Anwaltsgerichtshof München Urteil, 08. Mai 2017 - BayAGH III-4-1/17

bei uns veröffentlicht am08.05.2017

Gericht

Anwaltsgerichtshof München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Der Streitwert wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2016, mit welchem sein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, die Bezeichnung „Fachanwalt für Vergaberecht“ zu führen, zurückgewiesen wurde.

Der Kläger ist seit 01.07.1987 ununterbrochen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.

Mit Schreiben vom 16.6.2016, eingegangen in der Geschäftsstelle der Beklagten am 21.6.2016, stellte der Kläger den Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Vergaberecht“.

Zusammen mit diesem Antrag reichte er ein Teilnahmezertifikat des Werner-Verlages vom 15.6.2016 ein, in welchem ihm bestätigt wurde, dass er die erforderlichen Leistungskontrollen unter prüfungsgemäßen Bedingungen bestanden hat. Beigefügt waren die vom Kläger geschriebenen Originalklausuren sowie ein Zertifikat, das dem Kläger bescheinigt, über die Dauer von 120 Zeitstunden an Unterricht zum Erwerb besonderer Kenntnisse auf dem Fachgebiet „Vergaberecht“ teilgenommen zu haben.

Zum Nachweis seiner besonderen praktischen Kenntnisse reichte der Kläger mit seinem Antrag vom 16.6.2016 eine Fallliste mit insgesamt 43 Fällen ein, wovon 36 Fälle als außergerichtliche Verfahren und 7 Fälle als gerichtliche Verfahren oder Nachprüfungsverfahren bezeichnet waren.

Mit Schreiben vom 27.6.2016 teilte der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses für Vergaberecht dem Kläger die Besetzung des Ausschusses mit. Als Berichterstatter wurde Rechtsanwalt Dr. W... bestimmt.

Mit Schreiben vom 27.7.2016 teilte Rechtsanwalt Dr. W... dem Kläger mit, dass, in welchen der gemeldeten Verfahren und aus welchen Gründen Bedenken gegen die Geeignetheit zum Nachweis besonderer praktischer Kenntnisse im Vergaberecht bestünden. Der Kläger wurde unter Fristsetzung bis zum 26.08.2016 aufgefordert, zu den genannten Fällen Stellung zu nehmen und ggf. Arbeitsproben einzureichen.

Mit Schreiben vom 28.7.2016 und vom 12.08.2016 nahm der Kläger zu den monierten Fällen Stellung und übersandte Arbeitsproben für die als gerichtliche Verfahren bzw. Nachprüfungsverfahren bezeichneten Fälle 1 und 6 dieser Liste.

Mit Schreiben vom 13.08.2016 zog der Kläger 12 Fälle (Fall 1–9, 11, 13 und 20) aus der am 16.06.16 vorgelegten Fallliste „außergerichtliche Fälle“ zurück und meldete stattdessen 13 neue außergerichtliche Fälle nach. Weiterhin nahm der Kläger nochmals zu den problematischen Fällen Stellung und reichte Arbeitsproben für die außergerichtlichen Fälle 12, 14, 18, 22 und 33 ein.

Am 24.10.2016 gab Rechtsanwalt Dr. W... als Berichterstatter gegenüber den weiteren Ausschussmitgliedern eine schriftliche negative Stellungnahme zum Antrag des Klägers ab. Diese Stellungnahme wurde am 25.10.2016 vom weiteren Ausschussmitglied Rechtsanwalt S... und am 27.10.2016 vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Rechtsanwalt B... unterschriftlich bestätigt.

Am 28.10.2016 gab der Prüfungsausschuss sodann sein negatives Votum gegenüber dem Vorstand der Beklagten ab.

Mit Bescheid vom 16.12.2016, zugestellt am 21.12.2016, wies die Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers, ihm die Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Vergaberecht“ zu gestatten, wegen des fehlenden Nachweises der geforderten praktischen Erfahrungen zurück.

