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Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist auf Grund eines zur Überzeugung des Gerichts intern von ihr praktizierten Vergütungssystems, das sich an den Vergütungsregelungen des BAT Bund/Länder orientiert, zur Zahlung der seit Januar 2003 erhöhten Grundvergütung, des Ortszuschlages und der allgemeinen Zulage ebenso verpflichtet wie zur Zahlung der Einmalzahlung. Das vorliegend zur Entscheidung berufene Gericht macht sich dabei nachfolgend maßgeblich die Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts Ulm in der Entscheidung vom 28.01.2004 - 2 Ca 516/03 -zu Eigen.
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1. Der Beklagten ist Recht zu geben, dass sich die Anwendbarkeit der Entgeltregelungen des BAT Bund/Länder nicht aus der Verweisungskette § 14 Arbeitsvertrag i. V. m. dem Tarifvertrag zwischen der D. gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Ö., Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz ergibt.
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Die Regelungen der §§ 5 und 14 des Arbeitsvertrags der Klägerin sind in einer unbestimmten Vielzahl von Arbeitsverhältnissen enthalten. Es handelt sich daher um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. §§ 305 ff. BGB. Die Auslegung allgemeiner Vertragsbedingungen folgt grundsätzlich den Regeln der §§ 133, 157 BGB (Heinrichs, in: Palandt, 63. Auflage, § 305 c BGB Rdn. 15), d. h. bei der Auslegung sind insbesondere der Wortlaut, die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände und die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen (Heinrichs, in: Palandt, 63. Auflage, § 133 BGB Rdn. 14 -18).
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Vorliegend spricht schon der Wortlaut der §§ 5, 14 des Arbeitsvertrags dafür, dass hinsichtlich des Entgelts nicht die Verweisungskette § 14 Arbeitsvertrag i.V.m. dem Tarifvertrag zwischen der D. gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Ö., Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, i.V.m. den Regelungen des BAT eingreift. Der Arbeitsvertrag verweist in § 14 nur "im Übrigen" auf den Tarifvertrag der D.. Hinsichtlich des Entgelts enthält der Arbeitsvertrag jedoch in § 5 eine spezielle Regelung. Die Regelung in § 5 des Arbeitsvertrags ist auch abschließend, so dass die allgemeine Verweisung in § 14 des Arbeitsvertrags für Fragen des Entgelts keine Wirkung entfalten kann. Dies ergibt sich daraus, dass in § 5 des Arbeitsvertrags zahlreiche Einzelheiten geregelt sind. Neben der Höhe des Grundgehalts, des Ortszuschlags und der allgemeinen Zulage ist festgelegt, dass bestimmte Zuschläge vereinbart werden sollen, wobei sich die Parteien an den Regelungen des BAT orientieren. Gerade die Regelung, dass eine Vereinbarung von Zuschlägen noch unter Orientierung an den Beträgen des BAT getroffen werden soll, wäre sinnlos, wenn der Arbeitsvertrag in § 14 in allen nicht geregelten Entgeltfragen ohnehin auf den BAT verweisen würde (vgl. BAG, Urt. v. 28.05.1997 - 4 AZR 546/95 -, DB 1997, 2229 ff.; LAG Hamm, Urt. v. 25.02.2000 - 10 Sa 2061/99 -, NZA-RR 2000, 541 ff.; speziell für die vorliegende Vertragsgestaltung im Ergebnis ebenso, ArbG Augsburg, Urt. v. 05.12.2002 - 1 Ca 3256/01).
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2. Im Ergebnis hat die Klägerin dennoch dem Grunde nach Anspruch auf Entgelt entsprechend den jeweils geltenden Regelungen des BAT Bund/Länder, denn § 5 des Arbeitsvertrags enthält eine zeitdynamische Verweisung auf die Entgeltregelungen des BAT Bund/Länder in ihrer jeweiligen Fassung.
