Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 11. Juni 2015 - 7 Sa 11/15
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.04.2014 in Sachen14 Ca 9196/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob der in der Vereinbarung des Klägers mit der W GmbH & Co. KG vom 22.09.2004 (Bl. 33 d. A.) erwähnte „Anspruch auf eine Firmenrente im Alter 65 in Höhe von € 716,00“ dem Insolvenzschutz durch den Beklagten unterliegt.
3Der am 1964 geborene Kläger trat zum 01.01.1996 als angestellter „Organisator“ in die Dienste der W GmbH & Co. KG A . Die Firma W erteilte dem Kläger zum 01.11.1996/01.01.1997 die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung. Diese wurde für den zwischenzeitlich zum Ressortleiter aufgestiegenen Kläger durch die Pensionszusage vom 20.12.2001 modifiziert. § 3 Satz 1 der Pensionszusage vom 20.12.2001 lautet:
4„W gewährt Ihnen eine lebenslange Alterspension in Höhe von monatlich DM 4.000,00 brutto.“
5Auf den vollständigen Inhalt der Pensionszusage vom 20.12.2001 (Bl. 8 – 13 d. A.) wird Bezug genommen.
6Am 25.04./30.04.2002 schlossen die Firma W und die S AG, welche beide dem K –Konzern angehörten, einen sogenannten Geschäftsbesorgungsvertrag, auf dessen vollständigen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 14 – 16 d. A.). Zum Geschäftsinhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages heißt es in dessen § 1 auszugsweise wie folgt:
7„Die S AG übernimmt für sich selbst und die W & Co. KG die Koordination der Funktionsbereiche Informationstechnologie, Logistik, Organisation und ggf. in Abstimmung zwischen beiden Unternehmen weitere Verwaltungsbereiche. Ziel ist eine weitreichende Administrationskooperation, in der die Funktionsbereiche beider Unternehmen wechselseitig auch Aufgaben für das jeweils andere Unternehmen wahrnehmen. Dabei bleiben die jeweiligen auszuführenden Funktionen in den beteiligten Unternehmen. Die Steuerung und Umsetzung der Aufgaben wird in einer einheitlichen Leitung zusammengefasst. …“
8§ 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages bestimmt u. a. folgendes:
9„Diese Führungs- und Koordinationsaufgabe wird auf Ressortleiter-Ebene angesiedelt und durch eine zwischen S und W gemeinsam zu bestimmende Führungskraft ausgeführt. Diese Ressortleiter-Funktion wird dem Vorstand Dienstleistungen der S AG disziplinarisch unterstellt. Fachliche Weisungen erhält der Ressortleiter von den Geschäftsleitungen der beiden Unternehmen. …“
10In § 3 Geschäftsbesorgungsvertrag ist bestimmt, dass die zu leistenden Aufgaben im Schwerpunkt gemeinsamen Interessen der beteiligten Unternehmen dienen sollen und dass die hieraus oder aus dem Tagesgeschäft abgeleitete Arbeitsaufteilung in etwa einem Verhältnis von 70 % für S und 30 % für W erfolgen solle. Dementsprechend sollen 30 % Linearvergütung der Personal- und Sachkosten der Ressortleiter-Funktion durch S an W berechnet werden.
