Arbeitsgericht Freiburg Außenkammer Lörrach Urteil, 23. März 2016 - 5 BVGa 1/16

bei uns veröffentlicht am23.03.2016

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten im Wege der einstweiligen Verfügung über die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern von Kosten sowie von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung zur Teilnahme an einer Seminarveranstaltung.
Der Antragsteller und Beteiligte zu 1. ist der in der Filiale K. der Beteiligten zu 5. gebildete Betriebsrat. Die Beteiligten zu 2., 3. und 4. sind Betriebsratsmitglieder. Die Beteiligte zu 5. ist ein bundesweit tätiges Unternehmen im Textileinzelhandel mit ca. 4.500 Mitarbeitern in über 80 Filialen in Deutschland.
Die Beteiligte zu 5. beabsichtigt unstreitig, unternehmensweit in ihren Filialen die sogenannte "Radio Frequency Identification-Technik (RFID-Technik)" einzuführen. Die Technik dient der Verfolgung von Warenströmen vom Lager in die Filiale und zurück und dokumentiert dabei Artikel, Bestände und Bedarf. Die Technik wird im Rahmen eines Testlaufs in einer H. Filiale derzeit eingesetzt. Über die einzelnen konkreten Auswirkungen der einzusetzenden RFID-Technik sind die Beteiligten im Streit. Der Beteiligte zu 1. bezeichnet das RFID-System als "Rationalisierungsungeheuer" (Abl. 72).
Wegen des - zwischen dem Beteiligten zu 1. und der Beteiligten zu 5. unstreitig - bestehenden Mitbestimmungsrechts des Gesamtbetriebsrats der Beteiligten zu 5. gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hinsichtlich der beabsichtigten Einführung des RFID-Systems wurde nach Angaben der Beteiligten eine Einigungsstelle gebildet, die derzeit tätig ist.
Der Beteiligte zu 1. vertritt die Auffassung, dass mit der Einführung des RFID-Systems eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG stattfinde, was die Beteiligte zu 5. rechtlich anders beurteilt. Durch den Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 5 wurde - aufgrund dessen Annahme, die beabsichtigte Einführung der RFID-Technik stelle eine Betriebsänderung dar - ein Einigungsstellenbesetzungsverfahren zur Bildung einer Einigungsstelle über Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen beim Arbeitsgericht Hamburg eingeleitet. Nach Angaben der Beteiligten im hiesigen Verhandlungstermin findet am 05.04.2016 beim Arbeitsgericht Hamburg die mündliche Anhörung der Beteiligten im Rahmen des Einigungsstellenbesetzungsverfahrens statt.
Der Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 5. hat am 04.02.2016 bei der Beteiligten zu 5. per E-Mail beantragt, ein Spezialseminar zum Thema "Betriebsänderung bei Einführung von RFID, Interessenausgleich und Sozialplan“, wegen dessen konkreten geplanten Seminarinhalten auf Anlage AG 3 (Abl. 156 ff.) Bezug genommen wird, besuchen zu dürfen. Die Beteiligte zu 5. hat mit E-Mail vom 11.02.2016 (Abl. 161, Anlage AG 4) die Kostenfreigabe für das beantragte Seminar abgelehnt.
Mit E-Mail vom 12.02.2016 hat der Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 5. mitgeteilt, dass aufgrund der Ablehnung sehr viel mehr Kosten entstehen würden, weil nun die Betriebsratsmitglieder das Seminar einzeln auf Betriebsratsebene buchen wollten. Der Mehraufwand und das damit verbundene Geld seien in einem Sozialplan in den zu schließenden Filialen sehr viel besser aufgehoben (Anlage AG 5, Abl. 164).
