Landgericht Wuppertal Beschluss, 04. Jan. 2016 - 9 S 218/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Velbert vom 03.09.2015 - 11 C 81/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil seine Berufung aus den Gründen des Kammerbeschlusses vom 06.11.2015 - 9 S 218/15 -, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg hat.
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Im Hinblick auf die Stellungnahme des Klägers vom 21.12.2015 ist nur folgendes auszuführen:
2Was den beantragten Ortstermin anbelangt, wäre es erforderlich gewesen, ein konkretes Beweisthema anzugeben. Davon abgesehen vermitteln die Fotos, die in der Akte und in der Beiakte vorhanden sind, einen sehr guten Eindruck von der Unfallörtlichkeit, wie sie sich seinerzeit darstellte. Dass dem Kläger ein bestimmtes Foto nicht vorlag, ist unerheblich. Im Hinweisbeschluss der Kammer war eine genaue Fundstelle angegeben worden und der Kläger hätte insoweit Akteneinsicht beantragen können. Es handelt sich des Weiteren – glücklicherweise – keineswegs "um eine Fahrradtrasse, die auf alten Bahnschienen errichtet wurde", sondern um einen kombinierten Rad- und Fußweg, der durch die Umgestaltung einer Bahntrasse geschaffen wurde. Es gab auch nicht die vom Kläger behaupteten Pfosten, sondern nur mehrere Meter entfernt vom Kreuzungsbereich solche, die die Benutzung durch Pkw verhindern sollten.Dass eine rechts vor links Regelung dem Sinn einer Fahrradtrasse zuwiderlaufen würde, ist zum einen fraglich und zum anderen unerheblich. Auch ein Autofahrer würde schneller vorankommen können, wenn er nicht Vorfahrtsregelungen zu beachten hätte. Jedenfalls entspricht es der Rechtsprechung und der Literatur, auch bei sich kreuzenden Radwegen die rechts vor links Regelung anzuwenden (unter anderem OLG Hamm, DAR 2000, 307; Pardey, ZfS 2006, 488). Die Kammer ist ebenfalls dieser Rechtsansicht, für die es im übrigen nicht darauf ankommt, ob die bevorrechtigte Straße kürzer als die wartepflichtige ist.Schließlich hat sich der Kläger nicht mit den Ausführungen der Kammer zu § 529 ZPO auseinandergesetzt. Die Kammer hat davon auszugehen, dass der Beklagte an der Kreuzung angehalten hatte dergestalt, dass er etwa mit seinem halben Vorderrad im Kreuzungsbereich stand, weshalb der Kläger bei entsprechend umsichtiger Fahrweise den Unfall hätte verhindern können und müssen.
3Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis 5.000,00 EUR festgesetzt.
4Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10 S. 2 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche auf Grund eines Fahrradunfalls geltend.
3Am 21.08.2013 befuhr der Kläger mit seinem Fahrrad den Panoramaradweg von Velbert kommend in Richtung Essen-Kettwig. In Heiligenhaus in Höhe C-straße/B-Feld verunfallte der Kläger mit seinem Fahrrad. An dieser Stelle befindet sich aus der Sicht des Klägers auf der rechten Seite die Sportanlage Heiligenhaus. Von dieser Sportanlage führt ein Weg in Richtung des Panoramaradwegs, der diesen kreuzt und sodann in Richtung C-straße weiterführt. Der Panoramaradweg und der kreuzende Weg weisen die gleiche Pflasterung auf. Der Panoramaradweg ist als gleichberechtigter Rad- und Gehweg gekennzeichnet. Der kreuzende Weg ist zum Sportplatz und zur C-straße jeweils mit rot-weißen Pfeilern abgegrenzt. Zur Veranschaulichung der Örtlichkeiten wird auf den Bildbericht der beigezogenen Ermittlungsakte (Bl. 5 ff.) Bezug genommen.
4Als der Kläger den kreuzenden Weg mit seinem Fahrrad erreichte, befand sich der zum damaligen Zeitpunkt zehnjährige Beklagte (Geburtstag: 19.09.) mit seinem Fahrrad im Bereich der Einmündung zur Sportanlage. Der Kläger vollzog eine Vollbremsung, um dem Beklagten auszuweichen. Er stürzte dadurch über seinen Lenker und zog sich Verletzungen zu.