11Die Unternehmen S und W einigten sich darauf, dem Kläger die in dem Geschäftsbesorgungsvertrag vorgesehene Position des Ressortleiters Koordination IT, Logistik und Organisation zu übertragen. Am 25.04.2002 schlossen demgemäß der Kläger und die in H ansässige S AG einen Anstellungsvertrag, auf dessen Grundlage der Kläger „mit Wirkung vom 01.05.2002 zum Ressortleiter ‚Koordination IT, Logistik und Organisation‘ mit Dienstsitz in H und einem zusätzlichen Büro in A bestellt“ wurde (Bl. 20 – 23 d. A.). Dem Anstellungsvertrag vom 25.04.2002 war ein Vertragsangebot der S AG vom gleichen Tage vorausgegangen, in welchem unter Ziffer 5 zum Thema Altersversorgung folgendes ausgeführt worden:
12„Hier übernehmen wir die im Konzern gültige Regelung, nach der Sie zum Eintritt in den vertraglich vorgesehenen Ruhestand eine Altersversorgung erhalten, die bis zum Zeitpunkt des entsprechenden Zeiteintritts auf € 1.350,00 (DM 2.600,00) durch entsprechende Rückstellungsbildung aufgebaut wird. Hierzu erhalten Sie bei Ihrem Eintritt eine entsprechende schriftliche Zusage.
13Für die derzeit bestehende hierüber hinausgehende Versorgungszusage werden die Parteien kurzfristig einen angemessenen Ausgleich sicherstellen.“
14Ferner wird dem Kläger in dem Vertragsangebot unter Ziffer 8 eine „Rückkehrklausel“ eingeräumt, die folgenden Wortlaut hat:
15„Für den Fall der gesellschaftsrechtlichen Abgabe der Aktienmehrheit der K AG an der S AG wird Herrn S ein vertragliches Rückkehrrecht zur W GmbH & Co. KG oder einer ähnlich gelagerten Tochtergesellschaft im Konzern eingeräumt.“
16Auf das Vertragsangebot vom 25.04.2002 (Bl. 17 – 19 d. A.) wird ebenfalls Bezug genommen.
17Am 04.06.2004 erteilte die S AG dem Kläger eine neue Pensionszusage, die nunmehr schwerpunktmäßig eine Alterskapitalleistung vorsieht. In der Schlussbestimmung der Pensionszusage vom 04.06.2004 heißt es:
18„Diese Pensionszusage ersetzt die am 20.12.2001 erteilte Pensionszusage sowie sämtliche auf Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung beruhende Versorgungsversprechen.“
19Auf den vollständigen Text der Pensionszusage vom 04.06.2004 (Bl. 24 – 32 d. A.) wird Bezug genommen.
20Am 22.09.2004 schlossen der Kläger und die W GmbH & Co. KG „folgende einzelvertragliche Vereinbarung“:
21„1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass das mit Herrn S geschlossene Arbeitsverhältnis mit dem Übergang zur S AG zum 30.04.2002 beendet wurde.
222. Auf Basis seiner Pensionszusage vom 20.12.2001 hat Herr S zum Stichtag 30.04.2002 einen erdienten Anspruch auf eine Firmenrente im Alter 65 in Höhe von € 716,00.
233. Dieser unter 2. festgelegte Anspruch wird unverfallbar, sobald Herr S die erforderlichen Kriterien gemäß BetrAVG erfüllt hat. Dabei werden die bereits erbrachten Dienstzeiten und die Zeiten aus dem künftigen Arbeitsverhältnis bei der S AG, soweit sie ohne Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bei der S AG erbracht werden, zusammengerechnet.“ (Bl. 33 d. A.)
24Mit Wirkung zum 01.10.2005 kehrte der Kläger als Angestellter zur W GmbH & Co. KG A zurück und wurde dort gemäß Anstellungsvertrag vom 30.09.2005 (Bl. 34 – 36 d. A.) zum Ressortleiter Zentrale Dienste ernannt. § 8 Ziffer 3 des Anstellungsvertrages vom 30.09.2005 lautet:
25„In Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten bei den Unternehmen W GmbH & Co. KG sowie der S AG sind sich die Parteien einig, dass die Betriebszugehörigkeit von Herrn S seit dem 01.01.1996 besteht.“
26Am 14.11./28.11.2005 schlossen die S AG als „Vorarbeitgeber“, die W GmbH & Co. KG als „Folgearbeitgeber“ und der Kläger als „Pensionsberechtigter“ eine „Vereinbarung zur Übernahme der Versorgungszusage des Vorarbeitgebers durch den Folgearbeitgeber“ (Bl. 57 f. d. A.).
