Amtsgericht Stuttgart Beschluss, 30. Okt. 2014 - 22 F 604/13

published on 30/10/2014 00:00
Amtsgericht Stuttgart Beschluss, 30. Okt. 2014 - 22 F 604/13
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Tenor

1.Der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 04.10.1979 wird mit Wirkung zum 01.02.2013 dahingehend abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3.Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die am …1962 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Schopfheim  (Heiratsregister Nr. …/1962) geschlossene Ehe der Beteiligten wurde durch Scheidungsurteil des Amtsgerichts Stuttgart vom …1979 geschieden (Az.: …). Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde abgetrennt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 04.10.1979 wurde über den Versorgungsausgleich entschieden. Demnach wurde zu Lasten des Anrechts des Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Versorgungsanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 334,46 DM bezogen auf die Ehezeit vom 01.2.1962 bis zum 30.9.1978 begründet.
Die Antragsgegnerin ist im November 2010 verstorben, nachdem sie offenbar bereits mehr als 36 Monate Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hatte.
Der Antragsteller wandte sich daraufhin zunächst mit E-Mail vom 22.12.2012 an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg und beantragte den Versorgungsausgleich entfallen zu lassen weil seine vormalige Frau verstorben sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 04.04.2013 zurückgewiesen. Der Antragsteller legte keinen Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid ein. Er hatte bereits zuvor mit Schreiben vom 20.01.2013, welches am 22.01.2013 beim Amtsgericht Stuttgart einging, aber erst am 02.04.2013 zum Familiengericht gelangte, eine Neuberechnung des Versorgungsausgleichs beantragt, weil seine vormalige Frau verstorben sei und der Versorgungsausgleich an das Land Baden-Württemberg gehe. Außerdem sei bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs eine Zusatzversicherung für Angestellte im öffentlichen Dienst und die Kürzung seiner Pension nicht berücksichtigt worden.
Unter dem 23.04.2014 wurden Auskunftsersuchen an die Versorgungsträger übermittelt. Dieses Auskunftsersuchen ging beim Landesamt für Besoldung und Versorgung am 26.04.2013 ein.
Die gemeinsamen Kinder der am Scheidungsverfahren Beteiligten als (vermutliche) Erben der Antragsgegnerin wurden zu einem späteren Zeitpunkt in das Verfahren einbezogen. Sie haben sich schriftlich nicht zum Verfahrensgegenstand geäußert. Die gemeinsame Tochter der Beteiligten Frau … nahm aber als Begleiterin ihres Vaters am Verhandlungstermin am 28.10.2014 teil und befürwortete (außerhalb des Protokolls) eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich dahingehend, dass ihr Vater seine Beamtenversorgung ungekürzt erhält.
Nachdem Unklarheiten in Bezug auf die Auswirkungen des Versterbens der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin aufgetreten waren, holte das Gericht ein Gutachten des Rentenberaters für den Versorgungsausgleichs … ein.
Ergänzend wird Bezug genommen auf die eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger sowie auf das Gutachten des Sachverständigen vom 04.07.2014 (Bl. 60 ff. d. Akte).
II.
Der Abänderungsantrag ist nach den §§ 51, 52 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG zulässig und begründet. Auf den Abänderungsantrag war der ursprüngliche Ausspruch über den Versorgungsausgleich dahingehend abzuändern, dass mit Wirkung zum 01.02.2013 kein Wertausgleich stattfindet.
Der Antragsgegner bezieht bereits eine Beamtenversorgung, so dass der Antrag zulässig gem. § 226 Abs. 2 FamFG gestellt werden konnte.
10 
Der Abänderungsantrag ist auch begründet. Der Wert der in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anwartschaft der Antragsgegnerin bei der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich wesentlich verändert, so dass eine Abänderung nach § 51 Abs. 1, 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2, Abs. 2, Abs. 3 FamFG durchgeführt werden kann. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat den Ehezeitanteil des von der Antragsgegnerin erworbenen Anrechts in ihrer Neuauskunft vom 27.06.2013 mit 5,0683 Entgeltpunkten errechnet. Dies entspricht einer monatlichen Rentenanwartschaft von 133,50 DM bzw. einem Ausgleichswert von 66,75 DM. Der ursprünglichen Entscheidung lag hingegen ein Ausgleichswert von 46,15 DM zu Grunde, so dass eine Differenz von 20,60 DM monatlich festzustellen ist. Diese Differenz überschreitet die beiden Wesentlichkeitsgrenzen des § 225 Abs. 3 FamFG.
11 
Diese Differenz bei einem Anrecht hat zur Folge, dass nach § 51 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich sämtliche, damals in den Versorgungsausgleich einbezogenen, Anrechte nunmehr nach den §§ 9 ff. VersAusglG auszugleichen sind. Es ist eine sogenannte Totalrevision durchzuführen.
12 
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 05.06.2013, Az.: XII ZB 635/12) ist zudem, weil die ehemalige Ehefrau verstorben ist, bei der Neuentscheidung die ergänzende Vorschrift des § 31 Abs. 1 VersAusglG zu berücksichtigen. Demnach ist, wenn der überlebende Ehegatte ausgleichsberechtigt ist, der Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen (§ 31 Abs. 1 VersAusGlG) und der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich (zu Lebzeiten des Ausgleichspflichtigen) durchgeführt worden wäre ( § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG). Wenn - wie im vorliegenden Fall - der überlebende Ehegatte ausgleichspflichtig wäre, ist im Gesetz kein Wertausgleich vorgesehen. Nach § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG haben die Erben vielmehr ausdrücklich kein Recht auf Wertausgleich.
13 
