Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 19. Aug. 2016 - 4 BVGa 11/16
Gericht
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Nutzung eines E-Mail-Accounts.
4Bei der Beteiligten zu 2) handelt es sich um die M. NRW. Bei den bisherigen Beteiligten zu 3) - 20) handelt es sich um die einzelnen B.
5Der Beteiligte zu 1) ist der aus fünf Mitgliedern bestehende Betriebsrat der Beteiligten zu 2) sowie der bisherigen Beteiligten zu 3) - 20).
6Die Fraktion selbst beschäftigt nach Angaben des Betriebsrates ca. 41 Mitarbeiter, bei den einzelnen Abgeordneten sind ca. 46 Mitarbeiter beschäftigt.
7Am 16.09.2013 ist zwischen den einzelnen B. im M. sowie dem Fraktionsvorstand der Q. im M. einerseits und der w. w. andererseits auf Grundlage von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein Tarifvertrag abgeschlossen worden. In § 1 des Tarifvertrages heißt es wörtlich wie folgt:
8"Für die Mitarbeiter der M. und der Q. wird eine gemeinsame Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gebildet."
9In § 2 heißt es:
10"Als betriebsratsfähige Organisationseinheit i. S. d. § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG gilt die Gesamtheit der von diesem Tarifvertrag erfassten Büros der teilnehmenden M. und der Q. im Landtag von NRW."
11Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Ablichtung zur Akte gereichten Tarifvertrag (vgl. Blatt 68 ff. d. A.) ergänzend Bezug genommen.
12Der Beteiligte zu 1) ist der aufgrund dieses Tarifvertrages gebildete Betriebsrat bei der Fraktion und den einzelnen Abgeordnetenbüros der bisherigen Beteiligten zu 3) - 20).
13Mit Schreiben vom 03.05.2016 widerriefen jeweils die bisherigen Beteiligten zu 5), 17) und 20) ihre Willenserklärung zum Abschluss des Tarifvertrages und erklärten hilfsweise die Anfechtung. Mit Schreiben vom 04.05., 18.05., 20.05., 23.05. und 24.05.2016 erklärten weitere Abgeordnete entsprechendes.
14Zwischen den Beteiligten war unter dem Aktenzeichen 11 BV 318/15 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf bereits ein Beschlussverfahren anhängig. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Betriebsrat beantragt, die beteiligte Fraktion und die beteiligten Abgeordneten zu verpflichten, seinem Vorsitzenden Einsichtnahme in die Bruttolohn- und Gehaltslisten bzw. Teile der Bruttolohn- und Gehaltslisten diverser Arbeitnehmer zu gewähren und die beteiligte Fraktion zu verpflichten, dem Betriebsrat Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Mitarbeiter insgesamt es bei der beteiligten Fraktion und den einzelnen Abgeordneten gebe sowie deren Sozialdaten zu benennen. Der Betriebsrat hat hierzu vorgetragen, er versuche bereits seit Januar 2014 Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten sämtlicher Arbeitnehmer zu erhalten. Die Abgeordneten würden diesen Einblick aber grundsätzlich verweigern.
15Die übrigen Beteiligten sind dem entgegengetreten und haben sich unter anderem auf die Rechtsunwirksamkeit des Tarifvertrages vom 16.09.2013 berufen.
16Die 11. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 27.05.2016 (vgl. Blatt 114 ff. d. A.) die Anträge des Betriebsrates zurückgewiesen. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Beschwerde ist bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 8 TaBV 73/16 anhängig.
