Bundesarbeitsgericht Urteil, 10. Dez. 2013 - 3 AZR 726/11

published on 10/12/2013 00:00
Bundesarbeitsgericht Urteil, 10. Dez. 2013 - 3 AZR 726/11
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Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Juni 2011 - 3 Sa 1357/10 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussrevision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Anschlussrevision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Juni 2011 - 3 Sa 1357/10 - teilweise aufgehoben, soweit auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. September 2010 - 9 Ca 55/10 - teilweise abgeändert und die Klage in Höhe eines über 20,50 Euro hinausgehenden Betrags abgewiesen wurde.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. September 2010 - 9 Ca 55/10 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 3.226,58 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 2. Oktober 2010 sowie dagegen richtet, an den Kläger beginnend mit dem Monat Oktober 2010 eine vorschüssige monatliche Betriebsrente zu zahlen. Zur Klarstellung wird der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.226,58 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 2.958,37 Euro ab dem 2. September 2010 und auf einen Betrag von 286,66 Euro ab dem 2. Oktober 2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem Monat Oktober 2010 jeweils monatlich zum Monatsersten des Folgemonats über die von der Beklagten gezahlten 966,00 Euro hinaus weitere 286,66 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger von der Beklagten zu zahlenden Betriebsrente.

2

Der im Dezember 1928 geborene, schwerbehinderte Kläger war vom 1. Oktober 1959 bis zum 30. September 1989, zuletzt als AT-Angestellter, bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 1989 bezieht er eine Rente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese belief sich zunächst auf 2.412,56 DM. Von der Beklagten erhält der Kläger seit dem 1. Oktober 1989 eine zusätzliche Altersrente nach dem Altersversorgungs-Statut für Außertarif-Angestellte der K AG, Kassel, C GmbH, Köln, Ka Gesellschaft mbH, Hamburg, Co GmbH, Handorf, Mgesellschaft mbH, Köln vom 5. April 1984 (im Folgenden: K + S Statut). Dieses enthält ua. folgende Regelungen:

        

„…    

        

Die mit diesem Statut geschaffene Altersversorgung umfaßt folgende zusätzliche Renten:

        

1.    

die zusätzliche Altersrente (§ 4 des Statuts),

        

2.    

die zusätzliche Witwenrente (§ 5),

        

3.    

die zusätzliche Witwerrente (§ 6),

        

4.    

die zusätzliche Waisenrente (§ 7).

                          
        

§ 1

        

Die anrechnungsfähige Dienstzeit

        

1.    

Als anrechnungsfähige Dienstzeit werden alle Beschäftigungszeiten bei K + S und die von K + S kraft ausdrücklicher schriftlicher Erklärung anerkannten sonstigen Beschäftigungszeiten gerechnet, die nach der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen. …

        

…       

        
        

8.    

Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, so behält der Mitarbeiter einen Anspruch auf Rente, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat oder er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 12 Jahre ununterbrochen dem Unternehmen angehört und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat. Ausbildungszeiten werden hierbei nicht berücksichtigt. Die Rentenhöhe richtet sich dann nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974.

        

9.    

Verbleibt bei der Berechnung der anrechnungsfähigen Dienstjahre ein Rest von mindestens 6 Monaten, so wird diese Restzeit als volles Dienstjahr gerechnet.

        

§ 2

        

Das anzurechnende Einkommen

        

1.    

Zusätzliche Renten nach diesem Statut werden als Ergänzung zu dem sonstigen Einkommen gezahlt und sind in ihrer Höhe von diesem abhängig.

        

2.    

Als anzurechnendes Einkommen im Sinne dieses Statuts gelten:

                 

a)    

alle Renten aus deutschen oder ausländischen Rentenversicherungen, jedoch mit Ausnahme des Teils einer Rente, der vom Versorgungsberechtigten voll oder zu mehr als der Hälfte aus eigenen Mitteln erzielt wurde,

                 

…       

                 

Angerechnet werden jeweils die Brutto-Beträge dieser Renten, Ruhegelder, Unterstützungen oder Nebeneinkünfte. …

        

…       

        
        

§ 3

        

Das letzte Diensteinkommen bei K + S

        

1.    

