Amtsgericht Tiergarten Urteil, 1. Aug. 2017 - (216 Ls) 243 Js 471/11 (15/15)
Gericht
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Amtsgericht Tiergarten
Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: (216 Ls) 243 Js 471/11 (15/15}
In der Strafsache D u.a. wegen
Subventionsbetruges pp. hier nur
gegen
1. A,
2. B,
hat das Amtsgericht Tiergarten - erweitertes Schöffengericht - aufgrund der Hauptverhandlung vom 20.07.2017, 25.07.2017, 27.07.2017 und 01.08.2017, an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht Daue, als Vorsitzender Richter
Richterin Kufel, als Strafrichterin
Brigitte Schlesinger, als Schöffin
Axel Oppold-Soda, als Schöffe
Staatsanwalt Schellhaas, als Beamter der Staatsanwaltschaft Berlin am 20.07.2017
Justizbeschäftigte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 25.07., 01.08.17
Justizbeschäftigte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 20.07., 27.07.17
in der Sitzung vom 01.08.2017 für Recht erkannt:
Der Angeklagte A, wird wegen bandenmäßig gewerbsmäßigen Subventionsbetruges in 10 Fällen sowie eines weiteren Falles des bandenmäßig gewerbsmäßigen Subventionsbetruges in 4 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 10 (zehn) Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte B, wird wegen bandenmäßig gewerbsmäßigen Subventionsbetruges in 14 Fällen sowie eines weiteren Falles des bandenmäßig gewerbsmäßigen Subventionsbetruges in 4 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e:
I.
1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 44 Jahre alte Angeklagte B ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist gelernter Diplombetriebswirt für Versicherungen und derzeit Geschäftsführer einer Geschäftsstelle der AXA-Versicherungen. Er hat drei Kinder im Alter von neun, elf und 16 Jahren, die alle mit ihm im Haushalt leben. Er ist unbestraft.
2. Der Angeklagte A ist 40 Jahre alt und ebenfalls deutscher Staatsangehöriger. Er ist gelernter Versicherungskaufmann, derzeit als Versicherungsvertreter tätig und als solcher bei dem Angeklagten B untergeschlüsselt. Sein monatlicher Nettoverdienst beläuft sich auf etwa 1.500 EUR. Er ist ledig und hat einen siebenjährigen Sohn. Auch er ist unbestraft.
II.
Seit Oktober 2007 bzw. August 2008 führte die KfW-Bankengruppe mit Hauptsitz in Frankfurt am Main im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Förderprogramme Gründercoaching Deutschland (GCD) und Gründercoaching Deutschland - Gründungen aus Arbeitslosigkeit (GCD AL) - durch. Im Rahmen dieser Förderprogramme konnten Existenzgründer unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss für Coaching- bzw. Beratungsmaßnahmen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds beantragen.
Nach der der Förderung zugrunde liegenden EG - Verordnung Nr. 1083/2006 war Ziel der Förderung die "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung", was u.a. erreicht werden soll„durch die Steigerung und qualitative Verbesserung der Investitionen in das Humankapital, (...), Förderung des Unternehmergeistes, Förderung der Anpassungsfähigkeit von Arbeitnehmern und Unternehmen sowie Entwicklung von integrativen Arbeitsmärkten."
Um eine ernsthaft gewollte Beratung zu gewährleisten, konnte nach Ziffer 5.1. der Richtlinien der genannten Ministerien der Zuschuss in Höhe von 50 % bzw. 90 % des anfallenden Honorars für Coachings- bzw. Beratungsmaßnahmen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds nur gezahlt werden, wenn
(...) die Zahlung der finanziellen Eigenleistung erfolgt ist und der Existenzgründer dies durch Vorlage eines Kontoauszuges nachgewiesen hat (...).
Diese Voraussetzungen wurden in den Richtlinien gemäß § 2 Subventionsgesetz und § 264 StGB als subventionserheblich bezeichnet.
Entsprechend dieser Vorgaben bezeichnete auch die KfW-Bankengruppe zunächst in den Merkblättern, welche der Gründer in dem jeweiligen Antrag auf Gewährung der Förderung anzuerkennen hatte, und später auch in den Anträgen, dass die Erklärung über die Eigenleistung des Eigenanteils subventionserheblich im Sinne der genannten Vorschriften ist. Zudem wies sie darauf hin, dass der zu erbringende Eigenanteil an den Beratungsleistungen nicht - mittelbar oder unmittelbar - von dem beauftragten Berater finanziert werden durfte.
Die in Berlin als Versicherungsmakler tätigen Angeklagten A und B, der gesondert Verfolgte D sowie der seit Februar 2006 in Thüringen als Berater für die Förderprogramme zugelassene gesondert Verfolgte E kamen spätestens Ende 2007 überein, die Förderprogramme zu missbrauchen, um unberechtigt die Fördergelder zu erlangen.
Sie trafen die bandenmäßige Abrede, sich als Berater bei der KfW-Beraterbörse zulassen zu lassen und in ihrem Mandanten- bzw. Bekanntenkreis des Coachings anzubieten, wobei alle Beteiligten wollten, dass weder eine Beratung der Gründer stattfinden noch das Erfordernis des Eigenanteils erfüllt werden sollte. Dabei beabsichtigten die Angeklagten bei einer Vielzahl von geplanten Taten jeweils wechselseitig als „Berater", Vermittler und als Voraberstatter des Eigenanteils aufzutreten.