Zwar habe der Kläger den Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse gemäß §§ 4, 6 und 14 o FAO nachgewiesen und erfülle auch die Voraussetzung des § 3 FAO. Jedoch habe er den erforderlichen Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergaberechts gemäß § 43 c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 lit. v, § 6 Abs. 3, § 14 o FAO nicht erbracht.

Von den eingereichten 7 gerichtlichen Verfahren bzw. Nachprüfungsverfahren erkannte die Beklagte die Fälle 1, 2, 4 und 6 nicht an. Zur Begründung im Einzelnen wird insoweit auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug genommen.

Hinsichtlich der gemeldeten außergerichtlichen Verfahren erkannte die Beklagte lediglich 31 Fälle an. Dies sind die Fälle 1–12 aus der nachgemeldeten Fallliste sowie die Fälle 14–17, 19, 21, 23, 24 und 26–36 aus der ursprünglich eingereichten Fallliste. Zur Begründung im Einzelnen wird wiederum auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug genommen.

Von der Durchführung eines Fachgesprächs sah die Beklagte ab, da bereits die gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 lit. v FAO geforderte Mindestzahl an Fällen nicht nachgewiesen sei.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 17.1.2017, beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am 18.1.2017, Klage, mit welcher er zudem 10 weitere außergerichtliche Fälle nachgemeldete, die er für berücksichtigungsfähig hält, da der gesamte Streitstoff bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu werten sei.

Er ist der Meinung, mit den von ihm vorgelegten Unterlagen auch seine besonderen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergaberechts nachgewiesen zu haben, und stellt diese Rechtsfrage zur Überprüfung durch das Gericht. Zudem rügt der Kläger Verfahrensfehler.

Die Beklagte habe die Vorschriften des § 24 Abs. 2 und Abs. 4 FAO missachtet, weil ihm die negative Stellungnahme des Berichterstatters Rechtsanwalt Dr. W... nicht unter Setzung einer Ausschlussfrist für eine Stellungnahme sowie Hinweis darauf, dass eine Entscheidung nach Aktenlage erfolgen könne, zugeleitet worden sei. Im Übrigen habe man sein Angebot aus dem Schreiben vom 13.08.2016 an Rechtsanwalt Dr. W..., noch weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, ignoriert. Auf diesem Verfahrensmangel beruhe die angegriffene Entscheidung (§ 112 e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), weil die überwiegende Anzahl der im Klageverfahren nachgemeldeten Fälle dem Fachprüfungsausschuss bereits zur negativen Stellungnahme des Berichterstatters hätte nachgemeldet werden können und den Ausschuss möglicherweise zu einer anderen Rechtsauffassung bewogen hätten.

Inhaltlich habe die Beklagte unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG an das Vorliegen eines Vergaberechtsbezugs bei den vom Kläger vorgelegten Fällen zu strenge Anforderungen gestellt. Insbesondere habe die Beklagte verkannt, dass ein Vergaberechtsbezug nicht nur vorliege, wenn es um die Vergabe von Bauleistungen durch einen öffentlichen Auftraggeber gehe, sondern stets dann, wenn die Anwendung und Beachtung der in § 14 o FAO genannten Normen im vom Rechtsanwalt zu bearbeitenden Fall eine zumindest auch entscheidungserhebliche Rolle spielen. Dies sei insbesondere im Bereich der VOB/A der Fall, deren Vorschriften sich auch Private für Ausschreibungen unterwerfen könnten. Aus diesem Grund seien die Fälle 2, 4 und 6 der Fallliste „gerichtliche Verfahren/Nachprüfungsverfahren“ ohne Mindergewichtung dem Vergaberecht zuzuordnen.

Aus der Fallliste der außergerichtlichen Verfahren wendet sich der Kläger gegen die Nichtberücksichtigung des Falls 13 aus der nachgemeldeten Liste sowie der Fälle 18, 22 und 25 aus der ursprünglichen Liste. Hierzu wird ergänzend auf die Ausführungen in der Klagebegründung (Seite 23–26) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt daher:

  • 1.Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2016 mit Aktenzeichen FA VergR 01/16 wird aufgehoben.

