der Beklagten vorgenommenen Umstrukturierungen - insbesondere die zum 1. Dezember 2011 - mögen zu einer Erweiterung der Aufgaben der Klägerin und zu einem Anstieg des Schwierigkeitsgrades ihrer Tätigkeit geführt haben. Allein dies rechtfertigt aber noch nicht den rechtlichen Schluss, ihr seien damit „umfassende Aufgaben“ übertragen worden. Sie hat nach wie vor ausschließlich Ersatz- und Erstattungsansprüche der Krankenkasse gegenüber verschiedenen Schädigern und Versicherungsträgern zu bearbeiten. Dabei handelt es sich lediglich um ein einzelnes Aufgaben- oder Teilgebiet, wie sich im Übrigen auch aus ihrer Stellenbeschreibung ergibt. Dort ist der „Bereich Ersatz-/Erstattungsansprüche“ als Untergliederung des „UB Versicherung, GB Leistungen“ benannt. Es wäre deshalb an der Klägerin gewesen, nicht nur konkret darzulegen, zu welchem Bereich iSd. Tätigkeitsbeispiels sie gehört und welche Aufgaben- und Teilgebiete zu diesem zählen, sondern auch, ob und ggf. welche weiteren Aufgaben- oder Teilgebiete aus dem „Bereich“ iSd. Tätigkeitsbeispiels, zu dem die „Ersatz-/Erstattungsansprüche“ zählen, sie noch in welchem Umfang betreut hat. Nur wenn sie über ihr konkretes Arbeitsgebiet der Ersatz- und Erstattungsansprüche hinaus noch weitere Arbeits- oder Teilgebiete des „Bereichs“ iSd. Tätigkeitsbeispiels bearbeitet, kann überhaupt eine Tätigkeit mit „umfassenden Aufgaben“ im Tarifsinne in Betracht kommen. Da die Tarifregelung der VergGr. 7 bzw. 6 BAT/AOK-Neu einen „Bereich“ Ersatz- und Erstattungsansprüche nicht kennt, ist es tariflich ohne Bedeutung, dass die Aufgaben der Klägerin in diesem Teilgebiet möglicherweise nunmehr „umfassend“ sind.

30

cc) Die Klägerin erfüllt schließlich auch nicht das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass und warum ihre Tätigkeit eine Steigerung nach Qualität und Quantität gegenüber dem Tatbestandsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ (vgl. zu diesem Tätigkeitsmerkmal die Rechtsprechung des Senats zum BAT: BAG 12. Juni 1996 - 4 AZR 1025/94 - zu II 4 c der Gründe; 8. November 1967 - 4 AZR 9/67 -) erfordere, zumal sie mit der Bearbeitung von Ersatz- und Erstattungsansprüchen nur mit einem vergleichsweise kleinen Bereich der beschäftigenden Verwaltung befasst sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat insoweit auch keine Rügen erhoben.

31

III. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Rinck    

        

        

        

    Pieper    

        

    Dierßen    

                 
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründun
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published on 27/10/2015 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 2 Ca 970/04 - abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger. III. Die Revis
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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)