27Am 01.10.2008 wurde über das Vermögen der Firma W GmbH & Co. A das Insolvenzverfahren eröffnet.
28In der Folgezeit erteilte der Beklagte dem Kläger einen Anwartschaftsausweis über eine insolvenzgeschützte Kapitalanwartschaft in Höhe von 40.110,93 € entsprechend der Pensionszusage der S AG vom 04.06.2004.
29Die Übernahme weiterer Leistungen auf eine Firmenrente in Höhe von 716,00 € entsprechend Ziffer 2 der Vereinbarung des Klägers mit der Firma W vom 22.09.2004 lehnte der Beklagte ab.
30Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei auch insoweit einstandspflichtig.
31Der Kläger hat sich darauf berufen, dass im Zeitpunkt des Abschlusses seines Anstellungsvertrages mit der S AG zum 01.05.2002 alle Beteiligten davon ausgegangen seien, dass ihm die ursprünglich im Jahr 1996 von der Firma W zugesagte betriebliche Altersversorgung ungeschmälert erhalten bleiben und weitergeführt werden solle. Die Vereinbarung mit der Firma W vom 22.09.2004 habe zur nochmaligen Absicherung festgehalten, dass der erdiente Anspruch auf Firmenrente in Höhe von 716,00 € unverfallbar werde, sobald er, der Kläger, die erforderlichen Kriterien gemäß BetrAVG erfüllt habe. Dabei seien die bereits erbrachten Dienstzeiten und die Zeiten aus dem künftigen Arbeitsverhältnis bei der Firma S AG zusammenzurechnen.
32Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass er auch nach seinem Arbeitsvertragswechsel zu S AG faktisch weiterhin für die Firma W tätig geworden sei. Auch habe die Firma W die Versorgungszusage weiter bedient und Beiträge an den PSV geleistet.
33Schließlich hat der Kläger auf das Vertragsangebot der S AG vom 25.04.2002 hingewiesen, in dessen Ziffer 5 ihm ein angemessener Ausgleich insoweit versprochen worden sei, als die ursprüngliche Versorgungszusage der Firma W der Höhe nach über die von der Firma S jetzt abgegebene Zusage hinausgegangen sei.
34Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
35festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, bei Eintritt des Versorgungsfalls eine monatliche an den Kläger zu zahlende Firmenrente in Höhe von 716,00 € wegen des Insolvenzverfahrens der Firma W GmbH & Co. KG Aachen sicherzustellen.
36Der Beklagte hat beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass nur der von der S AG im Jahre 2002 zugesagte, im Jahre 2004 modifizierte und kapitalisierte sowie ab 01.10.2005 wiederum auf die Firma W übertragene Teil der Versorgungszusage des Klägers insolvenzgeschützt sei. Dies gelte jedoch nicht für den darüber hinausgehenden Teil der ursprünglichen Versorgungszusage der Firma W (4.000,00 DM statt von S zugesagter 2.600,00 DM; Unterschiedsbetrag mithin 1.400,00 DM = ca. 716,00 €). Dieser Teil der ursprünglichen Versorgungszusage durch die Firma W sei anlässlich des Wechsels des Klägers von der Firma W zur Firma S gerade nicht von der Firma S fortgeführt worden, sondern, da die gesetzlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht waren, per 30.04.2002 verfallen. An die Vereinbarung des Klägers mit der Firma Wehmeyer vom 22.09.2004 seien nur die vertragsschließenden Parteien, nicht aber er, der Beklagte, gebunden. Er, der Beklagte, könne und dürfe nach § 7 Abs. 2 BetrAVG nur für die nach gesetzlichen Kriterien unverfallbaren Versorgungsanwartschaften im Insolvenzfall eintreten, nicht aber für solche Ansprüche, deren Unverfallbarkeit nur auf einer vertraglichen Vereinbarung beruhe.
