Amtsgericht Siegburg Urteil, 02. Jan. 2016 - 113 C 191/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs infolge eines Verkehrsunfalls. Die Beklagten hat als Haftpflichtversicherin des anderen Fahrzeugs voll für die Folgen des Verkehrsunfalls einzustehen.
3Der Verkehrsunfall ereignete sich am 18.8.2015 im Gerichtsbezirk.
4Die Geschädigte beauftragte das Kfz-Sachverständigenbüro S mit der Erstellung eines Gutachtens. Das genaue Datum der Beauftragung ist nicht vorgetragen; ausweislich des Gutachtens erfolgte die Beauftragung am 1.9.2015 telefonisch durch die Werkstatt; das Auto wurde am 2.9.2015 besichtigt.
5Die Geschädigte unterschrieb unter dem 2.9.2015 einen „Gutachtenauftrag / Abtretung (erfüllungshalber)“. In der Vereinbarung sind für die Vergütung konkrete Regelungen getroffen. Danach erhält der Sachverständige ein Grundhonorar, das sich am ermittelten Schaden orientiert; Grundlage der Berechnungen ist der im Honorarbereich V der BVSK-Befragung 2013. Zusätzlich erhält der Sachverständige Nebenkosten vergütet; unter anderem Schreibkosten pro Seite (2,80 €). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K3 Bezug genommen.
6In der Vereinbarung ist außerdem die Abtretung des Anspruchs auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Haftpflichtversicherer an den Sachverständigen geregelt. Ausweislich der Vereinbarung erfolgt die Abtretung erfüllungshalber.
7Der Sachverständige erstellte unter dem 4.9.2015 das Gutachten und berechnete hierfür 514,59 € brutto. Die Rechnung enthält neben dem Grundhonorar Kosten für Fahrtkosten, Lichtbilder, Lichtbilder für AST, Telefon/Porto pauschal, Schreibkosten pauschal, Entgelt Nutzung Lichtbilder. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K2 Bezug genommen. Das Gutachten besteht aus 14 Seiten.
8Der Sachverständige trat die Forderung an die Klägerin ab, welche die Abtretung annahm und die Beklagte mit Schreiben vom 5.9.2015 zur Zahlung an sich aufforderte und den Rechnungsbetrag an den Sachverständigen zahlte.
9Die Beklagte zahlte 456,23 € an die Klägerin.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 53,36 € nebst Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass auf Seiten des Sachverständigen Schreibkosten in Höhe von 25,00 € netto, Fotografiekosten von 42,60 € netto, Portokosten von 18,00 € netto sowie Nutzungsentgelte von 2,50 € netto angefallen sind. Sie ist der Ansicht, die Kosten seien überhöht.
15Sie ist weiter der Ansicht, der Geschädigte brauche zur Schadensabwicklung keine Abschrift des Gutachtens; der Schädiger müsse daher Fotokosten für die Zweitausfertigung des Gutachtens nicht erstatten. Die Geschädigte habe schließlich mit einer Vereinbarung von Preisen, die über die ortsübliche Vergütung hinausgehen, gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Das Honorar des Sachverständigen gehe deutlich über die ortsübliche Vergütung hinaus.
16Im Übrigen wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze Bezug genommen.
17Die Klage ist der Beklagten am 19.11.2015 zugestellt worden. Das Gericht hat mit Eingang der Klageerwiderung Hinweise erteilt, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angekündigt und als Schriftsatzfrist den 28.12.2015 bestimmt. Die Klageerwiderung ist der Klägerin versehentlich nicht übermittelt worden.
18Entscheidungsgründe
19Die zulässige Klage ist nur in Höhe von 25,64 € begründet.
20I.
21Einer Entscheidung steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Inhalt der Klageerwiderung nicht kennt. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wird dadurch nicht verletzt, weil es für die Entscheidung auf den Inhalt der Klageerwiderung nicht ankommt; die Entscheidung also auch bei Nichtberücksichtigung der Ausführungen in der Klageerwiderung identisch wäre.
22I.
