Arbeitsgericht Berlin Urteil, 25. Juni 2015 - 13 Ca 1661/15

ECLI: arbg-berlin
published on 01/03/2021 11:33
Arbeitsgericht Berlin Urteil, 25. Juni 2015 - 13 Ca 1661/15
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsentgeld. 

Arbeitsgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

 

Geschäftszeichen: 13 Ca 1661/15

 

In Sachen

Mitarbeiter im Trockenbau, _________ (Kläger),

______Straße __, _____ Berlin

 

gegen

 

_____GmbH,

vertreten durch d. Geschäftsführer (Beklagte),

_____Straße __, ______ Berlin

 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Angelo Petzold, Hauptstr. 156, 10827 Berlin

hat das Arbeitsgericht Berlin, 13. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 25.06.2015 durch den Richter am Arbeitsgericht Hansen als Vorsitzender sowie den ehrenamtlichen Richter Herrn Schulz und den ehrenamtlichen Richter Herrn Kosch

für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 7.212,50 festgesetzt. 

 

Tatbestand

Die Parteien streiten vorrangig um die Zahlung von Arbeitsentgelt. Der Kläger nimmt die Beklagte mit seiner am 05. Februar 2015 bei Gericht eingegangenen Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 17.11.2014 bis 31.01.2015 sowie Erteilung von Verdienstabrechnungen für die Monate November 2014, Dezember 2014 und Januar 2015 in Anspruch.

Er behauptet, für die Beklagte im Klagezeitraum als Mitarbeiter im Trockenbau/ Außenfassade bei einem Stundenlohn von 13,75 EUR brutto und im Umfang von insgesamt 510 Stunden tätig gewesen zu sein. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Die Modalitäten des Arbeitsverhältnisses seien aber vor dessen Beginn mündlich vereinbart worden.

 

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.012,50 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Verdienstabrechnungen für die Monate November 2014, Dezember 2014 und Januar 2015 zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass sie nicht Arbeitgeberin des Klägers sei und dass somit zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet worden sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. 
Der zu den Gerichten für Arbeitssachen beschrittene Rechtsweg ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG eröffnet, da die geltend gemachten Ansprüche aus einem — behaupteten — Arbeitsverhältnis der Parteien resultieren. Der Kläger verfolgt seine Ansprüche auch statthaft mit allgemeinen Leistungsanträgen.

Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt in Höhe von 7.012,50 EUR brutto noch auf Erteilung von Verdienstabrechnungen. Eine Anspruchsgrundlage ist hinsichtlich der klägerischen Begehren nicht schlüssig dargetan. Diese richterliche Überzeugung beruht — kurz zusammengefasst — auf folgenden Erwägungen:

Die Klage unterliegt der Abweisung, weil der Kläger nicht substantiiert dargetan hat, dass er im Klagezeitraum in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gestanden hat. Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger in seiner Klageschrift einen dahingehenden Vortrag unterbreitet hat. Dieser ist jedoch von der Beklagten bestritten worden. Die Beklagte hat insbesondere das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger bestritten, so dass der Kläger nach Ort und Zeit hätte angeben müssen, mit wem und mit welchem Inhalt er mündlich einen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Dies hat er nicht getan. Der Kläger ist auf den Einwand der beklagten zur fehlenden Passivlegitimation beauftragt worden, zum Abschluss eines Arbeitsvertrages unter Beweisantritt vorzutragen. Dieser Auflage ist der Kläger nicht nachgekommen, so dass im Ergebnis die Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelt und Erteilung von Verdienstabrechnungen als unschlüssig abzuweisen war.

Mangels zugesprochener Hauptforderung erweist sich die Zinsforderung ebenfalls als unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff ZPO. Neben dem Betrag der geltend gemachten Forderung war für den Antrag zu 2) ein Wert von 100,00 EUR pro Verdienstabrechnung in Ansatz zu bringen.

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann von d. Kläger/in Berufung eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft bzw. einer Arbeitgebervereinigung oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände eingereicht werden.

Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin, eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Geschäftszeichen 13 Ca 1661/15 - 4 Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments im Sinne des § 46 c ArbGG genügt. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite unter www.berlin.de/erv. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder einer ähnlichen Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Dies gilt nicht bei Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 174 ZPO.

Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung.

Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt.

Für d. Beklagte/n ist keine Berufung gegeben.

Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten.

Weitere Statthaftigkeitsvoraussetzungen ergeben sich aus § 64 Abs.2 ArbGG : "Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist,

b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,

c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder

d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe.

 

Hansen

Richter

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger
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Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsentgeld. 
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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.