Die zusätzlichen Renten nach diesem Statut sind in ihrer Höhe weiter abhängig vom letzten Diensteinkommen bei K + S.

        

…       

        
        

§ 4

        

Die zusätzliche Altersrente

        

1.    

Die zusätzliche Altersrente wird nach 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit gezahlt:

                 

a)    

bei Männern: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 65. Lebensjahres,

                          

bei Frauen: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 60. Lebensjahres,

                 

b)    

beim Ausscheiden wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Sozialversicherungsgesetze,

                 

c)    

gem. § 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung an Mitarbeiter, die das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen.

                 

Die zusätzliche Altersrente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem der Empfänger stirbt.

        

2.    

Die 5jährige Wartezeit entfällt, wenn der Versorgungsfall auf einem Betriebsunfall (einschließlich einem Wegeunfall) oder einer Berufskrankheit beruht und von der Berufsgenossenschaft anerkannt wird.

        

3.    

Soweit Männer nach Vollendung des 65., Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei K + S weiter beschäftigt werden, wird die zusätzliche Altersrente erst vom Tage des Ausscheidens an gezahlt.

        

4.    

Nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit (§ 1) wird als zusätzliche Altersrente monatlich der Unterschied zwischen dem anzurechnenden Einkommen (§ 2) und 35 % des letzten Diensteinkommens bei K + S (§ 3) gezahlt. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich der Prozentsatz um 1 % bis höchstens auf 60 %.

        

5.    

Scheidet ein Außertarif-Angestellter nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit wegen dauernder Berufsunfähigkeit aus, so erhält er für die Zeit, während der ihm eine Sozialrente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt wird, die zusätzliche Rente nach Abs. 7 dieses Paragraphen. Wird die Sozialrente wegen Berufsunfähigkeit später in eine Rente wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit oder in ein Altersruhegeld umgewandelt, so richtet sich die zusätzliche Altersrente vom Umwandlungstag an nach den Absätzen 4, 6 und 7 dieses Paragraphen.

        

6.    

Die zusätzliche Altersrente wird nur insoweit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen und die Zahlungen von K + S zusammen monatlich einen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Höchstbetrag wird für jeden Außertarif-Angestellten bei Übergabe des Altersversorgungs-Statuts oder durch spätere schriftliche Erklärung von K + S festgelegt. Er wird auf der ersten Seite dieser Statut-Ausgabe von der aushändigenden Firma verbindlich bestätigt.

                 

Es bestehen für den Höchstbetrag die Gruppen I, II und III.

        

7.    

Soweit sich aus den Absätzen 4 und 6 dieses Paragraphen keine höhere zusätzliche Altersrente ergibt, erhält der Versorgungsberechtigte in jedem Falle die nachstehende Mindestrente:

                 

…       

        

…       

        
        

§ 8

        

Beantragung und Zahlung der zusätzlichen Renten

        

…       

        
        

3.    

Alle Leistungen aus dem Statut werden monatlich nachträglich gezahlt. …

        

…“    

        
3

Der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 6 K + S Statut beläuft sich im Falle des Klägers auf 4.475,00 DM.

4

Mit Schreiben vom 28. August 1989 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach Vorlage des Rentenbescheids der BfA habe seine zusätzliche Altersrente nach dem K + S Statut berechnet werden können; diese betrage ab dem 1. Oktober 1989 2.441,00 DM brutto. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass die Beklagte die zusätzliche Altersrente unter Zugrundelegung der Dienstzeit bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und der tatsächlich bezogenen, nach § 2 Abs. 2 Buchst. a K + S Statut anrechenbaren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.034,00 DM ermittelt hat. Die Beklagte zahlte dem Kläger ab dem 1. Oktober 1989 eine zusätzliche Altersrente iHv. 2.441,00 DM brutto monatlich; diese wurde zum 1. Januar 1990 auf 2.454,00 DM angepasst. Dies entspricht 1.254,71 Euro. Da die Beklagte von diesem Betrag Zahlungen an eine Sterbegeldkasse abführte, zahlte sie dem Kläger monatlich 1.252,66 Euro aus. Diesen Betrag erhielt der Kläger bis zum 31. August 2009.