Mit Beschluss vom 23.02.2016 hat der Beteiligte zu 1. beschlossen, die Beteiligten zu 2., 3. und 4. zu einem Seminar mit dem Thema: "Betriebsänderung durch die flächendeckende Einführung von RFID" der A. GmbH in N. zu entsenden. Der Beschluss wurde der Beteiligten zu 5. mit Schreiben vom 24.02.2016 zur Kenntnis gereicht. Es wurde um eine Antwort bis spätestens 02.03.2016 gebeten. Die Beteiligte zu 5. hat mit Schreiben vom 26.02.2016 mitgeteilt, dass die Schulungsmaßnahme nicht freigegeben werde und nicht für erforderlich gehalten werde (Abl. 111, Anlage 9).
Der Beteiligte zu 1. sowie die Beteiligten zu 2., 3. und 4. vertreten die Auffassung, es bestehe zwar kein Rechtsanspruch auf Zustimmung oder Abgabe einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers zur Teilnahme an einer erforderlichen Schulungsmaßnahme für Betriebsratsmitglieder. Da die Betriebsratsmitglieder Gefahr liefen, aufgrund ihres Fehlens bei der beruflichen Tätigkeit keine Vergütung zu erhalten, wegen unentschuldigten Fehlens abgemahnt zu werden und die entstehenden Kosten für die Schulungsunterbringung und Fahrt selbst zahlen zu müssen, sei aber der Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlich, um das Teilnahmerecht an der Schulungsmaßnahme hinreichend zu sichern.
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Die Schulungsmaßnahme sei auch erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG. Nach Kenntnis des Beteiligten zu 1. werde die Einführung des RFID-Systems zu einer Änderung des Arbeitsmethoden und der Fertigungsverfahren für jede Filiale der Beteiligten zu 5. in Deutschland
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führen und eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation im Sinne des § 111 Satz 3 Ziff. 4 BetrVG nach sich ziehen. Aufgrund der durch die RFID-Technik verschlankten Arbeitsabläufe sei mit Personalabbau zu rechnen. Zwar fehle die Zuständigkeit für die Verhandlungen eines Interessenausgleichs und Sozialplans der örtlichen Betriebsräte. Diese würden jedoch die Auswirkungen in der Filiale zu spüren bekommen. Eine Schulung zu dem RFID-System und seinen betriebsverfassungsrechtlich relevanten Auswirkungen sei daher unerlässlich. Auch hätten die Beteiligten zu 2., 3. und 4. bisher noch keinerlei Schulung in Anspruch genommen.
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Die Schulungskosten seien schließlich angemessen und mit der Größe und Leistungsfähigkeit der Beteiligten zu 5. in Einklang zu bringen.
13 
Der Beteiligte zu 1. beantragt:
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1. Der Beteiligten zu 5. wird aufgegeben, den Antragsteller von den durch die Teilnahme des Beteiligten zu 2. an dem Seminar "Betriebsänderung durch die Einführung von RFID (Radio Frequency Identification)" des Seminaranbieters A. GmbH vom 13.04.2016 bis 15.04.2016 in N. entstehenden Schulungskosten in Höhe von 550,00 EUR zzgl. MwSt. und Übernachtungskosten in Höhe von 220,00 EUR sowie Reiskosten für ein Zugticket (Hin- und Rückfahrt) der Deutschen Bahn, 2. Klasse, freizustellen.
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2. Der Beteiligten zu 5. wird aufgegeben, den Beteiligten zu 2. für den Besuch der Schulungsveranstaltung zum Thema "Betriebsänderung durch die Einführung von RFID (Radio Frequency Identification)" des Seminaranbieters A. GmbH vom 13.04.2016 bis 15.04.2016 in N. unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen.
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3. Der Beteiligten zu 5. wird aufgegeben, den Antragsteller von den durch die Teilnahme des Beteiligten zu 3. an dem Seminar "Betriebsänderung durch die Einführung von RFID (Radio Frequency Identification)" des Seminaranbieters A. GmbH vom 13.04.2016 bis 15.04.2016 in N. entstehenden Schulungskosten in Höhe von 550,00 EUR zzgl. MwSt. und Übernachtungskosten in Höhe von 220,00 EUR sowie Reiskosten für ein Zugticket (Hin- und Rückfahrt) der Deutschen Bahn, 2. Klasse, freizustellen.