5Der Kläger behauptet, zum Zeitpunkt des Unfalls sei die Einmündung zur Sportanlage auf Grund des Bewuchses am Wegesrand nicht einsehbar gewesen. Der Beklagte sei für den Kläger völlig unerwartet auf seinem Fahrrad aus der Einmündung zur Sportanlage herausgeschossen.
6Der Kläger behauptet, durch den Unfall eine traumatische Luxation im PIP-Gelenk des rechten Ringfingers und eine dreifache Kahnbeinfraktur der linken Hand erlitten zu haben. Der linke Arm sei bis Ende November 2013 eingegipst gewesen, an der rechten Hand habe er drei Wochen eine Schiene an Ring- und kleinem Finger tragen müssen. Nach Entfernung des Gipses sei er mit Lymphdrainagen und Krankengymnastik behandelt worden. In den ersten drei Wochen nach dem Unfall sei der Kläger in seinem Alltag stark eingeschränkt gewesen und habe Hilfe im Haushalt benötigt. Er sei bis zum 02.03.2014 krankgeschrieben worden. Ab dem 10.02.2014 habe in seiner Tätigkeit als Busfahrer eine dreiwöchige Wiedereingliederung stattgefunden. Er leide auch jetzt noch unter Gelenkschmerzen bei starken Belastungen.
7Der Kläger behauptet weiter, durch den Unfall sei seine Brille verkratzt worden. Für neue Gläser müsse er 393,28 EUR netto aufwenden. An seinem Fahrrad seien Schäden in Höhe von 132,74 EUR netto entstanden und er habe durch den Unfall einen Verdienstausfall von insgesamt 2.150,00 EUR erlitten.
8Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
9an den Kläger 526,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2014 zu zahlen;
10an den Kläger 2.150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2014 zu zahlen;
11an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2014 zu zahlen;
12an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2014 zu zahlen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte behauptet, der Beklagte habe zum Zeitpunkt des Unfalls an der Einmündung zur Sportanlage gestanden. Der Vorderreifen seines Fahrrads habe nur ca. 50 cm auf dem Panoramaradweg gestanden.
16Der Beklagte behauptet weiter, der Kläger sei mit erheblicher Geschwindigkeit gefahren.
17Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W und Frau M und Herr M. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2015 verwiesen. Die Akte der Staatsanwaltschaft Wuppertal, Az. 922 Js 4001/13 ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten auf Grund des streitgegenständlichen Fahrradunfalls. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 828 Abs. 3 BGB.
22Den Beklagten trifft an dem Unfall, durch den die vom Kläger behaupteten Verletzungen und Schäden entstanden sein sollen, kein Verschulden. Der Unfall wurde vielmehr vom Kläger allein schuldhaft verursacht.
23Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der Unfallstelle um eine Kreuzung im Sinne von § 8 Abs. 1 StVO, sodass die Verkehrsregelung „rechts vor links“ gilt. Da der Beklagte aus Sicht des Klägers von rechts kam, hat der Kläger und nicht der Beklagte eine Vorfahrtsverletzung begangen. Die Einwände des Klägers, es handele sich nicht um eine Kreuzung im Sinne von § 8 Abs. 1 StVO, verfangen nicht.
24Die StVO ist auf Fahrradfahrer und Fahrradwege anwendbar. Eine Vorfahrtsberechtigung des Panoramaradwegs ist nicht ersichtlich. Der zur Sportanlage führende Weg ist keine Einfahrt im Sinne von § 10 StVO oder ein Weg im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 StVO. Ebensowenig ist die Vorfahrtsberechtigung des Panoramaradwegs durch Schilder geregelt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei dem Panoramaradweg und dem kreuzenden Weg um gleichberechtigte Wege handelt. Dies wird bereits durch die gleiche Pflasterung deutlich. Der kreuzende Weg ist zudem nicht besonders gekennzeichnet oder in irgendeiner Wiese als dem Panoramaradweg untergeordnet erkennbar. Dass der kreuzende Weg zum Sportplatz und zur C-straße durch Pfeiler begrenzt wird, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Hierdurch soll lediglich gewährleistet werden, dass dieser Weg nicht von Kraftfahrzeugen befahren wird. Die Erlaubnis der Benutzung für Radfahrer wird hiervon nicht berührt.Auch die Tatsache, dass der Panoramaradweg eine längere, gerade verlaufende Strecke darstellt und der kreuzende Weg nur eine recht kurze, macht den Panoramaradweg nicht zu einer bevorrechtigten Straße. Dass kleinere, weniger frequentierte Straßen und Wege vorfahrtberechtigt sind, ist im Straßenverkehr nicht unüblich.
25Auf der anderen Seite ist der kreuzende Weg auch kein Gehweg, der nur für Fußgänger freigegeben ist. Der Beklagte war – unabhängig von der Frage ob er mit seinem Fahrrad fuhr, dieses schob oder ob er stand – zulässigerweise auf dem kreuzenden Weg unterwegs, da es sich um eine Verkehrsfläche handelt, die mangels besonderer Regelung gleichermaßen von Fußgängern und Radfahrern benutzt werden darf. Auch dies ergibt sich aus der äußerlich gleichen Gestaltung der Wege sowie der fehlenden Kennzeichnung des kreuzenden Weges als Gehweg (vgl. hierzu OLG Karlsruhe DAR 2000, 307).
26Der Kläger hätte demnach die Vorfahrt achten müssen, also gemäß § 8 Abs. 2 StVO mit mäßiger Geschwindigkeit fahren und ggf. anhalten müssen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger, wie vom Beklagten behauptet, mit erheblicher Geschwindigkeit fuhr. Der Kläger ist nach eigenem Vortrag mit einer Geschwindigkeit von nicht schneller als 15 km/h gefahren. Diese Geschwindigkeit ist bereits zu hoch, wenn der Fahrradfahrer die Vorfahrt achten muss. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil der Kläger selbst vorträgt, dass die Einmündung zur Sportanlage schwer einsehbar war. In diesem Fall wäre der Kläger gehalten gewesen, sich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO vorsichtig in die Kreuzung hineinzutasten. Davon kann bei einer Geschwindigkeit von ca. 15 km/h nicht mehr ausgegangen werden.
27Anhaltspunkte für ein Verschulden des Beklagten sieht das Gericht nicht. Es kann dabei dahinstehen, ob der Beklagte auf Grund seines Alters gemäß § 828 Abs. 3 BGB die erforderliche Einsicht zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit hatte. Selbst wenn man dies unterstellt, hat der Beklagte den Unfall nicht verschuldet.
28Der Kläger ist für seine Behauptung, der Beklagte sei auf seinem Fahrrad aus der Einmündung unerwartet hinausgeschossen, beweisfällig geblieben. Als derjenige, der sich auf eine für ihn günstige Behauptung beruft, trägt der Kläger hierfür die Beweislast.Auf Grund der Beweisaufnahme vermochte das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass die streitige Behauptung als bewiesen anzusehen ist. Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Beweis erst dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Aussage der Zeugin Frau M ist bereits unergiebig, da sie den Unfall nicht gesehen hat. Die Zeugen Frau W und Herr M haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Beklagte an der Einmündung gestanden habe. Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft, da sie das Geschehen insgesamt nachvollziehbar und widerspruchsfrei wiedergeben. Insbesondere die Zeugin Frau W konnte sich noch lebhaft an den Vorfall erinnern und auch Randgeschehen schlüssig schildern, wie zum Beispiel, dass der Beklagte zuvor von der linken Seite des Radwegs zur Sportanlage fuhr.
29Auch die Tatsache, dass das Fahrrad des Beklagten bereits ein kleines Stück auf den Panoramaradweg ragte, führt nicht zu einem Verschulden des Beklagten. Der Radweg ist augenscheinlich so breit, dass der Kläger bei Beachtung der Regelungen aus § 8 Abs. 2 StVO hätte bremsen oder ausweichen können.
30Da ein Verschulden des Beklagten ausgeschlossen ist, kann dahinstehen, ob der Kläger die von ihm behaupteten Verletzungen und Schäden erlitten hat.
31Mangels bestehender Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen, namentlich Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.