Der gesondert Verfolgte E, welcher als einziger der Angeklagten und gesondert Verfolgten Erfahrungen auf dem Gebiet der Gründungsberatungen aufwies, wies dabei die Angeklagten B und A sowie den gesondert Verfolgten D über die Abwicklung der Coachings an. Weiterhin stellte er Muster von Beratungsberichten zur Verfügung, die nach Abschluss von angeblichen Beratungen als Nachweis bei der KfW-Bankengruppe zur Verfügung gestellt werden mussten. Diese Beraterberichte konnten die Angeklagten und die gesondert Verfolgten je nach Branche des Gründers entsprechend umschreiben.
Um die Beratungen scheinbar professionell umsetzen zu können, gründeten der Angeklagte B und die gesondert Verfolgten D und E im Juli 2008 die F-AG, über welche die Gründercoachings abgewickelt werden sollten. Der gesondert Verfolgte E übernahm dabei die Markenanmeldung, die Erstellung der Geschäftsordnung und der Internetpräsenz sowie die Personalplanung der F-AG. Der Angeklagte B sowie die gesondert Verfolgten D und E waren seit der Gründung vom 31. Juli 2008 bis zum 9. Januar 2014 Vorstandsvorsitzende. Der Angeklagte A war bereits an der Gründung der F-AG beteiligt, obwohl er erst 201O zum Vorstand bestellt wurde. Auch bei späteren Personaleinstellungen traten die Angeklagten B und A sowie die gesondert Verfolgten D und E jeweils als gleichberechtigte Führungskräfte der F-AG auf.
Im Zeitraum von Juni 2008 bis März 2010 kam es zu den im Folgenden aufgeführten Fällen, in welchen Dritte entsprechend der Bandenabrede in der Absicht Fördermittel zu erschleichen angeworben worden sind. Über die F-AG wurden sodann ihre Anträge auf Übernahme des
Beraterhonorars durch den Europäischen Sozialfonds gestellt und sodann die ordnungsgemäße Leistung des Eigenanteils sowie Durchführung der Coachings zugesichert. Hierdurch wurde die KfW-Bank zur Auszahlung der Fördergelder veranlasst. In Wahrheit bestand - wie die Angeklagten wussten - kein Anspruch auf diese Zahlungen, da Eigenanteile von der F-AG finanziert und Beratungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Angeklagten handelten in der Absicht, sich durch die Tatbegehung eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu schaffen.
1. Fall 14 der Anklage
Die gesondert Verfolgte G wurde von ihrem Steuerberater, dem gesondert Verfolgen D, für ein Gründercoaching angeworben. Am 18.06.2008 stellte sie einen Antrag auf anteilige Übernahme des Coachinghonorars. Als ihr Berater trat hierbei der Angeklagte B auf und unterzeichnete entsprechend den Coachingvertrag und -bericht. Für ihre Mitwirkung hat die Zeugin einen Geldbetrag von 1.000 EUR bekommen. Ein Eigenanteil im Rahmen des Antrags auf Fördermittel hat sie hingegen nicht geleistet. Eine Beratung hat - entgegen der Angaben in dem vom Angeklagten B unterzeichneten Bericht - nicht stattgefunden.
2. Fall 28 der Anklage
Die gesondert Verfolgte H stelle, veranlasst durch ihre Geschäftspartnerin, die gesondert Verfolgte I, am 24.09.2008 einen Antrag auf die anteilige Übernahme des Beraterhonorars für ein Gründercoaching. Im November 2008 unterzeichneten sie und der Angeklagte A einen entsprechenden Coachingvertrag. Den vorgeschriebenen Eigenanteil übernahm die Zeugin nicht. Vielmehr wurde von dem Konto der Zeugin H der vermeintliche Eigenanteil i.H.v. 4.140 EUR am 08.10.2009 an die F-AG lediglich zurücküberwiesen, nachdem zwei Tage zuvor ein Geldbetrag i.H.v. 4.210 EUR von dem Angeklagten B unter dem Verwendungszweck „Provisionsgutschrift" an die Zeugin H überwiesen worden war. Eine Beratung hat - entgegen der Angaben in dem vom Angeklagten A unterzeichneten Coachingbericht - nicht stattgefunden.
3. Fall 32 der Anklage
Der gesondert Verfolgte J wurde von dem Steuerberater seiner Mutter K, dem gesondert Verfolgten D für das Gründercoaching angeworben. Am 06.10.2008 stellte er einen Antrag auf anteilige Übernahme. Als sein Berater trat dabei der gesondert Verfolgte D auf. Der Zeuge J erhielt für seine Mitwirkung einen Geldbetrag i.H.v. 1.000 EUR. Einen Eigenanteil hat er hingegen nicht ordnungsgemäß erbracht. Vielmehr hat der Angeklagte B am 02.11.2009 einen Geldbetrag i.H.v. 4.141,20 EUR auf das Konto des Zeugen überwiesen, den dieser taggleich an die F-AG als vermeintlichen Eigenanteil zurückfließen ließ. Eine Existenzgründerberatung hat nie stattgefunden.
4. Fall 33 der Anklage
Am 07.10.2008 stellte der gesondert verfolgte L einen Antrag auf anteilige Übernahme des Beraterhonorars für ein Gründercoaching. Im Dezember 2008 schlossen er und der gesondert Verfolgte D einen entsprechenden Coachingvertrag. Der Eigenanteil wurde nicht ordnungsgemäß geleistet. Vielmehr überwies der Angeklagte B am 22.10.2009 einen Betrag i.H.v. 1.163,20 EUR unter dem Verwendungszweck „Vermittlungsprovision" auf das Konto des Zeugen L, während dieser am gleichen Tag eine Überweisung des vermeintlichen Eigenanteils i.H.v. 1.160 EUR an die F-AG veranlasste. Eine Beratung hat nicht stattgefunden.