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4. Der Beteiligten zu 5. wird aufgegeben, den Beteiligten zu 3. für den Besuch der Schulungsveranstaltung zum Thema "Betriebsänderung durch die Einführung von RFID (Radio Frequency Identification)" des Seminaranbieters A. GmbH vom 13.04.2016 bis 15.04.2016 in N. unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen.
18 
5. Der Beteiligten zu 5. wird aufgegeben, den Antragsteller von den durch die Teilnahme des Beteiligten zu 4. an dem Seminar "Betriebsänderung durch die Einführung von RFID (Radio Frequency Identification)" des Seminaranbieters A. GmbH vom 13.04.2016 bis 15.04.2016 in N. entstehenden Schulungskosten in Höhe von 550,00 EUR zzgl. MwSt. und Übernachtungskosten in Höhe von 220,00 EUR sowie Reiskosten für ein Zugticket (Hin- und Rückfahrt) der Deutschen Bahn, 2. Klasse, freizustellen.
19 
6. Der Beteiligten zu 5. wird aufgegeben, den Beteiligten zu 4. für den Besuch der Schulungsveranstaltung zum Thema "Betriebsänderung durch die Einführung von RFID (Radio Frequency Identification)" des Seminaranbieters A. GmbH vom 13.04.2016 bis 15.04.2016 in N. unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen.
20 
Die Beteiligte zu 5. beantragt
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die Anträge zurückzuweisen.
22 
Die Beteiligte zu 5. hält die Anträge für unzulässig und auch unbegründet.
23 
Den Anträgen fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Hinsichtlich der beantragten Freistellung von den zu erwartenden Kosten könne die Abgabe einer Willenserklärung nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden. Zugleich setze ein Kostenfreistellungsanspruch eine bestehende Zahlungsverbindlichkeit voraus, die aufgrund einer bindenden Anmeldung bislang noch nicht vorliege.
24 
Den Anträgen auf Freistellung von der Arbeitsleistung fehle es am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis, weil Betriebsratsmitglieder nicht die Zustimmung ihres Arbeitgebers zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung verlangen könnten.
25 
Die Anträge seien auch unbegründet, da weder Verfügungsanspruch noch Verfügungsgrund gegeben seien.
26 
Die beantragte Fortbildungsveranstaltung sei nicht gemäß § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG erforderlich. Die Vermittlung von Kenntnissen über Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan anlässlich der Einführung von RFID sei für die Beteiligten zu 2., 3. und 4. als örtliche Betriebsräte nicht erforderlich, da der Gesamtbetriebsrat für die Verhandlungen zuständig sei. Unabhängig davon liege auch keine Betriebsänderung vor.
27 
Da durch den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung die Vorwegnahme der Hauptsache drohe, bestehe auch kein Verfügungsgrund. Der Beteiligte zu 1. wolle das bestehende
28 
Risiko bei Verwirklichung seiner vermeintlichen Ansprüche über das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Beteiligten zu 5. aufbürden. Überdies sei aufgrund der selbstgeschaffenen Zeitnot durch die konkret auf die Verhältnisse bei der Beteiligten zu 5. bezogene Seminarveranstaltung und deren Terminierung auf den 13.04.2016 der Verfügungsgrund treuwidrig selbst geschaffen worden. Bei Stattgabe der einstweiligen Verfügung drohe hingegen irreversibler Rechtsverlust der Beteiligten zu 5.
29 
Schließlich liege hinsichtlich der Kostenfreistellungsanträge ein Verfügungsgrund nur dann vor, wenn dargelegt und glaubhaft gemacht werde, dass das jeweilige Betriebsratsmitglied die Kosten selbst nicht verauslagen könne. Dies sei vorliegend jedoch nicht geschehen.
30 
Im Übrigen wird auf den Sachvortrag der Beteiligten in den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 23.03.2016 Bezug genommen.
