Anwaltsgerichtshof München Urteil, 30. Apr. 2018 - BayAGH I - 5 - 14/16

bei uns veröffentlicht am30.04.2018

Gericht

Anwaltsgerichtshof München

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Beigeladenen.

3) Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4) Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

5) Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin.

Die Beigeladene, geb. am ... in ..., ist seit 18.10.2005 als Rechtsanwältin bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg zugelassen.

Mit Antrag vom 15.03.2016 beantragte die Beigeladene bei der Rechtsanwaltskammer die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nach § 46 a BRAO aufgrund ihrer Tätigkeit als Justiziarin bei der Hochschule A.... Die Beigeladene legte eine Tätigkeitsbeschreibung (Blatt 18 ff. der Akte der DRV B.), einen Arbeitsvertrag vom 31.07.2009 (Blatt 21 ff. der Akte der DRV B.) und eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 15.03.2016 (Blatt 23 ff. der Akte der DRV B.) vor.

Die DRV B. wurde gemäß § 46 a Abs. 2 BRAO angehört. Sie äußerte sich mit Schreiben vom 10.05.2016 (Blatt 26, 27 der Akte der DRV B.). Der beabsichtigen Zulassung der Antragstellerin als Syndikusrechtsanwältin für die Beschäftigung beim Freistaat Bayern, Hochschule A..., werde nicht zugestimmt. Die Voraussetzung der fachlichen Unabhängigkeit für die Berufsausübung als Syndikusrechtsanwältin nach § 46 Abs. 4 BRAO sei nicht erfüllt. Als Mitarbeiterin der Ordnungseinheit Justiziariat sei die Antragstellerin - auch entgegen anderslautenden Vereinbarungen - weisungsgebunden gegenüber der Verwaltungsspitze. Auch für die Antragstellerin seien Ausführungsvorschriften, Rundschreiben, Anordnungen, Erlasse, Geschäftsanweisungen, Verwaltungsvorschriften etc. stets verbindlich. Auf § 7 Nr. 8 BRAO werde in diesem Zusammenhang hingewiesen. Die Antragstellerin nehme zudem hoheitliche Aufgaben wahr.

Hierzu nahm die Antragstellerin mit Schreiben vom 10.06.2016 Stellung (Blatt 27-30 der Akte der DRV B.). Mit Stellungnahme vom 20.10.2016 (Blatt 42 ff. d. Akte der DRV B.) teilte die DRV B. mit, dass auch nach Vorlage des Ergänzungsschreibens der Antragstellerin vom 10.06.2016 der beabsichtigen Zulassung der Antragstellerin als Syndikusrechtsanwältin für ihre Beschäftigung als Justiziarin beim Freistaat Bayern, Hochschule A..., weiterhin nicht zugestimmt werde. Das Ergänzungsschreiben sei nicht geeignet, die Bedenken gegen die Zulassung von Frau Dr. M... auszuräumen.

Mit Bescheid der RAK Bamberg vom 09.11.2016 wurde der Antragstellerin antragsgemäß die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin gemäß § 46 a Abs. 1 BRAO erteilt.

Dies begründete die RAK Bamberg damit, die Tätigkeit der Antragstellerin beim Freistaat Bayern, vertreten durch den Kanzler der Hochschule A..., entspreche den Anforderungen des § 46 Abs. 2-5 BRAO:

  • -Sie sei fachlich unabhängig und eigenverantwortlich tätig; sie habe sich ausdrücklich nicht an Weisungen zu halten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Dies sei tatsächlich und arbeitsvertraglich (Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 15.03.2016; Ziffer III der Tätigkeitsbeschreibung vom 15./16.03.2016) gewährleistet (§ 46 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BRAO).

  • -In der gesondert vorgelegten „Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwältin“ vom 15./16.03.2016 werde unter Ziffer III. konkret dargelegt, dass sie Rechtsfragen einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts prüfe sowie Lösungsmöglichkeiten erarbeite und bewerte (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO).

  • -In der gesondert vorgelegten „Tätigkeitsbeschreibung“ vom 15./16.03.2016 sei in Ziffer III zudem festgelegt, dass die Antragstellerin Rechtsrat erteile (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO).

