Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Apr. 2016 - 3 AZR 341/14

ECLI:ECLI:DE:BAG:2016:190416.U.3AZR341.14.0
bei uns veröffentlicht am19.04.2016

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. März 2014 - 12 Sa 1326/13 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die gesetzliche Rente des Klägers wegen voller Erwerbsminderung auf sein betriebliches Gesamtruhegeld anzurechnen ist.

2

Der im April 1952 geborene Kläger war vom 1. April 1966 bis zum 31. März 2011 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. April 2011 gewährt die Deutsche Rentenversicherung Bund ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Zugangsfaktor 0,892. Außerdem bezieht der Kläger eine Rente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden VBL), die wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme um 10,8 % gekürzt wurde. Ferner erhält er seit dem 1. April 2011 von der Beklagten auf der Grundlage der Anlage 7a zum DAK-Tarifvertrag Alters- und Hinterbliebenenversorgung in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung (im Folgenden Anlage 7a zum DAK-TV) einen Zuschuss zum Gesamtruhegeld. Die Anlage 7a zum DAK-TV enthält ua. folgende Regelungen:

        

Nr. 7

        

Versorgungsfall

        

1.    

Der Versorgungsfall tritt ein, wenn der Angestellte

                 

a)    

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,

                 

b)    

Vollrente wegen Alters im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,

                 

c)    

das 65. Lebensjahr vollendet.

                 

…       

        
        

Nr. 8 

        

Zuschuss an Angestellte

        

1.    

Die Kasse gewährleistet dem Angestellten als Gesamtruhegeld je nach Dauer der Beschäftigungszeit einen nach Nr. 9 ermittelten Vomhundertsatz des nach Nr. 10 festgesetzten ruhegeldfähigen Gehalts. Auf das Gesamtruhegeld werden die in Nr. 11 angeführten Bezüge angerechnet, der verbleibende Differenzbetrag wird als Zuschuss von der Kasse gezahlt.

        

2.    

Ist der Versorgungsfall wegen teilweiser Erwerbsminderung eingetreten, werden die in Nr. 11 angeführten Bezüge, soweit sie wegen der teilweisen Erwerbsminderung nur zur Hälfte gezahlt werden, bei der Anrechnung verdoppelt. Der Zuschuss wird in diesem Falle hälftig gezahlt.

                 

Bei teilweiser Erwerbsminderung und Erwerbseinkommen und kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen (§§ 18a, 18a Abs. 3 Nr. 1 SGB IV) darf die Summe aller Bruttobezüge, insbesondere wie die gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, der Zuschuss nach diesem Tarifvertrag, die Rente aus der VBL oder aufgrund der BfA-Höherversicherung und das vorgenannte Erwerbseinkommen und kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen, 85 v.H. des monatlichen entsprechenden Bruttogehalts nicht überschreiten, das der Angestellte vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogen hat. …

                 

Ist der Versorgungsfall wegen teilweiser Erwerbsminderung eingetreten, wird das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet. In diesem Falle bietet die Kasse dem Arbeitnehmer einen Teilzeitarbeitsplatz nach § 34 Abs. 3 EKT an. Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot an, besteht das Arbeitsverhältnis zu den neuen Arbeitsbedingungen fort.

                 

Bietet die Kasse dem Angestellten keinen entsprechenden Arbeitsplatz an, endet das Beschäftigungsverhältnis. Es erfolgt eine Gleichstellung wie bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, wobei die in Nr. 11 anzurechnenden Bezüge nicht zu verdoppeln sind. An die Stelle der Zustellung des Rentenbescheides tritt die Mitteilung der Kasse, keinen Teilzeitarbeitsplatz anbieten zu können.

        

…       

        

Nr. 9a

        

Höhe des Gesamtruhegeldes nach Altersteilzeit

        

Wird Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach einer vorangegangenen Altersteilzeit nach Anlage 11 vorzeitig in Anspruch genommen, wird der nach Nr. 9 ermittelte Versorgungssatz um denselben Vomhundertsatz gekürzt, um den die Rente aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt wurde.

        

…       

        

Nr. 11

        

Anzurechnende Bezüge

        

1.    

Auf das Gesamtruhegeld werden angerechnet:

                 

a)    

Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die vergleichbaren Rentenleistungen von (nichtdeutschen) Versicherungsträgern in voller Höhe, und zwar auch dann, wenn die Rente im Zusammenhang mit der Gewährung anderer Leistungen lediglich in verminderter Höhe zur Auszahlung gelangt oder ruht.