39Mit dem im vorliegenden Berufungsrechtsstreit angegriffenen Urteil vom 29.04.2014 hat die 14. Kammer des Arbeitsgerichts Köln die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils, die im Wesentlichen der rechtlichen Argumentation des Beklagten folgen, wird Bezug genommen.
40Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln wurde dem Kläger am 03.06.2014 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 03.07.2014 Berufung eingelegt und diese - nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist – am 29.08.2014 begründen lassen.
41Der Kläger wiederholt und vertieft seine erstinstanzlichen Rechtsausführungen. Er weist insbesondere darauf hin, dass er ungeachtet des Wechsels seines Vertragsarbeitgebers im Jahre 2002 durchgehend (auch) stets für die Firma W tätig gewesen sei.
42In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger ausgeführt, dass es zum 30.04.2002 weder einen Aufhebungsvertrag, noch eine sonstige in Schriftform gegossene Vertragsbeendigung seines Arbeitsverhältnisses zur Firma W gegeben habe. Die erste schriftliche Aussage zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit W zum 30.04.2002 enthalte die Vereinbarung vom 22.09.2004.
43Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
44das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.04.2014,14 Ca 9196/12, abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, bei Eintritt des Versorgungsfalles eine monatliche an den Kläger zu zahlende Firmenrente in Höhe von 716,00 € wegen des Insolvenzverfahrens der Firma W GmbH & Co. KG in A sicherzustellen.
45Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
46die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
47Auch der Beklagte wiederholt und vertieft seine bereits erstinstanzlich vorgebrachten Rechtsmeinungen und ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht Köln den Rechtsstreit zutreffend entschieden habe.
48Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird ergänzend auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 29.08.2014, der Berufungserwiderungsschrift des Beklagten vom 16.10.2014 und die Feststellungen im Sitzungsprotokoll des Berufungsgerichts vom 30.04.2015 Bezug genommen.
49E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
50I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.04.2014 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG in gesetzlich vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
51II. Die Berufung des Klägers konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Die 14. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat den Rechtsstreit auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend entschieden und seine Entscheidung tragfähig begründet. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz führen zu keiner anderen Entscheidung.
521. Der Kläger nahm zum 01.01.1996 ein Arbeitsverhältnis zur Firma W GmbH & Co. KG A auf. Von dieser erhielt er zum 01.11.1996 bzw. 01.01.1997 die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung. Dieses Versorgungsversprechen wurde durch die Pensionszusage der Firma vom 20.12.2001 auf eine neue Grundlage gestellt. Gemäß § 3 Satz 1 der Pensionszusage vom 20.12.2001 konnte der Kläger von der Firma W eine lebenslange Alterspension in Höhe von monatlich DM 4.000,00 brutto erwarten.
532. Zum 01.05.2002 wechselte der Kläger auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 25.04.2002 zur S AG als neuer Vertragsarbeitgeberin.
54a. Das Arbeitsverhältnis mit der Firma W fand dementsprechend zum 30.04.2002 sein Ende. Dies ergibt sich konkludent, aber gleichwohl unmissverständlich und formwirksam aus dem Anstellungsvertrag des Klägers mit der S AG vom 25.04.2002. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgetragen hat, seinerzeit kein separater, ausdrücklicher Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses mit der Firma W geschlossen wurde und auch keine formwirksame schriftliche Kündigung dieses Vertrages durch eine der Vertragsparteien erfolgte.
