Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Mai 2010 - 3 AZR 102/08

18.05.2010

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 16. Januar 2008 - 3 Sa 347/07 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 11. Juli 2007 - ö.D. 4 Ca 389a/07 - abgeändert.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte über den 31. Dezember 2003 hinaus verpflichtet ist, die Guthaben der Klägerin auf den Bausparkonten Nr. mit einem zusätzlichen Sonderzins von 1 % zu verzinsen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Mehrkosten zu tragen, die durch die Anrufung der rechtswegunzuständigen ordentlichen Gerichte entstanden sind. Diese hat die Klägerin zu tragen. Die Streithelferin der Beklagten hat ihre Kosten selbst zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien und die Streithelferin streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagte über den 31. Dezember 2003 hinaus verpflichtet ist, die Guthaben der Klägerin auf deren Bausparkonten mit einem zusätzlichen Sonderzins von 1 % zu verzinsen.

2

Die Klägerin war vom 1. April 1976 bis zum 31. Mai 1997 bei der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale(im Folgenden: Landesbank SH) in der Bilanzabteilung beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem „Tarifvertrag für die öffentlichen Banken in der jeweils gültigen Fassung“. Seit dem 1. Juni 1997 ist die Klägerin Rentnerin („Pensionärin“).

3

Die Landesbank SH - eine Anstalt des öffentlichen Rechts - betrieb über eine rechtlich unselbstständige Einrichtung - die Landes-Bausparkasse Schleswig-Holstein(im Folgenden: LBS SH) - das Bauspargeschäft. Nach § 18 Abs. 3 des Gesetzes über Bausparkassen(im Folgenden: BauSparkG) musste das Vermögen der LBS SH getrennt verwaltet, für sie ein gesonderter Jahresabschluss aufgestellt und ein besonderer Geschäftsbericht erstellt werden.

4

Bei dem Abschluss von Bausparverträgen gewährte die Landesbank SH ihren Mitarbeitern und Pensionären sowie deren Ehepartnern über viele Jahre hinweg einen Guthaben-Sonderzins von 1 % über den regulären Kundenkonditionen. Schriftliche Erwähnung findet dieser Sonderzins in einem „Auszug aus dem Sozialkatalog der Landesbank Schleswig-Holstein“, der im Jahre 1991 fixiert und publiziert wurde. Unter Nr. 7 heißt es dort:

        

„Laufende Konten, Sparkonten, Bausparguthaben der Mitarbeiter, Ehegatten und minderjährigen Kinder werden mit 1% über Kundenkonditionen verzinst.“

5

In einer mit * bezeichneten Erläuterung zu og. Auszug ist ausgeführt:

        

„der Auszug enthält nur die wesentlichen nicht einzelvertraglich oder tariflich gesicherten Leistungen. …“

6

Der Sonderzins wurde den von der LBS SH geführten Bausparkonten jeweils am Ende eines Kalenderjahres gutgeschrieben. Intern zahlte die Landesbank SH an die LBS SH einen Ausgleichsbetrag in gleicher Höhe, was den Mitarbeitern allerdings nicht bekannt war. Der Sonderzins war aus den jährlich von der LBS SH erteilten Kontoauszügen ersichtlich.

7

Die Klägerin schloss als Pensionärin in der Zeit von Mai 1999 bis November 2002 insgesamt neun Bausparverträge zu unterschiedlichen Tarifen ab. Es handelt sich um die Bausparverträge Nr.. Für sämtliche Bausparverträge gelten die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (im Folgenden: ABB). Diese weisen die regulären Kundentarife aus; der Sonderzins iHv. „1 % über Kundenkonditionen“ ist in den Bausparverträgen nicht aufgeführt. In den ABB heißt es unter § 20 wie folgt:

        

Bedingungsänderungen

        

(1)

Änderungen dieser Bedingungen werden dem Bausparer schriftlich mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse bekanntgegeben.

