Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 08. Juni 2004 - 1 Ca 89/04

published on 08/06/2004 00:00
Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 08. Juni 2004 - 1 Ca 89/04
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Herabsetzung bzw. der Widerruf der Betriebsrentenansprüche der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 24.02.2004 unwirksam ist, und die Beklagte weiterhin verpflichtet ist, an die Klägerin die ihr zustehenden Betriebsrentenansprüche ungekürzt zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 148,22 netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 74,11 seit dem 01.04.2004 und aus weiteren EUR 74,11 seit dem 01.05.2004 zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt EUR 2.667,96.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über die Herabsetzung von Pensionszahlungen.
Die heute 62-jährige Klägerin war im Unternehmen der Beklagten von 1979 bis 1998 tätig. Sie erhielt auf der Basis einer "betrieblichen Versorgungszusage" vom 01.01.1976 eine Betriebsrente in Höhe von zuletzt EUR 124,64 monatlich.
In der Vorsorgungszusage heißt es:
Voraussetzungen für die Erfüllung der Leistungen
Wir behalten uns vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn
a) die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass uns eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werde kann, oder
b) das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändert, oder
c) die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen von dem Unternehmen gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, dass uns die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder
d) der Pensionsberechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden.
10 
Mit Schreiben vom 24.02.2004 wurde die Betriebsrente "herabgesetzt". In dem Schreiben heißt es:
11 
"wie Sie ggf. bereits aus Presseveröffentlichungen oder durch noch persönliche Bezugspunkte zu unserer Gesellschaft erfahren haben, wurde der Geschäftsbetrieb der Herz-Kreislauf-Klinik W. in der bisherigen Form der Behandlung und Betreuung von Patienten im Sinne von klassischen Heilverfahren und Anschlussheilbehandlungsmaßnahmen über den Monat Dezember 2003 hinaus nicht fortgeführt.
12 
Der allgemein feststellbare Negativtrend in der medizinischen Rehabilitation sowie besondere territorial sich im Umfeld zu unserem W.ner Standort nachteilhaft auswirkende Belegungsfaktoren haben die Belegung in den drei zurückliegenden Geschäftsjahren immer mehr abgesenkt. Besondere signifikant war eine solche Entwicklung mit Beginn des Kalenderjahres 2003 und fortlaufend einhergegangen.
13 
Der betriebswirtschaftliche Verbrauch sämtlicher Ressourcen, die über mehrere Geschäftsjahre hinweg auflaufende Verlustsituation und die durchweg schlechten Prognosewerte erlauben es der Gesellschaft nicht mehr, für die Zukunft Betriebsrente in der bisherigen Höhe zu realisieren. Wir berufen uns somit auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
14 
Wir bedauern dies sehr, müssen Ihnen jedoch heute mitteilen, dass wir mit Wirkung ab sofort Ihren individuellen bisherigen Auszahlungsbetrag der Betriebsrente auf 30 von Hundert des bisherigen Betrages herabsetzen müssen."
15 
Ab März 2004 wurde die Betriebsrente entsprechend gekürzt. Der Kürzungsbetrag betrug im Fall der Klägerin monatlich EUR 74,11.
16 
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Sie beantragt, die bislang gekürzten Beträge nachzubezahlen.
17 