  • 2.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Vergaberecht“ zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie weist den Vorwurf einer verfahrensfehlerhaften Entscheidung zurück. Die Anforderungen des § 24 FAO seien eingehalten.

Den Wertungsrügen des Klägers hinsichtlich einzelner Fälle tritt die Beklagte unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsauffassung aus dem angegriffenen Bescheid entgegen.

Die Einführung von 10 weiteren Fällen mit der Klage hält die Beklagte für eine unzulässige Klageänderung, der sie ausdrücklich entgegen tritt.

Ergänzend wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze samt Anlagen und die beigezogenen Personalakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage i.S.d. §§ 112 c BRAO, 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthaft und form- und fristgerecht erhoben worden (§ 112 c BRAO i.V.m. § 74 Abs. 2 VwGO).

Ein Vorverfahren war nicht erforderlich, § 15 BayAGVwGO.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Weder sind der Beklagten Verfahrensfehler unterlaufen noch hat der Kläger einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis, die Bezeichnung „Fachanwalt für Vergaberecht“ zu führen, da ihm der Nachweis der hierfür erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergaberechts nicht gelungen ist.

1) Der streitgegenständliche Bescheid wurde nicht unter Missachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften erlassen. Dem Kläger wurde – auch im Hinblick auf § 24 FAO – hinreichend rechtliches Gehör gewährt.

Mit Schreiben des Berichterstatters des Fachprüfungsausschusses vom 27.07.2017 war dem Kläger im Hinblick auf alle bis dahin gemeldeten Fälle mitgeteilt worden, welche Bedenken bestehen und Gelegenheit zur Stellungnahme, der Vorlage von Arbeitsproben sowie der Nachmeldung anderer bzw. zusätzlicher Fälle bis zum 26.08.2016 gegeben worden. Hiervon hat der Kläger Gebrauch gemacht. Er hat die ersten 12 Fälle aus der Liste der außergerichtlichen Verfahren durch 13 neue Fälle ersetzt und im Übrigen Arbeitsproben vorgelegt. Die 12 ausgetauschten außergerichtlichen Fälle hat der Fachprüfungsausschuss sodann auch anerkannt und die übrigen Fälle an Hand der Arbeitsproben nochmals überprüft. Da keine Mindergewichtungen erfolgt sind, bestand keine Verpflichtung der Beklagten, das Prüfungsergebnis des Berichterstatters und des Ausschusses dem Kläger nochmals zur Stellungnahme zuzuleiten. Eine solche generelle über den Sonderfall des § 24 Abs. 4 Satz 1 FAO hinausgehende Verpflichtung besteht nicht (Hartung/Scharmer Kommentar zur BORA/FAO 6. Aufl. § 24 Rn. 22) und kann folglich auch nicht über § 24 Abs. 2 Satz 3 FAO mit der dortigen Verweisung auf Absatz 4 hergeleitet werden. Mit dem generellen Angebot, weitere Informationen zur Verfügung zu stellen kann der Kläger die Beklagte nicht zur Gewährung weiterer Stellungnahmefristen verpflichten.

Letztlich kann die Entscheidung dieser Frage dahinstehen, da ein unterbliebener Hinweis jedenfalls nicht entscheidungserheblich geworden ist. Eigenem Vortrag zufolge wäre der Kläger im Oktober 2016 nur in der Lage gewesen die mit der Klageeinreichung nachgemeldeten 10 außergerichtlichen Fälle vorzulegen. Ihm war es aber bereits nicht möglich, die Bearbeitung der erforderlichen Mindestanzahl gerichtlicher Verfahren bzw. Nachprüfungsverfahren nachzuweisen, so dass es auf die Anzahl der anerkennungsfähigen außergerichtlichen Verfahren im Ergebnis nicht ankommt. Hierzu wird auf die nachstehenden Ausführungen unter 2) b) verwiesen. Weitere gerichtliche Verfahren wurden vom Kläger zu keinem Zeitpunkt – auch nicht mit der Klage – nachgemeldet.

2) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis, die Bezeichnung „Fachanwalt für Vergaberecht“ zu führen, da ihm der Nachweis der hierfür erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergaberechts nicht gelungen ist. Hierfür ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 lit. v. FAO erforderlich, dass der Bewerber innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Antragstellung 40 Fälle aus dem Bereich des § 14 o FAO, davon mindestens 5 gerichtliche Verfahren oder Nachprüfungsverfahren persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat. Dies ist für keinen der hier in Betracht kommenden Referenzzeiträume der Fall.

Bezogen auf die ursprüngliche Antragstellung vom 16.06.2016, eingegangen am 21.06.2016, erstreckt sich der Referenzzeitraum auf die Zeit vom 21.06.2013 bis zum 20.06.2016 (hierzu s.u. a)).

Soweit der Kläger mit Schreiben vom 13.08.2016 Fälle nachgemeldet bzw. ersetzt hat, kann sich der dreijährige Nachweiszeitraum zu seinen Gunsten verschieben. In diesem Fall wird der Zeitpunkt der letzten Nachmeldung als Zeitpunkt der letzten Antragsstellung bewertet, so dass sich der Referenzzeitraum dann auf die Zeit vom 14.08.2013 bis zum 13.08.2016 erstreckt (hierzu s.u. b)).

Soweit der Kläger mit der Klage weitere 10 Fälle nachmeldet, würde dies zur Einführung eines dritten Referenzzeitraumes über die Zeitspanne vom 19.01.2014 bis zum 18.01.2017 führen (hierzu s.u. c)).

a) Für den ersten Referenzzeitraum hat der Kläger 36 außergerichtliche Fälle und 7 Fälle als gerichtliche Verfahren oder Nachprüfungsverfahren, mithin insgesamt 43 Fälle gemeldet. Mit Schriftsatz vom 13.08.2016 hat er die außergerichtlichen Fälle 1–9, 11, 13 und 20, also 12 Fälle zurückgezogen. Dem Vortrag der Beklagten, dass eine inhaltliche Bearbeitung dieser Fälle innerhalb des dreijährigen Referenzzeitraumes nicht festgestellt werden konnte, ist der Kläger nicht entgegen getreten. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Akten. Damit stehen für den ersten Referenzzeitraum nur insgesamt 31 verwertbare Fälle zur Verfügung. Die Mindestzahl gemäß § 5 Abs. 1 lit. V FAO ist nicht erreicht.

b) Für den zweiten Referenzzeitraum hat der Kläger 13 außergerichtliche Fälle nachgemeldet und aus der ursprünglichen Liste 24 außergerichtliche Fälle sowie die 7 gerichtlichen Fälle für seinen Antrag aufrechterhalten, so dass insgesamt 44 Fälle zu bewerten sind.

aa) Von den gemeldeten 7 gerichtlichen Fällen hat die Beklagte die Fälle 1, 2, 4 und 6 nicht anerkannt, so dass das Quorum von 5 erforderlichen Fällen (§ 5 Abs. 1 lit. v. FAO) nicht erreicht wurde. Diese Wertung ist nicht zu beanstanden.

Der Kläger rügt, dass die Fälle 2, 4 und 6 zu Unrecht nicht gewertet worden seien; die Beklagte habe den Bezug zum Vergaberecht verkannt bzw. zu strenge Maßstäbe angelegt.

Dies ist nicht der Fall.