55b. Zwar hat die Firma W den Anstellungsvertrag des Klägers mit der S AG vom 25.04.2002 nicht mitunterzeichnet. Gleichwohl hat sie maßgeblich und einvernehmlich am Zustandekommen und Inhalt dieses Anstellungsvertrages mitgewirkt. Der Anstellungsvertrag des Klägers mit der S AG wurde nämlich in Vollzug des Geschäftsbesorgungsvertrages abgeschlossen, der zwischen der S AG und der W GmbH & Co. KG unter dem 25.04./30.04.2002 zustande gekommen war. Danach sollte eine Koordination der Funktionsbereiche Informationstechnologie, Logistik und Organisation zwischen den beiden Unternehmen erfolgen, welche bei der S AG angesiedelt werden sollte („die S AG übernimmt für sich selbst und die W GmbH & Co. KG…“). Die Koordinationsaufgabe sollte bei einer auf Ressortleiter-Ebene angesiedelten Führungskraft liegen, die von den Unternehmen S und W gemeinsam zu bestimmen war. Bei dieser gemeinsam bestimmten Führungskraft handelte es sich um den Kläger. Bei dem Anstellungsvertrag des Klägers mit der S AG vom 25.04.2002 handelt es sich um den Anstellungsvertrag des Klägers für seine dem Geschäftsbesorgungsvertrag entsprechende neue Ressortleiterstelle.
56c. Nicht nur aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag, sondern auch aus dem Inhalt des Anstellungsvertrages vom 25.04.2002 selbst folgt, dass nunmehr die S AG alleinige Vertragsarbeitgeberin des Klägers werden sollte, auch wenn die Tätigkeit des Klägers in seiner neuen Funktion ausdrücklich teilweise auch der Firma W zugutekommen sollte und zugutegekommen ist.
57aa. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 des Anstellungsvertrages wurde der Kläger dem Vorstand Dienstleistungen der S AG fachlich und disziplinarisch unterstellt. Die Geschäftsführung der Firma W blieb dem Kläger gegenüber lediglich in fachlicher Hinsicht weisungsberechtigt.
58bb. Zudem enthält Ziffer 8 des dem Anstellungsvertrag vorangegangenen Vertragsangebots vom 25.04.2002 eine sogenannte ‚Rückkehrklausel‘, mit der dem Kläger für den Fall bestimmter gesellschaftsrechtlicher Entwicklungen „ein vertragliches Rückkehrrecht zur W GmbH & Co. KG oder einer ähnlich gelagerten Tochtergesellschaft im Konzern eingeräumt“ wird. Der Einräumung eines solchen ‚Rückkehrrechts‘ hätte es nicht bedurft, wenn nach dem Willen der beteiligten Unternehmen und des Klägers ungeachtet des Abschlusses des Anstellungsvertrages mit der S AG zum 01.05.2002 das bisherige Anstellungsverhältnis mit der Firma W hätte fortbestehen sollen.
59d. Die von den Beteiligten gewollte Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Firma W zum 30.04.2002 wird nochmals ausdrücklich durch die zwischen dem Kläger und der Firma W getroffene Vereinbarung vom 22.09.2004 bestätigt.
60e. Da schon aus dem Anstellungsvertrag des Klägers mit der S AG vom 25.04.2002 in Verbindung mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Firmen S AG und W , welcher gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 des Anstellungsvertrages ausdrücklich dessen Bestandteil geworden ist, die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma W zum 30.04.2002 folgt, kann dahingestellt bleiben, ob nicht auch schon allein in der schriftlichen Vereinbarung vom 22.09.2004 eine formwirksame rückwirkende konstitutive Vertragsaufhebung gesehen werden kann.
613. Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma W endete somit zum 30.04.2002. Zu diesem Zeitpunkt lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit der Versorgungszusage der Firma W gemäß § 30 f Abs. 1 BetrAVG nicht vor. Weder bestand die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 10 Jahre, noch konnte der Kläger am 30.04.2002 auf eine mindestens 12jährige Betriebszugehörigkeit zur Firma W zurückblicken. Die von der Firma W durch ihre Zusage begründete Versorgungsanwartschaft war somit zum 30.04.2002 gesetzlich verfallen.
