Arbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 15. Jan. 2016 - 6 Ca 5250/15

published on 15/01/2016 00:00
Arbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 15. Jan. 2016 - 6 Ca 5250/15
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Gericht

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Tenor

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig.

2. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Nürnberg-Fürth verwiesen.

Gründe

Mit Klageschrift vom 01.10.2015 hat der Kläger Klage gegen die außerordentlichen Kündigungen seines Geschäftsführeranstellungsvertrages durch die Beklagte vom 10.09.2015 und vom 15.09.2015, auf Feststellung des Fortbestehens des Anstellungsverhältnisses, auf Zahlung anteiliger Vergütung für den Monat September 2015 sowie auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses und hilfsweise - für den Fall der Wirksamkeit der Kündigungen - eines Zeugnisses erhoben. Mit Schriftsätzen vom 14.10.2015 und vom 19.11.2015 hat der Kläger seine Klage gegen die weiteren außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 29.09.2015 und vom 29.10.2015 erweitert. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.10.2015 die fehlende sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Nürnberg gerügt. Mit Beschluss in der Güteverhandlung vom 27.10.2015 wurde dem Kläger aufgegeben, zur Zuständigkeitsrüge Stellung zu nehmen und der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme auf den zu erwartenden Schriftsatz eingeräumt.

Der Kläger weist darauf hin, dass die Beklagte ihn mit Gesellschafterbeschluss vom 15.09.2015 als Geschäftsführer abberufen hat und damit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG geendet hat. Nach seiner Ansicht ist er Arbeitnehmer i. S. d. § 5 Abs. 1. S. 1 ArbGG. Als Fremdgeschäftsführer sei er persönlich und wirtschaftlich von der Beklagten abhängig gewesen. Er habe regelmäßig dem umfassenden Direktionsrecht der Gesellschafter der Beklagten im Hinblick auf Zeit, Dauer und Ort seiner Tätigkeit unterlegen. Gemäß § 3 des Geschäftsführeranstellungsvertrages (Bl. 45 ff. d. A.) habe er die Zustimmung der Gesellschafter bei Einstellungen und Entlassung sowie bei weiteren Geschäften benötigt und Anschaffungen nur in geringem Umfang tätigen dürfen. Schließlich habe er 30 Tage bezahlten Urlaub wie ein Arbeitnehmer gehabt und dessen zeitliche Lage mit dem anderen Geschäftsführer abstimmen müssen. Auch weitere Arbeitnehmerrechte wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen hätten ihm zugestanden. Selbst wenn er mangels persönlicher Abhängigkeit kein Arbeitnehmer gewesen sein sollte, sei er jedenfalls eine arbeitnehmerähnliche Person i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG. Im Hinblick auf die Zeugnisanträge führt der Kläger aus, dass sich ein entsprechender Anspruch - selbst wenn ein Arbeitsverhältnis nicht vorliegen sollte - aus § 630 BGB ergebe.

Nach Ansicht der Beklagten gehen die dem Kläger als Geschäftsführer mit dem Geschäftsführervertrag auferlegten Beschränkungen nicht über das bei Fremdgeschäftsführern übliche Maß hinaus. Die Tatsache, dass der Kläger als Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegt, ergebe sich direkt aus dem Gesetz (§ 37 Abs. 1 GmbHG)

Der Kläger weist ergänzend darauf hin, dass er nicht nur vertraglich Beschränkungen unterlegen habe, sondern auch tatsächlich in einem Übermaß regelmäßig und nahezu täglich mündlichen und schriftlichen Weisungen in Bezug auf den Inhalt seiner Tätigkeit, die Art und Weise der Durchführung sowie zeitlichen Vorgaben und führt einzelne Beispiele dafür auf.

Die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist nicht bereits durch § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG ausgeschlossen, wonach in Betrieben einer juristischen Person nicht als Arbeitnehmer gilt, wer kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der juristischen Person berufen ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts endet die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG mit der Abberufung als Geschäftsführer durch die Gesellschafter (BAG, Beschluss vom 22.10.2014 - 10 AZB 46/14). Im vorliegenden Fall ist die Abberufung und die Mitteilung darüber unstreitig bereits vor Erhebung der Klage erfolgt, so dass § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG von vorneherein einer Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht entgegenstand.

Nach Abberufung des Geschäftsführers richtet sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bei Rechtsstreitigkeiten zwischen diesem und der Gesellschaft nach allgemeinen Grundsätzen (BAG a.a.O.). Nach Beendigung der Organstellung kommt es für die Rechtswegzuständigkeit wieder auf die Einstufung des Rechtsverhältnisses als Dienst- oder Arbeitsverhältnis an. Außerhalb des Anwendungsbereiches des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG ist daher auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitsgeber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG vorliegt.

