Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 09. Juli 2014 - 11 Ca 732/14

bei uns veröffentlicht am09.07.2014

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 19.167,00 EUR.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Parteien ist die Eingruppierung der Klägerin im Streit.
Die Klägerin ist Volljuristin und trat aufgrund des Arbeitsvertrages vom 22.08.2000 (ABl. 9) zum 01.10.2000 als Sachbearbeiterin in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Manteltarifvertrag vom 04.04.2000 (ABl. 33 ff.) sowie der Entgelttarifvertrag vom 17.02.2007 in der Fassung des zweiten Änderungstarifvertrages vom 01.10.2010 (ABl. 56 ff.) zwischen der Beklagten einerseits und der vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e. V. sowie der Industriegewerkschaft Metall - Bezirksleistung Hannover andererseits Anwendung. Die Beklagte vergütet die Tätigkeit der Klägerin derzeit nach der Entgeltgruppe 8 mit EUR 4.765,00 brutto monatlich. Der Entgelttarifvertrag lautet auszugsweise:
„§ 2 Entgelt- und Ausbildungsvergütung
(1) Beschäftigte der ... erhalten ein monatliches Entgelt, dessen Höhe sich nach der Entgelttabelle (Anlage 1) unter Berücksichtigung der jeweiligen Beschäftigungszeit und Entgeltgruppe (Anlage 2) bemisst.
§ 3 Eingruppierung
(1) Maßgebend für die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Entgeltgruppen ist das Verzeichnis der Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte bei der ... (Anlage 2).
Anlage 2
Die Eingruppierung der Beschäftigten erfolgt anhand der Beispiele, sofern die ausgeübte Tätigkeit von einem Beispiel erfasst wird. Die Beispiele konkretisieren das entsprechende Obermerkmal und gehen diesem vor.
Entgeltgruppe 1
10 
Entgeltgruppe 2
11 
Entgeltgruppe 3
12 
Entgeltgruppe 4
13 
2. Kundenbetreuer/Sachbearbeiter während der Einarbeitung mit mindestens einem Drittel selbständiger Leistung
14 
Protokollnotiz Nr. 2:
15 
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Auszubildende der D. ... nach abgeschlossener Berufsausbildung die Voraussetzungen der EGr 4 erfüllen.
16 
Entgeltgruppe 5
17 
1. Kundenbetreuer/Sachbearbeiter
18 
Protokollnotiz zu Nr. 1:
19 
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Auszubildende der D. ... nach abgeschlossener Berufsausbildung die Voraussetzungen der EGr 5 i. d. R. nach 3 Monaten Eingruppierung in der EGr 4 erfüllen.
20 
Entgeltgruppe 6
21 
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern und mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind, spätestens nach zweijähriger Bewährung in der EGr 5 und/oder entsprechender Berufserfahrung von mindestens 2 Jahren
z. B.:
22 
1. Kundenbetreuer/Sachbearbeiter, die das Spektrum des Berufsbildes der Sozialversicherungsfachangestellten, auch bezogen auf mindestens einen Aufgabenbereich (z. B. Arbeitsunfähigkeit, Beitragsrecht, Servicecenter usw.) erledigen
23 
Entgeltgruppe 7
24 
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern, mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind und sich zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der EGr 6 herausheben,
25 
z. B.:
26 
1. Kundenbetreuer/Sachbearbeiter mit mindestens einem Drittel besonderen Aufgaben der Sachbearbeitung spätestens nach zweijähriger Bewährung in der EGr 5 und/oder entsprechender Berufserfahrung von mindestens 2 Jahren
27 
2. Sachbearbeiter mit einem umfassenden Aufgabengebiet spätestens nach zweijähriger Bewährung in der EGr 5 und/oder entsprechend der Berufserfahrung von mindestens 2 Jahren
28 
3. Teamleiter, dem weniger als 8 Sachbearbeiter ständig unterstellt sind
29 
Entgeltgruppe 8
30 
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich durch das Maß der Verantwortung aus der EGr 7 herausheben
31 
z. B.:
32 
1. Teamleiter, dem mindestens 8 Sachbearbeiter bis EGr 7 ständig unterstellt sind
33 
2. Sachbearbeiter mit besonderen Aufgaben der Sachbearbeitung, der sich durch besondere Schwierigkeit oder Bedeutung oder das Maß der Verantwortung aus der EGr 7 heraushebt
34 
3. Fachreferent, z. B. Grundsatz für spezielle Aufgabengebiete.
35 
Entgeltgruppe 9
36 
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern
z. B.:
37 
1. Leiter einer Filialen
38 
2. Leiter bei der Zentrale
39 
3. Fachreferent der sich durch besondere Schwierigkeit oder Bedeutung oder das Maß der Verantwortung aus der EGr 8 heraushebt
z.B. Grundsatz für umfassende Aufgabengebiete und Revision
40 
4. Teamleiter, die sich durch das Maß der Verantwortung aus der EGr 8 herausheben (Abwesenheitsvertreter in größeren Filialen und Abteilungen)
41 
5. Verkaufsleiter
42 
Entgeltgruppe 10
…“
43 
Die Klägerin ist innerhalb der Abteilung Finanzen und Regress dem Bereich Regress Ersatzleistungen als Sachbearbeiterin mit besonderen Aufgaben zugeordnet. In die Zuständigkeit des Bereichs fallen:
44 
- Erstattungen Berufskrankheiten
- Erstattungsansprüche gegen Versicherungsträger
- Bearbeitung Behandlungsfehler
- Ersatzansprüche
- Vollstreckungen
45 
Bis Mai 2007 nahm die Klägerin Aufgaben der Entgeltgruppe 7 wahr, insbesondere die Realisierung von Ersatzansprüchen nach § 116 SGB X und Bearbeitung von Arzthaftpflichtfällen. In der Folgezeit bearbeitete die Klägerin zunehmend und dann überwiegend zivilrechtliche Klageverfahren sowie in den Jahren 2009 bis 2012 Rückstandfälle aus dem Bereich Versicherungs- und Beitragsmanagement („Insolvenz Geschäftsführer“). Die Klägerin erhielt eine Tätigkeitszulage zu der Entgeltgruppe 8 nach § 4 des Entgelttarifvertrages (ABl. 57 a).
46 
Im April 2008 beantragte die Klägerin die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8. Entsprechend dem bei der Beklagten praktizierten Stellenbewertungsverfahren (hierzu Anlage B 5 vom 19.11.2009 = ABl. 71) bewertete die Paritätische Kommission die Stelle der Klägerin und die zweier Kollegen am 31.01.2012 nach der Entgeltgruppe 8 Beispiel 2 (ABl. 72) mit Wirkung ab 01.02.2012. Diese Bewertung schloss sich der Gesamtpersonalrat an (ABl. 73). Der Bewertung lag die Stellenbeschreibung für mehrere Stellen vom 29.10.2012 zugrunde, nach deren Anforderungsprofil eine Aus-/Weiterbildung u. a. als Jurist/in „erwünscht“ ist.
47 
Mit Schreiben vom 24.01.2013 beantragte die Klägerin ihre Stelle ab 01.08.2012 in die Entgeltgruppe 9 einzugruppieren (ABl. 10). Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 13.11.2013 ab (ABl. 11, 12).
48 
Mit Klage vom 04.02.2014 begehrt die Klägerin die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 des Entgelttarifvertrages.
49 
Die Klägerin trägt vor und vertritt die Ansicht, seit dem 01.04.2010, jedenfalls aber ab dem 01.08.2012 bestünden die ihr zugewiesenen Aufgaben zu 75 % in der eigenverantwortlichen Bearbeitung und Durchführung von zivilrechtlichen Klageverfahren aus dem Regressbereich nach § 116 SGB X sowie zu 5 % aus dem Beitragsinsolvenzbereich. Zu jeweils 10 % berate sie den Regressbereich in allen zivilrechtlichen Fragestellungen und den abteilungsinternen zivilrechtlichen Vollstreckungsbereich in vollstreckungsrechtlichen Fragestellungen und solchen der Privatinsolvenz. Die ihrer Tätigkeit vorgelagerte Sachbearbeitung bezüglich der Ersatzansprüche übe sie nicht mehr aus. Dies sei Sache der nach der Entgeltgruppe 7 vergüteten Sozialversicherungsfachangestellten. Nach deren Prüfung und gegebenenfalls erfolgloser Geltendmachung von Ansprüchen entscheide sie, ob Klage zu erheben oder ein Mahnverfahren durchzuführen sei. Verantwortlich und selbständig betreibe sie die gerichtlichen Verfahren, die in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen und führe Beweissicherungsverfahren durch. Soweit streitwertabhängig oder in Berufungssachen die Zuständigkeit der Landgerichte gegeben sei, erteile sie den konkreten Klageauftrag an Anwälte und führe die Korrespondenz. Für die Ausübung ihrer Tätigkeit sei ein Hochschulabschluss erforderlich. Sie müsse über umfassende Rechtskenntnisse vergleichbar einem Fachanwalt für Verkehrsrecht, für Versicherungsrecht, für Medizinrecht und teilweise für Sozialrecht verfügen sowie über umfassende und vertiefte Kenntnisse des Zivilprozessrechts. Ihre Tätigkeit sei vergleichbar mit der der Fachreferenten im Bereich Recht, die sozialrechtliche Klageverfahren durchführen. Ein Sozialversicherungsfachangestellter könne ihre Tätigkeiten auch nach Weiterbildung auf einem Regresslehrgang nicht ausüben. Die Stellenbeschreibung als Grundlage der Bewertung durch die Paritätische Kommission entspreche nicht mehr der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Die Beklagte spiele die Schwierigkeit und das Maß der Verantwortung der Tätigkeit herunter. Ein Verfall der Ansprüche nach dem Tarifvertrag sei nicht eingetreten.
50 
Die Klägerin beantragt:
51 
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab August 2012 unter Anrechnung des gewährten Entgelts Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 des Entgelttarifvertrages der D. ... zu bezahlen.
52 
Die Beklagte beantragt,
53 
die Klage abzuweisen.
54 
Die Beklagte trägt vor und vertritt die Ansicht, der Klägerin stehe keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 zu. Insbesondere sei für ihre Tätigkeit keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erforderlich. Überwiegend bearbeite die Klägerin zwar Klageverfahren. Im Wesentlichen handele es sich dabei aber um die außergerichtliche Betreuung der Fälle wie Aufbereitung des Sachverhaltes und Korrespondenz mit externen Anwälten. Die Klägerin nehme so gut wie keine Gerichtstermine wahr und fertige allenfalls Schriftsätze an die Amtsgerichte. Hinzu trete, dass weder komplexe Sachverhalte zu klären noch schwierige Rechtsfragen zu beantworten seien. Regelmäßig bedürften die Glatteisunfälle, Verkehrsunfälle, Sportunfälle sowie Verfahren aus dem Bereich der Tierhalterhaftung nur einer schematischen Prüfung, für die ein Hochschulstudium keine Voraussetzung sei. Das gelte auch für die Bearbeitung von Behandlungsfehlern bei Arzthaftpflichtfällen. Unabhängig vom jeweiligen Streitwert handele es sich um einen sehr engen, „spartisierten“ Rechtsbereich der Haftpflichtfälle. Demgegenüber müssten die Mitarbeiter aus der Rechtsabteilung ein Rechtsgebiet (z. B. Zivilrecht, Sozialrecht) vollständig und umfassend beherrschen und über erheblich breitere Kenntnisse verfügen. Die Wertigkeit der Tätigkeit der Klägerin entspreche den in der Rechtsabteilung bearbeiteten Widerspruchsverfahren. Im Übrigen ergebe sich aus den Zeitaufschrieben der Klägerin vom 27.02.2014 bis zum 16.04.2014 (ABl. 105 ff.) gerade kein überwiegender Anteil der Klageverfahren an der Gesamtarbeitszeit. Die Beklagte hält sowohl die Stellenbeschreibung als auch die Bewertung durch die Paritätische Kommission für zutreffend und rügt die Verfristung rückständiger Ansprüche nach dem Tarifvertrag.
55 
Der Einzelheiten wegen wird auf die Schriftsätze der Parteien, die bezeichneten Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 09.07.2014 (ABl. 143 ff.) Bezug genommen, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Entscheidungsgründe