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a) Nicht ernsthaft bestritten werden kann, dass § 5 des Arbeitsvertrags hinsichtlich Grundvergütung, Ortszuschlag und allgemeiner Zulage überhaupt auf die Regelungen des BAT Bund/Länder Bezug nimmt. Zwar wird im ersten Absatz des § 5 Arbeitsvertrag der BAT Bund/Länder nicht ausdrücklich genannt. Bei verständiger Würdigung des Erklärungsgehalts erschließt sich jedoch auch dem "Durchschnittskunden", dass mit der Vergütungsgruppe/ -Stufe KR 1 / 2 die Regelungen des BAT Bund/Länder in Bezug genommen werden. Zum Einen ist die Bezugnahme auf Regelungen des BAT im Pflegebereich üblich. Zum Zweiten ist die Kombination einer Vergütungsgruppe und einer Vergütungsstufe typisch für den BAT. Zum Dritten ist im zweiten Absatz von § 5 des Arbeitsvertrags der BAT ausdrücklich genannt.
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b) In § 5 des Arbeitsvertrags handelt es sich auch um eine zeitdynamische Verweisung, also um eine Verweisung auf die jeweils nach BAT Bund/Länder geltende Vergütungshöhe. Dies ergibt sich auf Grund einer Auslegung der vertraglichen Regelung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Besonderheiten.
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aa) Das BAG hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Arbeitgeber, der in der Vergangenheit Tariflohnerhöhungen weitergegeben hat, verpflichtet ist, dies auch in Zukunft so zu handhaben. Dabei sind jedoch zwei grundsätzlich unterschiedliche Fallgestaltungen zu unterscheiden. In den Urteilen vom 16.01.2002 -5 AZR 715/00 -, NZA 2002, 632 und vom 13.03.2002 -5 AZR 755/00 -, NZA 2002, 1232 ging es darum, ob sich eine solche Verpflichtung aus den Grundsätzen der betrieblichen Übung ergeben kann. Diese Frage hat das BAG im Grundsatz verneint. In beiden oben zitierten Urteilen führt das BAG aus:
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"Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will. Denn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. Dies ist gerade Sinn des nicht erfolgten Beitritts zu einem Arbeitgeberverband. Die fehlende Tarifbindung verdeutlicht den Willen des Arbeitgebers, die Erhöhung der Löhne und Gehälter zukünftig nicht ohne Beitrittsprüfung entsprechend der Tarifentwicklung vorzunehmen. Die nicht vorhersehbare Dynamik der Lohnentwicklung und die hierdurch verursachten Personalkosten sprechen grundsätzlich gegen einen objektiv erkennbaren rechtsgeschäftlichen Willen des Arbeitgebers für eine dauerhafte Entgeltanhebung entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet. Mit den in Anlehnung an Tariflohnerhöhungen erfolgenden freiwilligen Lohnsteigerungen entsteht lediglich ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Fortzahlung dieses erhöhten Lohns, nicht aber zugleich eine Verpflichtung des Arbeitgebers, auch künftige Tariflohnerhöhungen weiterzugeben. ... Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber will seine Entscheidungsfreiheit für die künftige Lohn- und Gehaltsentwicklung behalten. Darin unterscheidet sich dieser Sachverhalt von der betrieblichen Übung bei der Gewährung von Zulagen oder Jahressonderzahlungen. Hierbei entstehen zwar auch weitere Kosten. Diese sind aber statisch und damit vorhersehbar und nicht unüberschaubar dynamisch ausgestaltet."
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Beiden Entscheidungen ist gemeinsam, dass sich die Weitergabe von Tariflohnerhöhungen nicht aus einer Auslegung des Arbeitsvertrags, sondern allenfalls aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung ergeben könnte.