624. Die Versorgungszusage wurde in ihrem hier streitigen Teil auch nicht etwa von der Firma S AG übernommen und nahtlos weitergeführt.
63a. Zwar hat die S AG dem Kläger unter Ziffer 5 Abs. 1 ihres Vertragsangebots vom 25.04.2002 ebenfalls eine Altersversorgung entsprechend der „im Konzern gültigen Regelung“ zugesagt. Wie insbesondere Ziffer 18 der später ausformulierten und modifizierten Pensionszusage der S AG vom 04.06.2004 entnommen werden kann, wollte sie dabei an die dem Kläger noch von der Firma W erteilten Pensionszusage in der Fassung vom 20.12.2001 anknüpfen. Nur insoweit mag die Aussage gerechtfertigt sein, dass die S AG die vorangegangene Pensionszusage der Firma W ‚übernehmen‘ bzw. ‚weiterführen‘ wollte.
64b. Dies geschah jedoch nicht uneingeschränkt, sondern der Höhe nach ausdrücklich nur teilweise; denn Ziffer 5 Abs. 1 des Vertragsangebots vom 25.04.2002 sagt dem Kläger nur eine spätere Altersrente im Umfang von DM 2.600,00 zu, während sich die Pensionszusage der Firma W in der Fassung vom 20.12.2001 gemäß § 3 Satz 1 auf eine Alterspension in Höhe von monatlich DM 4.000,00 bezog. In Höhe der von der S AG dem Kläger erteilten Versorgungszusage, die auch durch dreiseitigen Vertrag vom 14.11.2005 mit Wirkung zum 01.10.2005 formwirksam auf die Firma W übertragen wurde, besteht zwischen den Parteien hinsichtlich der Insolvenzsicherung kein Streit. Streitgegenständlich ist vielmehr nur der überschießende Teil der ursprünglichen Versorgungszusage der Firma W in Höhe von weiteren 1.400,00 DM (4.000,00 DM minus 2.600,00 DM; entspricht 716,00 €). In dieser Höhe wurde die ursprüngliche Versorgungszusage der Firma W durch die S AG zum 01.05.2002 gerade nicht ‚übernommen‘ oder ‚weitergeführt‘.
65c. Etwas anderes folgt auch nicht aus der in Ziffer 5 Abs. 2 des Vertragsangebots vom 25.04.2002 enthaltenen Aussage, welche wie folgt lautet:
66„Für die derzeit bestehende hierüber hinausgehende Versorgungszusage werden die Parteien kurzfristig einen angemessenen Ausgleich sicherstellen.“
67Diese Bestimmung widerlegt die oben getroffene Annahme nicht, dass die Versorgungszusage der Firma S AG hinter der ursprünglichen Versorgungszusage der Firma W wertmäßig zurückbleiben sollte, sondern bestätigt sie im Gegenteil; denn „Ausgleich“ bedeutet eine Kompensation für einen erlittenen Nachteil oder Verlust. Hätte die Firma S die ursprüngliche Versorgungszusage der Firma W uneingeschränkt und in vollem Umfang als solche ‚weiterführen‘ wollen, so wäre für den Kläger kein Nachteil oder Verlust eingetreten, der eines „Ausgleichs“ bedurft hätte.
68d. Schließlich kann sich der Kläger dem Beklagten gegenüber auch nicht auf Ziffer 2 und 3 der Vereinbarung berufen, die er am 22.09.2004 mit der Firma W getroffen hat.
69aa. Dieser Vereinbarung kommt Rechtswirkung nur inter partes zu. Die Vereinbarung vom 22.09.2004 mag zwar die Firma W gebunden haben. Sie bindet aber nicht den Beklagten.
