Arbeitsgericht Dortmund Urteil, 08. Sept. 2016 - 3 Ca 953/16
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf 12.802,68 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung.
3Der 1945 geborene Kläger war vom 01.10.1975 bis zum 09.04.2006 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Rechtsschutzsekretär beschäftigt. Seit dem 01.07.2005 bezieht der Kläger eine Altersrente.
4Mit Aufnahme der Beschäftigung wurde der Kläger bei der Unterstützungskasse des DGB e.V. angemeldet. Die entsprechende Zusage erfolgte auf Basis der Unterstützungsrichtlinien 1988 (im Folgenden: UR 88) mit Altlast-Regelung. Mit Schreiben vom 09.02.1998 erklärte der Rechtsvorgänger der Beklagten den wirksamen Widerruf der gegenüber dem Kläger erteilten Zusage mit Wirkung zum 31.12.1997 und versprach dem Kläger mit Wirkung zum 01.01.1998 eine neue Zusage auf Basis der Versorgungsordnung 1995 (im Folgenden: VO 95).
5Ab dem 01.12.2005 erhielt der Kläger Leistungen der Unterstützungskasse des DGB e.V. in Höhe von 782,85 € brutto. Dieser Betrag setzt sich aus einer Teilanwartschaft bis zum Ablösestichtag von 684,89 € und aus ab dem 01.01.1998 erworbenen Rentenbausteinen von 95,88 € zzgl. Überschussanteilen aus der VO 95 von 2,08 € zusammen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf die Berechnungsbögen der Unterstützungskasse verwiesen (Bl. 5 ff der Akte). Aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 17.06.2014 verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger ab dem 01.07.2012 eine Erhöhung der Betriebsrente um 9,5 % zu gewähren. Seit einer Betriebsrentenerhöhung zum 01.07.2014 beträgt die an den Kläger gezahlte Betriebsrente 905,22 € brutto.
6Der Kläger ist der Ansicht, sein zum 31.12.1997 erdienter Betrag aus den UR 88 mit Altlast-Regelung betrage 1.090,41 €. Der Anteil aus der VO 95 beliefe sich auf 95,88 €. Der sich ergebene Betrag von 1.186,29 € müsse zeitratierlich so gekürzt werden, dass der Gesamtbetrag ins Verhältnis von maximaler und tatsächlicher Arbeitszeit zu setzen sei. Bei dem Kürzungsfaktor von 29,61 zu 33,61 Jahren ergebe sich eine Versorgungsleistung von 1.045,10 €. Bei den weiteren Berechnungen sei dann zu berücksichtigen, dass die in den Jahren 2012 und 2014 gewährten Erhöhungen auf den Betrag von 1.090,41 € zu gewähren seien.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.07.2016 über den gewährten Betriebsrentenbetrag von 905,22 € hinaus weitere 355,63 € monatlich zu zahlen und
916.553,23 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.882,40 € seit dem 24.12.2015 und aus 1.670,83 € seit dem 01.09.2016 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte ist der Ansicht, der sich aus den UR 88 ergebene Betrag von 1.090,41 € sei im Rahmen der ratierlichen Kürzung so zu verringern, dass die maximale Anmeldezeit von 33,61 Jahren zur tatsächlichen Anmeldezeit vom 01.10.1975 bis zum 31.12.1997 (21,11 Jahre) ins Verhältnis zu setzen sei. Im Folge der wirksamen Ablösung der UR 88 seien die Versorgungsansprüche des Klägers aus den UR 88 mit Altlast-Regelung nämlich ratierlich zu kürzen. Die Berechnung des Klägers käme einer Fortsetzung der Versorgungszusage nach den UR 88 gleich. Wäre der Kläger zum 31.12.1997 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, wäre die Unterstützungsleistung nach den UR 88 exakt genauso hoch, wie sie nunmehr berechnet worden sei. Zudem ließe sich nach der Rechtsauffassung des Klägers jede Ablösung einer Versorgungsordnung dadurch unterlaufen, dass der Arbeitnehmer kurz vor Erreichen der Regelaltersrente das Arbeitsverhältnis kündige und Unterstützungsleistungen beziehe. Eine ratierliche Kürzung wäre dann nach der Meinung des Klägers unzulässig. Dies sei nicht zutreffend.
13Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1., mit dem der Kläger für die Zukunft den streitigen Differenzbetrag geltend macht. Nach §§ 257, 258 ZPO ist bei einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Leistung - also auch bei Betriebsrenten - die Klage auf künftig wiederkehrende Leistungen zulässig.
17II. Die Klage ist unbegründet.
181. Die Parteien streiten nicht darüber, dass der mit Schreiben vom 09.02.1998 erklärte Widerruf wirksam ist (vgl. dazu BAG, Urteil vom 11.12.2011, 3 AZR 512/00). Der Kläger hat Rechte aus den UR 88 mit Altlast-Regelung nur noch in dem sich aus dem Widerruf vom 09.02.1998 ergebenden Umfang. Im Übrigen richten sich seine Versorgungsrechte für die Zeit ab dem 01.01.1998 nach der VO 95.
