Amtsgericht Stuttgart Beschluss, 03. Dez. 2010 - 28 F 496/09

03.12.2010

Tenor

1. Die am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes Stuttgart geschlossene Ehe der Ehegatten wird geschieden.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer X zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 12,4453 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Y bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31.03.2009 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D. AG - Personalnummer ... - zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 21.651,00 Euro Versorgungsguthaben nach Maßgabe der D. Vorsorge Kapital Eins gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - D. Vorsorge Kapital - in der Fassung vom 16.10.2010 sowie der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das - D. Vorsorge Kapital - in der Fassung vom 16.10.2008 bezogen auf den 31. 03. 2009 übertragen.

Davon entfallen 16.802,00 Euro auf den Startbaustein, 2.250,00 Euro auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld und 2.599,00 auf den Jahresbaustein.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A. Lebensversicherungs-AG ... zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 12.303,94 Euro nach Maßgabe Teilungsordnung in der Fassung vom 29.06.2010 und nach Maßgabe des Tarifs VGR2 sowie der AVB E 76FID bezogen auf den 31. 03. 2009 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer Y zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4,3301 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto X bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31. 03. 2009 übertragen.

Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Verfahrenswerte:

        

Ehescheidung:

11.700,00 EUR

Versorgungsausgleich:

4.680,00 EUR

Nachehelicher Unterhalt:      

11.556,00 EUR

Gründe

 
1. Scheidung
...
2. Versorgungsausgleich
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 01. 10. 1996
Ende der Ehezeit:    31. 03. 2009
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben:
Der Antragsteller:
gesetzliche Rentenversicherung
10 
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 24,8905 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 12,4453 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 76.475,39 Euro.
11 
betriebliche Altersversorgung
12 
2. Bei der D. AG hat der Antragsteller insgesamt ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 43.802,06 EUR Versorgungsguthaben erlangt. Auf Grund der Satzung der D. AG wurden hiervon Teilungskosten in Höhe von 2,5 % des Versorgungsguthaben in Abzug gebracht, weshalb auf Grund der Auskunft der D. AG insgesamt ein Versorgungsguthaben von 21.354,00 EUR zu Lasten des Antragsstellers im Wege der internen Teilung zu übertragen gewesen wäre.
13 
Die D. AG hat in einer ergänzenden Stellungnahme vorgetragen, dass die in Ansatz gebrachten pauschalierten Teilungskosten von pauschal 2,5 % mit mind. 100 EUR und höchstens 3000 EUR angemessen seien. Diese in Ansatz gebrachten Kosten würden auch die durch die Teilung tatsächlich verursachten Kosten wiederspiegeln. Eine Einzelfallkalkulation würde zu einem unverhältnismäßigen bürokratischen Mehraufwand führen. Überdies sei auch zu berücksichtigen, dass mit dieser Pauschale neben der Anlage des Versorgungskontos unter anderem auch die jährliche Kontofortschreibung, die jährliche Entrichtung der Beiträge an den Pensionsversicherungsverein, die jährliche Entrichtung des Honorars an den externen Dienstleister für die Erstellung des Bilanzgutachtens, die Beratung des Berechtigten, die Führung der Korrespondenz und die Leistungsfestsetzung im Versorgungsfall abgedeckt sei. Auch in der Auszahlungsphase sei ein erheblicher Administrationsaufwand erforderlich.
14 
Nach Ansicht des Gerichtes waren die Teilungskosten allerdings auf ein maximalen Pauschalbetrag in Höhe von 500,00 EUR zu beschränken.
15 
Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
16 
Nach der Gesetzesbegründung kann es angemessen sein, die Kosten der internen Teilung zu pauschalieren. Dabei wurde auf die Rechtsprechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG a.F. Bezug genommen (2-3 % des Deckungskapitals; vgl.BR-Drucks. 343/08 vom 23.Mai 2008, S. 133).
17 
Der Gesetzgeber hat allerdings bewusst von einer festgeschrieben Pauschale abgesehen, obwohl der Bundesrat eine solche in seiner Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren angeregt hatte (vgl. BT-Drucks. 16/10144, S.117).
18 
Insoweit ist der Rechtsausschuss davon ausgegangen, dass sich die Gerichte nicht in jedem Fall schematisch an einem bestimmten Prozentsatz des ausgleichenden Werts orientieren, sondern bei einem hohen Wert keinen Abzug zulassen, der das Anrecht empfindlich schmälern würde und außer Verhältnis zu dem Aufwand der Versorgungsträger stünde (BT-Drucks. 16/11903, S. 53).
19 
Somit unterfällt der Kostenabzug der Kontrolle des Familiengerichts.
20 
Hält das Gericht diesen für übersetzt, zieht es selbst angemessene Kosten ab und setzt den Ausgleichswert entsprechend höher an (vgl. Hauß/Eulering, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, Rz. 204, die eine Pauschale in der Größenordnung zwischen 150 EUR und 250 EUR für angemessen halten).
21 
Umgelegt werden können nur die Teilungskosten, die ausschließlich durch die Teilung entstehen (vgl. Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rz. 503).
22 
Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind darunter nur diejenigen Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit der konkret durchzuführenden internen Teilung entstehen. Nach Ansicht des Gerichts unterfallen zukünftige administrative Kosten bzw. Beratungskosten, insbesondere auch in der Auszahlungsphase nicht den unmittelbaren internen Teilungskosten. Derartige mittelbare Kosten sind aus Gründen der erforderlichen Transparenz nicht ansetzbar. Vielmehr sollten nur diejenigen Verwaltungskosten durch den zuständigen Betriebsrententräger in Abzug gebracht werden können, die Folge gerade der konkreten Teilung, nicht aber von zukünftigen Entwicklungen sind, mögen diese auch im administrativen Bereich begründet sein.
23 
Mithin können Kosten abgezogen werden, soweit sie auf Tätigkeiten wie die Einrichtung eines gesonderten Versorgungskontos, die Auszahlung von Rentenleistungen etc. anfallen (Huber/Burg BB 2009, 2534, 2538).
24 
Das Gericht ist jedenfalls bei Anrechten der vorliegenden Art der Auffassung, dass auch im Hinblick auf die Höhe der bereits erworbenen Anwartschaft lediglich ein Pauschalabzug von maximal 500,00 EUR in Betracht kommt, um die empfindliche Schmälerung des Anrechtes zu verhindern. Die Begrenzung auf 500,00 EUR erscheint aufgrund der Notwendigkeit der Errichtung eines neuen Kontos und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands angemessen. Darüber hinausgehende Kosten sind nicht mehr ansatzfähig.
25 
Eine Vergleichsberechnung war nicht möglich, nachdem der Versorgungsträger den konkreten Verwaltungsaufwand für die unmittelbar entstehenden Verwaltungskosten nicht dargetan hat.
26 
Zum Schutz des Anrechtes der betrieblichen Altersversorgung des Antragsstellers war somit ein Wert von 500,00 EUR anzusetzen. Der Startbaustein war somit in Höhe von 388,00 EUR, der Zusatzbaustein in Höhe von 52,00 EUR und der Jahresbaustein in Höhe von 60,00 EUR zu kürzen, weshalb sich ein jeweiliger Ausgleichswert für den Startbaustein in Höhe von 16.802,00 EUR, für den Zusatzbaustein in Höhe von 2.250,00 EUR und für den Jahresbaustein in Höhe von 2.599,00 EUR ergibt.
27 
3. Bei der A. Lebensversicherungs-AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 24.607,87 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 12.303,94 Euro zu bestimmen.
28 
Die Antragsgegnerin:
29 
gesetzliche Rentenversicherung
30 
4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8,6602 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,3301 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 26.608,12 Euro.
31 
Übersicht:
32 
Antragsteller
        
