Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 08. Juli 2004 - 3 Ca 698/03

08.07.2004

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 96,51 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2003 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 632,35 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 446,11 EUR seit 16.12.2003 und aus weiteren 186,24 EUR seit 24.3.2004 zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 728,86 EUR festgesetzt.

5. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, ab 01.01.2003 die Tariflohnerhöhung des Vergütungstarifvertrags Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder - nachfolgend BAT Bund/Länder -an die Klägerin weiterzugeben.
Die Beklagte ist ein überregionaler Träger von Altenpflegeeinrichtungen. Die am 03.05.1972 geborene und verheiratete Klägerin ist seit 15.12.1999 bei der Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt. Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft v., die Beklagte ist in Baden-Württemberg nicht tarifgebunden. Der am 15.12.1999 zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag enthält in Bezug auf die Vergütung unter § 5 folgende Regelung:
"§ 5 Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:
Vergütungsgruppe/ -Stufe KR 1 / 2 = DM 2.048,76
Ortszuschlag = DM    848,28
Allgemeine Zulage = DM    163,08
     DM 3.060,12
Bei der Verrichtung von Überstunden, für Arbeiten an Sonntagen, Wochenfeiertagen und für Nachtarbeit vereinbaren die Parteien Zuschläge. Hinsichtlich deren Höhe orientieren sich die Parteien an den Beträgen des BAT. Die Vergütungsbestandteile sind abschließend aufgeführt. Die Zahlung der Freiwilligen Zulage (AAT) erfolgt freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Gewährung entsteht kein Anspruch."
In § 14 des Arbeitsvertrag ist Folgendes geregelt:
"§14 Für die Arbeitsbedingungen im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der P. gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Ö., Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 1. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung."
Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass damit der zwischen der D. gGmbH und der Ö. zustandegekommene Tarifvertrag gemeint sein soll. Dieser in § 14 des Arbeitsvertrags in Bezug genommene Tarifvertrag zwischen der D. gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Ö., Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 01.07.1990, enthält in seinen §§ 2 und 5 folgende Regelungen:
"§ 2 Anwendung des BAT
10 
Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer nach § 1 finden zur Regelung ihrer Arbeitsbedingungen grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Angestellte bei Bund und Ländern (BAT) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.
11 
§ 5 Sonstige Tarifverträge
12 
Die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge zum BAT
13 
1. Vergütungstarifvertrag
14 
2. Tarifvertrag über allgemeine Zulagen
15 
3. Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen
16 
4. Tarifvertrag Urlaubsgeld
17 
5. Tarifvertrag über eine Zuwendung
18 
6. Tarifvertrag Rationalisierungsschutz
19 
finden in der jeweils gültigen Fassung Anwendung."
20 
Im Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder -nachfolgend 35. VergütungsTV -sind unter anderem folgende Regelungen enthalten:
21 
"§ 2 Fortgeltung des Vergütungstarifvertrages Nr. 34
22 
Der Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den
23 
Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 30. Juni 2000 gilt für die
24 
Angestellten der Vergütungsgruppen
25 
a) X bis IV a und Kr. I bis Kr. XI für die Monate November und Dezember 2002,
b) ...
26 
§ 3 Einmalzahlungen
27 
(1) Die Angestellten, die im Monat Februar 2003 Anspruch auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis haben, das am 2. Januar 2003 bereits bestanden hat, erhalten im Monat März 2003 eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt 7,5 % der Vergütung (§ 26 BAT) einschließlich der allgemeinen Zulage, höchstens jedoch 185 EUR. Bei der Bemessung der Einmalzahlung ist die Vergütung des Monats Dezember 2002 zu Grunde zu legen. Hat der Angestellte im Monat Dezember 2002 keinen Anspruch oder nur für Teile des Monats Anspruch auf Vergütung gehabt, ist die Vergütung zu Grunde zu legen, die er erhalten hätte, wenn er für den gesamten Monat Dezember 2002 Anspruch auf Vergütung gehabt hätte.
(2) ...
28 
§ 4 Grundvergütungen, Gesamtvergütungen
(1) ...
29 
(3) Die Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. XIII (§ 26 Abs. 3 BAT) sind festgelegt für die Zeit
30 
a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. XI bzw. vom 1. April bis 31. Dezember 2003 für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. XII und Kr. XIII in der Anlage 3 a,
31 
b) .... § 5 Ortszuschlag
32 
(1) Die Beträge des Ortszuschlags (§ 26 Abs. 3 BAT) sind festgelegt für die Zeit
33 
a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis IV a und Kr. I bis Kr. XI bzw. vom 1. April bis 31. Dezember 2003 für die Angestellten der Vergütungsgruppen III bis I und Kr. XII und Kr. XIII in der Anlage 5 a,
b) ..."
34 
Die Anlage 3 a zum 35. VergütungsTV sieht für die Vergütungsgruppe Kr. IV Stufe 1 eine Grundvergütung von 1.317,68 EUR ab dem 01.01.2003 vor. Nach der Anlage 5 a beträgt der Ortszuschlag in der Tarifklasse II Stufe 2 ab dem 01.01.2003 563,70 EUR.
35 
Die Klägerin erhielt zuletzt als Grundvergütung 1.286,80 EUR brutto. Die Verdienstabrechnungen für Dezember 2002 und Juni 2003 (vgl. Anlage zur Klagschrift und die im Kammertermin übergebene Kopie, Abl. 11 und 115) weisen zudem die Formulierung "Tarif BAT KR (Anlage 1b) Gruppe 04 Stufe 1" auf. Als Ortszuschlag erhielt die Klägerin zuletzt einen Betrag von 550,49 EUR brutto ausbezahlt, als allgemeine Zulage 102,86 EUR brutto.
36 
Bisher wurden Tariflohnerhöhungen im Bereich des BAT ebenso wie Einmalzahlungen stets an die Klägerin weitergegeben. Die Tariflohnerhöhungen, wie sie sich aus dem 35. VergütungsTV ergeben und die ab dem 01.01.2003 gelten, hat die Beklagte dagegen nicht berücksichtigt. Mit Schreiben vom 26.08.2003 machte die Klägerin durch die Gewerkschaft
37 
v. Vergütungsdifferenzen hinsichtlich der Grundvergütung und der allgemeinen Zulage für den Zeitraum von Januar bis September 2003 sowie die sich aus diesen beiden Vergütungsbestandteilen ergebende Einmalzahlung geltend (vgl. Anlage zur Klagschrift, Abl. 9 f.). Die Klagerhebung auf Zahlung der Vergütungsdifferenzen hinsichtlich Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag für die Monate Januar bis November 2003 sowie auf die sich aus diesen Vergütungsbestandteilen ergebende Einmalzahlung erfolgte mit Klagschrift vom 3.12.2003, die der Beklagten am 15.12.2003 zugestellt wurde (vgl. Empfangsbekenntnis vom 11.12.2003, Abl. 43), und für die Monate Dezember 2003 bis März 2004 mit Klagerweiterung vom 16.03.2004, die der Beklagten am 23.03.2004 zugestellt wurde (vgl. Empfangsbekenntnis vom 22.03.2004, Abl. 72).
38 
Die Klägerin ist der Auffassung, die Frage der Vergütung sei in § 5 des Arbeitsvertrags nicht abschließend geregelt. Vielmehr finde auf das vorliegende Arbeitsverhältnis über die Verweisung in § 14 des Arbeitsvertrags sowie die Regelungen des Tarifvertrags zwischen der D. gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Ö., Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz die Vergütungsregelung nach dem BAT Anwendung. Bei der Regelung in § 2 des TV D. handle es sich um eine dynamische Verweisung auf den BAT. Soweit § 14 des Arbeitsvertrages eine zeitliche Begrenzung der einzelvertraglichen Inbezugnahme beinhalte, sei diese mangels Tarifabschlusses nicht zum Tragen gekommen. Im Übrigen komme auch die sachliche Begrenzung nicht zum Tragen: Die Parteien hätten im Arbeitsvertrag gerade keine abschließende Regelung getroffen. Die Arbeitsvertragsparteien hätten sich aber insgesamt sowohl hinsichtlich der Diktion als auch des Systems am BAT orientiert. Zumindest in der Zeit von 1996 bis 2003 habe bei der Beklagten zudem eine betriebliche Übung bestanden, den BAT in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden.  In den vergangenen Jahren seien alle Arbeitnehmer analog BAT bezahlt worden. Die Beklagte habe auch das Gehalt nach Lebensaltersstufen angepasst. Auch der Ortszuschlag -ein dem BAT typischer Lohnbestandteil -sei in Höhe der Beträge, die sich aus der entsprechenden Lohn- und Gehaltstabelle des BAT ergeben, bezahlt worden. Die Anpassung des Ortszuschlages sei in entsprechender Überprüfung der aktuellen Verhältnisse erfolgt. Bestritten würde, dass die einstellende Heimleitung bereits bei den Einstellungsgesprächen mitgeteilt habe, dass der Tarifvertrag, insbesondere der BAT, keine Gültigkeit habe. Die Beklagte habe vielmehr stets darauf verwiesen, dass sie sich an den Tarifverträgen des BAT in ihrer jeweiligen Fassung orientiere (vgl. Anlagen K 4 -7 zum Schriftsatz der Klägerin-Vertreter vom 15.06.2004, Abl. 99 ff.).