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In den Urteilen des BAG vom 13.11.2002 -4 AZR 64/02 und 4 AZR 351/01 -, NZA-RR 2003, 329 bzw. 330 ff. und vom 28.05.1997 - 4 AZR 546/95 -, DB 1997, 2229 ff. hatte sich das BAG dagegen mit Fallgestaltungen zu befassen, in denen es nicht um die Frage der betrieblichen Übung ging, sondern um die Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel. In seiner Entscheidung vom 13.11.2002, -4 AZR 351/01 -, a. a. O. führt das BAG zu der arbeitsvertraglichen Regelung "Das Gehalt wird in Anlehnung an den BAT (für Gemeinden) Vergütungsgruppe IVa frei vereinbart und beträgt 2.911,76 DM monatlich brutto" aus: "Der Arbeitsvertrag ist nach Wortlaut und Regelungszusammenhang im Sinne einer konstitutiven Verweisung auf dynamische Vergütung nach der jeweils vereinbarten Vergütungsgruppe auszulegen. Es handelt sich hinsichtlich der Vergütungshöhe um eine Rechtsfolgenvereinbarung. Die Formulierung "das Gehalt wird in Anlehnung an den BAT (für Gemeinden), Vergütungsgruppe IV a frei vereinbart und beträgt DM 2.911,76 monatlich brutto" begründet einen Entgeltanspruch nach dieser Vergütungsgruppe. Eine solche "Anlehnung" an den Tarifvertrag, hier BAT, ist nach dem Wortlaut nur dahin zu verstehen, dass die Beklagte als nicht tarifgebundene Arbeitgeberin auf ein intern von ihr praktiziertes Vergütungssystem rekurriert, und zwar auf eine Struktur in Anlehnung an den BAT einschließlich seiner Anlagen, hier in der Fassung für den Bereich der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA). ... Diese Vereinbarung ist dahin zu verstehen, dass sich die derart bemessene Vergütung nach dem jeweiligen Tarifstand des BAT richtet. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweite normative Regelungen -hier auf die benannte Vergütungsgruppe des BAT -in der Regel dynamisch zu verstehen sind, und zwar auch dann, wenn -wie hier -nur ein Teil des Tarifvertrages in Bezug genommen worden ist."
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Nach dem BAG ist also zu unterscheiden zwischen möglichen Ansprüchen auf Tariflohnerhöhung aus betrieblicher Übung und möglichen Ansprüchen auf Tariflohnerhöhungen, die sich aus der Auslegung des Arbeitsvertrags ergeben. Bezugnahmeklauseln auf tarifliche Vergütungsgruppen sind nach Auffassung des BAG in der Regel dynamisch zu verstehen.
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Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage, ob die Klägerin aufgrund betrieblicher Übung Anspruch auf Tariflohnerhöhung hat, sondern es geht um die Frage, ob § 5 des Arbeitsvertrags als dynamische Verweisung auszulegen ist. Vorliegend sind daher die beiden zuletzt genannten Urteile des BAG zur Frage der Auslegung von vertraglichen Verweisungen von besonderer Bedeutung.
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bb) Die Übertragung der Rechtsprechung des BAG auf den vorliegenden Fall ergibt folgendes Bild:
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(a) Aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrags ergibt sich nicht, ob die Parteien bei objektiver Auslegung eine dynamische Verweisung auf das jeweilige Gehaltsniveau nach BAT vereinbaren wollten. Die Bezifferung des Grundgehalts sowie des Ortszuschlags und der allgemeinen Zulage spricht jedenfalls nicht gegen eine dynamische Verweisung. Sie kann vielmehr auch eine bloße Information für den Arbeitnehmer darstellen. Zwar sind die der jeweiligen Vergütungsgruppe zuzuordnenden Zahlen aus den Vergütungstabellen ablesbar, diese stehen jedoch nicht jedem Arbeitnehmer zur Verfügung (vgl. BAG Urt. v. 13.11.2002 - 4 AZR 351/01-, a. a. O.).
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Auch die Tatsache, dass in § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrags geregelt ist, bestimmte Zuschläge seien noch zu vereinbaren, wobei sich die Parteien an den Beträgen des BAT orientieren, lässt nicht erkennen, ob in § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags eine zeitdynamische oder eine statische Verweisung gewollt ist. Auch in § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags werden die Regelungen des BAT in Bezug genommen (s. o. II. 2. a) der Entscheidungsgründe). Während § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrags den Parteien noch auferlegt, eine gesonderte Vereinbarung zu treffen, ist eine weitere Vereinbarung für das in § 5 Abs. 1 Arbeitsvertrag geregelte Grundgehalt etc. nicht mehr notwendig. Eine Aussage darüber, ob der BAT in § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags dynamisch oder statisch in Bezug genommen wird, lässt sich aus einem Vergleich der beiden Absätze von § 5 Arbeitsvertrag nicht entnehmen. Schließlich läßt sich auch aus § 5 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsvertrags kein Hinweis auf ein statisches oder zeitdynamisches Verständnis von § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags entnehmen. Die Regelung, dass die Vergütungsbestandteile "abschließend aufgeführt" sind, lässt offen, ob die Verweisung auf den BAT hinsichtlich der aufgeführten Bestandteile statisch oder dynamisch sein soll.
