Arbeitsgericht Magdeburg Urteil, 19. März 2010 - 11 Ga 10/10

ECLI:ECLI:DE:ARBGMAG:2010:0319.11GA10.10.0A
bei uns veröffentlicht am19.03.2010

Tenor

1. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 30.09.2010 als Verwaltungsangestellte zu beschäftigen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

3. Der Streitwert wird mit 2.058,33 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Verfügungsklägerin begehrt tatsächliche Beschäftigung bei der Verfügungsbeklagten. Die verheiratete und einem Kind unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 01.10.2008 als Verwaltungsangestellte bei der Stadt H. mit einem bis zum 30.09.2010 befristeten Arbeitsvertrag in Teilzeit von 30 Stunden bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 des TVöD beschäftigt und erhält zurzeit ca. 2.058,33 € brutto im Monat. Im Rahmen der Gemeindegebietsreform in S-A kam es zur Gründung der C., wobei die Gemeinde G. von der Verwaltungsgemeinde H. zur C. wechselte. Dies hatte zur Folge, dass den Verwaltungsangestellten bei der Stadt H. interne Stellenausschreibungen, insbesondere für die Stellen "Bürgerservice Sachbearbeitung Bürgerservicestelle", "Bürgerservice Sachbearbeitung Einwohnermelde-/ Ordnungs-/ Gewerbeangelegenheit/ Wahlen" und "Allgemeine Finanzbuchhaltung Sachbearbeitung Kämmerei" zur Bewerbung zur Kenntnis gegeben wurden. Die Verfügungsklägerin hat sich bei der C. beworben. Mit Schreiben vom 14.01.2010 (Bl. 20 d. A.) auf dessen Inhalt verwiesen wird, teilt der Verbandsgemeindebürgermeister der Verfügungsbeklagten mit, dass "wir, die Verbandsgemeinde, nach wie vor daran interessiert sind, dass sie Ihre Tätigkeit mit dem Wechsel der Gemeinde G. künftig in unserem Haus fortsetzen. Ich habe Sie nach Sichtung Ihrer Bewerbungsunterlagen auf die ausgewiesenen Stellen für befähigt und geeignet befunden, unsere Reihen zu füllen. Nach wie vor halten wir an unserer Haltung fest und freuen uns auf Ihre Mitarbeit." Mit Schreiben vom 15.01.2010 bestätigte die Verfügungsklägerin, dass sie an ihrer Bewerbung festhalte und zur C. wechseln möchte. Daraufhin erhielt die Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 08.02.2010 durch den Verbandsgemeindebürgermeister der Verfügungsbeklagten eine "Übernahmeverfügung gemäß § 129 Abs. 2 BRRG". Inhaltlich wurde angegeben, dass die Verfügungsklägerin "mit Wirkung zum 15.02.2010 in den Dienst der C. übernommen" werde. Mit diesem Schreiben wurde die Vorbeschäftigungszeiten und die Zeit der Betriebszugehörigkeit anerkannt. Der Beschluss der C. vom 08.02.2010 wurde durch Verfügung des S.-landkreises vom 11.02.2010 beanstandet. Gegen diese Beanstandungsverfügung wurde durch die C. Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht Magdeburg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 9 B 61/10 MD beim Verwaltungsgericht Magdeburg geführt. Nach dem Erhalt der Übernahmeverfügung vom 18.02.2010 erkrankte die Verfügungsklägerin. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gab sie bei der Verfügungsbeklagten ab. Mit Schreiben vom 12.02.2010 teilte die Stadt H. der Verfügungsklägerin mit, dass sie ihren Dienst bei der Stadt H. ab dem 15.02.2010 fortzusetzen habe, wenn keine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Des Weiteren wurde die Verfügungsklägerin darauf hingewiesen, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben könne. Mit Schreiben vom 09.03.2010 erteilte die Stadt H. der Klägerin eine Abmahnung, auf deren Inhalt (Bl. 28, 29 d. A.) Bezug genommen wird. Konkret wird der Klägerin vorgeworfen, dass sie mit der Überlassung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Verfügungsbeklagte gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber der Stadt H. verstoßen habe und es wurde ihr im Wiederholungsfall "arbeitsrechtliche Konsequenzen" angedroht.

2

Nach außergerichtlichem Schriftverkehr begehrt die Verfügungsklägerin mit der am 11.03.2010 per Fax und am 15.03.2010 im Original eingegangenen Antragsschrift von der Verfügungsbeklagten die tatsächliche Weiterbeschäftigung.

3

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, mit der "Übernahmeverfügung vom 08.02.2010" sei mit der Verfügungsbeklagten ein Arbeitsvertrag zustande gekommen, somit könne sie die tatsächliche Beschäftigung von der Verfügungsbeklagten verlangen.

