Arbeitsgericht Ulm Beschluss, 12. Aug. 2009 - 4 BV 5/09

bei uns veröffentlicht am12.08.2009

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur unternehmensweiten Stellenausschreibung.
Der Beteiligte Ziff. 1 ist der beim Beteiligten Ziff. 2 gebildeten Gesamtbetriebsrat.
Der Beteiligte Ziff. 2 betreibt eine Drogeriemarktkette mit bundesweit rund 10.000 Verkaufsstellen.
Die einzelnen Verkaufsstellen werden geleitet von einer Verkaufsstellenverwalterin die zuständig ist für Dienst- und Pausenpläne. Daneben sind in einer Verkaufsstelle regelmäßig weniger als fünf weitere Arbeitnehmer beschäftigt. Die einzelnen Verkaufsstellen sind in Verkaufsbezirken zusammengefasst, denen jeweils ein Bezirksleiter vorsteht. Der Bezirksleiter ist der alleinige Personalverantwortliche im Bezirk und für die Besetzung vakanter Stellen zuständig. Unternehmensweite Vorgeben bestehen diesbezüglich in Form einer "Sollzahlentabelle" (Bl. 47.d.A.). Die Entscheidungskompetenz obliegt insoweit den Bezirksleitern, die auch die Personalgespräche führen und die Beteiligung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG durchführen. Die Bezirksleiter sind ihrerseits einem Verkaufsleiter unterstellt. Bundesweit gibt es ca. 33 einem Verkaufsleiter unterstellte Regionen.
Am 07.04.1995 schloss der Beteiligte Ziff. 2 mit der damaligen Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen einen Zuordnungstarifvertrag nach § 3 Abs. 1 BetrVG. Darin wurden die einzelnen Verkaufsstellen zu Betriebsratsbezirken zusammengefasst. In diesen Betriebsratsbezirken sind teilweise Betriebsräte gebildet, insgesamt 110 Gremien bundesweit. Die Grenzen der Betriebsratsbezirke und der Verkaufsbezirke bestehen völlig unabhängig voneinander. Hieraus resultiert, dass in jeden Betriebsratsbezirk zwei bis drei Verkaufsbezirke fallen, umgekehrt in jeden Verkaufsbezirk in der Regel zwei, in Ausnahmefällen drei Betriebsräte (sofern gewählt), die für die einzelnen Verkaufsstellen des Verkaufsbezirkes zuständig sind.
Soweit von den örtlichen Betriebsräten nach § 93 BetrVG die Ausschreibung von Stellen verlangt ist, finden Stellenausschreibungen innerhalb des jeweiligen Betriebsratsbezirkes statt. Dies hat zur Folge, dass Mitarbeiter von freien Stellen in benachbarten Betriebsratsbezirken auch dann nicht erfahren, wenn diese nur wenige Kilometer von der eigenen Verkaufsstelle entfernt sind. Bei Schließungen von Verkaufsstellen allerdings führt dies zur Kündigung von Arbeitsverhältnisses oder zur Versetzung der betroffenen Arbeitnehmer auch bezirksübergreifend.
Mit Schreiben vom 02.02.2005 bat der Beteiligte Ziff. 1 um den Abschluss einer Vereinbarung, die unter anderem auch die Verpflichtung zur Ausschreibung offener Stellen in sämtlichen Verkaufsstellen bundesweit vorsah. Dies wurde vom Beteiligten 2 mit Schreiben vom 21.02.2005 abgelehnt. Der Beteiligte Ziff. 1 beschloss daher in seiner Sitzung vom 31.03.2009 bis 03.04.2009 die Durchführung eines Beschlussverfahrens zur Durchsetzung unternehmensweiter Stellenausschreibungen und die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Beteiligten Ziff. 1. Mit Schreiben vom 08.07.2009 unterbreitete der Beteiligte Ziff. 1 dem Beteiligten Ziff. 2 einen Vergleichsvorschlag der die Ausschreibung per Telefax oder die Bundesland bezogene Ausschreibung zum Inhalt hatte. Die Beteiligte Ziff. 2 ließ dieses Vergleichsangebot mit Schreiben vom 09.07.2008 ablehnen.
Der Beteiligte Ziff. 1 hat vorgetragen,
dass er im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 50 BetrVG die gleichen materiellen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte wie ein örtlicher Betriebsrat habe. Deswegen sei es dem Beteiligten Ziff. 1 nicht verwehrt, nach § 93 BetrVG im Rahmen seiner Zuständigkeit - auch für betriebsratslose Bezirke -initiativ zu werden.
10 
Es sei unbestritten und bekannt, dass die jeweiligen Vertreter des Beteiligten Ziff. 2 in Gerichtsverfahren stets betonen würden, sämtliche Entscheidungen würden vom Inhaber S. getroffen. Dies betreffe insbesondere Entscheidungen bezüglich der Eröffnung und Schließung von Verkaufsstellen und damit auch bezüglich der Frage der Aufrechterhaltung oder Reduzierung von Personal. Dies ergebe sich auch aus einem unternehmenseinheitlich angewandten Formular zur Stellenausschreibung (Bl. 9 d. A.).
