Amtsgericht Ribnitz-Damgarten Urteil, 27. Juli 2015 - 1 C 271/14

bei uns veröffentlicht am27.07.2015

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.777,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12.09.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 413,64 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 3.859,65 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger macht die Rückzahlung von 3.777,70 € geltend. Diesen Betrag erlangte die Beklagte, indem sie entsprechende Barabhebungen vom Konto des Klägers tätigte bzw. über dieses Waren u.a. bezahlte.

2

Die Parteien waren von Februar 2013 bis Mai 2014 partnerschaftlich, jedoch nicht räumlich verbunden. Jede Partei hatte eigenen Wohnraum. Sie beabsichtigten während dieser Zeit, ein Wohngrundstück zu erwerben. Die Beklagte bezog in diesem Zeitraum, mit Ausnahme in den Monaten März bis Mai 2014, Leistungen nach dem SGB, Teil II. Der Kläger befand sich ausbildungsbedingt in Bayern und war nur am Wochenende in Ribnitz-Damgarten. Er übergab der Beklagten seine EC-Karte nebst PIN-Code und bevollmächtigte diese, damit etwaige Kosten, die im Rahmen eines Grundstückerwerbs anfallen würden, sowie die Kita-Kosten des Kindes der Beklagten damit zu bezahlen.

3

Die Beklagte zahlte mit der EC-Karte des Klägers im Zeitraum Februar 2014 bis Mai 2014 von ihr begründete Zahlungsverpflichtungen in Höhe von insgesamt 3.777,70 €, so u.a. beim Orion Erotik Versand, bzw. hob vom Konto des Klägers mit der EC-Karte Bargeld ab. Am 12. und 13.05.2014 hob die Beklagte insgesamt einen Geldbetrag von 2.532,80 € vom Konto des Klägers ab. Am Abend des 13.05.2014 erhielt der Kläger seine EC-Karte zurück.

4

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.08.2014 unter Fristsetzung bis zum 11.09.2014 sowie weiterem anwaltlichen Schreiben vom 10.09.2014 wurde die Beklagte zur Rückerstattung des Gesamtbetrages aufgefordert.

5

Der Kläger behauptet, am 10.05.2014 die Beklagte ergebnislos aufgefordert zu haben, ihm seine EC-Karte auszuhändigen.

6

Der Kläger hat die Klage in Höhe von 81,95 € zurückgenommen.

7

Der Kläger beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.777,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23.08.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 413,64 € zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Sie behauptet, der Kläger habe ihr über die Bevollmächtigung, mit seiner EC-Karte nebst PIN-Code etwaige Kosten, die im Rahmen eines Grundstückerwerbs anfallen würden, zu bezahlen, uneingeschränkt Vollmacht über sein Konto eingeräumt (Beweis: Zeugnis xxx). Ferner habe der Kläger nach der Trennung ihr gegenüber ausdrücklich versichert, dass sie kein Geld an ihn zurückzahlen müsse (Beweis: Zeugnis xxx).

12

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze des Klägers vom 08.10., 05.12.2014, 29.01., 03.03.2015 - nebst Anlagen, die Schriftsätze der Beklagten vom 27.11.2014, 12.01., 23.02., 17.07.2015 sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 27.07.2015.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

14

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in beantragter und tenorierter Höhe gemäß § 812 I BGB.

15

Ob daneben auch ein Anspruch nach § 812 II BGB IVM § 266 StGB - Untreue - zum Nachteil des Klägers bzw. § 246 StGB - Unterschlagung - als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben, wobei auch diese Anspruchsgrundlage(n) gegeben sein dürften.