31 
Die Kammer hat den Rechtsstreit am 23.03.2016 entschieden.
II.
32 
Die Anträge vom 16.03.2016 waren zurückzuweisen.
33 
1. Das Arbeitsgericht Lörrach - Kammern Radolfzell - war für die Entscheidung des Rechtsstreits im Rechtsweg wie auch örtlich zuständig, §§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 1, 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.
34 
2. Die Anträge vom 16.03.2016 wurden für zulässig erachtet.
35 
Die von der Beteiligten zu 5. im Rahmen des angenommenen Fehlens eines Rechtschutzbedürfnisses angebrachten Argumente sind aus Sicht des Gerichts bei der Prüfung des Verfügungsanspruchs oder Verfügungsgrundes, jedenfalls bei der Begründetheit der Anträge anzubringen. Zutreffend führt die Beteiligte zu 5. zwar aus, das Rechtsschutzbedürfnis fehle, wenn der Beteiligte zu 1. an der begehrten Verfügung kein schutzwürdiges Interesse haben könne. Dies sei bei objektiv sinnlosen Anträgen der Fall, die nicht im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchgesetzt werden können. Vorliegend betrifft die Frage, ob Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung zur Kostenfreistellung oder Abgabe einer "Freistellungserklärung" von der Arbeitsleistung durch die Beteiligte zu 5. im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verlangt werden kann, die Frage des Bestehens eines Verfügungsgrundes beziehungsweise Verfügungsanspruchs. Das Rechtschutzbedürfnis eines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz fehlt aber nicht bereits dann, wenn dem Antrag kein Verfügungsanspruch oder Verfügungsgrund zur Seite steht. Vielmehr kann das Fehlen eines Rechtschutzbedürfnisses (selbst bei gegebenenfalls bestehenden Verfügungsansprüchen oder -gründen) nur angenommen werden, wenn gerade die Inanspruchnahme von Rechtsschutz zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche inadäquat oder ohne objektiv nachvollziehbares Interesse erfolgt. In diesen Fällen wären gestellte Anträge rechtlich unzulässig. Vorliegend ist jedoch die Frage der Begründetheit der Anträge zu prüfen gewesen.
36 
3. Die Anträge vom 16.03.2016 waren als unbegründet zurückzuweisen.
37 
a) Den Anträgen Nr. 2, 4 und 6 (alle gerichtet auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts) steht der erforderliche Verfügungsanspruch nicht zur Seite. Es besteht keine Anspruchsgrundlage.
38 
aa) Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Verpflichtung der Beteiligten zu 5., die Beteiligten zu 2., 3. und 4 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen, ist insbesondere nicht § 37 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 BetrVG.
39 
Die Beteiligte zu 5. hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung nach nahezu einhelliger Auffassung in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und arbeitsrechtlichen Literatur nicht im Rahmen des § 37 Abs. 2 und 6 BetrVG besteht. Vielmehr liegt es in der Entscheidungskompetenz des Betriebsrats, über die Erforderlichkeit der Teilnahme seiner Mitglieder an Schulungsveranstaltungen gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden (vgl. z.B. Fitting, BetrVG, § 37 Rn. 231 ff.). Widerspricht der Arbeitgeber der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung, weil er die Auffassung vertritt, dass keine für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden, genügt es, dass sich das Betriebsratsmitglied bei seinem Vorgesetzten ordnungsgemäß abmeldet, bevor es (dennoch) an einer erforderlichen Schulungsmaßnahme teilnimmt (Fitting, BetrVG § 37 Rn. 250 m.w.N.). Betriebsratsmitglieder bedürfen daher nicht einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers, um an einer ordnungsgemäß durch den Betriebsrat beschlossenen und erforderlichen Schulung im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG teilzunehmen (BAG 30.01.1973, 1 ABR 1/73, juris; BAG 15.03.1995, 7 AZR 643/94, juris, zu Betriebsratstätigkeiten außerhalb von Schulungen; LAG Hamm 21.05.2008, 10 TaBVGa 7/08, juris; Arbeitsgericht Ulm, 12.01.2005, 7 BVGa 1/05, juris; Natter/Gross/Roos, ArbGG, § 85 Rn. 44 m.w.N.). Der Arbeitgeber löst dadurch, dass er die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung für die Betriebsräte bestreitet, keine Teilnahmesperre aus. Ist die Teilnahme erforderlich, entfällt automatisch die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds zur Arbeitsleistung; ist sie es nicht, bleibt die Verpflichtung bestehen (LAG Hamm a.a.O.). Für einen Anspruch auf "Freistellung von der Arbeitsleistung" durch Erklärung des Arbeitgebers ist insoweit kein Raum.