192. Der Kläger hat hiernach keinen höheren als den von der Beklagten errechneten Anspruch.
20a) Der Kläger ist 1945 geboren und nach dem 31.12.1997 bei der Beklagten ausgeschieden. Für ihn gilt deshalb die VO 95. Aus der VO 95 ergeben sich Rentenbausteine von 95,88 € und Überschussanteile von 2,08 €, was zwischen den Parteien nicht streitig ist.
21b) Die Teilanwartschaft aus den UR 88 mit Altlast-Regelung bis zum 31.12.1997 beträgt entgegen der Ansicht des Klägers nur 684,89 € und nicht 1.090,41 €.
22aa) Hierbei ist zu beachten, dass dann, wenn ein Arbeitgeber im Zuge einer ablösenden Neuregelung des bei ihm bestehenden Versorgungswerks einen bestimmten bis zur Ablösung erdienten Versorgungsbesitzstand als Mindestrente garantiert hat, er diese nach einem späteren Ausscheiden des begünstigten Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalles nicht mehr nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig kürzen darf. Die garantierte Besitzstandsrente darf also trotz eines nach dem Garantiezeitpunkt liegenden Ausscheidens wegen dieses Ausscheidens nicht geringer ausfallen, als sie bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablösungsstichtag ausgefallen wäre. Dies ist von Rechts wegen ausgeschlossen. Es steht im Widerspruch zur Wertung des § 2 Abs. 1 BetrAVG, weil wegen vorzeitigen Ausscheidens oder eines dem gleichstehenden „vorzeitigen“ Ablösungssachverhalts nur eine einzige zeitanteilige Kürzung vorgenommen werden darf (BAG, Urteil vom 16.12.2003, 3 AZR 39/03).
23bb) Bei einer unterstellten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1997 hätte der Kläger nicht 1.090,41 €, sondern 684,89 € erhalten.
24(a) Wenn der Kläger zum 31.12.1997 ausgeschieden wäre, wäre er vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Da der Kläger seit dem 01.07.2005 eine Altersrente erhält, zum 09.04.2006 bei der Beklagten ausgeschieden ist und ab dem 01.12.2005 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bezieht, nimmt er seine Betriebsrente vorgezogen, dh. vor Erreichen der festen Altersgrenze in Anspruch (vgl. § 6 BetrAVG).
25(b) Mithin ist zur Ermittlung der dem Kläger zustehenden Betriebsrente zunächst entsprechend den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG die erreichbare Vollrente zu ermitteln. Dabei gelten Veränderungssperre und Festschreibeeffekt. Festzustellen ist demnach nicht die bei Eintritt des Versorgungsfalls tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung, sondern eine fiktive. Auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls kommt es nicht an. Zugrunde zu legen ist vielmehr zum einen die bei Ausscheiden geltende Versorgungsordnung und sind zum anderen die Bemessungsgrundlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens. Dabei sind die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Bemessungsgrundlagen zwar auf den Zeitpunkt des Versorgungsfalls hochzurechnen. Eine Hochrechnung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die künftige Entwicklung bestimmter Faktoren durch die bei Ausscheiden bereits vorhandenen Bemessungsgrundlagen feststeht. Das ist beispielsweise bei einer gehaltsabhängigen Versorgung der Fall, für die in der Versorgungsordnung ein bestimmter fester jährlicher Steigerungsbetrag vorgesehen ist. Anders verhält es sich idR bei einer gehaltsabhängigen Versorgung, die auf das Tarifgehalt zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls abstellt. Hier ist die weitere Entwicklung durch Tariferhöhungen zum Zeitpunkt des Ausscheidens idR nicht sicher absehbar, sondern völlig offen. Deshalb greift der Festschreibeeffekt. (BAG, Urteil vom 29.09.2010, 3 AZR 564/09).
26Ferner ergibt sich im Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten: Einmal wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebstreue bis zum Zeitpunkt der festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen ergibt sich eine Verschiebung des in der Versorgungsordnung festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung daraus, dass er die erdiente Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt. Dem ersten Gesichtspunkt ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Vollrente nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Der zweite Gesichtspunkt kann vom Arbeitgeber dadurch berücksichtigt werden, dass die Versorgungsordnung einen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht (BAG, Urteil vom 17.09.2008, 3 AZR 1061/06).