5

Mit Schreiben vom 31. August 2009 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:

        

„…,     

        

aufgrund der von der C zugesagten Altersversorgung beziehen Sie eine Firmenrente.

        

Diese Zusage, die nur den Personenkreis begünstigen wollte, der mit Erreichung der festen Altersgrenze eine Sozialversicherungsrente bezieht, wurde 1975 durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) dahingehend geändert, dass die Firmenrente auch dann zu zahlen ist, wenn z.B. ein vorgezogenes Altersruhegeld bezogen wird, oder wenn ein Mitarbeiter vor dem Erreichen des Renteneintritts ausscheidet und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft erfüllt sind.

        

Nach dem BetrAVG kommt es für die Berechnung der Firmenrente darauf an, wann der Renteneintritt erfolgt ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat schon sehr früh den Gesetzestext so interpretiert, dass der Renteneintritt immer identisch ist mit dem Bezug einer Sozialversicherungsrente. Die C ist deshalb bei der Berechnung der Firmenrente stets von diesem Faktum ausgegangen.

        

In neuerer Zeit hat das BAG seine Auslegung der Gesetzesnorm geändert und geht in seiner jetzt ständigen Rechtsprechung davon aus, dass es nach dem Gesetz nicht mehr darauf ankommt, seit wann der Mitarbeiter tatsächlich eine Sozialversicherungsrente bezieht, sondern darauf, welche feste Altersgrenze die ihm vom Arbeitgeber gegebene Versorgungszusage vorsieht.

        

Diese Änderung der Rechtsprechung führt dazu, dass die Berechnungen aller C-Renten nicht mehr dem BetrAVG entsprechen und zu ändern sind. Es muss nunmehr festgestellt werden, wie hoch die Firmenrente beim Erreichen der festen Altersgrenze gewesen wäre. In einem zweiten Rechenschritt ist festzustellen, welcher Teil des so ermittelten Betrages auf die tatsächliche Dienstzeit entfällt (Quotierung).

        

Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus in neuerer Zeit erstmals entschieden, wie die anzurechnende Sozialversicherung zu berechnen ist und diese Ansicht in einer Reihe von Urteilen konkretisiert, so dass auch hier nunmehr von einer ständigen Rechtsprechung auszugehen ist.

        

Diese Berechnungsweise ist die verbindliche Interpretation des BetrAVG und wurde von uns bei der Neuberechnung der Firmenrente berücksichtigt. Die Auswirkungen dieser Neuberechnung und die Höhe Ihrer daraus resultierenden Firmenrente bitten wir, der beigefügten Berechnung zu entnehmen.

        

Die Änderungen wurden ab dem 01.09.2009 berücksichtigt.

        

…“    

6

Ausweislich der beigefügten Unterlagen wurde eine monatliche zusätzliche Altersrente iHv. 1.016,00 Euro brutto errechnet. Dabei wurde die fiktive, unter Zugrundelegung einer Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr erreichbare Vollrente zeitanteilig im Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten 30,00 Dienstjahre zu den bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbaren 34,25 Dienstjahren gekürzt, wobei eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.220,99 DM in Ansatz gebracht wurde. Dementsprechend zahlte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. September 2009 nur noch eine monatliche zusätzliche Altersrente iHv. 1.016,00 Euro brutto.