        

(2)

Ohne Einverständnis des Bausparers, aber mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, können die Bestimmungen der §§ 2 bis 7, 9 bis 14 sowie § 19 Abs. 2 mit Wirkung für bestehende Verträge geändert werden.

        

(3)

Sonstige Bedingungsänderungen bedürfen des Einverständnisses des Bausparers. Es gilt als erteilt, wenn der Bausparer der Änderung nicht binnen eines Monats nach Bekanntmachung schriftlich widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde.“

8

Die von der LBS SH erteilten Kontoauszüge für die Jahre 1999 bis 2003 weisen allesamt eine Position „Zinsen lt. Sonderkondition“ aus.

9

Die LBS SH wurde aufgrund des zum 1. Juni 2003 in Kraft getretenen Gesetzes über die Ausgliederung der Landes-Bausparkasse Schleswig-Holstein aus dem Vermögen der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale vom 7. Mai 2003(GVOBl. 2003, 206; im Folgenden: LBSG) „mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens mit den Arbeitsverhältnissen“ auf eine dadurch gegründete Aktiengesellschaft - die zwischenzeitlich umfirmierte Beklagte - übertragen (§ 1 Abs. 7, § 4 LBSG).

10

Die Landesbank SH und die Hamburgische Landesbank - Girozentrale - wurden anschließend durch § 1 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Verschmelzung der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - auf eine Aktiengesellschaft(HmbGVBl. 2003, 119) unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Neugründung durch Übertragung der bei Wirksamwerden der Verschmelzung vorhandenen Vermögen beider Anstalten jeweils als Ganzes auf eine dadurch gegründete Aktiengesellschaft - die Streithelferin - verschmolzen.

11

Die Beklagte und ihre Streithelferin sind nicht gesellschaftsrechtlich verbunden.

12

Ab dem Jahre 2004 stellte die Beklagte die Gutschrift der Sonderzinsen ein, da die Streithelferin eine Erstattung ablehnte.

13

Mit Anwaltsschreiben vom 29. August 2006 hat die Klägerin die Fortgewährung des Sonderzinses gefordert. Nachdem die Beklagte dies mit Schreiben vom 8. September 2006 abgelehnt hatte, hat die Klägerin Klage zu den ordentlichen Gerichten erhoben, mit der sie zugleich der Streithelferin den Streit verkündet hat. Die ordentlichen Gerichte haben sich für rechtswegunzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen.

14

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Anspruch auf den Sonderzins folge aus den nunmehr zur Beklagten bestehenden Bausparverträgen. Ein objektiver Erklärungsempfänger habe die Gutschrift der „Zinsen lt. Sonderkondition“ nur so verstehen können, dass es sich um eine Leistung im Rahmen der Bausparverträge handele. Die Sonderzinsen seien auch unter dem Gesichtspunkt der Sachnähe den Bausparverträgen und nicht dem - zumal bei Abschluss der Bausparverträge bereits beendeten - Arbeitsverhältnis zuzuordnen. Soweit die Streithelferin keine Sonderkonditionen auf mit ihr geschlossene Bausparverträge mehr einräumen könne, weil sie diese Produkte nicht mehr vertreibe, könne dies allenfalls Auswirkungen auf künftig noch abzuschließende Verträge haben.

15

Die Klägerin hat zuletzt - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - sinngemäß beantragt

                 

festzustellen, dass die Beklagte über den 31. Dezember 2003 hinaus verpflichtet ist, ihre Guthaben auf den Bausparkonten Nr. mit einem zusätzlichen Sonderzins von 1 % zu verzinsen.