40 
bb) Der "Freistellung" durch Erlass eines Urteils käme vor diesem rechtlichen Hintergrund nur die Wirkung eines Feststellungstenors zu, in welchen die Anträge gegebenenfalls auch mangels Anspruch auf "Freistellung" umgedeutet werden könnten. Im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens wäre die beantragte Feststellung der Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme bzw. des Teilnahmerechts der Betriebsräte an dieser vom erforderlichen Feststellungsinteresse getragen. Im Falle der Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme könnte diese mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten festgestellt werden, um die gem. § 37 BetrVG daraus folgenden rechtlichen Wirkungen zu klären.
41 
Die (vorläufige) Feststellung der Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme im einstweiligen Rechtsschutz ist jedoch stets unzulässig, da nicht vom (auch im einstweiligen Rechtsschutz erforderlichen) notwendigen Feststellungsinteresse getragen (vgl. Natter/Gross/Roos a.a.O. m.w.N.). Zwar mag im Anschluss an ein durch das Arbeitsgericht im vorläufigen Rechtsschutz festgestelltes Rechtsverhältnis ein "hohes Maß an Rechtssicherheit, dass die Schulungsteilnahme rechtmäßig und eine Sanktion nicht zu befürchten ist" bestehen, wie der Beteiligte zu 1. meint. Es besteht aber, wie der Beteiligte zu 1. ebenfalls zutreffend meint, in diesen Fällen immer noch keine Rechtssicherheit für das Hauptsacheverfahren, lediglich eine Wahrscheinlichkeit. Es ist hingegen nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, Wahrscheinlichkeiten für den Ausgang der Hauptsacheverfahren rechtsgutachterlich vorherzusagen, sondern drohende Rechtsnachteile durch vorläufig regelnde Verfügungen zu vermeiden. Einer im Eilverfahren durch das Arbeitsgericht beschlossenen (vorläufigen) Feststellung der Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme würde keine präjudizielle Wirkung für das Hauptsacheverfahren zukommen. Vielmehr könnte sich stets und im Einzelfall durch die umfangreicheren Erkenntnismöglichkeiten im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an der streitigen Schulungsveranstaltung tatsächlich nicht erforderlich gewesen ist (vgl. LAG Hamm a.a.O.). Die Qualität der Rechtssicherheit durch eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz über den Feststellungsantrag käme daher nicht über die ebenfalls erreichbare Qualität einer außergerichtlichen Rechtsberatung zu diesem Thema für den Betriebsrat hinaus. Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO läge einem solchen Feststellungsantrag im einstweiligen Rechtsschutz daher nicht zugrunde.
42 
Die Auslegung der hier gestellten Anträge in diesem Sinne verbietet sich daher. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beteiligte zu 1. unzulässige Anträge stellen wollte, zumal die rechtliche Problematik durch den Beteiligten zu 1. in der Antragsschrift angesprochen wurde.