39 
Die Klägerin beantragt zuletzt:,
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1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 96,51 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.
41 
2. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 632,35 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
42 
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
44 
Die Beklagte ist der Auffassung, § 14 des Arbeitsvertrages verweise hinsichtlich der Frage der Vergütung nicht auf den Tarifvertrag zwischen der D. gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Ö., Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, der wiederum auf den BAT verweise. In § 14 des Arbeitsvertrags sei vielmehr nur vorgesehen, dass "für die Arbeitsbedingungen im Übrigen" die Bestimmungen des Tarifvertrags gelten sollen. Die Frage des Gehalts sei jedoch in § 5 des Arbeitsvertrags ausdrücklich und abschließend geregelt. Auch § 5 des Arbeitsvertrags enthalte keine dynamische Verweisung auf die jeweilige Vergütungshöhe nach dem BAT. Eine ausdrückliche Formulierung, dass die Bezahlung in Anlehnung an den BAT erfolge, fehle in § 5 des Arbeitsvertrages. § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrages wäre nicht erforderlich gewesen, wenn ohnehin der BAT Anwendung fände. Es sei auch ausdrücklich vereinbart, dass die Vergütungsbestandteile abschließend aufgeführt seien. Aus § 14 des Arbeitsvertrags lasse sich im Übrigen entnehmen, dass andere, im Arbeitsvertrag gesondert geregelte Arbeitsbedingungen, nur dann dem Tarifrecht unterstellt sein sollen, wenn eine ausdrückliche Verweisung auch für diesen speziellen Punkt vorliege. Die Beklagte sei zwar in Rheinland-Pfalz, nicht jedoch im hier interessierenden Tarifgebiet tarifgebunden. Die einstellende Heimleitung teile bereits bei den Einstellungsgesprächen mit, dass der Tarifvertrag, insbesondere der BAT, keine Gültigkeit habe, soweit zwischen den Parteien über § 14 hinaus weitere Vereinbarungen getroffen würden. Auch die bisherige Handhabung spreche dafür, dass der Arbeitsvertrag keine dynamische Verweisung auf die Vergütungsregelungen des BAT in ihrer jeweiligen Fassung enthalte. Zwar seien Tariflohnerhöhungen in der Vergangenheit weitergegeben worden, dies sei jedoch freiwillig erfolgt. Aufgrund der schlechteren wirtschaftlichen Lage, habe sich die Beklagte entschlossen, die Tariflohnerhöhung im Bereich des BAT für das Jahr 2003 nicht weiterzugeben. Die Tatsache, dass die Beklagte selbst von einer freiwilligen Leistung ausging, zeige sich auch daran, dass die Beklagte keine Änderungskündigungen ausgesprochen habe. Auch hinsichtlich des Bewährungsaufstiegs sowie Stufensteigerungen sei das Arbeitsverhältnis nicht entsprechend den Regelungen des BAT gelebt worden. Die von der Klägerin behaupteten Lebensaltersstufenerhöhungen würden bestritten. Soweit die Klägerin Unterlagen bzgl. der Residenz S. vorgelegt habe, sei nur diese Residenz betroffen. Vergleichbare Erklärungen seien bzgl. der Residenz, in der die Klägerin beschäftigt sei, nicht abgegeben worden. Auch das Frau K. betreffende Schreiben zeige, dass gerade im Einzelnen Gespräche über Tariflohnerhöhungen geführt worden seien. Auch sei nur ein zweijähriger Rhythmus eingehalten worden, nicht dagegen ein bei Tariflohnerhöhungen üblicher einjähriger Rhythmus.
45 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften über den Güte- und Kammertermin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
46 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist auf Grund eines zur Überzeugung des Gerichts intern von ihr praktizierten Vergütungssystems, das sich an den Vergütungsregelungen des BAT Bund/Länder orientiert, zur Zahlung der seit Januar 2003 erhöhten Grundvergütung, des Ortszuschlages und der allgemeinen Zulage ebenso verpflichtet wie zur Zahlung der Einmalzahlung. Das vorliegend zur Entscheidung berufene Gericht macht sich dabei nachfolgend maßgeblich die Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts Ulm in der Entscheidung vom 28.01.2004 - 2 Ca 516/03 -zu Eigen.
47 
1. Der Beklagten ist Recht zu geben, dass sich die Anwendbarkeit der Entgeltregelungen des BAT Bund/Länder nicht aus der Verweisungskette § 14 Arbeitsvertrag i. V. m. dem Tarifvertrag zwischen der D. gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Ö., Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz ergibt.
48 
Die Regelungen der §§ 5 und 14 des Arbeitsvertrags der Klägerin sind in einer unbestimmten Vielzahl von Arbeitsverhältnissen enthalten. Es handelt sich daher um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. §§ 305 ff. BGB. Die Auslegung allgemeiner Vertragsbedingungen folgt grundsätzlich den Regeln der §§ 133, 157 BGB (Heinrichs, in: Palandt, 63. Auflage, § 305 c BGB Rdn. 15), d. h. bei der Auslegung sind insbesondere der Wortlaut, die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände und die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen (Heinrichs, in: Palandt, 63. Auflage, § 133 BGB Rdn. 14 -18).
49 
Vorliegend spricht schon der Wortlaut der §§ 5, 14 des Arbeitsvertrags dafür, dass hinsichtlich des Entgelts nicht die Verweisungskette § 14 Arbeitsvertrag i.V.m. dem Tarifvertrag zwischen der D. gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Ö., Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, i.V.m. den Regelungen des BAT eingreift. Der Arbeitsvertrag verweist in § 14 nur "im Übrigen" auf den Tarifvertrag der D.. Hinsichtlich des Entgelts enthält der Arbeitsvertrag jedoch in § 5 eine spezielle Regelung. Die Regelung in § 5 des Arbeitsvertrags ist auch abschließend, so dass die allgemeine Verweisung in § 14 des Arbeitsvertrags für Fragen des Entgelts keine Wirkung entfalten kann. Dies ergibt sich daraus, dass in § 5 des Arbeitsvertrags zahlreiche Einzelheiten geregelt sind. Neben der Höhe des Grundgehalts, des Ortszuschlags und der allgemeinen Zulage ist festgelegt, dass bestimmte Zuschläge vereinbart werden sollen, wobei sich die Parteien an den Regelungen des BAT orientieren. Gerade die Regelung, dass eine Vereinbarung von Zuschlägen noch unter Orientierung an den Beträgen des BAT getroffen werden soll, wäre sinnlos, wenn der Arbeitsvertrag in § 14 in allen nicht geregelten Entgeltfragen ohnehin auf den BAT verweisen würde (vgl. BAG, Urt. v. 28.05.1997 - 4 AZR 546/95 -, DB 1997, 2229 ff.; LAG Hamm, Urt. v. 25.02.2000 - 10 Sa 2061/99 -, NZA-RR 2000, 541 ff.; speziell für die vorliegende Vertragsgestaltung im Ergebnis ebenso, ArbG Augsburg, Urt. v. 05.12.2002 - 1 Ca 3256/01).
50 
2. Im Ergebnis hat die Klägerin dennoch dem Grunde nach Anspruch auf Entgelt entsprechend den jeweils geltenden Regelungen des BAT Bund/Länder, denn § 5 des Arbeitsvertrags enthält eine zeitdynamische Verweisung auf die Entgeltregelungen des BAT Bund/Länder in ihrer jeweiligen Fassung.
51 
a) Nicht ernsthaft bestritten werden kann, dass § 5 des Arbeitsvertrags hinsichtlich Grundvergütung, Ortszuschlag und allgemeiner Zulage überhaupt auf die Regelungen des BAT Bund/Länder Bezug nimmt. Zwar wird im ersten Absatz des § 5 Arbeitsvertrag der BAT Bund/Länder nicht ausdrücklich genannt. Bei verständiger Würdigung des Erklärungsgehalts erschließt sich jedoch auch dem "Durchschnittskunden", dass mit der Vergütungsgruppe/ -Stufe KR 1 / 2 die Regelungen des BAT Bund/Länder in Bezug genommen werden. Zum Einen ist die Bezugnahme auf Regelungen des BAT im Pflegebereich üblich. Zum Zweiten ist die Kombination einer Vergütungsgruppe und einer Vergütungsstufe typisch für den BAT. Zum Dritten ist im zweiten Absatz von § 5 des Arbeitsvertrags der BAT ausdrücklich genannt.
52 
b) In § 5 des Arbeitsvertrags handelt es sich auch um eine zeitdynamische Verweisung, also um eine Verweisung auf die jeweils nach BAT Bund/Länder geltende Vergütungshöhe. Dies ergibt sich auf Grund einer Auslegung der vertraglichen Regelung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Besonderheiten.
