Arbeitsgericht Halle Urteil, 05. Dez. 2013 - 3 Ca 1298/13

ECLI:ECLI:DE:ARBGHAL:2013:1205.3CA1298.13.0A
bei uns veröffentlicht am05.12.2013

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin unter dem 22.03.2013 erteilte Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 4.000,00 €.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin.

2

Die Klägerin steht seit dem Jahr 1991 in einem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten als Lehrkraft. Nach § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien (Blatt 40 der Akte) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach den Vorschriften des BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung.

3

Die Durchgehend während der gesamten Grundschulzeit bis zum Ende des Schuljahres 2011/2012 unterrichtete die Klägerin an der in O… gelegenen Grundschule eine Schulklasse. Im Rahmen der Verabschiedung dieser Klasse am Ende des Schuljahres 2011/2012 übergaben die Eltern der von ihr betreuten Schüler der Klägerin am 20.07.2012 einen Gutschein für einen Kochkurs für 2 Personen in einem Möbelhaus im Wert von 2 x 49,00 € sowie einen Gutschein für einen Aufenthalt in einem Wellnesshotel im Wert von 79,00 €. Der Gesamtwert der Gutscheine betrug 177,00 €. Das Schuljahr 2011/2012 endete am 23.07.2012.

4

Ob die Klägerin über die Annahme dieser Gutscheine noch im Juli 2012 die Schulleiterin der Grundschule in O… unterrichtete, steht zwischen den Parteien im Streit. Im Laufe des Spätjahres 2012 löste die Klägerin die ihr im Juli 2012 überreichten Gutscheine ein. Die Schulleiterin der Grundschule in O… unterrichtete hierüber mit Schreiben vom 12.12.2012 (Blatt 55 der Akte) das zuständige Schulamt.

5

Mit Schreiben vom 14.12.2012 (Blatt 56 der Akte) hörte der Arbeitgeber die Klägerin zu diesem Pflichtverstoß an. Die Klägerin gab hierzu über ihre Prozessbevollmächtigte unter dem 21.02.2013 (Blatt 66 der Akte) eine Stellungnahme ab.

6

Mit Schreiben vom 06.03.2013 (Blatt 52 der Akte) hörte der Beklagte den zuständigen Lehrerbezirkspersonalrat nach § 86 PersVG LSA zu der beabsichtigten Abmahnung der an. Dem Anhörungsschreiben war beigefügt der Entwurf einer beabsichtigten Abmahnung der Klägerin. Das Anschreiben ging beim Bezirkspersonalrat ein am 12.03.2013. Mit Schreiben vom 21.03.2013 (Blatt 54 d.A.) gab der Lehrerbezirkspersonalrat eine ablehnende Stellungnahme ab.

7

Unter dem 22.03.2013 erteilte der Beklagte die Klägerin sodann eine Abmahnung (Blatt 11 der Akte). Er beanstandete, dass die Klägerin ihren Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber über die Annahme der Geschenke nicht nachgekommen sei. Sie habe weder die vorherige noch die nachträgliche Zustimmung zur Annahme der Geschenke bei ihrem Dienstvorgesetzten eingeholt und somit gegen § 3 Abs. 3 TV-L verstoßen. Auf den Inhalt des Abmahnungsschreibens vom 22.03.2013 wird ausdrücklich Bezug genommen.

8

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Entfernung der Abmahnung vom 22.03.2013 aus ihrer Personalakte. Die vom 25.04.2013 datierende Klageschrift ging am 30.04.2013 bei dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht B-Stadt ein und wurde dem Beklagten zugestellt am 21.05.2013.

9

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe davon ausgehen können, dass die Annahme und die Einlösung der Gutscheine in Ordnung sei, weil die Leiterin der Grundschule in O… hiervon bereits Ende Juli 2012 Kenntnis gehabt habe. Eine letztmalige Belehrung über den Verstoß gegen arbeitsvertragliche Dienstpflichten sei im übrigen am 09.04.1992 erfolgt. Der Klägerin sei die Regelung des TV-L zu der Annahme und zum Verhalten bei Geschenken nicht bekannt gewesen und sie sei darüber auch nicht belehrt worden. Dies sei erst nach Aussprache der Abmahnung im April 2013 erstmals geschehen. Angesichts dessen sei es völlig ausreichend gewesen, die Klägerin auf ihr Fehlverhalten hinzuweisen. Eine Abmahnung habe auch ihren Zweck verfehlt, weil sie nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung im Dezember 2012 erfolgt sei. Unabhängig davon sei es durchaus gesellschaftlich angemessen und üblich, dass am Ende eines Schuljahres freiwillig durch die Elternschaft den Lehrern Geschenke überreicht würden. Auch sei sich der Beklagte nicht einig, ob und in welchem Umfang angenommen werden dürften. Es dürfte auch dem Beklagten seit Jahren aufgefallen sein, dass es den gesellschaftlichen Gepflogenheiten nicht mehr entspräche, dass Lehrer nur selbstgebastelte Geschenke erhielten. Vielmehr würden Lehrern aufgrund der deutlich geänderten gesellschaftlichen Stellung der Lehrer für eine gute Betreuung der Kinder nach 4 Jahren durchaus Geschenke im Wert pro Kind von 5,00 bis 10,00 € überreicht. Unabhängig davon gebe auch das Abmahnungsschreiben keine Auskunft darüber, Geschenke in welchem Umfang noch sozial adäquat seien.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Beklagten zu verurteilen, die der Klägerin unter dem 22.03.2013 erteilte Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen

14

Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe eine Arbeitspflichtverletzung begangen. Sie habe gegen die Pflicht nach § 3 Abs. 3 TV-L verstoßen, indem sie Gutscheine im Wert von 177,00 € nicht nur entgegen nahm, sondern auch einlöste. Nach § 3 Abs. 3 TV-L dürfen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes von Dritten in Bezug auf ihre Tätigkeiten Belohnungen, Geschenke und sonstige Vergütungen ohne Zustimmung des Arbeitgebers nicht annehmen. Bei dem Wert der Gutscheine handele es sich auch um eine Größenordnung, die nicht als bloße Aufmerksamkeit eingeordnet werden könne. Auch sei die Klägerin in den vergangenen Jahren wiederholt belehrt worden. Das Abmahnungsrecht des Beklagten unterliege auch nicht der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 TV-L. Vor Ausspruch der streitbefangenen Abmahnung sei der bei dem Beklagten gebildete Lehrerbezirkspersonalrat ordnungsgemäß angehört worden. Am 06.03.2013 sei das Beteiligungsverfahren nach dem LPersVG Sachsen-Anhalt eingeleitet worden. In der Sitzung am 20.03.2013 habe der Bezirkspersonalrat eine ablehnende Haltung eingenommen und begründete diese mit Schreiben vom 21.03.2013. Nach Eingang dieses Schreibens sei der Klägerin die streitbefangene Abmahnung zugegangen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Güteverhandlung vom 11.06.2013 und der Kammerverhandlung vom 05.12.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist begründet.

17

Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17.07.2012 – 2 AZR 782/11 – zitiert nach juris m.w.N.).

18

1. Das Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine schriftliche Abmahnung zu erteilen und diese aus der Personalakte zu nehmen, unterliegt nicht der Ausschlussfrist des § 37 TV-L.

19

a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmte sich kraft einzelvertraglicher Vereinbarung bis zum 31.10.2006 nach dem BAT-O und seit dem 01.11.2006 nach dem TV-L. Der TV-L ist ein den BAT-O ersetzender Tarifvertrag. Für den Bereich der TdL ersetzt der TV-L nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ-Länder) den BAT-O.

20

b) Das Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine Abmahnung zu erteilen und dies zur Personalakte zu nehmen, ist kein Anspruch im Sinne von § 37 TV-L. Vielmehr übt der Arbeitgeber mit der Abmahnung ein vertragliches Rügerecht aus. Sie hat eine Hinweis- und Warnfunktion. Der Arbeitgeber (Gläubiger) weist den Arbeitnehmer (Schuldner) auf Vertragsverletzungen hin und droht für den Widerholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen an. § 37 TV-L wie auch die Vorgängernorm des § 70 BAT-O ist auch nicht deshalb anwendbar, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Abmahnung regelmäßig auch zu vertragsgerechtem Verhalten auffordert. Das „Recht“, vom Vertragspartner eines Dauerschuldverhältnisses für die Zukunft ein vertraggetreues Verhalten (Tun oder Unterlassen) zu verlangen, ist eine – selbstverständliche - dauernde Befugnis des Gläubigers und kein Anspruch im Sinne des § 194 Abs 1 BGB und des 37 TV-L (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14.12.1994 – 5 AZR 137/94 – zitiert nach juris zu der Vorgangernorm des § 70 BAT).

21

2. Gleichwohl ist der Beklagte verpflichtet zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin.

22

a) Personalakten sind eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse eines Mitarbeiters betreffen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Sie sollen ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über diese Verhältnisse geben (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 08.02.989 – 5 AZR 40/88 – zitiert nach juris; Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19.07.2012 – 2 AZR 782/11 – zitiert nach juris). Ein Arbeitnehmer kann deshalb nur in Ausnahmefällen die Entfernung auch solcher Aktenvorgänge verlangen, die auf einer richtigen Sachverhaltsdarstellung beruhen (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19.07.2012 – 2 AZR 782/11 – zitiert nach juris m.w.N.). Ein solcher Fall liegt vor, wenn eine Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass die weitere Aufbewahrung zu unzumutbaren beruflichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führen könnte, obwohl der beurkundete Vorgang für das Arbeitsverhältnis rechtlich bedeutungslos geworden ist (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19.07.2012 – 2 AZR 782/11 – zitiert nach juris).

23

aa) Eine Verpflichtung zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte des Arbeitnehmers besteht für den Arbeitgeber auch, wenn die Abmahnung eine falsche Tatsachenbehauptung enthielte.