Die Klägerin führt hierzu aus, die Kürzung der Betriebsrente sei rechtswidrig. Bestehende Betriebsrentenansprüche könnten seit dem 01.01.1999 nicht mehr herabgesetzt oder widerrufen werden. Dies sei vor der Gesetzesänderung in Literatur und Rechtsprechung dogmatisch umstritten und auch praktisch lediglich von begrenzter Bedeutung gewesen. Vor der Gesetzesänderung habe das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage zugelassen. Es habe sich dabei vor allem auf § 7 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 5 BetrAVG gestützt. Diese Norm habe den Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage ausdrücklich anerkannt. Allerdings habe schon die alte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Hürden für einen derartigen Widerruf so hoch gesetzt, dass der Sachverhalt praktisch kaum Bedeutung erlangt habe. Aus diesem Grund habe Gesetzgeber den Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage mit Wirkung ab 01.01.1999 gestrichen. Nach Streichung dieses Sicherungsfalls bestehe endgültig kein Grund mehr, den Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage als möglichen Widerruf zuzulassen. Auch auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage könne ein solcher Widerruf wegen § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB (Beschaffungsrisiko) nicht gestützt werden. Das sei zwischenzeitlich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und weit überwiegenden Literatur so anerkannt.
18 
Anzumerken sei, dass der Teilwiderruf der Betriebsrente vorliegend noch nicht einmal den Anforderungen der alten Rechtslage entsprochen habe.
19 
Die Klägerin beantragt zuletzt:
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1. Es wird festgestellt, dass die Herabsetzung bzw. der Widerruf der Betriebsrentenansprüche der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 24.02.2004 unwirksam ist und die Beklagte weiterhin verpflichtet ist, an die Klägerin die ihr zustehenden Betriebsrentenansprüche ungekürzt zu bezahlen.
21 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 148,22 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 74,11 seit dem 01.04.2004 und aus weiteren EUR 74,11 seit dem 01.05.2004 zu bezahlen.
22 
Die Beklagte beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Sie stellt ihre wirtschaftliche Notlage detailliert dar. Zur Vermeidung einer Insolvenz und mit dem Ziel, das Unternehmen langfristig zu sanieren, hätten die Gesellschafter der Beklagten beschlossen, die Betriebsrenten im angegebenen Umfang zu kürzen. Die Beklagte ist der Ansicht, diese Kürzung sei gerechtfertigt und möglich. Die maßgebliche Versorgungszusage enthalte für den Fall einer wirtschaftlichen Notlage einen Zahlungsvorbehalt. Dieser Fall sei nunmehr eingetreten. Die Betriebsrentner hätten schon nach der Versorgungszusage zu keinem Zeitpunkt das Vertrauen in den dauerhaften Bestand der Betriebsrenten haben können.
25 
Die Beklagte habe den Pensionssicherungsverein angeschrieben und sich bemüht, ihn entsprechend zu involvieren. Der Pensionssicherungsverein sei allerdings nicht bereit, sich in Vergleichsverhandlungen zu begeben. Eine Einstandspflicht weise er zurück.
26 
Die Beklagte meint, es könne ihr nicht verwehrt sein, den ausdrücklich vereinbarten Widerrufsvorbehalt wegen wirtschaftlicher Notlage auszuüben. Es gelte der Grundsatz "pacta sunt servanda". Ein einseitiger Widerruf sei als außerordentliches Notrecht gem. § 242 BGB angesichts der Unternehmensgefährdung möglich.
27 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat ohne Beweisaufnahme entschieden.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Anspruch der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung gegen die Beklagte kann nicht um 70 % gekürzt werden. Die "Herabsetzung" der Betriebsrentenansprüche der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 24.02.2004 ist unwirksam. Die Beklagte ist weiterhin verpflichtet, der Klägerin die ihr zustehenden Betriebsrentenansprüche ungekürzt zu bezahlen.