53 
aa) Das BAG hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Arbeitgeber, der in der Vergangenheit Tariflohnerhöhungen weitergegeben hat, verpflichtet ist, dies auch in Zukunft so zu handhaben. Dabei sind jedoch zwei grundsätzlich unterschiedliche Fallgestaltungen zu unterscheiden. In den Urteilen vom 16.01.2002 -5 AZR 715/00 -, NZA 2002, 632 und vom 13.03.2002 -5 AZR 755/00 -, NZA 2002, 1232 ging es darum, ob sich eine solche Verpflichtung aus den Grundsätzen der betrieblichen Übung ergeben kann. Diese Frage hat das BAG im Grundsatz verneint. In beiden oben zitierten Urteilen führt das BAG aus:
54 
"Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will. Denn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. Dies ist gerade Sinn des nicht erfolgten Beitritts zu einem Arbeitgeberverband. Die fehlende Tarifbindung verdeutlicht den Willen des Arbeitgebers, die Erhöhung der Löhne und Gehälter zukünftig nicht ohne Beitrittsprüfung entsprechend der Tarifentwicklung vorzunehmen. Die nicht vorhersehbare Dynamik der Lohnentwicklung und die hierdurch verursachten Personalkosten sprechen grundsätzlich gegen einen objektiv erkennbaren rechtsgeschäftlichen Willen des Arbeitgebers für eine dauerhafte Entgeltanhebung entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet. Mit den in Anlehnung an Tariflohnerhöhungen erfolgenden freiwilligen Lohnsteigerungen entsteht lediglich ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Fortzahlung dieses erhöhten Lohns, nicht aber zugleich eine Verpflichtung des Arbeitgebers, auch künftige Tariflohnerhöhungen weiterzugeben. ... Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber will seine Entscheidungsfreiheit für die künftige Lohn- und Gehaltsentwicklung behalten. Darin unterscheidet sich dieser Sachverhalt von der betrieblichen Übung bei der Gewährung von Zulagen oder Jahressonderzahlungen. Hierbei entstehen zwar auch weitere Kosten. Diese sind aber statisch und damit vorhersehbar und nicht unüberschaubar dynamisch ausgestaltet."
55 
Beiden Entscheidungen ist gemeinsam, dass sich die Weitergabe von Tariflohnerhöhungen nicht aus einer Auslegung des Arbeitsvertrags, sondern allenfalls aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung ergeben könnte.
56 
In den Urteilen des BAG vom 13.11.2002 -4 AZR 64/02 und 4 AZR 351/01 -, NZA-RR 2003, 329 bzw. 330 ff. und vom 28.05.1997 - 4 AZR 546/95 -, DB 1997, 2229 ff. hatte sich das BAG dagegen mit Fallgestaltungen zu befassen, in denen es nicht um die Frage der betrieblichen Übung ging, sondern um die Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel. In seiner Entscheidung vom 13.11.2002, -4 AZR 351/01 -, a. a. O. führt das BAG zu der arbeitsvertraglichen Regelung "Das Gehalt wird in Anlehnung an den BAT (für Gemeinden) Vergütungsgruppe IVa frei vereinbart und beträgt 2.911,76 DM monatlich brutto" aus: "Der Arbeitsvertrag ist nach Wortlaut und Regelungszusammenhang im Sinne einer konstitutiven Verweisung auf dynamische Vergütung nach der jeweils vereinbarten Vergütungsgruppe auszulegen. Es handelt sich hinsichtlich der Vergütungshöhe um eine Rechtsfolgenvereinbarung. Die Formulierung "das Gehalt wird in Anlehnung an den BAT (für Gemeinden), Vergütungsgruppe IV a frei vereinbart und beträgt DM 2.911,76 monatlich brutto" begründet einen Entgeltanspruch nach dieser Vergütungsgruppe. Eine solche "Anlehnung" an den Tarifvertrag, hier BAT, ist nach dem Wortlaut nur dahin zu verstehen, dass die Beklagte als nicht tarifgebundene Arbeitgeberin auf ein intern von ihr praktiziertes Vergütungssystem rekurriert, und zwar auf eine Struktur in Anlehnung an den BAT einschließlich seiner Anlagen, hier in der Fassung für den Bereich der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA). ... Diese Vereinbarung ist dahin zu verstehen, dass sich die derart bemessene Vergütung nach dem jeweiligen Tarifstand des BAT richtet. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweite normative Regelungen -hier auf die benannte Vergütungsgruppe des BAT -in der Regel dynamisch zu verstehen sind, und zwar auch dann, wenn -wie hier -nur ein Teil des Tarifvertrages in Bezug genommen worden ist."
57 
Nach dem BAG ist also zu unterscheiden zwischen möglichen Ansprüchen auf Tariflohnerhöhung aus betrieblicher Übung und möglichen Ansprüchen auf Tariflohnerhöhungen, die sich aus der Auslegung des Arbeitsvertrags ergeben. Bezugnahmeklauseln auf tarifliche Vergütungsgruppen sind nach Auffassung des BAG in der Regel dynamisch zu verstehen.
58 
Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage, ob die Klägerin aufgrund betrieblicher Übung Anspruch auf Tariflohnerhöhung hat, sondern es geht um die Frage, ob § 5 des Arbeitsvertrags als dynamische Verweisung auszulegen ist. Vorliegend sind daher die beiden zuletzt genannten Urteile des BAG zur Frage der Auslegung von vertraglichen Verweisungen von besonderer Bedeutung.
59 
bb) Die Übertragung der Rechtsprechung des BAG auf den vorliegenden Fall ergibt folgendes Bild:
60 
(a) Aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrags ergibt sich nicht, ob die Parteien bei objektiver Auslegung eine dynamische Verweisung auf das jeweilige Gehaltsniveau nach BAT vereinbaren wollten. Die Bezifferung des Grundgehalts sowie des Ortszuschlags und der allgemeinen Zulage spricht jedenfalls nicht gegen eine dynamische Verweisung. Sie kann vielmehr auch eine bloße Information für den Arbeitnehmer darstellen. Zwar sind die der jeweiligen Vergütungsgruppe zuzuordnenden Zahlen aus den Vergütungstabellen ablesbar, diese stehen jedoch nicht jedem Arbeitnehmer zur Verfügung (vgl. BAG Urt. v. 13.11.2002 - 4 AZR 351/01-, a. a. O.).
61 
Auch die Tatsache, dass in § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrags geregelt ist, bestimmte Zuschläge seien noch zu vereinbaren, wobei sich die Parteien an den Beträgen des BAT orientieren, lässt nicht erkennen, ob in § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags eine zeitdynamische oder eine statische Verweisung gewollt ist. Auch in § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags werden die Regelungen des BAT in Bezug genommen (s. o. II. 2. a) der Entscheidungsgründe). Während § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrags den Parteien noch auferlegt, eine gesonderte Vereinbarung zu treffen, ist eine weitere Vereinbarung für das in § 5 Abs. 1 Arbeitsvertrag geregelte Grundgehalt etc. nicht mehr notwendig. Eine Aussage darüber, ob der BAT in § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags dynamisch oder statisch in Bezug genommen wird, lässt sich aus einem Vergleich der beiden Absätze von § 5 Arbeitsvertrag nicht entnehmen. Schließlich läßt sich auch aus § 5 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsvertrags kein Hinweis auf ein statisches oder zeitdynamisches Verständnis von § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags entnehmen. Die Regelung, dass die Vergütungsbestandteile "abschließend aufgeführt" sind, lässt offen, ob die Verweisung auf den BAT hinsichtlich der aufgeführten Bestandteile statisch oder dynamisch sein soll.
62 
(b) Die Begleitumstände -insbesondere das tatsächliche Verhalten der Parteien kann hier ein Indiz sein (vgl. BAG Urt. v. 13.11.2002 - 4 AZR 351/01 -, a. a. O.) sprechen vorliegend dafür, dass eine dynamische Verweisung gewollt war. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass bisher Tariflohnerhöhungen stets weitergegeben worden waren. Der Einwand der Beklagten, die einstellende Heimleitung weise bereits bei den Einstellungsgesprächen darauf hin, dass der BAT keine Anwendung finde, soweit im Arbeitsvertrag Vereinbarungen getroffen worden seien, ist von der Klägerin bestritten und von der Beklagten daraufhin nicht unter Beweis gestellt worden. Unter Beweis hat die Beklagte zuletzt nur die Behauptung gestellt, dass bei den Einstellungsgesprächen nicht erklärt wird, dass der BAT auch bezüglich Lohnerhöhungen Gültigkeit haben soll. Eine solche Erklärung hat aber auch die Klägerin nicht behauptet. Sie ist zur Begründung eines Anspruchs der Klägerin auf Grund der bisherigen Verfahrensweise und der Formulierung der Vergütung im Arbeitsvertrag auch nicht erforderlich. Der Arbeitsvertrag enthält auch keinen Vorbehalt dahingehend, dass die Weitergabe von Tariflohnerhöhungen freiwillig erfolgt. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass sie in der Vergangenheit bei Tariflohnerhöhungen schriftlich darauf hingewiesen hätte, dass die jeweilige Tariflohnerhöhung freiwillig weitergegeben werde und dass eine Rechtspflicht hierzu nicht bestehe. Wenn eine dynamische Verweisung nicht gewollt gewesen wäre, hätte ein solcher Vorbehalt jedoch nahe gelegen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass § 5 Abs. 2 Satz 4 des Arbeitsvertrags in Bezug auf die Freiwillige Zulage (AT) einen Freiwilligkeitsvorbehalt ausdrücklich enthält.
63 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Arbeitsverhältnis nicht hinsichtlich aller Entgeltfragen entsprechend dem BAT "gelebt" wurde. Zwar hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass Gruppen- und Stufenaufstiege der Klägerin nicht nach den Regeln des BAT erfolgt sind. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Frage, welcher Vergütungsgruppe bzw. Vergütungsstufe die Klägerin angehört, sondern lediglich um die Frage, ob die Tariflohnerhöhung derjenigen Tariflohngruppe und -stufe, der die Klägern (ob nach den Regeln des BAT oder in anderer Weise) zugeordnet ist, weiterzugeben ist. Daher ist für die Auslegung des § 5 Abs. 1 Arbeitsvertrag die Frage, ob Tariflohnerhöhungen bisher weitergegeben wurden, von zentraler Bedeutung, die Frage ob das Arbeitsverhältnis auch nach anderen Vergütungsregelungen des BAT gelebt wurde, dagegen von untergeordneter Bedeutung. Ebenso ist daher für die Auslegung von untergeordneter Bedeutung, ob der Ortszuschlag entsprechend den Regelungen des BAT in der Vergangenheit korrekt berechnet und ausbezahlt worden war. Der im Jahr 2003 abgerechnete Ortszuschlag von 550,49 EUR entspricht allerdings genau dem Betrag, der der Klägerin nach der Anlage 5 c zum Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT Bund/Länder unter Berücksichtigung dessen, dass sie nach KR IV eingruppiert und verheiratet ist, ab dem 01.01.2002 zusteht.
64 
Auch die Frage, ob die Klägerin und/oder ihre Kolleginnen entsprechend den Regelungen des BAT richtig eingruppiert sind, ist für die Auslegung von § 5 des Arbeitsvertrags nicht von entscheidender Bedeutung. In der Entscheidung des BAG vom 13.11.2002 -4 AZR 351/01 -a.a.O., ist ausgeführt, dass die Partner eines Arbeitsvertrags sehr wohl auf der einen Seite eine bestimmte Tarifgruppe ohne Rücksicht auf die tatsächliche Wertigkeit der Tätigkeit vereinbaren können, auf der anderen Seite die Bezahlung aber zeitdynamisch nach dieser Gruppe erfolgen soll. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass es keine Rolle spielen kann, dass die Vergütungsgruppe der Klägerin, gegenüber der ursprünglich im Arbeitsvertrag vereinbarten, inzwischen geändert wurde. Es ist insofern davon auszugehen, dass die Parteien ausschließlich die Vergütungsgruppe, nicht aber die sonstigen Regelungen des Arbeitsvertrags, insbesondere die Regelungen des § 5, ändern wollten. Die Frage, ob die Höhergruppierung der Klägerin von der Vergütungsgruppe KR I in nunmehr KR IV dafür spricht, dass gerade auch die Vergütungsordnung des BAT Bund/Länder gelebt werden soll, kann deshalb dahinstehen. Weiter ist auch die Frage, ob der Klägerin und/oder ihren Kolleginnen entsprechend den Regelungen des BAT Bewährungsaufstieg gewährt wurde, nicht von entscheidender Bedeutung. Insoweit wird auch auf das Urteil des BAG vom 13.11.2002 -4 AZR 64/02 -, NZA-RR 2003, 329 hingewiesen, in dem ausgeführt ist, dass die Formulierung "das Gehalt wird in Anlehnung an den BAT VergGr. IVb frei vereinbart...und beträgt DM [Betrag] monatlich", so zu verstehen ist, dass Tarifgehaltserhöhungen weiterzugeben sind, die Festlegung der Vergütungsgruppe also zeitdynamisch anzusehen ist, ein Anspruch auf Bewährungsaufstieg jedoch nicht besteht.
65 
Schließlich spricht auch nicht gegen ein dynamisches Verständnis der Verweisung, dass die Beklagte nicht zunächst eine Änderungskündigung ausgesprochen hat, um das Entgelt abzusenken. Mit BAG, Urt. v. 13.11.2002 - 4 AZR 351/01 -, a. a. O. ist zwar davon auszugehen, dass der Ausspruch einer Änderungskündigung den Schluss zulässt, dass sich der Arbeitgeber selbst zur Weitergabe einer Tariflohnerhöhung verpflichtet fühlt. Allein aus der Tatsache, dass die Beklagte vorliegend keine Änderungskündigung ausgesprochen hat, ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Verpflichtung zur Weitergabe der Tariflohnerhöhung tatsächlich nicht besteht. Vielmehr ist es aufgrund des Standpunkts der Beklagten nur konsequent, eine Änderungskündigung nicht auszusprechen.
66 
(c) Die Interessenlage der Parteien steht einer Auslegung von § 5 des Arbeitsvertrags als zeitdynamischer Verweisung ebenfalls nicht entgegen. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass sie in Baden-Württemberg, anders als in Rheinland-Pfalz, grundsätzlich nicht tarifgebunden ist. Richtig ist auch, dass ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber in der Regel den Vorteil genießt, dass er in Zeiten schlechter wirtschaftlicher Entwicklung nicht mit dem steigenden Tarifniveau schritt halten muss (vgl. die Urteile des BAG zur Frage der Verpflichtung zur Weitergabe von Tariflohnerhöhungen auf Grund betrieblicher Übung vom 16.01.2002 -5 AZR 715/03 -, a. a. O. und vom 13.03.2002 -5 AZR 755/00 -, a. a. O.). Daraus lässt sich jedoch noch nicht der Schluss ziehen, dass die Parteien und insbesondere die Beklagte in Baden-Württemberg im Unterschied zu Rheinland-Pfalz gerade keine Koppelung der Gehälter an den BAT erreichen wollte. Denn die Ankoppelung des Gehaltsniveaus an den BAT beschert der Beklagten nicht nur finanzielle Lasten, sondern bietet auch potentiellen Arbeitnehmern einen Anreiz, überhaupt einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten einzugehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte in Baden-Württemberg genauso wie in Rheinland-Pfalz mit Wettbewerbern um Arbeitskräfte konkurriert, die ihren Arbeitnehmern Bezahlung nach dem jeweils aktuellen BAT-Niveau anbieten. In seinem Urteil vom 03.11.2002, -4 AZR 351/01 -, a. a. O. geht das BAG daher davon aus, dass eine Anlehnung an einen Tarifvertrag dahin zu verstehen ist, dass der nicht tarifgebundene Arbeitgeber auf ein intern praktiziertes Vergütungssystem rekurriert, und dass eine solche Verweisung in der Regel dynamisch zu verstehen ist.
67 
Zusammenfassend ist festzuhalten: Eine an Wortlaut, Begleitumständen und Interessenlage orientierte Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB der Verweisung in § 5 des Arbeitsvertrags auf die Vergütungsregelungen des BAT ergibt, dass es sich um eine zeitdynamische Verweisung handelt. Die Wortlautauslegung ergibt keinen entscheidenden Hinweis. Hinsichtlich der Begleitumstände spricht für eine dynamische Verweisung, dass Tariflohnerhöhungen bisher weitergegeben wurden. Die Interessenlage der Parteien steht einem dynamischen Verständnis der Verweisung jedenfalls nicht entgegen. Auch die Beklagte hat ein Interesse an einer zeitdynamischen Verweisung auf das Vergütungsniveau des BAT, um im Wettbewerb um Arbeitnehmer konkurrenzfähig zu sein. Die Klägerin hat daher dem Grunde nach Anspruch auf Weitergabe der Tariflohnerhöhung aus dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT ab Januar 2003. Dies steht im Einklang zur Rechtsprechung des BAG, das derartige Bezugnahmeklauseln in der Regel als zeitdynamische einstuft. Die Urteile des BAG zur Frage, ob Tariflohnerhöhungen aufgrund betrieblicher Übung weiterzugeben sind, betreffen dagegen einen anderen Sachverhalt, weil es in diesen Fällen gerade an einer ausdrücklichen Bezugnahme fehlte, die ausgelegt werden könnte.
68 
3. Die Klägerin hat dem Grunde nach auch Anspruch auf Zahlung der tariflichen Einmalzahlung aus § 3 des Vergütungstarifvertrags Nr. 35 zum BAT. Es handelt sich insofern nicht um einen eigenen Vergütungsbestandteil. Ein Anspruch der Klägerin ist daher nicht ausgeschlossen, obwohl in § 5 des Arbeitsvertrags geregelt ist, dass die Vergütungsbestandteile abschließend aufgezählt sind. Die Einmalzahlung stellt vielmehr einen "Unterbestandteil" der Grundvergütung dar, der als Kompensation dafür gewährt wird, dass der Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT eigentlich bereits Ende Oktober 2002 ausgelaufen wäre, die Vergütungserhöhung durch den Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT jedoch erst im Januar 2003 in Kraft getreten ist. Für dieses Verständnis spricht auch die Tatsache, dass tarifliche Einmalzahlungen in der Vergangenheit ebenfalls gezahlt wurden.
69 
4. Der Klägerin stehen die Ansprüche auch in der von ihr zuletzt geltend gemachten Höhe zu.
70 
a) Die Grundvergütung der Klägerin beträgt in der Vergütungsgruppe IV, Vergütungsstufe 1 entsprechend Anlage 3 a zum 35. VergütungsTV 1.317,68 EUR ab dem 1.1.2003. Die Beklagte hat der Klägerin in 2003 bisher jedoch monatlich nur eine Grundvergütung i. H. v. 1.286,80 EUR gewährt. Daraus ergibt sich eine monatliche Differenz i. H. v. 30,88 EUR. Für die streitgegenständlichen Monate von Januar 2003 bis März 2004 ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von 463,20 EUR brutto. Die Beträge sind zum einen durch das Geltendmachungsschreiben vom 26.8.2003, zum anderen durch die Klagerhebung vom 3.12.2003 und die Klagerweiterung vom 16.03.2004 rechtzeitig binnen der Ausschlussfrist des § 70 BAT, der über § 14 Arbeitsvertrag und § 2 TV D. gGmbH Anwendung findet, geltend gemacht.
71 
b) Der Ortszuschlag der Klägerin beträgt in Tarifklasse II, Stufe 2 (= verheiratet) entsprechend Anlage 5 a zum 35. VergütungsTV 563,70 EUR. Die Beklagte hat der Klägerin in 2003 bisher jedoch monatlich nur einen Ortszuschlag i. H. v. 550,49 EUR gewährt. Daraus ergibt sich eine monatliche Differenz i. H. v. 13,21 EUR. Geltend gemacht wurde der Ortszuschlag erstmals mit der Klagschrift vom 3.12.2003, die der Beklagten am 15.12.2003 zugestellt wurde. Diese Geltendmachung wahrt nur die Ortszuschläge ab Juni 2003, da derjenige für Mai 2003 bereits am 31.5.2003 fällig war und bis 30.11.2003 hätte geltend gemacht werden müssen, § 70 BAT. Für 10 Monate (Juni 2003 bis März 2004) ergibt sich somit ein Betrag von 132,10 EUR.
72 
c) Die allgemeine Zulage der Klägerin beträgt gemäß § 2 Abs. 2 b) des TV über Zulagen an Angestellte vom 17.5.1982 in der Fassung des § 1 des Tarifvertrages vom 29.10.2001 über die Fortentwicklung von Zulagenregelungen für Angestellte ab 01.01.2003 EUR 105,33. Die Beklagte hat der Klägerin in 2003 bisher jedoch monatlich nur ein allgemeine Zulage i. H. v. 102,86 EUR gewährt. Daraus ergibt sich eine monatliche Differenz i. H. v. 2,47 EUR und damit für 15 Monate 37,05 EUR. Hinsichtlich der Geltendmachung ist auf 4. a) der Entscheidungsgründe Bezug zu nehmen.
73 
Addiert man die Differenzen aus 4. a) bis c) der Entscheidungsgründe, ergibt sich ein Gesamtbetrag von 632,35 EUR brutto. Die ab 1.1.2004 eingetretene weitere Tariferhöhung hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Sie hat deshalb unberücksichtigt zu bleiben.
74 
d) Die mit Klagantrag Ziffer 1 eingeklagte Einmalvergütung beträgt gemäß § 3 des 35. VergütungsTV zum BAT 7,5 % der Vergütung gemäß § 26 BAT (Grundvergütung und Ortszuschlag) für Dezember 2002 einschließlich der allgemeinen Zulage. Diese Vergütung der Klägerin betrug im Dezember 2002 insgesamt 1.940,15 EUR, woraus sich eine Einmalzahlung i. H. v. 145,51 EUR errechnet. Mit dem Schreiben vom 26.8.2003 verlangte die Klägerin allerdings nur 96,51 EUR. Da die Zahlung im März 2003 fällig war, § 3 Abs. 1 des 35. VergütungsTV, wäre die Forderung in dieser Höhe spätestens bis 30.9.2003 geltend zu machen gewesen. Den höheren Betrag hat die Klägerin allerdings erst mit der Klagerhebung vom 3.12.2003 verlangt und damit nach Ablauf der 6-monatigen Ausschlussfrist des § 70 BAT. Der Klage konnte daher nur in Höhe von 96,51 EUR - wie zuletzt beantragt - stattgegeben werden.
75 
e) Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich dem Grunde nach aus § 291 BGB, unabhängig von der Fälligkeit der Vergütung. Die  Höhe der Zinsen ergibt sich aus § 291 BGB i.V.m. §§ 288 Abs. 1 BGB. Die Vergütungen für die Monate Januar 2003 bis November 2003 sowie die Einmalzahlung waren mit der Zustellung der Klage am 15.12.2003 rechtshängig. Ab dem Folgetag, dem 16.12.2003 hat die Beklagte deshalb Zinsen aus 446,11 EUR (11 x 30,88 EUR zuzüglich 6 x 13,21 EUR zuzüglich 11 x 2,47 EUR ) sowie der Einmalzahlung in Höhe von 96,51 EUR zu zahlen. Für weitere 4 Monate und damit 186,24 EUR (4 x 30.88 EUR zuzüglich 4 x 13,21 EUR zuzüglich 4 x 2,47 EUR) hat die Beklagte ab der Rechtshängigkeit der Klagerweiterung vom 16.3.2004 und damit ab dem Folgetag der Zustellung am 23.3.2004 Zinsen zu zahlen.
II.
76 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
77 
Der Streitwert war gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 5 ZPO auf die Summe der bezifferten Klaganträge festzusetzen.
IV.
78 
Soweit die Beklagte gegen dieses Urteil nicht in vollem Umfang Berufung einlegt und dadurch den Beschwerdewert des § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG nicht erreicht, ist die Berufung nicht statthaft. Angesichts der Rechtsprechung des BAG, die das vorliegend zur Entscheidung berufene Gericht als einschlägig ansieht, ist ein Zulassungsgrund nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht ersichtlich, so dass die Berufung auch nicht nach § 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG zuzulassen war.

Gründe

 
I.
46 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist auf Grund eines zur Überzeugung des Gerichts intern von ihr praktizierten Vergütungssystems, das sich an den Vergütungsregelungen des BAT Bund/Länder orientiert, zur Zahlung der seit Januar 2003 erhöhten Grundvergütung, des Ortszuschlages und der allgemeinen Zulage ebenso verpflichtet wie zur Zahlung der Einmalzahlung. Das vorliegend zur Entscheidung berufene Gericht macht sich dabei nachfolgend maßgeblich die Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts Ulm in der Entscheidung vom 28.01.2004 - 2 Ca 516/03 -zu Eigen.
47 
1. Der Beklagten ist Recht zu geben, dass sich die Anwendbarkeit der Entgeltregelungen des BAT Bund/Länder nicht aus der Verweisungskette § 14 Arbeitsvertrag i. V. m. dem Tarifvertrag zwischen der D. gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Ö., Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz ergibt.
48 
Die Regelungen der §§ 5 und 14 des Arbeitsvertrags der Klägerin sind in einer unbestimmten Vielzahl von Arbeitsverhältnissen enthalten. Es handelt sich daher um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. §§ 305 ff. BGB. Die Auslegung allgemeiner Vertragsbedingungen folgt grundsätzlich den Regeln der §§ 133, 157 BGB (Heinrichs, in: Palandt, 63. Auflage, § 305 c BGB Rdn. 15), d. h. bei der Auslegung sind insbesondere der Wortlaut, die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände und die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen (Heinrichs, in: Palandt, 63. Auflage, § 133 BGB Rdn. 14 -18).
49 
Vorliegend spricht schon der Wortlaut der §§ 5, 14 des Arbeitsvertrags dafür, dass hinsichtlich des Entgelts nicht die Verweisungskette § 14 Arbeitsvertrag i.V.m. dem Tarifvertrag zwischen der D. gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Ö., Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, i.V.m. den Regelungen des BAT eingreift. Der Arbeitsvertrag verweist in § 14 nur "im Übrigen" auf den Tarifvertrag der D.. Hinsichtlich des Entgelts enthält der Arbeitsvertrag jedoch in § 5 eine spezielle Regelung. Die Regelung in § 5 des Arbeitsvertrags ist auch abschließend, so dass die allgemeine Verweisung in § 14 des Arbeitsvertrags für Fragen des Entgelts keine Wirkung entfalten kann. Dies ergibt sich daraus, dass in § 5 des Arbeitsvertrags zahlreiche Einzelheiten geregelt sind. Neben der Höhe des Grundgehalts, des Ortszuschlags und der allgemeinen Zulage ist festgelegt, dass bestimmte Zuschläge vereinbart werden sollen, wobei sich die Parteien an den Regelungen des BAT orientieren. Gerade die Regelung, dass eine Vereinbarung von Zuschlägen noch unter Orientierung an den Beträgen des BAT getroffen werden soll, wäre sinnlos, wenn der Arbeitsvertrag in § 14 in allen nicht geregelten Entgeltfragen ohnehin auf den BAT verweisen würde (vgl. BAG, Urt. v. 28.05.1997 - 4 AZR 546/95 -, DB 1997, 2229 ff.; LAG Hamm, Urt. v. 25.02.2000 - 10 Sa 2061/99 -, NZA-RR 2000, 541 ff.; speziell für die vorliegende Vertragsgestaltung im Ergebnis ebenso, ArbG Augsburg, Urt. v. 05.12.2002 - 1 Ca 3256/01).
50 
2. Im Ergebnis hat die Klägerin dennoch dem Grunde nach Anspruch auf Entgelt entsprechend den jeweils geltenden Regelungen des BAT Bund/Länder, denn § 5 des Arbeitsvertrags enthält eine zeitdynamische Verweisung auf die Entgeltregelungen des BAT Bund/Länder in ihrer jeweiligen Fassung.
51 
a) Nicht ernsthaft bestritten werden kann, dass § 5 des Arbeitsvertrags hinsichtlich Grundvergütung, Ortszuschlag und allgemeiner Zulage überhaupt auf die Regelungen des BAT Bund/Länder Bezug nimmt. Zwar wird im ersten Absatz des § 5 Arbeitsvertrag der BAT Bund/Länder nicht ausdrücklich genannt. Bei verständiger Würdigung des Erklärungsgehalts erschließt sich jedoch auch dem "Durchschnittskunden", dass mit der Vergütungsgruppe/ -Stufe KR 1 / 2 die Regelungen des BAT Bund/Länder in Bezug genommen werden. Zum Einen ist die Bezugnahme auf Regelungen des BAT im Pflegebereich üblich. Zum Zweiten ist die Kombination einer Vergütungsgruppe und einer Vergütungsstufe typisch für den BAT. Zum Dritten ist im zweiten Absatz von § 5 des Arbeitsvertrags der BAT ausdrücklich genannt.
52 
b) In § 5 des Arbeitsvertrags handelt es sich auch um eine zeitdynamische Verweisung, also um eine Verweisung auf die jeweils nach BAT Bund/Länder geltende Vergütungshöhe. Dies ergibt sich auf Grund einer Auslegung der vertraglichen Regelung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Besonderheiten.
53 
aa) Das BAG hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Arbeitgeber, der in der Vergangenheit Tariflohnerhöhungen weitergegeben hat, verpflichtet ist, dies auch in Zukunft so zu handhaben. Dabei sind jedoch zwei grundsätzlich unterschiedliche Fallgestaltungen zu unterscheiden. In den Urteilen vom 16.01.2002 -5 AZR 715/00 -, NZA 2002, 632 und vom 13.03.2002 -5 AZR 755/00 -, NZA 2002, 1232 ging es darum, ob sich eine solche Verpflichtung aus den Grundsätzen der betrieblichen Übung ergeben kann. Diese Frage hat das BAG im Grundsatz verneint. In beiden oben zitierten Urteilen führt das BAG aus:
54 
"Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will. Denn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. Dies ist gerade Sinn des nicht erfolgten Beitritts zu einem Arbeitgeberverband. Die fehlende Tarifbindung verdeutlicht den Willen des Arbeitgebers, die Erhöhung der Löhne und Gehälter zukünftig nicht ohne Beitrittsprüfung entsprechend der Tarifentwicklung vorzunehmen. Die nicht vorhersehbare Dynamik der Lohnentwicklung und die hierdurch verursachten Personalkosten sprechen grundsätzlich gegen einen objektiv erkennbaren rechtsgeschäftlichen Willen des Arbeitgebers für eine dauerhafte Entgeltanhebung entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet. Mit den in Anlehnung an Tariflohnerhöhungen erfolgenden freiwilligen Lohnsteigerungen entsteht lediglich ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Fortzahlung dieses erhöhten Lohns, nicht aber zugleich eine Verpflichtung des Arbeitgebers, auch künftige Tariflohnerhöhungen weiterzugeben. ... Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber will seine Entscheidungsfreiheit für die künftige Lohn- und Gehaltsentwicklung behalten. Darin unterscheidet sich dieser Sachverhalt von der betrieblichen Übung bei der Gewährung von Zulagen oder Jahressonderzahlungen. Hierbei entstehen zwar auch weitere Kosten. Diese sind aber statisch und damit vorhersehbar und nicht unüberschaubar dynamisch ausgestaltet."
55 
Beiden Entscheidungen ist gemeinsam, dass sich die Weitergabe von Tariflohnerhöhungen nicht aus einer Auslegung des Arbeitsvertrags, sondern allenfalls aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung ergeben könnte.
56 
In den Urteilen des BAG vom 13.11.2002 -4 AZR 64/02 und 4 AZR 351/01 -, NZA-RR 2003, 329 bzw. 330 ff. und vom 28.05.1997 - 4 AZR 546/95 -, DB 1997, 2229 ff. hatte sich das BAG dagegen mit Fallgestaltungen zu befassen, in denen es nicht um die Frage der betrieblichen Übung ging, sondern um die Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel. In seiner Entscheidung vom 13.11.2002, -4 AZR 351/01 -, a. a. O. führt das BAG zu der arbeitsvertraglichen Regelung "Das Gehalt wird in Anlehnung an den BAT (für Gemeinden) Vergütungsgruppe IVa frei vereinbart und beträgt 2.911,76 DM monatlich brutto" aus: "Der Arbeitsvertrag ist nach Wortlaut und Regelungszusammenhang im Sinne einer konstitutiven Verweisung auf dynamische Vergütung nach der jeweils vereinbarten Vergütungsgruppe auszulegen. Es handelt sich hinsichtlich der Vergütungshöhe um eine Rechtsfolgenvereinbarung. Die Formulierung "das Gehalt wird in Anlehnung an den BAT (für Gemeinden), Vergütungsgruppe IV a frei vereinbart und beträgt DM 2.911,76 monatlich brutto" begründet einen Entgeltanspruch nach dieser Vergütungsgruppe. Eine solche "Anlehnung" an den Tarifvertrag, hier BAT, ist nach dem Wortlaut nur dahin zu verstehen, dass die Beklagte als nicht tarifgebundene Arbeitgeberin auf ein intern von ihr praktiziertes Vergütungssystem rekurriert, und zwar auf eine Struktur in Anlehnung an den BAT einschließlich seiner Anlagen, hier in der Fassung für den Bereich der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA). ... Diese Vereinbarung ist dahin zu verstehen, dass sich die derart bemessene Vergütung nach dem jeweiligen Tarifstand des BAT richtet. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweite normative Regelungen -hier auf die benannte Vergütungsgruppe des BAT -in der Regel dynamisch zu verstehen sind, und zwar auch dann, wenn -wie hier -nur ein Teil des Tarifvertrages in Bezug genommen worden ist."
57 
Nach dem BAG ist also zu unterscheiden zwischen möglichen Ansprüchen auf Tariflohnerhöhung aus betrieblicher Übung und möglichen Ansprüchen auf Tariflohnerhöhungen, die sich aus der Auslegung des Arbeitsvertrags ergeben. Bezugnahmeklauseln auf tarifliche Vergütungsgruppen sind nach Auffassung des BAG in der Regel dynamisch zu verstehen.
58 
Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage, ob die Klägerin aufgrund betrieblicher Übung Anspruch auf Tariflohnerhöhung hat, sondern es geht um die Frage, ob § 5 des Arbeitsvertrags als dynamische Verweisung auszulegen ist. Vorliegend sind daher die beiden zuletzt genannten Urteile des BAG zur Frage der Auslegung von vertraglichen Verweisungen von besonderer Bedeutung.
59 
bb) Die Übertragung der Rechtsprechung des BAG auf den vorliegenden Fall ergibt folgendes Bild:
60 
(a) Aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrags ergibt sich nicht, ob die Parteien bei objektiver Auslegung eine dynamische Verweisung auf das jeweilige Gehaltsniveau nach BAT vereinbaren wollten. Die Bezifferung des Grundgehalts sowie des Ortszuschlags und der allgemeinen Zulage spricht jedenfalls nicht gegen eine dynamische Verweisung. Sie kann vielmehr auch eine bloße Information für den Arbeitnehmer darstellen. Zwar sind die der jeweiligen Vergütungsgruppe zuzuordnenden Zahlen aus den Vergütungstabellen ablesbar, diese stehen jedoch nicht jedem Arbeitnehmer zur Verfügung (vgl. BAG Urt. v. 13.11.2002 - 4 AZR 351/01-, a. a. O.).