  • -Laut der gesondert vorgelegten „Tätigkeitsbeschreibung“ vom 15./16.03.2016, dort Ziffer III, sei die Tätigkeit ausdrücklich auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen ausgerichtet, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen oder auf die Verwirklichung von Rechten (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO).

  • -Die Antragstellerin habe gemäß der gesondert vorgelegten „Tätigkeitsbeschreibung“ vom 15./16.03.2016 die Befugnis, für die Hochschule nach außen verantwortlich aufzutreten (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO).

Gegen diese ihr am 11.11.2016 zugestellte Entscheidung erhob die DRV B. mit am 30.11.2016 beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof München eingegangenem Schriftsatz Klage (Blatt 1, 2).

Mit Beschluss des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom 05.12.2016 wurde zum Verfahren Rechtsanwältin Dr. M... beigeladen (§ 112 c BRAO, 65 Abs. 2 VwGO).

Zur Begründung der Klage nimmt die Klägerin zunächst auf ihre Stellungnahmen im Rahmen des Anhörungsverfahrens vom 23.05.2016 und 20.10.2016 Bezug.

Sie führt darüber hinaus zur Begründung der Klage aus (Blatt 10-12):

1. Nach § 46 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung seien Syndikusrechtsanwälte im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig. Für die Ausübung dieser spezifischen Tätigkeit, die arbeitsvertraglich definiert sei, benötige sie eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46 a BRAO. Die Zulassung beziehe sich daher ausnahmslos auf eine aktuell ausgeübte konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber. Das sei auch notwendig, weil die Zulassung für das sich anschließende Befreiungsverfahren eine bindende Wirkung habe und Befreiungen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI nur beschäftigungsbezogen erteilt werden könnten. Diese Voraussetzungen erfülle die angefochtene Zulassung nicht, da sie in ihrem Tenor weder einen aktuellen Arbeitgeber noch die ausgeübte Beschäftigung spezifiziere. Die Beigeladene werde lediglich als Syndikusrechtsanwältin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Damit genüge der Zulassungsbescheid nicht den Anforderungen des § 46 a BRAO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 BRAO.

2. Die Tätigkeit der Beigeladenen werde nicht fachlich unabhängig und vorgabenfrei im Sinne des § 46 Abs. 3 und Abs. 4 BRAO ausgeübt. Der Arbeitsvertrag von Frau Dr. Metzger nehme Bezug auf die Regelungen im öffentlichen Dienst. Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst seien aber gerade nicht durch eine fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit, sondern durch strikte Weisungsbefugnisse und Hierarchien charakterisiert. Verwaltungsvorschriften, Ausführungsvorschriften, Rundschreiben, Anordnungen, Erlasse sowie Geschäftsanweisungen seien fundamentaler Bestandteil eines jeden Dienstverhältnisses. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass davon die fachliche Unabhängigkeit von Frau Dr. Metzger, die ihr im Ergänzungsvertrag vom 15.3.2016 bestätigt werde, nicht berührt sei. Der Ergänzungsvertrag spiegele daher nicht die tatsächlichen Verhältnisse wider.

3. Frau Dr. M... übe hoheitliche Tätigkeiten aus. Dies sei mit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin unvereinbar. Vor einer Zulassung seien zumindest die Beschäftigungsmerkmale im Hinblick auf eine hoheitliche Betätigung zu überprüfen. Diese Prüfung sei von Seiten der Rechtsanwaltskammer Bamberg erkennbar nicht erfolgt. Frau Dr. Me. arbeite in Justitiariat der Hochschule A.... Nach dem im Internet veröffentlichten Organigramm der Hochschule sei das Justitiariat als Stabsstelle unmittelbar der Hochschulleitung zugeordnet. Zu seinen Aufgaben gehörten u.a. die Führung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Studien- und Prüfungsrecht, die Beratung beim Abschluss von Forschungsverträgen und Forschungskooperationen, die rechtliche Prüfung von Satzungsentwürfen sowie die Beratung der zuständigen Gremien und für Studien- und Prüfungsordnungen, die Prüfung von hochschul- und beamtenrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Berufungsverfahren und die rechtliche Beratung zu Hochschulwahlen.

