Arbeitsgericht Ulm Urteil, 16. Sept. 2010 - 5 Ca 563/09

published on 16.09.2010 00:00
Arbeitsgericht Ulm Urteil, 16. Sept. 2010 - 5 Ca 563/09
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.533,40 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.11.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.533,40 EUR festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Urlaubsabgeltung für das Jahr 2003.
Der 1951 geborene Kläger war seit 01.07.1975 mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von zuletzt 2.300,00 EUR bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand nach Überleitung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Dem Kläger war mit Bescheid der LVA Baden-Württemberg vom 17.08.2005 ab 01.02.2004 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit bis zunächst 31.12.2006 gewährt worden (Abl. 19). Diese wurde mit Bescheid vom 14.12.2006 weiterhin befristet bis zum 31.12.2009 bewilligt (Abl. 20) und gemäß Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 18.09.2009 als Dauerrente gewährt (Abl. 4). Der Rentenbescheid vom 18.09.2009 wurde dem Kläger im September 2009 zugestellt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete somit gemäß § 33 Abs. 2 TVöD mit Ablauf des 30.09.2009.
Die Klageschrift vom 02.11.2009, beim Arbeitsgericht Ulm eingegangen am 04.11.2009, ist der Beklagten am 11.11.2009 zugestellt worden (vgl. Empfangsbekenntnis Abl. 13).
Der Kläger trägt vor,
er habe noch Anspruch auf Abgeltung seines gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs aus dem Kalenderjahr 2003. Dieser belaufe sich auf 20 Werktage, da er bei der Beklagten eine 5-Tage-Woche gehabt habe. Der Urlaubsabgeltungsanspruch berechne sich wie folgt:
2.300,00 EUR brutto : 30 Tage = 76,67 EUR brutto/Tag x 20 Tage = 1.533,40 EUR brutto.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.533,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
10 
Klagabweisung.
11 
Die Beklagte trägt vor,
12 
der mit der Klage geltend gemachte Urlaubsanspruch/Urlaubsabgeltungsanspruch sei verjährt.
13 
Abschließend wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie sämtliche sonstigen Aktenteile.

Entscheidungsgründe

 
I.
14 
Die Klage ist zulässig und begründet.
15 
1. Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf die begehrte Urlaubsabgeltung für das Jahr 2003.
16 
a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Folge der Entscheidung Schultz-Hoff des EuGH vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 Rn. 42 ff., AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1) ist der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG befristet, wenn der Arbeitnehmer dauernd arbeitsunfähig ist. Der Mindesturlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - unabhängig von der Erfüllbarkeit des Freistellungsanspruchs in einem gedachten fortbestehenden Arbeitsverhältnis - nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten (grundlegend BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff. mwN, AP BUrlG § 7 Nr. 39).
17 
§ 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist so zu verstehen, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind. Das entspricht Wortlaut, Systematik und Zweck der innerstaatlichen Regelungen, wenn die Ziele des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG und der regelmäßig anzunehmende Wille des nationalen Gesetzgebers zur ordnungsgemäßen Umsetzung von Richtlinien berücksichtigt werden (vgl. zu den Einzelheiten der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion ausführlich BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 59 ff. mwN, AP BUrlG § 7 Nr. 39).
18 
Der aus Art. 12, 20 Abs. 3 GG abgeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes kann Ansprüchen des Arbeitnehmers auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs entgegenstehen. Jedoch ist auch das Vertrauen privater Arbeitgeber, gegenüber denen Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie nicht unmittelbar wirkt, seit 24. November 1996 nicht länger schutzwürdig. Die Grundlage des Vertrauens in den Fortbestand der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die den Verfall von Urlaubs(-abgeltungs)ansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums annahm, war nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG (vgl. Art. 7 und 18 Abs. 1 Buchst. a, ABl. EG L 307 vom 13. Dezember 1993 S. 18) mit dem 23. November 1996 zerstört (vgl. zu den Fragen innerstaatlichen Vertrauensschutzes im Einzelnen BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 96 ff. mwN, NZA 2010, 810).
19 
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung nicht erloschen.
