Arbeitsgericht Minden Urteil, 02. Aug. 2016 - 1 Ca 743/16
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht gemäß § 19 Zf. 1 c des Manteltarifvertrages vom 01.01.2009 zum 30.09.2016 enden wird.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 18.09.1974 über den 30.09.2016 hinaus als stellvertretenden Küchenleiter weiter zu beschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 10.600,00 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung endet, weil der Kläger die Möglichkeit hat, eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236 b SGB VI zu beziehen.
3Die Beklagte betreibt unter anderem in P (jetzt nur noch) die Klinik Q mit etwa 90 Beschäftigten. Für ihre Arbeitnehmer gelten seit Juni 1976
4Tarifverträge, unter anderem zuletzt der Tarifvertrag Mantel vom 28.01.2009
5(Bl. 48 ff. d. A., im Folgenden nur MTV).
6Der 1953 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1974 bei der Beklagten beschäftigt; eingestellt worden ist er als Beikoch, später wurde er zum stellvertretenden Küchenleiter befördert. Er ist inzwischen seit 1997 als Betriebsratsvorsitzender freigestellt und erhält zuletzt eine Monatsvergütung von 3.400,00 Euro brutto.
7In seinem Arbeitsvertrag (Bl. 4 f. d. A.) heißt es am Ende von Zf. 1):
8„Die Arbeitsordnung, die bei Vertragsschluß ausgehändigt wurde, ist untrennbar Bestandteil dieses Vertrages.“
9In dieser Arbeitsordnung, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 22 ff. d. A. Bezug genommen wird, heißt es unter anderem in Zf. 6):
10„6. Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen
116.1 Bei Erreichung des 65. Lebensjahres bei männlichen Mitarbeitern und bei Erreichung des 62. Lebensjahres bei weiblichen Mitarbeitern bzw. bei vorzeitigem Bezug der Altersrente gilt das Arbeitsverhältnis als beendet, wenn nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden.“
12Ausweislich der Renteninformation vom 10.05.2016 (Bl. 6 d. A.) kann der Kläger ab 01.03.2019 Regelaltersrente beziehen.
13Mit Schreiben vom 04.05.2016 (Bl. 7 d. A.) teilte die Beklagte ihm folgendes mit:
14„Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2016
15Sehr geehrter Herr U,
16Sie werden ab 01.10.2016 als besonders langjährig Versicherter sämtliche Voraussetzungen erfüllen, um eine Altersrente mit ungekürztem Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen zu können. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. c Manteltarifvertrag endet damit ihr Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf….“
17§ 19 Zf. 1) MTV lautet wie folgt:
18„ 1. Das Arbeitsverhältnis endet durch:
19a) Kündigung,
20b) gegenseitiges Einvernehmen,
21c) Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder durch Erreichung der Altersgrenze mit ungekürztem Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch Gewährung eines vorgezogenen Altersruhegeldes durch einen Rentenversicherungsträger.“
22Der Kläger erfüllt in der Tat als besonders langjährig Versicherter ab dem 01.10.2016 die Voraussetzungen, um eine abschlagsfreie Altersrente beziehen zu können, hat aber einen entsprechenden Rentenantrag nicht gestellt und beabsichtigt zurzeit auch nicht, dies zu tun. Seine Altersrente nach § 236 b SGB VI wäre etwa 90,00 Euro monatlich geringer als die von ihm ab 01.03.2019 zu beziehende Regelaltersrente.
23Der Kläger meint, dass mit „Erreichung der Altersgrenze mit ungekürztem Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung“ i.S.d. § 19 Zf. 1. c) MTV nicht das Erreichen der Altersgrenze nach § 236 b SGB VI gemeint sei; dies ergebe sich auch nicht durch Auslegung der tariflichen Vorschrift, da den Tarifvertragsparteien insoweit ein Spielraum zur Lückenschließung bleibe; im Übrigen hält der § 19 Zf. 1. c) MTV wegen Altersdiskriminierung für rechtsunwirksam i.S.d. § 7 AGG.
24Der Kläger verweist darauf, dass die Beklagte seinen Arbeits- und „Betriebsratskollegen“ N weiterbeschäftigt, obwohl dieser bereits seit dem 01.04.2016 die vorgezogene Altersrente nach § 236 b SGB VI beziehen könnte; dies „öffnet den Raum für Spekulationen, wonach der Kontext der sein könnte, dass der Kläger gerichtsbekannt engagierter Vorsitzender eines engagierten Betriebsrates, der (Mitarbeiter) N hingegen weit weniger streitlustig ist.“
25Der Kläger stellt die Anträge,
261. festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 30. September 2016 hinaus ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht.
