Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Urteil, 15. Juni 2017 - 14 C 2/16

ECLI:ag-tempelhof-kreuzberg
bei uns veröffentlicht am04.03.2021

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Amtsgericht Kreuzberg

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Im Namen des Volkes

URTEIL

Geschäftsnummer: 14 C 2/16 verkündet am : 15.06.2017

 

In dem Rechtsstreit

der ______-AG (Kläger),

vertreten d.d. Vorstand ______ ______, Dr. _____ ______ und _____ ______,

_____Straße __, _____ Köln,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte STOBBE, Hohenzollernstraße 43, 30161 Hannover,-

gegen

die ________ mbH (Beklagte),

vertreten d.d. Geschäftsführerin _____ ______, _____ __, _____ Berlin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bierbach Streifler & Partner, Oranienburger Straße 69, 10117 Berlin,-

hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Zivilprozessabteilung 14, auf die mündliche Verhandlung vom 15.06.2017 durch die Richterin am Amtsgericht Klebe

für Recht erkannt:

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 2.2.2017 — Geschäftsnummer 14 C 2/16 — wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit der Ausnahme der durch die Säumnis veranlassten Kosten, die die Beklagte zu tragen hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 Für die Beklagte bestand bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung, ARB 1988, Stand Juli 1997 eine Rechtsschutzversicherung.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin bestätigte der Beklagten Versicherungsschutz im bedingungsgemäßen Umfang in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 23 0 398/08. Die Beklagte machte dort Ansprüche auf Steuerberatungsvergütung gegen die Firma Anturius-Haus GmbH zunächst in Höhe von 11.213,98 EUR, nach Erweiterung der Klage, in Höhe von 16.639,78 EUR geltend. Nach Abschluss der Verfahren teilte die Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit, dass sie sich in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 23 0 398/08 mit der Gegenseite verglichen habe. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 24.2.2012, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, sollte die dortige Beklagte einen Betrag in Höhe von 24.000,00 EUR an die hiesige Beklagte zahlen. Zugleich sollten mit dem Vergleich zwei weitere Verfahren vor dem Amtsgericht PankowWeißensee — Aktenzeichen 102 C 442/11 und 9 C 128/11 — erledigt werden. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs sind gegeneinander aufgehoben worden.

Mit Schreiben vom 15.3.2012 forderte die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung der erbrachten Versicherungsleistungen auf und wies dabei darauf hin, dass die Kostenquote nicht dem Verhältnis Obsiegen zum Unterliegen entspreche. Hierauf antwortete die , Beklagte mit Schreiben vom 19.4.2012, auf dessen weitere Einzelheiten verwiesen wird. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 22.1.2013 mit, dass die von der Beklagten angeführten Punkte zur Rechtfertigung der Kostenquote nicht nachvollziehbar seien; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die darüber hinaus im Vergleich geregelten Punkte nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien und die Beklagte mit der vorn Versicherungsschutz umfassten Forderung vollumfänglich durchgedrungen sei. Die Klägerin forderte die Beklagte nochmals zur Zahlung der erbrachten Versicherungsleistungen in Höhe von 1.393,80 EUR auf. Gleiches erfolgte mit Schreiben vom 9.2.2015 sowie 6.5.2015 unter Fristsetzung bis zum 30.6.2015. Die von der Beklagten unter dem 115.2015 erbetene Fristverlängerung wurde bis zum 10.8.2015 gewährt. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Beklagte ist durch das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 2.2.2017 zur Zahlung von 1.393,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.9.2015 verurteilt worden. Gegen das der Beklagten am 6.2.2107 zugestellte Versäumnisurteil hat diese mit beim Gericht am 20.2.2017 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage, Einspruch eingelegt.

Die Klägerin verfolgt ihren Anspruch weiter und trägt vor: Ihr stehe ein Rückforderungsanspruch in Höhe der erbrachten Versicherungsleistungen gegen die Beklagte zu. Der Eintrittspflicht stehe § 2 Abs. 3 a ARB entgegen. Danach trage der Versicherer nicht die Kosten, die aufgrund einer gütlichen Erledigung, insbesondere eines Vergleichs, nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen oder deren Ubernahme durch den Versicherungsnehmer n ach der Rechtslage nicht erforderlich ist. Das sei hier der Fall. Die Beklagte sei mit ihrem Begehren im Rahmen der Hauptsacheauseinandersetzung im Hinblick auf den versicherten Fall vollumfänglich durchgedrungen.

Für die weiteren Verfahren habe kein Versicherungsschutz bestanden. Offensichtlich hätten die dortigen Angelegenheiten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung durch die Beklagte betroffen. Insoweit wäre nicht der Rechtsschutzversicherer, sondern der Berufshaftpflichtversicherer eintrittspflichtig. Hinsichtlich der Kosten in diesen Verfahren sei der Vortrag der Beklagten unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Im Übrigen habe der Beklagten gegen die Klägerin allenfalls ein Freistellungsanspruch zugestanden, gegenüber diesem könne nicht aufgerechnet werden. Ohnehin seien sämtliche Ansprüche des seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten als auch der Beklagten gegenüber der Klägerin verjährt.