Ein Bezug zum Vergaberecht liegt grundsätzlich vor, wenn Rechtsfragen aus den in § 14 o FAO genannten Teilbereichen des Vergaberechts Gegenstand der Fallbearbeitung waren (Hartung/Scharmer Kommentar zur BORA/FAO 6. Aufl. § 14 o Rn. 6). Überschneidungen mit Rechtsgebieten aus dem Bereich Bau- und Architekten recht gemäß § 14 e Nr. 3 FAO, insbesondere im Kernbereich der VOB/A, sind dabei möglich und wurden von der Satzungsversammlung durchaus gesehen und in Kauf genommen (Hartung/Scharmer a.a.O. Rn. 3). Diese auf Rechtsgebiete bezogenen Überschneidungsmöglichkeiten erfordern eine möglichst stringente Abgrenzung zwischen den einzelnen Fachanwaltsgebieten und den jeweils erforderlichen speziellen Kenntnisse. Für eine solche Abgrenzung ist auf die systematische Einordnung des Vergaberechts zurückzugreifen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist unter Vergaberecht die Gesamtheit der Normen zu verstehen, die ein Träger öffentlicher Verwaltung bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, die er zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben benötigt, zu beachten hat (BVerfG Beschluss vom 13.06.2006, 1 BvR 1160/03, TZ. 2 nach juris; so auch Kulartz/Marx/Portz/Prieß Kommentar zur VOB/A 2. Aufl., Einleitung Rn. 1 m.w.Nw.). Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe liegt, anders als der Kläger meint, ein Vergaberechtsbezug i.S.d. § 14 o FAO nicht bereits dann vor, wenn Vorschriften des Vergaberechts kraft privatschriftlicher Vereinbarung Bau-, Lieferungs- oder Dienstleistungsverträgen zwischen Privaten bzw. deren Anbahnung zugrunde gelegt wurden. Vielmehr ist zur Vermeidung allzu großer Überschneidungen mit anderen Fachanwaltsgebieten, insbesondere dem Fachanwalt für Bau-Architektenrecht, der Bezug zur öffentlichen Hand erforderlich. Bestätigung findet diese Rechtsauffassung auch in den Regelungen des § 14 o Nr. 3 FAO, die sich mit den Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung befassen und damit insbesondere die vorzulegenden gerichtlichen Verfahren betreffen. Die in § 14 o Nr. 3 a) und b) genannten Verfahren betreffen ausschließlich die öffentliche Auftragsvergabe. Da der „sonstige Rechtsschutz vor Zivilgerichten“ gemäß § 14 o Nr. 3 c) im Zusammenhang genannt wird mit dem „sonstigen Rechtsschutz vor Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren“, kann dies nicht Einfallstor für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten auf der Grundlage privatschriftlich vereinbarten Vergaberechts sein. Vielmehr muss auch insoweit bei Wertung der Vorschrift im Gesamtzusammenhang der Bezug zum öffentlichen Auftraggeber vorhanden sein. Andernfalls wäre auch nicht nachvollziehbar, dass die Satzungsversammlung lediglich 5 gerichtliche Fälle bzw. Nachprüfungsverfahren zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen als ausreichend angesehen hat.

Einen solchen Bezug zu einem Vergabeverfahren lassen die gerichtlichen Fälle 2, 4 und 6 – wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat – nicht erkennen:

• Gegenstand des Falles 2 ist ein von der Klagepartei behaupteter Provisionsanspruch gegen die Beklagtenseite. Dieser wird darauf gestützt, dass der Kläger durch Gespräche mit den Verantwortlichen der ausschreibenden Stadt R... erreicht haben will, dass die Beklagte im Vorfeld der Ausschreibung den Auftrag zur Vorbereitung der Ausschreibung, insbesondere zur Erstellung der Leistungsbeschreibung, erhielt. Einem der Beklagten verbundenen Unternehmen soll als Bieter auf Grund hieraus resultierender interner Kenntnisse der Beklagte hinsichtlich einzelner Leistungspositionen bei der Leistungsbeschreibung ein spekulatives Angebot möglich gewesen sein, welches zum Zuschlag beim Vertrag über die Erneuerung einer Heizungs- und Lüftungsanlage im ausgeschriebenen Projekt geführt habe. Für diesen Zuschlag begehrt der Kläger Provision. Die Beklagte hat den Anspruch zurückgewiesen, da keine Vermittlungstätigkeit vorliege und jeder Mitverursachungsbeitrag des Klägers am Zuschlag fehle.

Dieser erfolge bei einer öffentlichen Submission ohne weitere Angebotsverhandlungen alleine nach Auswertung der Bieterangebote.