Damit sei Frau Dr. M... überwiegend mit der Erfüllung klassischer hoheitlicher Aufgaben befasst. Das gelte unabhängig davon, dass die Endentscheidungen möglicherweise in anderen Bereichen der Hochschule vollzogen würden. So sei die Berufung von Professoren oder die Verabschiedung von Prüfungsordnungen und Satzungen regelmäßig besonderen Gremien vorbehalten. Das ändere aber nichts daran, dass schon die Mitwirkung an der Entscheidung und die Vorbereitung der Entscheidung als hoheitliche Tätigkeit zu qualifizieren sei. Andernfalls würde man Aufgaben, die als Ganzes einer öffentlich rechtlichen Institution obliegen, künstlich in verschiedene Phasen aufteilen, obwohl alle Phasen durch Angehörige des öffentlichen Dienstes betreut würden.

Ebenso sei das Auftreten von Frau Dr. M... in den verschiedenen Gerichtszweigen und vor den verschiedenen Gerichten, wo sie nach ihren eigenen Angaben in der Tätigkeitsbeschreibung vom 15.3.2016 die Hochschule zu diversen Fragestellungen insbesondere im Bereich des Verwaltungsrechtes vertrete, als hoheitliche Aufgabe anzusehen. Vor den Gerichten werde Frau Dr. M... nicht als unabhängige Anwältin, sondern als Vertreterin des Freistaates Bayern bzw. der Hochschule Aschaffenburg wahrgenommen, die u.a. durch diese erlassene Verwaltungsakte zu verteidigen, abzuändern oder aufzuheben habe.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 01.03.2017 Bezug genommen (Blatt 10-12).

Darüber hinaus weist die Beigeladene darauf hin, dass im Fall der Kollegin der Beigeladenen, Frau S..., eine Zulassung zur Syndikusanwältin erfolgt sei. Die Tätigkeiten der Beigeladenen und von Frau S... seien dadurch gekennzeichnet, dass sie sich gegenseitig vertreten. Somit seien fachlich keine unterschiedlichen Aufgabenbereiche gegeben. Die Beigeladene könne nicht schlechter gestellt werden als ihre Kollegin.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 31.03.2017 (Blatt 13, 14) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt (Blatt 1):

  • 1.Der Bescheid der Beklagten vom 09.11.2016 (Az./Mitglieds-Nr.: B IV 60 11431-S), zugestellt am 11.11.2016, wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages führt sie aus:

  • 1.Der Bescheid der Beklagten sei in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Mittels der Begründung der angefochtenen Entscheidung werde für die Klägerin ersichtlich, auf welche Tätigkeit der Beigeladenen sich die Zulassung beschränke.

  • 2.Sowohl der Ergänzung zum Arbeitsvertrag (dort Ziffer 2) als auch der Tätigkeitsbeschreibung lasse sich die fachliche Unabhängigkeit (§ 46 Abs. 4 BRAO) entnehmen. Sie sei damit ausreichend rechtlich gewährleistet. Dass die Beigeladene arbeitsvertraglichen Weisungen unterliege, könne hieran nichts ändern. Das gelte für alle abhängig Beschäftigten.

  • 3.Die Beigeladene übe keine hoheitlichen Tätigkeiten für die Hochschule Aschaffenburg aus. Die Beigeladene wirke an diesen Entscheidungen zwar mit und bereite sie vor. Der Vollzug erfolge aber in anderen Bereichen der Hochschule. Die Tätigkeiten der Beigeladenen könnten von jedem niedergelassenen Rechtsanwalt genauso erfolgen.

Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 31.03.2017 (Blatt 13, 14) Stellung genommen. Sie führt aus, dass ihre vertragliche und fachliche Unabhängigkeit durch den Ergänzungsvertrag (Anlage 1) nachgewiesen sei. Die Begründung zum Gesetzentwurf gehe davon aus, dass über die Vorlage eines Vertrages hinaus keine weiteren Beweise bezüglich der fachlichen Unabhängigkeit verlangt werden könnten. Die Tätigkeiten des Justiziariats seien nicht im BayHSchG aufgeführt. Da keine gesetzliche Vertretungsmacht bestehe, liege auch keine hoheitliche Tätigkeit vor. Die Wahrnehmung der Interessen der Hochschule erfolge vergleichbar einem freiberuflich tätigen Anwalt.

Gründe

I.