        
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:  
        
  76.475,39 Euro
Ausgleichswert:
12,4453 Entgeltpunkte
        
Die D. AG, Kapitalwert:
        
14.619,00 Euro
Ausgleichswert:
21.651 Versorgungsguthaben
        
Die A. Lebensversicherungs-AG, Kapitalwert:
        
12.303,94 Euro
Ausgleichswert:
12.303,94 Euro
        
        
        
        
Antragsgegnerin
        
        
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:
        
26.608,12 Euro
Ausgleichswert:
4,3301 Entgeltpunkte
        
33 
Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 76.790,21 Euro zu Lasten des Antragstellers zu erfolgen.
34 
Ausgleich:
35 
Bagatellprüfung:
36 
Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers bei der D. AG mit einem Kapitalwert von 14.619,00 Euro und des Anrechts des Antragstellers bei der A. Lebensversicherungs-AG mit einem Kapitalwert von 12.303,94 Euro und des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Kapitalwert von 26.608,12 Euro übersteigen im Saldo (314,82 Euro) nicht den Grenzwert von 3.024,00 Euro. Diese Versorgungen sind aber nicht miteinander vergleichbar und können deshalb nicht saldiert werden.
37 
Die einzelnen Anrechte:
38 
Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 12,4453 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
39 
Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der D. AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 21.651,00 Euro Versorgungsguthaben zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
40 
Zu 3.: Das Anrecht des Antragstellers bei der A. Lebensversicherungs-AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 12.303,94 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
41 
Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,3301 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
42 
Im Übrigen fand ein Versorgungsausgleich gem. § 224 Abs. 3 FamFG nicht statt, nachdem die Eheleute den weiteren Versorgungsausgleich gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG in einer nach § 7 Abs. 2 VersAusglG wirksamen Vereinbarung abgeschlossen haben, der auch einer Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 VersAusglG standhält.
43 
3. Kosten und Nebenentscheidungen
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.

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Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert


(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit


(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen


(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache u

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 1 Halbteilung der Anrechte


(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. (2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts


(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist. (2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzub

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 6 Regelungsbefugnisse der Ehegatten


(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise 1. in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,2. ausschließen sowie3. Ausgleichsansprüchen nach der

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich


(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam. (2) Die Endentscheidung ist zu begründen. (3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers


Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 8 Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen


(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. (2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betrof

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 7 Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen


(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (3)

Referenzen

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.

(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.

(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.

(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise

1.
in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
2.
ausschließen sowie
3.
Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.

(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.

(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.

(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.