Landgericht Wuppertal Beschluss, 04. Jan. 2016 - 9 S 218/15

ECLI:ECLI:DE:LGW:2016:0104.9S218.15.00
bei uns veröffentlicht am04.01.2016

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Velbert vom 03.09.2015 - 11 C 81/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil seine Berufung aus den Gründen des Kammerbeschlusses vom 06.11.2015 - 9 S 218/15 -, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg hat.


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Landgericht Wuppertal Beschluss, 04. Jan. 2016 - 9 S 218/15 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

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Amtsgericht Velbert Urteil, 03. Sept. 2015 - 11 C 81/14

bei uns veröffentlicht am 03.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages a

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.