23Die Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG i.V.m. § 398 BGB nur in Höhe von 25,63 € zu.
241.
25Dass die Beklagte dem Grunde nach vollständig haftet, steht zwischen den Parteien nicht im Streit und muss daher nicht näher begründet werden.
262.
27Die Beklagte muss der Geschädigten den Betrag vollständig ersetzen, den die Geschädigte dem Sachverständigen schuldet.
28Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Die Kosten der Schadensfeststellungen sind dabei Teil des zu ersetzenden Schadens (BGH, Urteil vom 29.11.1988 – X ZR 112/87).
29Der Schädiger muss nur die objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten ersetzen, also die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.
30Es kann offen bleiben, ob die Geschädigte ein Gutachten günstiger hätte erhalten können und ob dies vom Geschädigten oder vom Schädiger darzulegen und zu beweisen ist. Grundsätzlich muss der Geschädigte den günstigsten Anbieter wählen (vgl. BGH, Urteil vom 14. 10. 2008 – VI ZR 308/07 für Mietwagenkosten). Dass der Sachverständige der günstigste Anbieter auf dem relevanten Markt wäre, trägt die Klägerin nicht vor. Konkreter Vortrag der Beklagten, dass die Geschädigte das Schadensgutachten günstiger hätte erlangen können, fehlt ebenso.
31Darauf kommt es aber nicht entscheidend an, denn bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 Rn. 7).
32Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Fahrzeugs ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif verpflichtet sein (BGH, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 Rn. 8; BGH, Urteil vom 2.2.2010 – VI ZR 7/09, Rn. 14; BGH, Urteil vom 4.10.2008 – VI ZR 210/07 Rn. 6). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte aufgrund der Höhe des Mietpreises Bedenken gegen die Angemessenheit des angebotenen Tarifs haben musste. Soweit eine solche Nachfragepflicht besteht, muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass ihm kein günstiger Tarif in der konkreten Situation zugänglich war.
33Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dagegen damit begnügen, einen ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 Rn. 7 a.E.). Das ist auch sachgerecht, denn ein Unfallgeschädigter kann in der Regel zumindest ein gewisses Gefühl für die Angemessenheit eines Mietwagenpreises haben, weil er bereits in der Vergangenheit ein Fahrzeug angemietet hat, z.B. im Urlaub oder in anderem unfallunabhängigen Zusammenhang; jedenfalls aber weil er den Mietpreis in Relation zum Kaufpreis eines Fahrzeugs setzen kann. Vergleichbare Anhaltspunkte für die Angemessenheit eines Preises für die Arbeit eines Kfz-Sachverständigen werden dem nicht unfallerfahrenen Geschädigten hingegen in aller Regel fehlen.
34Ohne Erfolg bleibt nach diesen Grundsätzen der Einwand der Beklagten, die Geschädigte habe mit dem Sachverständigen ein Honorar vereinbart, welches die ortsübliche Vergütung deutlich überschreite. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so würde es sich aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung trotzdem um die erforderlichen Kosten handeln, da die Geschädigte keinen Anlass hatte, die vom Sachverständigen verlangten Preise auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und ggfs. nach einem günstigeren Sachverständigen zu suchen.
35Vielmehr handelt es sich bei der Beauftragung eines am Unfallort ansässigen Sachverständigen und der damit verbundenen Vereinbarung von den vom Sachverständigen geforderten Preisen um das, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.
36Dazu gehört auch die Beauftragung einer Zweitausfertigung des Gutachtens und die damit einhergehende Vereinbarung des Ersatzes von Fotokosten. Regelmäßig benötigt der Geschädigte nicht nur aus Beweissicherungsgründen (übersandte Original-Unterlagen können auf dem Postwege verlorengehen) eine Kopie der übersandten Original-Unterlagen, sondern er benötigt diese in der Regel auch zur Sachbearbeitung, da Schadensfeststellungen des Gutachters oder Positionen aus der Reparaturrechnung streitig werden können und der Geschädigte dann das Gutachten zur weiteren Sachbearbeitung und Überprüfung der Einwände des regulierungspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherers zumindest in Kopie vorliegen haben muss (AG Hof, Urteil vom 21.01.2000 – 15 C 435/99).