4

Sie beantragt,

5

die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache als Verwaltungsangestellte zu beschäftigen.

6

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

7

den Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.

8

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, die Übernahmeverfügung vom 08.02.2010 sei unwirksam, da diesem Schreiben kein ordnungsgemäßer Beschluss der Verbandsgemeinde zugrunde liegen würde und verweist inhaltlich im Wesentlichen auf ihre Anlagen zum Schriftsatz vom 15.03.2010 (Bl. 62 – 87 d. A.), die im Wesentlichen die verwaltungsrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Stadt H., der Verfügungsbeklagten und dem Salzlandkreis wiedergeben.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der mündlich vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Der zulässige Antrag ist begründet. Die Verfügungsklägerin kann von der Verfügungsbeklagten die tatsächliche Weiterbeschäftigung verlangen.

1.

11

Mit der einstweiligen Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung wird keine Sicherungsverfügung, sondern eine Leistungsverfügung (Befriedigungsverfügung) begehrt. Nach ganz herrschender Auffassung ist eine Leistungsverfügung (ausnahmsweise) zulässig. Dabei sind an den Verfügungsgrund (§ 940 ZPO) strenge Anforderungen zu stellen: (1) Der Antragsteller muss auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, (2) die geschuldete Handlung ist, wenn sie ihren Sinn nicht verlieren soll, so kurzfristig zu erbringen, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, und (3) der dem Antragsteller aus der Nichterfüllung drohende Schaden steht außer Verhältnis zu dem Schaden, der dem Antragsgegner aus der sofortigen – vorläufigen – Erfüllung droht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2002, CR 2003, 187, OLG Köln, Beschluss vom 11.01.1995, NJW-RR 1995, 1088, Musielak/Huber, ZPO, 4. Aufl., § 940, Rz. 7). Indem diese Kriterien auch für die Beschäftigungsverfügung zu gelten haben, genügt als Verfügungsgrund nicht der sukzessive Untergang des Beschäftigungsanspruchs durch Zeitablauf. Zwar würden, wenn man für die Durchsetzung der tatsächlichen Beschäftigung das Bestehen einer Notlage verlangte (so LAG Hamm, Urteil vom 18.02.1998, LAGE Nr. 41 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; vgl. LAG Hamm, Urteil vom 03.02.2004, 19 Sa 120/04), überspannte Anforderungen an den Verfügungsgrund gestellt. Jedoch bleibt zu verlangen, dass der Arbeitnehmer über die bloße, durch seine Nichtbeschäftigung verursachte Rechtsbeeinträchtigung hinaus ein ernsthaftes Bedürfnis an einer gerichtlichen Eilentscheidung glaubhaft macht, z. B. die von tatsächlicher Beschäftigung abhängige Erlangung oder Sicherung einer beruflichen Qualifikation (LAG Berlin, Urteil vom 04.01.2005, 17 Sa 2664/04 n. v., LAG Düsseldorf, Beschluss vom 03.12.2003, NZA-RR 2004, 181, LAG Köln, Beschluss vom 20.04.1999, NZA-RR 2000, 311, Musielak/Huber, a. a. O., Rz. 17, MüKo-ZPO/Heinze, 2. Aufl., § 935 Rz. 51, Vossen, GK-ArbGG, § 62 Rz. 64, 69 a, Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Aufl., Rz. 2145, Dunkl/Baur, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 3. Aufl., B III Rz. 99, Schäfer, Der vorläufige Rechtsschutz im Arbeitsrecht Rz. 65, Reinhard/Kliemt, NZA 2005, 547). Dabei ist dem Arbeitnehmer, der nicht oder nicht vertragsgemäß beschäftigt wird, zuzubilligen, den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch im Wege der Leistungsverfügung (Befriedigungsverfügung) durchzusetzen. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes (§ 940 ZPO ist daraus herzuleiten, dass dem Arbeitnehmer andernfalls eine dauernde Anspruchsvereitelung drohte.

2.

