Arbeitsgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 26. Aug. 2015 - 1 BV 4/15

ECLI:ECLI:DE:ARBGDES:2015:0826.1BV4.15.0A
bei uns veröffentlicht am26.08.2015

Tenor

1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, in dem Betrieb K D II, Filialnummer , W 14, D, die von dem Beteiligten zu 1) genehmigten Dienstpläne für Herrn R zu ändern oder deren Änderung durch Herrn R zu dulden, ohne dass der Beteiligte zu 1) diesen Änderungen zugestimmt hat bzw. ohne dass ein die Zustimmung ersetzender Spruch der Einigungsstelle vorliegt, es sei denn, es liegt ausschließlich ein Einzelfall ohne kollektivrechtlichen Bezug, ein Notfall oder eine in einer zwischen den Betriebsparteien geschlossenen Betriebsvereinbarung zugelassene Ausnahme vor.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1. wird der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld bis zu EUR 10.000,00 angedroht.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsanspruch des Beteiligten zu 1) wegen der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts im Zusammenhang mit der Erstellung von Dienstplänen für die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) in dem Betrieb K D II. Die Beteiligte zu 2) ist ein Lebensmitteldiscounter, der Betriebsstätten an verschiedenen Orten unterhält. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der in der Filiale D II gewählte siebenköpfige Betriebsrat.

2

In dem Betrieb K D II werden die auf die Filiale bezogenen Schichtpläne gemäß der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit“ wöchentlich von der Hausleitung und dem Beteiligten zu 1) erstellt und unterzeichnet. Die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer werden in einem elektronischen Zeiterfassungssystem aufgezeichnet.

3

Der Beteiligte zu 1) stellte anhand der im Zeiterfassungssystem vorgenommenen Buchungen im April 2015 fest, dass die von dem Arbeitnehmer  R vorgenommenen Zeiterfassungen in zum Teil erheblichem Umfang von den genehmigten Dienstplänen abwichen. Mit Schreiben vom 23. April 2015 (Bl. 10 d. A.) lud die Vorsitzende des Beteiligten zu 1) dessen Mitglieder zu einer auf den 27. April 2015 anberaumten Sitzung ein und teilte die aus 13 Punkten bestehende Tagesordnung mit. In seiner Sitzung am 27. April 2015 beschloss der Beteiligte zu 1) mit den Stimmen der sieben anwesenden Mitglieder, den vorgesehenen TOP 5 der Tagesordnung („Genehmigung ggf. Änderung oder Erweiterung der TOP mit Beschlussfassung“) um weitere Punkte, u. a. 5.6 „Beschluss 192/15 Nichteinhaltung der Arbeitszeit Herr  R und Beschluss 193/15 - Abänderung Dienstpläne Herr  R“ zu ergänzen. Mit Beschluss Nr. 192/15 beschloss der Beteiligte zu 1) am 27. April 2015  „ein Beschlussverfahren beim zuständigen Arbeitsgericht Dessau einzuleiten und durchzuführen, mit welchem festgestellt wird, dass es die Arbeitgeberin zu unterlassen hat Dienstpläne von Herrn  R ohne Zustimmung des Betriebsrats abzuändern“. Mit Beschluss Nr. 193/13 vom gleichen Tag beschloss der Beteiligte zu 1) „ein Beschlussverfahren beim zuständigen Arbeitsgericht Dessau-Roßlau einzuleiten und durchzuführen, mit welchem festgestellt wird, dass die Hausleitung die Abänderung der Dienstpläne von Herr  R ohne Zustimmung des Betriebsrats duldet und diese Handlung zu unterlassen hat nach § 23 Abs. 3 BetrVG. Mit der Einleitung und Durchführung des Beschlussverfahrens wird die Rechtsanwaltskanzlei Johannes A. Menke … bevollmächtigt und beauftragt.“ An der Beschlussfassung am 27. April 2015 wirkte anstelle des zuvor ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieds R Frau K als nächstes Ersatzmitglied der Liste „Aufbruch“ mit, auf der auch Herr R zuvor gestanden hatte.