 
56 
Die Klage ist zulässig (A), aber unbegründet (B). Der Klägerin steht die höhere Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 des Entgelttarifvertrages vom 17.02.2007 nicht zu.
A
57 
Die Klage ist als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig.
58 
Mit der Eingruppierungsfeststellungsklage begehrt der Beschäftigte, der nach einer niedrigeren tariflichen Entgeltgruppe/Vergütungsgruppe/Lohngruppe vergütet und auch sonst rechtlich behandelt wird, die Feststellung der Verpflichtung seines beklagten Arbeitgebers, an ihn Entgelt/Vergütung/Lohn nach einer anderen, höheren Gruppe zu zahlen und ihn auch in sonstiger rechtserheblicher Beziehung entsprechend zu behandeln (BAG 22. Januar 2003 - 4 AZR 700/01 - AP Nr. 24 zu § 24 BAT).
59 
Insbesondere das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht bei Streitigkeiten um die Eingruppierung im öffentlichen Dienst regelmäßig gegeben (BAG 31. Juli 2002 - 4 AZR 163/01 - NZA 2003, 445). Da sich die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der gerichtlichen Entscheidung über eine Eingruppierungsfeststellungsklage in aller Regel beugen und der Rechtsfrieden bereits dadurch hergestellt wird, genießt die Leistungs- bzw. Zahlungsklage keinen Vorrang (BAG 5. November 2003 - 2 AZR 632/02 - AP Nr. 83 zu § 256 ZPO 1977).
B
60 
Die Klage ist aber unbegründet, weil die Klägerin die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9 der Anlage 2 zu § 3 des Entgelttarifvertrages nicht dargelegt hat.
I.
61 
1. Die Frage nach der zutreffenden Eingruppierung beantwortet sich nach der auszuübenden Tätigkeit des Beschäftigten. Darauf nimmt sowohl § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages („Tätigkeitsmerkmale“) als auch dessen Anlage 2 Bezug, nach deren Einleitungssatz die „ausgeübte Tätigkeit“ für die in den jeweiligen Entgeltgruppen genannten Beispiele relevant sind, die wiederum die Tätigkeiten der entsprechenden Obermerkmale konkretisieren.
62 
Mit Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels einer Vergütungsgruppe liegen zugleich deren Voraussetzungen vor. Denn die Tarifvertragsparteien haben den Anschluss an allgemeine Tätigkeitsmerkmale Beispielstätigkeiten angeführt, die sie mit „zum Beispiel“ einleiten. Dies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine zweifache Bedeutung. Übt der Arbeitnehmer eine der Beispielstätigkeiten aus, dann sind nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Merkmale der betreffenden Vergütungsgruppe erfüllt. Nur wenn dies nicht der Fall ist, ist zu prüfen, ob die allgemeinen Merkmale der begehrten Vergütungsgruppe aus anderen Gründen erfüllt sind. Allerdings bedürfen die Merkmale eines Tätigkeitsbeispiels ihrerseits der Auslegung, um den Willen der Tarifvertragsparteien gerecht zu werden (BAG 15. Juni 1994 - 4 AZR 327/93 - Rn. 43 ff., juris, mwN zur Rechtsprechung; 26. Juli 1995 - 4 AZR 280/94 - Rn. 26, juris).
63 
2. Bei Aufbaufallgruppen, d. h. Fallgruppen innerhalb einer Vergütungsordnung, die in der Weise aufeinander aufbauen, dass eine Anforderung des niedriger bewerteten Tätigkeitsmerkmals in einem quantitativ höherem Maße gegeben sein muss oder dass allein eine zusätzliche Anforderung gestellt wird, ist zunächst zu prüfen, ob die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllt sind und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden, höheren Vergütungsgruppe vorliegen (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21, juris; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310).
64 
3. Bei der Eingruppierungsfeststellungklage hat der Kläger deshalb diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen sich der von ihm behauptete Anspruch auf Zahlung eines Entgelts oder einer Vergütung aus der in Anspruch genommenen Entgelt- oder Vergütungsgruppe ergibt. Er hat mithin diejenigen Tatsachen vorzutragen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die von ihm beanspruchten Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe einschließlich der Qualifizierungsmerkmale erfüllt. Aus den vorgetragenen Tatsachen muss das Gericht rechtlich folgern können, welche Arbeitsvorgänge von den Beschäftigten zu erbringen sind. Es sind deshalb Einzelheiten der Tätigkeiten vorzutragen und im Einzelnen die Arbeitsinhalte darzustellen. Darüber hinaus sind Angaben dazu zu machen, welche Arbeitsergebnisse zu erarbeiten sind, welche Zusammenhangstätigkeiten anfallen und ob und wie die Einzelaufgaben voneinander abgrenzbar sind.
65 
Im Hinblick auf das Erfordernis der überwiegend auszuübenden Tätigkeit gehört auch die Angabe der jeweiligen Anteile der Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit zur Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens. Sind - auch geschätzte - zeitliche Anteile vorgetragen und nicht widersprochen und bestritten, gelten sie aber als zugestandene Tatsachen.
66 
Der Sachvortrag des Klägers muss weiter erkennen lassen, dass die auszuübenden Tätigkeiten den tariflichen Rechtsbegriff erfüllen. Es bedarf somit eines substanziierten Sachvortrags im Hinblick auf die jeweils in Betracht kommenden unbestimmten Rechtsbegriffe wie z. B. gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, selbständige Leistungen usw.. Die diesbezüglichen Ausführungen sind zudem den einzelnen Arbeitsinhalten (Arbeitsvorgängen) zuzuordnen. Eine formelhafte Wiederholung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale genügt ebenso wenig wie eine in tatsächlicher Beziehung lückenlose und genaue Darstellung der Tätigkeiten und Einzelaufgaben, wenn sich hieraus nicht zugleich entnehmen lässt, aufgrund welcher konkreter Tatsachen die jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind.
67 
Beruft sich der Kläger auf ein Heraushebungsmerkmal, so hat er nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Vielmehr muss er Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen. Der Vortrag muss insoweit erkennen lassen, wodurch sich die Tätigkeit gerade aus der nicht herausgehobenen Tätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (BAG 18. Februar 1998 - 4 AZR 581/96 - NZA 1998, 950; 23. Januar 2002 - 4 AZR 745/00 - juris; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21, juris mwN).
68 
Bauen die Tätigkeitsmerkmale aufeinander auf, hat der Kläger umfassend zu allen in Betracht kommenden Entgelt- bzw. Aufbaufallgruppen vorzutragen und sich in seinem Vortrag nicht von vornherein auf die höhere Entgelt- bzw. Vergütungsgruppe zu beschränken. Er hat zunächst konkret vorzutragen, dass er die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Entgelt- bzw. Vergütungsgruppe erfüllt und anschließend, dass auch die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppe vorliegen.
69 
Wenn die Parteien die Tätigkeit des Arbeitnehmers als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt betrachtet, so ist zwar eine pauschale Prüfung durch das Gericht ausreichend. Der Kläger muss aber zumindest so viel vortragen, dass dem Gericht eine pauschale Prüfung möglich ist, welche Tatumstände für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Entgelt- bzw. Vergütungsgruppe heranzuziehen sind (BAG 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 -, 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - AP Nr. 294 und Nr. 301 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
II.
70 
Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Ihm lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass die von ihr überwiegend ausgeübten Tätigkeiten in ihrer Wertigkeit oberhalb der Entgeltgruppe 8 anzusiedeln sind.
71 
1. Nach dem 1. Abs. der Anl. 2 des Entgelttarifvertrages erfolgt die Eingruppierung der Beschäftigten anhand der Beispiele, sofern die ausgeübte Tätigkeit von einem Beispiel erfasst wird. Die Beispiele konkretisieren das entsprechende Obermerkmal und gehen diesem vor.
72 
Die Klägerin unterfällt keinem der Beispiele der Entgeltgruppe 9. Sie ist insbesondere weder nach der Stellenbezeichnung noch nach ihrem eigenen Vorbringen Fachreferentin im Sinne der EG 9 Beispiel 3 oder EG 8 Beispiel 3. Beruft sich die Klägerin doch gerade darauf, dass der Beispielskatalog der Entgeltgruppe 9 nicht abschließend sei und lediglich der Orientierung für die Wertigkeit der Tätigkeit diene (Schriftsatz vom 05.05.2014 Bl. 8 unten sowie Bl. 16 unten = ABl. 90, 99). Damit korrespondiert, dass es bei der Beklagten oberhalb der Sachbearbeiterebene sowohl in der Abteilung „Recht“ Fachreferenten gibt (Anl. K 10 = ABl. 113) als auch in der Abteilung „Regress/Erstattungen“ (Anl. K 5 „Telefonliste“ = ABl. 104).
73 
2. Im Ansatz zutreffend beruft sich die Klägerin deshalb auf die im Verhältnis zu den Beispielsfällen nachrangigen Obermerkmale der Entgeltgruppe 9.
74 
Aus dem Wortlaut des Tarifvertrages ergibt sich allerdings nicht unmittelbar, in welchem Umfang die die jeweilige Entgeltgruppe prägenden Tätigkeiten anfallen müssen.
75 
a) Tarifverträge sind nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne an Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Ergänzend können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 20. Januar 2009 - 9 AZR 677/07 - Rn. 35, juris; BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - zu B. II. 1. a) aa) der Gründe, BAGE 23, 364; BAG 15. Juni 1994 - 4 AZR 327/93 - Rn. 45 juris).
76 
Danach ist davon auszugehen, dass die Eingruppierung in eine bestimmte Entgelt gruppe des Tarifvertrages erst dann gerechtfertigt ist, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eine Tätigkeitsmerkmals oder mehreren Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Nur dann wird die Tätigkeit insgesamt von einer entsprechenden Wertigkeit ge prägt. Dieses - Sinn und Zweck des Tarifvertrages entsprechende Erfordernis ergibt sich auch aus systematischen Erwägungen, weil der Tarifvertrag an anderer Stelle das Vorliegen eines Merkmals zu einem niedrigeren Anteil genügen lässt. So genügt es nach dem Obersatz der Entgeltgruppe 7, dass sich die dort genannten Tätigkeiten (nur) zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 6 herausheben.
77 
Von diesem Verständnis geht offensichtlich auch die Klägerin aus, die im April 2008 noch die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 beanspruchte. Damals belief sich der Anteil der Klagen noch nicht über 50 % (Schriftsatz vom 05.05.2014 vorletzte Seite = ABl. 100).
78 
b) Allerdings hat die Beklagte eingewandt, aus den Tätigkeitsaufschrieben der Klägerin ergebe sich ein deutlich geringerer Zeitanteil bei der Bearbeitung von Klageverfahren als von ihr reklamiert. Dem kann nicht gefolgt werden, weil insofern auf den Arbeitsvorgang „Durchführen von zivilrechtlichen Klageverfahren“ abzustellen ist.
79 
aa) Ein Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung von Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG 31. Juli 2002 - 4 AZR 129/01 - BAGE 102, 89; 29. November 2001 - 4 AZR 736/00 - BAGE 100, 35; BAG 8. September 1999 - 4 AZR 688/98 - NZA 200, 378; BAG AP Nr. 226, 237, 257 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
80 
bb) Danach verweist die Klägerin zu Recht darauf, dass periphere Aufgaben, die sie in ihrer Auflistung für den Zeitraum vom 27. Februar 2014 bis zum 16. April 2014 nicht aufgeführt hat wie beispielsweise das Kopieren von Unterlagen, Verbringen von Post, Dokumentationen usw. Zusammenhangstätigkeiten in Bezug auf die Haupttätigkeit sind. Im Übrigen können und dürfen Sonderaufgaben insbesondere die Durchführung von Personalratswahlen nicht in Betracht gezogen werden.
81 
Zwar hat die Klägerin variierend und zum Teil widersprüchlich zu den von ihr verrichtenden Tätigkeiten vorgetragen. So umfasse der Arbeitsauftrag der Klägerin 100 % Klageverfahren (Bl. 2 des Schriftsatzes vom 30.06.2014 = ABl. 121), wohingegen an anderer Stelle nur von 75 % die Rede ist (Bl. 8 des Schriftsatzes vom 05.05.2014 = ABl. 90). Für den hier maßgeblichen Zeitraum ist des Weiteren davon auszugehen, dass die Geschäftsvorfälle „Insolvenzen Geschäftsführer“ allenfalls noch im Jahre 2012 bei der Klägerin und mithin nicht mehr dauerhaft anfielen (Bl. 3 des Schriftsatzes vom 05.05.2014 = ABl. 85).
82 
Die Kammer geht aber davon aus, dass die Klägerin überwiegend und nicht nur vorübergehend zeitlich mindestens zur Hälfte Klageverfahren bearbeitet.
83 
Damit korrespondiert das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin übe die abteilungsinterne Beratung in zivilrechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Fragestellungen lediglich von Fall zu Fall aus; auch Haftungsfälle bearbeite sie in sehr selten Vertretungsfällen.
84 
cc) Darüber hinaus geht die Kammer davon aus, dass die Durchführung zivilrechtlicher Klageverfahren als einheitlicher Arbeitsvorgang zu werten ist, ohne Unterscheidung danach, ob die Klägerin ein Klageverfahren vor dem Amtsgericht selbst durchführt oder lediglich die Korrespondenz und Informationsvermittlung an einen Anwalt vornimmt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass insofern zu differenzieren ist. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der Stellenbeschreibung (ABl. 68). Unter das Bearbeiten von zivilrechtlichen Klageverfahren fällt danach:
85 
- Beurteilen der Wirtschaftlichkeit und Erfolgsaussicht einer Klage
- Erstellen von Klageschriften, Schriftsätzen und Repliken
- Recherchieren von Beweismitteln
- Korrespondieren mit Anwälten
- Wahrnehmen von Gerichtsterminen
- Einlegung von Rechtsmitteln
- Vorbereiten und Durchführen von Verfassungsbeschwerden (...)
- Vorbereiten und Durchführen des selbständigen Beweisverfahrens (...)
86 
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin zeitlich mehr als die Hälfte Arbeitsvorgänge mit dem Gegenstand zivilrechtlicher Klageverfahren durchführt.
87 
3. Bei der Durchführung von Klageverfahren handelt es sich aber nicht um Tätigkeiten im Sinne der tariflichen Entgeltgruppe 9, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern.
88 
a) Eine solche Qualifikation ist keine formale Voraussetzung für die Tätigkeit der Klägerin. Insbesondere ist das Einreichen von Schriftsätzen bei den Amtsgerichten nicht daran gebunden. Erst die den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit vor den Landgerichten setzt eine wissenschaftliche Hochschulbildung voraus. Die Gleichstellung gleichwertiger Kenntnisse und Fähigkeiten belegt, dass es nicht darauf ankommt, dass die Klägerin tatsächlich eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung hat.
89 
b) Die Klägerin hat hinsichtlich der gebotenen inhaltlichen Betrachtung ihre Tätigkeiten nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung zur Ausübung ihrer Tätigkeiten erforderlich ist.
90 
Dabei ist bei den vorliegenden aufeinander aufbauenden Fallgruppen nach den oben dargestellten Grundsätzen zunächst zu prüfen, ob die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllt sind und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppe vorliegen.
91 
aa) Die Klägerin nahm nach ihrem Vorbringen in der Klageschrift bis Mai 2007 zunächst Aufgaben der Entgeltgruppe 7 war, insbesondere die Realisierung von Ersatzansprüchen nach § 116 SGB X und Bearbeitung von Arzthaftpflichtfällen. Ab dem 01.06.2007 wurden ihre Aufgaben geändert und sie bearbeitete zivilrechtliche Klageverfahren im Umfang von 50 %. Das Aufgabenspektrum erweiterte sich dann zum 01.09.2009 um Aufgaben aus dem Bereich Betragsrecht bzgl. Insolvenzen. Der zeitliche Anteil der Klageverfahren an der Gesamtarbeitszeit der Klägerin nahm den Umfang von 80 % an und der Aufgabenbereich Realisierung von Ersatzansprüchen fiel weg. Deswegen erhielt die Klägerin eine Tätigkeitszulage zur Entgeltgruppe 8. Ab dem 01.04.2010 erreichte der Umfang der Klageverfahren und rechtliche Beratung 100 %.
92 
Daraus wird ersichtlich, dass die Klägerin bereits zu einem Zeitpunkt, zu welchem sie selbst die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 reklamierte (April 2008) Klageverfahren in einem Umfang von mehr als der Hälfte ihrer persönlichen Arbeitszeit durchführt. Daraus rechtfertigte sich die Gewährung der Zulage in Höhe der Entgeltdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 7 und 8 nach § 4 des Entgelttarifvertrages.
93 
Auch die Klägerin geht davon aus, dass es sich bei der Bearbeitung von Haftpflichtfällen ohne Klageverfahren um Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7 handelt. Danach sind zB. die Arbeitskräfte V... und M... der Abteilung Regress eingruppiert, die Verkehrsunfälle, Glatteis- und Sportunfälle sowie Arzthaftpflichtfälle bearbeiten und Mahnverfahren durchführen.
94 
Nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien handelt es sich deshalb dabei um Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern, mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind und sich zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 6 herausheben.
95 
bb) Demgegenüber ist die Entgeltgruppe 8 anzuwenden auf Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich durch das Maß der Verantwortung aus der Entgeltgruppe 7 herausheben.
96 
(1) Nach Sinn und Zweck der Tarifnormen ist auch die Bedeutung des Wortes „Verantwortung“ im allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen. Dieser versteht darunter die mit einer bestimmten Stellung oder Aufgabe verbundene Verantwortung, dh. die Verpflichtung, der jeweiligen Stellung oder Aufgabe entsprechend dafür zu sorgen, dass innerhalb eines bestimmten Rahmens oder Lebensbereiches alles einen guten Verlauf nimmt. Von einer „besonderen Verantwortung“ kann nur dort gesprochen werden, wo sich die Tätigkeit des Angestellten, gemessen und ausgehend von der Summe der Erfordernisse der Vergütungsgruppe, aus welcher Sicht die Tätigkeit durch eine besondere Verantwortlichkeit herausheben muss, durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebt. Gefordert ist ein wertender Vergleich mit dem unausgesprochen in dem letztgenannten Tätigkeitsmerkmal vorausgesetzten Maß der Verantwortung (BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - juris; 27. August 2008 - 4 AZR 470/07 - ZTR 2009, 143).
97 
Dementsprechend ist bei der Entgeltgruppe 8 als zweiter Beispielsfall genannt:
98 
„Sachbearbeiter mit besonderen Aufgaben der Sachbearbeitung, der sich durch besondere Schwierigkeit oder Bedeutung oder das Maß der Verantwortung aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt.“
99 
(2) Auch die Beklagte gesteht der Klägerin zu, dass die Tätigkeit „Durchführen zivilrechtlichen Klageverfahren“ mit den Einzelaufgaben, die in der Stellenbeschreibung vom 29.10.2012 aufgeführt sind, sich durch das Maß der Verantwortung bei wertender Betrachtung gegenüber der Entgeltgruppe 7 abhebt. Denn die Klägerin hat zusätzlich zur inhaltlichen Bearbeitung der Verfahren, die nach § 116 SGB X übergegangene Ansprüche zum Gegenstand haben, beispielsweise Entscheidungen über das weitere Vorgehen gegebenenfalls im Klageverfahren oder Mahnverfahren zu treffen. Sie hat dabei die Wirtschaftlichkeit und die Erfolgsaussicht einer Klage zu beurteilen. Sie hat dabei höhere Anforderungen gegenüber der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen hinsichtlich der Abfassung von Klagen und Instruktion/Kommunikation mit Rechtsanwälten zu erfüllen. Sie hat sich mit den Beweisquellen zu befassen und gegebenenfalls Beweismittel zu recherchieren. Sie erfüllt damit besondere Aufgaben der Sachbearbeitung, die sich jedenfalls durch das Maß der Verantwortung aus der Sachbearbeitung von Ersatzansprüchen heraushebt, deren Aufgabe das Erkennen, Geltendmachen und die Abrechnung solcher Ersatzansprüche ist. Wenn durch die Sachbearbeitung kein Erfolg erzielt werden kann oder Fälle strittig bleiben, werden diese zur rechtlichen Prüfung an die Klägerin abgegeben.
100 
(3) Auch nach dem Vorbringen der Klägerin bleibt aber der Fall als solcher derselbe. Der Ersatzanspruch wird lediglich auf einem anderen weg weiterverfolgt. Dadurch unterscheidet sich die Tätigkeit der Klägerin von der eines Sozialversicherungsangestellten mit mehrjähriger Berufserfahrung und gegebenenfalls Weiterbildung auf einem Regresslehrgang (sogenannter BRSE-Lehrgang). In materiell-rechtlicher Hinsicht unterscheiden sich die erforderlichen Kenntnisse des außervertraglichen Schuldrechts, des Sozialrechts, des Medizinrechts und des Verkehrsrechts hingegen nicht in entscheidungserheblicher Weise. Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass unabhängig vom jeweiligen Streitwert Sachverhalte mit wiederkehrenden rechtlichen Fragestellungen zu bearbeiten sind. Hinzu tritt, dass die Klägerin auf die Vorarbeit der Sachbearbeiter des jeweiligen Falles zurückgreifen kann.
101 
(4) Die von der Klägerin als Anlage zum Schriftsatz vom 30.06.2014 vorgelegten Klageverfahren rechtfertigen keine andere Bewertung. Die Anlage A 2 (ABl. 128 bis 130) betrifft eine Schadensersatzforderung auf Grund einer Schlägerei. Die Klagebegründung erstreckt sich über ca. 1,5 DINA4-Seiten, ohne dass eine Anspruchsgrundlage benannt wurde.
102 
Der Antrag im selbständigen Beweisverfahren (ABl. 133 bis 135) ist ebenfalls in der gebotenen Kürze gehalten und betrifft die Frage, ob ein Suizidversuch eines an einer paranoiden Schizophrenie Erkrankten durch die Einhaltung ärztlicher Sorgfaltspflichten hätte abgewandt werden können.
103 
Auch insofern ist von einem eher schematisch zu bearbeitenden Vorgang auszugehen. Auch das vorgelegte Schreiben zur Beauftragung eines Rechtsanwalts, ein Berufungsverfahren durchzuführen (ABl. 136, 137), lässt nicht erkennen, dass hierfür eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erforderlich wäre.
104 
In sämtlichen Fällen handelt es sich um eher einfach gelagerten Fragen aus dem Bereich des Haftungsrechts, die zu beantworten sind.
105 
cc) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, aus den in den Entgeltgruppen genannten Beispielen lasse sich die Wertigkeit der Tätigkeit ableiten.
106 
Nach der Entgeltgruppe 8 steht dem Sachbearbeiter mit besonderen Aufgaben der Sachbearbeitung (Beispielsfall 2) der Teamleiter gleich, der mindestens 8 Sachbearbeiter bis Entgeltgruppe 7 ständig unterstellt sind (Beispielsfalls 1) sowie der Fachreferent, zB. Grundsatz für spezielle Aufgabengebiete (Beispielsfall 3). Aus der Fußnote 7 der Anl. 2 zum Entgelttarifvertrag ergibt sich, dass typische Aufgaben eines Fachreferenten ua. sind:
107 
- Erstellen von Dienstanweisungen und Arbeitsanleitungen
- Analysieren und Bewerten komplexer Sachverhalte (zB. Rechtsänderungen)
- Vertragsverhandlungen.
108 
Dagegen ist in der Entgeltgruppe 9 ein Sachbearbeiter als Beispielsfall nicht aufgeführt, vielmehr:
109 
1. Leiter einer Filiale
2. Leiter bei der Zentrale
3. Fachreferent, die sich durch besondere Schwierigkeit oder Bedeutung oder das Maß der Verantwortung aus der Entgeltgruppe 8 heraushebt zB. Grundsatz für umfassende Aufgabengebiete und Revision
4. Teamleiter, die sich durch das Maß der Verantwortung aus der Entgeltgruppe 8 herausheben (Abwesenheitsvertreter in größeren Filialen und Abteilungen)
5. Verkaufsleiter.
110 
Bei einer vergleichenden und wertenden Betrachtung kann die Klägerin nach ihrer Tätigkeit nicht mit den in den Beispielsfällen genannten Personen gleichgesetzt werden. Die Beispielsfälle 1, 2, 4 und 5 betreffen Leitungsfunktionen, die die Klägerin zweifelsfrei nicht innehat. Der Beispielsfall 3 betrifft einen Fachreferenten, zu dessen typischen Aufgaben bereits das Analysieren und Bewerten komplexer Sachverhalte gehört und der sich darüber hinaus durch besondere Schwierigkeit oder Bedeutung oder das Maß der Verantwortung aus der Entgeltgruppe 8 herausheben muss. Bei abstrakter Betrachtung haben die Aufgaben der Klägerin diese Wertigkeit nicht.
111 
c) Ohne Erfolg vergleicht sich die Klägerin mit den Fachreferenten aus der Rechtsabteilung. Diese betreuen ein anderes Rechtsgebiet als die Klägerin und treten für die Beklagte regelmäßig vor Gericht auf. Wie sich aus der Bezeichnung ergibt, sind sie den oberhalb der Klägerin angesiedelten Fachreferenten der Abteilung Regress gleichgestellt.
112 
Die Klage war deshalb abzuweisen. Auf die Frage des Verfalls etwaiger Ansprüche nach der Ausschlussfrist kommt es nicht an.
C.
113 
Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.
114 
Der Wert des Streitgegenstandes war nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzen und beläuft sich auf den 42-fachen Differenzbetrag zwischen der begehrten und gewährten Vergütung zuzüglich den bei Klageeinreichung aufgelaufenen Rückstände. Der Betrag entspricht nicht den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert nach § 42 Abs. 2 GKG.