Entscheidend ist daher auf den nach der konkreten Vertragsgestaltung gegebenen Grad der für den Arbeitnehmerstatus maßgeblichen persönlichen Abhängigkeit des Geschäftsführers abzustellen, für die auch beim Geschäftsführer als wichtigstes Element eine Weisungsabhängigkeit hinsichtlich der Konkretisierung der konkreten Arbeitspflicht zu fordern ist. (BAG, Urteil vom 26.05.1999 - 5 AZR 664/98). Bei einem Fremdgeschäftsführer ist das Kriterium der persönlichen Abhängigkeit dabei dann als erfüllt anzusehen, wenn dieser in den Betrieb eingegliedert, d. h. regelmäßig einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Direktionsrecht der Gesellschafter unterliegt, wobei im Normalfall diese Voraussetzungen bei einem Fremdgeschäftsführer nicht erfüllt sind (BAG, Urteil vom 13.05.1992 - 5 AZR 344/91). Bejaht werden kann der Arbeitnehmerstatus eines Fremdgeschäftsführers nur bei einer besonderen Vertragsgestaltung, etwa wenn der Geschäftsführer vertraglich dem Hauptgesellschafter als „disziplinarischem Vorgesetzten mit Einspruchsrecht in Sachfragen“ untersteht (BAG, Urteil vom 15.04.1982 - 2 AZR 1101/79).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht als Arbeitnehmer anzusehen. Die ihm im Geschäftsführeranstellungsvertrag in § 3 auferlegten Beschränkungen der Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis entsprechen der gesetzlichen Konzeption des § 37 Abs. 1 GmbhG und sind in Fremdgeschäftsführerverträgen üblich. Auf die vom Kläger darüber hinaus behaupteten Weisungen in Einzelfällen kommt es nicht an, da sich aus seinem Vortrag nicht ergibt, dass das Vertragsverhältnis insoweit tatsächlich abweichend von der vertraglichen Regelung zwischen den Parteien gehandhabt worden ist. Die Regelung der Dienstleistung in § 4 des Geschäftsführeranstellungsvertrages stellt keine konkrete Festlegung des Ortes und der Zeit der Erbringung der Dienstleistung im Rahmen der Ausübung des Direktionsrechtes dar. Vielmehr geht die Regelung davon aus, dass der Kläger nicht an die Einhaltung bestimmter Zeiten zur Erbringung seiner Tätigkeit gebunden ist. Die Bestimmung, dass er mindestens zu den betrieblichen Arbeitszeiten tätig und im Betrieb anwesend zu sein hat, erfolgt nur „grundsätzlich“ und mit der Einschränkung „soweit er nicht Dienstreisen oder ähnliches unternimmt“. Auch die vertraglichen Regelungen zum Urlaub und zum Fortbestehen des Vergütungsanspruchs im Krankheitsfall führen vor dem Hintergrund der Vertragsfreiheit nicht zwingend zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Gegen ein Arbeitsverhältnis spricht auch, dass im Geschäftsführeranstellungsvertrag in § 5 eine im Vergleich zum festen Jahresgehalt von 144.000,00 € erhebliche erfolgsabhängige Vergütung (Tantieme) in Höhe von maximal 40.000,00 € vereinbart worden ist und keine Inanspruchnahme von Erfindungen gemäß dem Arbeitnehmererfindungsgesetz vorgesehen ist (anders in dem vom OLG München entschiedenen Fall (Beschluss vom 27.10.2014 - 6 W 2097/14).

Es liegt auch kein so genannter „sic-non-Fall“ vor, da sämtliche Klageansprüche nicht ausschließlich auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden. Die bloße Rechtsbehauptung des Klägers, er sei Arbeitnehmer, reicht daher zur Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit nicht aus.

Bei dem Kläger handelt es sich auch nicht um eine arbeitnehmerähnliche Person i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG, bei der das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit durch das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit ersetzt wird. Denn arbeitnehmerähnliche Personen müssen aufgrund ihrer sozialen Stellung und Schutzbedürftigkeit einem Arbeitnehmer soziologisch vergleichbar sein (BAG, Beschluss vom 06.07.1995 - 5 AZB 9/93). Als Kriterium für die Prüfung der wirtschaftlichen Abhängigkeit kann u. a. die einem Arbeitnehmer nach vergleichbare Vergütung herangezogen werden (BAG, Urteil vom 13.09.1956 - 2 AZR 605/54). Von einer solchen Vergleichbarkeit ist aufgrund der im Geschäftsführeranstellungsvertrag vereinbarten Vergütung nicht auszugehen.

Eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, b ArbGG ist daher nicht gegeben. Der Rechtsstreit war deshalb nach § 17a Abs. 2 S. 1 GVG an das für vermögensrechtliche Streitigkeiten ab einem Streitwert von mehr als 5.000,00 € zuständige Landgericht Nürnberg-Fürth zu verweisen. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 12, 17 ZPO. Der Beschluss erging nach §§ 17 Abs. 4 S. 1 GVG, 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer.

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w
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published on 22/10/2014 00:00

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 29. April 2014 - 4 Ta 52/14 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.

(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.

(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.

(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.