11 
Die Personalplanung im Unternehmen erfolge anhand einer einheitlich angewandten Sollzahlentabelle, die den Personalbestand an den Umsätzen der einzelnen Verkaufsstellen orientiere. Deswegen könne die Zuständigkeit auch nicht mit der pauschalen Begründung, der Beteiligte Ziff. 2 betreibe keine einheitliche Personalplanung abgelehnt werden. Die betriebsübergreifende Ausschreibung könnten aber nicht die örtlichen Betriebsräte sondern nur der Bet. Ziff. 1 erzwingen.
12 
Auf die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer einheitlichen Personalplanung käme es darüber hinaus aber nicht an.
13 
Gerade in der aktuellen Situation von unternehmensweiten Umstrukturierungen sei die Kenntnis ausgeschriebener Stellen im Unternehmen für die Arbeitnehmer von maßgeblicher Bedeutung. In bestimmten Bezirken würden nur noch ...-Verkaufsstellen der ... S. neu gegründet, für die der Beteiligte Ziff. 1 nicht zuständig sei. Umgekehrt würden Verkaufsstellen der Beteiligten Ziff. 2, die Konkurrenz zu neu gegründete ...-Verkaufsstellen darstellen könnten, geschlossen. Deshalb sei es für die Beschäftigten unternehmensweit von großer Bedeutung, nicht nur von denjenigen Stellen zu erfahren, die zufällig im eigenen Betriebsratsbezirk ausgeschrieben werden.
14 
Auch die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen des Zuordnungstarifvertrages getroffene Einteilung der Betriebsratsbezirke sei rational nicht nachvollziehbar. Unter Umständen hätten sich die Tarifvertragsparteien an der Anzahl von Verkaufsstellen orientiert, wobei auffällig sei, dass die Mitgliederzahl in den jeweiligen Betriebsratsbezirken in der Regel unter 200 liege, so dass eine Freistellung nach § 38 BetrVG nicht in Betracht komme. Es sei nach alledem nicht erkennbar, warum die Personengruppen, die sich zufällig auf der einen Seite der von den Tarifvertragsparteien gezogenen Linie befinden würden, nicht von einer freien Stelle auf der anderen Seite der gezogenen Linie erfahren sollten. Für eine solche Differenzierung bestehe kein sachlicher Grund, so dass schon aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz heraus die Bekanntgabe der frei werdenden Stellen erfolgen müsste. maßgebliche Vergleichsgruppe sei die Gesamtheit der beim Beteiligten Ziff. 2 beschäftigten Arbeitnehmer. Im Übrigen sei es unzutreffend, dass beim Beteiligten Ziff. 2 Entscheidungen überhaupt nicht länderbezogen erfolgen, dies zeige eine Stellenausschreibung vom 11.06.2009 (Bl. 64 d. A.). Auch externe Stellenausschreibungen erfolgten bundesweit. Deswegen sei es unabdingbar, Stellen unternehmensweit oder hilfsweise wenigstens bundesländerweit auszuschreiben.
15 
Der Beteiligte Ziff. 1 hat beantragt,
16 
1. Die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, Ausschreibungen nach § 93 BetrVG unternehmensweit vorzunehmen und interne Stellenausschreibungen in allen Verkaufsstellen der Beteiligten zu 2. bekannt zu geben.
17 
hilfsweise:
18 
2. a. Alle offenen Stellen in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen und Niedersachsen in diesen Bundesländern in den Verkaufsstellen bekannt zu geben;
19 
b. Alle offenen Stellen in Mecklenburg-Vorpommern in den Verkaufsstellen in Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben;
20 
c. Alle offenen Stellen in Berlin und in Brandenburg in den Verkaufsstellen in Berlin und in Brandenburg bekannt zu geben;
21 
d. Alle offenen Stellen in Sachsen-Anhalt in den Verkaufsstellen in Sachsen-Anhalt bekannt zu geben;
22 
e. Alle offenen Stellen in Sachsen in den Verkaufsstellen in Sachsen bekannt zu geben;
23 
f. Alle offenen Stellen in Thüringen in allen Verkaufsstellen in Thüringen bekannt zu geben;
24 
g. Alle offenen Stellen in Hessen in allen Verkaufsstellen in Hessen bekannt zu geben;
25 
h. Alle offenen Stellen in Nordrhein-Westfalen in allen Verkaufsstellen in Nordrhein-Westfalen bekannt zu geben;
26 
i. Alle offenen Stellen in Rheinland-Pfalz und im Saarland in allen Verkaufsstellen in Rheinland-Pfalz und im Saarland bekannt zu geben;