24

Dem ist nicht so. Die Klägerin hat eine Arbeitspflichtverletzung begangen, indem sie die Entgegennahme von drei Gutscheinen im Wert von insgesamt 177,00 € nicht ihrem Arbeitgeber meldete und dessen (nachträgliche) Genehmigung zur Annahme einholte. Hierzu ist die Klägerin nach § 3 Abs 3 TV-L verpflichtet.

25

Die für das Arbeitsverhältnis der Parteien geltende Vorschrift des § 3 Abs 3 TV-L (die wortgleich ist mit der Vorgängerregelung des § 10 BAT-Ost/§ 10 BAT ist) soll eine saubere und unbestechliche Diensterfüllung gewährleisten (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15.11.2001 – 2 AZR 605/00 – zitiert nach juris).

26

Das bedeutet zweierlei: Erstens sollen Bürger nicht veranlasst werden, zusätzliche Leistungen für Dienste aufzubringen, auf die sie einen Rechtsanspruch haben. Weiter sollen Bürger, die solche zusätzlichen Leistungen nicht aufbringen können, keinen Grund zu der Befürchtung haben, benachteiligt zu werden. Beide Regelungsziele lassen sich nur erreichen, wenn Belohnungen und Geschenke jeder Art unterbleiben, gleichgültig, in welcher Form sie versprochen werden (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17.04.1984 – 3 AZR 97/82 – zitiert nach juris zu § 10 BAT), soweit es sich nicht nur um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt. Diese Grundsätze gelten - wie für jede andere Berufsgruppe des öffentlichen Dienstes – auch für die Lehrkräfte.

27

Der mehrfache Verstoß eines Angestellten im öffentlichen Dienst gegen das Verbot, ohne Zustimmung des Arbeitgebers Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit anzunehmen, ist an sich auch geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15.11.2001 – 2 AZR 605/00 – zitiert nach juris).

28

Dabei ist Geschenk und Belohnung jede freiwillige, unentgeltliche Zuwendung, die einen Vermögenswert besitzt, also den Empfänger bereichert, ohne dass von ihm eine Gegenleistung erwartet wird. Das Tatbestandsmerkmal „Belohnungen oder Geschenke“ ist denkbar weit gefasst und das Tatbestandsmerkmal „annehmen" ist nicht rechtstechnisch im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Annahmeerklärung zu verstehen.

29

Nicht zu den Geschenken oder Belohnungen zählen lediglich kleinere Aufmerksamkeiten (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17.04.1984 – 3 AZR 97/82 – zitiert nach juris), die den Rahmen sozial üblicher Dankbarkeitsgesten nicht verlassen und deren Zurückweisung als Unhöflichkeit oder Pedanterie erschiene. Solche Zuwendungen zählen nicht zu den Geschenken oder Belohnungen in diesem Sinne.

30

Das Verbot, Belohnungen oder Geschenke ohne Zustimmung des Arbeitgebers anzunehmen ist umfassend; es gilt sogar für die Begünstigung durch letztwillige Verfügungen (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17.06.2003 – 2 AZR 62/02 – zitiert nach juris unter Bezugnahme auf Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17.04.1984 – 3 AZR 97/82 – zitiert nach juris).

31

Bei den der Klägerin überreichten Gutscheinen handelt es sich weder bei einer isolierten Betrachtung des Wertes eines jeden einzelnen Gutscheines noch bei einer Gesamtbetrachtung des Wertes aller Gutscheine um eine kleinere Aufmerksamkeit in dem dargestellten Sinne.

32

Das erkennende Gericht vermag die Auffassung der Klägerin nicht zu teilen, aufgrund der deutlich geänderten gesellschaftlichen Stellung der Lehrer sei es gesellschaftlich angemessen, wenn Geschenke im Wert von 5,00 € bis 10,00 € je Kind überreicht werden. Bei einer Klassenstärke von 20 bis 25 Schülern beliefe sich der Wert der – kleineren - Aufmerksamkeit dann auf 100,00 bis 250,00.

33

Bedenkt man, dass im Jahr 2012 als Regelbedarf einer alleinstehenden Person 374,00 € zusteht (siehe Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2012 (BGBl. I, 293) und die Höhe des monatlichen Kindergeldes für das erste und zweite Kind jeweils 184,00 € (vgl. § 6 BKGG) betrug, bedarf die Feststellung keiner vertiefenden Erörterung, es handele sich nicht um eine kleine Aufmerksamkeit. Das Bundesarbeitsgericht wertete im Jahr 2001 die Entgegennahme eines Geldgeschenkes in einer Größenordnung von 100,00 DM auch bei „großzügigster Auslegung“ nicht mehr als bloße Aufmerksamkeit, die ein öffentlicher Arbeitgeber tolerieren wird.

34

Die der Klägerin überreichten Gutscheine stellen sich als Sachwerte mit einem nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert dar. Indem die Klägerin diese Gutscheine entgegengenommen und es in der Folgezeit unterlassen hat, dies im Nachgang bei ihrem Arbeitgeber anzuzeigen und die Genehmigung zur Entgegennahme einzuholen, hat die Klägerin gegen die ihr obliegenden Arbeitspflichten verstoßen. Dass es sich hierbei um keine bloße Lappalie handelt, zeigt die Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption vom 30.06.2010 des Landes Sachsen-Anhalt. Diese gilt für die gesamte unmittelbare Verwaltung des Landes Sachsen-Anhalt.