12

Vorliegend ist der Verfügungsanspruch gegeben. Ob die Übernahmeverfügung der Verfügungsbeklagten vom 08.02.2010 verwaltungsrechtlich wirksam ist oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Die Kammer hat erhebliche Zweifel, ob durch eine "Verfügung", die ein verwaltungsrechtliches Instrument ist, in die Privatautonomie insoweit eingegriffen werden kann, dass ein Arbeitnehmer ohne weiteres Zutun von einer juristischen Körperschaft des öffentlichen Rechts auf eine andere übergeleitet wird. In jedem Falle ist dieses Schreiben als Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Verfügungsklägerin zu werten. Die Frage, ob dieses Angebot, auf das die §§ 145 ff BGB Anwendung finden, wirksam ist oder nicht, ist im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Prüfung nicht zu klären. Unstreitig ist dieses Schreiben vom Verbandsgemeindebürgermeister unterschrieben und gibt den Willen der Verfügungsbeklagten wieder, die Verfügungsklägerin "zu übernehmen", dass heißt tatsächlich zu beschäftigen unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeitszeiten bei der Stadt H.. Eine verwaltungsrechtliche Unwirksamkeit dieses Schreibens würde allenfalls dann beachtlich sein, wenn dieses Schreiben im verwaltungsrechtlichen Sinne nichtig wäre. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nicht beurteilt werden. Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn sich die Nichtigkeit aus den Umständen heraus als offensichtlich erweisen würde. Angesichts der Tatsache, dass verschiedene verwaltungsgerichtliche Verfahren die Wirksamkeit dieser "Verfügung" vom 08.02.2010 betreffen, kann von einer Nichtigkeit nicht die Rede sein. Somit ist für das Arbeitsgericht von einem wirksamen Angebot im Sinne des § 145 BGB auszugehen. Dieses Angebot hat die Verfügungsklägerin angenommen.

13

Gemäß § 45 BGB hat die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin die Schließung eines Vertrages angeboten. Gemäß § 147 BGB kann der einem Anwesenden gemachte Antrag nur sofort angenommen werden. Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Dabei kommt gemäß § 151 BGB ein Vertrag durch die Annahme des Antrages zustande, ohne das die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach Auffassung der Kammer erfüllt. Die Verfügungsklägerin hat zumindest konkludent den Antrag der Verfügungsbeklagten angenommen, als sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr der Stadt H., sondern der Verfügungsbeklagten zugesandt hat. Damit gab sie zu erkennen, dass sie ein Arbeitsverhältnis zur Verfügungsbeklagten als begründet angesehen und damit das entsprechende Angebot vom 08.02.2010 angenommen hat.

14

Mit Annahme dieses Angebotes vom 08.02.2010 kam zwischen den Verfügungsparteien ein Arbeitsverhältnis zustande mit der Folge, dass die Verfügungsbeklagte zur tatsächlichen Beschäftigung verpflichtet ist.

15

Da der Verfügungsanspruch nach Auffassung der Kammer ohne Weiteres gegeben ist, sind an die Prüfung des Verfügungsgrundes nur geringe Anforderungen zu stellen. Auch der Verfügungsgrund ist im vorliegenden Fall als gegeben anzusehen. Durch die Nichtbeschäftigung wird der Beschäftigungsanspruch der Verfügungsklägerin vereitelt. Darüber hinaus hat die Verfügungsklägerin im Fall der Nichtbeschäftigung Nachteile zu erwarten. Da ihr bisheriger Arbeitgeber mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen droht, muss für ihren Anspruch auf Beschäftigung bei der Verfügungsbeklagten, zumindest vorläufig eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, da die Verfügungsbeklagte Arbeitgeber der Verfügungsklägerin geworden ist.

16

Soweit die Verfügungsklägerin aber die unbefristete Weiterbeschäftigung bei der Verfügungsbeklagten begehrt, war der Antrag unbegründet und insoweit abzuweisen. Die Verfügungsbeklagte hat mit dem Schreiben vom 08.02.2010 der Klägerin ein Arbeitsvertragsangebot gemacht, aber nur nach Maßgabe des Arbeitsvertrages, der bisher zwischen der Verfügungsklägerin und der Stadt H. bestand. Dieser Vertrag war bis zum 30.09.2010 befristet. Nur insoweit kommt im Augenblick eine tatsächliche Beschäftigung der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte zum Tragen. Soweit die Verfügungsklägerin eine zeitlich über den 30.09.2010 hinausgehende Beschäftigung beantragt hat, war der Antrag als unbegründet abzuweisen.

17

Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte als unterlegene Partei gemäß den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1, 495 ZPO analog.

18

Der Streitwert war gemäß den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO analog in Höhe eines Bruttomonatseinkommens festzusetzen.


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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 145 Bindung an den Antrag


Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden


Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. D

Zivilprozessordnung - ZPO | § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes


Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 147 Annahmefrist


(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag. (2) Der einem Abwesenden gemachte Antra

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 129


(1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf Grund des § 128 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, so gilt § 18 Abs. 4 entsprechend. (2) Im Falle de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 45 Anfall des Vereinsvermögens


(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen. (2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversa

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(1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf Grund des § 128 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, so gilt § 18 Abs. 4 entsprechend.

(2) Im Falle des § 128 Abs. 1 ist dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 128 Abs. 4.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.

(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.

(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.