7

Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, bei der Rentenberechnung vom 31. August 2009 sei ihr ein Fehler unterlaufen. Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht zutreffend ermittelt worden. Eine Neuberechnung ergebe, dass die auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.332,16 DM zu berücksichtigen sei. Damit errechne sich eine zusätzliche Altersrente iHv. 966,00 Euro brutto monatlich. Diesen Betrag zahlt die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2010.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 30. September 2010 insgesamt 3.247,08 Euro und über den 30. September 2010 hinaus eine zusätzliche Altersrente iHv. 1.252,66 Euro. Die ursprüngliche Rentenberechnung sei zutreffend gewesen. Die Beklagte sei weder berechtigt, eine zeitanteilige Kürzung der Rente im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbaren Dienstzeit vorzunehmen, noch eine auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen. Es dürfe nur die von ihm tatsächlich bezogene anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Ansatz gebracht werden.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.247,08 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. September 2010 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte verurteilen, an ihn jeweils zum Monatsersten beginnend mit dem 1. Oktober 2010 zusätzlich zu der unstreitig geschuldeten Betriebsrente iHv. 966,00 Euro weitere 286,66 Euro, mithin insgesamt 1.252,66 Euro als Betriebsrente zu zahlen.

10

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 30. September 2010 lediglich rückständige zusätzliche Altersrente iHv. 1.185,06 Euro nebst Verzugszinsen ab dem 2. September 2010 sowie ab Oktober 2010 eine monatlich vorschüssig zu zahlende zusätzliche Altersrente iHv. 1.095,62 Euro brutto zugesprochen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt mit der Anschlussrevision die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Anschlussrevision des Klägers ist überwiegend begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Beklagten das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage in Höhe eines 20,50 Euro übersteigenden Betrags abgewiesen hat. Die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 3.226,58 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten ab dem 2. Oktober 2010 und dagegen richtet, an den Kläger beginnend mit dem Monat Oktober 2010 eine monatliche Betriebsrente iHv. 1.252,66 Euro zu zahlen. Der Kläger hat gegen die Beklagte über den 31. August 2009 hinaus einen Anspruch auf nachschüssige Zahlung einer zusätzlichen Altersrente iHv. 1.252,66 Euro brutto monatlich und auf Nachzahlung der Differenzbeträge für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 30. September 2010 iHv. 3.226,58 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.958,37 Euro seit dem 2. September 2010 und aus weiteren 286,66 Euro seit dem 2. Oktober 2010. Lediglich in dem darüber hinausgehenden Umfang ist die Klage unbegründet.

13

I. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger über den 31. August 2009 hinaus weiterhin - wie bis zu diesem Zeitpunkt - eine monatliche zusätzliche Altersrente iHv. 1.252,66 Euro brutto zu bezahlen. Die mit Schreiben vom 31. August 2009 vorgenommene Neuberechnung der zusätzlichen Altersrente entspricht nicht den Vorgaben des K + S Statuts. Die Beklagte ist nicht berechtigt, bei der Berechnung der zusätzlichen Altersrente nach § 4 Abs. 1 Buchst. c K + S Statut iVm. § 6 BetrAVG die fiktiv auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen und eine Quotierung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG durchzuführen.

14

1. Die zusätzliche Altersrente des Klägers berechnet sich nach den in § 4 Abs. 4 iVm. § 4 Abs. 6 K + S Statut getroffenen Regelungen und entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts unter entsprechender Anwendung von § 2 BetrAVG. Zwar wird bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nach § 6 BetrAVG in das Äquivalenzverhältnis zwischen der zugesagten Versorgungsleistung und der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Gegenleistung stets zweifach eingegriffen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vorzeitig ausgeschieden oder bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente betriebstreu geblieben ist. Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nicht vollständig erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 24 mwN). Dies führt jedoch vorliegend nicht zur Berechnung der Altersrente des Klägers nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts entsprechend § 2 BetrAVG.

15

a) Die vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2001 (- 3 AZR 164/00 -) entwickelten allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts, nach denen der Arbeitgeber berechtigt ist, eine Quotierung entsprechend § 2 BetrAVG wegen der fehlenden Betriebstreue und ggf. eine weitere Kürzung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vorzunehmen, finden bereits deshalb keine Anwendung, weil sie nur für die Berechnung der Höhe der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden gelten. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Der Kläger ist nicht vorzeitig, sondern erst mit Eintritt des in § 4 Abs. 1 Buchst. c K + S Statut bestimmten Versorgungsfalls mit Ablauf des 30. September 1989 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden und hat ab dem 1. Oktober 1989 im Alter von 60 Jahren die gesetzliche Altersrente als Vollrente und die zusätzliche Altersrente nach dem K + S Statut vorgezogen in Anspruch genommen.