27 
j. Alle offenen Stellen in Baden-Württemberg in Verkaufsstellen in Baden-Württemberg bekannt zu geben;
28 
k. Alle offenen Stellen in Bayern in allen Verkaufsstellen in Bayern bekannt zu geben.
29 
Der Beteiligte Ziff. 2 hat beantragt,
30 
die Zurückweisung der Anträge.
31 
Der Beteiligte Ziff. 2 hat vorgetragen,
32 
die Anträge des Beteiligten Ziff. 1 seien ebenso schikanös wie sinnlos. Um einen Arbeitsplatz mit zehn Wochenstunden in Essen zu besetzen müssten in 10.000 Verkaufsstellen von Flensburg bis Passau Ausschreibungen vorgenommen werden. Bei einer Mitarbeiterzahl von mehr als 34.000 Arbeitnehmern entstünde jährlich eine Fluktuation von mindestens 1.000 Arbeitsplätzen, die neu ausgeschrieben werden müssten. Mit einer Verpflichtung zur unternehmensweiten Ausschreibung müssten bei rund 10.000 Verkaufsstellen jeweils 1.000 Stellenausschreibungen verteilt werden, also rund zehn Millionen Blatt Papier gedruckt werden, ohne irgendwelchen Nutzen. Es sei kaum denkbar, dass sich eine Verkäuferin aus Flensburg auf eine Ausschreibung in Essen bewerben würde. Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach § 93 BetrVG beziehe sich nur auf den Betrieb. Es gebe keinen Grund, Stellenausschreibungen unternehmensweit vorzunehmen. Eine einheitliche Personalplanung sei beim Beteiligten Ziff. 2 nicht vorhanden. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 BetrVG seien nicht gegeben. Eine Delegation des Gesamtbetriebsrates durch verschiedene Betriebsratsgremien sei nicht erkennbar. Im Übrigen könne der örtliche Betriebsrat eine über den Betrieb hinausgehende Stellenausschreibung nicht verlangen. Die Betriebsratsbezirke seien bei Abschluss des Tarifvertrages nach § 3 BetrVG auf Basis der damals vorhandenen Verkaufsbezirke festgelegt worden. Es sei der Wunsch der tarifschließenden Gewerkschaft gewesen, Betriebsratswahlen auf Bezirksleiterebene zu ermöglichen. Dass beabsichtigt gewesen sei, die Freistellungsgrenze des § 38 BetrVG zu unterschreiten sei unsinnig, diese habe damals bei 300 Arbeitnehmern gelegen. Seit Abschluss des Tarifvertrages habe sich das Unternehmen vielmehr erheblich vergrößert, die Zahl der Verkaufsstellen habe sich in etwa verdoppelt. Dadurch seien die heute von Bezirksleiten geführten Verkaufsbezirke nicht mehr mit den Betriebsratsbezirken kongruent. Die Folgen des Tarifvertrages seien in § 3 Abs. 5 BetrVG geregelt, es sei nicht zu erkennen, woraus sich aus einer gesetzlich vorgesehenen Regelung eine Benachteiligung ergebe. Die vom Bet. Ziff. 1 vorgelegten vermeintlich bezirksübergreifenden Ausschreibungen beträfen nicht den Bet. Ziff. 2 sondern S. bzw. die Angabe des Landes diene nur der Bestimmung des Tarifbezirkes.
33 
Auch die hilfsweise begehrte Ausschreibung auf Bundesländerebene sei sinnlos und unwirtschaftlich. Die betriebliche Organisation des Beteiligten Ziff. 2 sei nicht länderbezogen. Im Übrigen würde auch die landesweite Ausschreibung die vom Beteiligten Ziff. 1 behaupteten Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verhindern. Jede Grenzziehung habe - allerdings zu vernachlässigende - Nachteile.
34 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Anhörungstermine vom 08.06.2009 und 12.08.2009 sowie die weiteren Aktenbestandteile verwiesen.
II.
35 
Die Anträge sind zulässig aber unbegründet.
36 
1. Die Bildung des Bet. Ziff. 1 ist nicht deswegen unwirksam, weil die Wahlen der Betriebsräte, die nach § 47 BetrVG den Gesamtbetriebsrat bilden, nichtig wären.
a)
37 
aa) Nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1 b) können durch Tarifvertrag für Unternehmen mit mehreren Betriebsräten die Zusammenfassung von Betrieben und nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3 andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen bestimmt werden, soweit dies insbesondere auf Grund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder auf Grund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient. Die Folge einer Vereinbarung durch Tarifvertrag ist nach § 3 Abs. 5 BetrVG, dass die gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten.
38 