16

Die Beklagte und ihre Streithelferin haben Klageabweisung beantragt. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Gewährung des Sonderzinses stelle eine Sonderleistung dar, die nicht aus den zu regulären Kundenkonditionen abgeschlossenen Bausparverträgen, sondern allenfalls aus dem - vormaligen - Arbeitsverhältnis geschuldet gewesen sei. Sie sei lediglich Abrechnungs- und Zahlstelle der Landesbank SH gewesen, welche die Höhe der Sonderkonditionen festgelegt und die gegenüber den Bausparvertragspartnern ausgewiesenen „Zinsen lt. Sonderkondition“ intern erstattet habe. Die Beklagte und die Streithelferin haben zudem den Standpunkt eingenommen, ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf den Sonderzins habe nicht, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung bestanden; jedenfalls sei ein solcher entfallen, seit die Streithelferin, was unstreitig ist, keine Bausparverträge mehr vertreibe. Die Klägerin habe daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Fortgewährung des Sonderzinses.

17

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit dem Hauptantrag zu 2. weiter. Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Der Anspruch der Klägerin auf Fortgewährung des Sonderzinses folgt aus den auf die Beklagte übergegangenen Bausparverträgen. Zwar handelt es sich bei der Zusage des Sonderzinses um eine Zusage einer arbeitsvertraglichen Sozialleistung der Landesbank SH. Diese wurde jedoch durch den Abschluss von Bausparverträgen zu eben jenen Sonderkonditionen erfüllt.

19

A. Die Klage ist zulässig.

20

I. Die gebotene Auslegung entsprechend den §§ 133, 157 BGB ergibt, dass nicht die Bausparkonten, sondern die dort ausgewiesenen Bausparguthaben über den 31. Dezember 2003 hinaus bis zum jeweiligen Vertragsende mit dem zusätzlichen Sonderzins verzinst werden sollen.

21

II. Bei der Frage, ob die Beklagte der Klägerin weiterhin einen Sonderzins auf die bei ihr bestehenden Bausparverträge zu gewähren hat, handelt es sich um den feststellungsfähigen Teil eines Rechtsverhältnisses. Feststellungsklagen müssen sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern können sich auf einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen begrenzen(vgl. nur BAG 24. April 2001 - 3 AZR 210/00 - zu I 2 a der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Nr. 75; 21. November 2006 - 3 AZR 309/05 - Rn. 17, AP BetrAVG § 1b Nr. 7; 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 20, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68).

22

III. Die Möglichkeit, eine Klage auf künftige Leistung nach §§ 257 ff. ZPO zu erheben, beseitigt das Feststellungsinteresse nicht. Der Klägerin steht ein Wahlrecht zu(vgl. nur BAG 22. Februar 2000 - 3 AZR 39/99 - zu A der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 3). Sie musste den Feststellungsantrag auch im Laufe des Rechtsstreits nicht teilweise auf Leistung umstellen.

23

B. Die Klage ist begründet. Der Anspruch auf den zusätzlichen Sonderzins folgt - auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 - aus den mit der Landesbank SH abgeschlossenen Bausparverträgen, die gemäß § 1 Abs. 7 LBSG auf die Beklagte übergegangen sind.

24

I. Die Landesbank SH als ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin hatte dieser entsprechend Nr. 7 des Sozialkatalogs aus dem Jahre 1991, wonach Bausparguthaben der Mitarbeiter mit 1 % über Kundenkonditionen verzinst werden, die Einräumung eines Sonderzinses auf alle neun Bausparguthaben iHv. 1 %, mithin eine betriebliche Sozialleistung zugesagt. Pensionäre - wie die Klägerin - sind in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich genannt. Die Parteien sind sich aber darüber einig, dass auch diese zum Kreis der nach Nr. 7 des Sozialkatalogs Begünstigten gehören.

25

II. Die Klägerin und die Landesbank SH waren sich auch darüber einig, dass die von der Landesbank SH übernommene Verpflichtung durch den Abschluss entsprechender Bausparverträge mit einem zusätzlichen Zinsanspruch erfüllt werden sollte(vgl. BAG 7. September 2004 - 9 AZR 631/03 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 112, 23; 13. Dezember 2006 - 10 AZR 792/05 - Rn. 16, EzA BGB 2002 § 611 Personalrabatt Nr. 2 für die Einräumung eines Personalrabatts). Dies folgt aus einer Auslegung der von der Landesbank SH erteilten Zusage nach §§ 133, 157 BGB.