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(b) Die Begleitumstände -insbesondere das tatsächliche Verhalten der Parteien kann hier ein Indiz sein (vgl. BAG Urt. v. 13.11.2002 - 4 AZR 351/01 -, a. a. O.) sprechen vorliegend dafür, dass eine dynamische Verweisung gewollt war. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass bisher Tariflohnerhöhungen stets weitergegeben worden waren. Der Einwand der Beklagten, die einstellende Heimleitung weise bereits bei den Einstellungsgesprächen darauf hin, dass der BAT keine Anwendung finde, soweit im Arbeitsvertrag Vereinbarungen getroffen worden seien, ist von der Klägerin bestritten und von der Beklagten daraufhin nicht unter Beweis gestellt worden. Unter Beweis hat die Beklagte zuletzt nur die Behauptung gestellt, dass bei den Einstellungsgesprächen nicht erklärt wird, dass der BAT auch bezüglich Lohnerhöhungen Gültigkeit haben soll. Eine solche Erklärung hat aber auch die Klägerin nicht behauptet. Sie ist zur Begründung eines Anspruchs der Klägerin auf Grund der bisherigen Verfahrensweise und der Formulierung der Vergütung im Arbeitsvertrag auch nicht erforderlich. Der Arbeitsvertrag enthält auch keinen Vorbehalt dahingehend, dass die Weitergabe von Tariflohnerhöhungen freiwillig erfolgt. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass sie in der Vergangenheit bei Tariflohnerhöhungen schriftlich darauf hingewiesen hätte, dass die jeweilige Tariflohnerhöhung freiwillig weitergegeben werde und dass eine Rechtspflicht hierzu nicht bestehe. Wenn eine dynamische Verweisung nicht gewollt gewesen wäre, hätte ein solcher Vorbehalt jedoch nahe gelegen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass § 5 Abs. 2 Satz 4 des Arbeitsvertrags in Bezug auf die Freiwillige Zulage (AT) einen Freiwilligkeitsvorbehalt ausdrücklich enthält.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Arbeitsverhältnis nicht hinsichtlich aller Entgeltfragen entsprechend dem BAT "gelebt" wurde. Zwar hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass Gruppen- und Stufenaufstiege der Klägerin nicht nach den Regeln des BAT erfolgt sind. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Frage, welcher Vergütungsgruppe bzw. Vergütungsstufe die Klägerin angehört, sondern lediglich um die Frage, ob die Tariflohnerhöhung derjenigen Tariflohngruppe und -stufe, der die Klägern (ob nach den Regeln des BAT oder in anderer Weise) zugeordnet ist, weiterzugeben ist. Daher ist für die Auslegung des § 5 Abs. 1 Arbeitsvertrag die Frage, ob Tariflohnerhöhungen bisher weitergegeben wurden, von zentraler Bedeutung, die Frage ob das Arbeitsverhältnis auch nach anderen Vergütungsregelungen des BAT gelebt wurde, dagegen von untergeordneter Bedeutung. Ebenso ist daher für die Auslegung von untergeordneter Bedeutung, ob der Ortszuschlag entsprechend den Regelungen des BAT in der Vergangenheit korrekt berechnet und ausbezahlt worden war. Der im Jahr 2003 abgerechnete Ortszuschlag von 550,49 EUR entspricht allerdings genau dem Betrag, der der Klägerin nach der Anlage 5 c zum Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT Bund/Länder unter Berücksichtigung dessen, dass sie nach KR IV eingruppiert und verheiratet ist, ab dem 01.01.2002 zusteht.