                          

Die aufgrund ihrer vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar unvermindert in der Höhe, wie sie ohne Kürzung wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme gezahlt worden wäre.

                          

Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch mit der Kürzung wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme, wenn der Versorgungsfall im Anschluss an eine Altersteilzeit nach der Anlage 11 eintritt.

                          

Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der Regelungen nach Nr. 8 Ziffer 2.

                 

b)    

Sonstige Bezüge nach dem SGB mit Lohnersatzfunktion - mit Ausnahme von Unfallrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

                 

c)    

Die Rente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, und zwar auch dann in den jeweils unverminderten monatlichen Beträgen, wenn die Betriebsrente der VBL aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt wurde, in einer einmaligen Zahlung abgefunden wurde oder die Rente ruht.

                 

d)    

Die nach den Beamtengesetzen oder aus sonstigen öffentlichen Kassen gezahlten Versorgungsbezüge.

                 

Sind die Renten oder Bezüge im Wege des Versorgungsausgleichs vermindert oder erhöht worden, werden sie in der Höhe berücksichtigt, wie sie ohne den Versorgungsausgleich angerechnet würden. Das gilt auch, wenn eine Verminderung aufgrund einer Abtretung von Ansprüchen eintritt.

                 

Bei anzurechnenden Renten und Bezügen werden die darin etwa enthaltenen Kinderzuschüsse nicht berücksichtigt.

                 

…       

        

Nr. 17

        

Bestimmungen für Sonderfälle

        

…       

        

2.    

Liegen die Voraussetzungen für die Umwandlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in die Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in eine Rente wegen Alters vor, ist sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beantragen.“

3

Das dem Kläger zustehende Gesamtruhegeld beläuft sich auf 3.290,84 Euro. Hiervon brachte die Beklagte eine mit dem Zugangsfaktor 1 berechnete - fiktive - gesetzliche Erwerbsminderungsrente sowie eine ungekürzte VBL-Rente in Abzug. Dementsprechend gewährte sie dem Kläger einen Zuschuss zum Gesamtruhegeld ab dem 1. April 2011 iHv. 1.118,05 Euro monatlich, ab dem 1. Juli 2011 iHv. 1.238,01 Euro monatlich und ab dem 1. Juli 2012 iHv. 1.194,51 Euro monatlich.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung eines höheren Zuschusses zum Gesamtruhegeld für den Zeitraum April 2011 bis April 2013 begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, nach Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 4 der Anlage 7a zum DAK-TV dürfe auf das Gesamtruhegeld nur die tatsächlich gezahlte Erwerbsminderungsrente mit dem Zugangsfaktor 0,892 angerechnet werden.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.294,77 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung handele es sich um eine aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzte Rente iSd. Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 2 der Anlage 7a zum DAK-TV. Daher sei die gesetzliche Erwerbsminderungsrente des Klägers fiktiv mit dem Zugangsfaktor 1 auf das Gesamtruhegeld anzurechnen. Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 4 der Anlage 7a zum DAK-TV finde keine Anwendung. Die Bestimmung gelte nicht für gesetzliche Renten wegen voller Erwerbsminderung.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Gesamtruhegeld für die Monate April 2011 bis April 2013 iHv. insgesamt 5.294,77 Euro brutto nebst der begehrten Zinsen zu. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

9

I. Entgegen der Ansicht der Beklagten richtet sich die Anrechnung der dem Kläger gewährten gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung auf sein Gesamtruhegeld iHv. 3.290,84 Euro nach Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 4 der Anlage 7a zum DAK-TV. Daher ist die Beklagte lediglich berechtigt, die dem Kläger tatsächlich gewährte gesetzliche Erwerbsminderungsrente und nicht eine ohne den Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 iVm. Abs. 4 SGB VI ermittelte - fiktive - Erwerbsminderungsrente in Abzug zu bringen. Dies ergibt die Auslegung von Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a der Anlage 7a zum DAK-TV (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. etwa BAG 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 35, BAGE 139, 69).

10

1. Schon Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 4 der Anlage 7a zum DAK-TV zeigt, dass die gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung des Klägers unter diese Tarifnorm fällt und demnach nur in ihrer tatsächlich gezahlten Höhe auf das Gesamtruhegeld anzurechnen ist.