5. Fall 37 der Anklage
Die gesondert Verfolgte M stellte am 27.10.2008 einen Antrag auf die anteilige Übernahme des Beraterhonorars für ein Gründercoaching. Im Dezember 2008 unterzeichneten sie und der Angeklagten B einen Coachingvertrag. Eine Beratung hat - entgegen der Angaben in dem vom Angeklagten B unterzeichneten Coachingbericht - nicht stattgefunden.
6. Fall 40 der Anklage
Der gesondert Verfolgte N stellte am 24.11.2008 einen Antrag auf die anteilige Übernahme des Beraterhonorars für ein Gründercoaching. Im Februar 2009 schloss er einen entsprechenden Coachingvertrag mit der F-AG. Die Zahlung i.H.v. 4.140 EUR, die die Eigenanteilsübernahme darstellen sollte und die der gesondert Verfolgte N an die F-AG geleistet hatte, wurde ihm von dieser als eine „Kundenvermittlungsprovision" erstattet. Dabei wurde die Zahlung von dem Angeklagten B von seinem (gemeinsam mit Frau O) geführten Konto veranlasst. Eine Beratung hat niemals stattgefunden, vielmehr wurde der Zeuge N bei Nachfragen von dem gesondert Verfolgten D vertröstet.
7. Fall 42 der Anklage
Der der deutschen Sprache kaum mächtige gesondert Verfolgte P stellte am 05.01.2009 einen Antrag auf die anteilige Übernahme des Beraterhonorars für ein Gründercoaching. Im Februar 2009 schlossen er und die F-AG, vertreten durch den gesondert Verfolgten D, einen entsprechenden Coachingvertrag. Ein Eigenanteil wurde nicht ordnungsgemäß geleistet. Vielmehr überwies der Angeklagte A am 05.01.2010 unter dem Verwendungszweck „Provisionsgutschrift" einen Betrag i.H.v. 4.145 EUR auf das Konto des Zeugen. Am 06.01.2010 überwies dieser daraufhin den vermeintlichen Eigenanteil i.H.v. 4.140 EUR auf das Konto der F-AG.
8. Fall 43 der Anklage
Am 09.01.2009 stellte der gesondert Verfolgte Q einen Antrag auf die anteilige Übernahme des Beraterhonorars für ein Gründercoaching. Im März 2009 unterzeichneten er sowie der Angeklagte B einen Coachingvertrag. Eine Beratung hat - entgegen der Angaben in dem vom Angeklagten B unterzeichneten Coachingbericht - nicht stattgefunden.
9. Fall 44 der Anklage
Der gesondert Verfolgte R stellte am 12.01.20109 einen Antrag auf die anteilige Übernahme des Beraterhonorars für ein Gründercoaching. Im Juni 2009 schlossen er und die F-AG, vertreten durch den Angeklagten A, einen entsprechenden Coachingvertrag. Ein Eigenanteil wurde nicht ordnungsgemäß geleistet. Vielmehr ging am 30.07.2009 auf dem Konto des Zeugen ein Geldbetrag i.H.v. 4.141,20 EUR ein, von welchem er - wie vereinbart - am 17.08.2009 den Betrag i.H.v. 4.141,20 EUR als vermeintlichen Eigenanteil an die F-AG überwies. Zudem hat der Zeuge zu einem späteren, näher nicht bestimmten Zeitpunkt einen Geldbetrag i.H.v. 500 EUR von dem in seinem Fall tätig gewordenen Vermittler erhalten, wobei das Geld im Zusammenhang mit dem Coaching stand. Schulungen haben - entgegen der von Angeklagten A in dem von ihm unterzeichneten Bericht getätigten Angaben - nicht stattgefunden.
10. Fall 49 der Anklage
Der gesondert Verfolgte S wurde von seinem Versicherungsmakler, dem Angeklagten A, für das Gründercoaching angeworben. Er stellte am 09.02.2009 einen Antrag auf die anteilige Übernahme des Beraterhonorars für ein Gründercoaching. Im April 2009 schlossen er und die F-AG, vertreten durch den Angeklagten A, einen entsprechenden Coachingvertrag. Ein Eigenanteil wurde nicht ordnungsgemäß geleistet. Am 21.01.2010 veranlasste der Angeklagte B - entsprechend sei er Mitteilung vom gleichen Tag - unter dem Verwendungszweck „Provisionsgutschrift" eine Überweisung i.H.v. 4.140,20 EUR an den Zeugen S. Am 09.02.2010 überwies der Zeuge den vermeintlichen Eigenanteil i.H.v. 4.140 EUR an die F-AG.
11. Fall 52 der Anklage
Die gesondert Verfolgte T stellte am 10.03.2009 einen Antrag auf die anteilige Übernahme des Beraterhonorars für ein Gründercoaching. Im Mai 2009 schlossen sie und die F-AG, vertreten durch den gesondert Verfolgten D, einen entsprechenden Coachingvertrag. Der Eigenanteil wurde nicht ordnungsgemäß geleistet. Am 21.01.2010 veranlasste der Angeklagte B - entsprechend seiner Mitteilung vom gleichen Tage - eine Überweisung i.H.V. 2.641,80 EUR auf das auf den Namen der Zeugin eröffnete Konto. Am 25.01.201 O ist von dem gleichen Konto der vermeintliche Eigenanteil i.H.v. 2.640,00 an die F-AG überwiesen worden. Eine Beratung hat - entgegen der Angaben des gesondert Verfolgten D in dem von ihm unterzeichneten Coachingbericht - in einem nur sehr geringen Umfang von etwa zwei Stunden stattgefunden.