35

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist es auch nicht als normal und üblich anzusehen, die eine Klasse betreuende Lehrkraft am Ende eines Schuljahres zu beschenken. Lehrkräfte tragen nach § 30 SchulG des Landes Sachsen-Anhalt die unmittelbare pädagogische Verantwortung und Erziehung und Bildung der Schüler. Die Unterrichtserteilung und alle sich darauf beziehenden Arbeiten gehören zum Berufsbild einer Lehrkraft (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16.10.2007 – 9 AZR 144/07 – zitiert nach juris). Eine Lehrkraft erfüllt damit die ihr obliegende Hauptleistungspflicht, erbringt sie diese Aufgaben auch zur Zufriedenheit der Eltern der von ihr betreuten Kinder.

36

Schließlich muss auch dem Einwand der Klägerin entgegengetreten werden, die Erteilung einer Abmahnung sei vorliegend bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte die Klägerin über die ihr obliegenden Verhaltenspflichten im Umgang mit Gaben der betreuten Schüler bzw. deren Entern nicht regelmäßig belehrt habe. Sollte die Klägerin als Lehrkräfte des öffentlichen Dienstes tatsächlich nicht alljährlich in Anwendung der Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption 24.31.02080/100 vom 30.06.2010 belehrt worden sein, erschiene dies bemerkenswert.

37

Ungeachtet dessen führte dies zu keiner anderen Bewertung des Verhaltens der Klägerin. Die Entgegennahme von Geschenken bzw. die unterlassene Einholung der nachträglichen Genehmigung ihres Arbeitgebers stellt einen schweren Pflichtenverstoß der Klägerin dar. Dies musste auch der Klägerin als Mitarbeiterin des öffentlichen Dienstes bekannt gewesen sein auch ohne ausdrücklich die Regelung des § 10 Abs 3 BAT-Ost bzw. § 3 Abs 3 TV-L zu kennen.

38

Es mag sich die Unsitte eingeschlichen haben, dass Eltern am Ende eines Schuljahres Lehrkräfte üppig beschenken. Gleichwohl berechtigt dies die Klägerin nicht, nach eigenem Gutdünken zu entscheiden, ob sie die Entgegennahme eines solchen Geschenkes ihrem Arbeitgeber anzeigt oder aber nicht. Eine Lehrkraft hat nach der tariflichen Regelung ohne Wenn und Aber die Entgegennahme solcher Geschenke anzuzeigen und die Genehmigung des Arbeitgebers einzuholen.

39

bb) Dennoch ist die der Klägerin ausgesprochene Abmahnung unwirksam. Die der Klägerin erteilte Abmahnung benennt die der Klägerin obliegenden Pflichten nicht hinreichend eindeutig und bestimmt. Für das erkennende Gericht erschließt sich aus dem vorliegenden Abmahnungsschreiben nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Lehrkraft nach Auffassung des beklagten Landes ein Geschenk der Klasse annehmen darf, ohne hierfür zumindest nachträglich die Genehmigung durch den Arbeitgeber einholen zu müssen.

40

Eindeutig ausgeschlossen ist nach der Darstellung des Beklagten in dem Abmahnungsschreiben vom 22.03.2013 die Entgegennahme eines Gutscheines oder eines Geldbetrages unabhängig von dessen Wert. Hingegen darf ein Sachgeschenk bis zu einem Wert von maximal 25,00 € angenommen werden, falls der zu verschenkende Gegenstand vom allgemeinen Empfinden her als angemessen bewertet wird. Zugleich soll allerdings auch von jedem Kind – jedenfalls im Regelfall – nicht mehr als 1,00 € eingebracht werden. Schließlich erachtet der Beklagte als Arbeitgeber der Klägerin bei einer Klassenschülerzahl von 18 Kindern ein Sachgeschenk im Wert von bis zu 25,00 € als vertretbar. Das entspricht einem „Beitrag“ je Kind in Höhe von umgerechnet 1,39 €.

41

Angesichts dessen erscheint der seitens des Bezirkspersonalrats und der Klägerin erhobene Einwand, das Abmahnungsschreiben sei in sich widersprüchlich und schon aus diesem Grund zu entfernen, berechtigt. Der Beklagte als Arbeitgeber wird nicht umhin kommen, diesbezüglich eine einheitliche landesweit geltende Regelung zu schaffen, sollten die an den Schulen des Landes Sachsen-Anhalt tätigen Lehrkräfte nicht bereits per se dem Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption vom 30.06.2010 – 34.31-02080/100 - unterfallen.