43 
cc) Letztlich gibt die Kammer zu bedenken, dass sich die Annahme der Möglichkeit einer im einstweiligen Rechtsschutz zu erlangenden (vorläufigen) "Freistellungserklärung" durch den Arbeitgeber bei Schulungsmaßnahmen für Betriebsräte im allgemeinen gegen die rechtlich geschützten und legitimen Interessen der Betriebsräte wenden dürfte. Wie dargestellt, sind Betriebsräte gemäß § 37 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 BetrVG nicht verpflichtet, eine irgendwie geartete Zustimmungserklärung des Arbeitgebers zur Teilnahme an erforderlicher Betriebsratstätigkeit oder Schulung einzuholen. Bestünde - wie nicht - die Möglichkeit, dies zuvor durch vorläufigen Rechtsschutz der Arbeitsgerichte klären zu lassen, müssten Betriebsräte in Zweifelsfällen wohl auch auf die Inanspruchnahme dieses Rechtsschutzes verwiesen werden, bevor sie sich eigenmächtig zur Durchführung der Betriebsratstätigkeit entscheiden. Bei der Prüfung etwaiger individualrechtlicher Sanktionen (Abmahnung, Kündigung) von Betriebsratsmitgliedern wegen vom Arbeitgeber angenommener zu Unrecht erfolgter und nicht erforderlicher Betriebsratstätigkeit würde es Betriebsräten dann zum Nachteil gereichen, die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes nicht genutzt zu haben. Dies widerspricht jedoch der gesetzgeberischen Konzeption des § 37 BetrVG. Hiernach sollen Betriebsratsmitglieder innerhalb eines eigenen, objektiv vertretbaren Ermessensspielraums selbst entscheiden dürfen, ob die Durchführung bestimmter Betriebsratstätigkeiten oder Schulungen erforderlich ist oder nicht. Sie sollen hingegen nicht zur Absicherung im Zweifel stets vorläufigen Rechtsschutz der Arbeitsgerichte in Anspruch nehmen müssen.
44 
b) Selbst bei Unterstellung der Möglichkeit, einen Verfügungsanspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung für die streitige Schulungsmaßnahme geltend machen zu können, stünde den Anträgen Ziffer 2, 4 und 6 nicht der erforderliche Verfügungsgrund zur Seite, §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 940 ZPO.
45 
 Die Beteiligten zu 2., 3. und 4. möchten sich laut ihrer Anträge über die rechtlichen Voraussetzungen und Folgewirkungen einer Betriebsänderung fortbilden lassen. Sie gehen dabei davon aus, dass die Einführung des RFID-Systems in den Betrieben der Beteiligten zu 5. eine Betriebsänderung darstellt. Das vom Beteiligten zu 1. und von den Beteiligten zu 2. bis 4. vorgelegte Programm der A. GmbH widmet sich dem Thema "Einführung von RFID" lediglich und ausschließlich vor dem Hintergrund des Rechtsbegriffs der wirtschaftlichen Angelegenheiten und der Betriebsänderung sowie des Interessenausgleichs und Sozialplans, wie das auf Aktenblatt 106 ff. vorgelegte Seminarprogramm zeigt.
46 
Zugleich ist zwischen den Beteiligten jedoch streitig und auch für das erkennende Gericht nicht vorläufig einzuschätzen, ob die von der Beteiligten zu 5. befürwortete Einführung des RFID-Systems die Rechtsqualität einer Betriebsänderung erreicht. Hierüber wird zwischen den Beteiligten ein Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Hamburg geführt, der noch nicht abgeschlossen ist. Zugleich ist zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Beteiligten zu 5. eine Einigungsstelle zur Einführung des RFID-Systems gebildet, die die nähere technische Ausgestaltung vor dem Hintergrund des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG behandelt. Es kann daher zum derzeitigen Zeitpunkt weder feststehen, in welcher konkreten Form das RFID-System eingeführt wird (Einigungsstellenverfahren), noch ob der Einführung des RFID-Systems die Qualität einer Betriebsänderung überhaupt zukommen wird (Einigungsstellenbesetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg) und gegebenenfalls eigene Zuständigkeitsprüfung einer eingesetzten Einigungsstelle.