bb) Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorgenommenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (BAG 07.05.2008, 7 ABR 15/07). Die einheitliche Leitung muss sich hierbei auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken. Trifft dies zu, so liegt ein eigenständiger Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG vor (BAG 17.01.2007, 7 ABR 63/05).
39 
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Leitungsmacht in personellen und sozialen Angelegenheiten von den Bezirksleitungen ausgeübt werden. Die Leitung und Organisation der einzelnen Verkaufsstellen eines Verkaufsbezirke obliegt der Verkaufsstellenverwalterin. Diese stellt die Dienst- und Pausenpläne für die in der Verkaufsstelle beschäftigten Arbeitnehmer auf. Die Entscheidung über die Besetzung von vakanten Stellen, über Kündigungen, die Auswahl der einzustellenden Arbeitnehmer und die Beteiligung des Betriebsrates nach § 99 obliegt jedoch der übergeordneten Leitung des Verkaufsbezirkes. Danach ist materieller Betrieb im Sinne § 1 Abs. 1 BetrVG der jeweilige Verkaufsbezirk dessen Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten der jeweiligen Bezirksleitung obliegt (so auch LAG Bad.-Württ., 07.08.2009, 3 SHa 2/09).
40 
cc) Bis inwieweit einzelne Verkaufsstellen nach § 4 Abs. 1 S.1 BetrVG als Betriebe gelten können und die hieran anknüpfende rechtliche Frage, bis in wie weit diese durch Tarifvertrag vom Hauptbetrieb gelöst und einem anderen Betrieb zugeteilt werden können, mag einstweilen dahinstehen.
41 
dd) Die mit dem Zuordnungstarifvertrag vom 07.04.1995 zwischen der damaligen Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen gebildeten Betriebsratsbezirke sind in ihren Grenzen nicht (mehr) identisch mit den Verkaufsbezirken des Beteiligten Ziff. 2. Vielmehr erfasst jeder Betriebsratsbezirk zwei bis drei Verkaufsbezirke.
42 
Auf der anderen Seite fallen in jeden Verkaufsbezirk zwei bis drei Betriebsratsbezirke. Die Netze der Verkaufsbezirke und der Betriebsratsbezirke sind damit nicht kongruent. Dies hat zur Folge, dass die Betriebe der Bezirksleiter durch die nicht (mehr) kongruenten Betriebsratsbezirke "aufgeteilt" werden.
43 
Nach § 3 Abs. 1 Ziff. b) kann durch Tarifvertrag allerdings nur die Zusammenfassung von Betrieben erfolgen. Die gesetzliche Regelung ermöglicht nicht die betriebsverfassungsrechtliche Aufteilung eines Betriebes (Fitting-BetrVG § 3, Rn. 36, Richardi BetrVG-Richardi § 3, Rn. 21 a. A. DKK-BetrVG-Trümner § 3, Rn. 25). Die Bildung von materiellen Betrieben abweichenden Betriebsratsbezirken ist auch nicht durch § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG legitimiert. Andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen können danach nur insoweit gebildet werden, als dies einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Dass jeder Bezirksleiter in seinem Bezirk die Mitbestimmungsrechte verschiedener Betriebsratsgremien zu beachten hat führt ebenso nur zu einer Verkomplizierung wie dass umgekehrt jedes Betriebsratsgremium in seinem Betriebsratsbezirk mehrere Bezirksleiter zu Ansprechpartnern hat.
b)
44 
aa) Nach zum Teil in der Literatur vertretener Auffassung haben die Arbeitnehmervertretungen, soweit die Voraussetzungen für eine vom Gesetz abweichende Betriebsratsstruktur nicht erfüllt sind, nicht die Rechte und Pflichten eines Betriebsrates und auf eine solche nichtige Vereinbarung gestützte Betriebsratswahlen sind nicht wirksam (Richardi-BetrVG-Richardi § 3 BetrVG, Rn. 96, Plander NZA 2002 483, 489). Nach anderer Ansicht sind zwar Tarifverträge, die ihnen durch § 3 Abs. 1 BetrVG eingeräumte Regelungsbefugnis nicht beachten, nichtig (Fitting § 3, Rn. 23). Dies führt jedoch entsprechend der Situation bei Verkennung des Betriebsbegriffes bei der Betriebsratswahl nicht zur Nichtigkeit der Wahl, sondern lediglich zu deren Anfechtbarkeit (Fitting-BetrVG § 3, Rn. 52, DKK-Trümner § 3, Rn. 169).
45 
bb) Vorliegend waren nach Vortrag des Bet. Ziff. 2 zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zuordnungstarifvertrages im Jahr 1995 Verkaufsbezirke und Betriebsratsbezirke kongruent. Erst mit dem Anwachsen der Zahl der Verkaufsstellen wurden durch den Beteiligten Ziff. 2 die Grenzen der Verkaufsbezirke geändert.