26

1. Bei der Nr. 7 des Sozialkatalogs der Landesbank SH handelt es sich um eine Gesamtzusage und damit um eine für eine Vielzahl von Fällen geschaffene und folglich typische Regelung, die vom Senat unbeschränkt selbst ausgelegt werden kann(vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 20, EzA BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1 ).

27

Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig bekannt gibt, dass er einem bestimmten Personenkreis, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. Der Begünstigte erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf(vgl. BAG 4. Juni 2008 - 4 AZR 421/07  - Rn. 24, AP BGB § 151 Nr. 4). Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BAG 11. Dezember 2007 -  1 AZR 953/06  - Rn. 13, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 37 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 22; 22. Dezember 2009 - 3 AZR 136/08 - Rn. 22, DB 2010, 1074). Diese Voraussetzungen erfüllt der Sozialkatalog der Landesbank SH, in welchem die „nicht einzelvertraglich oder tariflich gesicherten Leistungen“ aufgeführt sind und der bereits im Jahre 1991 durch die Landesbank SH publiziert, also den Arbeitnehmern bekannt gegeben worden war.

28

2. Typische Willenserklärungen sind nach den §§ 133, 157 BGB nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinne einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung typischer Willenserklärungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, so kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten.

29

3. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die Auslegung, dass die von der Landesbank SH übernommene Verpflichtung, die Bausparguthaben mit 1 % über Kundenkonditionen zu verzinsen, im Rahmen der jeweiligen Bausparverträge erfüllt werden sollte.

30

a) Die Landesbank SH hatte die Verpflichtung übernommen, die „Bausparguthaben“ mit 1 % über Kundenkonditionen zu verzinsen. Da die Gewährung von Guthabenzinsen typischer Bestandteil eines Bausparvertrages(vgl. § 3 ABB)ist, war bereits hierdurch eine enge Verbindung zwischen dem Bausparvertrag und dem Sonderzins hergestellt worden.

31

b) Unter „Konditionen“ sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Bedingungen zu verstehen, zu denen ein Vertrag geschlossen wird. Da die Landesbank SH - in ständiger Praxis - mit „normalen“ Kunden Bausparverträge zu den „regulären“ Konditionen geschlossen hat, mussten verständige und redliche Vertragspartner die Verpflichtung der Beklagten, die Bausparguthaben mit 1 % über Kundenkonditionen zu verzinsen, dahin verstehen, dass dieser besondere Guthabenzins ebenfalls Bestandteil des Bausparvertrages war.

32

c) Dass eine Aufspaltung der Anspruchsgrundlage - „regulärer“ Zinsanspruch aus dem Bausparvertrag, Anspruch auf den zusätzlichen Sonderzins aus dem Arbeitsverhältnis - nicht gewollt war, drängt sich auch aufgrund der von der Landesbank SH mit der Einräumung des Sonderzinses verfolgten Zwecke auf: Einerseits sollte durch die Einräumung des Sonderzinses Betriebstreue belohnt werden. Andererseits sollte erkennbar der Absatz von Bausparverträgen dadurch gefördert werden, dass einem bestimmten Personenkreis bessere Konditionen geboten wurden.

33

d) Der - vormalige - Arbeitsvertrag war nur das Motiv(vgl. hierzu BAG 12. Februar 2003 - 10 AZR 299/02 - zu II 2 d cc der Gründe, BAGE 104, 324 für einen Optionsgewährungsvertrag) für den Abschluss eines zinsvergünstigten Bausparvertrages, er war nicht die Rechtsgrundlage für alljährliche „Aufstockungsleistungen“. Das belegt zudem der Umstand, dass der Sonderzins auch Pensionären eingeräumt wurde. In diesen Fällen bestand kein den Bausparvertrag während dessen Laufzeit begleitendes Arbeitsverhältnis mehr. Hier ging es ersichtlich nicht mehr um eine Honorierung weiterer Betriebstreue.