16

Dafür, dass die herausverlangte Vermögensmehrung ohne Rechtsgrund besteht, trägt grundsätzlich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urt. v. 18.05.1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887 m.w.N.; anschließend daran Urt. v. 15.10.2002 - X ZR 132/01, ZEV 2003, 207; Baumgärtel/ Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 812 Rn. 10 ff.). Wer einen Anspruch geltend macht, muss das Risiko des Prozessverlustes tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Er muss deshalb grundsätzlich alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfalle beweisen. Dieser Grundsatz gilt auch, soweit sogenannte negative Umstände, wie das Fehlen eines Rechtsgrunds, anspruchsbegründend sind. Jedenfalls dann, wenn - wie es hier nach Darstellung des Klägers der Fall ist - geklagt wird, weil die Beklagte in anderer Weise als durch Leistung des Klägers etwas auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt habe, kann allerdings hinsichtlich der Darlegungslast eine Erleichterung für den Anspruchsteller bestehen. Derjenige, der im Prozess die Herausgabepflicht leugnet, kann nämlich gehalten sein, die Umstände darzulegen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Denn jede Partei hat in zumutbarer Weise dazu beizutragen, dass der Prozessgegner in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten (BGH, Urt. v. 15.10.2002 - X ZR 132/01, ZEV 2003, 207 m.w.N.).

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Im Streitfall hat die Beklagte insoweit vorgebracht: Der Kläger habe ihr umfassende Bankvollmacht erteilt. Die Verbindlichkeiten der Mitglieder der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollten im Wesentlichen vom Einkommen des Klägers bestritten werden.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten war es nicht Sache des Klägers, zu widerlegen, dass es zu einer Schenkungsvereinbarung in Höhe der Klagesumme zwischen den Parteien gekommen ist. Das rechtfertigt sich daraus, dass eine Schenkung von Gesetzes wegen einer besonderen Form bzw. Handlung des Schenkers bedarf.

19

Nach § 518 I BGB bedarf das für einen wirksamen Schenkungsvertrag erforderliche Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung. Zweck dieser Regelung ist es u.a., eine sichere Beweisgrundlage für den Fall zu haben, dass es später zum Streit darüber kommt, ob etwas und gegebenenfalls was schenkweise zugewendet werden sollte. Diese Beweisfunktion entfaltet ihre Wirkung auch im Prozess, in dem etwas Erlangtes herausverlangt oder Wertersatz hierfür begehrt wird. Vorbehaltlich § 518 II BGB bedeutet sie dort, dass der Grundsatz von der Beweislast des Anspruchstellers nicht zu dessen Nachteil gereicht, wenn der Gegner sich - wie hier die Beklagte - lediglich auf ein Schenkungsversprechen beruft, das der in § 518 I BGB vorgeschriebenen Form nicht genügt. Der Anspruchsteller kann sich dann darauf beschränken, die behauptete Schenkungsvereinbarung und eine etwaige Darlegung zu bestreiten, der Mangel der Form des Schenkungsversprechens sei gemäß § 518 II BGB durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Der angeblich Beschenkte muss dann Umstände beweisen, die den nach § 518 II BGB für die Wirksamkeit des behaupteten Schenkungsversprechens erforderlichen Tatbestand ausfüllen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 518 BGB Rn. 1b m.w.N.). Denn wer die Heilung des Formmangels nach § 518 II BGB geltend macht, beruft sich auf einen Sachverhalt, der den Eintritt der nach § 125 S. 1 BGB an sich gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge hindert.

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Der Streitfall ist dadurch gekennzeichnet, dass zur Erfüllung eines Schenkungsversprechens die Nutzung der Bankvollmacht erforderlich war, welche der Kläger der Beklagten durch Übergabe der EC-Karte nebst Nennung des PIN-Code erteilt hatte. Eine Bewirkung i.S.d. § 518 II BGB kann schon in der Vermögensdisposition (Barabhebungen bzw. Überweisungen vom Konto des Klägers) gesehen werden. Denn dies soll - wie die Beklagte weiter vorgebracht hat - mit Wissen und Wollen erfolgt sein.