27-hilfsweise-
28festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gem. § 19 Abs. 1 Nr. c Manteltarifvertrag nicht am 30. September 2016 endet;
292. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 18.09.1974 über den 30.09.2016 hinaus als stellvertretenden Küchenleiter weiter zu beschäftigen.
30Die Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen,
32da das Arbeitsverhältnis aufgrund der tarifvertraglichen Regelung des § 19 Zf. 1. c) MTV mit Ablauf des 30.09.2016 ende.
33Sie ist der Ansicht, mit dieser tariflichen Vorschrift sei eine „besondere Vereinbarung“ i.S.d. Zf. 6.1 der Arbeitsordnung getroffen worden, deren Regelungen im Übrigen auch für den Kläger nicht günstiger seien. Sie meint, jedenfalls eine Auslegung bzw. Lückenfüllung des § 19 Zf. 1. c) MTV ergebe, dass auch die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236 b SGB VI als ungekürzte gesetzliche Altersrente unter diese Norm falle, die im Übrigen auch nach der von ihr zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung mangels einer auch nur mittelbaren Altersdiskriminierung weder gegen das AGG, noch gegen europarechtliche Vorschriften verstoße.
34Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers N erklärt sie damit, dass sich nach den bei ihr vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig habe feststellen lassen, ob bei ihm die rentenrechtliche Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist.
35Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und der von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37A.
38Die Feststellungsklage ist, jedenfalls mit dem vom Kläger „hilfsweise“ formulierten Feststellungsbegehren, zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO).
39Andere Beendigungstatbestände außer der hier streitbefangenen tariflichen Regelung, insbesondere Kündigungen, sind weder ersichtlich, noch vom Kläger behauptet. Auch anderweitige Umstände, die ggf. ein mögliches Feststellungsinteresse für die von ihm in der Form eines „Hauptantrages“ formulierte (allgemeine) Feststellung begründen könnten, sind nicht dargetan. Die Kammer hat den vom Kläger gestellten Antrag lt. Zf. 1) seines Schriftsatzes vom 05.06.2016, daher als nur einen, nur gegen die mögliche und von der Beklagten auch allein so behauptete Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2016 durch § 19 Zf. 1. c) MTV gerichteten Antrag verstanden und ausgelegt.
40B.
41Dieser so konkretisierte Feststellungsantrag ist auch begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet nicht nach § 19 Zf. 1. c) MTV zum 30.09.2016, obwohl der Kläger zum 01.10.2016 einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236 b) SGB VI hat.
42Er ist daher auch grds. über den Ablauf des Monats September 2016 hinaus weiter zu beschäftigen (soweit er nicht weiterhin in seiner Funktion als Betriebsratsmitglied, bzw. – vorsitzender nach Maßgabe der §§ 37, 38 BetrVG freigestellt ist).
43I.
44Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet nicht „durch Erreichung der Altersgrenze mit ungekürztem Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung“ nach
45§ 19 Zf. 1. c) MTV mit Ablauf des 30.09.2016.
461. Es mag einiges dafür sprechen, dass der Beklagten dahingehend zu folgen wäre, dass diese tarifvertragliche Beendigungsvorschrift auch den Fall der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236 b SGB VI umfasst.
47Zwar wird diese Altersrente, die abweichend von § 38 SGB VI (für einen vorübergehenden Zeitraum) zu einem vorgezogenen Zeitpunkt bezogen werden kann und insofern keine neue Rentenform darstellt, im allgemeinen Sprachgebrauch als „abschlagsfrei“ bezeichnet, während § 19 Zf. 1. c) MTV insoweit von einem „ungekürzten“ Rentenanspruch spricht. Tarifauslegung hat zwar zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, über diesen reinen Wortlaut hinaus ist jedoch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Dabei ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, wobei unter anderem als weiteres Kriterium auch auf die Tarifgeschichte zurückgegriffen werden kann (vgl. statt aller nur Schaub, Arbeitsrechtshandbuch,
486. Aufl., § 202 Rn. 5 mwN.). Insoweit kann vorliegend von Bedeutung sein, dass die Tarifvertragsparteien in § 19 Zf. 1. c) mit einer dritten Alternative auch die Beendigungsmöglichkeit vorgesehen haben, dass ein vorgezogenes Altersruhegeld (tatsächlich) gewährt wird und dass sie in § 19 Zf. 2. MTV des Weiteren geregelt haben, dass das Arbeitsverhältnis (auch) „mit Ablauf des Monats (endet), in dem der Arbeitnehmer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat“. Außerdem fehlten in § 17 Zf. 1. d) des früheren Manteltarifvertrages vom März 1999 in der ansonsten praktisch gleich lautenden Formulierung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die beiden Worte „mit ungekürztem“, in dem es dort hieß, dass das Arbeitsverhältnis unter anderem endet „durch Erreichung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung“.