27(c) Maßgeblich sind somit entsprechend §§ 4 Abs. 1, 9 Abs. 3 Satz 1 UR 88 die von dem Kläger im Jahr 1997 bezogenen Gehälter und regelmäßigen Sonderzahlungen, sodass sich ein Bemessungsentgelt von 3.665,20 € ergibt, was der Kläger nicht in Zweifel zieht. Die fiktive Vollrente beläuft sich aufgrund der Kappungsgrenze in § 6 Abs. 2 UR 88 von 70 % auf 2.565,64 €. Hierauf ist die fiktive gesetzliche Rente zum 30.06.2010 gemäß §§ 9 Abs. 3 Satz 1, 7 UR 88 in Höhe von 1.475,23 € anzurechnen. Auch diesen Betrag bestreitet der Kläger nicht. Es ergeben sich so zunächst 1.090,41 €.
28(d) Diese Teilanwartschaft wird nach den UR 88 mit Altlast berechnet (§ 2 Abs. 1 Altlast-Regelung). Die sogenannte Altlast ist der Unterschiedsbetrag zwischen der nach den UR 88 berechneten Unterstützung und der Unterstützung, der sich aus den bis zum 31.03.1988 gültigen Unterstützungs-Richtlinien ergeben würde. Mithin ergibt sich ausgehend von einem Bemessungsentgelt von 3.665,20 € und einer Kappungsgrenze (§ 2 Abs. 2 Ziffer 3 Satz 1 Altlast-Regelung) von 60 % ein Betrag von 2.199,12 €. Zudem darf die Unterstützung zusammen mit den anrechenbaren Leistungen als Gesamtversorgung 75 % des Bemessungsentgeltes nicht übersteigen (§ 2 Abs. 2 Ziffer 3 Satz 2 Altlast-Regelung), was einen Betrag von 2.748,90 € ergibt (2.199,12 € + 1.475,23 €/davon 75 %). Berechnungsgrundlage für den Ausgleich ist gem. § 3 Abs. 2 Altlast-Regelung der Unterschiedsbetrag zwischen der nach § 6 der UR 88 berechneten Unterstützung und der Unterstützung, die sich aus den bis zum 31.03.1988 gültigen Unterstützungs-Richtlinien ergeben würde. Dies sind 183,26 € (2.199,12 € - 925,45 € [3.674,35 € - 2.748,90 €] – 1.090,41 €). Der Ausgleich ist nach § 3 Abs. 3 Altlast-Regelung der Teil des Unterschiedsbetrages, der dem Verhältnis der Anmeldungszeit bis zum 31.03.1988 zu der gesamten Anmeldungszeit bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles entspricht, hier also 61,92 €. Dieser Ausgleich ist nach § 4 Abs. 1 Altlast-Regelung um den Betrag zu vermindern, um den die gesetzliche Rente geringer ist als eine fiktive gesetzliche Rente, deren aktueller Rentenwert ab dem 01.07.1992 aus den Veränderungen der Bruttolohn- und Gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ermittelt worden ist. Dieser Faktor beträgt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten 0,9250, so dass die Altlast 0 € beträgt.
29(e) Wegen des unterstellten vorzeitigen Ausscheidens und der vorgezogenen Inanspruchnahme errechnet sich ein Rentenanspruch in Höhe von 684,89 €. Dies regelt § 9 Abs. 3 Satz 2 UR 88. Hiernach bleibt die Aussicht auf Unterstützung mit dem Teil der errechneten Unterstützung erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Anmeldungszeit zur möglichen Anmeldungszeit bis zu dem Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, entspricht. Mithin hätte der Kläger, wenn er zum 31.12.1997 ausgeschieden wäre, nicht 1.090,41 €, sondern aufgrund der ratierlichen Kürzung (21,11 Jahre/33,61 Jahre) nur 684,89 € erhalten. Dies entspricht exakt dem Betrag, den die Beklagte ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat, so dass die Vorgaben der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.12.2003 (3 AZR 39/03, Rn. 28) gewahrt sind.
30Einen versicherungsmathematischen Abschlag wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente hat die Beklagte nicht vorgenommen.
31cc) Die von dem Kläger erstmals im Kammertermin vorgetragene Berechnung verstößt gegen den Grundsatz, dass zunächst die erreichbare Vollrente zu ermitteln ist. Sie berücksichtigt zudem nicht die sich aus § 9 Abs. 3 Satz 2 UR 88 ergebene zeitratierliche Kürzung. Die Kürzung der Rente hätte selbst dann nicht zu unterbleiben, wenn der Kläger - entgegen seiner eigenen Berechnung - bereits bei seinem unterstellten vorzeitigen Ausscheiden die Kappungsgrenze erreicht hätte. Aus § 9 Abs. 3 Satz 2 UR 88 ergibt sich, dass die Höchstrente abhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens zu zahlen ist (vgl. auch BAG, Urteil vom 17.09.2008, 3 AZR 1061/06, Rn. 26).
323. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG iVm § 42 Abs. 1, Abs. 3 GKG und entspricht dem Wert des 36fachen Differenzbetrags.
moreResultsText
Annotations
Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.