46 
Auch ein Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG hindert den Arbeitgeber grundsätzlich nicht, auch während der Laufzeit des Tarifvertrages Umstrukturierungen vorzunehmen. Ein Tarifvertrag über abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen endet mit vom Arbeitgeber vorgenommenen Umstrukturierungen nicht automatisch. Es kann jedoch durch die Strukturveränderung das Substrat für die vereinbarte Arbeitnehmervertretungsstruktur entfallen. Die Einheit, für die die abweichende Vertretungsstruktur vereinbart ist, kann damit ihre Identität verlieren. Mit dem Verlust dieser Identität endet ebenso wie beim Betrieb im Sinne des BetrVG auch die Amtszeit der für die abweichende Einheit errichteten Arbeitnehmervertretungen. In Anwendung der §§ 21 a, 21 b BetrVG schließt sich aber ein Übergangs- oder Restmandat der Arbeitnehmervertretung an (Fitting-BetrVG § 3 Rn 86).
47 
cc) Es mag vorliegend dahinstehen, ob bei den seit 1995 durchgeführten Betriebsratswahlen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 BetrVG bereits nicht mehr vorlagen oder erst im Laufe der Zeit durch Umstrukturierungen beseitigt worden sind. Auch wenn die (unzulässige) Teilung von Betrieben offensichtlich ist und die Konstruktion auch offensichtlich nicht (mehr) geeignet ist Betriebsratsarbeit zu vereinfachen, geht die Kammer im Hinblick auf den nach wie vor bestehenden Tarifvertrag davon aus, dass die Wahlen an keinem so schweren Mangel leiden, dass dies ihre Nichtigkeit und damit auch den des Bestands des Beteiligten Ziff. 1 zur Folge hätte.
48 
2. Der antragstellende Gesamtbetriebsrat kann vom Beteiligten Ziff. 2 nicht die unternehmensweite Stellenausschreibung verlangen.
49 
a) Nach § 50 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch einzelne Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.
50 
aa) Eine Ausschreibung von Arbeitsplätzen nach § 93 BetrVG kann dann in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates fallen, wenn wegen der unternehmenseinheitlichen Personalplanung die Ausschreibung auf Unternehmensebene im Interesse der Arbeitnehmer liegt (Fitting § 50, Rn. 53, Richardi-Thüsing, Rn. 16, DKK § 50, Rn. 51 BetrVG).
51 
Eine einheitliche Personalplanung ist nach § 92 BetrVG im Unternehmen des Beteiligten Ziff. 2 nicht gegeben. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass unternehmenseinheitlich vorgegeben ist eine Sollzahlentabelle (Bl. 47 d. A.), nach der für Verkaufsstellen abhängig von deren Umsatzbereichen maximale wöchentliche Stundenbudgets vorgegeben werden. Dies allein stellt jedoch keine Personalplanung, sondern allenfalls eine Vorstufe hierzu dar.
52 
Personalplanung ist jede Planung, die sich auf den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf in quantitativer und qualitativer Hinsicht, auf dessen Deckung im weiteren Sinne und auf den abstrakten Einsatz der personellen Kapazität bezieht. Das erfasst die Planung des Personalbedarfs, der Personalbeschaffung, der Personalentwicklung sowie des Personaleinsatzes oder -abbaus als Elemente der Personaldeckung (Fitting-BetrVG § 92, Rn. 9 ).
53 
Danach findet nach dem Vortrag der Beteiligten Personalplanung nicht unternehmensweit sondern im jeweiligen Verkaufsbezirk statt. Aus der vom Beteiligten Ziff. 1 vorgelegten Sollzahlentabelle ergibt sich, dass von diesen Sollzahlen in Abhängigkeit von Anlieferungszeiten, Anzahl der Etagen, Besonderheiten der Belieferung, standortbezogenen Personalproblematik und Ladenöffnungszeiten Abweichungen bei der Besetzung der Verkaufsstellen möglich sind. Die konkrete Planung, welche Verkaufsstelle letztlich mit wieviel Personal ausgestattet wird und ein Vergleich zwischen Bestand und Bedarf findet danach jedenfalls nicht auf Unternehmensebene statt.
54 
Auch der Beteiligte Ziff. 1 hat keinen einzigen Fall geschildert, in dem zentralseitig die Personalbesetzung einer Verkaufsstelle, eines Bezirkes oder insgesamt vorgegeben worden wäre.
55 
Danach findet keine unternehmenseinheitliche Personalplanung nach § 92 BetrVG, die die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates nach § 50 Abs. 1 BetrVG begründen könnte, statt.
