Amtsgericht Zweibrücken Urteil, 04. Juni 2012 - 1 C 258/12
Gericht
Tenor
I. Der Verfügungsbeklagten wird es untersagt, die Stromzufuhr für die Wohnung der Verfügungsklägerin ab dem 31.05.2012 einzustellen.
II. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.
III. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Verfügungsklägerin mietete zum 01.05.2012 eine Wohnung und schloss diesbezüglich am 10.04.2012 mit der Verfügungsbeklagten einen Versorgungsvertrag zur Lieferung elektrischer Energie. Die Verfügungsklägerin erteilte der Verfügungsbeklagten eine Einzugsermächtigung von ihrem Girokonto zur Einziehung der monatlichen Abschlagszahlungen in Höhe von 60,00 €. Von dieser machte die Verfügungsbeklagte bisher keinen Gebrauch. Die Verfügungsklägerin bewohnt das Anwesen mit zwei im Jahr 1999 und 2003 geborenen Kindern.
- 2
Mit Schreiben vom 03.05.2012 kündigte die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin an, ab 31.05.2012 die Stromlieferung einzustellen, falls sie nicht eine Gesamtforderung von 1.751,78 € bis 30.05.2012 bezahle.
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Diese resultierte aus Rückständen eines Stromlieferungsvertrages zur Strombelieferung unter der Adresse … bis zum Jahr 2003. Von der Verfügungsbeklagten wurde ein Mahnbescheid und darauf aufbauend ein Vollstreckungsbescheid erwirkt, der am 17.06.2003 in Höhe von 646,62 € erlassen wurde. Der Betrag von 1751,78 € resultiert aus der Forderung zzgl. Kosten abzüglich geleisteter Zahlungen. Auf die Anlage Forderungskonto Akte 793/03; Stand 03.05.2012 (Bl. 37 der Akte) wird Bezug genommen. Die Verfügungsklägerin bot an, diesen Betrag zusätzlich zu den laufenden Kosten aus dem Vertragsverhältnis in monatlichen Raten von je 100 € zurückzuzahlen.
- 4
Ein Hinweis auf die Altschuld und die sofortige Stromsperre wurde bei Vertragsschluss am 10.04.2012 nicht erteilt.
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Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht,
- 6
eine Versorgungseinstellung gestützt auf § 19 Abs. 2 StromGVV sei nicht möglich, da es sich um ein anderes Verhältnis handele.
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Wegen der langen Zwischenzeit und im Hinblick auf die mit in der Wohnung wohnenden minderjährigen Kinder, sei eine Sperre unverhältnismäßig im Sinne des § 19 Abs. 2 StromGVV. Eine Zubereitung täglicher warmer Malzeiten sei ohne Strom für sie nicht möglich.
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Sie beantragt,
- 9
der Verfügungsbeklagten zu untersagen, die Stromzufuhr für die Wohnung der Verfügungsklägerin, ab dem 31.05.2012, einzustellen.
- 10
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Sie ist der Ansicht eine Stromsperre gem. § 19 StromGVV sei möglich, da aktuelle Rückstände auf Stromzahlung inkl. Nebenkosten von 1.751,78 € bestehen.
- 13
Auch sei eine Unverhältnismäßigkeit nicht gegeben, da zwar minderjährige Kinder dort wohnten es aber nicht Aufgabe des Energieversorgungsunternehmens sei, bedürftige Kunden notfalls kostenlos mit Energie zu versorgen.
- 14
Daran ändere auch ein Vergleichsangebot der Verfügungsklägerin nichts, da diese frühere Vereinbarungen nicht eingehalten habe.
- 15
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2012 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
I.
- 17
Der Antrag ist zulässig, insbesondere besteht bezüglich des Antrags wegen der erfolgten Ankündigung einer Einstellung der Strombelieferung zum 31.05.2012 ein Rechtsschutzbedürfnis zur gerichtlichen Geltendmachung.
II.
- 18
Der Antrag ist begründet. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft gemacht.
A)
- 19
Ein Anspruch auf Stromlieferung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Stromlieferungsvertrag vom 10.04.2012 ist glaubhaft gemacht.
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1. Aus dem am 10.04.2012 zwischen den Parteien geschlossenen Stromlieferungsvertrag ist die Verfügungsbeklagte verpflichtet die Verfügungsklägerin mit Strom zu beliefern. Daraus folgt auch, dass sie verpflichtet ist, die Strombelieferung nicht grundlos zu unterbrechen. Ansonsten erbringt sie die ihr obliegende Primärleistung nicht.