 

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 2.2.2017 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Die parallelen Rechtsstreitigkeiten hätten Honorarforderungen der hiesigen Beklagten betroffen. Diese habe sie als Klägerin in den Verfahren vor dem Amtsgericht PankowWeißensee geltend gemacht. Diese Kosten, da sie Honoraransprüche betroffen hätten, hätte die Rechtsvorgängerin der Klägerin vertragsgemäß zu tragen gehabt, selbst wenn die Honorarschuldner sich in den Ausgangsprozessen mit Schadensersatzansprüchen verteidigt haben. Eine Differenzierung zwischen Schadensersatz- und Honorarforderung sei nicht möglich. Es seien der Beklagten Kosten in Höhe von 3.407,21 EUR entstanden, die die Rechtsvorgängerin der Klägerin vertragsgemäß zu tragen gehabt hätte. Reguliert habe sie lediglich die Klageforderung, so dass nach dem Abrechnungsschreiben der Beklagten ein Betrag in Höhe von 2.488,71 EUR verbliebe. Im Übrigen hätte die Rechtsvorgängerin der Klägerin vertragsgemäß zumindest die Kostenquote nach dem Vergleichsschluss zu tragen gehabt, die dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entspreche. Dieser unstreitig von ihr zu tragende Beträg übersteige noch die Klageforderung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Einspruch der Beklagten, der in rechter Form und Frist (§§ 339, 340 ZPO) erfolgt und damit zulässig ist, hat in der Sache Erfolg, weshalb das angefochtene Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen ist, § 343 ZPO.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Rückforderungsanspruch in Höhe der erbrachten Versicherungsleistungen von 1.393,80 EUR zu.

Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Eintrittspflicht ihrer Rechtsvorgängerin § 2 Abs. 3 a ARB nicht entgegen Danach trägt grundsätzlich der Versicherer nicht die Kosten, die aufgrund einer gütlichen Erledigung, insbesondere eines Vergleichs, nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen oder deren Übernahme durch den Versicherungsnehmer nach der Rechtslage nicht erforderlich ist. Das ist hier nicht der Fall.

Zwar ist die die Beklagte mit ihrem Begehren im Rahmen der Hauptsacheauseinandersetzung im Hinblick auf den versicherten Fall vollumfänglich durchgedrungen. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass für die weiteren Angelegenheiten kein Versicherungsschutz bestanden hat. Kläger in den vom Vergleich mit geregelten Parallelverfahren war die hiesige Beklagte. In den Parallelverfahren machte diese Honoraransprüche geltend. Für diese Kosten wäre die Rechtsvorgängerin der Klägerin bedingungsgemäß eintrittspflicht gewesen, selbst wenn sich die dortigen Beklagten mit Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Beratung durch die hiesige Beklagte verteidigt hätten. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, ist insoweit eine Differenzierung zwischen Schadensersatz- und Honorarforderung — und damit der Eintrittspflicht zwischen Rechtsschutzversicherer und Berufshaftpflichtversicherer nicht möglich. Denn wenn die Ausarbeitungen der hiesigen Beklagten fehlerhaft gewesen wären, hätte die Honorarschuldnerin im Ausgangsprozess — unabhängig von der Frage von Gegenschadensersatzansprüchen — einen Anspruch auf Reduzierung der Vergütung ggf auch auf Befreiung von der Gegenleistungspflicht. Eine Differenzierung zwischen Schadensersatz und Honorarforderung ist dabei nicht möglich. Wie die Beklagte ausführt und durch ihr Schreiben vom 8.3.2012 erläutert hat, sind ihr Kosten in Höhe von 3.407,21 EUR entstanden, die die Rechtsvorgängerin der Klägerin vertragsgemäß zu tragen gehabt hätte. Reguliert hat diese lediglich die Klageforderung, so dass nach dem Abrechnungsschreiben der Beklagten ein Betrag in Höhe von 2.488,71 EUR verbleibt. Im Übrigen hätte die Rechtsvorgängerin der Klägerin vertragsgemäß zumindest die Kostenquote nach dem Vergleichsschluss zu tragen gehabt, die dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entspricht. Auch dieser unstreitig von ihr zu tragende Betrag übersteigt noch die Klageforderung, so dass die Klage der Abweisung unterliegen musste.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt oder das Amtsgericht die Berufung zugelassen hat.

Im Berufungsverfahren muss sich jede Partei von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

Die Berufung muss schriftlich durch die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt bei dem Landgericht Berlin Littenstraße 12-17 10179 Berlin eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von der Rechtsanwältin / dem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen. Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Klebe

Richter

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. (2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil

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Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolg

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(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.

Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.