12. Fall 57 der Anklage
Der gesondert Verfolgte, der deutschen Sprache nur sehr bedingt mächtige U stellte am 18.05.2009 einen Antrag auf die anteilige Übernahme des Beraterhonorars für ein Gründercoaching. Im Juli 2009 schlossen er und die F-AG, vertreten durch den Angeklagten A, einen entsprechenden Coachingvertrag, wobei der Zeuge den Inhalt mangels Sprachkenntnisse nicht nachvollziehen konnte. Ein Eigenanteil wurde nicht übernommen; vielmehr wurde der für die Überweisung i.H.v. 4.140 EUR vom 03.02.2010 erforderliche Betrag dem Zeugen zu einem näher nicht bestimmbaren Zeitpunkt vorab übermittelt. Eine Beratung, wie sie in dem vom Angeklagten unterzeichneten Coachingbericht geschildert wurde, hat nicht stattgefunden. Der Angeklagten A hat den Zeugen zwar mehrfach in dessen Geschäftsräumen aufgesucht, jedoch war die Kommunikation mit dem Zeugen U aufgrund der Sprachbarriere nicht in dem für eine Beratung erforderlichen Maße möglich.
13. Fall 58 der Anklage
Der gesondert Verfolgte V stellte am 11.06.2009 einen Antrag auf die anteilige Übernahme des Beraterhonorars für ein Gründercoaching. Angeworben wurde er dabei von den Angeklagten B, der sein Versicherungsmakler war. Im August 2009 schlossen er und die F-AG, vertreten durch den Angeklagten B, einen entsprechenden Coachingvertrag. Eine ordnungsgemäße Übernahme des Eigenanteils fand nicht statt. Zwar überwies der Zeuge am 26.07.201 O den vermeintlichen Eigenanteil i.H.v. 1.160 EUR an die F-AG. Unmittelbar zuvor, nämlich am 23.07.201 O wurde ihm jedoch ein deckungsgleicher Betrag durch den Angeklagten A vorabüberwiesen.
14. Fall 60 der Anklage
Am 22.06.2009 stellte der zum damaligen Zeitpunkt der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtige gesondert Verfolgte W einen Antrag auf die anteilige Übernahme des Beraterhonorars für ein Gründercoaching. Angeworben wurde er hierfür von seinem Versicherungsmakler, dem Angeklagten A. Im September 2009 schlossen er und die F-AG, vertreten durch den Angeklagten A, einen entsprechenden Coachingvertrag. Ein Eigenanteil wurde nicht ordnungsgemäß geleistet. Zwar veranlasste der Zeuge am 17.05.2010 eine Überweisung des vermeintlichen Eigenanteils i.H.v. 4.140 EUR an die F-AG. Das Geld wurde ihm jedoch am 12.05.2010, auf Grundlage der vom Angeklagten B unterzeichneten, sich auf einen Betrag i.H.v. 4.201,68 EUR belaufenden Rechnung vom 12.05.2010, in bar übergeben. Schulungen haben - entgegen der Angaben des Angeklagten A in dem von ihm unterzeichneten Coachingbericht - nicht stattgefunden.
15. Fall 66 der Anklage
Die gesondert Verfolgte X stellte am 22.09.2009 einen Antrag auf die anteilige Übernahme des Beraterhonorars für ein Gründercoaching. Im Oktober 2009 schlossen sie und die F-AG, vertreten durch den Angeklagten A, einen entsprechenden Coachingvertrag. Der Eigenanteil wurde nicht ordnungsgemäß geleistet. Zwar hat die Zeugin am 05.02.201 O den vermeintlichen Eigenanteil von 4.140 EUR auf das Konto der F-AG überwiesen. Der Betrag ist ihr jedoch am gleichen Tag auf Grundlage der vom Angeklagten B unterzeichneten Rechnung vom 28.01.2010 vorab in bar übergeben worden, so dass sie dieses auf ihr Konto einzahlen konnte. Als Bezahlung für ihre Mitwirkung erhielt die Zeugin kostenlose Buchhaltungsleistungen. Eine Beratung hat - entgegen der Angaben des Angeklagten A in dem von ihm unterzeichneten Coachingbericht - nicht stattgefunden.
16. Fall 67 der Anklage
Die gesondert Verfolgte Y stellte am 24.09.2009 einen Antrag auf die anteilige Übernahme des Beraterhonorars für ein Gründercoaching. Im Dezember 2009 schlossen sie und die F-AG, vertreten durch den Angeklagten A, einen entsprechenden Coachingvertrag. Der Eigenanteil wurde nicht ordnungsgemäß geleistet. Vielmehr überwies der gesondert Verfolgte D am 18.11.201O einen Betrag i.H.v. 2.261,00 EUR, den die Zeugin taggleich in drei Teilbeträgen auf ihr Geschäftskonto und von diesem den vermeintlichen Eigenanteil i.H.v. 2.250 EUR an die F-AG überwies. Zudem hat die Zeugin unentgeltliche Buchhaltungsleistungen bekommen. Ein Coaching in dem von dem Angeklagten A in dem von ihm unterzeichneten Coachingbericht geschilderten Umfang hat nicht stattgefunden. Vielmehr ist die Zeugin in ihrer Wohnung von dem gesondert Verfolgten D beraten worden.
17. Fall 68 der Anklage
Der gesondert verfolgte Z stellte am 15.10.2009 einen Antrag auf die anteilige Übernahme des Beraterhonorars für ein Gründercoaching. Für dieses wurde er von dem Angeklagten A angeworben. Im November 2009 schlossen er und die F-AG, vertreten durch den Angeklagten A, einen entsprechenden Coachingvertrag. Der Eigenanteil wurde nicht ordnungsgemäß geleistet, vielmehr von dem Angeklagten A dem Zeugen vorab übermittelt.
