Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 108 Rechtsbehelf und Vollstreckung

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den

1.
selbständigen Kostenbescheid,
2.
Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
3.
Ansatz der Gebühren und Auslagen
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.

(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 16 Dieselbe Angelegenheit


Dieselbe Angelegenheit sind 1. das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den ge

Abgabenordnung - AO 1977 | § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten


(1) Für das Zustellungsverfahren gelten abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den Bescheid erlassen hat. § 51 Abs. 1 Satz
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 62 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde


(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 90 Vollstreckung des Bußgeldbescheides


(1) Der Bußgeldbescheid wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt, wenn eine Verwaltungsbehörde des B

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 89 Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen


Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind.

Referenzen - Urteile |

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Amtsgericht Viechtach Beschluss, 28. Sept. 2018 - 6 II OWi 286/18

bei uns veröffentlicht am 28.09.2018

Tenor 1. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 18.04.2018 wird aufgehoben, soweit die über 252,28 Euro hinausgehende Auslagenforderung des Betroffenen als unbillig zurückge

Amtsgericht Rosenheim Beschluss, 04. Feb. 2019 - 5 OWi 410 Js 21529/18

bei uns veröffentlicht am 04.02.2019

Tenor I. Der Betroffene ist - wie rechtskräftig im Bußgeldbescheid der ZBS Viechtach vom 24.05.2018 festgestellt - schuldig einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, obwohl die Betriebserlaubnis erlosc

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Apr. 2017 - M 10 K 17.842

bei uns veröffentlicht am 03.04.2017

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Ingolstadt verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Amtsgerichts vorbehalten. Gründe

Amtsgericht Straubing Beschluss, 12. Juni 2018 - 9 OWi 353/18

bei uns veröffentlicht am 12.06.2018

Tenor 1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe Mit S

Amtsgericht Eisleben Beschluss, 25. Apr. 2018 - 12 OWi 284/16

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

Tenor 1. Auf den Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird der Kostenbescheid der Bußgeldbehörde vom 01.09.2016 aufgehoben. Folgende Beträge werden zur Erstattung festgesetzt: - 80,00 € Grundgebühr nach Nr. 5100 der Anl. 1 z

Amtsgericht Pirmasens Beschluss, 13. Apr. 2017 - 1 OWi 424/16

bei uns veröffentlicht am 13.04.2017

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Auslagenfestsetzung der Zentralen Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 06.07.2016 (500024150294) wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens betreffend den Antrag auf gerichtliche Entscheid

Amtsgericht Soest Beschluss, 14. Sept. 2016 - 21 OWi 295/16 (b)

bei uns veröffentlicht am 14.09.2016

Tenor Auf den Antrag des Betroffenen vom 11.08.2016 wird die Kostenanforderung des Kreises T vom 27.07.2016 für eine Aktenübersendungspauschale in Höhe von 12 Euro gem. § 107 Abs. 5 OWiG zu zahlen, aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens sowie die not

Amtsgericht Lüdinghausen Beschluss, 07. Juli 2016 - 19 OWi 122/16 (b)

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

Tenor Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid der Verwaltungsbehörde vom 4.5.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser selbst. 1 Gründe: 2

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 01. Juni 2004 - 3 K 1008/04

bei uns veröffentlicht am 01.06.2004

Tenor Der Bescheid des ... vom 01.03.2004 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid des XXX - Zentrale

Referenzen

(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht...
(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht...
(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht...
(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht...
Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind.
(1) Der Bußgeldbescheid wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den...
(1) Der Bußgeldbescheid wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den...