Amtsgericht Stuttgart Beschluss, 30. Okt. 2014 - 22 F 604/13

bei uns veröffentlicht am30.10.2014

Tenor

1.Der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 04.10.1979 wird mit Wirkung zum 01.02.2013 dahingehend abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3.Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die am …1962 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Schopfheim  (Heiratsregister Nr. …/1962) geschlossene Ehe der Beteiligten wurde durch Scheidungsurteil des Amtsgerichts Stuttgart vom …1979 geschieden (Az.: …). Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde abgetrennt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 04.10.1979 wurde über den Versorgungsausgleich entschieden. Demnach wurde zu Lasten des Anrechts des Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Versorgungsanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 334,46 DM bezogen auf die Ehezeit vom 01.2.1962 bis zum 30.9.1978 begründet.
Die Antragsgegnerin ist im November 2010 verstorben, nachdem sie offenbar bereits mehr als 36 Monate Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hatte.
Der Antragsteller wandte sich daraufhin zunächst mit E-Mail vom 22.12.2012 an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg und beantragte den Versorgungsausgleich entfallen zu lassen weil seine vormalige Frau verstorben sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 04.04.2013 zurückgewiesen. Der Antragsteller legte keinen Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid ein. Er hatte bereits zuvor mit Schreiben vom 20.01.2013, welches am 22.01.2013 beim Amtsgericht Stuttgart einging, aber erst am 02.04.2013 zum Familiengericht gelangte, eine Neuberechnung des Versorgungsausgleichs beantragt, weil seine vormalige Frau verstorben sei und der Versorgungsausgleich an das Land Baden-Württemberg gehe. Außerdem sei bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs eine Zusatzversicherung für Angestellte im öffentlichen Dienst und die Kürzung seiner Pension nicht berücksichtigt worden.
Unter dem 23.04.2014 wurden Auskunftsersuchen an die Versorgungsträger übermittelt. Dieses Auskunftsersuchen ging beim Landesamt für Besoldung und Versorgung am 26.04.2013 ein.
Die gemeinsamen Kinder der am Scheidungsverfahren Beteiligten als (vermutliche) Erben der Antragsgegnerin wurden zu einem späteren Zeitpunkt in das Verfahren einbezogen. Sie haben sich schriftlich nicht zum Verfahrensgegenstand geäußert. Die gemeinsame Tochter der Beteiligten Frau … nahm aber als Begleiterin ihres Vaters am Verhandlungstermin am 28.10.2014 teil und befürwortete (außerhalb des Protokolls) eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich dahingehend, dass ihr Vater seine Beamtenversorgung ungekürzt erhält.
Nachdem Unklarheiten in Bezug auf die Auswirkungen des Versterbens der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin aufgetreten waren, holte das Gericht ein Gutachten des Rentenberaters für den Versorgungsausgleichs … ein.
Ergänzend wird Bezug genommen auf die eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger sowie auf das Gutachten des Sachverständigen vom 04.07.2014 (Bl. 60 ff. d. Akte).
II.
Der Abänderungsantrag ist nach den §§ 51, 52 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG zulässig und begründet. Auf den Abänderungsantrag war der ursprüngliche Ausspruch über den Versorgungsausgleich dahingehend abzuändern, dass mit Wirkung zum 01.02.2013 kein Wertausgleich stattfindet.
Der Antragsgegner bezieht bereits eine Beamtenversorgung, so dass der Antrag zulässig gem. § 226 Abs. 2 FamFG gestellt werden konnte.