18. Fall 74 der Anklage
Die gesondert verfolgte AB stellte am 01.03.201 O einen Antrag auf die anteilige Übernahme des Beraterhonorars für ein Gründercoaching, wobei diese hierfür von ihrem Versicherungsmakler, dem Angeklagten B angeworben wurde. Im April 2010 schlossen sie und die F-AG, vertreten durch die gesondert Verfolgte BC, einen entsprechenden Coachingvertrag. Ein Eigenanteil wurde nicht ordnungsgemäß geleistet. Am 05.08.2010 sowie 11.08.2010 wurden der Zeugin vom Konto der ordexx UG (haftungsbeschränkt) Geldbeträge i.H.v. 565,25 EUR sowie 595 EUR (insgesamt 1.600,25 EUR) überwiesen, bevor die Zeugin am 18.08.2010 den vermeintlichen Eigenanteil i.H.v. 1.600 EUR an die F-AG überwies. Schulungen in dem von der gesondert Verfolgten AB unterzeichneten Coachingbericht aufgeführten Umfang, haben nicht stattgefunden.
In der Hauptverhandlung wurde die Strafverfolgung hinsichtlich der dem Angeklagten B zur Last gelegten Fälle 11, 19, 22, 25, 26, 29, 30, 38, 45, 46, 48, 51, 53-56, 59, 62, 63, 69, 72 der Anklage gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Ferner wurde die Strafverfolgung auf die Fälle 42, 44, 67, 68 gemäß § 154a StPO beschränkt.
In der Hauptverhandlung wurde die Strafverfolgung hinsichtlich der dem Angeklagten A zur Last gelegten Fälle 18, 23, 36, 48, 59, 61, 65, 70, 73, 87, 88 der Anklage gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Ferner wurde die Strafverfolgung auf die Fälle 32, 40, 52, 74 gemäß § 154a StPO beschränkt.
III.
1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung sowie den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen.
2. Der Angeklagte B räumte in der Hauptverhandlung seine Mitwirkungshandlungen, d.h. die Überweisung der als „Provisionsgutschriften" titulierten Geldbeträge an die Gründer sowie die Unterzeichnung der Coachingverträge und -berichte ein. Er habe diese jedoch gutgläubig im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Abwicklung der Beratungen durch den gesondert Verfolgten D erbracht.
Der Angeklagte erklärte, Anlass für die Gründung der F-AG sei die Idee der Schaffung eines Dienstleistungszentrums gewesen, in dem verschiedene Kompetenzen gebündelt werden sollten. Den gesondert Verfolgten D habe er zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Jahre gekannt, dieser war Buchhalter der Geschäftsstelle der AXA-Versicherung, bei der der Angeklagte B ebenfalls tätig war. Den gesondert Verfolgten E habe er kurze Zeit vor der Gründung der F-AG als einen erfolgreichen Unternehmensberater kennen gelernt.
Es habe bei der Gründung und auch zu keinem späteren Zeitpunkt eine Übereinkunft hinsichtlich des Erschleichens von Fördermitteln gegeben. Der Angeklagte B habe keinerlei betrügerischen Absichten gehabt und erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa im Juni 2010, mitbekommen, dass Coachings nicht bzw. nicht in dem geforderten Umfang stattfinden. Zu diesem Zeitpunkt seien er und die anderen Vorstände als Berater gesperrt worden.
In der ersten Zeit nach Gründung habe sich ausschließlich der gesondert Verfolgte D um die Gründercoachings gekümmert, dieser zudem zunächst in eigenen Geschäftsräumen tätig gewesen. Auch später seien die Bearbeitung der Anträge auf Fördergelder und die Beratungen hauptsächlich in seine Zuständigkeit gefallen. Man habe sich hierüber nicht ausgetauscht. Innerhalb der F-AG sei jeder selbstständig in seinem Kernkompetenzbereich tätig gewesen. Er selbst sei - wie bereits vor Gründung der AG - für Beratungen im Zusammenhang mit Versicherungen zuständig gewesen.
3. Auch der Angeklagte A räumte seine Mitwirkungshandlungen ein. Auch er habe dabei jedoch in gutem Glauben gehandelt und ohne Betrugsabsicht gehandelt.
Der Angeklagte sagte aus, er habe den Angeklagten B im Jahr 2002 auf einer Fortbildung kennen gelernt. Im Jahre 2008 habe die gesondert Verfolgten D und E auf einem Seminar für Existenzgründung getroffen. Die Existenzgründerberatung sei für ihn attraktiv gewesen, da ihm bewusst gewesen sei, dass die Gründer auch Versicherungen benötigen und sich so potentiell weitere Kunden gewinnen ließen. An Zusatzeinnahmen hierdurch war er hingegen nicht interessiert.
Von dem Missbrauch im Rahmen der Beratungen habe auch er keine Kenntnis gehabt. Er habe vielmehr dem gesondert Verfolgten D vertraut und auf dessen Aufforderung - ohne weitere Nachfragen - Gelder an Dritte überwiesen und Coachingverträge und -berichte unterzeichnet. Er habe nicht gewusst, dass es keine Beratungen gegeben habe. Wie der Angeklagte B habe auch er die Unregelmäßigkeiten erst mit der Sperrung Mitte 201O bemerkt.
4. Soweit die Angeklagten aussagten, dass es bei Gründung der F-AG keine Abrede hinsichtlich des Erschleichens der Fördergelder gegeben habe und sie vor 2010 keine Kenntnis von der regelwidrigen Vorgehenswei se der F-AG gehabt hätten, ist das Gericht ihren Einlassungen nicht gefolgt. Vielmehr sieht es ihre Schilderungen durch die Beweisaufnahme als wiederlegt an.
