Amtsgericht Salzwedel Urteil, 04. Apr. 2013 - 31 C 432/12 (IV)

ECLI:ECLI:DE:AGSALZW:2013:0404.31C432.12IV.0A
04.04.2013

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.118,34 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. März 2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 114,48 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2012 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

6. Die Berufung des Klägers wird nicht zugelassen.

Ferner wird beschlossen:

Der Streitwert wird auf bis 2.500 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger befuhr mit einem an die ... Bank AG sicherungsübereigneten Opel Vectra Caravan mit dem amtlichen Kennzeichen … am 19. Oktober 2010 gegen 17:55 Uhr die Ernst-Thälmann-Straße in Salzwedel in Richtung Magdeburg auf der rechten Spur. Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen … versuchte, von der linken auf die rechte Spur zu wechseln und rammte hierbei das vom Kläger gesteuerte Fahrzeug. In einem von dem Kläger in Auftrag gegebenes Schadensgutachten des Ingenieurbüros ... vom 21. Oktober 2010 wurden ein wirtschaftlicher Totalschaden, eine Wiederherstellungsaufwand von netto 6.512,20 Euro sowie eine Wiederbeschaffungsdauer von 15 Arbeitstagen ausgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger mietete für die Zeit vom 20. Oktober 2010 bis zum 10. November 2010 einen Ersatzwagen zu einem Mietzins von 2.086,34 Euro. Wegen der Mietwagenrechnung wird auf die Anlage K2 zur Klageschrift verwiesen. Mit Schreiben vom 2. November 2010 legte die ... Bank AG gegenüber der Beklagten ihr Sicherungseigentum offen und forderte diese auf, Entschädigungsleistungen auf ein bei ihr geführtes Konto des Klägers zu leisten. Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 3. November 2010 eine Schadensersatzforderung vom 7.602,94 Euro mit Fristsetzung auf den 10. November 2010 sowie mit Schriftsatz vom 30. November 2010 die Zahlung von 2.086,34 Euro Mietwagenkosten unter Fristsetzung auf den 7. Dezember 2010 anmahnen. Am 20. Dezember 2010 zahlte die Beklagte 5.000 Euro auf ein Konto des Klägers bei der ... Bank sowie das Sachverständigenhonorar. Weitere 1.000 Euro zahlte sie am 18. Januar 2011. Am 15. Juli 2011 zahlte sie an die Klägerbevollmächtigten 661,16 Euro Anwaltskosten. Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 bevollmächtigte die ... Bank den Kläger, "die laut Klageschrift geltend gemachten Ansprüche amtl. Kennzeichen: … Fahrgestellnr.: … gerichtlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen."

2

Der Kläger behauptet, er habe lange überlegt, ob er sich ein neues Fahrzeug anschaffen sollte, habe sich dies allerdings nicht leisten können. Während der Überlegungszeit und zur Überbrückung der zunächst notwendigen Wege habe er den Mietwagen genutzt. Nachdem seine Ehefrau ihre Arbeitszeiten umgestellt und nachdem er das Fahrzeug seiner Ehefrau mit Winterreifen ausgestattet habe, habe er deren Fahrzeug nutzen können. Der Kläger meint, er können neben den Mietwagenkosten 30 Euro Unfallkostenpauschale und 75 Euro pauschale An- und Abmeldekosten verlangen.

3

Der Kläger beantragt,

4

1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.194,34 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. März 2011 zu zahlen.

5

2. die Beklagten zu verurteilen, an ihn restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 230,15 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Sie meint, die Dokumentation des Nutzungswillens durch eine zeitnahe Ersatzbeschaffung sei Voraussetzung eines Anspruchs auf Mietwagenkosten. Zudem sei der Kläger aufgrund der Sicherungsübereignung nicht aktivlegitimiert.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift ergänzend Bezug genommen. Die Klage ist am 12. Dezember 2012 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

10

I. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

11

1. Der Kläger ist aktivlegitimiert, auch wenn das Fahrzeug der ... Bank AG sicherungsübereignet war. Auch der berechtigte Besitzer ist aktivlegitimiert nach § 823 Abs. 1 BGB und § 7 StVG (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1980, VI ZR 215/78, NJW 1981, 750, 751). Der berechtigte Besitz wird im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützt, weil diese Rechtsposition – wegen §§ 858 ff. BGB – von jedermann geachtet werden muss (vgl. Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 823 Rn. 157), und im Rahmen des § 7 StVG gilt nichts anderes.

12

2. Der Kläger kann gemäß § 7 StVG i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB und § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG Ersatz der ihm entstandenen Mietwagenkosten verlangen. Nach § 249 Abs. 1 BGB hatte die Beklagte den Zustand wiederherzustellen, der vor dem schädigenden Ereignis bestand. Vor dem schädigenden Ereignis besaß der Kläger ein Fahrzeug, nach dem schädigenden Ereignis nicht mehr. Soweit die Beklagte geltend, dass er seinen Nutzungswillen nicht durch eine zeitnahe Ersatzbeschaffung dokumentiert habe, hat dieser Aspekt keinen Fallbezug. Der Nutzungswille ist eine Voraussetzung des abstrakten Nutzungsausfallersatzes (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Auflage, § 249 Rn. 42), der hier aber gerade nicht geltend gemacht wird. Im Übrigen indiziert die Anmietung einer Ersatzsache den Nutzungswillen.

13

Die Mietwagenkosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Schwacke-Mietpreisspiegel für 2010 gibt für das PLZ-Gebiet 396 eine mittlere Wochenpauschale für Wagenklasse 5 von 572,46 Euro brutto = 481,06 Euro netto und für die Vollkaskoversicherung eine Wochenpauschale von 151,13 Euro an. Einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen muss der Kläger sich nicht anrechnen lassen, denn insoweit reicht zur Vorteilsausgleichung die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs aus einer niedrigeren Fahrzeugklasse aus (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Auflage, § 249 Rn. 36).

14

Der beschädigte Opel Vectra gehörte mindestens der Fahrzeugklasse 6 an, denn als typische Vertreter der Fahrzeugklasse 5 werden im Schwacke-Mietpreisspiegel ein VW Golf und ein Ford Focus genannt, die einem Opel Astra entsprechen.

15

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass Mietwagenkosten für drei Wochen geltend gemacht werden. Zum einen entspricht dies der im Gutachten des Ingenieurbüros ... ausgewiesenen Wiederbeschaffungsdauer von 15 Arbeitstagen, denn im Allgemeinen wird nur an fünf Tagen in der Woche gearbeitet. Zum anderen hätte der Kläger – entsprechende Hinweise an die Beklagte vorausgesetzt – den Mietwagen sogar bis zur Zahlung durch die Beklagte nutzen dürfen, weil ja bereits das beschädigte Fahrzeug finanziert war und der Kredit ausweislich der Anlage B1 der Beklagten noch in Höhe von 18.849,50 Euro offenstand, der Kläger also mit anderen Worten vor der Regulierung zu einer Ersatzbeschaffung gar nicht in der Lage war. Dass der Kläger, möglicherweise auch im Hinblick auf die Diskrepanz zwischen der Kreditsumme und dem Wiederbeschaffungsaufwand, von einer Ersatzbeschaffung Abstand genommen und eine andere Lösung gefunden hat, war im Verhältnis zu Beklagten überobligatorisch und gereicht ihm im Hinblick auf die Mietwagenkosten nicht zum Nachteil .

16

3. Eine Auslagenpauschale steht dem Kläger in Höhe von 25 Euro zu. Pauschale Ab- und Anmeldekosten kann der Kläger nicht in Höhe von 75 Euro verlangen. Zunächst einmal ist unverständlich, wieso er Kosten für eine nicht erfolgte Anmeldung eines Ersatzfahrzeuges verlangt. Die Kosten der Abmeldung einschließlich der Fahrtkosten und der auf der Homepage des Altmarkkreises Salzwedel veröffentlichen Verwaltungsgebühr schätzt das Gericht auf 7 Euro.

17

4. Der Kläger kann nach einem Gegenstandswert von bis 10.000 Euro weitere vorgerichtliche Anwaltskosten 114,48 Euro geltend machen (eine Gebühr bis 10.000 Euro beträgt 486 Euro; eine1,3-Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG beträgt mithin 631,80 Euro; hinzu kommen Postauslagen und MwSt., insgesamt 775,54 Euro abzüglich gezahlter 661,16 Euro). Soweit die Klägerbevollmächtigten vom Kläger eine 1,5-Gebühr verlangen, ist dies im Sinne des § 14 RVG unbillig. Denn nach Nr. 2300 VV RVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Das ist bei einer normalen Verkehrsunfallsache nicht ersichtlich.

18

Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Anwaltsgebühren bereits bezahlt sind, kommt es aus Rechtsgründen nicht an, vgl. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Rechtsverfolgungskosten gehören zum Herstellungsaufwand (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Auflage, § 249 Rn. 56).

19

5. Zinsen stehen dem Kläger gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB in zugesprochener Höhe zu.

20

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709, 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch eine einheitliche Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordern.

21

Der Streitwert wird gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt.


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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Salzwedel Urteil, 04. Apr. 2013 - 31 C 432/12 (IV) zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 14 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Referenzen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.