4

Mit seinem am 04. Mai 2015 bei dem Arbeitsgericht Dessau-Roßlau eingegangenen Antrag begehrt der Beteiligte zu 1), der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, die von dem Beteiligten zu 1) genehmigten Dienstpläne für Herrn R zu ändern oder deren Änderung durch Herrn R zu dulden.

5

Der Beteiligte zu 1) führt zur Begründung seines Antrages aus, der Arbeitnehmer R habe in den Monaten März und April 2015 in insgesamt 27 Fällen gegen die sich aus den genehmigten Dienstplänen ergebenden Arbeitszeiten verstoßen, indem er seine Arbeitszeit zum Teil später antrat, unerlaubte Pausen einlegte, seinen Arbeitsplatz früher verließ oder die Schichten verschob. Obwohl der Arbeitnehmer R am 13. März 2015 für die Zeit von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr eingeteilt gewesen sei, habe er in der Zeit von 07.57 Uhr bis 09.59 Uhr gearbeitet. Am 14. März 2015 – einem freien Tag für Herrn R – habe dieser von 04.38 Uhr bis 09.56 Uhr gearbeitet. Am 26. März 2015 sei er für die Zeit von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr eingeplant gewesen und habe tatsächlich von 04.44 Uhr bis 13.03 Uhr gearbeitet. Am 02. April 2015 sei er für die Zeit von 09.30 Uhr bis 18.00 Uhr eingeplant gewesen und habe tatsächlich gar nicht gearbeitet. Obwohl er am 04. April 2015 mit einem freien Tag geplant gewesen sei, habe er an diesem Tag von 03.54 Uhr bis 11.58 Uhr gearbeitet. Wegen der weiteren Arbeitszeitverstöße wird auf die Antragsschrift Bezug genommen.

6

Der Beteiligte zu 1) wirft der Beteiligten zu 2) vor, sie habe die Dienstpläne des Herrn  R in den vorgenannten Fällen unter Missachtung des Mitbestimmungsrechts des Beteiligten zu 1) ohne dessen Beteiligung geändert oder die eigenmächtige Arbeitszeitänderung durch Herrn  R zumindest geduldet.

7

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

8

1. es der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, in dem Betrieb K D II, Filialnummer , W 14,  D, die von dem Beteiligten zu 1) genehmigten Dienstpläne für Herrn  R zu ändern oder deren Änderung durch Herrn  R zu dulden, ohne dass der Beteiligte zu 1) diesen Änderungen zugestimmt hat bzw. ohne dass ein die Zustimmung ersetzender Spruch der Einigungsstelle vorliegt, es sei denn, es liegt ausschließlich ein Einzelfall ohne kollektivrechtlichen Bezug, ein Notfall oder eine in einer zwischen den Betriebsparteien geschlossenen Betriebsvereinbarung zugelassene Ausnahme vor.

9

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung zu Ziff. 1. der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR, hilfsweise ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beitreibbar ist, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten anzudrohen.

10

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

11

die Anträge zurückzuweisen.

12

Die Beteiligte zu 2) hat zunächst behauptet, der Arbeitnehmer F R habe in den genannten Fällen nicht absichtlich und ohne Wissen der Hausleitung gegen die sich für ihn aus den Dienstplänen ergebenden Arbeitszeiten verstoßen. Die ihm vorgeworfenen unzulässigen Pausen habe er nicht in Anspruch genommen. In der mündlichen Anhörung der Beteiligten vor der Kammer am 26. August 2015 hat die Beteiligte zu 2) eingeräumt, einige der von dem Beteiligten zu 1) für den 13., 14., und 26. März 2015 sowie 02. und 04. April 2015 vorgetragenen gravierenden Pflichtverstöße würden nicht länger bestritten. Der Hausleiter der Beteiligten zu 2) habe dem Arbeitnehmer R in Einzelfällen aus persönlichen Gründen (Sturmschaden am Wohnhaus) eine Verlegung seiner Schichten gestattet. Die Beteiligte zu 2) behauptet, der in ihrem Betrieb bestehende Betriebsrat habe der Veränderung der Arbeitszeit des Herrn R jeweils zugestimmt. Wann, wie und in welcher Form die mündliche Beteiligung des Betriebsrats erfolgt sei, könne heute nicht mehr nachvollzogen werden. Die entsprechenden schriftlichen Unterlagen seien durch die Beteiligte zu 2) bereits vernichtet worden.

