Amtsgericht Velbert Urteil, 03. Sept. 2015 - 11 C 81/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche auf Grund eines Fahrradunfalls geltend.
3Am 21.08.2013 befuhr der Kläger mit seinem Fahrrad den Panoramaradweg von Velbert kommend in Richtung Essen-Kettwig. In Heiligenhaus in Höhe C-straße/B-Feld verunfallte der Kläger mit seinem Fahrrad. An dieser Stelle befindet sich aus der Sicht des Klägers auf der rechten Seite die Sportanlage Heiligenhaus. Von dieser Sportanlage führt ein Weg in Richtung des Panoramaradwegs, der diesen kreuzt und sodann in Richtung C-straße weiterführt. Der Panoramaradweg und der kreuzende Weg weisen die gleiche Pflasterung auf. Der Panoramaradweg ist als gleichberechtigter Rad- und Gehweg gekennzeichnet. Der kreuzende Weg ist zum Sportplatz und zur C-straße jeweils mit rot-weißen Pfeilern abgegrenzt. Zur Veranschaulichung der Örtlichkeiten wird auf den Bildbericht der beigezogenen Ermittlungsakte (Bl. 5 ff.) Bezug genommen.
4Als der Kläger den kreuzenden Weg mit seinem Fahrrad erreichte, befand sich der zum damaligen Zeitpunkt zehnjährige Beklagte (Geburtstag: 19.09.) mit seinem Fahrrad im Bereich der Einmündung zur Sportanlage. Der Kläger vollzog eine Vollbremsung, um dem Beklagten auszuweichen. Er stürzte dadurch über seinen Lenker und zog sich Verletzungen zu.
5Der Kläger behauptet, zum Zeitpunkt des Unfalls sei die Einmündung zur Sportanlage auf Grund des Bewuchses am Wegesrand nicht einsehbar gewesen. Der Beklagte sei für den Kläger völlig unerwartet auf seinem Fahrrad aus der Einmündung zur Sportanlage herausgeschossen.
6Der Kläger behauptet, durch den Unfall eine traumatische Luxation im PIP-Gelenk des rechten Ringfingers und eine dreifache Kahnbeinfraktur der linken Hand erlitten zu haben. Der linke Arm sei bis Ende November 2013 eingegipst gewesen, an der rechten Hand habe er drei Wochen eine Schiene an Ring- und kleinem Finger tragen müssen. Nach Entfernung des Gipses sei er mit Lymphdrainagen und Krankengymnastik behandelt worden. In den ersten drei Wochen nach dem Unfall sei der Kläger in seinem Alltag stark eingeschränkt gewesen und habe Hilfe im Haushalt benötigt. Er sei bis zum 02.03.2014 krankgeschrieben worden. Ab dem 10.02.2014 habe in seiner Tätigkeit als Busfahrer eine dreiwöchige Wiedereingliederung stattgefunden. Er leide auch jetzt noch unter Gelenkschmerzen bei starken Belastungen.
7Der Kläger behauptet weiter, durch den Unfall sei seine Brille verkratzt worden. Für neue Gläser müsse er 393,28 EUR netto aufwenden. An seinem Fahrrad seien Schäden in Höhe von 132,74 EUR netto entstanden und er habe durch den Unfall einen Verdienstausfall von insgesamt 2.150,00 EUR erlitten.
8Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
9an den Kläger 526,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2014 zu zahlen;
10an den Kläger 2.150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2014 zu zahlen;
11an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2014 zu zahlen;
12an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2014 zu zahlen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte behauptet, der Beklagte habe zum Zeitpunkt des Unfalls an der Einmündung zur Sportanlage gestanden. Der Vorderreifen seines Fahrrads habe nur ca. 50 cm auf dem Panoramaradweg gestanden.
16Der Beklagte behauptet weiter, der Kläger sei mit erheblicher Geschwindigkeit gefahren.
17Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W und Frau M und Herr M. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2015 verwiesen. Die Akte der Staatsanwaltschaft Wuppertal, Az. 922 Js 4001/13 ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten auf Grund des streitgegenständlichen Fahrradunfalls. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 828 Abs. 3 BGB.
22Den Beklagten trifft an dem Unfall, durch den die vom Kläger behaupteten Verletzungen und Schäden entstanden sein sollen, kein Verschulden. Der Unfall wurde vielmehr vom Kläger allein schuldhaft verursacht.
23Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der Unfallstelle um eine Kreuzung im Sinne von § 8 Abs. 1 StVO, sodass die Verkehrsregelung „rechts vor links“ gilt. Da der Beklagte aus Sicht des Klägers von rechts kam, hat der Kläger und nicht der Beklagte eine Vorfahrtsverletzung begangen. Die Einwände des Klägers, es handele sich nicht um eine Kreuzung im Sinne von § 8 Abs. 1 StVO, verfangen nicht.