17Mit Email vom 22.07.2016 (vgl. Blatt 78 d. A.) hat der Justitiar der beteiligten Fraktion dem antragstellenden Betriebsrat folgendes mitgeteilt:
18"Lieber Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
19die Geschäftsführung hat den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf in der Angelegenheit "Betriebsrat der Q. im M. ./. Q. im M." et. Al, Az. 11 BV 318/15, vom 27.05.2016, in dem die Auskunftsansprüche des Betriebsrats gegen die Fraktion und die einzelnen Abgeordneten abgewiesen wurden, inzwischen intensiv geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Begründung zwingend zu dem Schluss führt, dass es keine Rechtsgrundlage für die weitere Tätigkeit des Betriebsrats mehr gibt. Im Beschluss heißt es:
20"Der Tarifvertrag vom 16.09.2013 ist jedoch nicht wirksam zustande gekommen. Die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nr. 3 BetrVG liegen nicht vor" (Seite 11 des Beschlusses).
21Der Tarifvertrag stellt die Rechtsgrundlage für den Betriebsrat dar. Ist der Tarifvertrag aber nicht wirksam, entfällt auch die Grundlage für die Existenz und die Tätigkeit des Betriebsrats. Damit finden die Regelungen des Betriebsverfassungsrechts, soweit sie den Betriebsrat betreffen, keine Anwendung mehr.
22Daraus folgt im Einzelnen u. a. ab sofort, dass keine
23-Beteiligung bei Personalmaßnahmen erfolgt
24-Betriebsversammlungen stattfinden.
25Diese Entscheidung ist aufgrund des Begründungstextes zum Beschluss des Arbeitsgerichtes geboten.
26Die Geschäftsführung wird in Zukunft Mitarbeiterversammlungen für die Fraktionsangestellten durchführen, in denen über aktuelle Entwicklungen und Maßnahmen der Fraktion informiert wird. Dort besteht für Fraktionsangestellte selbstverständlich auch Gelegenheit zu Fragen an die Geschäftsführung. Die erste Mitarbeiterversammlung wird im September stattfinden.
27Bei Fragen oder Problemen im Einzelfall könnt ihr euch wie in der Vergangenheit auch vertrauensvoll an den Fraktionsgeschäftsführer wenden."
28Am 05.08.2016 stellte der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende I. fest, dass der Betriebsratskalender nicht mehr verfügbar ist. Zum Test schrieb er eine E-Mail an die Betriebsratsadresse c. um zu überprüfen, ob der Eingang einer E-Mail wie gewohnt ein Ticket erzeuge. Er erhielt daraufhin die automatische Antwort des Systems, dass das Konto deaktiviert sei. Er wandte sich zur Behebung des Problems an die IT, die mit E-Mail vom 05.08.2016 mitteilte, dass er sich mit seinem Problem an den Vorstand der beteiligten Fraktion wenden solle. Der daraufhin vom Betriebsrat am 08.08.2016 angeschriebene Fraktionsvorstand reagierte auf die Aufforderung zur Beseitigung und Stellungnahme nicht. Betriebsratspostfach und Kalender sind nach wie vor nicht aktiviert. Im Anhörungstermin vor der Kammer am 19.08.2016 hat der Vertreter der beteiligten Fraktion erklärt, der E-Mail-Account des Betriebsrates sei in Konsequenz der in dem Verfahren vor der 11. Kammer getroffenen Entscheidung von der Fraktion gelöscht worden, und zwar am 04.08.2016. Es wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.08.2016, Blatt 192 d. A., ergänzend Bezug genommen.
29Der Betriebsrat ist der Auffassung, da der Beschluss 11 BV 318/15 noch nicht rechtskräftig sei, sei er noch immer im Amt. Die Verweigerung von Arbeitsmitteln stelle eine Behinderung seiner Arbeit i. S. v. § 78 BetrVG dar. Der Verfügungsgrund ergebe sich aus dem Umstand, dass der Betriebsrat auf die E-Mail-Adresse als Kommunikationsmittel dringend angewiesen sei.
30Nachdem der Betriebsrat mit seinem Antrag zunächst sowohl die beteiligte Fraktion als auch alle Abgeordneten in Anspruch genommen hat, richtet sich sein Antrag nach teilweiser Rücknahme nunmehr nur noch gegen die beteiligte Fraktion.