13

Die Beteiligte zu 1)  meint, die Anträge seien unzulässig, da die von dem Beteiligten zu 1) am 27. April 2015 gefassten Beschlüsse mit dem Antrag des vorliegenden Beschlussverfahrens nicht identisch seien. Zudem sei Frau K von der Liste „Aufbruch“ nicht das dem ausgeschiedenen Betriebsratsmitglied R ordnungsgemäß nachfolgende Ersatzmitglied gewesen. Vielmehr wäre  Frau  B von der Liste „Hexenkessel“ zu beteiligen gewesen. Im Übrigen habe der Beteiligte zu 1) in seiner Sitzung am 27. April 2015 die Tagesordnung nicht ordnungsgemäß erweitert.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.

15

II. Die Anträge des Beteiligten zu 1) sind zulässig und begründet.

16

1. Der Antrag zu 1. ist im Beschlussverfahren zulässig (vgl. §§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 1 ArbGG). Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit – nämlich die Frage der Zulässigkeit von Anordnungen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit i. S. d. § 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG ohne Mitbestimmung des Betriebsrats – streitig. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats sowie die Beteiligung der Arbeitgeberin ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.

17

Die Einleitung des Beschlussverfahrens beruht auch auf einem von dem Beteiligten zu 1) ordnungsgemäß gefassten Beschluss. Die Mitglieder des Betriebsrats wurden gemäß § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu der am 27. April 2015 stattfindenden Sitzung des Beteiligten zu 1) geladen. Da die Ladung unter TOP 5 die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung mit entsprechender Beschlussfassung ausdrücklich vorsah, konnte der Beteiligte zu 1) in seiner Sitzung am 27. April 2015 die Erweiterung dieses Tagesordnungspunktes wirksam beschließen. Der Betriebsrat war auch beschlussfähig i. S. d. § 33 Abs. 2 BetrVG, da mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Betriebsratssitzung teilnahm. Der von dem Betriebsrat am 27. April 2015 gefasste Beschluss „ein Beschlussverfahren … einzuleiten …, mit welchem festgestellt wird, dass es die Arbeitgeberin zu unterlassen hat, Dienstpläne von Herrn  R ohne Zustimmung des Betriebsrats abzuändern“ entspricht auch im Wesentlichen dem von den Beteiligten zu 1) in dem vorliegenden Beschlussverfahren gestellten Antrag. Die einem Beschlussverfahren vorhergehende ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats setzt nicht voraus, dass der in dem Beschlussverfahren zu stellende Antrag bereits wörtlich vorformuliert ist, wenn der Gegenstand, über den ein Beschlussverfahren eingeleitet werden soll, und das beabsichtigte Antragsziel hinreichend bezeichnet sind. Da das zurückgetretene Betriebsratsmitglied R ebenfalls auf der Liste „Aufbruch“ aufgeführt war, war die Heranziehung des sich aus dieser Liste ergebenden nächsten Ersatzmitgliedes K nicht zu beanstanden.

18

2. Der Antrag zu 1. des Beteiligten zu 1) ist auch begründet. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) begehrt von der Beteiligten zu 2) zu Recht die Unterlassung, Dienstpläne des Herrn  R ohne Zustimmung des Betriebsrats zu ändern oder dessen eigenmächtige Änderung zu dulden.

19

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung mitbestimmungswidriger Maßnahmen zu, wenn der Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 BetrVG verletzt (vgl. BAG, Beschluss vom 03. Mai 1994 – AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 27. Januar 2004 – AP Nr. 40 zu § 87 BetrVG 1972 m. w. N.; Fitting/Engels/Schmidt u. a., BetrVG, 25. Auflage, 2010, § 87 Rz. 596 m. w. N.). Dieser Anspruch setzt keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers nach § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG voraus (BAG a.a.O.). Dem Betriebsrat steht grundsätzlich ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zu, der nicht von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG abhängig ist, wenn der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG verletzt.