492. Letztlich braucht dies jedoch nicht weiter vertieft zu werden. § 19 Zf. 1. C) MTV findet nämlich jedenfalls in seiner zweiten dort geregelten, hier einschlägigen Alternative keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers. Diese Regelung wird für ihn ersetzt durch Zf. 6.1 der Arbeitsordnung. Diese ist – was auch auf ihrer ersten Seite unter der Präambel nochmals ausdrücklich hervorgehoben wird – nach § 1 letzter Satz des Arbeitsvertrages „untrennbarer Bestandteil dieses Vertrages“ und damit unmittelbarer, die Parteien bindender Vertragsinhalt.
50a) Dabei kann § 19 Zf. 1. c) MTV entgegen der Ansicht der Beklagten insbesondere nicht als „besondere Vereinbarung“ angesehen werden, die abweichend von Zf. 6.1 der Arbeitsordnung „getroffen wurde“.
51Zwar dürften damit, entgegen der Meinung des Klägers, nicht nur solche Vereinbarungen gemeint gewesen sein, die eine „Nichtbeendigung“ des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben. Der letzte Halbsatz der Zf. 6.1 der Arbeitsordnung bezieht sich jedoch nach seinem klaren Wortlaut ersichtlich allein auf besondere, von den Vertragsparteien getroffene Individualabreden zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und zwar wohl auch nur auf solche, die gerade bei Vertragsschluss vereinbart worden sind, daher nämlich der insoweit verwandte Imperativ „getroffen wurden“. (Zwei) Jahre später getroffene tarifvertragliche Regelungen konnten damit ersichtlich nicht gemeint sein, ersetzte doch seinerzeit, d. h., Anfang der 70er-Jahre, die für den Kläger ausdrücklich so arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsordnung damals nicht existierende tarifliche Regelungen.
52b) Auch der Hinweis der Beklagten auf die – unstreitige – beiderseitige Tarifbindung führt nicht weiter.
53Zwar geltend Rechtsnormen von Tarifverträgen, damit auch § 19 Zf. 1 MTV, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits tarifgebundenen,
54§ 4 Abs. 1 S. 1 TVG. Diese gesetzliche Regelung wird jedoch durch das Günstigkeitsprinzip ergänzt. Nach § 4 Abs. 3 TVG gehen für den Arbeitnehmer günstigere, insbesondere einzelvertragliche, Regelungen den (belastenden) Regelungen eines Tarifvertrages vor. Danach ist vorliegend die über Zf. 6.1 der Arbeitsordnung geltende arbeitsvertragliche Regelung, wonach das Arbeitsverhältnis (unter anderem) nur bei „vorzeitigem Bezug“ der Altersrente als beendet gilt, für den Kläger eine günstigere Regelung als die des § 19 Zf. 1. c) 2. Alt. MTV.
55c) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei der Kollision von Rechtsquellen mit unterschiedlichem Rang ein individueller Günstigkeitsvergleich anhand eines objektiven Beurteilungsmaßstabes im Rahmen von miteinander zusammenhängenden Sachgruppen anzustellen (vgl. statt aller nur Schaub, ebda.
56§ 207 Rn. 25 mwN). Insoweit kann sich der Kläger weder – wie von der Beklagten befürchtet – nur die „Rosinen einer für ihn besseren Einzelregelung rauspicken“, noch findet ein Gesamtvergleich des arbeitsvertraglichen und tarifvertraglichen Rechten – und Pflichtengefüges insgesamt statt. Oder, wie es das Bundesarbeitsgericht bereits 1990 formuliert hat (Beschluss des großen Senats vom 07.11.1989 – GS 3/85 = NZA 1990, 816, 819): „Bei diesem Günstigkeitsvergleich sind jeweils einzelne Abreden miteinander zu vergleichen: die vertragliche Abrede über das Ende des Arbeitsverhältnisses und die in der Betriebsvereinbarung getroffene Regelung über denselben Gegenstand (individueller Günstigkeitsvergleich). Ein kollektiver Günstigkeitsvergleich kommt … nicht in Betracht“.