373.
38Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, dass die Geschädigte gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot und die aus § 254 BGB folgende Schadensminderungspflicht verstoßen hätte. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Schädiger – also die Beklagte – darlegt und ggfs. beweist, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war (BGH, Urteil vom 24. 6. 2008 - VI ZR 234/07 Rn. 26).
39Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich aber weder, dass ein anderer (und welcher) Sachverständiger das Gutachten günstiger erstellt hätte, noch dass bzw. wieso dies der Geschädigten bekannt war.
40Unerheblich sind insoweit insbesondere die Einwendungen der Beklagten, dass die abgerechneten Nebenkosten des Sachverständigen zu hoch seien, weil ihm selbst die in Rechnung gestellten Schreibkosten, Fotokosten, Portokosten, etc. nicht in dieser Höhe entstanden seien. Darauf kommt es nicht an; entscheidend ist alleine, ob die Geschädigte eine vergleichbare Leistung günstiger hätte erlangen können. Relevant wäre also allenfalls, ob andere im relevanten Markt tätige Sachverständige die angegriffenen Positionen gar nicht oder günstiger abrechnen.
414.
42Die Geschädigte schuldet dem Sachverständigen nur einen Betrag in Höhe von 481,87 € (404,93 € netto). Er muss sich seine Forderung um die Positionen Schreibkosten und Entgelt Nutzung Lichtbilder kürzen lassen.
43a)
44Der Anspruch des Sachverständigen gegen die Geschädigte ergibt sich dem Grunde nach aus dem Werkvertrag.
45b)
46Nach dem Inhalt des Vertrages schuldet die Geschädigte den mit der Rechnung vom 4.9.2015 abgerechneten Betrag in Höhe von 481,87 € für das Grundhonorar, Fahrtkosten, Lichtbilder und Telefon/Porto pauschal. Die Geschädigte hat mit dem Sachverständigen die abgerechneten (bzw. sogar höhere) Preise vereinbart. Der Sachverständige rechnet für Fahrtkosten 0,75 € pro km ab; ausweislich der Vereinbarung mit der Geschädigten waren sogar 1,10 € geschuldet. Der Sachverständige rechnet für 12 Lichtbilder 12 Mal 2,30 € und weitere 12 Mal 1,25 € ab; ausweislich der Vereinbarung waren 2,50 € pro Foto für den ersten Fotosatz und 1,65 € pro Foto für den zweiten Fotosatz geschuldet. Der Sachverständige rechnet weiter 18,00 € für Telefon/Porto ab, geschuldet waren nach der Vereinbarung 18,00 € (pauschal).
47Ob und welche Kosten dem Sachverständigen für seine Leistungen entstanden sind, ist unerheblich. Es kommt daher weder auf den Einwand der Beklagten an, dass Kosten für Fotos in den letzten Jahren gesunken sind, noch dass die Versendung des Gutachtens allenfalls Kosten im Bereich von 5,00 € verursacht hat. Denn der Sachverständige hat eine Leistung erbracht, für die er von der Geschädigten eine Vergütung verlangen kann. Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei vorrangig nach der Preisvereinbarung und bei dessen Fehlen nach der Üblichkeit des abgerechneten Preises (BGH, NJW 2006, 2472), nicht aber nach den Eigenkosten des Sachverständigen. Hier liegt eine Preisvereinbarung zwischen der Geschädigten und dem Sachverständigen vor. Nach dieser kann der Sachverständige (gegenüber der Geschädigten) abrechnen.
48c)
49Die Geschädigte schuldet dem Sachverständigen hingegen nicht die Zahlung von 29,75 € (25,00 € netto) Schreibkosten pauschal.