47 
Weshalb gleichwohl in Abstimmung mit dem Seminaranbieter durch den Beteiligten zu 1. und die Beteiligten zu 2. bis 4. ein Schulungstermin bereits ab dem 13.04.2016 stattfinden soll und damit Eilbedürftigkeit im Sinne eines Verfügungsgrundes zum Erlass einer vorläufigen Regelung bestehen soll, erschließt sich in Anbetracht der noch nicht feststehenden tatsächlichen Verhältnisse, über deren rechtliche Auswirkungen aber geschult werden soll, nicht. Ein Verfügungsgrund wäre insoweit auch nicht gegeben.
48 
c) Die Anträge Ziffer 1, 3 und 5 auf Freistellung von Schulungs- und Reisekosten sind ebenfalls unbegründet, da vom erforderlichen Verfügungsgrund nicht getragen, § 85 Abs. 2 ArbGG, 940 ZPO.
49 
 Der Anspruch auf Kostenfreistellung gegenüber einem Seminaranbieter kann nicht im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, denn es handelt sich hierbei um eine Willenserklärung, die nur durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann, § 894 Abs. 1 ZPO (Korinth, einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, K Rn. 42). Einer vorläufigen Regelung im einstweiligen Rechtsschutz käme daher keine rechtsgestaltende Wirkung zu.
50 
Auch die Auslegung der Anträge auf Zahlung eines Kostenvorschusses ist nicht möglich. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob eine entsprechende Auslegung vom Antragsinteresse des Beteiligten zu 1. getragen ist. Die Rechtsvertreterin des Beteiligten zu 1. hat sich hierzu im Verhandlungstermin vor der Kammer indifferent geäußert. Der Frage war jedoch nicht weiter nachzugehen, da zum anderen als Voraussetzung für die Annahme eines Verfügungsgrundes auf Bezahlung eines Kostenvorschusses die Darlegung erforderlich wäre, dass die betroffenen Betriebsratsmitglieder nicht selbst über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen, um die durch ihre Teilnahme an der Schulungsveranstaltung entstehenden Kosten vorzustrecken (LAG Hamm a.a.O.; LAG Hamm 08.07.2005, 13 TaBV 119/05, juris). Hierzu haben sich der Beteiligte zu 1. und die Beteiligten zu 2., 3. und 4. nicht geäußert, obwohl die Beteiligte zu 5. auf diesen Punkt hingewiesen hat. Im Gegenteil vertreten der Beteiligte zu 1. und die Beteiligten zu 2., 3. und 4. in der Antragsschrift die Auffassung, die Teilnahme am Seminar sei verhältnismäßig günstig. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass es die Vermögensverhältnisse der Beteiligten zu 2., 3. und 4. nicht zulassen, die erforderlichen Kosten selbst vorzustrecken und die Frage der Kostenerstattung später im Hauptsacheverfahren unter Inanspruchnahme der dort möglichen besseren Erkenntnismöglichkeiten klären zu lassen.
III.
51 
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Abs. 2 GKG. Eine Kostenentscheidung ist deshalb nicht veranlasst.

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10.
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11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
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(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller, begehrt als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber dem Arbeitgeber, der Antragsgegnerin, die Freistellung für die Teilnahme an einer Schulung im Zeitraum vom 12.01. bis einschließlich 14.01.2005.
Nach Angaben der Antragsschrift ist der Antragsteller seit November 2004 erstmals gewähltes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung und erhielt Anfang Dezember 2004 eine Einladung zu einem Grundseminar für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Der bei der Antragsgegnerin bestehende Betriebsrat hat hierzu seine Zustimmung erteilt. Am 11.01.2005 will der Antragsteller über ein freigestelltes Betriebsratsmitglied erfahren haben, dass der Arbeitgeber die Schulung mit der Begründung abgelehnt habe, die Kosten seien zu hoch.
Der Antragsteller beantragt daher,
der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller eine Freistellung für die Teilnahme an einer JAV-Schulung vom 12.01. bis 14.01.2005 zu gewähren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf die Antragsschrift nebst Anlagen verwiesen.
