Arbeitsgericht Köln Urteil, 29. Apr. 2014 - 14 Ca 9196/12
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.072,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten um die Zahlung einer Betriebsrente und die entsprechende Einstandspflicht des Beklagten.
3Der Kläger war zunächst seit dem 01.01.1996 bis zum 30.04.2002 bei der Firma … beschäftigt. Dort wurde ihm am 01.11.1996 eine Versorgungszusage erteilt. Diese wurde am 20.12.2001 neu gefasst.
4Der Kläger schied am 30.04.2002 aus der … aus und begann zum 01.05.2002 ein Arbeitsverhältnis mit der ebenfalls dem Konzern … zugehörigen Firma …. Mit dieser wurde am 25.04.2002 ein Arbeitsvertrag geschlossen. In einem Begleitschreiben zu diesem Arbeitsvertrag – ebenfalls vom 25.04.2002 (Bl. 17 bis 19 d.A.) – heißt es unter u.a.:
5„5. Altersversorgung
6Hier übernehmen wir die im Konzern gültige Regelung, nach der Sie zum Eintritt in den vertraglich vorgesehenen Ruhestand eine Altersversorgung erhalten, die bis zum Zeitpunkt des entsprechenden Zeiteintritts auf € 1.350,-- (DM 2.600,--) durch entsprechende Rückstellungsbildung aufgebaut wird. Hierzu erhalten Sie bei ihrem Eintritt eine entsprechende schriftliche Zusage.
7Für die derzeit bestehende hierüber hinausgehende Versorgungszusage werden die Parteien kurzfristig einen angemessenen Ausgleich sicherstellen.“
8Weder dieses Begleitschreiben noch der am 25.04.2002 geschlossene Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der SinnLeffers AG beinhalten eine Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit bei der … oder eine Vereinbarung zur Übertragung und Weiterführung der Versorgungsanwartschaft.
9Unter dem 04.06.2004 wurde die Pensionszusage der … neu geregelt. Hierin ist unter anderem festgehalten, dass Versorgungsfälle, die bis zum 31.12.2007 eintreten, ausschließlich entsprechend der dem Kläger am 20.12.2002 – von der … – erteilten Pensionszusage abgewickelt würde. Mit dieser Vereinbarung wurde die vormals zugesagte monatliche Rentenleistung in eine Kapitalleistung umgewandelt. Die Versorgungszusage der … vom 01.01.1996 in der Fassung vom 20.12.2001 wurde ausdrücklich ersetzt (vgl. Bl. 24 bis 32 d. A.).
10Am 22.09.2004 wurde zwischen der … und dem Kläger eine einzelvertragliche Vereinbarung getroffen, nach der der Kläger auf Basis seiner Pensionszusage vom 20.12.2001 zum Stichtag 30.04.2002 im Alter von 65 einen Anspruch auf eine Firmenrente in Höhe von 716,-- € monatlich hat (vgl. Bl. 33 d. A.). Darüber hinaus ist geregelt:
11„Dieser unter 2. festgelegte Anspruch wird unverfallbar, sobald Herr Sajovec die erforderlichen Kriterien nach dem BetrAVG erfüllt hat. Dabei werden die bereits erbrachten Dienstzeiten und die Zeiten aus dem künftigen Arbeitsverhältnis bei der SinnLeffers AG, soweit sie ohne Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bei der SinnLeffers AG erbracht werden, zusammengerechnet.“
12Zum 01.10.2005 wechselte der Kläger sodann von der … wieder zurück zur … . Hierzu wurde unter dem 30.09.2005 ein entsprechender Arbeitsvertrag abgeschlossen, der u.a. regelt:
13“In Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten bei den Unternehmen … sowie … sind sich die Parteien einig, dass die Betriebszugehörigkeit von Herrn …seit dem 01.01.1996 besteht.“
14Am 14.11.2005 wurde die Übertragung der bestehenden Versorgungsanwartschaft bei der SinnLeffers AG auf die … vereinbart. Die Übertragung erfolgte im Wege eines 3-seitigen Vertrags zwischen der …, der … und dem Kläger (vgl. Bl. 57 und 58 d.A.).
15Über das Vermögen der Firma … wurde am 01.10.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 28.06.2011 erteilte der Beklagte dem Kläger einen Anwartschaftsausweis über die arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung und teilte mit, dass bzgl. der arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage eine Einstandspflicht nicht gegeben sei.