Die in der Hauptverhandlung getätigten Zeugenaussagen sowie die in Augenschein genommenen Unterlagen und verlesenen Urkunden ergaben für das Gericht das stimmige Bild einer Firma, die allein oder jedenfalls vorrangig mit dem Ziel gegründet und geführt wurde, Fördermittel der KfW Bank für Existenzgründercoachings zu erschleichen. Zu diesem Zwecke haben die Angeklagten sowie die weiteren Vorstände D und E ein entsprechendes, unter 11. geschildertes Verfahren entwickelt und arbeitsteilig durchgeführt. Dabei orientierten sie sich an einer vorab erstellten Gewinnkalkulation, in welcher die Durchführung der Beratungen nicht vorgesehen war.
Die Einlassungen der Angeklagten, sie hätten dem gesondert Verfolgten D vertraut und seien erst Mitte 2010 auf die Unregelmäßigkeiten aufmerksam geworden, überzeugten das Gericht nicht. Der Angeklagte B hat eine betriebswirtschaftliche, der Angeklagte A eine kaufmännische Ausbildung. Beide verfügen demnach über ein überdurchschnittliches Verständnis für wirtschaftliche zusammenhänge. Sie waren zur Tatzeit bereits seit Jahren in der Versicherungsbranche, der Angeklagte A z.T. auch in der Buchhaltung, tätig und damit im Geschäftsleben bewandert. Das Gericht erlebte sie auch in der Hauptverhandlung als Menschen, die intellektuell in der Lage sind komplexe Sachverhalte zu erfassen und zu durchdringen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Einlassung, die Angeklagten hätten ihre Tatbeiträge in Unwissenheit und gänzlich blauäugig erbracht, unglaubhaft und unplausibel. Eine solche Naivität wäre bei einem Laien nicht auszuschließen, ist jedoch bei den erfahrenen und versierten Angeklagten abwegig. Dementsprechend vermochten die Angeklagten auch insbesondere nicht plausibel darzulegen, vor welchem Hintergrund sie Coachingverträge und Coachingberichte unterzeichnet haben, ohne beratend tätig geworden zu sein. Die Aussage, die Verträge seien mit der F-AG zustande gekommen und es demnach ohne Belang gewesen sei, wer der Vertrag unterzeichne, überzeugt nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein erfahrener Geschäftsmann Unterlagen unterzeichnet, zu deren inhaltlicher Prüfung er nicht in der Lage ist, obwohl derjenige, der das Coaching vermeintlich durchgeführt hat - nämlich nach Vorstellung der Angeklagten der Zeuge D - hierfür ebenso berechtigt wäre.
Darüber hinaus wurde die wissentliche Beteiligung der Angeklagten an den festgestellten Taten auch durch die vernommenen Zeugen bestätigt.
Der gesondert Verfolgte D widersprach nämlich den Angaben der Angeklagten, wonach diese keine Kenntnis von dem Missbrauch der Fördergelder hatten. Er sagte aus, Anlass für die Gründung der F-AG sei jedenfalls auch die Absicht gewesen, Fördermittel der KfW Bank zu erlangen. Dabei sei es für alle Beteiligten - auch den Angeklagten A - von Gründung an klar gewesen, dass Regularien nicht eingehalten und die Eigenanteile durch die F-AG vorgeschossen werden sollten. Auch sei allen Beteiligten bewusst gewesen, dass im Zusammenhang mit den Gründercoachings getätigte Abrechnungen nicht korrekt seien. Bedenken seien nie geäußert worden, vielmehr habe sich eine Routine entwickelt, in Rahmen welcher man „alles stillschweigend hingenommen" habe.
Der Zeuge bestätigte hingegen die Angaben der Angeklagten, wonach sich primär er selbst um die Gründercoachings gekümmert haben soll. Das erste halbe Jahr habe er in seinen eigenen Geschäftsräumen gearbeitet, erst danach sei er in die Räumlichkeiten der F-AG umgezogen. Einzelne Fälle habe man nicht miteinander besprochen, vielmehr habe der Zeuge D diese „in eigener Regie" geführt.
Der Zeuge sagte des Weiteren aus, die Angeklagten B und A, der Zeuge E sowie er selbst hätten gemeinsam Mitarbeiter für die F-AG akquiriert. Man habe zunächst Frau GG und Frau HH eingestellt, welche sich um die Organisation des Bürobetriebes, den Schriftverkehr, Kundengespräche sowie die Berichte gekümmert hätten. Diese Mitarbeiterinnen seien gleichmäßig von dem Zeugen sowie den beiden Angeklagten angelernt worden. Der gesondert Verfolgte E sei hingegen anfangs für die inhaltliche Erstellung, später für die Überprüfung der Beratungsberichte zuständig gewesen.
Der Zeuge D erklärte ferner, er habe für die Kunden, die sich bereit erklärt hatten, Anträge auf Fördermittel zu stellen, als Gegenleistung günstigere Buchhaltungsleistungen erbracht.
Von den durch die F-AG generierten Einnahmen habe man die Büro- und Personalkosten beglichen, es habe sich bis zum Schluss um ein Zuschussgeschäft gehandelt.
Der Zeuge D belastete sich selbst, indem er einräumte, er sei - jedenfalls zu Beginn - hauptsächlich mit dem Coaching befasst gewesen. Zudem sagte der Zeuge, der vor dem gleichen Hintergrund selbst zu einer empfindlichen, mittlerweile rechtskräftigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, ohne Belastungstendenzen aus. Im Gegenteil, es ergab sich für das Gericht der Eindruck, er wolle die Angeklagten möglichst nicht beschuldigen. So räumte er zwar ein, die F-AG sei gegründet worden, um Fördermittel der KfW Bank regelwidrig zu erlangen, was auch allen Beteiligten klar gewesen sei. Seine Aussage war jedoch von dem Bemühen geprägt, die Taten möglichst zu bagatellisieren und die Auskünfte hinsichtlich einer Abrede der Beteiligten möglich unkonkret zu halten. Nichtsdestotrotz fügten sich seine Angabe in eine Reihe weiterer Zeugenaussagen ein.