57In diesen einfachen, individuellen Günstigkeitsvergleich ist die rechtliche Lage des Arbeitnehmers in Bezug auf die Altersgrenzen einerseits nach seinem Arbeitsvertrag und andererseits – hier – nach dem Tarifvertrag zu vergleichen, wobei in diesen Vergleich ausschließlich die Abreden über die Altersgrenze einzubeziehen sind.
58d) Nach Zf. 6.1 der Arbeitsordnung aber hat der Kläger die Wahlmöglichkeit, entweder (erst) bei Erreichung des 65. Lebensjahres oder aber früher, d. h., „bei vorzeitigem Bezug der Altersrente“ aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Diese Wahlmöglichkeit nähme ihm § 19 Zf. 1. c) MTV in seiner zweiten Alternative, die im Ergebnis zu einer vom Kläger zu Recht gerügten „Zwangsverrentung“ und zwar schon in einem Lebensalter von hier 63 Jahren und zwei Monaten führen würde, zudem mit der Folge einer in der Tat um monatlich etwa 90,00 Euro geringeren, in diesem Sinne also durchaus „gekürzten“ Altersrente.
59Nach dem Tarifvertrag wird der Zeitraum, in dem der Kläger frei über die Fortsetzung oder Beendigung seines Arbeitsverhältnisses entscheiden kann, um fast zwei Jahre verkürzt. Die Möglichkeit aber, über das Ende seines Arbeitsverhältnisses und damit praktisch über das Ende seines Berufslebens entscheiden zu können, ist ein rechtlicher Vorteil. Eine Altersgrenzenregelung ist für den Arbeitnehmer nämlich umso günstiger, je länger er die Wahlmöglichkeit zwischen Arbeit und Ruhestand hat. Jede Verkürzung der Wahlmöglichkeit ist ungünstiger (so ausdrücklich BAG, ebda. S. 820). Die für den Kläger günstigere Abrede über das (spätere) Ende seines Arbeitsverhältnisses nach Zf. 1. c) seines Arbeitsvertrages i.V.m. Zf. 6.1 der Arbeitsordnung bleibt damit bestehen und wird nicht durch § 19 Zf. 1. c) 2. Alt. MTV verdrängt.
603. Angesichts dessen erübrigen sich Spekulationen darüber, ob die Beklagte den Kläger ggf. wegen seines – in der Tat gerichtsbekannten – großen Engagements als Betriebsratsvorsitzender maßregeln und „ungünstiger“ als seinen Kollegen N behandeln wollte, zumal auch für dieses weitere „Urgestein“ der Beklagten die gleichen Regelungen der Arbeitsordnung gelten dürften.
61II.
62Endet das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht nach § 19 Zf. 1. c) MTV am 30.09.2016, war die Beklagte antragsgemäß auch zur Weiterbeschäftigung des Klägers über diesen Zeitpunkt hinaus zu verurteilen.
63In entsprechender Anwendung der Grundsätze, die der große Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 27.02.1985 (NZA 1985, 702) aufgestellt hat, hat ein Arbeitnehmer auch dann einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Bestandschutzverfahrens, wenn die Parteien – wie hier – über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens einer Altersgrenze, d. h., aufgrund einer Befristung, streiten (BAG, Urteil v. 13.06.1985 – 2 AZR 410/84 = NZA 1986 – 562, 565).
64Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte als unterliegende Partei nach den
65§§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 91 ZPO.
66Den Streitwert hat die Kammer nach den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 3 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3, 5 ZPO für den Feststellungsantrag mit dem Vierteljahreseinkommen und für den Weiterbeschäftigungsantrag mit einem weiteren Monatsverdienst des Klägers festgesetzt (4 x 3.400,00 Euro)
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(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
200 bis 500 | Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, |
501 bis 900 | Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, |
901 bis 1.500 | Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, |
1.501 bis 2.000 | Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, |
2.001 bis 3.000 | Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, |
3.001 bis 4.000 | Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, |
4.001 bis 5.000 | Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, |
5.001 bis 6.000 | Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, |
6.001 bis 7.000 | Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, |
7.001 bis 8.000 | Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, |
8.001 bis 9.000 | Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder, |
9.001 bis 10.000 | Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder. |
In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
- 1.
das 65. Lebensjahr vollendet und - 2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.