16Unter dem 19.01.2012 teilte der Beklagte dem Kläger sodann mit, dass er durch die Beschäftigungszeit bei der … und der … in der Zeit vom 01.05.2002 bis zum 30.09.2008 eine gesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaft erhoben habe, für die Insolvenzschutz besteht. Entsprechend des am 01.03.2012 erteilten Anwartschaftsausweises hat der Kläger damit im Versorgungsfall Anspruch auf eine Altersleistung in Höhe von insgesamt 40.110,93 €. Der Beklagte hat dies entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG berechnet und dabei die Gesamtbetriebszugehörigkeit des Klägers ab dem 01.11.1996 berücksichtigt. Die Berechnung dieser unverfallbaren Anwartschaft aus der Versorgungszusage der SinnLeffers AG ab dem 01.05.2002 ist zwischen den Parteien unstreitig.
17Mit seiner Klage macht der Kläger (nur noch) die Versorgungszusage der insolventen Firma … in Höhe von 716,-- € pro Monat geltend. Er meint, dass er auch aus der ersten Versorgungszusage der … vom 01.11.1996, die am 20.12.2001 neu gefasst wurde, einen Anspruch habe. Seine erdienten Ansprüche zum Austrittsdatum 30.04.2002 seien am 22.09.2004 mit 716,-- € monatlich festgelegt worden. Für diese Versorgungsanwartschaft bestünde daher auch Insolvenzschutz.
18Darüber hinaus sei unter dem 22.09.2004 geregelt worden, dass die bereits erdachten Dienstzeiten und auch die Zeiten aus dem zukünftigen Arbeitsverhältnis bei der … zusammengerechnet würden. Dem Kläger sei bei Beginn seines Beschäftigungsverhältnisses mit der … schriftlich zugesichert worden, dass für die über die bei der … unter dem 25.04.2002 zugesagte Versorgung in Höhe von 1.350,-- € hinaus ein angemessener Ausgleich für die Anwartschaft bei der … geschaffen würde. Auch hieraus ergebe sich ein Anspruch des Klägers.
19Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinem Wechsel zur SinnLeffers AG faktisch weiterhin bei der Firma … tätig gewesen sei. Die Firma … habe die Versorgungszusage weiter bedient und Beiträge an den .. geleistet.
20Alle Beteiligten seien davon ausgegangen, dass die betriebliche Altersversorgung, die seinerzeit im Jahre 1996 von der Firma … zugesagt wurde, weitergeführt werden solle. Die Vereinbarung vom 22.09.2004 mit der Firma … sollte zur nochmaligen Absicherung festhalten, dass der erdiente Anspruch auf Firmenrente in Höhe von 716,-- € unverfallbar wäre, sobald der Kläger die erforderlichen Kriterien gem. BetrAVG erfüllt hat. Dabei seien bereits erbrachte Dienstzeiten und die Zeiten aus dem künftigen Arbeitsverhältnis bei der Firma … zusammenzurechnen.
21Der Kläger beantragt zuletzt,
22es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, bei Eintritt des Versorgungsfalles eine monatliche an den Kläger zu zahlende Firmenrente in Höhe von 716,- € wegen des Insolvenzverfahrens der Firma … in Aachen sicherzustellen.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Der Beklagte meint, dass die Voraussetzungen für eine Eintrittspflicht nicht bestünden. Er ist der Auffassung, dass sich aus den getroffenen Vereinbarungen nicht ergibt, dass die in der Zusage vom 20.12.2001 versprochene Versorgung zwischen der … und der … gesplittet und ein Teil in Höhe von 716,-- € brutto monatlich bei der … verbleiben sollte. Die dem Kläger im Jahre 1996 zugesagte Versorgungsanwartschaft sei mit dessen Ausscheiden zum 30.04.2002 verfallen. Lediglich die von der … zugesagte und sodann ab dem 01.10.2005 von der … weiter geführte Versorgungszusage sei unverfallbar geworden, so dass dem Kläger auch nur aus dieser Versorgungsanwartschaft insolvenzgesicherte Ansprüche zustünden.
26Darüber hinaus sei die Versorgungszusage von der … zuletzt vom 20.12.2001 durch die Vereinbarung mit der SinnLeffers AG vom 30.06.2004 ausdrücklich ersetzt worden. Letztendlich sei die Vorbeschäftigungszeit des Klägers vom 01.01.1996 bis zum 30.04.2002 bei der im Anwartschaftsausweis genannten Kapitalanwartschaft im Rahmen der ratierlichen Berechnung auch bereits berücksichtigt worden.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
28E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
29Die zulässige Klage ist unbegründet.
30I.