50Zwar ist die Zahlung von Schreibkosten zwischen der Geschädigten und dem Sachverständigen vereinbart gewesen – wenn auch nicht pauschal, sondern pro Seite. Die Regelung ist aber jedenfalls nach § 307 Abs. 1 S. 1; Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
51Bei dem in dem Vertrag enthaltenen Entgelt für Schreibkosten handelt es sich um eine vom Sachverständigen gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung liegt nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB bei allen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen vor, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ergibt sich schon aus dem äußeren Erscheinungsbild des Gutachtenauftrags/Abtretung.
52Das streitgegenständliche Entgelt unterliegt als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle.
53Gemäß § 307 Abs. 3 BGB sind zwar nur solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (BGH, Urteil vom 13.5.2014 – XI ZR 405/12 Rn. 24).
54Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.
55Der Sachverständige definiert in der Vereinbarung nicht näher, was er als „Schreibkosten“ ansieht. Aus dem Zusammenhang, nämlich dass Schreibkosten pro Seite anfallen und dass zwischen Schreibkosten und Schreibkosten für Zweitausfertigungen unterschieden wird, ergibt sich aber, dass es sich um ein Entgelt für die schriftliche Erstellung und den Ausdruck des Gutachtens handelt.
56Ein solches Entgelt stellt eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar, denn es bepreist keine zusätzlich angebotene Sonderleistung, sondern etwas, das der Sachverständige ohnehin zu erbringen hat, nämlich das Erstellen des Gutachtens. Das Erstellen, also das Schreiben des Gutachtens, ist die geschuldete Hauptpflicht. Weder in dem Schreiben, noch in dem Ausdrucken, liegt eine zusätzlich angebotene Sonderleistung, weil weder ersichtlich noch vorgetragen ist, auf welche andere Art und Weise der Sachverständige die Erkenntnisse seiner Begutachtung seiner Auftraggeberin leicht und dauerhaft nachvollziehbar mitteilen könnte.
57Ob auch die Vereinbarung von Schreibkosten für Zweitausfertigungen unwirksam ist, kann offenbleiben, denn der Sachverständige hat in seiner Rechnung nur „Schreibkosten“ berechnet.
58d)
59Die Geschädigte schuldet dem Sachverständigen auch nicht die Zahlung von 2,98 € (2,50 € netto) Entgelt Nutzung Lichtbilder. In der getroffenen Vereinbarung ist von einem solchen Entgelt keine Rede.
60II.
61Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 288, 286 BGB.
62III.
63Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11; 711; 709 S. 2; 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
64IV.
65Streitwert: 58,36 €.
66Rechtsbehelfsbelehrung:
67A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
681. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
692. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
70Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht XY, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
71Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
72Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht XY durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
73Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
74B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Z statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Z, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
75Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der beklagte Haftpflichtversicherer ist einstandspflichtig für den Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen aufgrund eines Verkehrsunfalls am 27. September 2005 entstanden ist. Die Parteien streiten über den Ersatz restlicher Mietwagenkosten.
- 2
- Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug der Klägerinnen beschädigt, war aber noch fahrfähig. Bei der Begutachtung am nachfolgenden Tag ergab sich eine Reparaturdauer von 11 Tagen. Am 29. September 2005 nahm die Beklagte in einem an die Klägerinnen gerichteten Schreiben unter anderem zur Höhe der Mietwagenkosten Stellung, welche in der relevanten Mietwagenklasse 49 € pro Tag betrügen. Am 4. Oktober 2005, dem Tag des Reparaturbeginns, mieteten die Klägerinnen bei einer Autovermietung ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 158 € netto täglich an. Auf den vom Autovermieter in Rechnung gestellten Be- trag von 1.650,68 € zahlte die Beklagte 699,48 €. Den Differenzbetrag verlangen die Klägerinnen mit der Klage ersetzt.
- 3
- Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 32,58 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen hatte keinen Erfolg. Vielmehr hat das Berufungsgericht auf die Anschlussberufung der Beklagten die Klage vollständig abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Klagantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Das Berufungsgericht nimmt an, dass die Klägerinnen die Regulierung der Mietwagenkosten lediglich auf der Grundlage des Normaltarifs nach dem Mietwagenspiegel Schwacke 2003 für das Postleitzahlgebiet 083 verlangen können.