Die Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung des Zulassungsbescheids und die Ablehnung des Antrages der Antragstellerin auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erstrebt, ist zulässig. Es handelt sich um eine Anfechtungsklage gemäß §§ 42 Abs. 1 VwGO, 112 c Abs. 1 BRAO, mit der die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, hier des Bescheids der Rechtsanwaltskammer Bamberg vom 09.11.2016, erstrebt wird. Eines Vorverfahrens gemäß § 68 VwGO bedurfte es nicht (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, Art. 15 Bay AGVwGO).

II.

In der Sache bleibt die Klage jedoch ohne Erfolg.

1. Die formalen Anforderungen an den Zulassungsbescheid sind erfüllt. Der Senat teilt hinsichtlich der formalen Anforderungen die Auffassung von Huff (BRAK-Mitteilungen 2017, 203, 204), wonach es ausreicht, wenn im Tenor des Verwaltungsaktes die Bezeichnung Syndikusrechtsanwalt und der Arbeitgeber aufgenommen werden. Zwar ist der Arbeitgeber im Tenor des Bescheids vom 09.11.2016 nicht genannt. Dies ist aber unschädlich, weil sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für die Tätigkeit der Beigeladenen für den Freistaat Bayern im Justiziariat der Hochschule Aschaffenburg erteilt wird.

2. Die Anfechtungsklage ist in der Sache nicht begründet. Der Senat ist aufgrund der Tätigkeitsbeschreibung und der ergänzenden Angaben der Beigeladenen zu ihrer Tätigkeit als Justiziarin bei der Hochschule Aschaffenburg, die diese in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2018 im Rahmen ihrer Anhörung gemacht hat, davon überzeugt, dass die Tätigkeit den Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin gemäß §§ 46 a Abs. 1, 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. Die Zulassung der Beigeladenen zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin ist zu Recht erfolgt, weil sie für ihren Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrages vom 31.07.2009 in Verbindung mit der Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 15.03.2016 anwaltliche Tätigkeiten gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nrn. 1-4 BRAO fachlich unabhängig und eigenverantwortlich erbringt.

a) Die für die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erforderliche fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Beigeladenen (§ 46 Abs. 3 und Abs. 4 BRAO) ist gegeben. Aus dem Ergänzungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 15.03.2016 (Anlage 1), insbesondere aus der Regelung in Ziffer 2 des Ergänzungsvertrages ergibt sich, dass die Beigeladene eine fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO ausübt, welche die Beratung der Hochschulleitung und der übrigen Hochschulgremien einschließt. Das Justiziariat ist ausweislich des Organigramms der Universität (Anlage zum Protokoll vom 23.04.2018), das zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, nicht in die Verwaltung der Universität eingegliedert. Es handelt sich um eine Stabsstelle, die dem Kanzler direkt zuarbeitet. Dies hat die Beigeladene bei ihrer Anhörung im Termin vom 23.04.2018 bestätigt und hierzu erklärt, das Justiziariat sei nicht in die allgemeine Hochschulverwaltung eingegliedert, sondern unterstehe unmittelbar dem Kanzler als ihrem Dienstvorgesetzten. Sie spreche sich Einzelfragen mit dem Kanzler ab. Er erteile ihr aber keine Einzelweisungen. Bei der Prozessvertretung spreche sie sich mit der jeweiligen Fachabteilung ohne Einschaltung des Kanzlers ab. Die Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 15.03.2016 werde so gelebt wie vereinbart.

Der Umstand, dass die Beigeladene - wie jeder externe Rechtsanwalt auch - bei ihrer Tätigkeit Verwaltungsvorschriften, Ausführungsvorschriften, Rundschreiben, Anordnungen, Erlasse sowie Geschäftsanweisungen, mithin die geltende Rechtslage zu beachten hat, steht der fachlichen Unabhängigkeit der Beigeladenen nicht entgegen. Es liegt in der Natur der Rechtsberatung und - vertretung, dass allgemein gültige oder individuell vereinbarte Kodifizierungen gleich welcher Art zu beachten sind (AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2016 - 1 AGH 33/16; Huff, BRAK Mitteilungen 5/2017, Seite 205). Die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit wird durch die Bindung an geltendes Recht nicht beeinträchtigt. Die fachliche Unabhängigkeit bezieht sich auf die weisungsfreie und eigenständige Analyse der Rechtslage im Sinn von § 46 Abs. 4 Satz 1 BRAO (vgl. BGH, Beschluss vom 01.08.2017 - AnwZ (Brfg) 14/17 NJW 2017, 2835, zitiert nach Juris), wie sie von der Beigeladenen auch praktiziert wird.