31Die Einstandspflicht des Beklagten richtet sich nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Als das Insolvenzverfahren über das Vermögen der … eröffnet wurde, bezog der Kläger noch keine Rente, sondern war Versorgungsanwärter. Dementsprechend richtet sich der Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Versorgungsanwartschaft nach den gesetzlichen Vorschriften unverfallbar ist. Eine lediglich arbeitsvertragliche Unverfallbarkeit reicht nicht aus (vgl. BAG Urteil vom 30.05.2006 – 3 AZR 205/05 -, zitiert nach Juris).
32Die gesetzlichen Voraussetzungen, die zu einer Einstandspflicht des Beklagten für die dem Kläger im Jahre 1996 von der … zugesagte betriebliche Altersversorgung führen würde, liegen nicht vor. Diese Versorgungszusage war zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus der …am 30.04.2002 nicht unverfallbar und wurde auch nicht auf den neuen Arbeitgeber übertragen und weiter geführt.
33- 34
1. Gem. § 30 f BetrAVG richtet sich die Unverfallbarkeit für Versorgungsanwartschaften, die vor 2001 abgeschlossen wurden danach, ob die Versorgungsanwartschaft 10 Jahre bestanden hat bzw. ab dem Jahre 2001 fünf Jahre Bestand hatte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Versorgungszusage wurde dem Kläger im November 1996 erteilt. Er ist sodann zum 30.04.2002 aus dem Arbeitsverhältnis bei der … ausgeschieden. Zu diesem Zeitpunkt war die ihm erteilte Versorgungszusage von der … noch nicht unverfallbar entsprechend der gesetzlichen Vorschriften. Das Arbeitsverhältnis bestand noch keine 10 Jahre.
- 36
2. Eine Unverfallbarkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass – wie der Kläger vorträgt – davon ausgegangen wurde, dass die … die Versorgungsanwartschaft weiterführt. Eine Übertragung der Versorgungsanwartschaft aus dem Jahre 1996 in der Fassung vom 20.12.2001 hat unstreitig nicht stattgefunden. Dem Kläger wurde von seinem neuen Arbeitgeber – der … – eine neue Versorgungszusage erteilt. Im Hinblick auf die darüber hinausgehende Versorgungszusage der … sollte ein angemessener Ausgleich sicher gestellt werden. Eine Regelung zur Übertragung bzw. Weiterführung dieser zu diesem Zeitpunkt noch verfallbaren Versorgungsanwartschaft wurde indes (zunächst) nicht getroffen.
Eine ausdrückliche Anrechnung etwaiger Nachdienstzeiten hat damit zum Zeitpunkt oder im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Klägers bei der … zum 30.04.2001 nicht stattgefunden.
38Die ihm erteilte Versorgungszusage aus dem Jahre 1996 in der Fassung vom 20.12.2001 ist damit mit dem Ausscheiden bei der … verfallen.
39- 40
3. An der Unverfallbarkeit vermag auch die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der … vom September 2004 zu nichts ändern.
Zu diesem Zeitpunkt wurde zwischen dem Kläger und der … vereinbart, dass ihm im Rentenfall entsprechend seiner ehemaligen Versorgungszusage aus dem Jahre 1996 in der Fassung vom 20.12.2001 eine Altersrente in Höhe von 716,-- € monatlich zustehen soll.
42Im Hinblick auf die Unverfallbarkeit dieser Zusage, sollten Vordienstzeiten sowie künftige Dienstzeiten bei der … sollten angerechnet werden.
43Im Hinblick auf die Einstandspflicht des beklagten Pensionssicherungsvereins richtet sich diese jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften, § 7 Abs. 2 BetrAVG. Eine lediglich arbeitsvertragliche Unverfallbarkeit reicht nicht aus (vgl. BAG Urteil v. 30.05.2006 – 3 AZR 205/05, zitiert nach Juris). Auch wenn dem Kläger ein individualvertraglicher Anspruch gegen die … zustehen könnte, vermag dies die Voraussetzungen für Einstandspflicht des Beklagten im Insolvenzfall nicht zu beeinflussen. Insbesondere besteht keine Einstandspflicht des Beklagten, wenn die Parteien einer Versorgungszusage eine bereits verfallene Versorgungsanwartschaft individualvertraglich wieder aufleben lassen.