- 5
- Sie hätten nicht nachgewiesen, dass ihnen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt im Oktober 2005 kein anderer als der von der eingeschalteten Autovermietung angebotene Tarif zugänglich gewesen sei. Zwischen dem Verkehrsunfall und der Anmietung habe ein Zeitraum von rund einer Woche gelegen , wobei zu berücksichtigen sei, dass das Fahrzeug fahrtüchtig gewesen sei. Eine Ausnahmesituation, die es gerechtfertigt habe, die Klägerinnen von einer weitergehenden Erkundigungspflicht freizustellen, habe nicht vorgelegen. Sie hätten vielmehr sieben Tage Zeit gehabt, um sich hinsichtlich der Marktgerechtigkeit des ihnen angebotenen Tarifs zu erkundigen. Dies hätten die Klägerinnen nicht getan. Sie könnten sich nicht darauf berufen, erstmals mit einer solchen Situation konfrontiert worden zu sein; denn zumindest auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 29. September 2005 hätten ihnen Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit des ihnen abverlangten Preises kommen müssen , der mehr als dreimal so hoch gewesen sei wie der von der Beklagten genannte.
- 6
- Der Schwacke - Mietpreisspiegel für 2006 könne im Bezirk des Landgerichts Chemnitz keine Anwendung finden, was das Berufungsgericht weiter ausführt. Danach könnten die Klägerinnen die Regulierung nur unter Zugrundelegung des Mietpreisspiegels 2003 (gewichtetes Mittel) verlangen. Das Gericht gehe dabei regelmäßig davon aus, dass bei der Berechnung des für die Schadensbehebung erforderlichen Aufwands gemäß § 249 BGB - zumindest für den Fall, dass sich der Geschädigte nicht erkundigt habe - auf denjenigen Tarif abzustellen sei, der der Anmietdauer am nächsten komme. Dies sei vorliegend der Wochentarif.
- 7
- Hier ergebe sich ein Tagesmietpreis von 52,86 €, nach Abzug ersparter Eigenaufwendungen von 10 % also 47,57 €. Hinzuzusetzen sei der gemäß § 287 ZPO zu schätzende Aufschlag auf den Normaltarif, der unter Berücksichtigung der den Parteien mitgeteilten Schätzungsgrundlagen 19 %, also 9,03 € betrage. Hinzu komme ein Inflationsausgleich von 6 % (insgesamt 37,36 €), ferner seien die Zustellkosten (17,40 €) zuzurechnen. Der sich danach ergebende Gesamtbetrag sei durch die Zahlung der Beklagten ausgeglichen.
II.
- 8
- Die Revision hat keinen Erfolg.
- 9
- 1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.
- 10
- 2. Das Berufungsurteil enthält keine Ausführungen dazu, ob der den Klägerinnen berechnete Tarif gerechtfertigt sein könnte, weil die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Allerdings ist den Rechtsausführungen im Berufungsurteil zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die einschlägige Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Kenntnis genommen hat und bei seiner Rechtsprechung in Rechtsstreitigkeiten über Mietwagenkosten regelmäßig zu Grunde legt. Den Ausführungen der Vorinstanzen kann zudem entnommen werden, dass der in Anspruch genommene Autovermieter keinen als Unfallersatztarif bezeichneten, sondern einen einheitlichen Tarif angeboten hat. Die Revision rügt jedenfalls nicht, insoweit entscheidungserheblichen Vortrag gehalten und Beweis angeboten zu haben.
- 11
- 3. Sie rügt indes, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob den Klägerinnen vorliegend ein günstigerer Tarif auf dem zeitlichen und örtlichen Markt zugänglich gewesen wäre; wenn es meine, die Klägerinnen , da sie keine Vergleichsangebote eingeholt hätten, ohne Weiteres auf den Normaltarif nach Schwacke zu verweisen zu können, verkenne es entweder , dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein über dem ortsüblichen Normaltarif liegender Tarif zu erstatten sei, wenn dem Geschädigten auf dem zeitlichen und örtlichen Markt kein günstigerer Tarif zugänglich sei, oder aber es übergehe Parteivortrag der Klägerinnen. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
- 12
- a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1145; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - NJW 2008, 2910, 2911). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO).