42

Angesichts dieser bestehenden Unklarheiten hat die Klägerin ein Recht auf Entfernung der ihr erteilten Abmahnung.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

44

Gemäß § 61 Abs 1 ArbGG war der Festsetzung des Werts des Streitgegenstands 1 Bruttomonatsvergütung der Klägerin zugrunde zu legen.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Halle Urteil, 05. Dez. 2013 - 3 Ca 1298/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Arbeitsgericht Halle Urteil, 05. Dez. 2013 - 3 Ca 1298/13

Referenzen - Gesetze

Arbeitsgericht Halle Urteil, 05. Dez. 2013 - 3 Ca 1298/13 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts


(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des tägl

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 194 Gegenstand der Verjährung


(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Der Verjährung unterliegen nicht1.Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,2.Ansprüche aus einem famili

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 6 Höhe des Kindergeldes


(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro. (2) (weggefallen) (3) Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Juli 2022 ein Einmalbetrag in Höhe von

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Arbeitsgericht Halle Urteil, 05. Dez. 2013 - 3 Ca 1298/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Arbeitsgericht Halle Urteil, 05. Dez. 2013 - 3 Ca 1298/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11

bei uns veröffentlicht am 19.07.2012

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 23. November 2010 - 7 Sa 427/09 - aufgehoben.

Referenzen

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 23. November 2010 - 7 Sa 427/09 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin.

2

Der beklagte Landkreis ist Träger einer Volkshochschule, die organisatorisch dem Schulverwaltungsamt zugeordnet ist. Zu der Volkshochschule gehört ein Planetarium, für das eine Zahlstelle der Kreiskasse eingerichtet ist.

3

Die Klägerin ist bei dem Beklagten seit dem Jahre 2000 als Verwaltungsfachangestellte beschäftigt. Ihr wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2006 die Tätigkeit einer Haushaltssachbearbeiterin der Volkshochschule übertragen. Sie war verantwortlich für die Zahlstelle des Planetariums.

4

Die Einnahme- und Auszahlungsanordnungen für das Planetarium wurden anlässlich einer Dienstberatung Anfang März 2007 zur Entlastung der Klägerin ihrer Vertreterin - Frau H - übertragen. Mit einem Schreiben an die Dezernentin vom 25. Mai 2007 beantragte der Leiter der Volkshochschule, die Verantwortlichkeit für die Zahlstellenverwaltung dahin zu ändern, dass Frau H als Hauptverantwortliche eingesetzt werde, die Klägerin nurmehr im Vertretungsfall.

5

Mitte Juli 2007 übergab die Klägerin die Zahlstelle anlässlich ihres bevorstehenden Urlaubs an den Leiter der Volkshochschule. Anstelle des Originalkassenbuchs händigte sie ihm eine von ihr gefertigte Zweitfassung mit nur ein oder zwei Eintragungen aus, in die Quittungen eingelegt waren. Der Leiter bemerkte das Fehlen des Originalbuchs, ohne Schritte zur Aufklärung seines Verbleibs zu unternehmen. Bei einer im August 2007 durchgeführten Kontrolle durch die Leiterin der Kreiskasse wurde es nicht mehr aufgefunden. Die Klägerin gab bei einer Anhörung an, sie habe das Kassenbuch am 26. April 2007 an Frau H übergeben. Sie sei nur noch deren Vertreterin gewesen. Sie habe das Kassenbuch im Vertretungsfall nicht zurückerhalten. Sie habe deshalb ein zweites angelegt.

6

Mit Schreiben vom 16. April 2008 mahnte der Beklagte die Klägerin ab. Er beanstandete, dass das Kassenbuch in der Zeit abhanden gekommen sei, zu der sie für die Verwaltung der Zahlstelle verantwortlich gewesen sei. Sie habe dadurch gegen ihre Pflicht zur sorgfältigen Führung der Zahlstelle verstoßen. Zudem habe sie durch ihre Erklärungen den Eindruck erweckt, die Verantwortung für die nicht ordnungsgemäße Führung der Zahlstelle und das Abhandenkommen des Kassenbuchs treffe die Vertreterin.

7

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Rücknahme der Abmahnung verlangt. Sie hat behauptet, Frau H sei am 5. März 2007 mit der Arbeitsaufgabe „Planetarium“ beauftragt worden.

8

Die Klägerin hat beantragt

        

den Beklagten zu verurteilen, die ihr mit Schreiben vom 16. April 2008 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.

9

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, die Klägerin sei weiterhin für die Verwaltung der Zahlstelle verantwortlich gewesen. Am 5. März 2007 seien zu ihrer Entlastung lediglich die Einnahme- und Auszahlungsanordnungen auf Frau H übertragen worden. Bis zur Kassenprüfung im August 2007 sei die Planung, diese zur Kassenverantwortlichen zu bestellen, nicht umgesetzt worden. Die Angabe der Klägerin, sie habe Ende April 2007 das Originalkassenbuch übergeben und nicht mehr zurückerhalten, treffe nicht zu.

10

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Mit der von ihm gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht der Klage nicht stattgeben (I.). Ob der Beklagte verpflichtet ist, die Abmahnung vom 16. April 2008 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen, steht noch nicht fest (II.).

12

I. Das Landesarbeitsgericht hat auf Basis der bisherigen Feststellungen zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe einen Anspruch auf Rücknahme und Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte.

13

1. Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht (BAG 12. August 2010 - 2 AZR 593/09 - Rn. 10, AP GG Art. 4 Nr. 8; 27. November 2008 - 2 AZR 675/07 - Rn. 13 - 17 mwN, AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 33 = EzA BGB 2002 § 314 Nr. 4).