61 
Auch die Tatsache, dass in § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrags geregelt ist, bestimmte Zuschläge seien noch zu vereinbaren, wobei sich die Parteien an den Beträgen des BAT orientieren, lässt nicht erkennen, ob in § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags eine zeitdynamische oder eine statische Verweisung gewollt ist. Auch in § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags werden die Regelungen des BAT in Bezug genommen (s. o. II. 2. a) der Entscheidungsgründe). Während § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrags den Parteien noch auferlegt, eine gesonderte Vereinbarung zu treffen, ist eine weitere Vereinbarung für das in § 5 Abs. 1 Arbeitsvertrag geregelte Grundgehalt etc. nicht mehr notwendig. Eine Aussage darüber, ob der BAT in § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags dynamisch oder statisch in Bezug genommen wird, lässt sich aus einem Vergleich der beiden Absätze von § 5 Arbeitsvertrag nicht entnehmen. Schließlich läßt sich auch aus § 5 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsvertrags kein Hinweis auf ein statisches oder zeitdynamisches Verständnis von § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags entnehmen. Die Regelung, dass die Vergütungsbestandteile "abschließend aufgeführt" sind, lässt offen, ob die Verweisung auf den BAT hinsichtlich der aufgeführten Bestandteile statisch oder dynamisch sein soll.
62 
(b) Die Begleitumstände -insbesondere das tatsächliche Verhalten der Parteien kann hier ein Indiz sein (vgl. BAG Urt. v. 13.11.2002 - 4 AZR 351/01 -, a. a. O.) sprechen vorliegend dafür, dass eine dynamische Verweisung gewollt war. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass bisher Tariflohnerhöhungen stets weitergegeben worden waren. Der Einwand der Beklagten, die einstellende Heimleitung weise bereits bei den Einstellungsgesprächen darauf hin, dass der BAT keine Anwendung finde, soweit im Arbeitsvertrag Vereinbarungen getroffen worden seien, ist von der Klägerin bestritten und von der Beklagten daraufhin nicht unter Beweis gestellt worden. Unter Beweis hat die Beklagte zuletzt nur die Behauptung gestellt, dass bei den Einstellungsgesprächen nicht erklärt wird, dass der BAT auch bezüglich Lohnerhöhungen Gültigkeit haben soll. Eine solche Erklärung hat aber auch die Klägerin nicht behauptet. Sie ist zur Begründung eines Anspruchs der Klägerin auf Grund der bisherigen Verfahrensweise und der Formulierung der Vergütung im Arbeitsvertrag auch nicht erforderlich. Der Arbeitsvertrag enthält auch keinen Vorbehalt dahingehend, dass die Weitergabe von Tariflohnerhöhungen freiwillig erfolgt. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass sie in der Vergangenheit bei Tariflohnerhöhungen schriftlich darauf hingewiesen hätte, dass die jeweilige Tariflohnerhöhung freiwillig weitergegeben werde und dass eine Rechtspflicht hierzu nicht bestehe. Wenn eine dynamische Verweisung nicht gewollt gewesen wäre, hätte ein solcher Vorbehalt jedoch nahe gelegen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass § 5 Abs. 2 Satz 4 des Arbeitsvertrags in Bezug auf die Freiwillige Zulage (AT) einen Freiwilligkeitsvorbehalt ausdrücklich enthält.
63 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Arbeitsverhältnis nicht hinsichtlich aller Entgeltfragen entsprechend dem BAT "gelebt" wurde. Zwar hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass Gruppen- und Stufenaufstiege der Klägerin nicht nach den Regeln des BAT erfolgt sind. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Frage, welcher Vergütungsgruppe bzw. Vergütungsstufe die Klägerin angehört, sondern lediglich um die Frage, ob die Tariflohnerhöhung derjenigen Tariflohngruppe und -stufe, der die Klägern (ob nach den Regeln des BAT oder in anderer Weise) zugeordnet ist, weiterzugeben ist. Daher ist für die Auslegung des § 5 Abs. 1 Arbeitsvertrag die Frage, ob Tariflohnerhöhungen bisher weitergegeben wurden, von zentraler Bedeutung, die Frage ob das Arbeitsverhältnis auch nach anderen Vergütungsregelungen des BAT gelebt wurde, dagegen von untergeordneter Bedeutung. Ebenso ist daher für die Auslegung von untergeordneter Bedeutung, ob der Ortszuschlag entsprechend den Regelungen des BAT in der Vergangenheit korrekt berechnet und ausbezahlt worden war. Der im Jahr 2003 abgerechnete Ortszuschlag von 550,49 EUR entspricht allerdings genau dem Betrag, der der Klägerin nach der Anlage 5 c zum Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT Bund/Länder unter Berücksichtigung dessen, dass sie nach KR IV eingruppiert und verheiratet ist, ab dem 01.01.2002 zusteht.
64 
Auch die Frage, ob die Klägerin und/oder ihre Kolleginnen entsprechend den Regelungen des BAT richtig eingruppiert sind, ist für die Auslegung von § 5 des Arbeitsvertrags nicht von entscheidender Bedeutung. In der Entscheidung des BAG vom 13.11.2002 -4 AZR 351/01 -a.a.O., ist ausgeführt, dass die Partner eines Arbeitsvertrags sehr wohl auf der einen Seite eine bestimmte Tarifgruppe ohne Rücksicht auf die tatsächliche Wertigkeit der Tätigkeit vereinbaren können, auf der anderen Seite die Bezahlung aber zeitdynamisch nach dieser Gruppe erfolgen soll. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass es keine Rolle spielen kann, dass die Vergütungsgruppe der Klägerin, gegenüber der ursprünglich im Arbeitsvertrag vereinbarten, inzwischen geändert wurde. Es ist insofern davon auszugehen, dass die Parteien ausschließlich die Vergütungsgruppe, nicht aber die sonstigen Regelungen des Arbeitsvertrags, insbesondere die Regelungen des § 5, ändern wollten. Die Frage, ob die Höhergruppierung der Klägerin von der Vergütungsgruppe KR I in nunmehr KR IV dafür spricht, dass gerade auch die Vergütungsordnung des BAT Bund/Länder gelebt werden soll, kann deshalb dahinstehen. Weiter ist auch die Frage, ob der Klägerin und/oder ihren Kolleginnen entsprechend den Regelungen des BAT Bewährungsaufstieg gewährt wurde, nicht von entscheidender Bedeutung. Insoweit wird auch auf das Urteil des BAG vom 13.11.2002 -4 AZR 64/02 -, NZA-RR 2003, 329 hingewiesen, in dem ausgeführt ist, dass die Formulierung "das Gehalt wird in Anlehnung an den BAT VergGr. IVb frei vereinbart...und beträgt DM [Betrag] monatlich", so zu verstehen ist, dass Tarifgehaltserhöhungen weiterzugeben sind, die Festlegung der Vergütungsgruppe also zeitdynamisch anzusehen ist, ein Anspruch auf Bewährungsaufstieg jedoch nicht besteht.
65 
Schließlich spricht auch nicht gegen ein dynamisches Verständnis der Verweisung, dass die Beklagte nicht zunächst eine Änderungskündigung ausgesprochen hat, um das Entgelt abzusenken. Mit BAG, Urt. v. 13.11.2002 - 4 AZR 351/01 -, a. a. O. ist zwar davon auszugehen, dass der Ausspruch einer Änderungskündigung den Schluss zulässt, dass sich der Arbeitgeber selbst zur Weitergabe einer Tariflohnerhöhung verpflichtet fühlt. Allein aus der Tatsache, dass die Beklagte vorliegend keine Änderungskündigung ausgesprochen hat, ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Verpflichtung zur Weitergabe der Tariflohnerhöhung tatsächlich nicht besteht. Vielmehr ist es aufgrund des Standpunkts der Beklagten nur konsequent, eine Änderungskündigung nicht auszusprechen.
66 
(c) Die Interessenlage der Parteien steht einer Auslegung von § 5 des Arbeitsvertrags als zeitdynamischer Verweisung ebenfalls nicht entgegen. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass sie in Baden-Württemberg, anders als in Rheinland-Pfalz, grundsätzlich nicht tarifgebunden ist. Richtig ist auch, dass ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber in der Regel den Vorteil genießt, dass er in Zeiten schlechter wirtschaftlicher Entwicklung nicht mit dem steigenden Tarifniveau schritt halten muss (vgl. die Urteile des BAG zur Frage der Verpflichtung zur Weitergabe von Tariflohnerhöhungen auf Grund betrieblicher Übung vom 16.01.2002 -5 AZR 715/03 -, a. a. O. und vom 13.03.2002 -5 AZR 755/00 -, a. a. O.). Daraus lässt sich jedoch noch nicht der Schluss ziehen, dass die Parteien und insbesondere die Beklagte in Baden-Württemberg im Unterschied zu Rheinland-Pfalz gerade keine Koppelung der Gehälter an den BAT erreichen wollte. Denn die Ankoppelung des Gehaltsniveaus an den BAT beschert der Beklagten nicht nur finanzielle Lasten, sondern bietet auch potentiellen Arbeitnehmern einen Anreiz, überhaupt einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten einzugehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte in Baden-Württemberg genauso wie in Rheinland-Pfalz mit Wettbewerbern um Arbeitskräfte konkurriert, die ihren Arbeitnehmern Bezahlung nach dem jeweils aktuellen BAT-Niveau anbieten. In seinem Urteil vom 03.11.2002, -4 AZR 351/01 -, a. a. O. geht das BAG daher davon aus, dass eine Anlehnung an einen Tarifvertrag dahin zu verstehen ist, dass der nicht tarifgebundene Arbeitgeber auf ein intern praktiziertes Vergütungssystem rekurriert, und dass eine solche Verweisung in der Regel dynamisch zu verstehen ist.