Den Streit, ob § 31 VersAusglG auch im Falle einer Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG anwendbar ist, hat der BGH in der zitierten Entscheidung eindeutig dahingehend entschieden, dass § 31 Abs. VersAusglG trotz der in gerade im vorliegenden Fall eintretenden Besserstellung des überlebenden Ehegatten auch im Abänderungsverfahren einschlägig ist. Die Folge, dass der eigentlich ausgleichspflichtige Ehegatte seine Anwartschaften ungeteilt zurück erhält sowie die daraus resultierenden Konsequenzen für den Versorgungsträger oder die Versichertengemeinschaft hat der BGH auch gesehen und ausdrücklich im Rahmen seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Demnach sind entsprechende Auswirkungen einer möglichen Besserstellung des überlebenden Ehegatten und von Einschränkungen in der Hinterbliebenenversorgung Folge der Gesetzeslage, ohne dass dies auf Besonderheiten des Abänderungsverfahren beruhen würde (vgl. BGH a.a.O., Rn. 22, 27). Auch der vermeintliche Widerspruch zu der sich grundsätzlich aus § 37 Abs. 2 VersAusglG ergebenden Beschränkung der Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person wurde berücksichtigt, nachdem der BGH in Rn. 22 der zitierten Entscheidung ausdrücklich auf einen mehr als 36 Monate erfolgten Bezug einer Versorgung durch den Verstorbenen Bezug nimmt.
14 
Vor diesem Hintergrund überzeugt die vom Landesamt für Besoldung und Versorgung unter Bezugnahme auf einen Hinweisbeschluss des OLG Stuttgart in Sachen 18 UF 100/14 geäußerte Rechtsauffassung nicht. Soweit der diesem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt überhaupt mit dem hiesigen Sachverhalt und den vom BGH betrachteten Konstellationen vergleichbar ist, wurde hier unter Umständen nicht beachtet, dass die Besserstellung des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht - wie in § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG geregelt - durch den Wertausgleich sondern durch die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs erfolgt. Für den Fall des Überlebens des ausgleichspflichtigen Ehegatten sieht weder diese Regelung noch eine andere Vorschrift eine Rechtsgrundlage für einen im Rahmen der Totalrevision vorzunehmenden Wertausgleich bzw. eine Saldierung vor.
15 
Vorliegend ergibt sich bereits aus der ursprünglichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich, dass der Antragsteller ausgleichspflichtig war. Hieran hat sich auch durch die in Bezug auf das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung eingetretene Wertsteigerung sowie wegen des damals nicht berücksichtigten Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nichts geändert.
16 
Die Abänderung ist ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat, hier also dem 1. Februar 2013, anzuordnen, § 226 Abs. 4 FamFG. Ob mit der Antragstellung die Anhängigkeit oder die Rechtshängigkeit des Antrags gemeint ist, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Da hier der Antrag im Januar 2013 einging, jedoch erst im April 2013 nach Übermittlung an das Familiengericht weiterbearbeitet wurde, sind hier unterschiedliche Aussetzungsdaten denkbar. Zugunsten des Betroffenen und mit dem Gesetzeswortlaut ist davon auszugehen, dass die Antragstellung bei Gericht gemeint ist, was dem Einsatzzeitpunkt der vom Gesetzgeber  im Zusammengang mit § 34 VersAusGlG zitierten Anknüpfungsnorm des § 10 a Abs. 7 S. 1 VAHRG entspricht (vgl. BT-Drucks. 16/ 10144, S. 73). Bezüglich dieses Abänderungsverfahrens war anerkannt, dass der Eingang des Antrags bei Gericht entscheidend ist (BGH FamRZ 1998, 1504, zitiert nach Juris, Tz. 10; Brudermüller, in: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 67. Aufl. 2008, Rn. 28 zu § 10a VAHRG). Hinzu kommt, dass eine förmliche Zustellung des einleitenden Antrags nicht erforderlich ist (§ 23 Abs. 2 FmFG) (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Februar 2011 – 2 UF 317/10 –, juris).
17 
Eine förmliche Beteiligung der Erben der Antragsgegner war nicht erforderlich. So sind die Erben des verstorbenen Ehegatten in den Verfahren gemäß § 31 VersAusglG einerseits zwar ausdrücklich gesetzlich Beteiligte (siehe auch Bumiller/Harders, Kommentar zum FamFG, 9. Aufl., 2009, § 219 Rn. 8). Nach dem Wortlaut der genannten Vorschrift betrifft dies allerdings nur den Fall, dass ein Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich überhaupt Gegenstand und seine Durchsetzung Ziel des Verfahrens ist. Scheidet ein Recht auf Wertausgleich für den letzteren dagegen aufgrund des Ergebnisses der Bilanz der jeweils von den Ehegatten erworbenen Anrechte wie hier von vornherein aus, entfällt damit auch das Erfordernis einer Verfahrensstandschaft für den verstorbenen Ehegatten durch dessen Erben (AG Ludwigslust, Beschluss vom 06. Dezember 2012 – 5 F 192/11 –, juris).
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Es erscheint billig dem Antragsteller als Veranlasser des Verfahrens die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
19 
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG
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published on 05/06/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 635/12 vom 5. Juni 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 31, 51 Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist auch die Vorschrift über den Tod eines E
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published on 26/01/2015 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Landesamts für Besoldung und Versorgung gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 30. Oktober 2014, Az. 22 F 604/13, wird zurückgewiesen. 2. Der weitere Beteiligte trägt die Kosten de
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(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.

(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.