11

a) Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a der Anlage 7a zum DAK-TV regelt, in welcher Höhe gesetzliche Renten auf das Gesamtruhegeld angerechnet werden können. Dabei sieht Unterabs. 4 der Bestimmung vor, dass „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ unter Berücksichtigung der Regelungen nach Nr. 8 Ziff. 2 der Anlage 7a zum DAK-TV in Abzug zu bringen sind. Nach § 33 Abs. 3 SGB VI sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowohl gesetzliche Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung(§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI)als auch wegen voller Erwerbsminderung (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI). Der im Gesetz verwendete Ausdruck der „verminderten Erwerbsfähigkeit“ bildet somit den Oberbegriff für die teilweise und die volle Erwerbsminderung. Mit diesem Verständnis haben auch die Tarifvertragsparteien ihn in den Regelungen der Anlage 7a zum DAK-TV verwendet. Damit ist die vom Kläger bezogene Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits sprachlich von dieser Anrechnungsregelung erfasst.

12

Wird - wie vorliegend - in einem Tarifvertrag ohne eigene Definition ein Begriff übernommen, der in einem Gesetz verwandt wird, mit dem ein Sachzusammenhang besteht, so ist grundsätzlich die fachspezifische gesetzliche Bedeutung zugrunde zu legen (BAG 21. Januar 2011 - 9 AZR 565/08 - Rn. 42; 29. Juli 2003 - 3 AZR 425/02 - zu I der Gründe). Wie Nr. 7 Ziff. 1 Buchst. a der Anlage 7a zum DAK-TV zeigt, wollten auch die Parteien des hier anwendbaren Tarifvertrags den Begriff der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn verstanden wissen. Die Tarifnorm knüpft an die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung an. Dies gilt auch für die Anrechnungsregelung in Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 4 der Anlage 7a zum DAK-TV. Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen (BAG 13. Januar 2016 - 10 AZR 42/15 - Rn. 16; vgl. auch BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZR 936/07 - Rn. 15, BAGE 133, 62).

13

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten spricht der in Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 4 der Anlage 7a zum DAK-TV enthaltene Verweis auf Nr. 8 Ziff. 2 der Anlage 7a zum DAK-TV nicht gegen eine Anwendung dieser Bestimmung auch auf Renten wegen voller Erwerbsminderung. Mit dieser Bezugnahme wird lediglich klargestellt, dass bei der Anrechnung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf das Gesamtruhegeld die in Nr. 8 Ziff. 2 der Anlage 7a zum DAK-TV genannten Vorgaben zu beachten sind und demnach bei einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz die anzurechnende Erwerbsminderungsrente zu verdoppeln ist (vgl. Nr. 8 Ziff. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 4 der Anlage 7a zum DAK-TV). Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Bestimmung in Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 4 der Anlage 7a zum DAK-TV nicht auch Renten wegen voller Erwerbsminderung umfasst. Bei dem Bezug einer solchen gesetzlichen Rente kann deren Anrechnung auf das Gesamtruhegeld lediglich ohne Berücksichtigung der sich aus Nr. 8 Ziff. 2 der Anlage 7a zum DAK-TV ergebenden Besonderheiten und damit nur in Höhe ihres tatsächlichen Zahlbetrags erfolgen.

14

c) Nr. 17 der Anlage 7a zum DAK-TV steht - anders als von der Beklagten angenommen - dem vorliegenden Auslegungsergebnis ebenfalls nicht entgegen. Die Bestimmung bestätigt vielmehr, dass sich die Tarifvertragsparteien an den unterschiedlichen sozialversicherungsrechtlichen Begrifflichkeiten orientiert haben. Hätten sie die Anrechnungsregel in Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 4 der Anlage 7a zum DAK-TV nur auf gesetzliche Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung anwenden wollen, hätte es vor dem Hintergrund der Bestimmungen in Nr. 17 und in Nr. 8 Ziff. 2 der Anlage 7a zum DAK-TV nahegelegen, auch bei dieser Tarifnorm nur den Begriff der „teilweisen Erwerbsminderung“ zu verwenden.

15

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für die Anrechnung der gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung des Klägers auf das Gesamtruhegeld auch nicht Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 1 der Anlage 7a zum DAK-TV einschlägig. Die Bestimmung regelt nur die Anrechnung gesetzlicher Altersrenten, nicht jedoch von Erwerbsminderungsrenten.