67 
Zusammenfassend ist festzuhalten: Eine an Wortlaut, Begleitumständen und Interessenlage orientierte Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB der Verweisung in § 5 des Arbeitsvertrags auf die Vergütungsregelungen des BAT ergibt, dass es sich um eine zeitdynamische Verweisung handelt. Die Wortlautauslegung ergibt keinen entscheidenden Hinweis. Hinsichtlich der Begleitumstände spricht für eine dynamische Verweisung, dass Tariflohnerhöhungen bisher weitergegeben wurden. Die Interessenlage der Parteien steht einem dynamischen Verständnis der Verweisung jedenfalls nicht entgegen. Auch die Beklagte hat ein Interesse an einer zeitdynamischen Verweisung auf das Vergütungsniveau des BAT, um im Wettbewerb um Arbeitnehmer konkurrenzfähig zu sein. Die Klägerin hat daher dem Grunde nach Anspruch auf Weitergabe der Tariflohnerhöhung aus dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT ab Januar 2003. Dies steht im Einklang zur Rechtsprechung des BAG, das derartige Bezugnahmeklauseln in der Regel als zeitdynamische einstuft. Die Urteile des BAG zur Frage, ob Tariflohnerhöhungen aufgrund betrieblicher Übung weiterzugeben sind, betreffen dagegen einen anderen Sachverhalt, weil es in diesen Fällen gerade an einer ausdrücklichen Bezugnahme fehlte, die ausgelegt werden könnte.
68 
3. Die Klägerin hat dem Grunde nach auch Anspruch auf Zahlung der tariflichen Einmalzahlung aus § 3 des Vergütungstarifvertrags Nr. 35 zum BAT. Es handelt sich insofern nicht um einen eigenen Vergütungsbestandteil. Ein Anspruch der Klägerin ist daher nicht ausgeschlossen, obwohl in § 5 des Arbeitsvertrags geregelt ist, dass die Vergütungsbestandteile abschließend aufgezählt sind. Die Einmalzahlung stellt vielmehr einen "Unterbestandteil" der Grundvergütung dar, der als Kompensation dafür gewährt wird, dass der Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT eigentlich bereits Ende Oktober 2002 ausgelaufen wäre, die Vergütungserhöhung durch den Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT jedoch erst im Januar 2003 in Kraft getreten ist. Für dieses Verständnis spricht auch die Tatsache, dass tarifliche Einmalzahlungen in der Vergangenheit ebenfalls gezahlt wurden.
69 
4. Der Klägerin stehen die Ansprüche auch in der von ihr zuletzt geltend gemachten Höhe zu.
70 
a) Die Grundvergütung der Klägerin beträgt in der Vergütungsgruppe IV, Vergütungsstufe 1 entsprechend Anlage 3 a zum 35. VergütungsTV 1.317,68 EUR ab dem 1.1.2003. Die Beklagte hat der Klägerin in 2003 bisher jedoch monatlich nur eine Grundvergütung i. H. v. 1.286,80 EUR gewährt. Daraus ergibt sich eine monatliche Differenz i. H. v. 30,88 EUR. Für die streitgegenständlichen Monate von Januar 2003 bis März 2004 ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von 463,20 EUR brutto. Die Beträge sind zum einen durch das Geltendmachungsschreiben vom 26.8.2003, zum anderen durch die Klagerhebung vom 3.12.2003 und die Klagerweiterung vom 16.03.2004 rechtzeitig binnen der Ausschlussfrist des § 70 BAT, der über § 14 Arbeitsvertrag und § 2 TV D. gGmbH Anwendung findet, geltend gemacht.
71 
b) Der Ortszuschlag der Klägerin beträgt in Tarifklasse II, Stufe 2 (= verheiratet) entsprechend Anlage 5 a zum 35. VergütungsTV 563,70 EUR. Die Beklagte hat der Klägerin in 2003 bisher jedoch monatlich nur einen Ortszuschlag i. H. v. 550,49 EUR gewährt. Daraus ergibt sich eine monatliche Differenz i. H. v. 13,21 EUR. Geltend gemacht wurde der Ortszuschlag erstmals mit der Klagschrift vom 3.12.2003, die der Beklagten am 15.12.2003 zugestellt wurde. Diese Geltendmachung wahrt nur die Ortszuschläge ab Juni 2003, da derjenige für Mai 2003 bereits am 31.5.2003 fällig war und bis 30.11.2003 hätte geltend gemacht werden müssen, § 70 BAT. Für 10 Monate (Juni 2003 bis März 2004) ergibt sich somit ein Betrag von 132,10 EUR.
72 
c) Die allgemeine Zulage der Klägerin beträgt gemäß § 2 Abs. 2 b) des TV über Zulagen an Angestellte vom 17.5.1982 in der Fassung des § 1 des Tarifvertrages vom 29.10.2001 über die Fortentwicklung von Zulagenregelungen für Angestellte ab 01.01.2003 EUR 105,33. Die Beklagte hat der Klägerin in 2003 bisher jedoch monatlich nur ein allgemeine Zulage i. H. v. 102,86 EUR gewährt. Daraus ergibt sich eine monatliche Differenz i. H. v. 2,47 EUR und damit für 15 Monate 37,05 EUR. Hinsichtlich der Geltendmachung ist auf 4. a) der Entscheidungsgründe Bezug zu nehmen.
73 
Addiert man die Differenzen aus 4. a) bis c) der Entscheidungsgründe, ergibt sich ein Gesamtbetrag von 632,35 EUR brutto. Die ab 1.1.2004 eingetretene weitere Tariferhöhung hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Sie hat deshalb unberücksichtigt zu bleiben.
74 
d) Die mit Klagantrag Ziffer 1 eingeklagte Einmalvergütung beträgt gemäß § 3 des 35. VergütungsTV zum BAT 7,5 % der Vergütung gemäß § 26 BAT (Grundvergütung und Ortszuschlag) für Dezember 2002 einschließlich der allgemeinen Zulage. Diese Vergütung der Klägerin betrug im Dezember 2002 insgesamt 1.940,15 EUR, woraus sich eine Einmalzahlung i. H. v. 145,51 EUR errechnet. Mit dem Schreiben vom 26.8.2003 verlangte die Klägerin allerdings nur 96,51 EUR. Da die Zahlung im März 2003 fällig war, § 3 Abs. 1 des 35. VergütungsTV, wäre die Forderung in dieser Höhe spätestens bis 30.9.2003 geltend zu machen gewesen. Den höheren Betrag hat die Klägerin allerdings erst mit der Klagerhebung vom 3.12.2003 verlangt und damit nach Ablauf der 6-monatigen Ausschlussfrist des § 70 BAT. Der Klage konnte daher nur in Höhe von 96,51 EUR - wie zuletzt beantragt - stattgegeben werden.
75 
e) Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich dem Grunde nach aus § 291 BGB, unabhängig von der Fälligkeit der Vergütung. Die  Höhe der Zinsen ergibt sich aus § 291 BGB i.V.m. §§ 288 Abs. 1 BGB. Die Vergütungen für die Monate Januar 2003 bis November 2003 sowie die Einmalzahlung waren mit der Zustellung der Klage am 15.12.2003 rechtshängig. Ab dem Folgetag, dem 16.12.2003 hat die Beklagte deshalb Zinsen aus 446,11 EUR (11 x 30,88 EUR zuzüglich 6 x 13,21 EUR zuzüglich 11 x 2,47 EUR ) sowie der Einmalzahlung in Höhe von 96,51 EUR zu zahlen. Für weitere 4 Monate und damit 186,24 EUR (4 x 30.88 EUR zuzüglich 4 x 13,21 EUR zuzüglich 4 x 2,47 EUR) hat die Beklagte ab der Rechtshängigkeit der Klagerweiterung vom 16.3.2004 und damit ab dem Folgetag der Zustellung am 23.3.2004 Zinsen zu zahlen.
II.
76 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
77 
Der Streitwert war gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 5 ZPO auf die Summe der bezifferten Klaganträge festzusetzen.
IV.
78 
Soweit die Beklagte gegen dieses Urteil nicht in vollem Umfang Berufung einlegt und dadurch den Beschwerdewert des § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG nicht erreicht, ist die Berufung nicht statthaft. Angesichts der Rechtsprechung des BAG, die das vorliegend zur Entscheidung berufene Gericht als einschlägig ansieht, ist ein Zulassungsgrund nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht ersichtlich, so dass die Berufung auch nicht nach § 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG zuzulassen war.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 08. Juli 2004 - 3 Ca 698/03

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Referenzen - Gesetze

Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 08. Juli 2004 - 3 Ca 698/03 zitiert 12 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 5 Mehrere Ansprüche


Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Referenzen

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.