31Der Betriebsrat beantragt,
321.der Beteiligten zu 2) aufzugeben, das Email-Postfach des Beteiligten zu 1) bzw. die E-Mail-Adresse und den Kalender wieder freizuschalten bzw. zu aktivieren;
332.für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1. der Beteiligten zu 2) - bezogen auf jeden Tag - ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft, anzudrohen.
34Die beteiligte Fraktion beantragt,
35den Antrag zurückzuweisen.
36Sie ist der Auffassung, da der Tarifvertrag vom 16. September 2013 unwirksam sei, wie sich aus der Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.05.2016 ergebe, könne der Betriebsrat aus dem Tarifvertrag keinerlei Rechte mehr herleiten. Dies gelte insbesondere auch für die Bereitstellung von Sachmitteln wie dem E-Mail-Account.
37Die Kammer hat die Verfahrensakten 11 BV 318/15 beigezogen und zum Gegenstand des Anhörungstermins gemacht.
38Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Anhörung ergänzend Bezug genommen. Dies gilt auch für die beigezogenen Verfahrensakten.
39II.
401.
41Der Antrag ist zulässig.
42Es fehlt nicht schon an einem ordnungsgemäßen, das Verfahren einleitenden Beschluss des Betriebsrates. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedarf es sowohl zur Verfahrenseinleitung als auch zur wirksamen Beauftragung eines Rechtsanwaltes eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrates. Fehlt es daran, ist der Betriebsrat gerichtlich nicht wirksam vertreten und kommt ein Prozessrechtsverhältnis nicht zustande; für den Betriebsrat gestellte Anträge sind als unzulässig abzuweisen (vgl. BAG vom 29.04.2004 - 1 ABR 30/02 - juris).
43Einen entsprechenden Beschluss hat der Betriebsrat am 08.08.2016 gefasst.
44( vgl. Bl. 15 d.A.)
45An dieser Stelle kann dabei noch offenbleiben, ob der antragstellende Betriebsrat wirksam gebildet worden ist oder nicht. Ein unwirksam gebildeter Betriebsrat könnte möglicherweise gar keinen wirksamen Beschluss über die Beauftragung eines Rechtsanwaltes treffen. Soweit es allerdings auf die Frage der Existenz eines Betriebsrates ankommt, ist zu beachten, dass es sich um eine materielle Rechtsfrage handelt, so dass der Antragsteller für Zulässigkeitsfragen als wirksam gebildet zu behandeln ist.
462.
47Der Antrag ist aber unbegründet. Der Antragsteller hat gegen die Beteiligte zu 2) keinen Anspruch auf Freischaltung des E-Mail-Accounts.
48a) Auch im Beschlussverfahren besteht die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung. Das einstweilige Verfügungsverfahren folgt dabei den Vorschriften über das ordentliche Beschlussverfahren. Gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 935, 940 ZPO kann eine einstweilige Verfügung in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten deshalb erlassen werden, wenn Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund gegeben sind. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind gemäß § 938 ZPO glaubhaft zu machen.
49Dabei ist der Verfügungsanspruch i. S. d. §§ 935, 940 ZPO das von der Antragstellerin behauptete subjektive Recht, also der geltend gemachte Anspruch.
50Nach §§ 935, 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen zum Zweck der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist, dass die Interessen des Antragstellers so gefährdet sind, dass sie im Hauptsacheverfahren nicht wirksam geschützt werden können (Prütting, RDA 1995, 257, 263). Es ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich, ob die glaubhaft gemachten Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Interessen und Belange zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Arbeitgeber erforderlich machen, eine sofortige Regelung zu treffen (LAG Köln vom 20.05.2009 - 8 TaBVGa 3/09 - juris). Dabei ist das Gewicht des drohenden Verstoßes und die Bedeutung der umstrittenen Maßnahme für den Arbeitgeber und den Betriebsrat bzw. die Belegschaft zu berücksichtigen.
51b) Hier ist ein Verfügungsanspruch im Hinblick auf das streitige subjektive Recht nicht glaubhaft gemacht worden.