44- 45
4. Darüber hinaus wurde die Vereinbarung zwischen dem … zu einem Zeitpunkt getroffen, als der Kläger noch Arbeitnehmer der … war und zu keinerlei arbeitsvertraglichem Verhältnis zur … stand. Mit der Vereinbarung vom September 2004 sollte lediglich die seinerzeit nicht geregelte betriebliche Altersversorgung, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers bei der … noch nicht unverfallbar war, geregelt werden. Auf individual-vertraglicher Basis ist dies möglich. Eine Bindung für den beklagten … tritt dadurch jedoch nicht ein. Für eine Einstandspflicht des Beklagten fehlt eine gesetzliche Grundlage.
Die einzige in der BAG Rechtsprechung zugelassene Ausnahme ist hier wegen der Unterbrechungszeit zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen ersichtlich nicht gegeben. Sie setzt nämlich nicht nur voraus, dass die Arbeitsvertragsparteien eine Anrechnung der Vordienstzeit vereinbart haben und auch die Vordienstzeit von einer Versorgungszusage begleitet war, sondern insbesondere, dass das frühere Arbeitsverhältnis nahtlos in das Spätere heranreicht (vgl. BAG Urteil vom 22.02.2002 – 3 AZR 4/99 – NZA 2011/1310).
47Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit von Betriebsrentenanwartschaften stellen allein auf die tatsächliche zeitliche Dauer der von einer Versorgungszusage begleiteten arbeitsvertraglichen Verbundenheit der Arbeitsvertragsparteien ab. Danach ist eine Unverfallbarkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben.
48- 49
5. Eine Ausnahme ergibt sich letztendlich auch nicht dadurch, dass sämtliche der aneinander heranreichenden Vertragsverhältnisse aufgrund der Konzernzugehörigkeit zur … als einheitliche Vertragsverhältnisse für die in Anspruch genommene Einstandspflicht anzusehen wären. Das gilt auch dann nicht, wenn – wie vom Kläger behauptet – nach Eintritt in die SinnLeffers AG die … die Versorgungszusage weiterhin bedient hat und die Meldungen und Beiträge an den Beklagten leistete.
Voraussetzung für eine sog. „Konzern-Betriebszugehörigkeit“ wäre, dass der Sicherungsfall bei einem Trägerunternehmen der Unterstützungskasse eingetreten ist, § 7 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG. Der Klage könnte demzufolge nur dann entsprochen werden, wenn in den Beschäftigungsverhältnissen des Klägers zur … und zur … ein eigenes einheitliches Trägerunternehmen, das eine entsprechende Zusage erteilt hat, feststellbar wäre (vgl. LAG Köln Urteil v. 31.05.2006 – 8 Sa 1586/05, zitiert nach Juris). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen und etwaige Anhaltspunkte sind auch aus den Umständen nicht ersichtlich.
51- 52
6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass beim Ausscheiden des Klägers aus der … am 30.04.2002 eine Vereinbarung über die Weiterführung bzw. Übertragung der Versorgungsanwartschaft nicht getroffen wurde. Eine Übertragungsvereinbarung gibt es lediglich für die von der … ab dem 01.05.2002 zugesagte betriebliche Altersversorgung, die ordnungsgemäß im Wege einer 3-seitigen Vereinbarung bei der Rückkehr des Klägers zur … zum 01.10.2005 übertragen wurde. Die dem Kläger von der … im Jahre 1996 erteilte Versorgungszusage in der Fassung vom 20.12.2001 war zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers jedenfalls nicht unverfallbar und ist damit mit seinem Ausscheiden mangels anderweitiger Vereinbarung erloschen. Daran vermag auch die einzelvertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der … aus dem Jahre 2004 nichts zu ändern. Eine einmal erloschene verfallbare Anwartschaft aus betrieblicher Altersversorgung kann nicht durch eine nachträgliche Individualvereinbarung so wieder aufleben, dass sie Insolvenzschutz genießt. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung im September 2004 kein Arbeitnehmer der … war.
Sofern man diese Vereinbarung als neue Zusage auslegen würde, wäre jedenfalls eine Unverfallbarkeit zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 01.10.2008 ebenfalls nicht eingetreten.
54Nach alledem war die Klage abzuweisen.
55II.
56Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Dem Kläger war als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreites aufzulegen. Der Streitwert war gem. § 61 ZPO im Urteil festzusetzen und entspricht gem. §§ 3, 9 ZPO dem 42-fachen der hier eingeklagten wiederkehrenden Leistung in Höhe von 716,-- € monatlich.
57RECHTSMITTELBELEHRUNG
58Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
59Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
60Landesarbeitsgericht Köln
61Blumenthalstraße 33
6250670 Köln
63Fax: 0221-7740 356
64eingegangen sein.
65Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
66Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
67Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
68- 69
1. Rechtsanwälte,
- 70
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 71
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
73* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Annotations
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.