34

e) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Sonderzins auch dann gewährt wurde, wenn nicht die Arbeitnehmer oder Pensionäre den Bausparvertrag abschlossen, sondern deren Ehepartner oder minderjährigen Kinder. Gegen eine Aufspaltung der Anspruchsgrundlage spricht hier bereits der Wortlaut der Nr. 7 des Sozialkatalogs der Landesbank SH, wonach die Bausparguthaben auch der Ehegatten und minderjährigen Kinder mit 1 % über Kundenkonditionen verzinst werden sollten. Damit sollten die Ehepartner und minderjährigen Kinder erkennbar direkt anspruchsberechtigt sein(§ 328 BGB). Bereits Gründe der Praktikabilität sprechen dagegen, dass sowohl die Ehepartner als auch die minderjährigen Kinder - obgleich sie Vertragspartner der Bausparverträge waren - etwaige Ansprüche auf den Sonderzins gesondert gegen die Landesbank SH geltend machen sollten.

35

f) Bestätigt wird diese Auslegung dadurch, dass die Landesbank SH entsprechend dieser Zusage verfahren ist. Dies belegen nicht nur die von der LBS SH erteilten Kontoauszüge über die einzelnen Bausparkonten, in denen der Posten „Zinsen lt. Sonderkondition“ ausdrücklich aufgeführt ist. Die entsprechenden Sonderzinsen wurden den einzelnen Bausparkonten auch tatsächlich gutgeschrieben.

36

III. Nach alledem hatte die Landesbank SH der Klägerin nicht nur zugesagt, deren Bausparguthaben mit 1 % über Kundenkonditionen zu verzinsen; sie hatte sich zugleich dazu verpflichtet, der Klägerin die Sonderkonditionen zuzüglich zu den üblichen Kundenkonditionen im Rahmen der jeweiligen Bausparverträge einzuräumen.

37

Dem steht nicht entgegen, dass die Bausparverträge nur die „normalen“ Kundenkonditionen ausweisen und der Sonderzins hier keine Erwähnung findet. Den Vertragsurkunden lässt sich schon nicht entnehmen, dass der Vertragsinhalt nur durch die dort ausdrücklich aufgeführten Konditionen bestimmt werden sollte. Sie enthalten keine Vereinbarung darüber, dass Vertragsbedingungen nur insoweit Gültigkeit haben sollten, als sie schriftlich niedergelegt wurden bzw. dass Änderungen oder Ergänzungen der schriftlichen Abreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedurften. Nach § 20 Abs. 3 ABB bedurften sonstige Bedingungsänderungen nur des Einverständnisses des Bausparers. Dieses gilt als erteilt, wenn der Bausparer der Änderung nicht binnen eines Monats nach Bekanntmachung schriftlich widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde. Damit sind in erster Linie nur Änderungen der Bedingungen zum Nachteil des Bausparers erfasst. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass die Parteien - auch konkludent - einen vereinbarten Formzwang jederzeit aufheben können(vgl. BAG 10. Januar 1989 - 3 AZR 460/87 - zu I 2 c der Gründe mwN, AP HGB § 74 Nr. 57 = EzA HGB § 74 Nr. 51).

38

IV. Dass die Streithelferin den Vertrieb von Bausparverträgen eingestellt hat, lässt die Ansprüche der Klägerin auf den Sonderzins aus den Bausparverträgen schon deshalb unberührt, weil die Rechte und Pflichten aus den Bausparverträgen nach § 1 Abs. 7 LBSG auf die Beklagte übergegangen sind und diese weiterhin das Bauspargeschäft betreibt.

39

Dem stehen nicht die Entscheidungen des Neunten und Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts(vgl. 7. September 2004 - 9 AZR 631/03 - BAGE 112, 23; 13. Dezember 2006 - 10 AZR 792/05 - EzA BGB 2002 § 611 Personalrabatt Nr. 2) entgegen. Danach ist bei einem Personaleinkauf bzw. bei der Gewährung von Flugvergünstigungen von einem konkludenten Vorbehalt dahin auszugehen, dass der Arbeitgeber die preisgeminderte Ware selbst herstellt bzw. dass im Konzernverbund noch Flüge angeboten werden. Auf die dort aufgestellten Grundsätze könnte es nur dann ankommen, wenn es um einen Anspruch gegen die Streithelferin auf Abschluss eines weiteren - von ihr nicht mehr angebotenen - Bausparvertrages zu Sonderkonditionen ginge. Dies ist nicht der Fall.