Die Schilderungen des Zeugen D wurden zunächst durch die Zeugin ZZ bestätigt, die in der Hauptverhandlung aussagte, dass es den Angeklagten bekannt gewesen sei, dass die Beratungen nicht im geforderten Umfang stattgefunden hätten. Sie sei von Sommer 2009 bis September 2009 als Gründerberaterin bei der F-AG eingestellt gewesen, wobei ihre Ansprechpartner hautsächlich die Angeklagten B und A gewesen seien. Ihr sei zeitnah aufgefallen, dass es Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Gründercoachings gebe. Es seien Fördermittel beantragt, die Beratungen jedoch nicht entsprechend der Richtlinien der KfW Bank durchgeführt worden - zum Teil habe es gar keine Schulungen gegeben, zum Teil nicht in dem erforderlichen Umfang. Die Angeklagten seien an diesen Unregelmäßigkeiten beteiligt gewesen. Es habe eine Liste gegeben, der entnommen werden konnte welche Coachings in welchem Umfang veranstalten worden seien, aus der sich der Missbrauch ergeben und in welche auch die Angeklagten Einsicht gehabt hätten.
Die Zeugin hatte zunächst keine genaue Erinnerung daran, ob sie die Angeklagten auf die Regelwidrigkeiten angesprochen habe, war schließlich jedoch überzeugt, dass es ein solches Gespräch mit dem Angeklagten A gegeben habe. Dabei seien ihre Einwände und Bedenken jedoch heruntergespielt worden.
Die Zeugin teilte ferner mit, sie habe ihre Stelle bei der F-AG gekündigt, da sie den Betrug nicht länger habe mittragen wollen.
Die Zeugin war persönlich glaubwürdig, ihre Aussage schlüssig und nachvollziehbar. Die Zeugin räumte Erinnerungslücken ein und belastete mitunter sich selbst.
Der die Ermittlungen leitende Polizeibeamte XX sagte in der Hauptverhandlung aus, das Ermittlungsverfahren sei aufgrund einer Anzeige der Ktw Bank eingeleitet worden. Diese habe festgestellt, dass der Eigenanteil entgegen den geltenden Regularien einem der Antragsteller von der als Berater auftretenden F-AG zuvor überwiesen worden sei. Nachdem man die angeforderten Gründerakten ausgewertet habe, habe man festgestellt, dass es sich um keinen Einzelfall gehandelt und die Vorgehensweise vielmehr die Regel dargestellt habe. Die daraufhin veranlassten weiteren Ermittlungen hätten ergeben, dass es von Gründung der F-AG an das Ziel der Angeklagten B und A sowie der gesondert Verfolgten D und E gewesen sei, Gründerberatungen vorzutäuschen und Fördergelder unrechtmäßig zu vereinnahmen. Bei den Beratungen im Vorfeld der Gründung sei der Angeklagte A anwesend gewesen, auch wenn er kein Gründungsmitglied gewesen sei. Kurz nach der Gründung der F-AG im Juli 2008 habe der als Buchhalter ausgebildete gesondert Verfolgte D eine Rentabilitätsvorschau erstellt und dabei u.a. Kick-Back-Zahlungen, Vermittlungsprovisionen und Kosten für Berichterstellung berücksichtigt. Darin sei deutlich geworden, dass - nach sämtlichen Abzügen - die Veranstaltung von Coachings nicht beabsichtigt gewesen sei, da diese gar nicht hätten finanziert werden können. Die Aufstellung habe der gesondert Verfolgte D dem Angeklagten B per E-Mail zukommen lassen. In der Folgezeit habe man sich im Wesentlichen an die erstellte Kalkulation gehalten, d.h. u.a. Kick-Backs an Gründer ausgezahlt, Beratungen hingegen nicht durchgeführt.
Der Zeuge sagte des Weiteren aus, die polizeilichen Vernehmungen der Mitarbeiter der F-AG hätten das Bild der Organisation der Abläufe innerhalb der F-AG mit dem Zweck des Erschleichens der Fördermittel bestätigt. Die Vorstände seien an den Betrugshandlungen dabei arbeitsteilig beteiligt gewesen.
Es sei im Zuge der Ermittlungen zudem festgestellt worden, dass die Einkünfte der F-AG nahezu ausschließlich aus den erlangten Fördermitteln generiert worden seien - andere signifikante Umsätze habe es nicht gegeben.
Die vermeintlichen Existenzgründer (Fälle 1. 1.-18.) wurden in der Hauptverhandlung vernommen und sagten entsprechend der geschilderten Feststellungen aus. Zudem wurden die entsprechenden Anträge, Vertragsunterl agen, Coachingberichte sowie Kontoauszüge und Rechnungen in Augenschein genommen.