Ein hinreichender Bezug zum Vergaberecht ist nicht ersichtlich. Zwar steht ein Vergabeverfahren im Hintergrund. Jedoch beruht der klägerische Anspruch nicht hierauf, sondern allein auf der Frage, ob zwischen den Parteien eine Provisionsabrede zustande gekommen ist und ein klägerisches Verhalten kausal für den Zuschlag geworden ist. Allein der Umstand, dass die Kausalität u.a. mit dem Argument bestritten wurde, dass die klägerseits behauptete Einflussnahme auf eine öffentliche Ausschreibung und deren Ergebnis nicht möglich bzw. andernfalls vergaberechtswidrig gewesen wäre, reicht nicht aus, relevante Besonderheiten des Vergabeverfahrens inmitten zu sehen.

• Gleiches gilt für die Fälle 4 und 6. Ihnen ist gemeinsam, dass nach bereits abgeschlossenem Bauvertrag, an dem jeweils kein öffentlicher Auftraggeber beteiligt war, die zentrale Frage des Rechtsstreits ist, welche Leistung im Leistungsverzeichnis beschrieben und deshalb vom Auftragnehmer geschuldet ist. Auch wenn insoweit § 7 VOB/A zur Ermittlung der geschuldeten Leistung herangezogen werden mag, führt dies nicht zur Prüfung von Besonderheiten im Rahmen eines Vergabeverfahrens nach der VOB/A. Vielmehr wird lediglich eine Vorschrift des Vergaberechts zur Auslegung eines Bauvertrages herangezogen, der außerhalb eines Vergabeverfahrens zustande gekommen ist. Unbehelflich ist der Verweis des Klägers auf die „Kammerschleusen-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs (AZ: VII ZR 59/95) als Vergaberechtsfall. Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Der in der „Kammerschleusen-Entscheidung“ streitgegenständliche Vertrag kam aufgrund einer Ausschreibung nach der VOB/A zustande. Streitig war dort, ob die konkret gewählte Ausschreibungsmethode mit § 9 Nr. 1 und 2 VOB/A vereinbar war und zu Unklarheiten im Leistungsumfang geführt hat. Hier stand somit eine Besonderheit des Vergabeverfahrens inmitten.

Damit konnte der Kläger lediglich die Bearbeitung von drei berücksichtigungsfähigen gerichtlichen Verfahren oder Nachprüfungsverfahren i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 lit. v. FAO nachweisen, nämlich die Fälle 3, 5 und 7 seiner Liste. Ungeachtet weiteren Vorbringens scheitert bereits daran der Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung.

bb) Damit bedarf keiner Entscheidung mehr, ob und welche der vom Kläger im zweiten Referenzzeitraum gemeldeten 37 außergerichtlichen Fälle als Vergaberechtsfälle anzuerkennen sind.

c) Gleiches gilt für die mit der Klageschrift nachgemeldeten Fälle, da ausschließlich außergerichtliche Fälle vorgelegt wurden.

Keiner Entscheidung bedarf damit auch die Frage, ob durch die Vorlage dieser 10 Fälle mit der Klageschrift ein dritter Referenzzeitraum über die Zeitspanne vom 19.01.2014 bis zum 18.01.2017 eröffnet werden konnte und dieser Umstand als eine Klageänderung gemäß § 91 VwGO (vgl. Anwaltsgerichtshof München vom 13.07.2011, BayAGH I-9/10) zu behandeln wäre.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 GKG. Auf den Beschluss vom 19.01.2017 wird Bezug genommen.

Die Berufung war nicht nach § 124 VwGO, 112 c I BRAO zuzulassen. Weder weist die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung; Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung geklärt. Auch ein Fall der Divergenz nach § 124 II S. 4 VwGO liegt nicht vor.

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Referenzen - Gesetze

Anwaltsgerichtshof München Urteil, 08. Mai 2017 - BayAGH III-4-1/17 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 194 Streitwert


(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt. (2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 0

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.