Gründe

 
56 
Die Klage ist zulässig (A), aber unbegründet (B). Der Klägerin steht die höhere Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 des Entgelttarifvertrages vom 17.02.2007 nicht zu.
A
57 
Die Klage ist als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig.
58 
Mit der Eingruppierungsfeststellungsklage begehrt der Beschäftigte, der nach einer niedrigeren tariflichen Entgeltgruppe/Vergütungsgruppe/Lohngruppe vergütet und auch sonst rechtlich behandelt wird, die Feststellung der Verpflichtung seines beklagten Arbeitgebers, an ihn Entgelt/Vergütung/Lohn nach einer anderen, höheren Gruppe zu zahlen und ihn auch in sonstiger rechtserheblicher Beziehung entsprechend zu behandeln (BAG 22. Januar 2003 - 4 AZR 700/01 - AP Nr. 24 zu § 24 BAT).
59 
Insbesondere das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht bei Streitigkeiten um die Eingruppierung im öffentlichen Dienst regelmäßig gegeben (BAG 31. Juli 2002 - 4 AZR 163/01 - NZA 2003, 445). Da sich die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der gerichtlichen Entscheidung über eine Eingruppierungsfeststellungsklage in aller Regel beugen und der Rechtsfrieden bereits dadurch hergestellt wird, genießt die Leistungs- bzw. Zahlungsklage keinen Vorrang (BAG 5. November 2003 - 2 AZR 632/02 - AP Nr. 83 zu § 256 ZPO 1977).
B
60 
Die Klage ist aber unbegründet, weil die Klägerin die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9 der Anlage 2 zu § 3 des Entgelttarifvertrages nicht dargelegt hat.
I.
61 
1. Die Frage nach der zutreffenden Eingruppierung beantwortet sich nach der auszuübenden Tätigkeit des Beschäftigten. Darauf nimmt sowohl § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages („Tätigkeitsmerkmale“) als auch dessen Anlage 2 Bezug, nach deren Einleitungssatz die „ausgeübte Tätigkeit“ für die in den jeweiligen Entgeltgruppen genannten Beispiele relevant sind, die wiederum die Tätigkeiten der entsprechenden Obermerkmale konkretisieren.
62 
Mit Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels einer Vergütungsgruppe liegen zugleich deren Voraussetzungen vor. Denn die Tarifvertragsparteien haben den Anschluss an allgemeine Tätigkeitsmerkmale Beispielstätigkeiten angeführt, die sie mit „zum Beispiel“ einleiten. Dies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine zweifache Bedeutung. Übt der Arbeitnehmer eine der Beispielstätigkeiten aus, dann sind nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Merkmale der betreffenden Vergütungsgruppe erfüllt. Nur wenn dies nicht der Fall ist, ist zu prüfen, ob die allgemeinen Merkmale der begehrten Vergütungsgruppe aus anderen Gründen erfüllt sind. Allerdings bedürfen die Merkmale eines Tätigkeitsbeispiels ihrerseits der Auslegung, um den Willen der Tarifvertragsparteien gerecht zu werden (BAG 15. Juni 1994 - 4 AZR 327/93 - Rn. 43 ff., juris, mwN zur Rechtsprechung; 26. Juli 1995 - 4 AZR 280/94 - Rn. 26, juris).
63 
2. Bei Aufbaufallgruppen, d. h. Fallgruppen innerhalb einer Vergütungsordnung, die in der Weise aufeinander aufbauen, dass eine Anforderung des niedriger bewerteten Tätigkeitsmerkmals in einem quantitativ höherem Maße gegeben sein muss oder dass allein eine zusätzliche Anforderung gestellt wird, ist zunächst zu prüfen, ob die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllt sind und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden, höheren Vergütungsgruppe vorliegen (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21, juris; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310).
64 
3. Bei der Eingruppierungsfeststellungklage hat der Kläger deshalb diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen sich der von ihm behauptete Anspruch auf Zahlung eines Entgelts oder einer Vergütung aus der in Anspruch genommenen Entgelt- oder Vergütungsgruppe ergibt. Er hat mithin diejenigen Tatsachen vorzutragen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die von ihm beanspruchten Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe einschließlich der Qualifizierungsmerkmale erfüllt. Aus den vorgetragenen Tatsachen muss das Gericht rechtlich folgern können, welche Arbeitsvorgänge von den Beschäftigten zu erbringen sind. Es sind deshalb Einzelheiten der Tätigkeiten vorzutragen und im Einzelnen die Arbeitsinhalte darzustellen. Darüber hinaus sind Angaben dazu zu machen, welche Arbeitsergebnisse zu erarbeiten sind, welche Zusammenhangstätigkeiten anfallen und ob und wie die Einzelaufgaben voneinander abgrenzbar sind.
65 
Im Hinblick auf das Erfordernis der überwiegend auszuübenden Tätigkeit gehört auch die Angabe der jeweiligen Anteile der Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit zur Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens. Sind - auch geschätzte - zeitliche Anteile vorgetragen und nicht widersprochen und bestritten, gelten sie aber als zugestandene Tatsachen.
66 
Der Sachvortrag des Klägers muss weiter erkennen lassen, dass die auszuübenden Tätigkeiten den tariflichen Rechtsbegriff erfüllen. Es bedarf somit eines substanziierten Sachvortrags im Hinblick auf die jeweils in Betracht kommenden unbestimmten Rechtsbegriffe wie z. B. gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, selbständige Leistungen usw.. Die diesbezüglichen Ausführungen sind zudem den einzelnen Arbeitsinhalten (Arbeitsvorgängen) zuzuordnen. Eine formelhafte Wiederholung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale genügt ebenso wenig wie eine in tatsächlicher Beziehung lückenlose und genaue Darstellung der Tätigkeiten und Einzelaufgaben, wenn sich hieraus nicht zugleich entnehmen lässt, aufgrund welcher konkreter Tatsachen die jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind.
67 
Beruft sich der Kläger auf ein Heraushebungsmerkmal, so hat er nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Vielmehr muss er Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen. Der Vortrag muss insoweit erkennen lassen, wodurch sich die Tätigkeit gerade aus der nicht herausgehobenen Tätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (BAG 18. Februar 1998 - 4 AZR 581/96 - NZA 1998, 950; 23. Januar 2002 - 4 AZR 745/00 - juris; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21, juris mwN).
68 
Bauen die Tätigkeitsmerkmale aufeinander auf, hat der Kläger umfassend zu allen in Betracht kommenden Entgelt- bzw. Aufbaufallgruppen vorzutragen und sich in seinem Vortrag nicht von vornherein auf die höhere Entgelt- bzw. Vergütungsgruppe zu beschränken. Er hat zunächst konkret vorzutragen, dass er die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Entgelt- bzw. Vergütungsgruppe erfüllt und anschließend, dass auch die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppe vorliegen.
69 
Wenn die Parteien die Tätigkeit des Arbeitnehmers als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt betrachtet, so ist zwar eine pauschale Prüfung durch das Gericht ausreichend. Der Kläger muss aber zumindest so viel vortragen, dass dem Gericht eine pauschale Prüfung möglich ist, welche Tatumstände für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Entgelt- bzw. Vergütungsgruppe heranzuziehen sind (BAG 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 -, 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - AP Nr. 294 und Nr. 301 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
II.
70 
Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Ihm lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass die von ihr überwiegend ausgeübten Tätigkeiten in ihrer Wertigkeit oberhalb der Entgeltgruppe 8 anzusiedeln sind.
71 
1. Nach dem 1. Abs. der Anl. 2 des Entgelttarifvertrages erfolgt die Eingruppierung der Beschäftigten anhand der Beispiele, sofern die ausgeübte Tätigkeit von einem Beispiel erfasst wird. Die Beispiele konkretisieren das entsprechende Obermerkmal und gehen diesem vor.
72 
Die Klägerin unterfällt keinem der Beispiele der Entgeltgruppe 9. Sie ist insbesondere weder nach der Stellenbezeichnung noch nach ihrem eigenen Vorbringen Fachreferentin im Sinne der EG 9 Beispiel 3 oder EG 8 Beispiel 3. Beruft sich die Klägerin doch gerade darauf, dass der Beispielskatalog der Entgeltgruppe 9 nicht abschließend sei und lediglich der Orientierung für die Wertigkeit der Tätigkeit diene (Schriftsatz vom 05.05.2014 Bl. 8 unten sowie Bl. 16 unten = ABl. 90, 99). Damit korrespondiert, dass es bei der Beklagten oberhalb der Sachbearbeiterebene sowohl in der Abteilung „Recht“ Fachreferenten gibt (Anl. K 10 = ABl. 113) als auch in der Abteilung „Regress/Erstattungen“ (Anl. K 5 „Telefonliste“ = ABl. 104).
73 
2. Im Ansatz zutreffend beruft sich die Klägerin deshalb auf die im Verhältnis zu den Beispielsfällen nachrangigen Obermerkmale der Entgeltgruppe 9.
74 
Aus dem Wortlaut des Tarifvertrages ergibt sich allerdings nicht unmittelbar, in welchem Umfang die die jeweilige Entgeltgruppe prägenden Tätigkeiten anfallen müssen.
75 
a) Tarifverträge sind nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne an Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Ergänzend können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 20. Januar 2009 - 9 AZR 677/07 - Rn. 35, juris; BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - zu B. II. 1. a) aa) der Gründe, BAGE 23, 364; BAG 15. Juni 1994 - 4 AZR 327/93 - Rn. 45 juris).
76 
Danach ist davon auszugehen, dass die Eingruppierung in eine bestimmte Entgelt gruppe des Tarifvertrages erst dann gerechtfertigt ist, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eine Tätigkeitsmerkmals oder mehreren Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Nur dann wird die Tätigkeit insgesamt von einer entsprechenden Wertigkeit ge prägt. Dieses - Sinn und Zweck des Tarifvertrages entsprechende Erfordernis ergibt sich auch aus systematischen Erwägungen, weil der Tarifvertrag an anderer Stelle das Vorliegen eines Merkmals zu einem niedrigeren Anteil genügen lässt. So genügt es nach dem Obersatz der Entgeltgruppe 7, dass sich die dort genannten Tätigkeiten (nur) zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 6 herausheben.
77 
Von diesem Verständnis geht offensichtlich auch die Klägerin aus, die im April 2008 noch die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 beanspruchte. Damals belief sich der Anteil der Klagen noch nicht über 50 % (Schriftsatz vom 05.05.2014 vorletzte Seite = ABl. 100).
78 
b) Allerdings hat die Beklagte eingewandt, aus den Tätigkeitsaufschrieben der Klägerin ergebe sich ein deutlich geringerer Zeitanteil bei der Bearbeitung von Klageverfahren als von ihr reklamiert. Dem kann nicht gefolgt werden, weil insofern auf den Arbeitsvorgang „Durchführen von zivilrechtlichen Klageverfahren“ abzustellen ist.
79 
aa) Ein Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung von Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG 31. Juli 2002 - 4 AZR 129/01 - BAGE 102, 89; 29. November 2001 - 4 AZR 736/00 - BAGE 100, 35; BAG 8. September 1999 - 4 AZR 688/98 - NZA 200, 378; BAG AP Nr. 226, 237, 257 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
80 
bb) Danach verweist die Klägerin zu Recht darauf, dass periphere Aufgaben, die sie in ihrer Auflistung für den Zeitraum vom 27. Februar 2014 bis zum 16. April 2014 nicht aufgeführt hat wie beispielsweise das Kopieren von Unterlagen, Verbringen von Post, Dokumentationen usw. Zusammenhangstätigkeiten in Bezug auf die Haupttätigkeit sind. Im Übrigen können und dürfen Sonderaufgaben insbesondere die Durchführung von Personalratswahlen nicht in Betracht gezogen werden.
81 
Zwar hat die Klägerin variierend und zum Teil widersprüchlich zu den von ihr verrichtenden Tätigkeiten vorgetragen. So umfasse der Arbeitsauftrag der Klägerin 100 % Klageverfahren (Bl. 2 des Schriftsatzes vom 30.06.2014 = ABl. 121), wohingegen an anderer Stelle nur von 75 % die Rede ist (Bl. 8 des Schriftsatzes vom 05.05.2014 = ABl. 90). Für den hier maßgeblichen Zeitraum ist des Weiteren davon auszugehen, dass die Geschäftsvorfälle „Insolvenzen Geschäftsführer“ allenfalls noch im Jahre 2012 bei der Klägerin und mithin nicht mehr dauerhaft anfielen (Bl. 3 des Schriftsatzes vom 05.05.2014 = ABl. 85).
82 
Die Kammer geht aber davon aus, dass die Klägerin überwiegend und nicht nur vorübergehend zeitlich mindestens zur Hälfte Klageverfahren bearbeitet.
83 
Damit korrespondiert das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin übe die abteilungsinterne Beratung in zivilrechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Fragestellungen lediglich von Fall zu Fall aus; auch Haftungsfälle bearbeite sie in sehr selten Vertretungsfällen.
84 
cc) Darüber hinaus geht die Kammer davon aus, dass die Durchführung zivilrechtlicher Klageverfahren als einheitlicher Arbeitsvorgang zu werten ist, ohne Unterscheidung danach, ob die Klägerin ein Klageverfahren vor dem Amtsgericht selbst durchführt oder lediglich die Korrespondenz und Informationsvermittlung an einen Anwalt vornimmt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass insofern zu differenzieren ist. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der Stellenbeschreibung (ABl. 68). Unter das Bearbeiten von zivilrechtlichen Klageverfahren fällt danach:
85 
- Beurteilen der Wirtschaftlichkeit und Erfolgsaussicht einer Klage
- Erstellen von Klageschriften, Schriftsätzen und Repliken