52Der Antragsteller kann gegen die Beteilige zu 2) Ansprüche, die einem Betriebsrat zustehen, nicht mit Erfolg geltend machen. Er ist nicht nur anfechtbar gewählt worden, sondern nichtig. Insoweit ist hier zwar zu beachten, dass ein gewählter Betriebsrat Rechte aus seiner Stellung gerade als für die Belegschaft gewählter Betriebsrat geltend macht. Indes kann für eine in einem deutschen Landtag vertretende Fraktion und ihre einzelnen Abgeordneten nicht wirksam ein betriebsverfassungsrechtliches Gremium gebildet werden. Daran ändert auch der der Bildung des Betriebsrates zugrundeliegende Tarifvertrag vom 16.09.2013 nichts. Auch aufgrund dieses Tarifvertrages konnte ein Betriebsrat nicht wirksam gewählt werden. Eine im Landtag gebildete Fraktion ist offensichtlich kein Betrieb. Zwar führt die Verkennung des Betriebsbegriffs regelmäßig nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zu Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl. Anders ist dies aber wenn - wie hier - zentrale Grundlagen des betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffs verkannt werden. Die Bildung eines Vertretungsgremiums für eine in einem deutschen Landtag gebildete Fraktion und ihre Abgeordneten verträgt sich nicht mit der Unabhängigkeit des Mandates.
53Allerdings kann ein gewählter Betriebsrat regelmäßig die ihm zustehenden Rechte wahrnehmen. Etwas anderes gilt grundsätzlich nur dann, wenn in einem Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG die Unwirksamkeit der Wahl festgestellt worden ist. Außerhalb eines Wahlanfechtungsverfahrens kann nur die Nichtigkeit der zugrundeliegenden Betriebsratswahl Auswirkungen auf die Existenz des Betriebsrats haben.
54Eine Betriebsratswahl ist nur nichtig bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht (BAG vom 19.11.2003 - 7 ABR 25/03 -, AP Nr. 5 zu § 19 BetrVG 1972). Insoweit ist eine Betriebsratswahl nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig (BAG vom 27.07.2011 - 7 ABR 61/10 -, NZA 2012, 345). Die Betriebsratswahl muss den "Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen".
55Dabei ist die Nichtigkeit nicht vom Standpunkt eines Außenstehenden, sondern demjenigen zu beurteilen, der mit den Betriebsinterna vertraut ist (BAG vom 19.11.2003 - 7 ABR 25/03 -, AP Nr. 5 zu § 19 BetrVG 1972).
56Auf dieser Grundlage ist anerkannt, dass insbesondere eine mögliche Verkennung des Betriebsbegriffs regelmäßig nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führt (BAG vom 13.03.2013 -7 ABR 70/11 -, NZA 2013, 738 - 743; 27.07.2011 - 7 ABR 61/10 -, NZA 2012, 345). Bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs und seiner Anwendung auf die konkrete betriebliche Organisation sind eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu beachten. Das erfordert eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Entscheidung. Kommt es bei diesem Prozess zu Fehlern, sind sie regelmäßig nicht derart grob und offensichtlich, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht besteht. Etwas anderes gilt, wenn der Betriebsbegriff willkürlich von einer langjährigen bisherigen Handhabung abweichend ausgelegt wird. Entscheidend ist, dass der Wahlvorstand den Betriebsbegriff nicht im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessen geprüft (und dabei möglicherweise verkannt hat), sondern dass er den Begriff grob verkannt oder die bestehenden Wahlvorschriften bewusst missachtet hat (vgl. auch LAG Hamburg vom 19.04.2010 - 7 TaBVGa 2/10 -, juris).
57Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG können durch Tarifvertrag andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen bestimmt werden, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient. Mit § 3 Abs. 1 BetrVG ist die Möglichkeit eröffnet, durch Tarifvertrag von der gesetzlichen Betriebsverfassung abzuweichen. Die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür sind unter Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe beschrieben. Bei einer Betriebsratswahl, die auf der Grundlage eines sogenannten Zuordnungstarifvertrages nach § 3 Abs. 1 BetrVG durchgeführt wird, ist daher die Beurteilung seiner Wirksamkeit oder Unwirksamkeit regelmäßig mit schwierigen Fragestellungen verbunden. Ist ein Zuordnungstarifvertrag vereinbart, dürfen die Betriebspartner und ein die Betriebsratswahlen einleitender Wahlvorstand daher grundsätzlich von dessen Rechtswirksamkeit ausgehen (vgl. BAG vom 13.03.2013 - 7 ABR 70/11 -, NZA 2013, 738 - 743).
58Die tarifvertragliche Zusammenfassung von Fraktion und Abgeordneten
59unterfällt dem gesetzgeberisch gewollten Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG aber so wenig, dass eine so offensichtliche Verkennung des Betriebsbegriffs vorliegt, die hier ausnahmsweise die Nichtigkeit der auf Grundlage des Tarifvertrages durchgeführten Betriebsratswahl zur Folge hat.
60aa) Mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist die Organisation der Betriebsverfassung nicht gänzlich in die Disposition der Tarifvertragsparteien gestellt. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ermöglicht tarifvertragliche Vereinbarungen vielmehr nur insoweit, als sie den Voraussetzungen der gesetzlichen Öffnungsklausel entsprechen. Die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG sind von denen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BetrVG abzugrenzen. Erforderlich ist für § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein Zusammenhang zwischen vornehmlich organisatorischen oder kooperativen Spezifika auf Arbeitgeberseite und wirksamer sowie zweckmäßiger Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Die vereinbarte Struktur muss im Hinblick auf diesen Zusammenhang zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen "besser geeignet" sein als die gesetzliche. Dieses Verständnis folgt aus einer am Wortlaut und der Systematik, vor allem aber an Sinn und Zweck orientierten Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, für die auch verfassungsrechtliche Gründe streiten. (BAG, Beschluss vom 13.03. 2013 - 7 ABR 70/11 -, NZA 2013, 738-734)
61Systematisch ist es geboten, die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG von denen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BetrVG abzugrenzen. Nach Nrn. 1 und 2 des § 3 Abs. 1 BetrVG ist den Tarifvertragsparteien eine Regelungsbefugnis eröffnet, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer (Nr. 1) bzw. der Aufgaben des Betriebsrats (Nr. 2) dient. Im Unterschied hierzu knüpft § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG an besondere Umstände - vornehmlich betriebs-, unternehmens- oder konzernbezogene organisatorische oder unternehmenskooperative Rahmenbedingungen. Sinn und Zweck von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gehen nicht dahin, den Tarifvertragsparteien die gesetzlichen Arbeitnehmervertretungsstrukturen zur freien Disposition zu stellen. Vielmehr geht es darum, in besonderen Konstellationen, in denen sich die im BetrVG vorgesehene Organisation für eine wirksame und zweckmäßige Interessenvertretung der Arbeitnehmer als nicht ausreichend erweist, die Möglichkeit zu eröffnen, in einem Tarifvertrag durch eine Änderung der Strukturen der Arbeitnehmervertretung für Abhilfe zu sorgen. Sinn und Zweck gebieten daher ein Verständnis dahingehend, dass die wirksame und zweckmäßige Interessenvertretung der Arbeitnehmer eine Relation zu den in der Norm beschriebenen organisatorischen oder kooperativen oder ähnlichen Besonderheiten aufweisen muss. Mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG soll die Möglichkeit eröffnet sein, über die in Nummer 1 und 2 genannten speziellen Fälle hinaus auch dort eine wirksame und zweckmäßige Interessenvertretung der Arbeitnehmer zu errichten, wo dies aufgrund von Sonderformen der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder der Zusammenarbeit von Unternehmen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht generell mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist.( vgl. BAG vom 13.03.2013 - 7 ABR 70/11 -, NZA 2013, 738 - 743).
62bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betrieb i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. Insofern gilt der von der Rechtsprechung herausgearbeitete Betriebsbegriff (BAG, Urteil vom 09.12.2009 - 7 ABR 38/08 -, juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2016 - 14 Sa 82/16 -, Rn. 38, juris).
63Die Wahl des Antragstellers ist auf dieser Grundlage nichtig. Die Auslegung des Begriffs des Betriebes und von § 3 Abs.1 Nr.3 BetrVG zeigt, dass eine Fraktion mit ihren Abgeordneten nicht unter diesen Begriff gefasst werden kann.
64(1) Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 - 2 BVR 2628/10 -, juris). Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift. Er gibt allerdings nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt daneben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu. Die Eindeutigkeit der im Wege der Auslegung gewonnenen gesetzgeberischen Grundentscheidung wird nicht notwendig dadurch relativiert, dass der Wortlaut der einschlägigen Norm auch andere Deutungsmöglichkeiten eröffnet, soweit diese Deutungen offensichtlich eher fernliegen. Andernfalls wäre es für den Gesetzgeber angesichts der Schwierigkeit, textlich Eindeutigkeit herzustellen, nahezu unmöglich, sein Regelungsanliegen gegenüber der Rechtsprechung für einen längeren Zeitraum durchzusetzen (BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 - 2 BVR 2628/10 -, juris).
65(2) Die Beteiligte zu 2) ist ein Gremium von Verfassungsrang. Nach Artikel 30 Verf NW stimmen die Abgeordneten nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Volkswohl bestimmten Überzeugung. Sie sind an Aufträge nicht gebunden. Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Aussage enthält Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht versteht diese Vorschrift als Grundlage für den verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten. Diese Bewertung ist auch für Artikel 30 Abs. 2 Verf NW gerechtfertigt (VerfGH OVGE 43, 274, 276). Verfassungsrechtlich ist die Rechtsstellung der Fraktion damit ebenso wie der Status der Abgeordneten aus Artikel 30 Abs.2 Verf NW abzuleiten (VerfGH für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Juni 1999 - 6/97 -, Rn. 63, juris).
66Der Begriff der Fraktion ist demgegenüber in der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen selbst nicht definiert. Der Begriff der Fraktion ergibt sich aber aus der Geschäftsordnung für den Landtag. Nach § 11 GO LT NW sind Fraktionen Vereinigungen von mindestens 5 von 100 der Mitglieder des Landtags. Ausnahmen beschließt der Landtag. Damit zeigt sich bereits, dass Fraktionen maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung und der Entscheidung sind; sie steuern den Ablauf der Parlamentsarbeit. Damit beruht die Bildung der Beteiligten zu 2) also auf dem Zusammenschluss der 18 Abgeordneten der Partei die Piraten. Die Geschäftsordnung des Landtags regelt darüber hinaus die Rechte der Fraktionen im Einzelnen und weist ihr hierbei eine Vielzahl von parlamentarischen Antrags- und Gestaltungsrechten zu, die weit über das hinausgehen, was einem einzelnen Abgeordneten an Möglichkeiten zusteht. Sie haben zudem ein Vorschlagsrecht bei einer Vielzahl von Personalentscheidungen. Dies betrifft etwa die Besetzung der Landtagsausschüsse. So regelt § 49 Abs. 2 GO LT NW, dass die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter von den Fraktionen bestimmt werden. Nach § 50 GO LT NW verteilt der Ältestenrat die Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter unter Zugrundelegung der jeweiligen prozentualen Stärkeverhältnisses der Fraktion. Zudem können sie Gesetzesentwürfe und Anträge einbringen, die vom Fraktionsvorsitzenden namens der Fraktion unterzeichnet sind. So regelt § 70 GO LT NW, dass für Gesetzesentwürfe und Anträge der Fraktion die Unterschrift des Fraktionsvorsitzenden, eines Stellvertreters oder des parlamentarischen Geschäftsführers genügt. Bereits diese Beispiele zeigen deutlich die Beteiligung der Fraktion als Ausfluss der gebündelten Rechte des Abgeordneten. Aus dem verfassungsrechtlichen Status der Abgeordneten und dem daraus abgeleiteten verfassungsrechtlichen Status der Fraktionen folgen für die Fraktion ebenfalls die aus dem freien Mandat abgeleiteten Rechte (Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Juni 1999 - 6/97 -, Rn. 72, juris).