29 
Eine Herabsetzung bzw. ein Widerruf von Betriebsrentenansprüchen wegen wirtschaftlicher Notlage ist seit dem 01.01.1999 schon dem Grunde nach nicht mehr statthaft und unwirksam (Bundesarbeitsgericht, Urt. vom 17.06.2003 -3 AZR 396/02 unter II 3. d.G.).
30 
a) Die rechtliche Prüfung einer Betriebsrentenherabsetzung seitens der Beklagten erfolgt nach der seit dem 01.01.1999 geltenden Fassung des Betriebsrentengesetzes (§ 31 BetrAVG). Seit der Neufassung der Regelungen über den gesetzlichen Insolvenzschutz in § 7 Abs. 1 BetrAVG ist ein Widerruf von insolvenzgeschützten Versorgungsansprüchen und unverfallbaren Anwartschaften wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr zulässig. Der Gesetzgeber (BT-Drucksache 12/3803 S. 109, 110 und 128 ff.) hat den Widerruf insolvenzgeschützter Anwartschaften und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mit dem Insolvenzschutz verknüpft. Angesichts der ausdrücklichen Gesetzesbegründung verbietet sich die Annahme, der Arbeitgeber dürfe zumindest dann wegen wirtschaftlicher Notlage widerrufen, wenn seine Bemühungen um einen außergerichtlichen Vergleich unter Einschaltung des Pensionssicherungsvereins gescheitert seien. Ebenso wenig ist mit dem Regelungswillen des Gesetzgebers die Annahme vereinbar, durch die Gesetzesänderung sei der dogmatische Weg für eine Wiederanerkennung des Widerrufsgrundes der wirtschaftlichen Notlage in Anlehnung an die Rechtslage vor Inkrafttreten des BetrAVG frei (so Blomeyer/Otto BetrAVG, Ergänzungsheft 1998 Vorbemerkung § 7 zu Rn 82 ff.; hiergegen BAG, Urt. vom 17.06.2003, aaO). Das Bundesarbeitsgericht hält die gesetzliche Neuregelung für verfassungsgemäß (BAG, aaO unter II 3. b) bb) (7) d.G.).
31 
b) Der Teilwiderruf der Beklagten vom 24.02.2004 kann auch nicht auf den Vorbehalt in Ziff. 6 a) der Versorgungsordnung vom 01.01.1976 gestützt werden. Dieser Vorbehalt entspricht im Wesentlichen den sogenannten allgemeinen Mustervorbehalten. Dieser Vorbehalt drückt lediglich das klarstellend aus, was von Rechts wegen ohnehin gilt. Der Mustervorbehalt wirkt also nur deklaratorisch, er kann kein eigenständiges Recht zum Widerruf begründen (BAG, Urt. vom 17.06.2003 -3 AZR 396/02 unter II. 3. c) d.G.m.N.). Allein durch die eingetretene Rechtsänderung erlangt der Vorbehalt keine rechtsbegründende Wirkung. Dies gilt zumindest hinsichtlich der insolvenzgeschützten Versorgungsrechte und Anwartschaften.
32 
c) Auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage kann ein solcher Widerruf wegen § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB (der Schuldner trägt das Beschaffungsrisiko) ebenfalls nicht gestützt werden (Bepler, Betr.AV 2000, 24 f.; Schwerdtner FS Uhlenbruck, Seite 799; Steinmeyer, ErfKommArbR , 4. Aufl. 2004, BetrAVG § 7 Rn. 40).
33 
Nach alledem bleibt es dabei. Die von der Beklagten vorgenommene Betriebsrentenkürzung ist unwirksam. Die Beklagte steht letztendlich vor der Wahl, Insolvenz anzumelden und den Pensionssicherungsverein zu belasten oder hiervon abzusehen und die Betriebsrenten wie zugesagt zu bezahlen. Lässt sich wie der Pensionssicherungsverein auf Vergleichsvereinbarungen nicht ein, hat nach dem Willen des Gesetzgebers das Interesse der Betriebsrentner am Erhalt ihrer Rentenzahlungen Vorrang vor dem Bestandsinteresse des Unternehmens.
34 
Da die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit unterlegen ist, hat sie gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Angabe zum Wert des Streitgegenstandes folgt § 12 Abs. 7 ArbGG. Zugrundegelegt wurde der 36-fache monatliche Kürzungsbetrag.