b) Die Tätigkeit der Beigeladenen ergibt sich aus der vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung und ihren ergänzenden Angaben im Termin vom 23.04.2018. Die Beigeladene hat hierzu erklärt, dass ihre Tätigkeit sich im Wesentlichen aus drei Blöcken zusammensetze, nämlich Lehre, Forschung und Verwaltung. Sie leiste 20 Stunden in Teilzeit. Von ihrer Tätigkeit entfalle ca. 30 % auf die Prozessvertretung vor dem Verwaltungsgericht Würzburg. Gegenstand der Rechtsstreitigkeiten seien insbesondere Immatrikulations- und Exmatrikulationsverfahren. Etwa 10 % ihrer Tätigkeit entfalle auf die Beratung des Studienbüros in Rechtsfragen. Im Bereich der Forschung beschäftige sie sich mit der Drittmitteleinwerbung und deren Umsetzung. Es gehe hierbei um Forschungs- und Entwicklungsverträge, das Aufsetzen von Kooperationen, die Integration von Studierenden und das Erstellen von Geheimhaltungsvereinbarungen. Ihre Leistung liege in Verhandlungen mit den Beteiligten und in der Vertragsgestaltung. Von der Gesamtleistung mache dies ca. 15 % aus. Aus dem Bereich der Verwaltung komme etwa 45 % ihrer Gesamtleistung. Ein Teil dieser Tätigkeit bestehe in der Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere, wenn neue Gesetze in der Universität umgesetzt werden müssten, wie z.B. die Datenschutzgrundverordnung. Hier prüfe sie die Rechtsfragen und bereite dann die Umsetzung in der Universität vor. Sie erteile dann den entsprechenden Rechtsrat an die zuständigen Mitarbeiter der Universität. Dies gelte auch z.B. bei Fragen der Berufung von Professoren. Darüber hinaus müssten in der allgemeinen Verwaltung notwendige Verträge, z.B. Miet- und Dienstleistungsverträge, vorbereitet werden. Sie befasse sich zum Teil auch mit hoheitlichen Fragestellungen, handele aber selbst nicht hoheitlich. Sie erlasse keine Bescheide. Dies sei Sache der zuständigen Fachämter.

Der Senat hat keine Zweifel, dass die Angaben der Beigeladenen zu ihrer Tätigkeit zutreffend sind.

c) Die Tätigkeit der Beigeladenen erfüllt die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO. Die Beigeladene ist im Justiziariat tätig. Dies entspricht der Rechtsabteilung der Hochschule. Sie berät die Hochschule in Rechtsangelegenheiten. In den an sie herangetragenen juristischen Fragestellungen, insbesondere auf den Gebieten des Verwaltungsrechts und des Zivilrechts recherchiert sie die Tatsachengrundlagen, prüft Rechtsfragen und erarbeitet Lösungsmöglichkeiten (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO). Darüber hinaus erteilt sie Rechtsrat an die Mitarbeiter der Universität und befasst sich mit der Umsetzung von Gesetzesänderungen in der Universität, § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO. Sie gestaltet Rechtsverhältnisse, indem sie Vertrags- und ggf. auch Satzungsentwürfe erarbeitet. Darüber hinaus führt sie eigenverantwortlich Vertragsverhandlungen, insbesondere im Bereich der Drittmitteleinwerbung und deren Umsetzung, wie oben aufgezeigt. Mithin gestaltet sie Rechtsverhältnisse im Sinne von § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO. Darüber hinaus vertritt sie ihre Arbeitgeberin eigenverantwortlich nach außen, z.B. in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, z.B. in Streitigkeiten, die die Exmatrikulation und die Immatrikulation zum Gegenstand haben, § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO. Die Tätigkeiten der Beigeladenen sind mithin anwaltlich geprägt, sie könnten ebenso von einem externen Anwalt ausgeübt werden.