16

a) Schon nach ihrer sprachlichen Fassung bezieht sich die Tarifnorm nur auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die „aufgrund ihrer vorzeitigen Inanspruchnahme“ gekürzt wurden.

17

Eine „vorzeitige Inanspruchnahme“ der Sozialversicherungsrente ist nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen - auf die auch im Rahmen von Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 2 der Anlage 7a zum DAK-TV abzustellen ist - nur bei der gesetzlichen Altersrente möglich. Schon § 36 SGB VI in der Fassung vom 16. Dezember 1997 (im Folgenden aF) sah vor, dass langjährig Versicherte eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen können, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hatten. Entsprechende Regelungen zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente enthielten § 37 Satz 2 SGB VI aF für schwerbehinderte Menschen sowie die Übergangsvorschriften in § 236 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 und Abs. 3 SGB VI aF für langjährig Versicherte bestimmter Geburtsjahrgänge. Bei einer gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht die Möglichkeit einer „vorzeitigen Inanspruchnahme“ hingegen nicht. Die Erwerbsminderungsrente wird dem gesetzlich Rentenversicherten, der die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wegen und nur bei Vorliegen gesundheitlicher Einschränkungen gewährt (vgl. § 43 Abs. 2, § 99 Abs. 1 SGB VI). Anders als die gesetzliche Altersrente kann sie auch immer nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden (vgl. § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI). Damit kommt eine „vorzeitige Inanspruchnahme“ der Erwerbsminderungsrente nicht in Betracht.

18

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 77 SGB VI. Zwar schreiben § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung sowohl für vorzeitig in Anspruch genommene Altersrenten als auch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Anwendung eines Zugangsfaktors bei der Rentenberechnung vor. Im Gegensatz zu § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, der den Zugangsfaktor für die Altersrente regelt, verwendet allerdings § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI - der die Erwerbsminderungsrente betrifft - nicht den Begriff der „vorzeitigen Inanspruchnahme“ für den Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Soweit § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung bestimmt, dass die Zeiten des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als „Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme“ gelten, führt auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Regelung will in Zusammenhang mit § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI lediglich sicherstellen, dass auch bei einem Bezug der Erwerbsminderungsrente höchstens ein Abschlag in Höhe von 10,8 % erhoben wird(vgl. BVerfG 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08, 1 BvR 1 BvR 555/09 - Rn. 7, BVerfGE 128, 138).

19

b) Das vom Wortlaut vorgegebene Auslegungsergebnis von Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 2 der Anlage 7a zum DAK-TV wird durch die tarifliche Systematik bestätigt.

20

Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 3 der Anlage 7a zum DAK-TV sieht vor, dass nur die gekürzte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Gesamtruhegeld angerechnet wird, wenn der Versorgungsfall im Anschluss an eine Altersteilzeit eintritt. Damit nimmt die Regelung vorzeitig in Anspruch genommene gesetzliche Renten, die von den Arbeitnehmern nach einer Altersteilzeit in Anspruch genommen werden, von der fiktiven Anrechnung nach Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 2 der Anlage 7a zum DAK-TV aus. Bei diesen Sozialversicherungsrenten handelt es sich indes typischerweise um Altersrenten. Nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien soll im Fall der Altersteilzeit keine um den Zugangsfaktor bereinigte Anrechnung der vorzeitig in Anspruch genommenen gesetzlichen Altersrente auf das Gesamtruhegeld erfolgen, da sich deren Kürzung nach Nr. 9a der Anlage 7a zum DAK-TV bereits bei der Höhe des Versorgungssatzes auswirkt. Systematisch regelt Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 3 der Anlage 7a zum DAK-TV damit eine vom vorhergehenden Unterabsatz abweichende Ausnahme. Auch dies lässt den Schluss darauf zu, dass Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 2 der Anlage 7a zum DAK-TV nur die vorgezogen in Anspruch genommene Altersrente und nicht auch die Erwerbsminderungsrente erfasst.

21

3. Das sich aus Wortlaut und Systematik ergebende Normverständnis von Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 2 und Unterabs. 4 der Anlage 7a zum DAK-TV wird auch durch den Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen getragen.

