Amtsgericht Rosenheim Beschluss, 04. Feb. 2019 - 5 OWi 410 Js 21529/18

bei uns veröffentlicht am04.02.2019

Gericht

Amtsgericht Rosenheim

Tenor

I. Der Betroffene ist - wie rechtskräftig im Bußgeldbescheid der ZBS Viechtach vom 24.05.2018 festgestellt - schuldig einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war. Die Umwelt war dadurch wesentlich beeinträchtigt.

II. Er wird daher zu einer Geldbuße in Höhe von 90 Euro verurteilt.

III. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

Das Gericht hat mit Verfügung vom 06.08.2018 dem Verteidiger mitgeteilt, dass es beabsichtigt im Beschlusswege gem. § 72 Abs. 1 OWiG zu entscheiden. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen eingeräumt. Dieser Hinweis wurde dem Verteidiger am 10.08.2018 zugestellt. Der Verteidiger hat einer Entscheidung im Beschlusswege nicht widersprochen. Die Staatsanwaltschaft hat sich ebenso mit einer Entscheidung im Beschlusswege einverstanden erklärt.

II.

Der Betroffene ist ausweislich Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 03.07.2018 bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

III.

Der Betroffene fuhr am 29.04.2018 um 17.30 Uhr mit dem Kraftrad Yamaha, amtliches Kennzeichen: M-YT 50 auf der Bundesstraße B307 in Flintsbach am Inn im Abschnitt 360, km 7.500, obgleich für das Fahrzeug die Betriebserlaubnis aufgrund Mängeln erloschen war. An dem Kraftrad war ein offener Luftfilter verbaut. Eine Herstellerkennzeichnung war nicht auffindbar. In Kombination mit dem ebenfalls geänderten Endschalldämpfer führt dies zu einer höheren Geräuschentwicklung. Nach Abzug einer Toleranz wurde ein Geräuschwert von 97 dB(A) festgestellt. Dies liegt 6 dB(A) über dem Wert, der in der Zulassungsbescheinigung angegeben ist. Zudem war der hintere Fahrtrichtungsanzeiger nicht vorschriftsmäßig angebracht und damit nur eingeschränkt erkennbar. Ebenso fehlte der Rückstrahler am Fahrzeugheck.

Diese Mängel hätte der Betroffene erkennen können und müssen und hätte das Fahrzeug in diesem Zustand nicht führen dürfen.

IV.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf dem Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 03.07.2018.

Der unter II. festgestellte Sachverhalt steht fest aufgrund der mit Schreiben vom 17.07.2018 erfolgten Beschränkung des Einspruches auf die Rechtsfolgen. Es wurde mitgeteilt, dass sich der Einspruch gegen die Auferlegung der Auslagen der Polizei in Höhe von 1.123,89 € richtet. Der Verteidiger trägt vor, dass eine unrichtige Sachbehandlung erfolgt sei, in dem das Fahrzeug abgeschleppt und ein Gutachten eingeholt worden sei.

V.

Der Betroffene hat sich daher schuldig gemacht der fahrlässigen Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, wodurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt war, gem. §§ 19 Abs. 5, 69 a StVZO.

VI.

Unter Abwägung der für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände erscheint hier eine Geldbuße von 90 € tat- und schuldangemessen und entspricht dem Grad des vorwerfbaren Handelns des Betroffenen.

Das Gericht hat dabei bedacht, dass gem. § 17 Abs. 3 OWiG Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit ist, der Vorwurf, der den Täter trifft, ggfls. dessen wirtschaftliche Verhältnisse und, dass der, auch für die Gerichte verbindliche Bußgeldkatalog für einen Verkehrsverstoß der vorliegenden Art bei fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen ein Regelbußgeld in Höhe von 90 € vorsieht.

Umstände, die eine Milderung oder Erhöhung der Geldbuße rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Der Betroffene ist nicht vorgeahndet. Anderseits ist zu sehen, dass hier eine erhebliche Geräuschüberschreitung vorhanden war. Daher erscheint die Regelgeldbuße angemessen.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 465 StPO.