20 
Es ist davon auszugehen, dass der Kläger mindestens seit 01.02.2004 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt war. Diese Annahme rechtfertigt sich aus der Feststellung der vollen Erwerbsminderung des Klägers. Zwar decken sich die Begriffe der Erwerbsminderung und der Arbeitsunfähigkeit nicht. Wenn jedoch eine Arbeitsunfähigkeit in den Rentenbezug wegen voller Erwerbsminderung mündet, ist regelmäßig indiziert, dass die Arbeitsunfähigkeit fortbestanden hat (vgl. dazu BAG 20.04.1989 - 8 AZR 621/87 - Rn. 25 ff., juris; LAG Düsseldorf 05.05.2010 - 7 Sa 1571/09 - Rn. 50, juris).
21 
Es ist weiter davon auszugehen, dass der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2003 gem. § 26 Abs. 2a TVöD in das Jahr 2004 übertragen worden ist. Der Kläger behauptet konkludent, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Übertragung - Arbeitsunfähigkeit oder betriebliche/dienstliche Gründe - gegeben waren. Die Beklagte bestreitet dies nicht. Sie beruft sich gerade nicht auf einen Verfall der Urlaubsansprüche zum Ende des Urlaubsjahres, sondern erhebt zur Verteidigung ausschließlich die Einrede der Verjährung.
22 
c) Die Ansprüche des Klägers sind weder gemäß §§ 194 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt (dazu aa) noch gemäß § 37 Abs. 1 TVöD verfallen (dazu bb).
23 
Das Bundesarbeitsgericht hat bisher in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Verjährungsfristen sowie Ausschlussfristen auf Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche keine Anwendung finden, da dies der Befristung dieser Ansprüche auf das Urlaubsjahr bzw. den Übertragungszeitraum widerspräche (BAG 20.01.2009 - 9 AZR 650/07 - Rn. 27, juris). Hieran kann jedoch nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden, nachdem der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Surrogatstheorie für den Urlaubsabgeltungsanspruch im Falle langandauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat und somit das besondere gesetzliche "Zeitregime" für den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht mehr besteht (vgl. LAG München 24.06.2010 - 4 Sa 1029/09 - Rn. 28, juris; LAG Köln 20.04.2010, 12 Sa 1448/09 - Rn. 27, juris; LAG Düsseldorf 23.04.2010 - 10 Sa 203/10 - Rn. 36, juris).
24 
aa) Die Beklagte kann sich dennoch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2003 sei zum Zeitpunkt der Klagerhebung bereits verjährt gewesen. Während der dauerhaften krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterliegen Urlaubsansprüche im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht der Verjährung (Gaul/Bonanni/Ludwig DB 2009, 1013, 1014; LAG Düsseldorf 05.05.2010 - 7 Sa 1571/09 - Rn. 46 ff., juris; a. A. Bauer/Arnold NJW 2009, 631, 635; offengelassen LAG Baden-Württemberg 29.04.2010 - 11 Sa 64/09 - Rn. 50, juris). Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs (Palandt/Ellenberger 69. Aufl. § 199 BGB Rn. 3). Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann (Palandt/Grüneberg 69. Aufl. § 271 BGB Rn. 1). Während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kann der Urlaub nicht erfüllt werden (ErfK/Dörner 10. Auflage § 7 Rn. 21), der Urlaubsanspruch ist mithin nicht fällig. Die Verjährungsfrist für den Urlaubsanspruch im bestehenden Arbeitsverhältnis kann somit während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht in Lauf gesetzt werden (Gaul/Bonanni/Ludwig a.a.O.).
25 
Auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung im beendeten Arbeitsverhältnis ist nicht verjährt. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als reiner Geldanspruch (BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 21, NZA 2010, 1011). Er ist ab diesem Zeitpunkt auch fällig und die gesetzliche Verjährungsfrist beginnt zu laufen. Der am 30.09.2009 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Kläger hat jedoch mit seiner am 04.11.2009 eingereichten und am 11.11.2009 zugestellten Klage die gesetzliche Verjährungsfrist eingehalten.
26 
bb) Ein Verfall der Urlaubsansprüche im bestehenden Arbeitsverhältnis während der fortdauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit scheidet ebenfalls aus. Nach § 37 Abs. 1 TVöD beginnt die Verfallsfrist mit der Fälligkeit des Anspruchs. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses sind die Urlaubsansprüche jedoch nicht fällig. Die mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Lauf gesetzte Verfallsfrist für den Urlaubsabgeltungsanspruch von sechs Monaten hat der Kläger durch die rechtzeitige Klageerhebung eingehalten.