- Recherchieren von Beweismitteln
- Korrespondieren mit Anwälten
- Wahrnehmen von Gerichtsterminen
- Einlegung von Rechtsmitteln
- Vorbereiten und Durchführen von Verfassungsbeschwerden (...)
- Vorbereiten und Durchführen des selbständigen Beweisverfahrens (...)
86 
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin zeitlich mehr als die Hälfte Arbeitsvorgänge mit dem Gegenstand zivilrechtlicher Klageverfahren durchführt.
87 
3. Bei der Durchführung von Klageverfahren handelt es sich aber nicht um Tätigkeiten im Sinne der tariflichen Entgeltgruppe 9, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern.
88 
a) Eine solche Qualifikation ist keine formale Voraussetzung für die Tätigkeit der Klägerin. Insbesondere ist das Einreichen von Schriftsätzen bei den Amtsgerichten nicht daran gebunden. Erst die den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit vor den Landgerichten setzt eine wissenschaftliche Hochschulbildung voraus. Die Gleichstellung gleichwertiger Kenntnisse und Fähigkeiten belegt, dass es nicht darauf ankommt, dass die Klägerin tatsächlich eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung hat.
89 
b) Die Klägerin hat hinsichtlich der gebotenen inhaltlichen Betrachtung ihre Tätigkeiten nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung zur Ausübung ihrer Tätigkeiten erforderlich ist.
90 
Dabei ist bei den vorliegenden aufeinander aufbauenden Fallgruppen nach den oben dargestellten Grundsätzen zunächst zu prüfen, ob die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllt sind und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppe vorliegen.
91 
aa) Die Klägerin nahm nach ihrem Vorbringen in der Klageschrift bis Mai 2007 zunächst Aufgaben der Entgeltgruppe 7 war, insbesondere die Realisierung von Ersatzansprüchen nach § 116 SGB X und Bearbeitung von Arzthaftpflichtfällen. Ab dem 01.06.2007 wurden ihre Aufgaben geändert und sie bearbeitete zivilrechtliche Klageverfahren im Umfang von 50 %. Das Aufgabenspektrum erweiterte sich dann zum 01.09.2009 um Aufgaben aus dem Bereich Betragsrecht bzgl. Insolvenzen. Der zeitliche Anteil der Klageverfahren an der Gesamtarbeitszeit der Klägerin nahm den Umfang von 80 % an und der Aufgabenbereich Realisierung von Ersatzansprüchen fiel weg. Deswegen erhielt die Klägerin eine Tätigkeitszulage zur Entgeltgruppe 8. Ab dem 01.04.2010 erreichte der Umfang der Klageverfahren und rechtliche Beratung 100 %.
92 
Daraus wird ersichtlich, dass die Klägerin bereits zu einem Zeitpunkt, zu welchem sie selbst die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 reklamierte (April 2008) Klageverfahren in einem Umfang von mehr als der Hälfte ihrer persönlichen Arbeitszeit durchführt. Daraus rechtfertigte sich die Gewährung der Zulage in Höhe der Entgeltdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 7 und 8 nach § 4 des Entgelttarifvertrages.
93 
Auch die Klägerin geht davon aus, dass es sich bei der Bearbeitung von Haftpflichtfällen ohne Klageverfahren um Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7 handelt. Danach sind zB. die Arbeitskräfte V... und M... der Abteilung Regress eingruppiert, die Verkehrsunfälle, Glatteis- und Sportunfälle sowie Arzthaftpflichtfälle bearbeiten und Mahnverfahren durchführen.
94 
Nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien handelt es sich deshalb dabei um Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern, mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind und sich zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 6 herausheben.
95 
bb) Demgegenüber ist die Entgeltgruppe 8 anzuwenden auf Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich durch das Maß der Verantwortung aus der Entgeltgruppe 7 herausheben.
96 
(1) Nach Sinn und Zweck der Tarifnormen ist auch die Bedeutung des Wortes „Verantwortung“ im allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen. Dieser versteht darunter die mit einer bestimmten Stellung oder Aufgabe verbundene Verantwortung, dh. die Verpflichtung, der jeweiligen Stellung oder Aufgabe entsprechend dafür zu sorgen, dass innerhalb eines bestimmten Rahmens oder Lebensbereiches alles einen guten Verlauf nimmt. Von einer „besonderen Verantwortung“ kann nur dort gesprochen werden, wo sich die Tätigkeit des Angestellten, gemessen und ausgehend von der Summe der Erfordernisse der Vergütungsgruppe, aus welcher Sicht die Tätigkeit durch eine besondere Verantwortlichkeit herausheben muss, durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebt. Gefordert ist ein wertender Vergleich mit dem unausgesprochen in dem letztgenannten Tätigkeitsmerkmal vorausgesetzten Maß der Verantwortung (BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - juris; 27. August 2008 - 4 AZR 470/07 - ZTR 2009, 143).
97 
Dementsprechend ist bei der Entgeltgruppe 8 als zweiter Beispielsfall genannt:
98 
„Sachbearbeiter mit besonderen Aufgaben der Sachbearbeitung, der sich durch besondere Schwierigkeit oder Bedeutung oder das Maß der Verantwortung aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt.“
99 
(2) Auch die Beklagte gesteht der Klägerin zu, dass die Tätigkeit „Durchführen zivilrechtlichen Klageverfahren“ mit den Einzelaufgaben, die in der Stellenbeschreibung vom 29.10.2012 aufgeführt sind, sich durch das Maß der Verantwortung bei wertender Betrachtung gegenüber der Entgeltgruppe 7 abhebt. Denn die Klägerin hat zusätzlich zur inhaltlichen Bearbeitung der Verfahren, die nach § 116 SGB X übergegangene Ansprüche zum Gegenstand haben, beispielsweise Entscheidungen über das weitere Vorgehen gegebenenfalls im Klageverfahren oder Mahnverfahren zu treffen. Sie hat dabei die Wirtschaftlichkeit und die Erfolgsaussicht einer Klage zu beurteilen. Sie hat dabei höhere Anforderungen gegenüber der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen hinsichtlich der Abfassung von Klagen und Instruktion/Kommunikation mit Rechtsanwälten zu erfüllen. Sie hat sich mit den Beweisquellen zu befassen und gegebenenfalls Beweismittel zu recherchieren. Sie erfüllt damit besondere Aufgaben der Sachbearbeitung, die sich jedenfalls durch das Maß der Verantwortung aus der Sachbearbeitung von Ersatzansprüchen heraushebt, deren Aufgabe das Erkennen, Geltendmachen und die Abrechnung solcher Ersatzansprüche ist. Wenn durch die Sachbearbeitung kein Erfolg erzielt werden kann oder Fälle strittig bleiben, werden diese zur rechtlichen Prüfung an die Klägerin abgegeben.
100 
(3) Auch nach dem Vorbringen der Klägerin bleibt aber der Fall als solcher derselbe. Der Ersatzanspruch wird lediglich auf einem anderen weg weiterverfolgt. Dadurch unterscheidet sich die Tätigkeit der Klägerin von der eines Sozialversicherungsangestellten mit mehrjähriger Berufserfahrung und gegebenenfalls Weiterbildung auf einem Regresslehrgang (sogenannter BRSE-Lehrgang). In materiell-rechtlicher Hinsicht unterscheiden sich die erforderlichen Kenntnisse des außervertraglichen Schuldrechts, des Sozialrechts, des Medizinrechts und des Verkehrsrechts hingegen nicht in entscheidungserheblicher Weise. Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass unabhängig vom jeweiligen Streitwert Sachverhalte mit wiederkehrenden rechtlichen Fragestellungen zu bearbeiten sind. Hinzu tritt, dass die Klägerin auf die Vorarbeit der Sachbearbeiter des jeweiligen Falles zurückgreifen kann.
101 
(4) Die von der Klägerin als Anlage zum Schriftsatz vom 30.06.2014 vorgelegten Klageverfahren rechtfertigen keine andere Bewertung. Die Anlage A 2 (ABl. 128 bis 130) betrifft eine Schadensersatzforderung auf Grund einer Schlägerei. Die Klagebegründung erstreckt sich über ca. 1,5 DINA4-Seiten, ohne dass eine Anspruchsgrundlage benannt wurde.
102 
Der Antrag im selbständigen Beweisverfahren (ABl. 133 bis 135) ist ebenfalls in der gebotenen Kürze gehalten und betrifft die Frage, ob ein Suizidversuch eines an einer paranoiden Schizophrenie Erkrankten durch die Einhaltung ärztlicher Sorgfaltspflichten hätte abgewandt werden können.
103 
Auch insofern ist von einem eher schematisch zu bearbeitenden Vorgang auszugehen. Auch das vorgelegte Schreiben zur Beauftragung eines Rechtsanwalts, ein Berufungsverfahren durchzuführen (ABl. 136, 137), lässt nicht erkennen, dass hierfür eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erforderlich wäre.
104 
In sämtlichen Fällen handelt es sich um eher einfach gelagerten Fragen aus dem Bereich des Haftungsrechts, die zu beantworten sind.
105 
cc) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, aus den in den Entgeltgruppen genannten Beispielen lasse sich die Wertigkeit der Tätigkeit ableiten.
106 
Nach der Entgeltgruppe 8 steht dem Sachbearbeiter mit besonderen Aufgaben der Sachbearbeitung (Beispielsfall 2) der Teamleiter gleich, der mindestens 8 Sachbearbeiter bis Entgeltgruppe 7 ständig unterstellt sind (Beispielsfalls 1) sowie der Fachreferent, zB. Grundsatz für spezielle Aufgabengebiete (Beispielsfall 3). Aus der Fußnote 7 der Anl. 2 zum Entgelttarifvertrag ergibt sich, dass typische Aufgaben eines Fachreferenten ua. sind:
107 
- Erstellen von Dienstanweisungen und Arbeitsanleitungen
- Analysieren und Bewerten komplexer Sachverhalte (zB. Rechtsänderungen)
- Vertragsverhandlungen.
108 
Dagegen ist in der Entgeltgruppe 9 ein Sachbearbeiter als Beispielsfall nicht aufgeführt, vielmehr:
109 
1. Leiter einer Filiale
2. Leiter bei der Zentrale
3. Fachreferent, die sich durch besondere Schwierigkeit oder Bedeutung oder das Maß der Verantwortung aus der Entgeltgruppe 8 heraushebt zB. Grundsatz für umfassende Aufgabengebiete und Revision
4. Teamleiter, die sich durch das Maß der Verantwortung aus der Entgeltgruppe 8 herausheben (Abwesenheitsvertreter in größeren Filialen und Abteilungen)
5. Verkaufsleiter.
110 
Bei einer vergleichenden und wertenden Betrachtung kann die Klägerin nach ihrer Tätigkeit nicht mit den in den Beispielsfällen genannten Personen gleichgesetzt werden. Die Beispielsfälle 1, 2, 4 und 5 betreffen Leitungsfunktionen, die die Klägerin zweifelsfrei nicht innehat. Der Beispielsfall 3 betrifft einen Fachreferenten, zu dessen typischen Aufgaben bereits das Analysieren und Bewerten komplexer Sachverhalte gehört und der sich darüber hinaus durch besondere Schwierigkeit oder Bedeutung oder das Maß der Verantwortung aus der Entgeltgruppe 8 herausheben muss. Bei abstrakter Betrachtung haben die Aufgaben der Klägerin diese Wertigkeit nicht.
111 
c) Ohne Erfolg vergleicht sich die Klägerin mit den Fachreferenten aus der Rechtsabteilung. Diese betreuen ein anderes Rechtsgebiet als die Klägerin und treten für die Beklagte regelmäßig vor Gericht auf. Wie sich aus der Bezeichnung ergibt, sind sie den oberhalb der Klägerin angesiedelten Fachreferenten der Abteilung Regress gleichgestellt.
112 
Die Klage war deshalb abzuweisen. Auf die Frage des Verfalls etwaiger Ansprüche nach der Ausschlussfrist kommt es nicht an.
C.
113 
Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.
114 
Der Wert des Streitgegenstandes war nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzen und beläuft sich auf den 42-fachen Differenzbetrag zwischen der begehrten und gewährten Vergütung zuzüglich den bei Klageeinreichung aufgelaufenen Rückstände. Der Betrag entspricht nicht den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert nach § 42 Abs. 2 GKG.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige


(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistung

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Feb. 2011 - 4 AZR 313/09

bei uns veröffentlicht am 23.02.2011

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Januar 2009 - 13 Sa 830/08 E - abgeändert:

Referenzen

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Januar 2009 - 13 Sa 830/08 E - abgeändert:

 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 27. März 2008 - 5 Ca 661/07 E - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach den Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen für Einrichtungen, die sich dem ARRGD angeschlossen haben (AVR-K).

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. April 2003 im sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 31,5 Stunden als Logopädin beschäftigt. Nach § 2 des am 5. Dezember 2002 geschlossenen Dienstvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis die AVR-K in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin hat eine Ausbildung als Med.-Dipl. Sprachheilpädagogin absolviert und seit dem Jahre 2001 an zahlreichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen.

3

Bei dem SPZ handelt es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 119 SGB V. Im SPZ sind etwa 40 Mitarbeiter beschäftigt, darunter Ärzte, Psychologen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Sozialpädagogen sowie - auf Vollzeitstellen umgerechnet - 2,25 Logopädinnen. Behandelt werden jährlich ca. 2.200 Kinder und Jugendliche jeder Altersstufe aufgrund von Überweisungen durch niedergelassene Kinder- und Hausärzte. Bei den Patienten kann es sich um normal- bis hochbegabte Kinder oder Jugendliche mit Teilleistungsstörungen, etwa Lese- und Rechtschreibstörungen in Verbindung mit auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörungen handeln. Behandelt werden aber auch mehrfachbehinderte, komplex körperlich, geistig und/oder seelisch behinderte Kinder.

4

In der Sprachdiagnostik treten folgende Fragestellungen auf:

        

-       

Verzögerungen und Störungen der Sprachentwicklung

        

-       

Kommunikationsstörungen

        

-       

Spracherwerbs- und Sprachstörungen bei Hörstörungen

        

-       

Auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörungen, die sich negativ auf die Lese- und Rechtschreibleistungen auswirken

        

-       

Sprech- und Stimmstörungen bei Lippen-/Kiefer-/Gaumensegelspalten

        

-       

Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen bei weiteren neurologischen und internistischen Erkrankungen oder als Folge von operativen Eingriffen

        

-       

Störungen des Sprechflusses (Stottern) und Sprechrhythmusstörungen (Poltern)

        

-       

Kindliche Stimmstörungen mit organischer und funktioneller Ursache

        

-       

Kombinierte Sprech- und Schluckprobleme

        

-       

Mutismus

5

Nach einer Stellenbeschreibung der Beklagten, die die Klägerin nicht unterzeichnet hat, weil diese das Anforderungsprofil nicht richtig widerspiegele, sind der Klägerin folgende Aufgaben übertragen:

        

„14.   

Einzelaufgaben:

                 

a)    

Die Stelleninhaberin erstellt die logopädische Diagnostik (Erstgespräche im allgemeinen mit der Ärztin, Anamneseerhebung, Untersuchung, Videoanalysen, Interpretation und Auswertung der Befunde).

                 

b)    

Auf der Grundlage aller Untersuchungsergebnisse entwickelt die Stelleninhaberin ihr therapeutisches Konzept.

                 

c)    

Sie führt Gruppen- und Einzeltherapie durch.

                 

d)    

Sie führt Abschlußgespräche mit den Eltern bzw. Bezugspersonen. Ggf. erfolgt die Wiedervorstellung des Kindes.

                 

e)    

Sie beobachtet und wertet den Verlauf der Behandlung aus, um ggf. notwendige Veränderungen in der Konzeption vorzunehmen.

                 

f)    

Sie berät Eltern und Angehörige.

                 

g)    

Sie bereitet die Therapiesitzungen vor und nach.

                 

h)    

Sie nimmt an internen und externen Fortbildungen und Arbeitsgruppen nach Genehmigung durch die Leitung teil.

                 

i)    

Sie führt Fallbesprechungen im interdisziplinären Team durch.

                 

j)    

Die Stelleninhaberin hat nach Weisung ihres Vorgesetzten weitere Aufgaben zu erfüllen, die entweder wesensmäßig zu ihrem Tätigkeitsbereich gehören oder sich aus betrieblichen Notwendigkeiten ergeben.

        

15.     

Befugnisse:

                 

a)    

Die Stelleninhaberin ist in ihrem Bereich selbständig und eigenverantwortlich tätig.

                 

b)    

Sie unterschreibt den von ihr erstellten Teil des Arztberichtes.

        

16.     

Zusammenarbeit mit anderen Stellen:

                 

a)    

Die Stelleninhaberin arbeitet mit dem Team der Einrichtung zusammen.

                 

b)    

Sie arbeitet mit den Eltern, anderen Bezugspersonen, Ärzten, Kindergärten, Schulen und anderen Institutionen, z. B. in Form von Hospitation, Besprechung etc. zusammen.“

6

Die logopädische Diagnostik führt die Klägerin zum Teil zusammen mit einem Arzt oder Psychologen, zum Teil allein durch. Sie erstellt Therapieempfehlungen und Behandlungspläne für die Behandlung durch niedergelassene Logopäden oder für die Weiterbehandlung im SPZ, die auch von ihr durchgeführt wird. Je nach Fallgestaltung erfolgt eine interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Ärzten und anderen Therapeuten.

7

Die Klägerin erhielt ab dem 1. Juni 2003 eine Vergütung nach VergGr. Vb AVR-K in der damals geltenden Fassung. Nach Neufassung der AVR-K zum 1. Januar 2004 wurde die Klägerin von der Beklagten nach der Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K vergütet. Mit Schreiben vom 7. Januar 2004 an die Mitarbeitervertretung bat die Klägerin ua. um Überprüfung der Eingruppierung, da die Hervorhebungsmerkmale der Entgeltgruppe E 8 AVR-K bei ihrer Tätigkeit erfüllt seien. Die angerufene Schlichtungsstelle lehnte die begehrte Eingruppierung ab. Mit weiterem Schreiben vom 16. Oktober 2006 verlangte die Klägerin eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 8 AVR-K ab dem 1. Januar 2004, was die Beklagte mit Schreiben vom 13. November 2006 ablehnte.

8

Mit ihrer am 20. Dezember 2007 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, die Tätigkeit einer Logopädin setze eine Fachschulausbildung voraus, die mit der Ausbildung einer Erzieherin vergleichbar sei. Die Eingangsvergütungsgruppe für Logopäden sei die Entgeltgruppe E 7 AVR-K, weil ihre Tätigkeit ein erheblich weiteres und tieferes Fachwissen erfordere als diejenige einer Köchin oder einer Facharbeiterin iSd. Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K. Ihre Tätigkeit, die einheitlich zu bewerten sei, erfordere ein fundiertes, vielseitiges und erheblich erweitertes Fachwissen. Regelmäßige Fort- und Weiterbildung sei erforderlich. Kennzeichnend sei auch die interdisziplinäre Zusammenarbeit im SPZ. Die Klägerin hat eine eigene Stellenbeschreibung erstellt. Sie übe folgende Einzelaufgaben aus:

        

„a) Die Stelleninhaberin führt Erstgespräche und die logopädische/sprachtherapeutische Befundaufnahme einschließlich standardisierter Verfahren allein oder gemeinsam mit der Ärztin durch.

        

b) Sie führt Beratungs- und Abschlußgespräche mit Eltern, Therapeuten und anderen Bezugspersonen durch.

        

c) Eltern, andere Bezugspersonen und Therapeuten werden von ihr angeleitet.

        

d) Sie führt videogestützte Elternberatung durch bei verhaltensauffälligen und mental retardierten Kindern.

        

e) Sie führt Einzel- und Gruppentherapie bei ambulanten Kindern des SPZ durch, überwiegend bei solchen Kindern, bei denen das Angebot anderer Institutionen nicht ausreicht, um dem Störungsprofil (u.a. schwerst mehrfach behinderte Kinder) gerecht zu werden.

        

f) Die Therapien führt sie nach neurophysiologischen, linguistischen und pädagogischen Erkenntnissen und Verfahren eigenverantwortlich durch.

        

g) Sie beobachtet und wertet den Verlauf der Behandlung aus, um ggf. notwendige Veränderungen im Behandlungsplan vorzunehmen.

        

h) Sie führt Fallbesprechungen im interdisziplinären Team durch.

        

i) Sie bereitet Therapiesitzungen vor und nach.

        

j) Sie erstellt individuelle Therapiematerialien.

        

k) Sie nimmt regelmäßig an internen und externen Fortbildungen und Arbeitsgruppen zur Höherqualifizierung ihrer Tätigkeit nach Genehmigung durch die Leitung teil.

        

l) Sie organisiert Fortbildungen für Teammitglieder, externe Therapeuten und Elterngruppen.

        

m) Sie arbeitet neue Fachkolleginnen ein und leitet sie an.

        

n) Sie betreut Praktikantinnen von Logopädenlehranstalten sowie Studentinnen der Sprachheilpädagogik.

        

o) Die Stelleninhaberin hat nach Weisung ihrer Vorgesetzten weitere Aufgaben zu erfüllen, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehören und sich aus betrieblichen Notwendigkeiten ergeben.“

9

Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in § 119 SGB V handele es sich bei den Patienten des SPZ häufig um solche mit Mehrfachstörungen, Verhaltensauffälligkeiten und Erziehungsschwierigkeiten. Das SPZ sei gerade für die Behandlung schwieriger Fälle errichtet worden, die in Praxen nicht behandelt werden könnten.

10

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. April 2004 Vergütung nach Entgeltgruppe E 8 AVR-K nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem jeweiligen Fälligkeitspunkt zu zahlen.

11

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, Logopäden seien als Arbeitnehmer mit dreijähriger Berufsausbildung in die Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K eingruppiert. Weil die Klägerin selbständig und eigenverantwortlich arbeite und über erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfüge, sei das Hervorhebungsmerkmal nach Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K erfüllt. Für eine doppelte Hervorhebung aus der Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K, die allein eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe E 8 AVR-K rechtfertigen könne, fehle es an Anhaltspunkten. Die Tätigkeit der Klägerin, wie sie in ihren Fallschilderungen dargelegt sei, entspreche dem, was auch von niedergelassenen Logopäden geleistet werde. Allein der Hinweis der Klägerin auf § 119 SGB V sei für die Eingruppierung nach Entgeltgruppe E 8 nicht ausreichend. Die von der Klägerin erstellte Stellenbeschreibung sei nicht die offizielle.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage für die Zeit ab dem 1. Mai 2006 stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

14

I. Die Revision ist allerdings nicht schon aufgrund einer unzulässigen Berufung der Klägerin begründet. Die Berufungsbegründung genügt - wie vom Landesarbeitsgericht ohne weiteres angenommen - den gesetzlichen Erfordernissen nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO.

15

1. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt(st. Rspr., etwa BAG 8. Oktober 2008 - 5 AZR 526/07 - Rn. 15, AP ZPO § 520 Nr. 1 = EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 7). Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO kann die Berufung allerdings auch auf neue Tatsachen gestützt werden(GK-ArbGG/Vossen Stand Dezember 2010 § 66 Rn. 141 mwN; vgl. auch BAG 25. April 2007 - 6 AZR 436/05 - BAGE 122, 190).

16

2. Der Senat muss nicht abschließend darüber befinden, ob die Berufungsbegründung sich nur in unzureichendem Maße mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts auseinandersetzt, wie es die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung gerügt hat. Die in der Berufungsbegründung von der Klägerin vorgetragenen neuen Tatsachen hinsichtlich der von ihr auszuübenden Tätigkeit genügen jedenfalls den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO. Davon geht offensichtlich auch die Beklagte aus, die ihre Rüge in der Revisionsinstanz nicht weiter aufrechterhalten hat.

17

II. Die zulässige Feststellungsklage ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts unbegründet.

18

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die AVR-K Anwendung. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

19

2. Für die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind die nachstehenden Regelungen der AVR-K im Teil B, „Eingruppierung und Entgelt“, maßgebend:

        

Eingruppierungskatalog

        

I. Rahmenbestimmungen

        

§ 1     

        

Die Arbeitnehmerinnen werden entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen des übertragenen Arbeitsplatzes in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit der Arbeitnehmerin maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterung die zu den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen.

        

§ 2     

        

Übt eine Arbeitnehmerin innerhalb ihres Arbeitsbereiches ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, so ist sie in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter ihres Arbeitsbereiches im Wesentlichen bestimmen. Für solche Tätigkeiten, die bezüglich ihrer Anforderungen zu höheren Entgeltgruppen gehören und durch die Eingruppierung gemäß Satz 1 noch nicht abgegolten werden konnten, ist ein angemessenes Entgelt als Ausgleich zu gewähren. Diese kann entweder 25% oder 50% der Differenz zur nächsthöheren Entgeltgruppe betragen und wird gemeinsam vom Arbeitgeber und der Mitarbeitervertretung festgelegt.

        

…       

        

II. Entgeltgruppen

        

…       

        

E 6.1.

        

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die in der Regel durch eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung erworben werden.

        

Richtbeispiele:

                 

Facharbeiterin,

                 

Hausmeisterin mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung,

                 

Hauswirtschafterin,

                 

Köchin,

                 

Verwaltungsmitarbeiterin mit kaufmännischer Ausbildung

        

…       

        

E 7.1.

        

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit entsprechenden Tätigkeiten in der Pflege, Betreuung oder Erziehung und einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Altenpflegerin, Erzieherin, Heilerziehungspflegerin oder Krankenschwester.

        

E 7.2.

        

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die über die Anforderungen nach Entgeltgruppe 6 hinaus erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen. Dieses Merkmal wird erfüllt, wenn diese Tätigkeiten im Wesentlichen nach allgemeinen Anweisungen selbständig ausgeführt werden.

        

Richtbeispiele:

                 

Facharbeiterin,

                 

Gruppenleiterin in WfB,

                 

Hausmeisterin mit abgeschloss. handwerklicher Ausbildung,

                 

Hauswirtschafterin,

                 

Köchin,

                 

Verwaltungsmitarbeiterin mit kaufmännischer Ausbildung

        

E 8     

        

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die über die Anforderungen nach Entgeltgruppe 7 hinaus

                 

-       

erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten sowie Verantwortung für Personal oder Betriebsmittel in höherem Ausmaß

                          

oder   

                 

-       

erheblich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten

        

voraussetzen.5

        

Richtbeispiele:

                 

…       

        

        
        

5Die Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, sowie auf Arbeitsplätzen in der stationären Behindertenhilfe, die üblicherweise von Heilerziehungspflegerinnen bzw. von Erzieherinnen ausgeübt werden, erfordert i. d. R. erheblich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten.“

20

3. Für die zwischen den Parteien streitige Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 8 AVR-K ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Teil B I AVR-K Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Klägerin auf dem ihr übertragenen Arbeitsplatz das Tätigkeitsmerkmal der begehrten Entgeltgruppe erfüllt. Anders als in § 22 Abs. 2 BAT stellen die AVR-K nicht auf Arbeitsvorgänge ab. § 2 Teil B I AVR-K zeigt aber, dass die für die Eingruppierung maßgebende übertragene Tätigkeit eines Arbeitnehmers sich aus verschiedenen Teiltätigkeiten zusammensetzen kann, die unterschiedlichen Entgeltgruppen zuzuordnen sind. Dies entspricht einem allgemein anerkannten Grundsatz der Eingruppierung von Arbeitnehmern (BAG 5. Juni 1985 - 4 AZR 527/83 - AP TV Arb Bundespost § 10 Nr. 2). Als Grundlage der Eingruppierung kann nicht stets eine Gesamtaufgabe des Arbeitnehmers angenommen werden. Die Tätigkeit kann auch aus mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Einzeltätigkeiten bestehen (st. Rspr., etwa BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36 mwN, BAGE 122, 244), wobei dann, wenn für diese verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, die Bestimmung des § 2 AVR-K in Teil B I maßgebend wird.

21

4. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen E 6.1., 7.2. und 8 AVR-K bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f aa der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 - zu II 4 der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppen vorliegen. Danach muss die Klägerin die allgemeinen Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K, die der darauf aufbauenden Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K und anschließend die weiteren Merkmale der Entgeltgruppe E 8 AVR-K erfüllen. Die Klägerin einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn wie vorliegend von der Klägerin ein Hervorhebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit der Klägerin sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen einer Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K oder der Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen hervorhebt und eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 8 AVR-K begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den Normaltätigkeiten, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus (st. Rspr., BAG 12. Dezember 1990 - 4 AZR 251/90 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 154; 20. Oktober 1993 - 4 AZR 47/93 - zu B II 3 b der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 173). Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., etwa BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27, aaO; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321).

22

a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, im Verhältnis zu einer Logopädin der Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K, die selbständig ihre in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten umsetze, verlange die Tätigkeit der Klägerin in erheblichem Maße erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten. Es würden nicht nur Standardaufgaben abgewickelt, also nicht nur Patienten mit einer sprachlichen Teilleistungsstörung behandelt, sondern im großen Umfang mehrfach behinderte Kinder und Jugendliche mit komplexen Problemen. Es komme nicht darauf an, ob die Behandlung mehrfach behinderter Kinder und Jugendlicher oder die Behandlung von Patienten mit Erziehungsschwierigkeiten oder Verhaltensauffälligkeiten zeitlich überwiegt, sondern darauf, dass diese Arbeiten prägend und kennzeichnend seien. Nach der gesetzlichen Vorgabe würden im SPZ keine Standardaufgaben von Logopäden geleistet. Die Behandlung von Patienten mit Mehrfachbehinderung sei unabhängig von ihrem zeitlichen Anteil charakteristisch für den Arbeitsbereich der Klägerin. Die Anmerkung zur Entgeltgruppe E 8 AVR-K gebe Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeit mit verhaltensauffälligen Kindern mit Erziehungsschwierigkeiten höher bewertet werde. Die Klägerin leiste in diesem Bereich Diagnose und Therapie. Deshalb sei davon auszugehen, dass diese Tätigkeit erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten erfordere. Nach der Aufgabenstellung des SPZ müsse ein besonderer Bestand an Fachwissen und Fertigkeiten vorgehalten werden, weshalb die Behandlung von Problemfällen in einem weitaus geringeren Umfang als 50 vH der Gesamtarbeitszeit ausreiche. Das Hervorhebungsmerkmal sei auch erfüllt, weil die Klägerin Behandlungspläne erstelle, die nicht von ihr umgesetzt würden, sondern von niedergelassenen Logopäden. Deren Erstellung bedürfe einer besonderen Sorgfalt und gehe erheblich über das hinaus, was ein Logopäde mit Fachausbildung leisten kann und leisten muss. Zur Begründung der gesteigerten Anforderungen sei auch auf die interdisziplinäre Zusammenarbeit hinzuweisen.