Aufgrund der Verurteilung und der Festsetzung der Geldbuße hat der Betroffene gem. § 465 StPO auch die Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Verfahrens zu tragen.

Im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch, auch wenn er sich primär gegen die Kosten richtet, ist nur eine Kostengrundentscheidung zu treffen. Hier ist nur zu prüfen, ob grundsätzlich eine Kostentragungspflicht des Verurteilten besteht. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, da der Betroffene bzgl. des Verstoßes verurteilt wurde und ihm eine Geldbuße auferlegt wurde.

Eine Aufteilung oder Aussonderung bestimmter Auslagen gem. § 465 Abs. 2 StPO ist nicht möglich, da hier nur Kosten für Untersuchungen ausgeschieden werden können, die zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind. Im vorliegenden Fall ging das Gutachten jedoch zu Lasten des Betroffenen aus. Die Einwände, die der Betroffene über seinen Verteidiger erhebt, betreffen nicht die Kostengrundentscheidung, sondern lediglich den Kostenansatz.

Der Kostenansatz ist, auch wenn er mit dem Bußgeldbescheid verbunden ist, durch gerichtlichen Antrag nach § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG anzufechten (siehe Göhler, OWiG, 17. Auflage, 2017, vor § 105 RdNr. 27; § 107 RdNr. 30).

Auf eine schriftliche Anhörung des Zeugen Zsolt konnte daher verzichtet werden, da es für die Kostengrundentscheidung nicht darauf ankommt, welche Angaben der Betroffene vor Ort gemacht hat.

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 17 Höhe der Geldbuße


(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro. (2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässi

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 72 Entscheidung durch Beschluß


(1) Hält das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich, so kann es durch Beschluß entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen. Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines solch

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 108 Rechtsbehelf und Vollstreckung


(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den 1. selbständigen Kostenbescheid,2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und3. Ansatz der Gebühren und Auslagender Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1

Referenzen

(1) Hält das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich, so kann es durch Beschluß entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen. Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Hinweises zu äußern; § 145a Abs. 1 und 3 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. Das Gericht kann von einem Hinweis an den Betroffenen absehen und auch gegen seinen Widerspruch durch Beschluß entscheiden, wenn es den Betroffenen freispricht.

(2) Geht der Widerspruch erst nach Ablauf der Frist ein, so ist er unbeachtlich. In diesem Falle kann jedoch gegen den Beschluß innerhalb einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist beantragt werden; hierüber ist der Betroffene bei der Zustellung des Beschlusses zu belehren.

(3) Das Gericht entscheidet darüber, ob der Betroffene freigesprochen, gegen ihn eine Geldbuße festgesetzt, eine Nebenfolge angeordnet oder das Verfahren eingestellt wird. Das Gericht darf von der im Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen.

(4) Wird eine Geldbuße festgesetzt, so gibt der Beschluß die Ordnungswidrigkeit an; hat der Bußgeldtatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur Bezeichnung der Ordnungswidrigkeit verwendet werden. § 260 Abs. 5 Satz 1 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. Die Begründung des Beschlusses enthält die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit sieht. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Ferner sind die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Geldbuße und die Anordnung einer Nebenfolge bestimmend sind.

(5) Wird der Betroffene freigesprochen, so muß die Begründung ergeben, ob der Betroffene für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die als erwiesen angenommene Tat nicht als Ordnungswidrigkeit angesehen worden ist. Kann der Beschluß nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist.

(6) Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn die am Verfahren Beteiligten hierauf verzichten. In diesem Fall reicht der Hinweis auf den Inhalt des Bußgeldbescheides; das Gericht kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen zusätzliche Ausführungen machen. Die vollständigen Gründe sind innerhalb von fünf Wochen zu den Akten zu bringen, wenn gegen den Beschluß Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.

(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.

(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.

(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den

1.
selbständigen Kostenbescheid,
2.
Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
3.
Ansatz der Gebühren und Auslagen
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.

(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.