27 
2. Der Anspruch besteht auch in der vom Kläger geltend gemachten Höhe. Der Kläger behauptet konkludent, für das Jahr 2003 noch keinen Urlaub erhalten zu haben. Die Beklagte bestreitet dies nicht. Der Kläger verlangt nur Abgeltung für 20 Kalendertage anstelle der ihm gesetzlich zustehenden 24 Werktage (§ 3 Abs. 1 BurlG). Das Gericht ist insoweit an den Antrag gebunden (§ 308 Abs. 1 ZPO).
28 
3. Der Kläger hat Anspruch auf Zinsen ab Rechtshängigkeit in gesetzlicher Höhe, §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO.
II.
29 
1. Die Beklagte trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits, § 91 Abs. 1 ZPO.
30 
2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht in der Höhe der Klagforderung.
31 
3. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 3, 3 a ArbGG.

Gründe

 
I.
14 
Die Klage ist zulässig und begründet.
15 
1. Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf die begehrte Urlaubsabgeltung für das Jahr 2003.
16 
a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Folge der Entscheidung Schultz-Hoff des EuGH vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 Rn. 42 ff., AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1) ist der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG befristet, wenn der Arbeitnehmer dauernd arbeitsunfähig ist. Der Mindesturlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - unabhängig von der Erfüllbarkeit des Freistellungsanspruchs in einem gedachten fortbestehenden Arbeitsverhältnis - nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten (grundlegend BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff. mwN, AP BUrlG § 7 Nr. 39).
17 
§ 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist so zu verstehen, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind. Das entspricht Wortlaut, Systematik und Zweck der innerstaatlichen Regelungen, wenn die Ziele des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG und der regelmäßig anzunehmende Wille des nationalen Gesetzgebers zur ordnungsgemäßen Umsetzung von Richtlinien berücksichtigt werden (vgl. zu den Einzelheiten der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion ausführlich BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 59 ff. mwN, AP BUrlG § 7 Nr. 39).
18 
Der aus Art. 12, 20 Abs. 3 GG abgeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes kann Ansprüchen des Arbeitnehmers auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs entgegenstehen. Jedoch ist auch das Vertrauen privater Arbeitgeber, gegenüber denen Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie nicht unmittelbar wirkt, seit 24. November 1996 nicht länger schutzwürdig. Die Grundlage des Vertrauens in den Fortbestand der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die den Verfall von Urlaubs(-abgeltungs)ansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums annahm, war nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG (vgl. Art. 7 und 18 Abs. 1 Buchst. a, ABl. EG L 307 vom 13. Dezember 1993 S. 18) mit dem 23. November 1996 zerstört (vgl. zu den Fragen innerstaatlichen Vertrauensschutzes im Einzelnen BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 96 ff. mwN, NZA 2010, 810).
19 
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung nicht erloschen.
20 
Es ist davon auszugehen, dass der Kläger mindestens seit 01.02.2004 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt war. Diese Annahme rechtfertigt sich aus der Feststellung der vollen Erwerbsminderung des Klägers. Zwar decken sich die Begriffe der Erwerbsminderung und der Arbeitsunfähigkeit nicht. Wenn jedoch eine Arbeitsunfähigkeit in den Rentenbezug wegen voller Erwerbsminderung mündet, ist regelmäßig indiziert, dass die Arbeitsunfähigkeit fortbestanden hat (vgl. dazu BAG 20.04.1989 - 8 AZR 621/87 - Rn. 25 ff., juris; LAG Düsseldorf 05.05.2010 - 7 Sa 1571/09 - Rn. 50, juris).
21 
Es ist weiter davon auszugehen, dass der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2003 gem. § 26 Abs. 2a TVöD in das Jahr 2004 übertragen worden ist. Der Kläger behauptet konkludent, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Übertragung - Arbeitsunfähigkeit oder betriebliche/dienstliche Gründe - gegeben waren. Die Beklagte bestreitet dies nicht. Sie beruft sich gerade nicht auf einen Verfall der Urlaubsansprüche zum Ende des Urlaubsjahres, sondern erhebt zur Verteidigung ausschließlich die Einrede der Verjährung.