24Die StVO ist auf Fahrradfahrer und Fahrradwege anwendbar. Eine Vorfahrtsberechtigung des Panoramaradwegs ist nicht ersichtlich. Der zur Sportanlage führende Weg ist keine Einfahrt im Sinne von § 10 StVO oder ein Weg im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 StVO. Ebensowenig ist die Vorfahrtsberechtigung des Panoramaradwegs durch Schilder geregelt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei dem Panoramaradweg und dem kreuzenden Weg um gleichberechtigte Wege handelt. Dies wird bereits durch die gleiche Pflasterung deutlich. Der kreuzende Weg ist zudem nicht besonders gekennzeichnet oder in irgendeiner Wiese als dem Panoramaradweg untergeordnet erkennbar. Dass der kreuzende Weg zum Sportplatz und zur C-straße durch Pfeiler begrenzt wird, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Hierdurch soll lediglich gewährleistet werden, dass dieser Weg nicht von Kraftfahrzeugen befahren wird. Die Erlaubnis der Benutzung für Radfahrer wird hiervon nicht berührt.Auch die Tatsache, dass der Panoramaradweg eine längere, gerade verlaufende Strecke darstellt und der kreuzende Weg nur eine recht kurze, macht den Panoramaradweg nicht zu einer bevorrechtigten Straße. Dass kleinere, weniger frequentierte Straßen und Wege vorfahrtberechtigt sind, ist im Straßenverkehr nicht unüblich.
25Auf der anderen Seite ist der kreuzende Weg auch kein Gehweg, der nur für Fußgänger freigegeben ist. Der Beklagte war – unabhängig von der Frage ob er mit seinem Fahrrad fuhr, dieses schob oder ob er stand – zulässigerweise auf dem kreuzenden Weg unterwegs, da es sich um eine Verkehrsfläche handelt, die mangels besonderer Regelung gleichermaßen von Fußgängern und Radfahrern benutzt werden darf. Auch dies ergibt sich aus der äußerlich gleichen Gestaltung der Wege sowie der fehlenden Kennzeichnung des kreuzenden Weges als Gehweg (vgl. hierzu OLG Karlsruhe DAR 2000, 307).
26Der Kläger hätte demnach die Vorfahrt achten müssen, also gemäß § 8 Abs. 2 StVO mit mäßiger Geschwindigkeit fahren und ggf. anhalten müssen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger, wie vom Beklagten behauptet, mit erheblicher Geschwindigkeit fuhr. Der Kläger ist nach eigenem Vortrag mit einer Geschwindigkeit von nicht schneller als 15 km/h gefahren. Diese Geschwindigkeit ist bereits zu hoch, wenn der Fahrradfahrer die Vorfahrt achten muss. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil der Kläger selbst vorträgt, dass die Einmündung zur Sportanlage schwer einsehbar war. In diesem Fall wäre der Kläger gehalten gewesen, sich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO vorsichtig in die Kreuzung hineinzutasten. Davon kann bei einer Geschwindigkeit von ca. 15 km/h nicht mehr ausgegangen werden.
27Anhaltspunkte für ein Verschulden des Beklagten sieht das Gericht nicht. Es kann dabei dahinstehen, ob der Beklagte auf Grund seines Alters gemäß § 828 Abs. 3 BGB die erforderliche Einsicht zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit hatte. Selbst wenn man dies unterstellt, hat der Beklagte den Unfall nicht verschuldet.
28Der Kläger ist für seine Behauptung, der Beklagte sei auf seinem Fahrrad aus der Einmündung unerwartet hinausgeschossen, beweisfällig geblieben. Als derjenige, der sich auf eine für ihn günstige Behauptung beruft, trägt der Kläger hierfür die Beweislast.Auf Grund der Beweisaufnahme vermochte das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass die streitige Behauptung als bewiesen anzusehen ist. Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Beweis erst dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Aussage der Zeugin Frau M ist bereits unergiebig, da sie den Unfall nicht gesehen hat. Die Zeugen Frau W und Herr M haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Beklagte an der Einmündung gestanden habe. Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft, da sie das Geschehen insgesamt nachvollziehbar und widerspruchsfrei wiedergeben. Insbesondere die Zeugin Frau W konnte sich noch lebhaft an den Vorfall erinnern und auch Randgeschehen schlüssig schildern, wie zum Beispiel, dass der Beklagte zuvor von der linken Seite des Radwegs zur Sportanlage fuhr.
29Auch die Tatsache, dass das Fahrrad des Beklagten bereits ein kleines Stück auf den Panoramaradweg ragte, führt nicht zu einem Verschulden des Beklagten. Der Radweg ist augenscheinlich so breit, dass der Kläger bei Beachtung der Regelungen aus § 8 Abs. 2 StVO hätte bremsen oder ausweichen können.
30Da ein Verschulden des Beklagten ausgeschlossen ist, kann dahinstehen, ob der Kläger die von ihm behaupteten Verletzungen und Schäden erlitten hat.
31Mangels bestehender Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen, namentlich Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
- 1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder - 2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.
Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
- 1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder - 2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
- 1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder - 2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.