14

2. Nicht zu beanstanden ist, dass das Landesarbeitsgericht nicht zwischen einem Anspruch auf Rücknahme der Abmahnung und einem solchen auf ihre Entfernung aus der Personalakte differenziert hat.

15

a) Das Begehren auf Rücknahme einer Abmahnung wird neben dem auf ihre Entfernung aus der Personalakte zumeist nicht eigenständig verfolgt. Eine mit dem Klageantrag verlangte „Rücknahme und Entfernung“ der Abmahnung ist dann als einheitlicher Anspruch auf Beseitigung der durch die Abmahnung erfolgten Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zu verstehen (vgl. BAG 27. Januar 1988 - 5 AZR 604/86 - RzK I 1 Nr. 26; Hessisches LAG 22. Juni 2010 - 12 Sa 829/09 - Rn. 17; LAG Köln 15. Juni 2007 - 11 Sa 243/07 - Rn. 26 f.). Kann der Klagebegründung dagegen entnommen werden, der Kläger begehre neben einer Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte beispielsweise den Widerruf darin enthaltener Äußerungen, kann ein Antrag auf Rücknahme der Abmahnung in diesem Sinne auszulegen sein (vgl. LAG Nürnberg 14. Juni 2005 - 6 Sa 582/04 - zu 3 der Gründe, AR-Blattei ES 20 Nr. 41; Hessisches LAG 22. Juni 2010 - 12 Sa 829/09 - aaO).

16

b) Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin neben der Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte einen weiteren Anspruch verfolgt. Sie hat sich nicht dagegen gewandt, dass die Vorinstanzen den Klageanspruch als ein einheitliches Begehren auf Rücknahme der Abmahnung eben durch ihre Entfernung aus der Personalakte verstanden haben.

17

3. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte sei zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin verpflichtet, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das Abhandenkommen des Originalkassenbuchs falle zwar in die Zeit der Verantwortlichkeit der Klägerin, der Beklagte habe aber kein schutzwürdiges Interesse mehr daran, dass die Abmahnung in deren Personalakte verbleibe.

18

a) Personalakten sind eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse eines Mitarbeiters betreffen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Sie sollen ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über diese Verhältnisse geben ( BAG 8. Februar 1989 - 5 AZR 40/88 - RzK I 1 Nr. 47; 9. Februar 1977 - 5 AZR 2/76 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 83 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 21). Ein Arbeitnehmer kann deshalb nur in Ausnahmefällen die Entfernung auch solcher Aktenvorgänge verlangen, die auf einer richtigen Sachverhaltsdarstellung beruhen ( BAG 8. Februar 1989 - 5 AZR 40/88 - zu II 2 der Gründe, aaO; 7. September 1988 - 5 AZR 625/87  - zu III der Gründe, AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 2 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 17; 13. April 1988 - 5 AZR 537/86  - zu I der Gründe, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 100 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 47). Ein solcher Fall liegt vor, wenn eine Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass die weitere Aufbewahrung zu unzumutbaren beruflichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führen könnte, obwohl der beurkundete Vorgang für das Arbeitsverhältnis rechtlich bedeutungslos geworden ist (BAG 30. Mai 1996 - 6 AZR 537/95 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 2 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 34; 8. Februar 1989 - 5 AZR 40/88 - aaO; 7. September 1988 - 5 AZR 625/87 - aaO).

19

b) Diesen Maßstab hat das Landesarbeitsgericht verkannt.

20

aa) Es hat angenommen, eine Abmahnung könne nach längerem einwandfreien Verhalten des Arbeitnehmers ihre Wirkung verlieren, wofür die Umstände des Einzelfalls maßgeblich seien (vgl. BAG 18. November 1986 - 7 AZR 674/84 - zu II 5 der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 4). Dies trifft zwar zu. So kann es nach einer längeren Zeit einwandfreier Führung einer erneuten Abmahnung bedürfen, bevor eine verhaltensbedingte Kündigung wegen einer erneuten gleichartigen Pflichtverletzung gerechtfertigt wäre (vgl. BAG 18. November 1986 - 7 AZR 674/84 - aaO). Berücksichtigt worden ist damit aber nur die Warnfunktion einer Abmahnung. Mit einer Abmahnung übt ein Arbeitgeber dagegen seine arbeitsvertraglichen Gläubigerrechte in doppelter Hinsicht aus. Zum einen weist er den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (Rüge- und Dokumentationsfunktion). Zum anderen fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, sofern ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion) (BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 464/00 - zu I der Gründe, BAGE 100, 70; 30. Mai 1996 - 6 AZR 537/95 - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 2 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 34; 26. Januar 1995 - 2 AZR 649/94 - zu B III 4 a der Gründe, BAGE 79, 176).