56 
bb) Die Zuständigkeit des Beteiligten Ziff. 1 folgt auch nicht aus dem unternehmensweit anzuwendenden Grundsatz der Gleichbehandlung.
57 
Zwar kann das zwingende Erfordernis nach einer betriebsübergreifenden Stellenausschreibung sich aus dem auf das Unternehmen beziehenden Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben, mit dem es schwerlich vereinbar wäre, wenn die Vorteile einer Ausschreibung nur bestimmten Gruppen zugute käme (ArbG Hamburg 20.06.2008, 27 BV 5/08).
58 
Dementsprechend hat sich der Beteiligte Ziff. 1 darauf berufen, dass in Bezug auf die Gesamtheit der beim Beteiligten Ziff. 2 beschäftigten Arbeitnehmer es eine Ungleichbehandlung darstelle, Personengruppen, die sich zufällig auf der einen Seite der von den Tarifvertragsparteien gezogenen Linie befinden, nicht von einer freien Stelle auf der anderen Seite der gezogenen Linie erfahren sollten.
59 
Demgegenüber geht die Kammer davon aus, dass die praktizierte Ausschreibung nach Betriebsratsbezirken den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. So mag zum einen der bestehende Zuordnungstarifvertrag einen hinreichenden sachlichen Differenzierungsgrund bieten. Jedenfalls handelt es sich aber insoweit nicht um eine Ungleichbehandlung der im jeweils anderen Betriebsratsbezirk tätigen Arbeitnehmer. Die Ausschreibung erfolgt bundesweit im jeweiligen Betriebsratsbezirk. Zumindest solange nicht erkennbar ist, dass in einzelnen Bezirken tendenziell mehr freie Stellen zur Ausschreibung stehen und in anderen Bezirken mehr Bedarf an Bewerbungen auf freie Stellen anderer Bezirke besteht, handelt es sich nicht um eine Ungleichbehandlung einzelner Arbeitnehmer.
60 
Es mag sich zwar um eine wenig arbeitnehmerfreundliche Praxis, aber doch um eine alle Arbeitnehmer gleichermaßen treffende Behandlung handeln. Im Übrigen ist fraglich, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz, der den Arbeitgeber unternehmensweit bindet, allgemein dazu instrumentalisiert werden kann, die im BetrVG geregelten Zuständigkeiten der örtlichen Gremien zugunsten des Gesamtbetriebsrates zu "überspielen".
61 
cc) Die Zuständigkeit des Beteiligten Ziff. 2 ergibt sich auch nicht daraus, dass die Verkaufsbezirke als materielle Betriebe im Sinne des BetrVG nicht identisch mit den Betriebsratsbezirken sind und deswegen automatisch eine betriebsratsbezirksübergreifende Regelung durch den GBR nach § 50 Abs. 1 erforderlich wäre.
62 
Die durch den Zuordnungstarifvertrag getroffene Einteilung in Betriebsratsbezirke entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 3 und 1 BetrVG. Dieser Umstand kann jedoch nicht durch eine der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Betriebsräten und Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuwiderlaufende "Allzuständigkeit" des Gesamtbetriebsrates kompensiert werden.
63 
dd) Die Zuständigkeit des Beteiligten Ziff. 1 ergibt sich auch nicht aus § 50 Abs. 2 BetrVG. So haben nach dem Vortrag des Beteiligten Ziff. 2 zum einen lediglich 63 der beim Beteiligten Ziff. 2 gebildeten Betriebsratsgremien den Gesamtbetriebsrat zur Durchsetzung unternehmensweiter Ausschreibungen beauftragt. Zum anderen kann der einzelne Betriebsrat keine unternehmensbezogene Ausschreibung erzwingen, sondern ist beschränkt auf seinen Betrieb (Fitting BetrVG § 93, Rn. 10). Damit können die einzelnen Betriebsratsgremien den Gesamtbetriebsrat nicht mit der Wahrnehmung über ihre Kompetenzen hinausgehender Aufgaben betrauen.
64 
3. Auch der Hilfsantrag des Beteiligten Ziff. 1 zur landesweiten Stellenausschreibung ist unbegründet.
65 
Aus dem Vortrag des Beteiligten Ziff. 2 ergibt sich nicht eine landesweite Personalplanung des Beteiligten Ziff. 2. Auch die vom Beteiligten Ziff. 1 vorgelegte Stellenausschreibung vom 11.06.2009 lässt eine solche nicht erkennen.
66 
Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates zur landesweiten Ausschreibung von Stellen ist deswegen entsprechend den unter 2. dargelegten Gründen nicht gegeben.
III.
67 
Eine Kostenentscheidung war im Beschlussverfahren nicht veranlasst.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