- 13
- b) Die Revision meint, nach den Umständen des Falls habe das Berufungsgericht davon ausgehen müssen, dass den Klägerinnen ein günstigerer als der ihnen in Rechnung gestellte Tarif nicht zugänglich gewesen sei.
- 14
- aa) Die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Zugänglichkeit eines Normaltarifs kann auch auf Fallgestaltungen übertragen werden, bei denen dem Geschädigten kein Unfallersatztarif, sondern ein einheitlicher Tarif angeboten wurde. In beiden Fällen ist es aber Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht , für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671; vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577, 1578; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Insofern liegt es anders als in Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs grundsätzlich gerechtfertigt erscheint und durch einen Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann; hier trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich gewesen sei (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - NJW 2008, 2910, 2911).
- 15
- bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerinnen aufgrund ihrer Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten waren, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO, S. 851; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO und vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO), begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Da die Anmietung erst sieben Tage nach dem Unfall erfolgte, war eine Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben. Den Klägerinnen war auch bei der Anmietung bekannt, dass eine Reparaturdauer von 11 Arbeitstagen zu erwarten war. Die Annahme des Berufungsgerichts, ihnen habe die Erkundigungspflicht , auch wenn sie erstmals mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs konfrontiert waren, schon deshalb oblegen, weil die Beklagte das Problem der Mietwagenpreise schriftlich angesprochen hatte und der vom Autovermieter angebotene Preis weit über dem von der Beklagten genannten lag, ist nicht zu beanstanden, sondern liegt nahe. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO).
- 16
- cc) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, die Klägerinnen hätten sich unwidersprochen darauf berufen, dass an ihrem Wohnort überhaupt keine Autovermietung ansässig sei, während am Reparaturort lediglich die von den Klägerinnen in Anspruch genommene Autovermietung tätig sei sowie eine weitere Autovermietung, die jedoch nicht ständig Fahrzeuge vorrätig habe und nur über einen Fahrzeugbestand von 3 bis 4 Fahrzeugen verfüge. Weitere Autovermietungen befänden sich lediglich in den umliegenden Großstädten wie Plauen, Zwickau oder Chemnitz, die ca. 30 km und mehr entfernt lägen.
- 17
- Ob dem Geschädigten die Anmietung zu einem günstigeren Tarif nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. An den Geschädigten dürfen hinsichtlich der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden, wobei insbesondere auch die besonderen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Entgegen der Ansicht der Revision kann dem Senatsurteil vom 9. Oktober 2007 (VI ZR 27/07 - aaO) indes nicht entnommen werden, die Klägerinnen seien im Streitfall generell nicht verpflichtet gewesen, Angebote in den von den Parteien genannten größeren Städten mit mehreren Mietwagenanbietern einzuholen. Auch wenn die Anmietung eines Mietwagens für einen Geschädigten im ländlichen Bereich mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden sein mag, weil Autovermieter nicht unmittelbar vor Ort tätig sind, entbindet dies nicht ohne weiteres von der Pflicht, in geeigneten Fällen Vergleichsangebote einzuholen. Mit Recht stellt das Berufungsgericht insoweit maßgeblich darauf ab, dass den Klägerinnen ausreichend Zeit für die Anmietung zur Verfügung stand und dass sie aufgrund des Schreibens der Beklagten davon ausgehen mussten, dass das Angebot des dann in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht war, so dass sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemüht hätte.
- 18
- 4. Die Revision stellt weiter zur Überprüfung, dass das Berufungsgericht im Streitfall den der Berechnung des zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erforderlichen Betrag auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 anstatt desjenigen aus dem Jahr 2006 ermittelt hat. Auch damit kann sie keinen Erfolg haben.
- 19
- a) Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO).
- 20
- b) Der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hätte entweder den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 heranziehen oder aber Bedenken gegen dessen Anwendbarkeit durch die Einholung von Sachverständigenbeweis nachgehen müssen, kann nicht gefolgt werden.