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Auch die Frage, ob die Klägerin und/oder ihre Kolleginnen entsprechend den Regelungen des BAT richtig eingruppiert sind, ist für die Auslegung von § 5 des Arbeitsvertrags nicht von entscheidender Bedeutung. In der Entscheidung des BAG vom 13.11.2002 -4 AZR 351/01 -a.a.O., ist ausgeführt, dass die Partner eines Arbeitsvertrags sehr wohl auf der einen Seite eine bestimmte Tarifgruppe ohne Rücksicht auf die tatsächliche Wertigkeit der Tätigkeit vereinbaren können, auf der anderen Seite die Bezahlung aber zeitdynamisch nach dieser Gruppe erfolgen soll. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass es keine Rolle spielen kann, dass die Vergütungsgruppe der Klägerin, gegenüber der ursprünglich im Arbeitsvertrag vereinbarten, inzwischen geändert wurde. Es ist insofern davon auszugehen, dass die Parteien ausschließlich die Vergütungsgruppe, nicht aber die sonstigen Regelungen des Arbeitsvertrags, insbesondere die Regelungen des § 5, ändern wollten. Die Frage, ob die Höhergruppierung der Klägerin von der Vergütungsgruppe KR I in nunmehr KR IV dafür spricht, dass gerade auch die Vergütungsordnung des BAT Bund/Länder gelebt werden soll, kann deshalb dahinstehen. Weiter ist auch die Frage, ob der Klägerin und/oder ihren Kolleginnen entsprechend den Regelungen des BAT Bewährungsaufstieg gewährt wurde, nicht von entscheidender Bedeutung. Insoweit wird auch auf das Urteil des BAG vom 13.11.2002 -4 AZR 64/02 -, NZA-RR 2003, 329 hingewiesen, in dem ausgeführt ist, dass die Formulierung "das Gehalt wird in Anlehnung an den BAT VergGr. IVb frei vereinbart...und beträgt DM [Betrag] monatlich", so zu verstehen ist, dass Tarifgehaltserhöhungen weiterzugeben sind, die Festlegung der Vergütungsgruppe also zeitdynamisch anzusehen ist, ein Anspruch auf Bewährungsaufstieg jedoch nicht besteht.
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Schließlich spricht auch nicht gegen ein dynamisches Verständnis der Verweisung, dass die Beklagte nicht zunächst eine Änderungskündigung ausgesprochen hat, um das Entgelt abzusenken. Mit BAG, Urt. v. 13.11.2002 - 4 AZR 351/01 -, a. a. O. ist zwar davon auszugehen, dass der Ausspruch einer Änderungskündigung den Schluss zulässt, dass sich der Arbeitgeber selbst zur Weitergabe einer Tariflohnerhöhung verpflichtet fühlt. Allein aus der Tatsache, dass die Beklagte vorliegend keine Änderungskündigung ausgesprochen hat, ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Verpflichtung zur Weitergabe der Tariflohnerhöhung tatsächlich nicht besteht. Vielmehr ist es aufgrund des Standpunkts der Beklagten nur konsequent, eine Änderungskündigung nicht auszusprechen.
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(c) Die Interessenlage der Parteien steht einer Auslegung von § 5 des Arbeitsvertrags als zeitdynamischer Verweisung ebenfalls nicht entgegen. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass sie in Baden-Württemberg, anders als in Rheinland-Pfalz, grundsätzlich nicht tarifgebunden ist. Richtig ist auch, dass ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber in der Regel den Vorteil genießt, dass er in Zeiten schlechter wirtschaftlicher Entwicklung nicht mit dem steigenden Tarifniveau schritt halten muss (vgl. die Urteile des BAG zur Frage der Verpflichtung zur Weitergabe von Tariflohnerhöhungen auf Grund betrieblicher Übung vom 16.01.2002 -5 AZR 715/03 -, a. a. O. und vom 13.03.2002 -5 AZR 755/00 -, a. a. O.). Daraus lässt sich jedoch noch nicht der Schluss ziehen, dass die Parteien und insbesondere die Beklagte in Baden-Württemberg im Unterschied zu Rheinland-Pfalz gerade keine Koppelung der Gehälter an den BAT erreichen wollte. Denn die Ankoppelung des Gehaltsniveaus an den BAT beschert der Beklagten nicht nur finanzielle Lasten, sondern bietet auch potentiellen Arbeitnehmern einen Anreiz, überhaupt einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten einzugehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte in Baden-Württemberg genauso wie in Rheinland-Pfalz mit Wettbewerbern um Arbeitskräfte konkurriert, die ihren Arbeitnehmern Bezahlung nach dem jeweils aktuellen BAT-Niveau anbieten. In seinem Urteil vom 03.11.2002, -4 AZR 351/01 -, a. a. O. geht das BAG daher davon aus, dass eine Anlehnung an einen Tarifvertrag dahin zu verstehen ist, dass der nicht tarifgebundene Arbeitgeber auf ein intern praktiziertes Vergütungssystem rekurriert, und dass eine solche Verweisung in der Regel dynamisch zu verstehen ist.