3. Ein Grund für die Versagung der Zulassung gemäß §§ 46 a Abs. 1 Nr. 2, 7 Nr. 8 BRAO liegt nicht vor.

a) Die Beigeladene übt keine hoheitliche Tätigkeit aus, die mit einer Tätigkeit als Syndikusanwalt unvereinbar wäre. Zwar umfassen die Tätigkeiten der Beigeladenen auch hoheitliche Themen, wie z.B. Prüfung von Fragestellungen im Berufungsverfahren (Hochschulrecht und Beamtenrecht), Prüfung der Lehrentlastung gemäß LUFV, rechtliche Prüfung von Satzungsentwürfen, Beratung von Gremien für Studien- und Prüfungsordnungen, Beratung des Präsidenten bezüglich der Anwendung des Nebentätigkeitsrechts sowie entsprechende Genehmigungsverfahren. Sie handelt aber nicht selbst hoheitlich, insbesondere erlässt sie selbst keine Verwaltungsakte oder sonstige Bescheide. Dies ist nach Angabe der Beigeladenen Sache des Amtes oder der Fachämter. Die Beigeladene übt als Justiziarin eine ausschließlich rechtsberatende Tätigkeit aus. Insofern unterscheidet sich die Tätigkeit der Beigeladenen von der eines als Dezernent „Personal und Organisation“ in der Verwaltung einer Universität tätigen Juristen, die der Entscheidung des AGH Hamm vom 16.02.2018 (1 AGH 12/1, zitiert nach Juris) zugrunde lag. Ihre gesamte Tätigkeit verrichtet die Beigeladene nicht im Über-/Unterordnungsverhältnis, d.h. im Kernbereich der öffentlichen Verwaltung. Sie nimmt keine hoheitlichen Befugnisse wahr. Sie ist nicht mit der Verwaltungstätigkeit der Hochschule betraut. Vielmehr prüft die Beigeladene lediglich die Rechtslage und erarbeitet Lösungs- bzw. Entscheidungsvorschläge, wie es jeder externe Rechtsanwalt im Auftrag der Hochschule Aschaffenburg auch tun könnte.

b) Auch ohne die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch den Rechtsanwalt ist eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit dann anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt Aufgaben von einer Art wahrnimmt, dass das rechtssuchende Publikum den Eindruck gewinnen kann, die Unabhängigkeit des Anwalts sei durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt. § 7 Nr. 8 BRAO findet insoweit auch auf Syndikusrechtsanwälte Anwendung, § 46 a Abs. 1 Nr. 2 BRAO. Da die Beigeladene aber nur in Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers tätig wird, gibt es ein rechtssuchendes Publikum wie bei einem niedergelassenen Rechtsanwalt nicht. Daher ist bei der Zulassung von Syndikusrechtsanwälten insoweit ein großzügigerer Maßstab anzulegen (Löwe/Wallner/Werner in BRAK-Mitteilungen 2017, 102, 104). Die anwaltliche Prägung ihrer Tätigkeit und die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen sind durch die arbeitsvertragliche Bindung an die Hochschule Aschaffenburg nicht tangiert (vgl. Urteil BayAGH vom 25.09.2017, Bay AGH I - 1 - 12/16; Urteil HessAGH vom 13.03.2017, 1 AGH 10/16; Urteil AGH Nordrhein-Westfalen vom 28.04.2017, AGH 66/16 jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist durch ein Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst nicht generell ausgeschlossen, vielmehr hat immer eine Einzelfallprüfung bezogen auf die jeweils ausgeübte Tätigkeit zu erfolgen. Diese Prüfung hat vorliegend ergeben, dass ein Versagungsgrund nach §§ 46 a Abs. 1 Nr. 2, 7 Nr. 8 BRAO nicht gegeben ist.

Nach alledem ist der Bescheid der Beklagten vom 09.11.2016 zu Recht ergangen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 112 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 112 e BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch kommt ihr eine grundsätzliche Bedeutung zu.

IV.

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Referenzen - Gesetze

Anwaltsgerichtshof München Urteil, 30. Apr. 2018 - BayAGH I - 5 - 14/16 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit1.Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öff

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte


(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. (2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genan

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 194 Streitwert


(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt. (2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 0

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 7 Versagung der Zulassung


Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, 1. wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;2. wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fä

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer


Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.

Referenzen

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.