- 21
- Das Berufungsgericht hat ausführlich unter Darstellung des in Betracht gezogenen Zahlenmaterials ausgeführt, warum es der Meinung ist, der Moduswert nach der Schwackeliste 2006 könne zumindest im Bezirk des Landgerichtes Chemnitz für eine Ermittlung des für die Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlichen Aufwandes nicht herangezogen werden, da für diesen Wert nicht ausgeschlossen werden könne, dass er von den hieran interessierten wirtschaftlichen Kreisen in ihrem Interesse manipuliert worden sei. Dass es deshalb auf andere Schätzungsgrundlagen zurückgreift, ist vom tatrichterlichen Ermessen, welches § 287 ZPO einräumt, gedeckt.
- 22
- Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage un- erlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Sie müssen es aber nicht; insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen.
- 23
- So liegt es hier. Die Problematik der Schwackeliste 2006 ist nicht nur vom Berufungsgericht, sondern auch anderweit in Rechtsprechung (vgl. OLG München, Urteil vom 25. Juli 2008 - 10 U 2539/08 - NJW-Spezial 2008, 585, welches deswegen den "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation zugrunde legt; LG Dortmund, Urteil vom 3. Juli 2008 - 4 S 29/08 - Juris) und Literatur (vgl. z.B. Buller, NJW-Spezial 2008, 169; Heß/Buller, NJW-Spezial 2007, 255; Reitenspiess , DAR 2007, 345, 347; Richter, VersR 2007, 620 ff.) beschrieben worden. Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, sich diesen Bedenken insbesondere dann anzuschließen, wenn er sie aufgrund rechnerischer Überlegungen bestätigt sieht, und die Schwackeliste 2006 nicht als Schätzgrundlage heranzuziehen. Dass andere Gerichte und Literaturstimmen zu einer abweichenden Einschätzung gelangen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92; OLG Köln, Schaden-Praxis 2008, 218, 220; Vuia, NJW 2008, 2369, 2372; Wenning, NZV 2007, 173), steht dem nicht entgegen.
- 24
- Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, seine Bedenken gegen die Schwackeliste 2006 durch Sachverständige auf ihre Berechtigung prüfen zu lassen. Es durfte auf eine andere geeignete Schätzungsgrundlage zurückgreifen. Deshalb sind die Heranziehung der Schwackeliste 2003 und die Berichtigung der sich danach ergebenden Werte durch einen Zuschlag und einen Inflationsausgleich im Streitfall vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt. Die Revision zeigt im Übrigen nicht auf, inwieweit sich die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Anwendung auf das Schätzungsergebnis auswirkt hat.
- 25
- 5. Ohne Erfolg bleibt auch der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Berechnung des für die Schadensbehebung erforderlichen Aufwandes zu Unrecht auf denjenigen Tarif abgestellt, der der Anmietdauer am nächsten kommt, vorliegend also den Wochentarif.
- 26
- Es mag sein, dass die von der Revision für richtig gehaltene Ansicht, bei der Abrechnung der Mietwagenkosten seien die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen (so OLG Köln, NZV 2007, 199), im Einzelfall zu überzeugenderen Ergebnissen führt, als der Weg des Berufungsgerichts, aus dem Wochenpreis einen Tagespreis abzuleiten und diesen mit der Anzahl der Miettage zu vervielfältigen, oder als die Multiplikation des einfachen Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Rechnungsweise des OLG Köln dazu dient, den sich bei einer längeren Anmietung ergebenden Kostenvorteil für den Mieter gegenüber der bloßen Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Diese Absicht verfolgt auch der Rechenweg des Berufungsgerichts. Dass die Errechnung des Tagessatzes aus der Wochenmiete den Spareffekt im vorliegenden Fall nicht ausreichend widerspiegele, zeigt die Revision nicht konkret auf. Die Schätzung des Berufungsgerichts bewegt sich daher im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
AG Chemnitz, Entscheidung vom 30.01.2007 - 20 C 1821/06 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 29.11.2007 - 6 S 138/07 -
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.