21

Damit ist eine Bereicherung zu beurteilen, die aus einer dem Kläger zugewiesenen Rechtsposition erlangt worden ist, ohne dass die Handlung, mittels der dies geschehen ist, für sich gesehen einen Rückschluss auf eine Schenkung und deren Vollzug erlaubte. Denn das bloße Vorhandensein einer Bankvollmacht besagt schon nichts darüber, welche Rechtshandlungen der Bevollmächtigte im Verhältnis zum Vollmachtgeber vornehmen darf. Die Vollmacht betrifft nur das Verhältnis zu den Banken und damit die Möglichkeit für die Beklagte, nach außen wirksam den Kläger verpflichtende oder begünstigende Bankgeschäfte vorzunehmen. Unter diesen Umständen kommt die Feststellung, dass die Abhebung bzw. Überweisung durch die Beklagte einen Vollzug einer Schenkung darstellte, nur in Betracht, wenn sich der Bezug zu einem solchen Rechtsgeschäft aus anderen Umständen ergibt. Es bedarf der Zuordnung des an sich insoweit neutralen, aber in eine Rechtsposition des Klägers eingreifenden Vorgehens zu einem Handeln des Klägers, das den Schluss zulässt, dass die Abhebung eine schenkweise versprochene Zuwendung mit Wissen und Wollen des Klägers vollzieht. Eine solche Zuordnung ist, wie auch der vorliegende Fall zeigt, regelmäßig nicht ohne Nachweis des Schenkungsversprechens möglich.

22

Gerade in diesem Zusammenhang können allerdings zum einen mittelbare Tatsachen beweiserheblich sein, wenn sie geeignet sind, Rückschlüsse darauf zuzulassen, dass der Handlung, die in die fremde Rechtsposition eingreift, ein Schenkungsversprechen zu Grunde liegt. Zum anderen können Erfahrungssätze die freie Beweiswürdigung bestimmen. So kann es vor allem in Betracht kommen, zu Gunsten des angeblich Beschenkten auf eine bestehende Erfahrung abzustellen, wenn eine Anstandsschenkung und deren Bewirken durch eine Handlung des angeblich Beschenkten in Frage stehen.

23

Der Umfang der Beweislast der Beklagten, der sich mithin aus dem Mangel der in § 518 I BGB vorgeschriebenen Form und daraus ergibt, dass nur die im Außenverhältnis wirksame Abhebung des Geldes durch die Beklagte unstreitig ist, steht in Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung. Schon das Reichsgericht hat bei Klage auf Herausgabe der durch Abhebung vom Sparbuch eines anderen erlangten Bereicherung dem Abhebenden den Beweis für die causa auferlegt, welche die Abhebung rechtfertigen sollte (JW 1913, 30; vgl. auch JW 1901, 336; zustimmend Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl. S. 196). Der Bundesgerichtshof hat ebenfalls ausgesprochen, in einem solchen Fall trage der Bevollmächtigte die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der angeblichen Schenkungsvereinbarung (Urt. v. 05.03.1986 - IVa ZR 141/84, NJW 1986, 2107, 2108 m.w.N.; ebenso BAG, Urt. v. 19.05.1999 - 9 AZR 444/98; OLG Bamberg JurBüro 2003, 145; vgl. hierzu auch Wacke, AcP 191 (1991), 1 und ZZP 2001, 77; Schiemann, JZ 2000, 570; Schmidt, JUS 2000, 189; Böhr, NJW 2001, 2059).

24

Nach der Würdigung des Vortrages der Parteien kann nicht davon ausgegangen werden, dass das unstreitige, sich auf eine bloße Bankvollmacht stützende Handeln der Beklagten Bezug zu einer Schenkung des Klägers hatte und mit dessen Willen eine schenkweise versprochene Leistung bewirkte. Entgegen der Ansicht der Beklagten war diesbezüglich auch keine Beweisaufnahme geboten. Es fehlt bereits an einem konkreten Vortrag der Beklagten, wann und wo der Kläger die behaupteten Erklärungen, welche eine Schenkung bzw. einen Schulderlass begründen sollen, getätigt haben soll.

25

Der Exkurs der Beklagten zur Rechtsprechung hinsichtlich der Aufteilung von Vermögenswerten nach Aufhebung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verfangen in der Sache nicht. Es handelt sich vorliegend um keine gemeinschaftsbezogenen Aufwendungen; vielmehr hat die Beklagte bewusst unter Überschreitung ihrer Vollmacht rechtswidrig das Vermögen des Klägers geschmälert.