II.
Der Antragsteller kann vom Arbeitgeber nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen, dass er für die Teilnahme an der Schulung freigestellt wird. Bei einem derartigen Freistellungsanspruch fehlt es bereits am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis. Das Landesarbeitsgericht Hamm führt diesbezüglich in seiner Entscheidung vom 10. Mai 2004 (Az. 10 TaBV 41/04) folgendes aus:
"Beschließt ein Betriebsrat durch ordnungsgemäß gefassten Beschluss die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, ist das Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 2, 6 BetrVG befugt, der Arbeit fern zu bleiben, ohne dass es noch einer dahingehenden Freistellungserklärung des Arbeitgebers bedarf. Insbesondere bedarf das Betriebsratsmitglied nicht der Zustimmung des Arbeitgebers zur Teilnahme an der Schulungsveranstaltung (BAG, Beschluss vom 30.01.1973 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 3 – unter III. 3. der Gründe; vgl. auch: BAG, Urteil vom 24.10.1995 – AP BildungsurlaubsG NRW § 1 Nr. 15). Es müssen lediglich die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung vorliegen, und der Betriebsrat muss dem Arbeitgeber die Teilnahme sowie die zeitliche Lage der Veranstaltung rechtzeitig bekannt gegeben haben, § 37 Abs. 6 Satz 3 BetrVG.
10 
Auch wenn der Arbeitgeber einer Teilnahme des Betriebsratsmitglied an der Schulungsveranstaltung widerspricht, folgt hieraus kein Verbot für das Betriebsratsmitglied, an der Schulungsveranstaltung teilzunehmen (BAG, Urteil vom 15.03.1995 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 105). Der Arbeitgeber löst dadurch, dass er die Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung bestreitet, keine Teilnahmesperre aus. Ist die Teilnahme erforderlich, entfällt automatisch die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds zur Arbeitsleistung; ist sie es nicht bleibt die Verpflichtung bestehen. Für eine Regelungsverfügung ist insoweit kein Raum." (So auch LAG Köln, 20.11.03 5 TaBV 69/03 und LAG Düss., 06.09.95, 12 TaBV 69/95).
11 
Das erkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Der Freistellungsanspruch kann zwar im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend gemacht werden, aber nur mit dem Antrag auf Feststellung, dass ein Teilnahmerecht besteht. Da die Freistellung jedoch nicht vollstreckbar ist, kann sie auch nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden. Eine bloße feststellende Verfügung, die das Risiko ausschießen soll, dass der Betriebsrat die Voraussetzung des § 37 Abs. 6 BetrVG zu unrecht angenommen hat, ist jedoch angesichts der Vorläufigkeit des Eilverfahrens nicht geeignet, die Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Selbst ein Obsiegen mit dem geltend gemachten Freistellungsanspruch würde die Rechtsunsicherheit nicht beseitigen, da sich im Hauptsacheverfahren immer noch rechtskräftig herausstellen kann, dass die Teilnahme des Mitgliedes der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der streitigen Schulungsveranstaltung tatsächlich nicht erforderlich gewesen ist. An das Ergebnis im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren wäre das Arbeitsgericht im Hauptsacheverfahren auch nicht gebunden.
12 
Bereits aus diesem Grunde war daher der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
13 
Ungeachtet dessen bleibt festzustellen, dass im Rahmen des gestellten Antrages weder der nach § 85 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 940 ZPO erforderliche Verfügungsanspruch durch entsprechende substanziierte Tatsache hinreichend dargetan worden ist und die Angaben der Antragsschrift auch nicht im Sinne des § 85 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 936, 920 ZPO in geeigneter Weise glaubhaft gemacht worden sind, sodass auch aus diesem Grunde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen war.
14 
Die Entscheidung konnte nach § 85 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 937 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer ergehen.
15 
Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (§ 12 Abs. 5 ArbGG).
16 
D. Vorsitzende: ...

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.