10 
Der Abänderungsantrag ist auch begründet. Der Wert der in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anwartschaft der Antragsgegnerin bei der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich wesentlich verändert, so dass eine Abänderung nach § 51 Abs. 1, 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2, Abs. 2, Abs. 3 FamFG durchgeführt werden kann. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat den Ehezeitanteil des von der Antragsgegnerin erworbenen Anrechts in ihrer Neuauskunft vom 27.06.2013 mit 5,0683 Entgeltpunkten errechnet. Dies entspricht einer monatlichen Rentenanwartschaft von 133,50 DM bzw. einem Ausgleichswert von 66,75 DM. Der ursprünglichen Entscheidung lag hingegen ein Ausgleichswert von 46,15 DM zu Grunde, so dass eine Differenz von 20,60 DM monatlich festzustellen ist. Diese Differenz überschreitet die beiden Wesentlichkeitsgrenzen des § 225 Abs. 3 FamFG.
11 
Diese Differenz bei einem Anrecht hat zur Folge, dass nach § 51 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich sämtliche, damals in den Versorgungsausgleich einbezogenen, Anrechte nunmehr nach den §§ 9 ff. VersAusglG auszugleichen sind. Es ist eine sogenannte Totalrevision durchzuführen.
12 
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 05.06.2013, Az.: XII ZB 635/12) ist zudem, weil die ehemalige Ehefrau verstorben ist, bei der Neuentscheidung die ergänzende Vorschrift des § 31 Abs. 1 VersAusglG zu berücksichtigen. Demnach ist, wenn der überlebende Ehegatte ausgleichsberechtigt ist, der Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen (§ 31 Abs. 1 VersAusglG) und der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich (zu Lebzeiten des Ausgleichspflichtigen) durchgeführt worden wäre ( § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG). Wenn - wie im vorliegenden Fall - der überlebende Ehegatte ausgleichspflichtig wäre, ist im Gesetz kein Wertausgleich vorgesehen. Nach § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG haben die Erben vielmehr ausdrücklich kein Recht auf Wertausgleich.
13 
Den Streit, ob § 31 VersAusglG auch im Falle einer Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG anwendbar ist, hat der BGH in der zitierten Entscheidung eindeutig dahingehend entschieden, dass § 31 Abs. VersAusglG trotz der in gerade im vorliegenden Fall eintretenden Besserstellung des überlebenden Ehegatten auch im Abänderungsverfahren einschlägig ist. Die Folge, dass der eigentlich ausgleichspflichtige Ehegatte seine Anwartschaften ungeteilt zurück erhält sowie die daraus resultierenden Konsequenzen für den Versorgungsträger oder die Versichertengemeinschaft hat der BGH auch gesehen und ausdrücklich im Rahmen seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Demnach sind entsprechende Auswirkungen einer möglichen Besserstellung des überlebenden Ehegatten und von Einschränkungen in der Hinterbliebenenversorgung Folge der Gesetzeslage, ohne dass dies auf Besonderheiten des Abänderungsverfahren beruhen würde (vgl. BGH a.a.O., Rn. 22, 27). Auch der vermeintliche Widerspruch zu der sich grundsätzlich aus § 37 Abs. 2 VersAusglG ergebenden Beschränkung der Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person wurde berücksichtigt, nachdem der BGH in Rn. 22 der zitierten Entscheidung ausdrücklich auf einen mehr als 36 Monate erfolgten Bezug einer Versorgung durch den Verstorbenen Bezug nimmt.
14 