- 21
2. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, der eine Unterbrechung der Stromversorgung rechtfertigt.
- 22
Ein solcher ergibt sich nicht aus § 19 Abs. 2 StromGVV. Gem. § 19 Abs. 2 StromGVV kann bei der Nichterfüllung einer Nachzahlungsverpflichtung trotz Mahnung der Grundversorger die Grundversorgung 4 Wochen nach Androhung unterbrechen lassen.
- 23
Ein solcher Fall liegt vorliegend nicht vor.
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a) Es ist schon fraglich, ob eine Zuwiderhandlung gegen eine Verordnung bei Zahlungsrückständen aus einer Zeit vor Inkrafttreten der Verordnung möglich ist. Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 19 Abs. 1 und der Formulierung in Abs. 2 S. 1 bei anderen Zuwiderhandlungen ist ersichtlich, dass es sich auch bei den Zuwiderhandlungen gem. § 19 Abs. 2 um Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung richtet.
- 25
b) Dies muss jedoch nicht entschieden werden, denn es liegen die Voraussetzungen für eine Stromsperrung gem. § 19 Abs. 2 StromGVV nicht vor. Neben den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StromGVV müssen, soweit Rückstände aus Stromschulden aus einem früheren Vertragsverhältnis herrühren, auch die Voraussetzungen der §§ 273 Abs. 1, bzw. 320 BGB erfüllt sein.
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Die dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV eingeräumte Befugnis, die Stromversorgung des Tarifkunden nach Androhung zu unterbrechen, sofern dieser Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung nicht erfüllt, ist eine besondere Ausgestaltung des Leistungsverweigerungsrecht gem. §§ 273, 320 BGB (vgl. BGH Urteil v. 03.07.1991, VIII ZR 190/90, NJW 1991, 2645 ff.). Sie bestand auch schon zuvor gemäß der Vorgängerregelung des § 33 Abs. 2 S. 1 AVBEltV.
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(i) Ein Fall des § 320 BGB kommt nicht in Betracht, da die Zahlungsrückstände aus einem anderen geschlossenen Vertrag herrühren.
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(ii) Doch auch ein Fall des § 273 BGB liegt nicht vor. Danach müssen die Verpflichtungen des Schuldners und sein Anspruch wegen dessen Nichterfüllung er die von ihm geschuldete Leistung zurückbehalten will, aus demselben rechtlichen Verhältnis stammen. Dieser Begriff ist zwar weit auszulegen, er erfordert nicht, dass die sich gegenüberstehenden Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis folgen. Es genügt, wenn ein innerlich zusammenhängendes, einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt. Beide müssen also, falls sie eine vertragliche Grundlage haben, aus Rechtsgeschäften hervorgegangen sein, die in einem solchen natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den der anderen Seite zustehenden Anspruch geltend und durchgesetzt werden könnte (BGH a. a. O.).
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Ein derartiger Zusammenhang ist zu bejahen, wenn ein Stromabnehmer in demselben Versorgungsgebiet in eine andere Wohnung verzieht und hinsichtlich der aufgegebenen Wohnung Zahlungsrückstände bestehen (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 11.05.2007, 11 S 17/07). Doch liegt hier der Fall anders. Die Verfügungsklägerin ist nicht von der Wohnung, aus der der Rückstand der Stromzahlung herrührt in die jetzt belieferte Wohnung gezogen, sondern zwischen dem Auszug aus der damaligen Wohnung im Jahre 2004 und dem Einzug im Jahre 2012 liegen ca. 7 Jahre.
- 30
Dadurch ist der natürliche Zusammenhang zwischen den beiden Rechtsverhältnissen aufgehoben, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Verfügungsklägerin selbst damals Vertragspartei war oder ihr damaliger Ehemann.
- 31
Ein natürlicher wirtschaftlicher Zusammenhang liegt dann vor, wenn eine Verbindung der verschiedenen Rechtsgeschäfte in natürlicher und wirtschaftlicher Sicht besteht. Diese Verbindung kann einerseits darin begründet sein, dass verschiedene Verträge bzgl. der gleichen Wohnung geschlossen werden, oder dass eine Verknüpfung durch einen engen zeitlichen (und durch die Begrenzung auf das Verbreitungsgebiet auch räumlichen) Zusammenhang gezogen wird.