22

Die in Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a der Anlage 7a zum DAK-TV vorgesehenen Anrechnungsvorschriften zielen darauf ab, eine Überversorgung der gesamtruhegeldberechtigten Arbeitnehmer zu vermeiden. Zu diesem Zweck sollen Nachteilsüberkompensationen vermieden werden. Andererseits soll der die Gesamtversorgung zusagende Arbeitgeber auch nicht mit den Nachteilen belastet werden, die dadurch entstehen, dass der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer die gesetzliche Altersrente vorzeitig in Anspruch nimmt. Für diesen Fall ordnet Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 2 der Anlage 7a zum DAK-TV die Anrechnung einer fiktiven Sozialversicherungsrente an, die sich ergeben hätte, wenn die Rente erst ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen worden wäre. Nach dem Zweck der Bestimmung soll der Versorgungsberechtigte die auf seinem Willensentschluss beruhenden Nachteile des früheren Rentenbezugs selbst tragen. Diese, Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 2 der Anlage 7a zum DAK-TV zugrunde liegende Interessenlage stellt sich bei einer Erwerbsminderungsrente typischerweise nicht. Denn bei dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung hängen der Eintritt des Versorgungsfalls und die damit einhergehende Reduzierung des gesetzlichen Rentenanspruchs durch den Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI regelmäßig nicht vom Willen des Arbeitnehmers, sondern von seinem Gesundheitszustand ab. Der Eintritt des Versorgungsfalls ist vom Arbeitnehmer in der Regel nicht beeinflussbar. Die für die Risikoverteilung nach Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 2 der Anlage 7a zum DAK-TV maßgebliche Interessenlage ist damit bei dem Bezug einer Erwerbsminderungsrente nicht gegeben.

23

4. Die Systematik der Gesamtregelungen in Nr. 11 Ziff. 1 der Anlage 7a zum DAK-TV gebietet insoweit kein anderes Auslegungsergebnis.

24

Ob die Regelung über die Anrechnung der von der VBL gewährten Renten in Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. c der Anlage 7a zum DAK-TV - wie von den Parteien zuletzt übereinstimmend angenommen - dahin zu verstehen ist, dass fiktiv eine ungekürzte Rente anzurechnen ist, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, stünde dies einer anderweitigen Auslegung von Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a der Anlage 7a zum DAK-TV nicht entgegen. Die Tarifvertragsparteien sind entgegen der Annahme der Beklagten nicht gehalten, die VBL-Rente und die gesetzliche Rente im Fall einer Erwerbsminderung bei der Anrechnung auf das Gesamtruhegeld gleich zu behandeln. Wie Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. d der Anlage 7a zum DAK-TV zeigt, haben sie vielmehr unterschiedliche Berechnungsregeln je nach Art der Versorgungsleistungen getroffen.

25

5. Die Beklagte kann die von ihr vorgenommene Anrechnung auch nicht auf Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 1 der Anlage 7a zum DAK-TV stützen. Unabhängig davon, dass die Voraussetzungen dieser Tarifnorm beim Kläger nicht vorliegen, kann dieser Anrechnungstatbestand nicht die Anrechnung einer mit dem Zugangsfaktor 1 berechneten Erwerbsminderungsrente rechtfertigen.

26

Nach Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 1 der genannten Anlage sind Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Gesamtruhegeld „in voller Höhe“ anzurechnen, und zwar auch dann, wenn die Rente im Zusammenhang mit der Gewährung anderer Leistungen lediglich in verminderter Höhe zur Auszahlung gelangt oder ruht. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob sich die in Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 1 der Anlage 7a zum DAK-TV verwendete Formulierung „in voller Höhe“ lediglich auf die im nachfolgenden Halbsatz geregelte Situation bezieht, dass die gesetzliche Rente infolge des Bezugs anderer Leistungen ruht oder nur gemindert gezahlt wird, oder ob die Tarifvertragsparteien damit - unabhängig von den Voraussetzungen im nachfolgenden Halbsatz - an den vom Gesetzgeber in Abgrenzung zur sog. Teilrente verwendeten Begriff der „Rente ... in voller Höhe“ in § 42 Abs. 1, § 96a Abs. 1a Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI anknüpfen wollten(vgl. zu einem ähnlich lautenden Tarifvertrag BAG 21. Januar 2011 - 9 AZR 565/08 - Rn. 42). Beide Verständnismöglichkeiten führen nicht dazu, dass die dem Kläger gewährte Erwerbsminderungsrente fiktiv mit dem Zugangsfaktor 1 von seinem Gesamtruhegeld in Abzug zu bringen wäre. Der Kläger erfüllt - in beiden Lesarten der Tarifnorm - bereits deren tatbestandlichen Voraussetzungen nicht, da er weder eine wegen des Bezugs anderer Leistungen verminderte Erwerbsminderungsrente noch eine Teilrente nach § 96a Abs. 1a SGB VI erhält. Darüber hinaus würde Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a Unterabs. 1 der Anlage 7a zum DAK-TV auch nur die Anrechnung einer fiktiven Vollrente oder eine nicht wegen der Gewährung anderer Leistungen verminderte - fiktive - Erwerbsminderungsrente ermöglichen, nicht jedoch die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung einer Erwerbsminderungsrente mit dem Zugangsfaktor 1.