Vor diesem Hintergrund überzeugt die vom Landesamt für Besoldung und Versorgung unter Bezugnahme auf einen Hinweisbeschluss des OLG Stuttgart in Sachen 18 UF 100/14 geäußerte Rechtsauffassung nicht. Soweit der diesem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt überhaupt mit dem hiesigen Sachverhalt und den vom BGH betrachteten Konstellationen vergleichbar ist, wurde hier unter Umständen nicht beachtet, dass die Besserstellung des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht - wie in § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG geregelt - durch den Wertausgleich sondern durch die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs erfolgt. Für den Fall des Überlebens des ausgleichspflichtigen Ehegatten sieht weder diese Regelung noch eine andere Vorschrift eine Rechtsgrundlage für einen im Rahmen der Totalrevision vorzunehmenden Wertausgleich bzw. eine Saldierung vor.
15 
Vorliegend ergibt sich bereits aus der ursprünglichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich, dass der Antragsteller ausgleichspflichtig war. Hieran hat sich auch durch die in Bezug auf das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung eingetretene Wertsteigerung sowie wegen des damals nicht berücksichtigten Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nichts geändert.
16 
Die Abänderung ist ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat, hier also dem 1. Februar 2013, anzuordnen, § 226 Abs. 4 FamFG. Ob mit der Antragstellung die Anhängigkeit oder die Rechtshängigkeit des Antrags gemeint ist, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Da hier der Antrag im Januar 2013 einging, jedoch erst im April 2013 nach Übermittlung an das Familiengericht weiterbearbeitet wurde, sind hier unterschiedliche Aussetzungsdaten denkbar. Zugunsten des Betroffenen und mit dem Gesetzeswortlaut ist davon auszugehen, dass die Antragstellung bei Gericht gemeint ist, was dem Einsatzzeitpunkt der vom Gesetzgeber  im Zusammengang mit § 34 VersAusGlG zitierten Anknüpfungsnorm des § 10 a Abs. 7 S. 1 VAHRG entspricht (vgl. BT-Drucks. 16/ 10144, S. 73). Bezüglich dieses Abänderungsverfahrens war anerkannt, dass der Eingang des Antrags bei Gericht entscheidend ist (BGH FamRZ 1998, 1504, zitiert nach Juris, Tz. 10; Brudermüller, in: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 67. Aufl. 2008, Rn. 28 zu § 10a VAHRG). Hinzu kommt, dass eine förmliche Zustellung des einleitenden Antrags nicht erforderlich ist (§ 23 Abs. 2 FmFG) (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Februar 2011 – 2 UF 317/10 –, juris).
17 
Eine förmliche Beteiligung der Erben der Antragsgegner war nicht erforderlich. So sind die Erben des verstorbenen Ehegatten in den Verfahren gemäß § 31 VersAusglG einerseits zwar ausdrücklich gesetzlich Beteiligte (siehe auch Bumiller/Harders, Kommentar zum FamFG, 9. Aufl., 2009, § 219 Rn. 8). Nach dem Wortlaut der genannten Vorschrift betrifft dies allerdings nur den Fall, dass ein Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich überhaupt Gegenstand und seine Durchsetzung Ziel des Verfahrens ist. Scheidet ein Recht auf Wertausgleich für den letzteren dagegen aufgrund des Ergebnisses der Bilanz der jeweils von den Ehegatten erworbenen Anrechte wie hier von vornherein aus, entfällt damit auch das Erfordernis einer Verfahrensstandschaft für den verstorbenen Ehegatten durch dessen Erben (AG Ludwigslust, Beschluss vom 06. Dezember 2012 – 5 F 192/11 –, juris).
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Es erscheint billig dem Antragsteller als Veranlasser des Verfahrens die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
19 
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 51 Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs


(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 37 Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person


(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zu

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung


(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig. (2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 34 Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt


(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht. (2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung


(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger. (2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Vers

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 31 Tod eines Ehegatten


(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben habe

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 52 Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs


(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. (2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des §

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2013 - XII ZB 635/12

bei uns veröffentlicht am 05.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 635/12 vom 5. Juni 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 31, 51 Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist auch die Vorschrift über den Tod eines E
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bei uns veröffentlicht am 26.01.2015

Tenor 1. Die Beschwerde des Landesamts für Besoldung und Versorgung gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 30. Oktober 2014, Az. 22 F 604/13, wird zurückgewiesen. 2. Der weitere Beteiligte trägt die Kosten de

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(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.

(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 635/12
vom
5. Juni 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist auch die Vorschrift über
den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) anzuwenden.
BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - Kammergericht
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 25. September 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten über die Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
2
Auf den am 12. September 1990 zugestellten Antrag hatte das Familiengericht die am 11. April 1974 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und deren früheren Ehemanns rechtskräftig geschieden. Beide Ehegatten erwarben während der Ehezeit (1. April 1974 bis 31. August 1990; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, außerdem Anrechte auf Zusatzversorgung, der Ehemann bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und die Ehefrau in einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse. Durch Beschluss vom 10. Mai 1991 hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass zugunsten der Ehefrau An- rechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 239,50 DM im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) und in Höhe von weiteren 14,68 DM im Wege des analogen Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) übertragen bzw. begründet wurden, jeweils bezogen auf den 31. August 1990 als Ehezeitende.
3
Im Juni 1997 verstarb der Ehemann. Alleinerbin ist seine Tochter, die Antragsgegnerin.
4
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Ehefrau die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, da der Ehezeitanteil aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemanns gegenüber den Wertverhältnissen bei der Scheidung deutlich angewachsen sei.
5
Das Familiengericht hat die frühere Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgeändert, indem es im Wege der internen Teilung zu Lasten der Anrechte des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung BerlinBrandenburg ein Anrecht in Höhe von 6,985 Entgeltpunkten auf das vorhandene Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen und im Übrigen unter Anwendung des § 31 VersAusglG angeordnet hat, dass ein weiterer Ausgleich unterbleibe. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg hat das Kammergericht - ebenfalls unter Anwendung des § 31 VersAusglG - im Wege der internen Teilung zu Lasten der Anrechte des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung BerlinBrandenburg ein Anrecht in Höhe von 6,0007 Entgeltpunkten auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen und zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der VBL zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 13,54 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32 a der VBL-Satzung, bezogen auf den 31. August 1990, begründet. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund, mit der diese die Anwendung des § 31 VersAusglG gerügt hat, hat das Kammergericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7