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(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen v

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(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 1 Errichtung von Betriebsräten


(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. (2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrere

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 3 Abweichende Regelungen


(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden: 1. für Unternehmen mit mehreren Betrieben a) die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oderb) die Zusammenfassung von Betrieben, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder ei

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe


(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und 1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.Die Arbeitnehmer eines Betr

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 38 Freistellungen


(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,501 bis 900Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,901 bis 1.500Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,1.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 47 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht *)


(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten. (2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei M

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 92 Personalplanung


(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, di

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 93 Ausschreibung von Arbeitsplätzen


Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.

Referenzen

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.

(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel

200 bis 500Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
501 bis 900Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
901 bis 1.500Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
1.501 bis 2.000Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
2.001 bis 3.000Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
3.001 bis 4.000Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
4.001 bis 5.000Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
5.001 bis 6.000Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
6.001 bis 7.000Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
7.001 bis 8.000Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
8.001 bis 9.000Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,
9.001 bis 10.000Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.

In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.

(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.

(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.

(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.

Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel

200 bis 500Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
501 bis 900Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
901 bis 1.500Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
1.501 bis 2.000Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
2.001 bis 3.000Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
3.001 bis 4.000Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
4.001 bis 5.000Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
5.001 bis 6.000Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
6.001 bis 7.000Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
7.001 bis 8.000Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
8.001 bis 9.000Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,
9.001 bis 10.000Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.

In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.

(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.

(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.

(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.

(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.

(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.

(5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden.

(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.

(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.

(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.

(9) Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von den Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen getroffen werden.
-----

+)
Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 47 Abs. 2 (Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe a des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.

(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und

1.
räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2.
durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.

(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.

(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.

(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, insbesondere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern. Gleiches gilt für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen nach § 80 Absatz 1 Nummer 4.

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.