27

II. Die sich danach ergebenden Nachzahlungsbeträge für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 30. April 2013 sind zwischen den Parteien rechnerisch unstreitig.

28

III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Lohre    

        

    Rau    

                 

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

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(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. (

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens


(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen1.Erwerbseinkommen,2.Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),3.Vermögenseinkommen,4.Elterngeld und5.Aufstockungsbeträge und Zuschläge na

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(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, i

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(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird. (1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur te

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 33 Rentenarten


(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes. (2) Renten wegen Alters sind 1. Regelaltersrente,2. Altersrente für langjährig Versicherte,3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,3a. Altersrent

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen


Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und3. die Wartezeit von 35 J

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 236 Altersrente für langjährig Versicherte


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllthaben. Die vorzeitige Inanspruchnahme di

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 36 Altersrente für langjährig Versicherte


Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 67. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllthaben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 42 Vollrente und Teilrente


(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen. (2) (weggefallen) (3) Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme e

Referenzen

(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen

1.
Erwerbseinkommen,
2.
Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),
3.
Vermögenseinkommen,
4.
Elterngeld und
5.
Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 des Einkommensteuergesetzes.
Nicht zu berücksichtigen sind
1.
Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches nicht übersteigt,
2.
Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind,
3.
Renten nach § 3 Nummer 8a des Einkommensteuergesetzes und
4.
Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von einem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches genannten Einrichtung erhält.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare ausländische Einkommen.

(2) Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.

(2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:

1.
Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der §§ 13, 13a und 14 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 2,
2.
Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes und
3.
Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes.

(3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind

1.
das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Pflegeunterstützungsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen,
2.
Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, das Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohlentagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar,
3.
Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der Landwirte, die an ehemalige Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige gezahlt werden,
4.
die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt,
5.
das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, Altersgeld oder vergleichbare Alterssicherungsleistungen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz und vergleichbare Leistungen nach entsprechenden länderrechtlichen Regelungen,
6.
das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten; wird daneben kein Unfallausgleich gezahlt, gilt Nummer 4 letzter Teilsatz entsprechend,
7.
Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Alters,
8.
der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 11 des Bundesversorgungsgesetzes und anderen Gesetzen, die die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
9.
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind sowie Leistungen aus der Versorgungsausgleichskasse,
10.
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten.
Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre.

(4) Vermögenseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus folgenden Vermögenseinkommensarten:

1.
a)
Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes; Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sind auch bei einer nur teilweisen Steuerpflicht jeweils die vollen Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsleistungen einerseits und den auf sie entrichteten Beiträgen oder den Anschaffungskosten bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung andererseits,
b)
Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde, es sei denn, sie werden wegen Todes geleistet; zu den Einnahmen gehören außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu diesen Versicherungen enthalten sind, im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der am 21. September 2002 geltenden Fassung.
Bei der Ermittlung der Einnahmen ist als Werbungskostenpauschale der Sparer-Pauschbetrag abzuziehen,
2.
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Werbungskosten und
3.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie mindestens 600 Euro im Kalenderjahr betragen.

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Renten wegen Alters sind

1.
Regelaltersrente,
2.
Altersrente für langjährig Versicherte,
3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
5.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
6.
Altersrente für Frauen.

(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind

1.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
2.
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
3.
Rente für Bergleute.

(4) Renten wegen Todes sind

1.
kleine Witwenrente oder Witwerrente,
2.
große Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Erziehungsrente,
4.
Waisenrente.

(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 67. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert. Macht der Versicherte hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.