1. Das Kammergericht hat seine in FamRZ 2013, 703 veröffentlichte Entscheidung - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei dem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG handle es sich um eine Regelung, die eine Erleichterung der Überleitung von alten Entscheidungen auf das neue Recht bezwecke. Bei einer nachträglichen wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erfolge eine Totalrevision der auf altem Recht beruhenden Entscheidung. Dabei müssten neben den §§ 9 bis 19 VersAusglG auch die übrigen, ergänzenden Vorschriften des neuen Rechts wie § 31 VersAusglG gelten, zumal in dieser Vorschrift der Halbteilungsgrundsatz zum Ausdruck komme. Hierfür spreche auch, dass andernfalls die in § 51 Abs. 5 VersAusglG enthaltene Verweisung auf § 225 Abs. 5 FamFG mit der darin vorgesehenen Beteiligung der Hinterbliebenen keinen Sinn ergebe. Dass die Ehegatten durch die Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich bereits eigene Rechte erlangt hätten, stehe einer späteren Abänderung auch im Falle eines nach Rechtskraft eintretenden Todes eines Ehegatten nicht entgegen, da dies die vom Gesetz angeordnete Rechtsfolge darstelle. Hierdurch werde auch nicht die zeitliche Grenze des § 37 Abs. 2 VersAusglG umgangen, da diese ausschließlich für Verfahren zur Abänderung einer nach neuem Recht getroffenen Versorgungsausgleichsentscheidung gelte , nicht jedoch für solche Verfahren, in denen ein bereits unter altem Recht entschiedener Versorgungsausgleich auf der Grundlage des neuen Rechts neu geregelt werde.
8
2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
9
Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt.
10
a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich liegen vor.
11
aa) Der Antrag auf Abänderung ist durch die nach § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 1 FamFG antragsberechtigte Ehefrau zulässig gestellt; die Abänderung würde sich auch zu ihren Gunsten auswirken (vgl. § 225 Abs. 5 VersAusglG). Die Voraussetzung des § 226 Abs. 2 FamFG, wonach der Antrag frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig ist, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist, ist in der Person der Ehefrau erfüllt, da sie bereits eine laufende Altersrente bezieht.
12
bb) Die eingetretene Wertänderung übersteigt auch die in § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 3 FamFG vorausgesetzten Wesentlichkeitsgrenzen. Nach diesen Bestimmungen ist die Wertänderung wesentlich, wenn sie mindestens fünf Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße ein Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze), wobei es genügt, wenn sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
13
(1) Der Ausgangsentscheidung war ein ehezeitlicher Ausgleichswert des vom Ehemann bei der VBL erworbenen Anrechts von 128,44 DM (= 65,67 €) zugrunde gelegt worden. Nach den getroffenen Feststellungen beträgt der Ausgleichswert aufgrund nachehelicher Veränderungen nunmehr 86,33 €. Er hat sich somit um 20,66 € erhöht, das entspricht einer Wertänderung von über 31 Prozent gegenüber dem früheren Ausgleichswert und übersteigt somit die relative Wesentlichkeitsgrenze.
14
(2) Maßstab für die absolute Wesentlichkeitsgrenze ist im vorliegenden Fall der Kapitalwert des bei der VBL erworbenen Anrechts, da dieses keinen Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße hat, sondern Versorgungspunkte (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 6 ff.). Die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betrug zum Ende der Ehezeit im Jahr 1990 (vgl. FamRZ 2013, 182) 3.290 DM (= 1.682,15 €); 120 Prozent davon betragen 2.018,58 €. Der Barwert des Anrechts wurde im Ausgangsverfahren mit 8.631,17 DM (= 4.413,05 €) berücksichtigt und beträgt bei Eingang des Abänderungsantrags 8.144,72 €. Die Differenz beträgt somit 3.731,67 €, was die absolute Wesentlichkeitsgrenze übersteigt.
15
b) Die vorzunehmende Abänderung betrifft sämtliche Anrechte, die in den durch die Ausgangsentscheidung geregelten Ausgleich einbezogen waren. Das sind auf Seiten des Ehemanns das von ihm bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbene Anrecht mit einem heutigen Ehezeitanteil von 18,0790 Entgeltpunkten sowie das von ihm bei der VBL erworbene Anrecht mit dem heutigen Ehezeitanteil von 21,58 Versorgungspunkten, auf Seiten der Ehefrau das von ihr bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbene Anrecht mit einem heutigen Ehezeitanteil von 5,9914 Entgeltpunkten sowie das von ihr bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse erworbene Anrecht mit einem heutigen Ehezeitanteil von 1,2 Versorgungspunkten.
16
c) Die Abänderung vollzieht sich, indem das Gericht die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nunmehr nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. Danach wären - vorbehaltlich eines Ausschlusses wegen Geringfügigkeit nach § 18 VersAusglG - das von der Ehefrau bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse erworbene Anrecht extern, die übrigen Anrechte intern zu teilen.
17
d) Ergänzend zu diesen Regelungen wird jedoch durch § 31 Abs. 1 VersAusglG angeordnet, dass wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung , aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG stirbt, das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen ist, die Erben hingegen kein Recht auf Wertausgleich haben.
18