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Zusammenfassend ist festzuhalten: Eine an Wortlaut, Begleitumständen und Interessenlage orientierte Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB der Verweisung in § 5 des Arbeitsvertrags auf die Vergütungsregelungen des BAT ergibt, dass es sich um eine zeitdynamische Verweisung handelt. Die Wortlautauslegung ergibt keinen entscheidenden Hinweis. Hinsichtlich der Begleitumstände spricht für eine dynamische Verweisung, dass Tariflohnerhöhungen bisher weitergegeben wurden. Die Interessenlage der Parteien steht einem dynamischen Verständnis der Verweisung jedenfalls nicht entgegen. Auch die Beklagte hat ein Interesse an einer zeitdynamischen Verweisung auf das Vergütungsniveau des BAT, um im Wettbewerb um Arbeitnehmer konkurrenzfähig zu sein. Die Klägerin hat daher dem Grunde nach Anspruch auf Weitergabe der Tariflohnerhöhung aus dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT ab Januar 2003. Dies steht im Einklang zur Rechtsprechung des BAG, das derartige Bezugnahmeklauseln in der Regel als zeitdynamische einstuft. Die Urteile des BAG zur Frage, ob Tariflohnerhöhungen aufgrund betrieblicher Übung weiterzugeben sind, betreffen dagegen einen anderen Sachverhalt, weil es in diesen Fällen gerade an einer ausdrücklichen Bezugnahme fehlte, die ausgelegt werden könnte.
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3. Die Klägerin hat dem Grunde nach auch Anspruch auf Zahlung der tariflichen Einmalzahlung aus § 3 des Vergütungstarifvertrags Nr. 35 zum BAT. Es handelt sich insofern nicht um einen eigenen Vergütungsbestandteil. Ein Anspruch der Klägerin ist daher nicht ausgeschlossen, obwohl in § 5 des Arbeitsvertrags geregelt ist, dass die Vergütungsbestandteile abschließend aufgezählt sind. Die Einmalzahlung stellt vielmehr einen "Unterbestandteil" der Grundvergütung dar, der als Kompensation dafür gewährt wird, dass der Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT eigentlich bereits Ende Oktober 2002 ausgelaufen wäre, die Vergütungserhöhung durch den Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT jedoch erst im Januar 2003 in Kraft getreten ist. Für dieses Verständnis spricht auch die Tatsache, dass tarifliche Einmalzahlungen in der Vergangenheit ebenfalls gezahlt wurden.
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4. Der Klägerin stehen die Ansprüche auch in der von ihr zuletzt geltend gemachten Höhe zu.
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a) Die Grundvergütung der Klägerin beträgt in der Vergütungsgruppe IV, Vergütungsstufe 1 entsprechend Anlage 3 a zum 35. VergütungsTV 1.317,68 EUR ab dem 1.1.2003. Die Beklagte hat der Klägerin in 2003 bisher jedoch monatlich nur eine Grundvergütung i. H. v. 1.286,80 EUR gewährt. Daraus ergibt sich eine monatliche Differenz i. H. v. 30,88 EUR. Für die streitgegenständlichen Monate von Januar 2003 bis März 2004 ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von 463,20 EUR brutto. Die Beträge sind zum einen durch das Geltendmachungsschreiben vom 26.8.2003, zum anderen durch die Klagerhebung vom 3.12.2003 und die Klagerweiterung vom 16.03.2004 rechtzeitig binnen der Ausschlussfrist des § 70 BAT, der über § 14 Arbeitsvertrag und § 2 TV D. gGmbH Anwendung findet, geltend gemacht.
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b) Der Ortszuschlag der Klägerin beträgt in Tarifklasse II, Stufe 2 (= verheiratet) entsprechend Anlage 5 a zum 35. VergütungsTV 563,70 EUR. Die Beklagte hat der Klägerin in 2003 bisher jedoch monatlich nur einen Ortszuschlag i. H. v. 550,49 EUR gewährt. Daraus ergibt sich eine monatliche Differenz i. H. v. 13,21 EUR. Geltend gemacht wurde der Ortszuschlag erstmals mit der Klagschrift vom 3.12.2003, die der Beklagten am 15.12.2003 zugestellt wurde. Diese Geltendmachung wahrt nur die Ortszuschläge ab Juni 2003, da derjenige für Mai 2003 bereits am 31.5.2003 fällig war und bis 30.11.2003 hätte geltend gemacht werden müssen, § 70 BAT. Für 10 Monate (Juni 2003 bis März 2004) ergibt sich somit ein Betrag von 132,10 EUR.