21

bb) Ein Anspruch auf Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung setzt demnach nicht nur voraus, dass die Abmahnung ihre Warnfunktion verloren hat. Der Arbeitgeber darf auch kein berechtigtes Interesse mehr an der Dokumentation der gerügten Pflichtverletzung haben. Der Arbeitnehmer kann die Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte nur dann verlangen, wenn sie für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses unter keinem rechtlichen Aspekt mehr eine Rolle spielen kann. Das durch die Abmahnung gerügte Verhalten muss für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht rechtlich bedeutungslos geworden sein. Das ist nicht der Fall, solange eine zu Recht erteilte Abmahnung etwa für eine zukünftige Entscheidung über eine Versetzung oder Beförderung und die entsprechende Eignung des Arbeitnehmers, für die spätere Beurteilung von Führung und Leistung in einem Zeugnis oder für die im Zusammenhang mit einer möglichen späteren Kündigung erforderlich werdende Interessenabwägung von Bedeutung sein kann. Darüber hinaus kann es im berechtigten Interesse des Arbeitgebers liegen, die Erteilung einer Rüge im Sinne einer Klarstellung der arbeitsvertraglichen Pflichten weiterhin dokumentieren zu können. Demgegenüber verlangen die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers nicht, einen Anspruch auf Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung schon dann zu bejahen, wenn diese zwar ihre Warnfunktion verloren hat, ein Dokumentationsinteresse des Arbeitgebers aber fortbesteht. Auch wenn sich eine Abmahnung noch in der Personalakte befindet, ist im Rahmen eines möglichen Kündigungsrechtsstreits stets zu prüfen, ob ihr noch eine hinreichende Warnfunktion zukam (vgl. etwa BAG 18. November 1986 - 7 AZR 674/84 - zu II 5 der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 4).

22

cc) Diese Voraussetzungen eines Entfernungsanspruchs hat das Landesarbeitsgericht nicht sämtlich geprüft.

23

(1) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Abmahnung sei wegen Zeitablaufs nicht mehr wirksam und deshalb aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. Mit der Verwaltung der Zahlstelle sei die Klägerin offensichtlich überfordert gewesen. Ihr seit der Abmahnung beanstandungsfreies Verhalten lasse den Schluss zu, sie werde künftig ihre Arbeitspflichten ordnungsgemäß erfüllen.

24

(2) Die Begründung des Landesarbeitsgerichts lässt nicht erkennen, an welchem Maßstab es sich orientiert und diese Einzelfallumstände gewürdigt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass es geprüft hätte, ob die Abmahnung für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht rechtlich bedeutungslos geworden ist. Das Landesarbeitsgericht hat nicht alle rechtlichen Gesichtspunkte erwogen und ausgeschlossen, unter denen der Beklagte ein berechtigtes Interesse an dem weiteren Verbleib der Abmahnung in der Personalakte der Klägerin haben könnte. Es hat insbesondere nicht gewürdigt, ob das gerügte Fehlverhalten der Klägerin weiterhin von Bedeutung für eine Beurteilung ihrer Fähigkeiten und Leistungen als Haushaltssachbearbeiterin sein konnte. Dagegen spricht nicht schon der Umstand, dass nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts die Gefahr einer erneuten Pflichtverletzung nicht mehr bestand. Sollte mit dem Landesarbeitsgericht anzunehmen sein, die Klägerin sei mit der Verwaltung der Zahlstelle überfordert gewesen, spricht dies mit Blick auf künftige Einsatzmöglichkeiten eher für ein berechtigtes Interesse des Beklagten an einer Beibehaltung der Dokumentation.

25

II. Ob der Beklagte verpflichtet ist, die Abmahnung vom 16. April 2008 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen, steht danach noch nicht fest.

26

1. Eine solche Verpflichtung besteht auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht deshalb, weil die Abmahnung eine falsche Tatsachenbehauptung oder unzutreffende rechtliche Wertung insoweit enthielte, wie der Beklagte rügt, die Klägerin habe Frau H bezichtigt, für das Verschwinden des Kassenbuchs die Verantwortung zu tragen.

27

a) Der Beklagte hat sowohl im Text der Abmahnung als auch im Rechtsstreit angegeben, worauf er diesen Vorwurf stützt. Die Klägerin habe bei ihrer Anhörung angegeben, der Kollegin am 26. April 2007 das Originalkassenbuch übergeben und es von ihr nicht wieder zurückerhalten zu haben. Dies treffe nicht zu.

28

b) Entspräche die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe das Originalkassenbuch Ende April 2007 nicht ihrer Kollegin übergeben, der Wahrheit, enthielte seine Rüge, die Klägerin habe dadurch die Kollegin bezichtigt, für das Verschwinden des Kassenbuchs verantwortlich zu sein, weder eine falsche Tatsachenbehauptung, noch beruhte sie auf einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung. Es ginge dann nicht nur um eine möglicherweise von der Klägerin missverstandene Beschlusslage von Anfang März 2007, wie das Arbeitsgericht gemeint hat. Die Klägerin hätte vielmehr selbst unzutreffende Angaben zu einer tatsächlichen Übergabe des Kassenbuchs mit der Folge gemacht, dass ihre Kollegin als verantwortlich für das Verschwinden des Kassenbuchs erscheinen musste.