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Beides liegt nicht vor. Vielmehr ist durch die Zeitspanne von sieben Jahren ein etwa bestehender Zusammenhang durchbrochen. Wegen der zeitlichen Spanne zwischen den Vertragsverhältnissen ist auch nicht die typische Situation gegeben, dass ein Umzug ggf. den Zweck hatte Zahlungsverpflichtungen, sei es aus Miete oder den Strom-/Gaslieferungsverhältnissen, zu entgehen. Es würde gerade gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Verfügungsbeklagte nunmehr die Möglichkeit hätte eine Altschuld durch die bestehende Drohlage für die Verfügungsklägerin wegen der Möglichkeit einer Stromsperrung im aktuellen Vertragsverhältnis durchzusetzen.
- 33
Ob zusätzlich noch zu berücksichtigen ist, dass bei Vertragsschluss ein Hinweis nicht erteilt wurde, kann dahinstehen, da auch unabhängig davon ein einheitliches rechtliches Verhältnis nicht vorliegt.
- 34
Auch wenn die Vorschrift des § 273 weit auszulegen ist, muss ein über die beteiligten Personen und die Art der gelieferten Leistung hinausgehender Sachzusammenhang zu ziehen sein. Diesen allein daraus herzuleiten, dass es beide Male um Stromlieferung ginge, würde die Vorschrift des § 273 Abs. 1 BGB überspannen. Dies müsste andernfalls auch für sonstige gleichartige Belieferungssituationen gelten und dies unabhängig davon, ob eine gefestigte Geschäftsbeziehung besteht. Doch wird bei mehreren Verträgen innerhalb einer Geschäftsbeziehungen regelmäßig zur Begründung des einheitlichen Rechtsverhältnis darauf abgestellt, dass diese verfestigt ist. Aus dieser ständigen Geschäftsverbindung der Parteien ergibt sich dann die natürliche, gewollte oder als gewollt vorauszusetzende Einheitlichkeit des faktischen Verhältnisses, die es als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lässt, wenn der eine Vertragspartner vom anderen die Leistung verlangt, die von ihm selbst geschuldete aber nicht gewähren will (OLG Düsseldorf, NJW 1978, 703, 704 mit Verweis auf RGZ 68, RGZ 68, 34; BGHZ 54, 244). Würde auf dieses nähere Verbindung verzichtet, so würde der Anwendungsbereich des § 273 BGB überdehnt.
III.
- 35
Auch besteht auf Grund der erfolgten Ankündigung der Sperrung eine Eilbedürftigkeit und damit ein Verfügungsgrund, §§ 935, 940 ZPO. Eine rechtszeitige Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist nicht möglich.
IV.
V.
- 37
Die Berufung war zuzulassen, die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und erfordert zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO). Die zugrunde liegende Rechtsfrage ist noch nicht abschließend geklärt. Die klagende Partei ist möglicherweise nicht mit einem Betrag von 600 € beschwert.
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Streitwertbeschluss
- 39
Der Streitwert wird auf bis 600 € festgesetzt.
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Annotations
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Im Fall einer Androhung nach Satz 1 hat der Grundversorger den Kunden einfach verständlich zu informieren, wie er dem Grundversorger das Vorliegen von Voraussetzungen nach Satz 5 in Textform mitteilen kann. Der Grundversorger hat dem Kunden die Kontaktadresse anzugeben, an die der Kunde die Mitteilung zu übermitteln hat. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
(3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören
- 1.
örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, - 2.
Vorauszahlungssysteme, - 3.
Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und - 4.
Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung und bei welcher Behörde diese beantragt werden kann sowie auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung.
(4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen.
(5) Der betroffene Kunde ist nach Erhalt einer Androhung der Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzugs berechtigt, von dem Grundversorger die Übermittlung des Angebots einer Abwendungsvereinbarung zu verlangen. Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden im Fall eines Verlangens nach Satz 1 innerhalb einer Woche und unabhängig von einem solchen Verlangen des betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten:
- 1.
eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie - 2.
eine Verpflichtung des Grundversorgers zur Weiterversorgung nach Maßgabe der allgemeinen und ergänzenden Bedingungen, soweit der Kunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag erfüllt, und - 3.
allgemein verständliche Erläuterungen der Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen.
(6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können.
(7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Fall einer Pauschalisierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.