40

V. Die bei der Streithelferin zum 1. Juli 2005 in Kraft getretene Gesamtbetriebsvereinbarung über Mitarbeiterkonditionen vom 24. April/31. Mai 2005 berührt die Ansprüche der Klägerin auf den Sonderzins schon deshalb nicht, weil sie nach ihrer Nr. 3 nur zur Streithelferin und nicht zur Beklagten bestehende Vertragsverhältnisse erfasst und zum 1. Juli 2005 auf deren neue Mitarbeiterkonditionen umstellen will.

41

VI. Der Anspruch auf Fortgewährung des Sonderzinses ist auch nicht aus anderen Gründen erloschen.

42

1. Eine Enthaftung ist nicht nach § 3 Satz 2 LBSG eingetreten. Die Verbindlichkeiten aus den Bausparverträgen sind der Beklagten nach § 1 Abs. 7 Satz 2 LBSG zugeordnet worden.

43

2. Ebenso ist der Anspruch nicht nach § 313 BGB entfallen.

44

Abgesehen davon, dass die Beklagte keine Vertragsanpassung verlangt hat(vgl. zu diesem Erfordernis Palandt/Grüneberg 69. Aufl. § 313 Rn. 41 mwN), liegen bereits die Voraussetzungen für einen Anpassungsanspruch nach § 313 BGB nicht vor.

45

Nach § 313 BGB ist ein Vertrag anzupassen, wenn Umstände, die zu seiner Grundlage geworden sind, sich schwerwiegend verändert haben. Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Vertragspartei vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Voraussetzung für eine Vertragsanpassung ist, dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie die Änderung vorausgesehen hätten, und dass einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Es fällt aber in die alleinige Risikosphäre der Beklagten, wenn sie - im Innenverhältnis - von der Streithelferin keine Ausgleichszahlungen (mehr) erhält.

        

    Reinecke    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    H. Kappus    

        

    H. Frehse    

                 

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(1) Für Kreditinstitute, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bauspargeschäft betreiben durften, gilt die nach § 32 des Kreditwesengesetzes erforderliche Erlaubnis zum Betrieb der für Bausparkassen zulässigen Bankgeschäfte als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes bezeichnete Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Kreditinstitute, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bauspargeschäft durch rechtlich unselbständige Einrichtungen betreiben durften, gelten insoweit als Bausparkassen. Sie haben das Vermögen der Bausparkasse getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu verwalten, für die Bausparkasse einen gesonderten Jahresabschluß aufzustellen sowie einen besonderen Geschäftsbericht zu erstatten. Die Vorschriften über die Prüfung der Buchführung, des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts der Kreditinstitute gelten sinngemäß. Der auf die Bausparkasse entfallende, in dem gesonderten Jahresabschluß ausgewiesene Anteil am haftenden Eigenkapital des Kreditinstituts gilt als haftendes Eigenkapital der Bausparkasse.

(3) Auf Bausparkassen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes andere als die nach § 4 zulässigen Geschäfte oder Geschäfte in einem weiteren als dem nach den §§ 4, 6 und 7 sowie nach den Rechtsverordnungen gemäß § 10 zulässigen Umfang betrieben haben, sind diese Vorschriften nicht anzuwenden, soweit bereits abgeschlossene Verträge betroffen werden. Die Bundesanstalt kann eine angemessene Frist für die Abwicklung dieser Geschäfte festsetzen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend auch für solche Kreditinstitute, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bauspargeschäft durch rechtlich unselbständige Einrichtungen betreiben.

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(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.

(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.