20

b) Die Voraussetzungen des allgemeinen Unterlassungsanspruchs sind vorliegend erfüllt, da die Antragsgegnerin zumindest durch die von ihr in der mündlichen Anhörung vor der Kammer eingeräumte mehrfache Verlegung von Schichten des Herrn  R das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (vgl. § 87 Abs. 1 Ziff. 2, 3 BetrVG) verletzt hat. Die ausdrückliche und zielgerichtete Abweichung von bereits von dem Betriebsrat genehmigten Dienstplänen stellt eine Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts dar.

21

Es kann dahinstehen, ob der Arbeitnehmer  R darüber hinaus  – wie von dem Beteiligten zu 1) behauptet – in den Monaten März und April 2015 in insgesamt 21 weiteren  Fällen die ihm nach dem Dienstplan zugewiesene Arbeitszeit durch Verspätungen, Pausenübertretungen usw. verletzt hat. Für den von dem Beteiligten zu 1) begehrten Unterlassungsanspruch reicht es aus, dass die Beteiligte zu 2) jedenfalls – wie in der mündlichen Anhörung vor der Kammer vom 26. August 2015 eingeräumt – einige der besonders gravierenden Schichtveränderungen, wie z. B. die Verlagerung freier Tage oder die Anordnung ganzer oder halber Schichten für einen nach dem Dienstplan  vorgesehenen freien Tag, ohne Beteiligung des Betriebsrats vorgenommen hat.

22

Soweit die Beteiligte zu 2) hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Beteiligte zu 1) sei in die Veränderung der Dienstpläne jeweils einbezogen worden, steht dies dem Unterlassungsanspruch des Beteiligten zu 1) nicht entgegen, da die Beteiligte zu 2) die behauptete Beteiligung des Beteiligten zu 1) nicht näher präzisieren konnte und auch ausdrücklich erklärte, zu weiteren Angaben dazu aufgrund der bereits erfolgten Vernichtung der einschlägigen Unterlagen nicht mehr in der Lage zu sein.

23

Darüber hinaus ist auch die für den allgemeinen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Februar 2000, AP Nr. 105 zu § 87 BetrVG Lohngestaltung 1972 Rnr. 34 m. w. N. zit. nach Juris) gegeben, da die Beteiligte zu 2) wiederholt Schichten des Arbeitnehmers  R eigenmächtig verschoben hat  und bereits ein einmaliger Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG für den Erfolg des allgemeinen Unterlassungsanspruchs ausreichend ist. Durch die festgestellten Verstöße gegen das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) wird die Wiederholungsgefahr für die Zukunft indiziert.

24

3. Der Antrag zu 2) ist ebenfalls begründet.

25

Der Antragsgegnerin ist für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die ihr aufgegebene Unterlassung ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO anzudrohen. Die Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO ist im Erkenntnisverfahren möglich und zulässig (vgl. BAG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – AP Nr. 113 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Germelmann/Matthes/Prütting a. a. O. § 85 Rz. 27; Fitting a.a.O. § 23 Rz. 72). § 23 Abs. 3 BetrVG enthält insoweit keine abschließende Regelung, so dass die Möglichkeit der Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO durch § 23 Abs. 3 BetrVG nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt wird (vgl. Fitting a. a. O. § 23 Rz. 108). Der auch im Rahmen des allgemeinen Unterlassungsanspruchs anzunehmende Höchstbetrag von EUR 10.000,00 wurde berücksichtigt.

26

III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 26. Aug. 2015 - 1 BV 4/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Arbeitsgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 26. Aug. 2015 - 1 BV 4/15

Referenzen - Gesetze

Arbeitsgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 26. Aug. 2015 - 1 BV 4/15 zitiert 9 §§.

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 87 Mitbestimmungsrechte


(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 83 Verfahren


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. (1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten


(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 33 Beschlüsse des Betriebsrats


(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung t

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 29 Einberufung der Sitzungen


(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte ei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 10 Parteifähigkeit


Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprech

Referenzen

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem § 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 51 des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie die nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung beteiligten Personen und Stellen Beteiligte. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder die oberste Arbeitsbehörde eines Landes, soweit ihr nach § 5 Absatz 6 des Tarifvertragsgesetzes Rechte übertragen sind.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.