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob diese Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn die nach früherem Recht getroffene Entscheidung aufgrund der Regelung des § 51 VersAusglG abgeändert wird.
19
aa) Nach der überwiegenden Literaturauffassung eröffnet § 51 VersAusglG eine "Totalrevision" mit der Folge, dass nicht nur das von der Wertänderung betroffene Anrecht, sondern sämtliche in die Erstentscheidung einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG neu zu teilen seien und hierbei auch die ergänzende Vorschrift des § 31 VersAusglG anwendbar sei (vgl. Götsche/Rehbein/Breuers-Götsche Versorgungsausgleichsrecht § 51 VersAusglG Rn. 27; Schwamb FamFR 2011, 349; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 685 f.; Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 16).
20
bb) Demgegenüber hat das OLG Schleswig (FamRZ 2012, 36 mit abl. Anm. Borth) die Auffassung vertreten, das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG eröffne keine Möglichkeit, wie in einem Erstverfahren unter Anwendung des § 31 VersAusglG einheitlich über alle ehezeitlichen Versorgungsanrechte zu entscheiden und einen auf den Saldo beschränkten Versorgungsausgleich nur in eine Richtung vorzunehmen, denn § 51 Abs. 1 VersAusglG gestatte bei einer wesentlichen Wertänderung eine Abänderung nur in der Weise , dass das Gericht die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teile, jedes Anrecht also - soweit nicht §§ 18, 19 VersAusglG einem Ausgleich entgegenstünden - einzeln intern oder extern ausgleiche. Eine Anwendung von § 31 VersAusglG in einem Abänderungsverfahren scheide nicht nur aus, weil diese Norm in der Aufzählung der für die Teilung heranzuziehenden Vorschriften nicht genannt werde; der Anwendung stehe vor allem entgegen, dass der vollzogene Ausgleich eines Anrechts durch einen nach Rechtskraft eintretenden Tod eines Ehegatten nicht mehr berührt werde, weil die Ehegatten mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs eigene Rechte erlangt hätten und aus Anlass des Todes allenfalls die Anpas- sung nach §§ 37, 38 VersAusglG auf Antrag des überlebenden Ehegatten vorzunehmen sei.
21
cc) Für die zuletzt genannte Auffassung könnte auch sprechen, dass die Anwendung des § 31 VersAusglG im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG in bestimmten Konstellationen zu Besserstellungen des überlebenden Ehegatten und zu Einschränkungen in der Hinterbliebenenversorgung führen kann.
22
(1) Strengt etwa der ausgleichspflichtige Ehegatte nach eingetretener Wertänderung das Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG an, so bewirkt die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Falle eines Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten, dass der überlebende Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ungeteilt zurück erhält. Eine Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person sieht das Gesetz allerdings nur dann vor, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§§ 32, 37 VersAusglG; vgl. zur früheren Rechtslage auch § 4 Abs. 1, 2 VAHRG). Von dieser zeitlichen Beschränkung der Anpassungsmöglichkeit wiche das Gesetz im Rahmen der Abänderung einer nach altem Recht getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich ab, indem § 51 VersAusglG es unter Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ermöglichte, das vormals bereits geteilte Anrecht aus Anlass einer Wertänderung, womöglich sogar eines anderen Anrechts, zeitlich unbefristet zurückzuerlangen. Das mag in Einzelfällen zu einer Mehrbelastung des Versicherers oder der Versichertengemeinschaft führen, wenn der Verstorbene bereits länger als 36 Monate eine Versorgung bezogen hat, der andere Ehegatte das Anrecht jedoch aufgrund der Abänderungsentscheidung zurück erhält.
23
(2) Betroffen sind auch die Hinterbliebenen eines ausgleichsberechtigten Ehegatten, deren Anrecht, aus dem sie die Hinterbliebenenrente beziehen, bei einem Abänderungsverfahren unter Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG insoweit entfallen würden. Ihnen wäre dadurch nicht nur versperrt, Wertveränderungen der übertragenen Anrechte zu ihren Gunsten geltend zu machen, sondern es stünde der Bezug der Hinterbliebenenrente, soweit sie durch den überlebenden Ehegatten erdient wurde, unter drohendem Wegfall, sobald einer der Beteiligten ein Abänderungsverfahren anstrengte. Die damit für die Hinterbliebenen entstehenden Versorgungsunsicherheiten sind allerdings dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt (Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 8; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 75).
24