70bb. Der Grund hierfür liegt darin, dass die aus § 7 Abs. 2 BetrAVG folgende Einstandspflicht des Beklagten bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versorgungsschuldners nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann eingreift, wenn diegesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit der Versorgungszusage vorliegen. Beruht die Unverfallbarkeit dagegen, wie hier, nur auf einer individuellen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien - z. B. über die Anrechnung bestimmter Vor- oder Nachdienstzeiten - , ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit erfüllt wären, ist der Beklagte als Insolvenzsicherer hieran nicht gebunden (BAG vom 14.12.1999, 3 AZR 684/98, DB 2000, 2536; BAG vom 22.2.2000, 3 AZR 4/99, DB 2000, 482; BAG vom 21.1.2003, 3 AZR 121/02, DB 2003, 2711; Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6.Aufl., § 7 Rdnr.72 f.).
71cc. Nach dem oben Gesagten war die ursprüngliche Versorgungsanwartschaft des Klägers in Höhe eines Teilbetrages der ursprünglich avisierten Altersrente von 4.000,00 DM, nämlich in Höhe von 1.400,00 DM = 716,00 € per 30.04.2002 gesetzlich verfallen. Durch Ziffer 3 ihrer Vereinbarung vom 22.09.2004 wollten der Kläger und die Firma W diesen Verfall quasi rückgängig machen und dem Kläger durch die Anrechnung der dort erwähnten Dienstzeiten wieder die Chance eröffnen, dass seine ursprünglich einmal bestehende Betriebsrentenanwartschaft auch in Höhe des Differenzbetrages von 716,00 € noch unverfallbar werden könnte. Ohne diese Individualvereinbarung wäre dies mit den dortigen Modalitäten jedoch nicht der Fall gewesen.
72e. Vorliegend greift auch keiner der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung streng definierten Fälle ein, in denen der Beklagte ausnahmsweise doch an eine die Unverfallbarkeit einer Versorgungszusage bewirkende Individualvereinbarung gebunden sein könnte (vgl. BAG vom 22.2.2000, 3 AZR 4/99, a.a.O.; BAG vom 26.9.1989, 3 AZR 814/87, DB 1990, 383; Übersicht bei Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6.Aufl., § 11 Rdnr.23). Dies beruht insbesondere darauf, dass zwischen dem Kläger und der Firma W als Versorgungsschuldnerin zwischen dem 01.05.2002 und dem 22.09.2004 kein Arbeitsverhältnis mehr bestand und die Firma W auch im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 22.09.2004 nicht Vertragsarbeitgeberin des Klägers war.
735. Es hilft dem Kläger schließlich auch nicht weiter, wenn man die Vereinbarung vom 22.09.2004 als neue Versorgungszusage der Firma W interpretieren wollte; denn ausgehend vom 22.09.2004 konnten die in § 30 f Abs. 2 BetrAVG niedergelegten Unverfallbarkeitsvoraussetzungen, bezogen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die vor dem 01.01.2009, aber nach dem 31.12.2000 zugesagt worden sind, bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma W nicht mehr eintreten, und zwar ungeachtet des Umstands, dass das im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 01.10.2008 bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers mit W ohnehin erst am 01.10.2005 begründet worden war.
746. Aus den genannten Gründen hat das Arbeitsgericht Köln die Klage zutreffend abgewiesen und konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
75III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
76Nach Auffassung des Berufungsgerichts war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zuzulassen, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob eine besondere Sachverhaltskonstellation, wie sie hier vorliegt, es erfordern könnte, weitere bisher nicht anerkannte Ausnahmen von dem Grundsatz zuzulassen, dass der Beklagte als Insolvenzsicherer der betrieblichen Altersversorgung für Versorgungszusagen nicht einzustehen hat, wenn deren Unverfallbarkeit nur auf einer Individualvereinbarung beruht.
77Rechtsmittelbelehrung
78Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei
79R E V I S I O N
80eingelegt werden.
81Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
82Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
83Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden.
84Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
85Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
86- 87
1. Rechtsanwälte,
- 88
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 89
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
91Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
92Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
93* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Annotations
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
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auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.