22 
c) Die Ansprüche des Klägers sind weder gemäß §§ 194 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt (dazu aa) noch gemäß § 37 Abs. 1 TVöD verfallen (dazu bb).
23 
Das Bundesarbeitsgericht hat bisher in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Verjährungsfristen sowie Ausschlussfristen auf Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche keine Anwendung finden, da dies der Befristung dieser Ansprüche auf das Urlaubsjahr bzw. den Übertragungszeitraum widerspräche (BAG 20.01.2009 - 9 AZR 650/07 - Rn. 27, juris). Hieran kann jedoch nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden, nachdem der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Surrogatstheorie für den Urlaubsabgeltungsanspruch im Falle langandauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat und somit das besondere gesetzliche "Zeitregime" für den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht mehr besteht (vgl. LAG München 24.06.2010 - 4 Sa 1029/09 - Rn. 28, juris; LAG Köln 20.04.2010, 12 Sa 1448/09 - Rn. 27, juris; LAG Düsseldorf 23.04.2010 - 10 Sa 203/10 - Rn. 36, juris).
24 
aa) Die Beklagte kann sich dennoch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2003 sei zum Zeitpunkt der Klagerhebung bereits verjährt gewesen. Während der dauerhaften krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterliegen Urlaubsansprüche im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht der Verjährung (Gaul/Bonanni/Ludwig DB 2009, 1013, 1014; LAG Düsseldorf 05.05.2010 - 7 Sa 1571/09 - Rn. 46 ff., juris; a. A. Bauer/Arnold NJW 2009, 631, 635; offengelassen LAG Baden-Württemberg 29.04.2010 - 11 Sa 64/09 - Rn. 50, juris). Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs (Palandt/Ellenberger 69. Aufl. § 199 BGB Rn. 3). Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann (Palandt/Grüneberg 69. Aufl. § 271 BGB Rn. 1). Während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kann der Urlaub nicht erfüllt werden (ErfK/Dörner 10. Auflage § 7 Rn. 21), der Urlaubsanspruch ist mithin nicht fällig. Die Verjährungsfrist für den Urlaubsanspruch im bestehenden Arbeitsverhältnis kann somit während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht in Lauf gesetzt werden (Gaul/Bonanni/Ludwig a.a.O.).
25 
Auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung im beendeten Arbeitsverhältnis ist nicht verjährt. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als reiner Geldanspruch (BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 21, NZA 2010, 1011). Er ist ab diesem Zeitpunkt auch fällig und die gesetzliche Verjährungsfrist beginnt zu laufen. Der am 30.09.2009 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Kläger hat jedoch mit seiner am 04.11.2009 eingereichten und am 11.11.2009 zugestellten Klage die gesetzliche Verjährungsfrist eingehalten.
26 
bb) Ein Verfall der Urlaubsansprüche im bestehenden Arbeitsverhältnis während der fortdauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit scheidet ebenfalls aus. Nach § 37 Abs. 1 TVöD beginnt die Verfallsfrist mit der Fälligkeit des Anspruchs. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses sind die Urlaubsansprüche jedoch nicht fällig. Die mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Lauf gesetzte Verfallsfrist für den Urlaubsabgeltungsanspruch von sechs Monaten hat der Kläger durch die rechtzeitige Klageerhebung eingehalten.
27 
2. Der Anspruch besteht auch in der vom Kläger geltend gemachten Höhe. Der Kläger behauptet konkludent, für das Jahr 2003 noch keinen Urlaub erhalten zu haben. Die Beklagte bestreitet dies nicht. Der Kläger verlangt nur Abgeltung für 20 Kalendertage anstelle der ihm gesetzlich zustehenden 24 Werktage (§ 3 Abs. 1 BurlG). Das Gericht ist insoweit an den Antrag gebunden (§ 308 Abs. 1 ZPO).
28 
3. Der Kläger hat Anspruch auf Zinsen ab Rechtshängigkeit in gesetzlicher Höhe, §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO.
II.
29 
1. Die Beklagte trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits, § 91 Abs. 1 ZPO.
30 
2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht in der Höhe der Klagforderung.
31 
3. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 3, 3 a ArbGG.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
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published on 23.03.2010 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2009 - 12 Sa 486/06 - teilweise aufgehoben.
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Annotations

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.