29

2. Sonstige Gründe für einen Anspruch der Klägerin auf Entfernung der Abmahnung sind auf Basis der bisherigen Feststellungen nicht gegeben. Die Abmahnung ist weder inhaltlich zu unbestimmt noch verstößt sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

30

3. Umgekehrt ist ein Anspruch der Klägerin auf Entfernung der Abmahnung vom 16. April 2008 nicht deshalb generell ausgeschlossen, weil die Abmahnung für die bei einer möglichen späteren Kündigung erforderlich werdende Interessenabwägung während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses ihre Bedeutung behielte. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.

31

a) Im Schrifttum wird teilweise angenommen, der Arbeitgeber habe ein dauerhaftes Interesse an dem Verbleib einer zu Recht erteilten Abmahnung in der Personalakte des Arbeitnehmers (vgl. Kleinebrink BB 2011, 2617, 2622; Ritter DB 2011, 175, 176 f.; Schrader NZA 2011, 180, 181). Die Abmahnung möge zwar nach einem gewissen Zeitablauf ihre Warnfunktion verlieren, im Rahmen der Interessenabwägung müsse sich der Arbeitgeber aber weiterhin auf sie berufen dürfen (Schrader aaO). Durch bloßen Zeitablauf könne die Abmahnung nicht bedeutungslos werden, weil für die Abwägung der beiderseitigen Interessen erheblich sein könne, ob das Arbeitsverhältnis während seines - gesamten - Bestands störungsfrei gewesen sei (Ritter DB 2011, 175, 176). Der Arbeitgeber müsse die Möglichkeit haben, Unterlagen, die einen Vertrauenszuwachs verhindern könnten, dauerhaft in der Personalakte zu belassen (Kleinebrink aaO).

32

b) Zutreffend ist, dass eine Abmahnung für eine spätere Interessenabwägung auch dann noch Bedeutung haben kann, wenn sie ihre kündigungsrechtliche Warnfunktion verloren hat. So kann in die Interessenabwägung bei einer verhaltensbedingten Kündigung ein zuvor störungsfreier Verlauf des Arbeitsverhältnisses einzubeziehen sein (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - Rn. 20, AP BGB § 626 Nr. 237 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 38; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09  - Rn. 34, BAGE 134, 349). An einem solchen kann es fehlen, wenn der Arbeitnehmer schon einmal abgemahnt wurde. Gleichwohl besteht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Dokumentation einer Pflichtverletzung nicht zwangsläufig für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. So kann ein hinreichend lange zurückliegender, nicht schwerwiegender und durch beanstandungsfreies Verhalten faktisch überholter Pflichtenverstoß seine Bedeutung für eine später erforderlich werdende Interessenabwägung gänzlich verlieren. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Vertrauensbereich wird demgegenüber eine erhebliche Zeit von Bedeutung sein.

33

III. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht die folgenden Erwägungen zu berücksichtigen haben.

34

1. Bislang ist nicht aufgeklärt, ob die Abmahnung vom 16. April 2008 eine unrichtige Tatsachenbehauptung oder falsche rechtliche Bewertung enthält. Die Klägerin hat zwar nicht bestritten, bei ihrer Anhörung angegeben zu haben, sie habe ihrer Kollegin schon Ende April 2007 die Zahlstelle übergeben. Eine Pflichtverletzung läge darin aber nur, wenn dies nicht der Wahrheit entspräche. Hierzu haben die Parteien widerstreitend vorgetragen.

35

2. Ebenso wenig wie für das Fortbestehen der Warnfunktion einer Abmahnung (vgl. BAG 18. November 1986 - 7 AZR 674/84 - zu II 5 der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 4)gibt es eine fest bemessene Frist für die Dauer, für welche ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an ihrem Verbleib in der Personalakte des Arbeitnehmers anzuerkennen ist. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwere des gerügten Fehlverhaltens. Je schwerer eine Pflichtverletzung wiegt, desto länger kann sie für die Beurteilung der Führung, der Leistungen und der Fähigkeiten des Arbeitnehmers und ggf. für seine Vertrauenswürdigkeit von Bedeutung sein. Ein auf nur geringer Nachlässigkeit beruhender Ordnungsverstoß kann seine Bedeutung für das Arbeitsverhältnis deutlich eher verlieren (vgl. dazu BAG 27. Januar 1988 - 5 AZR 604/86 - zu III der Gründe, RzK I 1 Nr. 26) als ein Fehlverhalten, welches geeignet ist, das Vertrauen in die Integrität des Arbeitnehmers erheblich zu beeinträchtigen. Auch eine schwere Pflichtverletzung im Leistungsbereich wird ein Interesse des Arbeitgebers an einem Verbleib der Abmahnung in der Personalakte angesichts der Möglichkeit, die Qualität der Arbeitsleistung und die Befähigung des Arbeitnehmers für höherwertige oder andere Tätigkeiten beurteilen zu müssen, für längere Zeit begründen können.

        

    Kreft    

        

    Rinck    

        

    Rachor    

        

        

        

    A. Claes    

        

    Sieg    

                 

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Juli 2022 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe des Einmalbetrags von 100 Euro für das Kalenderjahr 2022 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat Juli 2022, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.