In das Gesamtbild fügte sich des Weiteren auch die sehr direkte, freimütige Aussage des Zeugen MM ein. Dieser schilderte in der Hauptverhandlung, wie er durch die Empfehlung eines Freundes in Kontakt mit dem gesondert Verfolgten D und dem Angeklagten A gekommen sei. Er sei von diesen für ein Gründercoaching Anfang 2010 angeworben worden. Den Betrag für die Zahlung des vermeintlichen Eigenanteils habe man ihm in den Räumlichkeiten der F-AG in einem Umschlag bar übergeben, damit er dieses auf sein Konto einzahle und entsprechende Überweisungen tätige. Der Zeuge MM konnte sich zwar in der Hauptverhandlung an die Personen, die neben Frau ZZ bei der Geldübergabe dabei gewesen sein sollen, nicht mehr erinnern und die Angeklagten auch nicht wiedererkennen. Er verwies jedoch auf seine polizeiliche Vernehmung vom 08.08.2012, in welcher er im Rahmen einer Lichtbildvorlage zweifelsfrei den Angeklagten B als denjenigen identifiziert hatte, der die Geldübergabe vorgenommen habe. Damals sei seine Erinnerung frischer gewesen, daher habe er die Person sofort wiedererkennen können. Der Zeuge MM gab ferner an, dass ein Coaching nie stattgefunden habe. Als er von der Zeugin ZZ dazu aufgefordert wurde, das Gegenteil eidesstattlich zu versichern, habe er abgelehnt und sich stattdessen zwecks Klärung bei der KfW Bank gemeldet.
Das Gericht erachtete demgegenüber die Aussage des gesondert Verfolgten E, der in der Hauptverhandlung abgab, man habe die Regularien für die Fördergmittelvergabe zunächst erfüllen und Beraterleistungen auch erbringen wollen, als nicht glaubhaft. Der Zeugen wurde vor gleichem Hintergrund bereits zuvor zu einer mittlerweile rechtskräftigen empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Urteil ging eine Verständigung voraus, der Angeklagte E räumte die Tatvorwürfe des bandenmäßigen Subventionsbetruges vollumfänglich ein. Seine Aussage steht im Widerspruch zur damaligen Einlassung, wobei der Zeugen diesen Widerspruch nicht nachvollziehbar aufzulösen oder zu erklären vermochte. Es ergab sich für das Gericht vielmehr der Eindruck, der Zeuge möchte die beiden Angeklagten aufgrund falsch verstandener Loyalität nicht belasten.
IV.
Der Angeklagte A hat sich demnach des bandenmäßigen gewerbsmäßigen Subventionsbetruges in 1O Fällen, nämlich den Fällen 28, 42, 44, 49, 57, 58, 60, 66, 67, 68 der Anklagte sowie eines weiteren Falles des bandenmäßigen gewerbsmäßigen Subventionsbetruges in 4 Fällen, nämlich den Fällen 32, 40, 52, 74 der Anklagte strafbar gemacht.
Der Angeklagte B hat sich des bandenmäßigen gewerbsmäßigen Subventionsbetruges in 14 Fällen, nämlich den Fällen 14, 28, 32, 33, 37, 40, 43, 49, 52, 57, 58, 60, 66, 74 der Anklage sowie eines weiteren Falles des bandenmäßigen gewerbsmäßigen Subventionsbetruges in 4 Fällen, nämlich den Fällen 42, 44, 67, 68 der Anklage strafbar gemacht.
V.
Bei der Strafzumessung war zunächst der anzuwendende Strafrahmen zu bestimmen. Dieser beträgt gemäß § 264 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 263 Abs. 5 StGB Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 1O Jahren.
Einen minder schweren Fall verneinte das Gericht angesichts der hohen kriminellen Energie, die durch das planmäßige, durchorganisierte Vorgehen der Angeklagten zu Tage trat.
Bei der konkreten Strafzumessung gewichtete das Gericht, dass beide Angeklagten nicht vorbestraft sind und seit den hier abzuurteilenden Taten strafrechtlich nicht erneut in Erscheinung getreten sind. Zudem haben sie sich teilweise geständig eingelassen, indem sie ihre Tatbeiträge einräumten.
Zulasten fiel erneut die hohe kriminelle Energie, mit der die Taten - über einen langen Zeitraum - ausgeführt worden sind, ins Gewicht. Zudem war zu berücksichtigen, dass die Angeklagten Dritte zu Straftaten verleitet haben, die ihrerseits straf- und zivilrechtlich zu Verantwortung gezogen worden sind bzw. werden. Dabei wurden von den Angeklagten auf besonders verwerfliche Art und Weise die finanzielle Not und die Unerfahrenheit der Gründer ausgenutzt und das den Angeklagten entgegengebrachte Vertrauen skrupellos missbraucht. Ferner ist der KfW Bank durch die Taten ein nicht unerheblicher Schaden entstanden.
Unter Anwendung der maßgeblichen Strafrahmen hat das Gericht diese für und gegen die Angeklagten sprechenden Erwägungen gegeneinander abgewogen und einheitliche Einzelstrafen von
je 1 Jahr und 3 Monaten
als schuld- und tatangemessen erachtet.
Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten B sprechender Umstände, insbesondere des situativen Zusammenhangs, hielt das Gericht eine Gesamtstrafe von
2 Jahren
für tat- und schuldangemessen.
Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten A sprechender Umstände, auch hier insbesondere des situativen Zusammenhangs, hielt das Gericht eine Gesamtstrafe von
1 Jahr und 10 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen konnten zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei den Angeklagten handelt es sich um Ersttäter, die seit den hiesigen Taten nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Beide sind beruflich tätig und verfügen über familiäre Strukturen, so dass sowohl eine positive Sozialprognose gestellt wie auch besondere Umstände i. S. d. § 56 Abs. 2 StGB angenommen werden konnten.
VI.
Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 und 466 StPO.
Daue
Richter am Amtsgericht
Kufel
Richterin
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, - 2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet, - 3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder - 4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil - a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und - b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
- 2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
- 1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder - 2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, für Leistungen, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind.
(2) Für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind, gelten die §§ 2 bis 6 nur, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, - 2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet, - 3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder - 4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil - a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und - b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
- 2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
- 1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder - 2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.