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c) Die allgemeine Zulage der Klägerin beträgt gemäß § 2 Abs. 2 b) des TV über Zulagen an Angestellte vom 17.5.1982 in der Fassung des § 1 des Tarifvertrages vom 29.10.2001 über die Fortentwicklung von Zulagenregelungen für Angestellte ab 01.01.2003 EUR 105,33. Die Beklagte hat der Klägerin in 2003 bisher jedoch monatlich nur ein allgemeine Zulage i. H. v. 102,86 EUR gewährt. Daraus ergibt sich eine monatliche Differenz i. H. v. 2,47 EUR und damit für 15 Monate 37,05 EUR. Hinsichtlich der Geltendmachung ist auf 4. a) der Entscheidungsgründe Bezug zu nehmen.
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Addiert man die Differenzen aus 4. a) bis c) der Entscheidungsgründe, ergibt sich ein Gesamtbetrag von 632,35 EUR brutto. Die ab 1.1.2004 eingetretene weitere Tariferhöhung hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Sie hat deshalb unberücksichtigt zu bleiben.
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d) Die mit Klagantrag Ziffer 1 eingeklagte Einmalvergütung beträgt gemäß § 3 des 35. VergütungsTV zum BAT 7,5 % der Vergütung gemäß § 26 BAT (Grundvergütung und Ortszuschlag) für Dezember 2002 einschließlich der allgemeinen Zulage. Diese Vergütung der Klägerin betrug im Dezember 2002 insgesamt 1.940,15 EUR, woraus sich eine Einmalzahlung i. H. v. 145,51 EUR errechnet. Mit dem Schreiben vom 26.8.2003 verlangte die Klägerin allerdings nur 96,51 EUR. Da die Zahlung im März 2003 fällig war, § 3 Abs. 1 des 35. VergütungsTV, wäre die Forderung in dieser Höhe spätestens bis 30.9.2003 geltend zu machen gewesen. Den höheren Betrag hat die Klägerin allerdings erst mit der Klagerhebung vom 3.12.2003 verlangt und damit nach Ablauf der 6-monatigen Ausschlussfrist des § 70 BAT. Der Klage konnte daher nur in Höhe von 96,51 EUR - wie zuletzt beantragt - stattgegeben werden.
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e) Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich dem Grunde nach aus § 291 BGB, unabhängig von der Fälligkeit der Vergütung. Die Höhe der Zinsen ergibt sich aus § 291 BGB i.V.m. §§ 288 Abs. 1 BGB. Die Vergütungen für die Monate Januar 2003 bis November 2003 sowie die Einmalzahlung waren mit der Zustellung der Klage am 15.12.2003 rechtshängig. Ab dem Folgetag, dem 16.12.2003 hat die Beklagte deshalb Zinsen aus 446,11 EUR (11 x 30,88 EUR zuzüglich 6 x 13,21 EUR zuzüglich 11 x 2,47 EUR ) sowie der Einmalzahlung in Höhe von 96,51 EUR zu zahlen. Für weitere 4 Monate und damit 186,24 EUR (4 x 30.88 EUR zuzüglich 4 x 13,21 EUR zuzüglich 4 x 2,47 EUR) hat die Beklagte ab der Rechtshängigkeit der Klagerweiterung vom 16.3.2004 und damit ab dem Folgetag der Zustellung am 23.3.2004 Zinsen zu zahlen.
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Soweit die Beklagte gegen dieses Urteil nicht in vollem Umfang Berufung einlegt und dadurch den Beschwerdewert des § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG nicht erreicht, ist die Berufung nicht statthaft. Angesichts der Rechtsprechung des BAG, die das vorliegend zur Entscheidung berufene Gericht als einschlägig ansieht, ist ein Zulassungsgrund nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht ersichtlich, so dass die Berufung auch nicht nach § 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG zuzulassen war.
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