dd) Trotz der dargestellten Auswirkungen teilt der Senat die erstgenannte Auffassung. Zu Recht hat das Kammergericht hervorgehoben, dass § 51 Abs. 1 VersAusglG - anders als bei der isolierten Abänderung eines bereits nach neuem Recht geteilten Anrechts gemäß §§ 225, 226 FamFG - nicht nur die Abänderung desjenigen Anrechts vorsieht, dessen Wertänderung die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 VersAusglG eröffnet, sondern eine Totalrevision sämtlicher "in den Ausgleich einbezogenen Anrechte" (vgl. § 51 Abs. 1 VersAusglG; BT-Drucks. 16/10144 S. 89). Das schließt auch diejenigen in die Erstentscheidung einbezogenen Anrechte ein, die in der Zwischenzeit keine erhebliche Wertänderung erfahren haben. Außer Betracht bleiben lediglich solche Anrechte, deren Einbeziehung erst das neue Recht ermöglicht, wie etwa Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG), die im Scheidungsverfahren bereits über den Zugewinnausgleich zu berücksichtigen waren. Dass durch die Totalrevision in Rechtspositionen der Ehegatten eingegriffen wird, die bereits durch die Erstentscheidung rechtskräftig begründet waren, ist dem Abänderungsverfahren immanent und im Rahmen der vom Gesetzgeber beabsichtigten vollständigen Umstellung auf die Halbteilung im neuen System des Versorgungsausgleichs auch unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat mit der getroffenen Regelung vermeiden wollen, dass die außer Kraft getretenen bisherigen Teilungsregelungen und Ausgleichsformen (Saldierung und Einmalausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung) indirekt über die Abänderungsvorschrift über mehrere Jahrzehnte weiter anzuwenden wären (BT-Drucks. 16/10144 S. 88).
25
Sind jedoch sämtliche in die Erstentscheidung einbezogenen Anrechte nach den neuen Regeln der §§ 9 bis 19 VersAusglG auszugleichen, kann § 31 VersAusglG schon deshalb nicht außer Betracht bleiben, weil andernfalls Anrechte zugunsten eines bereits Verstorbenen durch interne oder externe Teilung erstmals neu begründet werden müssten. Diese Möglichkeit ist dem Sozialversicherungsrecht jedoch grundsätzlich fremd (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 12). § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG schließt daher einen Anspruch der Erben auf Wertausgleich aus. Die Halbteilung wird grundsätzlich dadurch gewahrt, dass der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden darf, als wenn der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Durch die Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf einen Saldo können auch Umsetzungsschwierigkeiten in Bezug auf solche Anrechte abgemildert werden, die mit dem Tod des Ehegatten erloschen sind und bereits deshalb im Wege eines wechselseitigen Versorgungsausgleichs nicht mehr ausgeglichen werden könnten.
26
Dem Umstand, dass § 31 VersAusglG nicht ausdrücklich in § 51 Abs. 1 VersAusglG erwähnt ist, kommt dabei kein eigenständiges Gewicht zu. Bei den in Teil 1 Kapitel 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes geregelten "Ergänzenden Vorschriften" handelt es sich um allgemeine Vorschriften, deren Einbeziehung - ebenso wie die der nicht gesondert in Bezug genommenen Wertermittlungsvorschriften (§§ 39 ff. VersAusglG) - notwendiger Bestandteil des nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG vorzunehmenden Ausgleichs ist.
27
Die dargestellten Auswirkungen einer möglichen Besserstellung des überlebenden Ehegatten und der Einschränkungen in der Hinterbliebenenversorgung sind Folge einer Gesetzeslage, welche einerseits eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren vorsieht, andererseits keine Neubegründung von Versorgungsanrechten zugunsten Verstorbener zulässt. Dies ist allerdings keine Besonderheit des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG, sondern in den allgemeinen Regelungen des § 31 VersAusglG angelegt, und käme gleichermaßen zum Tragen, wenn ein Ehegatte zwischen der Rechtskraft der Scheidung und der (Erst-)Entscheidung über den Versorgungsausgleich stürbe. Die Folgen treten zudem nicht rückwirkend, sondern nur für die Zeit ab Antragstellung ein (§ 226 Abs. 4 FamFG).
28
ee) Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, einer Anwendung des § 31 VersAusglG im Abänderungsverfahren stehe entgegen, dass sich ein entsprechendes Verfahren andernfalls nie zugunsten von Hinterbliebenen auswirken könne und deshalb die Erwähnung der Hinterbliebenen als mögliche Antragsberechtigte in § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 1 FamFG leer liefe. Die Rechtsbeschwerde übersieht hierbei, dass beispielsweise Hinterbliebene eines verstorbenen ausgleichspflichtigen Ehegatten ohne weiteres von einer Abänderung profitieren können, wenn sich die Ausgleichswerte verringert haben.
29
e) Bei der vom Kammergericht konkret vorgenommenen Berechnung des Versorgungsausgleichs ergeben sich keine Beanstandungen.
30
Insbesondere ist die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG beachtet , wonach der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden darf, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Bei der Frage, wann die Grenze zur Besserstellung erreicht wird, ist dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Dabei ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter die Grenze zur Besserstellung anhand einer Saldierung von Deckungskapital mit den korrespondierenden Kapitalwerten der auszugleichenden Anrechte ermittelt.
31
Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Fehler bei der konkreten Ausübung des Ermessens sind weder ersichtlich noch von der Rechtsbeschwerde aufgezeigt.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 14.05.2012 - 120 F 12944/11 -
Kammergericht, Entscheidung vom 25.09.2012 - 17 UF 122/12 -

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.