Gründe

 
28 
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Anspruch der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung gegen die Beklagte kann nicht um 70 % gekürzt werden. Die "Herabsetzung" der Betriebsrentenansprüche der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 24.02.2004 ist unwirksam. Die Beklagte ist weiterhin verpflichtet, der Klägerin die ihr zustehenden Betriebsrentenansprüche ungekürzt zu bezahlen.
29 
Eine Herabsetzung bzw. ein Widerruf von Betriebsrentenansprüchen wegen wirtschaftlicher Notlage ist seit dem 01.01.1999 schon dem Grunde nach nicht mehr statthaft und unwirksam (Bundesarbeitsgericht, Urt. vom 17.06.2003 -3 AZR 396/02 unter II 3. d.G.).
30 
a) Die rechtliche Prüfung einer Betriebsrentenherabsetzung seitens der Beklagten erfolgt nach der seit dem 01.01.1999 geltenden Fassung des Betriebsrentengesetzes (§ 31 BetrAVG). Seit der Neufassung der Regelungen über den gesetzlichen Insolvenzschutz in § 7 Abs. 1 BetrAVG ist ein Widerruf von insolvenzgeschützten Versorgungsansprüchen und unverfallbaren Anwartschaften wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr zulässig. Der Gesetzgeber (BT-Drucksache 12/3803 S. 109, 110 und 128 ff.) hat den Widerruf insolvenzgeschützter Anwartschaften und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mit dem Insolvenzschutz verknüpft. Angesichts der ausdrücklichen Gesetzesbegründung verbietet sich die Annahme, der Arbeitgeber dürfe zumindest dann wegen wirtschaftlicher Notlage widerrufen, wenn seine Bemühungen um einen außergerichtlichen Vergleich unter Einschaltung des Pensionssicherungsvereins gescheitert seien. Ebenso wenig ist mit dem Regelungswillen des Gesetzgebers die Annahme vereinbar, durch die Gesetzesänderung sei der dogmatische Weg für eine Wiederanerkennung des Widerrufsgrundes der wirtschaftlichen Notlage in Anlehnung an die Rechtslage vor Inkrafttreten des BetrAVG frei (so Blomeyer/Otto BetrAVG, Ergänzungsheft 1998 Vorbemerkung § 7 zu Rn 82 ff.; hiergegen BAG, Urt. vom 17.06.2003, aaO). Das Bundesarbeitsgericht hält die gesetzliche Neuregelung für verfassungsgemäß (BAG, aaO unter II 3. b) bb) (7) d.G.).
31 
b) Der Teilwiderruf der Beklagten vom 24.02.2004 kann auch nicht auf den Vorbehalt in Ziff. 6 a) der Versorgungsordnung vom 01.01.1976 gestützt werden. Dieser Vorbehalt entspricht im Wesentlichen den sogenannten allgemeinen Mustervorbehalten. Dieser Vorbehalt drückt lediglich das klarstellend aus, was von Rechts wegen ohnehin gilt. Der Mustervorbehalt wirkt also nur deklaratorisch, er kann kein eigenständiges Recht zum Widerruf begründen (BAG, Urt. vom 17.06.2003 -3 AZR 396/02 unter II. 3. c) d.G.m.N.). Allein durch die eingetretene Rechtsänderung erlangt der Vorbehalt keine rechtsbegründende Wirkung. Dies gilt zumindest hinsichtlich der insolvenzgeschützten Versorgungsrechte und Anwartschaften.
32 
c) Auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage kann ein solcher Widerruf wegen § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB (der Schuldner trägt das Beschaffungsrisiko) ebenfalls nicht gestützt werden (Bepler, Betr.AV 2000, 24 f.; Schwerdtner FS Uhlenbruck, Seite 799; Steinmeyer, ErfKommArbR , 4. Aufl. 2004, BetrAVG § 7 Rn. 40).
33 
Nach alledem bleibt es dabei. Die von der Beklagten vorgenommene Betriebsrentenkürzung ist unwirksam. Die Beklagte steht letztendlich vor der Wahl, Insolvenz anzumelden und den Pensionssicherungsverein zu belasten oder hiervon abzusehen und die Betriebsrenten wie zugesagt zu bezahlen. Lässt sich wie der Pensionssicherungsverein auf Vergleichsvereinbarungen nicht ein, hat nach dem Willen des Gesetzgebers das Interesse der Betriebsrentner am Erhalt ihrer Rentenzahlungen Vorrang vor dem Bestandsinteresse des Unternehmens.
34 
Da die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit unterlegen ist, hat sie gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Angabe zum Wert des Streitgegenstandes folgt § 12 Abs. 7 ArbGG. Zugrundegelegt wurde der 36-fache monatliche Kürzungsbetrag.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Annotations

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Auf Sicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, ist dieses Gesetz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.

(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,

1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
§ 14 des Versicherungsvertragsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 gleich
1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt,
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.

(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht

1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers,
2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder
4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.

(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich

1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1,
2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2,
3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintritt des Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls eintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine Anwendung.

(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.

(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.

(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur

1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder
2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.

(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts.

Auf Sicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, ist dieses Gesetz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.

(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,

1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
§ 14 des Versicherungsvertragsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 gleich
1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt,
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.

(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht

1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers,
2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder
4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.

(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich

1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1,
2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2,
3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintritt des Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls eintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine Anwendung.

(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.

(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.

(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur

1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder
2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.

(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts.