Amtsgericht Titisee-Neustadt Urteil, 19. Juli 2004 - 11 C 50/04

published on 19/07/2004 00:00
Amtsgericht Titisee-Neustadt Urteil, 19. Juli 2004 - 11 C 50/04
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Tenor

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.048,32 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Diskontzinssatz der europäischen Zentralbank hinaus seit 13.03.2004 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten tragen zu 90 %, der Kläger trägt zu 10 % die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Vollstreckung des Klägers kann der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Am 21.1.2004 kam es an der Einmündung der G.-Straße in die F. Straße in Titisee-Neustadt zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Fahrzeug des Klägers, einem PKW BMW amtliches Kennzeichen ... und dem PKW des Beklagten 1, einem PKW Ford, amtliches Kennzeichen ... Der Kläger befuhr die F. Straße in Fahrtrichtung Neustadt und bog nach rechts in die G.-Straße ein, der Beklagte Ziff. 1 fuhr in Gegenrichtung und bog seinerseits nach links in die G.-Straße. Die Fahrspuren im Einmündungsbereich sind durch kleine Verkehrsinseln getrennt.  so dass das Klägerfahrzeug für den Beklagten Ziff. 1 sich am Ende der Verkehrsinsel von rechts näherte.  Da der Beklagte Ziff. 1 offenbar eine zu hohe Geschwindigkeit beim Abbiegen einhielt, kam sein Fahrzeug ins Schleudern und stellte sich kurz nach Passieren der Verkehrsinsel in dem Bereich der G.-Straße quer, in den das Klägerfahrzeug in Verlängerung der Abbiegespur einfuhr.. Der Kläger fuhr auf das Beklagtenfahrzeug auf, wobei das Klägerfahrzeug vorne rechts, das Beklagtenfahrzeug im Bereich der Fahrertür  beschädigt wurde.
Die Reparaturkosten des Klägerfahrzeugs belaufen sich auf 2568,85 EUR, die Sachverständigenkosten beliefen sich auf 326,99 EUR. Der Kläger begehrt weiter Nutzungsausfall für fünf Tage zu jeweils 43 EUR, insgesamt somit 215 EUR sowie eine Unfallnebenkostenpauschale in Höhe von 25,56 EUR. Die Schadenshöhe ist unstreitig bis auf den Nutzungsausfall. Die Beklagte Ziff. 2, der Haftpflichtversicherer des Beklagten Ziff. 1, bezahlte auf den Schaden 2/3 der von ihm für richtig angenommenen Schadensumme unter Hinweis auf ein Mitverschulden des Klägers, somit 1974,77 EUR.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte Ziff. 1 eine Vorfahrtverletzung begangen habe und dieses Verschulden so gravierend sei, dass eine Haftung aus Betriebsgefahr ausscheide.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1161,63 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.3.2004 zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, dass sich der Unfall für den Kläger nicht als unabwendbares Ereignis dargestellt habe und er daher eine Mithaftung aus Betriebsgefahr sich anrechnen lassen müsse. Da das Fahrzeug des Klägers bereits über elf Jahre alt gewesen sei mit einem Kilometerstand von über 140.000 Kilometern könne er pro Tag lediglich 17,17 EUR Vorhaltekosten geltend machen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte Ziff. 1 erstmals behauptet, das Klägerfahrzeug sei in dem Moment, als er den Abbiegevorgang begonnen habe, gerade erst aus einem ca. 100 Meter entfernten Kreisverkehr in die F. Straße eingebogen. In der Klageerwiderung hatten die Beklagten demgegenüber auf die Unfallschilderung des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten verwiesen,  der von einer Vorfahrtverletzung des Beklagten 1 und einer Unaufmerksamkeit beim Auffahren des Klägers ausgegangen war. Dabei ging der Polizeibeamte von einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abbiegevorgang und der Kollision durch das Auffahren aus.
Dem Gericht lag ein Auszug aus der Verkehrsunfallanzeige der Polizei vor. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Lichtbilder und Urkunden verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die zulässige Klage ist in Höhe von 1048,32 EUR begründet. Dem Kläger steht dieser Schadensersatzanspruch gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 8 Abs. 2, 9 Abs.4 StVO, 3 Abs. 1 PflVG zu.
11 
Nach Überzeugung des Gerichts hat der Beklagte Ziff. 1 den Unfall am 31.1.2004  durch eine grobe Vorfahrtverletzung verursacht. Der Beklagte Ziff. 1 ist unter Missachtung des Vorfahrtsrechts des Klägers gem. §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 4 StVO trotz widriger Verkehrsbedingungen noch knapp vor dem Klägerfahrzeug in die G.-Straße eingebogen. Durch dieses schnelle Einbiegen kam sein Fahrzeug ins Schleudern, sodass es sich quer stellte und die rechte Fahrbahn der G.-Straße versperrte, in die das Klägerfahrzeug von rechts kommend einfuhr. Dieser Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus der Unfallaufnahme des Polizeibeamte S., auf den sich die Beklagten in der Klageerwiderung bezogen haben. Diese Darstellung deckt sich auch mit der Darstellung des Klägers in der Klage. Das Gericht hat daher diesen Sachverhalt als unstreitig seine Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Behauptung des Beklagten Ziff. 1 in der mündlichen Verhandlung, das Klägerfahrzeug sei bei Beginn des Abbiegevorganges noch ca. 100 Meter entfernt gewesen und der Kläger sei daher auf das schon seit längerer Zeit stehende Beklagtenfahrzeug aufgefahren, hält das Gericht zum einen für verspätet, zum anderen auch für nicht glaubwürdig. Hätte sich der Unfall wie vom Beklagten 1 nunmehr geschildert, tatsächlich abgespielt, wäre dies zweifelsfrei unverzüglich vom Beklagtenvertreter vorgebracht worden und die Beklagte Ziff. 2 hätte dann auch sicherlich keinen Schadensersatz in Höhe von 2/3 des geltend gemachten Schadens an den Kläger bezahlt.
12 
Der Vortrag des Beklagtenvertreters, er habe erst vor der mündlichen Verhandlung mit seinem Mandanten sprechen können und habe deshalb dessen Vortrag früher nicht vorbringen können, ist unbeachtlich. Ein Gericht kann und muss davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt in einer Klageerwiderung einen Sachverhalt vorträgt, der ihm von seinem Mandanten geschildert wird und nicht eine Darstellung, die seiner eigenen Fantasie entsprungen ist. Es mag vorkommen, dass ein „falscher“ Vortrag erfolgt, weil es Missverständnisse oder Verständigungsprobleme gab, in einem solchen Fall wird aber der Parteivertreter ein solches Missverständnis unverzüglich klarstellen, besonders da davon auszugehen ist, dass eine Partei über das Vorbringen des Parteivertreters bei Gericht informiert ist.
13 
Nach Auffassung des Gerichtes haften  die Beklagten auch vollumfänglich, da die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges hinter dem groben Verschulden des Beklagten Ziff. 1 zurücktritt. Zum Unfallzeitpunkt herrschten unstreitig sehr schlechte Witterungsbedingungen, die Fahrbahn war Schnee bedeckt. Gerade bei solchen Witterungsbedingungen ist ein Kraftfahrer gehalten, die Vorschriften der StVO besonders genau zu beachten, da die Verkehrssituation sich durch die schlechten Witterungsverhältnisse besonders schwierig für alle Verkehrsteilnehmer gestaltet. Auf ein “knappes“ Abbiegen kann bei guten Verkehrsbedingungen von einem Vorfahrtsberechtigten im Regelfall noch durch Abbremsen reagiert werden, sodass ein Aufprall verhindert werden kann. Bei widrigen Straßenverkehrsverhältnissen, wie sie am Unfalltag herrschten, kann dies aber nicht erwartet werden, da der Kläger nicht nur die grobe Vorfahrtverletzung beachten und auf diese reagieren musste, vielmehr auch noch auf den anschließenden Schleudervorgang und das Querstellen des Beklagtenfahrzeuges. Gerade unter solch widrigen Bedingungen hätte der Beklagte Ziff. 1 daher keinesfalls versuchen dürfen, noch kurz vor dem Klägerfahrzeug in die G.-Straße abzubiegen. Wenn unter diesen Umständen der Vorfahrtsberechtigte sich durch ein Abbremsen seines Fahrzeuges auf die Vorfahrtverletzung einstellt, kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er nicht auch noch damit hätte rechnen müssen, dass der Vorfahrtverletzer mit seinem Fahrzeug ins Schleudern komme und quer stehend die Fahrbahn versperre. Einen solchen Unfallablauf hat im Übrigen der Kläger nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung geschildert.
14 
Der dem Kläger entstandene Schaden beläuft sich in daher insgesamt auf 3023,09 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den unstreitigen Reparaturkosten und Sachverständigenkosten sowie dem Nutzungsausfall in Höhe von 107,25 EUR und der Unfallnebenkostenpauschale in Höhe von 20 EUR, wie sie beim hiesigen Gericht ständig üblich ist.
15 
Nach dem es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein Fahrzeug handelt, das bereits über elf Jahre alt ist und eine Fahrleistung von über 140.000 Kilometern aufweist, waren dem Kläger nur maßvoll erhöhte Vorhaltekosten zu ersetzen. Nachdem sich die Vorhaltekosten nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten auf 17,17 EUR pro Tag belaufen ( vgl. BGHZ 56,2 114,221 ; OLG Koblenz NZV 2004, 258), erschien eine Erhöhung um 25  auf 21,45 EUR pro Tag angemessen, so dass sich für 5 Tage 107,25 EUR ergeben.
16 
Unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten stehen dem Kläger daher noch 1048,32 EUR zu.
17 
Die Nebenforderung des Klägers folgt aus § § 286, 288 ZPO.
18 
Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit begründet sich aus § § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
10 
Die zulässige Klage ist in Höhe von 1048,32 EUR begründet. Dem Kläger steht dieser Schadensersatzanspruch gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 8 Abs. 2, 9 Abs.4 StVO, 3 Abs. 1 PflVG zu.
11 
Nach Überzeugung des Gerichts hat der Beklagte Ziff. 1 den Unfall am 31.1.2004  durch eine grobe Vorfahrtverletzung verursacht. Der Beklagte Ziff. 1 ist unter Missachtung des Vorfahrtsrechts des Klägers gem. §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 4 StVO trotz widriger Verkehrsbedingungen noch knapp vor dem Klägerfahrzeug in die G.-Straße eingebogen. Durch dieses schnelle Einbiegen kam sein Fahrzeug ins Schleudern, sodass es sich quer stellte und die rechte Fahrbahn der G.-Straße versperrte, in die das Klägerfahrzeug von rechts kommend einfuhr. Dieser Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus der Unfallaufnahme des Polizeibeamte S., auf den sich die Beklagten in der Klageerwiderung bezogen haben. Diese Darstellung deckt sich auch mit der Darstellung des Klägers in der Klage. Das Gericht hat daher diesen Sachverhalt als unstreitig seine Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Behauptung des Beklagten Ziff. 1 in der mündlichen Verhandlung, das Klägerfahrzeug sei bei Beginn des Abbiegevorganges noch ca. 100 Meter entfernt gewesen und der Kläger sei daher auf das schon seit längerer Zeit stehende Beklagtenfahrzeug aufgefahren, hält das Gericht zum einen für verspätet, zum anderen auch für nicht glaubwürdig. Hätte sich der Unfall wie vom Beklagten 1 nunmehr geschildert, tatsächlich abgespielt, wäre dies zweifelsfrei unverzüglich vom Beklagtenvertreter vorgebracht worden und die Beklagte Ziff. 2 hätte dann auch sicherlich keinen Schadensersatz in Höhe von 2/3 des geltend gemachten Schadens an den Kläger bezahlt.
12 
Der Vortrag des Beklagtenvertreters, er habe erst vor der mündlichen Verhandlung mit seinem Mandanten sprechen können und habe deshalb dessen Vortrag früher nicht vorbringen können, ist unbeachtlich. Ein Gericht kann und muss davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt in einer Klageerwiderung einen Sachverhalt vorträgt, der ihm von seinem Mandanten geschildert wird und nicht eine Darstellung, die seiner eigenen Fantasie entsprungen ist. Es mag vorkommen, dass ein „falscher“ Vortrag erfolgt, weil es Missverständnisse oder Verständigungsprobleme gab, in einem solchen Fall wird aber der Parteivertreter ein solches Missverständnis unverzüglich klarstellen, besonders da davon auszugehen ist, dass eine Partei über das Vorbringen des Parteivertreters bei Gericht informiert ist.
13 
Nach Auffassung des Gerichtes haften  die Beklagten auch vollumfänglich, da die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges hinter dem groben Verschulden des Beklagten Ziff. 1 zurücktritt. Zum Unfallzeitpunkt herrschten unstreitig sehr schlechte Witterungsbedingungen, die Fahrbahn war Schnee bedeckt. Gerade bei solchen Witterungsbedingungen ist ein Kraftfahrer gehalten, die Vorschriften der StVO besonders genau zu beachten, da die Verkehrssituation sich durch die schlechten Witterungsverhältnisse besonders schwierig für alle Verkehrsteilnehmer gestaltet. Auf ein “knappes“ Abbiegen kann bei guten Verkehrsbedingungen von einem Vorfahrtsberechtigten im Regelfall noch durch Abbremsen reagiert werden, sodass ein Aufprall verhindert werden kann. Bei widrigen Straßenverkehrsverhältnissen, wie sie am Unfalltag herrschten, kann dies aber nicht erwartet werden, da der Kläger nicht nur die grobe Vorfahrtverletzung beachten und auf diese reagieren musste, vielmehr auch noch auf den anschließenden Schleudervorgang und das Querstellen des Beklagtenfahrzeuges. Gerade unter solch widrigen Bedingungen hätte der Beklagte Ziff. 1 daher keinesfalls versuchen dürfen, noch kurz vor dem Klägerfahrzeug in die G.-Straße abzubiegen. Wenn unter diesen Umständen der Vorfahrtsberechtigte sich durch ein Abbremsen seines Fahrzeuges auf die Vorfahrtverletzung einstellt, kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er nicht auch noch damit hätte rechnen müssen, dass der Vorfahrtverletzer mit seinem Fahrzeug ins Schleudern komme und quer stehend die Fahrbahn versperre. Einen solchen Unfallablauf hat im Übrigen der Kläger nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung geschildert.
14 
Der dem Kläger entstandene Schaden beläuft sich in daher insgesamt auf 3023,09 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den unstreitigen Reparaturkosten und Sachverständigenkosten sowie dem Nutzungsausfall in Höhe von 107,25 EUR und der Unfallnebenkostenpauschale in Höhe von 20 EUR, wie sie beim hiesigen Gericht ständig üblich ist.
15 
Nach dem es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein Fahrzeug handelt, das bereits über elf Jahre alt ist und eine Fahrleistung von über 140.000 Kilometern aufweist, waren dem Kläger nur maßvoll erhöhte Vorhaltekosten zu ersetzen. Nachdem sich die Vorhaltekosten nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten auf 17,17 EUR pro Tag belaufen ( vgl. BGHZ 56,2 114,221 ; OLG Koblenz NZV 2004, 258), erschien eine Erhöhung um 25  auf 21,45 EUR pro Tag angemessen, so dass sich für 5 Tage 107,25 EUR ergeben.
16 
Unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten stehen dem Kläger daher noch 1048,32 EUR zu.
17 
Die Nebenforderung des Klägers folgt aus § § 286, 288 ZPO.
18 
Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit begründet sich aus § § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Annotations

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.