67Diese Rechte und Bedeutung der Fraktion zeigen deutlich, dass es sich um ein Organ von Verfassungsrang handelt. Es werden gerade keine betrieblichen Zwecke verfolgt, denn es gibt keinen arbeitstechnischen Zweck. Zwar kann auch auf dem Gebiet der Verwaltung ein arbeitstechnischer Zweck verfolgt werden und wirtschaftliche Ziele müssen nicht zwingend verfolgt werden. Im Rahmen der Fraktionen aber geht es nicht um Verwaltung, sondern um die Wahrnehmung von gebündelten Abgeordnetenrechten. Ein Vertretungsgremium auf unmittelbarer Ebene der Fraktion würde den Grundsatz des freien Mandates entwerten. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass auch nur ansatzweise eine betriebliche Struktur bestünde.
68cc) Die Kammer schließt sich ergänzend auch den folgenden zutreffenden Ausführungen der 11. Kammer, 11 BV 318/15, zu den hier offenkundig nicht gegebenen Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG an:
69"Die Begründung des Regierungsentwurfs bezieht sich auf "Arbeitnehmervertretungsstrukturen entlang der Produktionskette (just in time) oder für andere moderne Erscheinungsformen von Produktion, Dienstleistung und Zusammenarbeit von Unternehmen wie fraktale Fabrik und shop in shop" (BT-Drucks. 14/5741, S. 34). Damit ist eine Zusammenarbeit von Abgeordneten in einem Parlament in keiner Weise vergleichbar. Dabei geht es bereits nicht um die Herstellung eines gemeinsamen Produkts oder die gemeinsame Erbringung einer Dienstleistung. Die Zusammenarbeit der einzelnen Abgeordneten im Rahmen der Fraktion ist ausschließlich politischer Natur. Für jeden einzelnen Abgeordneten gilt dabei der Grundsatz des freien Mandats, Art. 30 Abs. 2 Landesverfassung NRW.
70Es handelt sich bei einer Fraktion auch um keine neue "Unternehmensstruktur" auf welche zu reagieren § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG den Tarifparteien ermöglichen soll (vgl. BT-Drucks. 14/5741, S. 34).
71Es werden weder irgendwelche Arbeitgeberbefugnisse bei der Fraktion und den Abgeordneten insgesamt gebündelt noch ist die Erbringung der Arbeitsleistung der Mitarbeiter für die einzelnen Abgeordneten bzw. die Fraktion voneinander abhängig. Im Gegenteil gebietet es der Grundsatz des freien Mandats hier eine strikte Trennung vorzunehmen, haben die Mitarbeiter doch den betrieblichen Zweck, dem Abgeordneten bzw. der Fraktion die politische Arbeit zu ermöglichen."
72RECHTSMITTELBELEHRUNG
73Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat Beschwerde eingelegt werden.
74Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
75Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
76Landesarbeitsgericht Düsseldorf
77Ludwig-Erhard-Allee 21
7840227 Düsseldorf
79Fax: 0211 7770-2199
80eingegangen sein.
81Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
82Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
83Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
841.Rechtsanwälte,
852.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
863.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
87Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
88* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
89L.
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(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
- 1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben - a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder - b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient; - 2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient; - 3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient; - 4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen; - 5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.
(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
- 1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben - a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder - b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient; - 2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient; - 3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient; - 4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen; - 5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.
(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
- 1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder - 2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
- 1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben - a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder - b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient; - 2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient; - 3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient; - 4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen; - 5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.
(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.