16

b) Ein Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des Betriebsrentenrechts unter entsprechender Anwendung von § 2 BetrAVG ist auch nicht aus anderen Gründen veranlasst. Die Berechnung der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente eines bis dahin betriebstreuen Arbeitnehmers entsprechend § 2 BetrAVG kommt nur dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung selbst keine Regelung zur Berechnung der Betriebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme enthält. Regelt die Versorgungsordnung die Höhe der Betriebsrente für diesen Fall selbst, ist für eine entsprechende Anwendung von § 2 BetrAVG kein Raum.

17

c) Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass das K + S Statut - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Höhe der zusätzlichen Altersrente bei vorgezogener Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in § 4 Abs. 4 und Abs. 6 K + S Statut eigenständig und abschließend regelt. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die Höhe der zusätzlichen Altersrente nach § 4 Abs. 4 K + S Statut von der Dauer der anrechnungsfähigen Dienstzeit abhängt und nach fünfjähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit jährlich ansteigt. Allein einer solchen sog. „aufsteigenden Berechnung“ kann nicht entnommen werden, dass auch die vorgezogen in Anspruch genommene Betriebsrente unter Zugrundelegung der bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit nach den Regelungen der Versorgungsordnung zu berechnen ist. Vielmehr muss sich aus der Versorgungsordnung ergeben, dass diese Berechnung auch für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG gelten soll und nicht nur für die Berechnung der für eine Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze zugesagten Betriebsrente. Dies ist hier der Fall. Die Auslegung des K + S Statuts ergibt, dass mit der in § 4 Abs. 4 K + S Statut vorgesehenen Berechnungsweise der zusätzlichen Altersrente dem Umstand der verkürzten Betriebstreue bei vorgezogener Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente abschließend Rechnung getragen wird und eine zeitanteilige Kürzung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG deshalb ausgeschlossen ist.

18

aa) Das K + S Statut enthält als einseitig von der Beklagten vorgegebenes Regelungswerk Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 19 mwN).

19

bb) Danach enthält § 4 Abs. 4 K + S Statut eine eigenständige Regelung zur Berechnung der zusätzlichen Altersrente für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 BetrAVG. Diese Regelung steht einer zeitanteiligen Kürzung der Betriebsrente entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG und der Anrechnung der fiktiven auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen.

20

(1) Aus dem Wortlaut und der Systematik der Bestimmung des § 4 K + S Statut ergibt sich, dass die Berechnungsregel in § 4 Abs. 4 K + S Statut als eine eigenständige und abschließende Bestimmung zur Berechnung der zusätzlichen Altersrente auch für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG gilt.

21

§ 4 K + S Statut regelt die Versorgungsfälle „Alter“ und „Invalidität“ abschließend, während der Versorgungsfall „Tod“ in den §§ 5 - 7 K + S Statut geregelt ist. In § 4 Abs. 1 K + S Statut werden zunächst die drei Versorgungsfälle Ausscheiden wegen Erreichens der Regelaltersgrenze(Buchst. a), Ausscheiden wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (Buchst. b) und Ausscheiden wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Buchst. c) aufgezählt. In allen drei Fällen wird nach § 4 Abs. 1 K + S Statut „die zusätzliche Altersrente“ gezahlt. Die vorgezogene Inanspruchnahme ist daher einer der Versorgungsfälle, in denen nach dem K + S Statut Anspruch auf die zusätzliche Altersrente besteht. Die Höhe der zusätzlichen Altersrente ist in § 4 Abs. 4 K + S Statut geregelt. § 4 Abs. 4 Satz 1 K + S Statut sieht vor, dass nach einer Wartezeit von fünf Jahren eine monatliche zusätzliche Altersrente in Höhe des Unterschieds zwischen dem anzurechnenden Einkommen - dies ist ua. die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 2 Abs. 2 Buchst. a K + S Statut) - und 35 % des letzten Diensteinkommens gezahlt wird. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 K + S Statut erhöht sich der Prozentsatz für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 1 % bis zum Erreichen der Höchstgrenze von 60 %. Dem K + S Statut sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich die in § 4 Abs. 4 K + S Statut bestimmte Berechnung der zusätzlichen Altersrente lediglich auf die in § 4 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b K + S Statut aufgeführten Versorgungsfälle, nicht jedoch auf den in § 4 Abs. 1 Buchst. c K + S Statut genannten Versorgungsfall beziehen soll. Vielmehr nennt § 4 Abs. 1 K + S Statut alternativ drei verschiedene Versorgungsfälle, in denen die zusätzliche Altersrente gezahlt wird und § 4 Abs. 4 K + S Statut regelt anschließend unterschiedslos für diese drei Versorgungsfälle die Höhe der zusätzlichen Altersrente. Lediglich für den nicht in § 4 Abs. 1 K + S Statut erwähnten Versorgungsfall des Ausscheidens wegen dauernder Berufsunfähigkeit enthält § 4 Abs. 5 K + S Statut eine gesonderte Regelung auch zu der Höhe der in diesem Fall zu zahlenden zusätzlichen Rente. Die in § 4 Abs. 4 K + S Statut aufgestellte Berechnungsregel erfasst daher alle drei in § 4 Abs. 1 K + S Statut aufgezählten Versorgungsfälle und damit auch denjenigen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

22

(2) Dieser Auslegung steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Regelung des § 1 Abs. 8 K + S Statut nicht entgegen. Diese verweist für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt eines Versorgungsfalls auf die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes. Diese Regelung betrifft daher nicht Arbeitnehmer, die aufgrund eines in § 4 Abs. 1 K + S Statut genannten Versorgungsfalls und damit auch aufgrund der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

23

d) Da die zusätzliche Altersrente auch bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach § 4 Abs. 4 und Abs. 6 K + S Statut zu berechnen ist, kann im Rahmen der vorgesehenen Gesamtversorgung lediglich die vom Kläger tatsächlich bezogene, nach dem K + S Statut anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Eine Anrechnung der fiktiven Rente, die der Kläger erhielte, wenn er die Rente erst mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in Anspruch genommen hätte, scheidet entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts aus. Die Berücksichtigung der fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommt nur dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung dies vorsieht oder wenn im Rahmen der Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG die fiktive Vollrente zu ermitteln ist. Enthält die Versorgungsordnung eine abschließende eigenständige Regelung, die die Anrechnung einer fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorsieht und die einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, scheidet eine Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die fiktive, bei Inanspruchnahme ab der festen Altersgrenze zustehende Rente aus. So verhält es sich hier. Weder ist die vorgezogene zusätzliche Altersrente in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG zu ermitteln noch sieht das K + S Statut die Anrechnung einer fiktiven, auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor.

24

2. Danach hat die Beklagte dem Kläger bis zum 31. August 2009 zu Recht eine monatliche zusätzliche Altersrente iHv. 1.252,66 Euro gezahlt. Dieser Betrag steht dem Kläger auch über den 31. August 2009 hinaus zu. Die Beklagte schuldet dem Kläger daher unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 30. September 2010 rückständige Beträge iHv. insgesamt 3.226,58 Euro. In diesem Umfang ist die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Hauptforderung begründet. Ab dem 1. Oktober 2010 ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger - wie mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemacht - zusätzlich zu der von ihr zugestandenen monatlichen Altersrente iHv. 966,00 Euro weitere 286,66 Euro zu zahlen.

25

a) Die Beklagte hatte die dem Kläger zustehende zusätzliche Altersrente zunächst mit Schreiben vom 28. August 1989 zutreffend berechnet. Der Kläger hatte bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Oktober 1989 gemäß § 4 Abs. 4 K + S Statut einen Anspruch auf eine zusätzliche Altersrente iHv. 2.441,00 DM.

26

Der Kläger hat vom 1. Oktober 1959 bis zum 30. September 1989 insgesamt 30 anrechnungsfähige Dienstjahre bei der Beklagten zurückgelegt und damit die Höchstgrenze von 60 % des letzten Diensteinkommens nach § 4 Abs. 4 Satz 2 K + S Statut erreicht. Bei Eintritt in den Ruhestand am 1. Oktober 1989 hat er aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente iHv. 2.578,90 DM bezogen. Hiervon sind nach § 2 Abs. 2 Buchst. a K + S Statut - unstreitig - nur 2.034,00 DM anrechenbar. Dieser Betrag entspricht der Rente, die auf Beitragszeiten mit Arbeitgeberbeteiligung beruht. Das letzte Diensteinkommen des Klägers nach § 3 K + S Statut belief sich auf 8.833,33 DM, so dass sich bei einer Gesamtversorgungsobergrenze von 60 % ein Wert von 5.300,00 DM ergibt. Der Höchstbetrag aus gesetzlicher Rente und zusätzlicher Altersrente nach § 4 Abs. 6 K + S Statut beläuft sich auf 4.475,00 DM. Von diesem Betrag ist die anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.034,00 DM abzuziehen. Daraus ergibt sich bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Oktober 1989 eine zusätzliche Altersrente iHv. 2.441,00 DM. Diese Altersrente wurde von der Beklagten zum 1. Januar 1990 um 0,53 vH auf 2.454,00 DM angepasst. Dies entspricht 1.254,71 Euro. Hiervon wurde ein Beitrag zu einer Sterbegeldkasse einbehalten, so dass dem Kläger monatlich zu Recht 1.252,66 Euro ausgezahlt wurden. Dieser Betrag steht dem Kläger auch über den 31. August 2009 hinaus weiterhin zu. Da die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 30. Juni 2010 nur noch einen Betrag iHv. 1.016,00 Euro monatlich und für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2010 nur noch 966,00 Euro monatlich gezahlt hat, steht dem Kläger für diese Zeit ein Nachzahlungsanspruch iHv. insgesamt 3.226,58 Euro zu. Die weitergehende Zahlungsklage iHv. 20,50 Euro ist unbegründet.

27

b) Da die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch ab dem 1. Oktober 2010 über die von ihr gezahlte zusätzliche Altersrente iHv. 966,00 Euro monatlich hinaus weitere 286,66 Euro zu zahlen, ist auch der auf künftige Leistungen in dieser Höhe gerichtete Klageantrag zu 2. begründet. Insoweit war allerdings klarzustellen, dass die Leistungen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 K + S Statut vom Kläger nur nachschüssig verlangt werden können.

28

3. Die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Zinsforderung ist überwiegend begründet. Allerdings hat der Kläger nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB lediglich einen Anspruch auf Zinsen aus einem Betrag iHv. 2.958,37 Euro seit dem 2. September 2010 und auf einen weiteren Betrag iHv. 286,66 Euro seit dem 2. Oktober 2010. Der Kläger hat für die Rückstände Verzugszinsen einheitlich ab dem 2. September 2010 geltend gemacht und dabei übersehen, dass die zusätzliche Altersrente nach § 8 Abs. 3 Satz 1 K + S Statut monatlich nachträglich gezahlt wird. Die Nachzahlung für den Monat September 2010 iHv. 286,66 Euro wurde daher erst am 1. Oktober 2010 zur Zahlung fällig, weshalb Verzugszinsen aus diesem Betrag erst ab dem 2. Oktober 2010 verlangt werden können.

29

II. Die Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Kaiser     

        

    G. Kanzleiter    

                 
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z
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published on 17/05/2017 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgericht Mainz vom 6. April 2016, Az. 1 Ca 1624/15, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst: 1. Die Beklagten zu
published on 05/05/2015 00:00

Tenor I.              Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.06.2012 – 19 Ca 10572/10 – teilweise abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.679,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
published on 27/01/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.05.2014 - Az.: 8 Ca 429/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streite
published on 15/12/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.09.2011 – 6 Ca 10641/10 – teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, 1.)                    an den Kläger 3.352,32 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Ba
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Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.