23

b) Dem folgt der Senat nicht.

24

aa) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung des Begriffs der „erheblich erweiterten Fachkenntnisse und Fertigkeiten“ und damit um die eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt, nur der beschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff als solchen verkannt hat, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - zu II 1 b bb (3) der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237; 8. November 2006 - 4 AZR 620/05 - Rn. 22, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 304).

25

bb) Auch nach diesem eingeschränkten Maßstab sind die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht rechtsfehlerfrei, was die Revision mit Recht rügt. Bei der Beurteilung, ob die auszuübende Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe E 8 AVR-K erfüllt, hat das Landesarbeitsgericht keinen wertenden Vergleich vorgenommen, ob sich die Tätigkeit der Klägerin von derjenigen einer Arbeitnehmerin iSd. Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K durch „erheblich“ erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten hervorhebt. Soweit es angenommen hat, die Klägerin erfülle nicht nur „Standardaufgaben“, sondern behandele auch Kinder und Jugendliche mit komplexen Problemen, fehlt es an einer Begründung, weshalb die Behandlungen dieser Patienten gegenüber der Normaltätigkeit einer Logopädin erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten erfordern. Dies bedarf einer entsprechenden Begründung anhand eines wertenden Vergleichs. Gleiches gilt für die vom Landesarbeitsgericht herangezogene Erstellung von Behandlungsplänen durch die Klägerin. Allein eine „sorgfältige Erstellung“ bildet noch keinen Nachweis für die Erfüllung des Hervorhebungsmerkmales. Das Landesarbeitsgericht hat nicht dargetan, ob und inwieweit sich eine solche Tätigkeit von der Normaltätigkeit einer Logopädin nach den Entgeltgruppen E 6 oder 7 AVR-K hervorhebt. Entsprechendes gilt für die angeführte interdisziplinäre Zusammenarbeit. Auch hier fehlt die erforderliche vergleichende Betrachtung. Diese Unterlassung einer denknotwendig durch ein Hervorhebungsmerkmal geforderten Vergleichsbetrachtung verletzt die bei der Subsumtion zu beachtenden Denkgesetze (s. nur BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 23, BAGE 127, 305; 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - Rn. 25, BAGE 117, 92).

26

Darüber hinaus wird von der Revision zutreffend gerügt, das Landesarbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft die Anmerkung zur Entgeltgruppe E 8 AVR herangezogen. Das Landesarbeitsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, die Klägerin leiste in einem Bereich mit „verhaltensgestörten Kindern mit Erziehungsschwierigkeiten“ Diagnostik und Therapie, was entsprechend der Bewertung in der Anmerkung zur Entgeltgruppe E 8 AVR-K die Annahme „erheblich erweiterter Fachkenntnisse und Fertigkeiten“ rechtfertige. Diese Wertung kann jedoch für die Tätigkeit der Klägerin nicht herangezogen werden. Die „Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten“ indiziert nach den AVR-K „erheblich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten“ von Erzieherinnen oder Heilerziehungspflegerinnen, wo sie nicht zum regelmäßigen Inhalt von deren Beschäftigung gehört. Die Tätigkeit der Klägerin ist demgegenüber, soweit aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und ihrem eigenen Vortrag ersichtlich, anders als die der in der Anmerkung zur Entgeltgruppe E 8 AVR-K genannten Erzieherinnen und Heilerziehungspflegerinnen, nicht auf eine erzieherische oder heilerzieherische Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit „wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten“ ausgerichtet, sondern auf die Behandlung von Störungen in der Sprachentwicklung, auch wenn es hier auch Patienten mit Erziehungsschwierigkeiten geben mag. Deshalb kann die auf die Tätigkeit von Erzieherinnen und Heilerziehungspflegerinnen bezogene Anmerkung zur Entgeltgruppe E 8 AVR-K nicht als Wertungsmaßstab für die Bewertung der Tätigkeit einer Logopädin herangezogen werden.

27

cc) Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dem Vortrag der Klägerin lassen sich nicht diejenigen Tatsachen entnehmen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen, um beurteilen zu können, ob die Anforderungen an das Hervorhebungsmerkmal „erheblich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten“ erfüllt werden. Auf dieses Erfordernis für einen schlüssigen Vortrag hatte bereits das Arbeitsgericht in seiner klageabweisenden Entscheidung im Einzelnen hingewiesen. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit, wie die Klägerin meint und wovon letztlich das Landesarbeitsgericht offensichtlich ausgegangen ist, oder um mehrere Einzeltätigkeiten handelt. Denn ihr steht nach ihrem Vortrag bei jeder denkbaren Zusammenfassung die geltend gemachte Eingruppierung nicht zu.

28

(1) Die Klägerin ist auf einem Arbeitsplatz tätig, der Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die in der Regel durch eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung erworben werden, über die sie aufgrund ihrer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auch verfügt. Daher sind die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K erfüllt.

29

(2) Die Klägerin übt als Arbeitnehmerin darüber hinaus eine Tätigkeit aus, die über die Anforderungen der Entgeltgruppen E 6 AVR-K hinaus auch diejenigen der Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K erfüllt. Davon gehen die Parteien des Rechtsstreits übereinstimmend aus. Das Landesarbeitsgericht hat in der Sache, ohne dies jedoch ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu erwähnen, und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass eine pauschale Überprüfung ausreicht, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig und das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K als erfüllt angesehen haben (vgl. etwa BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08  - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311; 25. Januar 2006 -  4 AZR 613/04  - Rn. 17, AP BAT-O § 27 Nr. 4).

30

(3) Es fehlt aber an der notwendigen Darlegung von Tatsachen, die den bereits angeführten erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Logopädin in der Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K oder der Entgeltgruppen E 7 AVR-K und derjenigen mit dem hervorhebenden Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe E 8 AVR-K ermöglichen. Dabei kann dahinstehen, ob die Tätigkeit einer Logopädin bereits deshalb stets in die Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K eingruppiert ist, weil diese Tätigkeit in jedem Fall - wie die Klägerin geltend macht - im Wesentlichen nach allgemeinen Anweisungen selbständig ausgeführt wird, und schon deshalb bei einer solchen Tätigkeit stets von gegenüber der Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K erweiterten Fachkenntnissen und Fertigkeiten auszugehen ist, oder jedenfalls die Tätigkeit mit den in der Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K genannten Richtbeispielen (Facharbeiterin, Gruppenleiterin in WfB, Hausmeisterin mit abgeschloss. handwerklicher Ausbildung, Hauswirtschafterin, Köchin, Verwaltungsmitarbeiterin mit kaufmännischer Ausbildung) vergleichbar ist und deshalb die Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K zutreffend ist.

31

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass bei einer Logopädin, die selbständig arbeitet, stets die Zuordnung zur Entgeltgruppe E 7.1. oder 7.2. AVR-K als Ausgangsentgeltgruppe erfolgt, und es nur einer Darlegung bedarf, weshalb die Tätigkeit darüber hinaus „erheblich“ erweiterter Fachkenntnisse und Fertigkeiten bedarf, fehlt es an einem den geschilderten Anforderungen entsprechenden Vortrag.

32

(a) Der gebotene Vergleich hätte zunächst erfordert, die Normaltätigkeit einer Logopädin darzulegen, also welche Fachkenntnisse und Fertigkeiten eine selbständig arbeitende Logopädin hat, die nach der Rechtsauffassung der Klägerin in die Entgeltgruppe E 7.1. oder 7.2. AVR-K als Ausgangsentgeltgruppe eingruppiert ist. Demzufolge hätte die Klägerin darlegen müssen, welche Ausbildungsinhalte - als Fachkenntnisse und Fertigkeiten iSd. AVR-K - für diesen Beruf nach dem Stand im streitigen Anspruchszeitraum vermittelt werden (BAG 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321; 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - Rn. 26, BAGE 117, 92) und welche beruflichen Tätigkeiten danach eine Logopädin als Normaltätigkeit schuldet (vgl. BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 30, BAGE 127, 305). Das ist Aufgabe der Klägerin und kann ausgehend von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (v. 1. Oktober 1980, BGBl. I S. 1892, idF v. 2. Dezember 2007, BGBl. I S. 2686) anhand der näheren Darstellung der vermittelten Ausbildungsinhalte erfolgen. Weiter hätte die Klägerin vortragen müssen, welche darüber hinausgehenden Tätigkeiten sie verrichtet und in diesem Zusammenhang, welche über die Ausbildungsinhalte hinausgehenden „erheblich“ erweiterten Fachkenntnisse und Fertigkeiten bei der ihr übertragenen Tätigkeit erforderlich sind (BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - aaO).

33

(b) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht, ohne dass der Senat abschließend darüber befinden muss, welche Anforderungen zu erfüllen sind, um von „erheblich“ erweiterten Fachkenntnissen und Fertigkeiten ausgehen zu können. Es fehlt bereits an einem Vortrag, der den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglicht.

34

(aa) Die Klägerin beschreibt zunächst die Fächer, in denen eine Logopädin im Rahmen der Ausbildung unterrichtet wird. Eine Logopädin sei in den Gebieten der logopädischen Untersuchung, der Behandlung und Beratung von Patienten bei Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen tätig. Der Arbeitsalltag einer Logopädin in einer Praxis bestehe in der Durchführung von Therapien, um auf die erforderliche „Therapieanzahl laut Praxisvertrag“ zu kommen. Sie - die Klägerin - habe sich auf das Gebiet der Lese- und Rechtschreibstörung sowie der unterstützten Kommunikation und der Elternberatung spezialisiert. Die von ihr in der Berufungsinstanz geschilderten drei Fallbeispiele zeigten, dass sie über erheblich größere Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfügen müsse, als eine Logopädin in einer Praxis, von deren Arbeitsalltag sich ihre Tätigkeit deutlich unterscheide. Die Klägerin diagnostiziere selbständig die Sprachstörung und entwickle ein Behandlungskonzept. Auch würden weitere Bereiche im Rahmen der Sprachdiagnostik getestet. Zu den Aufgaben gehöre es im SPZ auch, innerhalb eines interdisziplinären Teams über die Therapierelevanz der Diagnoseergebnisse entscheiden zu können. Im SPZ würden nur Fälle therapeutisch behandelt, bei denen von einer längeren Therapiedauer ausgegangen werden müsse. Es sei ein erweitertes sonderpädagogisches Fachwissen erforderlich. Auch sei ein Wissen über verhaltenstherapeutische Herangehensweisen notwendig. Weiter werde enger mit Fachkräften kooperiert, die bereits mit der Familie und dem Kind arbeiteten, als dies in einer Praxis der Fall sei. Ein weiterer Unterscheidungspunkt seien die Gruppentherapien. Vor allem die Diagnostik erfordere ein erheblich erweitertes Fachwissen. Zudem ergebe sich die Notwendigkeit einer zusätzlichen Verhaltenstherapieausbildung und einer Lerntherapieweiterbildung sowie Fortbildungen im Bereich „unterstützte Kommunikation“, da dieses Gebiet in der Ausbildung zur Logopädin nicht hinreichend behandelt werde.

35

(bb) Dieser Vortrag der Klägerin ermöglicht nicht den erforderlichen Vergleich. Es wird bereits nicht deutlich, welche (erweiterten) Fachkenntnisse und Fertigkeiten die Normaltätigkeit einer Logopädin erfordert, die unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin in eine der beiden Entgeltgruppen E 7 AVR-K eingruppiert ist. Sie benennt nur schlagwortartig die Unterrichtsfächer einer Logopädin, ohne allerdings die näheren Ausbildungsinhalte darzustellen. Deshalb ist auch nicht erkennbar, in welchem Maße etwa der Bereich „unterstützte Kommunikation“, den die Klägerin für das Hervorhebungsmerkmal ua. anführt, bereits in der Ausbildung zur Logopädin vermittelt wird und was darüber hinaus notwendig und im Fall der Klägerin erfüllt sein soll, so dass insoweit von einer erheblichen Erweiterung der Fachkenntnisse und Fertigkeiten ausgegangen werden könnte. Die Klägerin trägt auch nicht im Einzelnen vor, welche besonderen Fachkenntnisse und Fertigkeiten sie in diesem Bereich besitzen muss und ggf. welche der von ihr angeführten Fort- und Weiterbildungen jeweils dazu geführt haben sollen, dass sie über diese verfügt. Ihr Vortrag ist in diesem Zusammenhang ebenso unsubstantiiert wie hinsichtlich des „erweiterten sonderpädagogischen Fachwissens“ oder hinsichtlich des „Wissens über verhaltenstherapeutische Herangehensweisen“, welche die Klägerin gleichfalls nur schlagwortartig anführt.

36

Allein die Aufzählung der von der Klägerin im Einzelnen genannten Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen einschließlich deren Titel lässt ohne weiteren Vortrag zu deren näherem Inhalt keinen Schluss auf die dabei vermittelten Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu. Näheres lässt sich auch nicht aus den von ihr exemplarisch angeführten drei Fallbeispielen entnehmen. Allein aus dem Umstand einer Behandlung von Patienten mit Mehrfachstörungen folgt noch nicht die Erfüllung des maßgebenden Tätigkeitsmerkmales, wenn nicht dargelegt wird, welche über die Normaltätigkeit hinausgehenden Fachkenntnisse und Fertigkeiten dafür erforderlich sind und warum die Klägerin über sie verfügt. Schließlich ist hinsichtlich der angeführten Spezialisierung nicht erkennbar, ob diese notwendigerweise mit erheblich erweiterten Fachkenntnissen und Fertigkeiten einhergeht. Das kann auch bei einer Spezialisierung nicht ohne weiteren Vortrag angenommen werden. Gleiches gilt für die Tätigkeit in einem interdisziplinären Team und die vorgetragene längere Therapiedauer im SPZ. All dies mag für die Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales ausreichend sein, muss aber für eine dahingehende Bewertung von der darlegungspflichtigen Klägerin entsprechend vorgetragen werden.

37

Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Arbeitsalltag unterscheide sich von dem einer Logopädin in einer Praxis, übersieht sie bereits, dass der Maßstab der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen E 7.1. oder 7.2. AVR-K, ebenso wie bei einer Zuordnung zur Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K, nicht derjenige der Tätigkeit einer Logopädin in einer Vertragspraxis ist. Diese Tätigkeit kann deshalb auch von vornherein keinen geeigneten Vergleichsmaßstab bilden. Deshalb ist es auch ohne Aussagekraft, wenn die Klägerin anführt, der Arbeitsalltag einer Logopädin in einer Praxis bestehe in der Durchführung von Therapien. Dem steht im Übrigen auch der eigene Vortrag der Klägerin entgegen, wonach zum Aufgabengebiet einer „normalen Logopädin“ auch die logopädische Untersuchung gehöre. Auch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden schreibt in Nr. 13.2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 neben der Therapie auch die logopädische Befunderhebung als Unterrichtsfach vor.

38

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Drechsler    

        

    Redeker    

                 

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Januar 2009 - 13 Sa 830/08 E - abgeändert:

 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 27. März 2008 - 5 Ca 661/07 E - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach den Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen für Einrichtungen, die sich dem ARRGD angeschlossen haben (AVR-K).

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. April 2003 im sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 31,5 Stunden als Logopädin beschäftigt. Nach § 2 des am 5. Dezember 2002 geschlossenen Dienstvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis die AVR-K in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin hat eine Ausbildung als Med.-Dipl. Sprachheilpädagogin absolviert und seit dem Jahre 2001 an zahlreichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen.

3

Bei dem SPZ handelt es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 119 SGB V. Im SPZ sind etwa 40 Mitarbeiter beschäftigt, darunter Ärzte, Psychologen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Sozialpädagogen sowie - auf Vollzeitstellen umgerechnet - 2,25 Logopädinnen. Behandelt werden jährlich ca. 2.200 Kinder und Jugendliche jeder Altersstufe aufgrund von Überweisungen durch niedergelassene Kinder- und Hausärzte. Bei den Patienten kann es sich um normal- bis hochbegabte Kinder oder Jugendliche mit Teilleistungsstörungen, etwa Lese- und Rechtschreibstörungen in Verbindung mit auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörungen handeln. Behandelt werden aber auch mehrfachbehinderte, komplex körperlich, geistig und/oder seelisch behinderte Kinder.

4

In der Sprachdiagnostik treten folgende Fragestellungen auf:

        

-       

Verzögerungen und Störungen der Sprachentwicklung

        

-       

Kommunikationsstörungen

        

-       

Spracherwerbs- und Sprachstörungen bei Hörstörungen

        

-       

Auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörungen, die sich negativ auf die Lese- und Rechtschreibleistungen auswirken

        

-       

Sprech- und Stimmstörungen bei Lippen-/Kiefer-/Gaumensegelspalten

        

-       

Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen bei weiteren neurologischen und internistischen Erkrankungen oder als Folge von operativen Eingriffen

        

-       

Störungen des Sprechflusses (Stottern) und Sprechrhythmusstörungen (Poltern)

        

-       

Kindliche Stimmstörungen mit organischer und funktioneller Ursache

        

-       

Kombinierte Sprech- und Schluckprobleme

        

-       

Mutismus

5

Nach einer Stellenbeschreibung der Beklagten, die die Klägerin nicht unterzeichnet hat, weil diese das Anforderungsprofil nicht richtig widerspiegele, sind der Klägerin folgende Aufgaben übertragen:

        

„14.   

Einzelaufgaben:

                 

a)    

Die Stelleninhaberin erstellt die logopädische Diagnostik (Erstgespräche im allgemeinen mit der Ärztin, Anamneseerhebung, Untersuchung, Videoanalysen, Interpretation und Auswertung der Befunde).

                 

b)    

Auf der Grundlage aller Untersuchungsergebnisse entwickelt die Stelleninhaberin ihr therapeutisches Konzept.

                 

c)    

Sie führt Gruppen- und Einzeltherapie durch.

                 

d)    

Sie führt Abschlußgespräche mit den Eltern bzw. Bezugspersonen. Ggf. erfolgt die Wiedervorstellung des Kindes.

                 

e)    

Sie beobachtet und wertet den Verlauf der Behandlung aus, um ggf. notwendige Veränderungen in der Konzeption vorzunehmen.

                 

f)    

Sie berät Eltern und Angehörige.

                 

g)    

Sie bereitet die Therapiesitzungen vor und nach.

                 

h)    

Sie nimmt an internen und externen Fortbildungen und Arbeitsgruppen nach Genehmigung durch die Leitung teil.

                 

i)    

Sie führt Fallbesprechungen im interdisziplinären Team durch.

                 

j)    

Die Stelleninhaberin hat nach Weisung ihres Vorgesetzten weitere Aufgaben zu erfüllen, die entweder wesensmäßig zu ihrem Tätigkeitsbereich gehören oder sich aus betrieblichen Notwendigkeiten ergeben.

        

15.     

Befugnisse:

                 

a)    

Die Stelleninhaberin ist in ihrem Bereich selbständig und eigenverantwortlich tätig.

                 

b)    

Sie unterschreibt den von ihr erstellten Teil des Arztberichtes.

        

16.     

Zusammenarbeit mit anderen Stellen:

                 

a)    

Die Stelleninhaberin arbeitet mit dem Team der Einrichtung zusammen.

                 

b)    

Sie arbeitet mit den Eltern, anderen Bezugspersonen, Ärzten, Kindergärten, Schulen und anderen Institutionen, z. B. in Form von Hospitation, Besprechung etc. zusammen.“

6

Die logopädische Diagnostik führt die Klägerin zum Teil zusammen mit einem Arzt oder Psychologen, zum Teil allein durch. Sie erstellt Therapieempfehlungen und Behandlungspläne für die Behandlung durch niedergelassene Logopäden oder für die Weiterbehandlung im SPZ, die auch von ihr durchgeführt wird. Je nach Fallgestaltung erfolgt eine interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Ärzten und anderen Therapeuten.

7

Die Klägerin erhielt ab dem 1. Juni 2003 eine Vergütung nach VergGr. Vb AVR-K in der damals geltenden Fassung. Nach Neufassung der AVR-K zum 1. Januar 2004 wurde die Klägerin von der Beklagten nach der Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K vergütet. Mit Schreiben vom 7. Januar 2004 an die Mitarbeitervertretung bat die Klägerin ua. um Überprüfung der Eingruppierung, da die Hervorhebungsmerkmale der Entgeltgruppe E 8 AVR-K bei ihrer Tätigkeit erfüllt seien. Die angerufene Schlichtungsstelle lehnte die begehrte Eingruppierung ab. Mit weiterem Schreiben vom 16. Oktober 2006 verlangte die Klägerin eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 8 AVR-K ab dem 1. Januar 2004, was die Beklagte mit Schreiben vom 13. November 2006 ablehnte.

8

Mit ihrer am 20. Dezember 2007 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, die Tätigkeit einer Logopädin setze eine Fachschulausbildung voraus, die mit der Ausbildung einer Erzieherin vergleichbar sei. Die Eingangsvergütungsgruppe für Logopäden sei die Entgeltgruppe E 7 AVR-K, weil ihre Tätigkeit ein erheblich weiteres und tieferes Fachwissen erfordere als diejenige einer Köchin oder einer Facharbeiterin iSd. Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K. Ihre Tätigkeit, die einheitlich zu bewerten sei, erfordere ein fundiertes, vielseitiges und erheblich erweitertes Fachwissen. Regelmäßige Fort- und Weiterbildung sei erforderlich. Kennzeichnend sei auch die interdisziplinäre Zusammenarbeit im SPZ. Die Klägerin hat eine eigene Stellenbeschreibung erstellt. Sie übe folgende Einzelaufgaben aus:

        

„a) Die Stelleninhaberin führt Erstgespräche und die logopädische/sprachtherapeutische Befundaufnahme einschließlich standardisierter Verfahren allein oder gemeinsam mit der Ärztin durch.

        

b) Sie führt Beratungs- und Abschlußgespräche mit Eltern, Therapeuten und anderen Bezugspersonen durch.

        

c) Eltern, andere Bezugspersonen und Therapeuten werden von ihr angeleitet.

        

d) Sie führt videogestützte Elternberatung durch bei verhaltensauffälligen und mental retardierten Kindern.

        

e) Sie führt Einzel- und Gruppentherapie bei ambulanten Kindern des SPZ durch, überwiegend bei solchen Kindern, bei denen das Angebot anderer Institutionen nicht ausreicht, um dem Störungsprofil (u.a. schwerst mehrfach behinderte Kinder) gerecht zu werden.

        

f) Die Therapien führt sie nach neurophysiologischen, linguistischen und pädagogischen Erkenntnissen und Verfahren eigenverantwortlich durch.

        

g) Sie beobachtet und wertet den Verlauf der Behandlung aus, um ggf. notwendige Veränderungen im Behandlungsplan vorzunehmen.

        

h) Sie führt Fallbesprechungen im interdisziplinären Team durch.

        

i) Sie bereitet Therapiesitzungen vor und nach.

        

j) Sie erstellt individuelle Therapiematerialien.

        

k) Sie nimmt regelmäßig an internen und externen Fortbildungen und Arbeitsgruppen zur Höherqualifizierung ihrer Tätigkeit nach Genehmigung durch die Leitung teil.

        

l) Sie organisiert Fortbildungen für Teammitglieder, externe Therapeuten und Elterngruppen.

        

m) Sie arbeitet neue Fachkolleginnen ein und leitet sie an.

        

n) Sie betreut Praktikantinnen von Logopädenlehranstalten sowie Studentinnen der Sprachheilpädagogik.

        

o) Die Stelleninhaberin hat nach Weisung ihrer Vorgesetzten weitere Aufgaben zu erfüllen, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehören und sich aus betrieblichen Notwendigkeiten ergeben.“

9

Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in § 119 SGB V handele es sich bei den Patienten des SPZ häufig um solche mit Mehrfachstörungen, Verhaltensauffälligkeiten und Erziehungsschwierigkeiten. Das SPZ sei gerade für die Behandlung schwieriger Fälle errichtet worden, die in Praxen nicht behandelt werden könnten.

10

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. April 2004 Vergütung nach Entgeltgruppe E 8 AVR-K nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem jeweiligen Fälligkeitspunkt zu zahlen.

11

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, Logopäden seien als Arbeitnehmer mit dreijähriger Berufsausbildung in die Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K eingruppiert. Weil die Klägerin selbständig und eigenverantwortlich arbeite und über erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfüge, sei das Hervorhebungsmerkmal nach Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K erfüllt. Für eine doppelte Hervorhebung aus der Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K, die allein eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe E 8 AVR-K rechtfertigen könne, fehle es an Anhaltspunkten. Die Tätigkeit der Klägerin, wie sie in ihren Fallschilderungen dargelegt sei, entspreche dem, was auch von niedergelassenen Logopäden geleistet werde. Allein der Hinweis der Klägerin auf § 119 SGB V sei für die Eingruppierung nach Entgeltgruppe E 8 nicht ausreichend. Die von der Klägerin erstellte Stellenbeschreibung sei nicht die offizielle.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage für die Zeit ab dem 1. Mai 2006 stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

14

I. Die Revision ist allerdings nicht schon aufgrund einer unzulässigen Berufung der Klägerin begründet. Die Berufungsbegründung genügt - wie vom Landesarbeitsgericht ohne weiteres angenommen - den gesetzlichen Erfordernissen nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO.

15

1. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt(st. Rspr., etwa BAG 8. Oktober 2008 - 5 AZR 526/07 - Rn. 15, AP ZPO § 520 Nr. 1 = EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 7). Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO kann die Berufung allerdings auch auf neue Tatsachen gestützt werden(GK-ArbGG/Vossen Stand Dezember 2010 § 66 Rn. 141 mwN; vgl. auch BAG 25. April 2007 - 6 AZR 436/05 - BAGE 122, 190).

16

2. Der Senat muss nicht abschließend darüber befinden, ob die Berufungsbegründung sich nur in unzureichendem Maße mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts auseinandersetzt, wie es die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung gerügt hat. Die in der Berufungsbegründung von der Klägerin vorgetragenen neuen Tatsachen hinsichtlich der von ihr auszuübenden Tätigkeit genügen jedenfalls den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO. Davon geht offensichtlich auch die Beklagte aus, die ihre Rüge in der Revisionsinstanz nicht weiter aufrechterhalten hat.

17

II. Die zulässige Feststellungsklage ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts unbegründet.

18

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die AVR-K Anwendung. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

19

2. Für die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind die nachstehenden Regelungen der AVR-K im Teil B, „Eingruppierung und Entgelt“, maßgebend:

        

Eingruppierungskatalog

        

I. Rahmenbestimmungen

        

§ 1     

        

Die Arbeitnehmerinnen werden entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen des übertragenen Arbeitsplatzes in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit der Arbeitnehmerin maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterung die zu den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen.

        

§ 2     

        

Übt eine Arbeitnehmerin innerhalb ihres Arbeitsbereiches ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, so ist sie in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter ihres Arbeitsbereiches im Wesentlichen bestimmen. Für solche Tätigkeiten, die bezüglich ihrer Anforderungen zu höheren Entgeltgruppen gehören und durch die Eingruppierung gemäß Satz 1 noch nicht abgegolten werden konnten, ist ein angemessenes Entgelt als Ausgleich zu gewähren. Diese kann entweder 25% oder 50% der Differenz zur nächsthöheren Entgeltgruppe betragen und wird gemeinsam vom Arbeitgeber und der Mitarbeitervertretung festgelegt.

        

…       

        

II. Entgeltgruppen

        

…       

        

E 6.1.

        

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die in der Regel durch eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung erworben werden.

        

Richtbeispiele:

                 

Facharbeiterin,

                 

Hausmeisterin mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung,

                 

Hauswirtschafterin,

                 

Köchin,

                 

Verwaltungsmitarbeiterin mit kaufmännischer Ausbildung

        

…       

        

E 7.1.

        

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit entsprechenden Tätigkeiten in der Pflege, Betreuung oder Erziehung und einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Altenpflegerin, Erzieherin, Heilerziehungspflegerin oder Krankenschwester.

        

E 7.2.

        

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die über die Anforderungen nach Entgeltgruppe 6 hinaus erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen. Dieses Merkmal wird erfüllt, wenn diese Tätigkeiten im Wesentlichen nach allgemeinen Anweisungen selbständig ausgeführt werden.

        

Richtbeispiele:

                 

Facharbeiterin,

                 

Gruppenleiterin in WfB,

                 

Hausmeisterin mit abgeschloss. handwerklicher Ausbildung,

                 

Hauswirtschafterin,

                 

Köchin,

                 

Verwaltungsmitarbeiterin mit kaufmännischer Ausbildung

        

E 8     

        

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die über die Anforderungen nach Entgeltgruppe 7 hinaus

                 

-       

erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten sowie Verantwortung für Personal oder Betriebsmittel in höherem Ausmaß

                          

oder   

                 

-       

erheblich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten

        

voraussetzen.5

        

Richtbeispiele:

                 

…       

        

        
        

5Die Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, sowie auf Arbeitsplätzen in der stationären Behindertenhilfe, die üblicherweise von Heilerziehungspflegerinnen bzw. von Erzieherinnen ausgeübt werden, erfordert i. d. R. erheblich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten.“

20

3. Für die zwischen den Parteien streitige Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 8 AVR-K ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Teil B I AVR-K Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Klägerin auf dem ihr übertragenen Arbeitsplatz das Tätigkeitsmerkmal der begehrten Entgeltgruppe erfüllt. Anders als in § 22 Abs. 2 BAT stellen die AVR-K nicht auf Arbeitsvorgänge ab. § 2 Teil B I AVR-K zeigt aber, dass die für die Eingruppierung maßgebende übertragene Tätigkeit eines Arbeitnehmers sich aus verschiedenen Teiltätigkeiten zusammensetzen kann, die unterschiedlichen Entgeltgruppen zuzuordnen sind. Dies entspricht einem allgemein anerkannten Grundsatz der Eingruppierung von Arbeitnehmern (BAG 5. Juni 1985 - 4 AZR 527/83 - AP TV Arb Bundespost § 10 Nr. 2). Als Grundlage der Eingruppierung kann nicht stets eine Gesamtaufgabe des Arbeitnehmers angenommen werden. Die Tätigkeit kann auch aus mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Einzeltätigkeiten bestehen (st. Rspr., etwa BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36 mwN, BAGE 122, 244), wobei dann, wenn für diese verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, die Bestimmung des § 2 AVR-K in Teil B I maßgebend wird.

21

4. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen E 6.1., 7.2. und 8 AVR-K bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f aa der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 - zu II 4 der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppen vorliegen. Danach muss die Klägerin die allgemeinen Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K, die der darauf aufbauenden Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K und anschließend die weiteren Merkmale der Entgeltgruppe E 8 AVR-K erfüllen. Die Klägerin einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn wie vorliegend von der Klägerin ein Hervorhebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit der Klägerin sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen einer Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K oder der Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen hervorhebt und eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 8 AVR-K begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den Normaltätigkeiten, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus (st. Rspr., BAG 12. Dezember 1990 - 4 AZR 251/90 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 154; 20. Oktober 1993 - 4 AZR 47/93 - zu B II 3 b der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 173). Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., etwa BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27, aaO; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321).

22

a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, im Verhältnis zu einer Logopädin der Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K, die selbständig ihre in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten umsetze, verlange die Tätigkeit der Klägerin in erheblichem Maße erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten. Es würden nicht nur Standardaufgaben abgewickelt, also nicht nur Patienten mit einer sprachlichen Teilleistungsstörung behandelt, sondern im großen Umfang mehrfach behinderte Kinder und Jugendliche mit komplexen Problemen. Es komme nicht darauf an, ob die Behandlung mehrfach behinderter Kinder und Jugendlicher oder die Behandlung von Patienten mit Erziehungsschwierigkeiten oder Verhaltensauffälligkeiten zeitlich überwiegt, sondern darauf, dass diese Arbeiten prägend und kennzeichnend seien. Nach der gesetzlichen Vorgabe würden im SPZ keine Standardaufgaben von Logopäden geleistet. Die Behandlung von Patienten mit Mehrfachbehinderung sei unabhängig von ihrem zeitlichen Anteil charakteristisch für den Arbeitsbereich der Klägerin. Die Anmerkung zur Entgeltgruppe E 8 AVR-K gebe Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeit mit verhaltensauffälligen Kindern mit Erziehungsschwierigkeiten höher bewertet werde. Die Klägerin leiste in diesem Bereich Diagnose und Therapie. Deshalb sei davon auszugehen, dass diese Tätigkeit erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten erfordere. Nach der Aufgabenstellung des SPZ müsse ein besonderer Bestand an Fachwissen und Fertigkeiten vorgehalten werden, weshalb die Behandlung von Problemfällen in einem weitaus geringeren Umfang als 50 vH der Gesamtarbeitszeit ausreiche. Das Hervorhebungsmerkmal sei auch erfüllt, weil die Klägerin Behandlungspläne erstelle, die nicht von ihr umgesetzt würden, sondern von niedergelassenen Logopäden. Deren Erstellung bedürfe einer besonderen Sorgfalt und gehe erheblich über das hinaus, was ein Logopäde mit Fachausbildung leisten kann und leisten muss. Zur Begründung der gesteigerten Anforderungen sei auch auf die interdisziplinäre Zusammenarbeit hinzuweisen.

23

b) Dem folgt der Senat nicht.

24

aa) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung des Begriffs der „erheblich erweiterten Fachkenntnisse und Fertigkeiten“ und damit um die eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt, nur der beschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff als solchen verkannt hat, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - zu II 1 b bb (3) der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237; 8. November 2006 - 4 AZR 620/05 - Rn. 22, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 304).

25

bb) Auch nach diesem eingeschränkten Maßstab sind die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht rechtsfehlerfrei, was die Revision mit Recht rügt. Bei der Beurteilung, ob die auszuübende Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe E 8 AVR-K erfüllt, hat das Landesarbeitsgericht keinen wertenden Vergleich vorgenommen, ob sich die Tätigkeit der Klägerin von derjenigen einer Arbeitnehmerin iSd. Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K durch „erheblich“ erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten hervorhebt. Soweit es angenommen hat, die Klägerin erfülle nicht nur „Standardaufgaben“, sondern behandele auch Kinder und Jugendliche mit komplexen Problemen, fehlt es an einer Begründung, weshalb die Behandlungen dieser Patienten gegenüber der Normaltätigkeit einer Logopädin erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten erfordern. Dies bedarf einer entsprechenden Begründung anhand eines wertenden Vergleichs. Gleiches gilt für die vom Landesarbeitsgericht herangezogene Erstellung von Behandlungsplänen durch die Klägerin. Allein eine „sorgfältige Erstellung“ bildet noch keinen Nachweis für die Erfüllung des Hervorhebungsmerkmales. Das Landesarbeitsgericht hat nicht dargetan, ob und inwieweit sich eine solche Tätigkeit von der Normaltätigkeit einer Logopädin nach den Entgeltgruppen E 6 oder 7 AVR-K hervorhebt. Entsprechendes gilt für die angeführte interdisziplinäre Zusammenarbeit. Auch hier fehlt die erforderliche vergleichende Betrachtung. Diese Unterlassung einer denknotwendig durch ein Hervorhebungsmerkmal geforderten Vergleichsbetrachtung verletzt die bei der Subsumtion zu beachtenden Denkgesetze (s. nur BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 23, BAGE 127, 305; 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - Rn. 25, BAGE 117, 92).

26

Darüber hinaus wird von der Revision zutreffend gerügt, das Landesarbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft die Anmerkung zur Entgeltgruppe E 8 AVR herangezogen. Das Landesarbeitsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, die Klägerin leiste in einem Bereich mit „verhaltensgestörten Kindern mit Erziehungsschwierigkeiten“ Diagnostik und Therapie, was entsprechend der Bewertung in der Anmerkung zur Entgeltgruppe E 8 AVR-K die Annahme „erheblich erweiterter Fachkenntnisse und Fertigkeiten“ rechtfertige. Diese Wertung kann jedoch für die Tätigkeit der Klägerin nicht herangezogen werden. Die „Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten“ indiziert nach den AVR-K „erheblich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten“ von Erzieherinnen oder Heilerziehungspflegerinnen, wo sie nicht zum regelmäßigen Inhalt von deren Beschäftigung gehört. Die Tätigkeit der Klägerin ist demgegenüber, soweit aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und ihrem eigenen Vortrag ersichtlich, anders als die der in der Anmerkung zur Entgeltgruppe E 8 AVR-K genannten Erzieherinnen und Heilerziehungspflegerinnen, nicht auf eine erzieherische oder heilerzieherische Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit „wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten“ ausgerichtet, sondern auf die Behandlung von Störungen in der Sprachentwicklung, auch wenn es hier auch Patienten mit Erziehungsschwierigkeiten geben mag. Deshalb kann die auf die Tätigkeit von Erzieherinnen und Heilerziehungspflegerinnen bezogene Anmerkung zur Entgeltgruppe E 8 AVR-K nicht als Wertungsmaßstab für die Bewertung der Tätigkeit einer Logopädin herangezogen werden.

27

cc) Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dem Vortrag der Klägerin lassen sich nicht diejenigen Tatsachen entnehmen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen, um beurteilen zu können, ob die Anforderungen an das Hervorhebungsmerkmal „erheblich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten“ erfüllt werden. Auf dieses Erfordernis für einen schlüssigen Vortrag hatte bereits das Arbeitsgericht in seiner klageabweisenden Entscheidung im Einzelnen hingewiesen. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit, wie die Klägerin meint und wovon letztlich das Landesarbeitsgericht offensichtlich ausgegangen ist, oder um mehrere Einzeltätigkeiten handelt. Denn ihr steht nach ihrem Vortrag bei jeder denkbaren Zusammenfassung die geltend gemachte Eingruppierung nicht zu.

28

(1) Die Klägerin ist auf einem Arbeitsplatz tätig, der Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die in der Regel durch eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung erworben werden, über die sie aufgrund ihrer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auch verfügt. Daher sind die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K erfüllt.

29

(2) Die Klägerin übt als Arbeitnehmerin darüber hinaus eine Tätigkeit aus, die über die Anforderungen der Entgeltgruppen E 6 AVR-K hinaus auch diejenigen der Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K erfüllt. Davon gehen die Parteien des Rechtsstreits übereinstimmend aus. Das Landesarbeitsgericht hat in der Sache, ohne dies jedoch ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu erwähnen, und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass eine pauschale Überprüfung ausreicht, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig und das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K als erfüllt angesehen haben (vgl. etwa BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08  - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311; 25. Januar 2006 -  4 AZR 613/04  - Rn. 17, AP BAT-O § 27 Nr. 4).

30

(3) Es fehlt aber an der notwendigen Darlegung von Tatsachen, die den bereits angeführten erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Logopädin in der Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K oder der Entgeltgruppen E 7 AVR-K und derjenigen mit dem hervorhebenden Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe E 8 AVR-K ermöglichen. Dabei kann dahinstehen, ob die Tätigkeit einer Logopädin bereits deshalb stets in die Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K eingruppiert ist, weil diese Tätigkeit in jedem Fall - wie die Klägerin geltend macht - im Wesentlichen nach allgemeinen Anweisungen selbständig ausgeführt wird, und schon deshalb bei einer solchen Tätigkeit stets von gegenüber der Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K erweiterten Fachkenntnissen und Fertigkeiten auszugehen ist, oder jedenfalls die Tätigkeit mit den in der Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K genannten Richtbeispielen (Facharbeiterin, Gruppenleiterin in WfB, Hausmeisterin mit abgeschloss. handwerklicher Ausbildung, Hauswirtschafterin, Köchin, Verwaltungsmitarbeiterin mit kaufmännischer Ausbildung) vergleichbar ist und deshalb die Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K zutreffend ist.

31

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass bei einer Logopädin, die selbständig arbeitet, stets die Zuordnung zur Entgeltgruppe E 7.1. oder 7.2. AVR-K als Ausgangsentgeltgruppe erfolgt, und es nur einer Darlegung bedarf, weshalb die Tätigkeit darüber hinaus „erheblich“ erweiterter Fachkenntnisse und Fertigkeiten bedarf, fehlt es an einem den geschilderten Anforderungen entsprechenden Vortrag.

32

(a) Der gebotene Vergleich hätte zunächst erfordert, die Normaltätigkeit einer Logopädin darzulegen, also welche Fachkenntnisse und Fertigkeiten eine selbständig arbeitende Logopädin hat, die nach der Rechtsauffassung der Klägerin in die Entgeltgruppe E 7.1. oder 7.2. AVR-K als Ausgangsentgeltgruppe eingruppiert ist. Demzufolge hätte die Klägerin darlegen müssen, welche Ausbildungsinhalte - als Fachkenntnisse und Fertigkeiten iSd. AVR-K - für diesen Beruf nach dem Stand im streitigen Anspruchszeitraum vermittelt werden (BAG 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321; 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - Rn. 26, BAGE 117, 92) und welche beruflichen Tätigkeiten danach eine Logopädin als Normaltätigkeit schuldet (vgl. BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 30, BAGE 127, 305). Das ist Aufgabe der Klägerin und kann ausgehend von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (v. 1. Oktober 1980, BGBl. I S. 1892, idF v. 2. Dezember 2007, BGBl. I S. 2686) anhand der näheren Darstellung der vermittelten Ausbildungsinhalte erfolgen. Weiter hätte die Klägerin vortragen müssen, welche darüber hinausgehenden Tätigkeiten sie verrichtet und in diesem Zusammenhang, welche über die Ausbildungsinhalte hinausgehenden „erheblich“ erweiterten Fachkenntnisse und Fertigkeiten bei der ihr übertragenen Tätigkeit erforderlich sind (BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - aaO).

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(b) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht, ohne dass der Senat abschließend darüber befinden muss, welche Anforderungen zu erfüllen sind, um von „erheblich“ erweiterten Fachkenntnissen und Fertigkeiten ausgehen zu können. Es fehlt bereits an einem Vortrag, der den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglicht.

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(aa) Die Klägerin beschreibt zunächst die Fächer, in denen eine Logopädin im Rahmen der Ausbildung unterrichtet wird. Eine Logopädin sei in den Gebieten der logopädischen Untersuchung, der Behandlung und Beratung von Patienten bei Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen tätig. Der Arbeitsalltag einer Logopädin in einer Praxis bestehe in der Durchführung von Therapien, um auf die erforderliche „Therapieanzahl laut Praxisvertrag“ zu kommen. Sie - die Klägerin - habe sich auf das Gebiet der Lese- und Rechtschreibstörung sowie der unterstützten Kommunikation und der Elternberatung spezialisiert. Die von ihr in der Berufungsinstanz geschilderten drei Fallbeispiele zeigten, dass sie über erheblich größere Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfügen müsse, als eine Logopädin in einer Praxis, von deren Arbeitsalltag sich ihre Tätigkeit deutlich unterscheide. Die Klägerin diagnostiziere selbständig die Sprachstörung und entwickle ein Behandlungskonzept. Auch würden weitere Bereiche im Rahmen der Sprachdiagnostik getestet. Zu den Aufgaben gehöre es im SPZ auch, innerhalb eines interdisziplinären Teams über die Therapierelevanz der Diagnoseergebnisse entscheiden zu können. Im SPZ würden nur Fälle therapeutisch behandelt, bei denen von einer längeren Therapiedauer ausgegangen werden müsse. Es sei ein erweitertes sonderpädagogisches Fachwissen erforderlich. Auch sei ein Wissen über verhaltenstherapeutische Herangehensweisen notwendig. Weiter werde enger mit Fachkräften kooperiert, die bereits mit der Familie und dem Kind arbeiteten, als dies in einer Praxis der Fall sei. Ein weiterer Unterscheidungspunkt seien die Gruppentherapien. Vor allem die Diagnostik erfordere ein erheblich erweitertes Fachwissen. Zudem ergebe sich die Notwendigkeit einer zusätzlichen Verhaltenstherapieausbildung und einer Lerntherapieweiterbildung sowie Fortbildungen im Bereich „unterstützte Kommunikation“, da dieses Gebiet in der Ausbildung zur Logopädin nicht hinreichend behandelt werde.

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(bb) Dieser Vortrag der Klägerin ermöglicht nicht den erforderlichen Vergleich. Es wird bereits nicht deutlich, welche (erweiterten) Fachkenntnisse und Fertigkeiten die Normaltätigkeit einer Logopädin erfordert, die unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin in eine der beiden Entgeltgruppen E 7 AVR-K eingruppiert ist. Sie benennt nur schlagwortartig die Unterrichtsfächer einer Logopädin, ohne allerdings die näheren Ausbildungsinhalte darzustellen. Deshalb ist auch nicht erkennbar, in welchem Maße etwa der Bereich „unterstützte Kommunikation“, den die Klägerin für das Hervorhebungsmerkmal ua. anführt, bereits in der Ausbildung zur Logopädin vermittelt wird und was darüber hinaus notwendig und im Fall der Klägerin erfüllt sein soll, so dass insoweit von einer erheblichen Erweiterung der Fachkenntnisse und Fertigkeiten ausgegangen werden könnte. Die Klägerin trägt auch nicht im Einzelnen vor, welche besonderen Fachkenntnisse und Fertigkeiten sie in diesem Bereich besitzen muss und ggf. welche der von ihr angeführten Fort- und Weiterbildungen jeweils dazu geführt haben sollen, dass sie über diese verfügt. Ihr Vortrag ist in diesem Zusammenhang ebenso unsubstantiiert wie hinsichtlich des „erweiterten sonderpädagogischen Fachwissens“ oder hinsichtlich des „Wissens über verhaltenstherapeutische Herangehensweisen“, welche die Klägerin gleichfalls nur schlagwortartig anführt.

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Allein die Aufzählung der von der Klägerin im Einzelnen genannten Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen einschließlich deren Titel lässt ohne weiteren Vortrag zu deren näherem Inhalt keinen Schluss auf die dabei vermittelten Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu. Näheres lässt sich auch nicht aus den von ihr exemplarisch angeführten drei Fallbeispielen entnehmen. Allein aus dem Umstand einer Behandlung von Patienten mit Mehrfachstörungen folgt noch nicht die Erfüllung des maßgebenden Tätigkeitsmerkmales, wenn nicht dargelegt wird, welche über die Normaltätigkeit hinausgehenden Fachkenntnisse und Fertigkeiten dafür erforderlich sind und warum die Klägerin über sie verfügt. Schließlich ist hinsichtlich der angeführten Spezialisierung nicht erkennbar, ob diese notwendigerweise mit erheblich erweiterten Fachkenntnissen und Fertigkeiten einhergeht. Das kann auch bei einer Spezialisierung nicht ohne weiteren Vortrag angenommen werden. Gleiches gilt für die Tätigkeit in einem interdisziplinären Team und die vorgetragene längere Therapiedauer im SPZ. All dies mag für die Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales ausreichend sein, muss aber für eine dahingehende Bewertung von der darlegungspflichtigen Klägerin entsprechend vorgetragen werden.

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Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Arbeitsalltag unterscheide sich von dem einer Logopädin in einer Praxis, übersieht sie bereits, dass der Maßstab der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen E 7.1. oder 7.2. AVR-K, ebenso wie bei einer Zuordnung zur Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K, nicht derjenige der Tätigkeit einer Logopädin in einer Vertragspraxis ist. Diese Tätigkeit kann deshalb auch von vornherein keinen geeigneten Vergleichsmaßstab bilden. Deshalb ist es auch ohne Aussagekraft, wenn die Klägerin anführt, der Arbeitsalltag einer Logopädin in einer Praxis bestehe in der Durchführung von Therapien. Dem steht im Übrigen auch der eigene Vortrag der Klägerin entgegen, wonach zum Aufgabengebiet einer „normalen Logopädin“ auch die logopädische Untersuchung gehöre. Auch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden schreibt in Nr. 13.2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 neben der Therapie auch die logopädische Befunderhebung als Unterrichtsfach vor.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Drechsler    

        

    Redeker    

                 

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.