26

Die Zinsen und vorgerichtlichen Kosten sind begründet gemäß den §§ 280 II, 286 I, 288 I BGB. Zinsen waren erst ab dem 12.09.2014 zuzusprechen, einen früheren Verzugszeitpunkt hat der Kläger nicht dargelegt.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 I, 92 II Nr. 1, 269 III ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Strafgesetzbuch - StGB | § 266 Untreue


(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels


Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Strafgesetzbuch - StGB | § 246 Unterschlagung


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2002 - X ZR 132/01

bei uns veröffentlicht am 15.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 132/01 Verkündet am: 15. Oktober 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

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(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 132/01 Verkündet am:
15. Oktober 2002
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2002 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und
Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 29. August 1997 verkündete Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrem am 17. Juni 1989 verstorbenen Ehemann K. T. . Sie hatte mit diesem im Jahre 1985 einen notariellen Eheund Erbvertrag geschlossen, durch den sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und die früheren Beklagten K. und B. zu Testamentsvollstreckern bestimmten. Diese sind durch Beschluß des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 1998 als Testamentsvollstrecker entlassen worden; neuer Testamentsvollstrecker ist der Beklagte.

Nach dem notariellen Ehe- und Erbvertrag waren zunächst aus dem Nachlaß der Pflichtteilsanspruch der Tochter des Erblassers und verschiedene Vermächtnisse zu erfüllen. Sodann sollten festverzinsliche Wertpapiere im Wert von nominell 1.500.000,-- DM ausgesondert und einem Sonderdepot "E. T. " zugeführt werden. Der Vertrag bestimmt sodann Auflagen des Erblassers, wie die Klägerin mit dem übrigen nachgelassenen Vermögen zu verfahren habe.
Die Klägerin hat von den früheren Beklagten mit ihrer (Stufen-)Klage zunächst Auskunft und Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben für den Nachlaß in den Jahren 1992 bis 1994 verlangt.
Mit ihrer Widerklage haben die Beklagten die Rückzahlung von insgesamt 1.134.000,-- DM von der Klägerin verlangt, die diese unstreitig kurz vor und kurz nach dem Tod des Erblassers (in der Zeit vom 30. Dezember 1988 bis zum 11. Juli 1989) von verschiedenen auf den Erblasser lautenden Konten überwiesen bekommen hat. Die jeweiligen Überweisungsträger wurden auf telefonische Anweisung der Zeugin R. , der Prokuristin im Gewerbebetrieb des Erblassers, von Bank- oder Sparkassenangestellten unterschrieben.
Die früheren Testamentsvollstrecker hatten seit Dezember 1985 eine in notarieller Urkunde erteilte Generalvollmacht. Für die Konten des Erblassers hatte auch die Zeugin R. Vollmacht. Im Dezember 1987 erteilte der Erblasser über seine Konten bei der Sparkasse B. der Klägerin Vollmacht.
Die Klägerin hat behauptet, der Erblasser, der in den letzten Jahren vor seinem Tod zwar körperlich abgebaut habe und pflegebedürftig geworden, gleichwohl aber geistig auf der Höhe gewesen sei, habe ihr die Bankvollmacht
erteilt, weil er das Vertrauen zu den früheren Testamentsvollstreckern verloren, aber nicht mehr die Kraft und Zeit gehabt habe, die Unternehmensangelegenheiten in andere Hände zu legen. Die Zeugin R. , die den Erblasser fast täglich besucht habe, habe die Überweisungen an sie, die Klägerin, auf dessen ausdrückliche Anweisung veranlaßt. Die Beträge seien dazu bestimmt gewesen , Medikamente, Pflegeleistungen und Gärtnerarbeiten zu bezahlen; das übrige Geld sei ihr, der Klägerin, geschenkt worden. Auch die Überweisungen nach dem Tod des Erblassers hätten auf dessen Anweisung beruht, die Zeugin R. sei nur erst nach dessen Tod dazu gekommen, diese auszuführen. Diese Zuwendungen des Erblassers seien auch im Hinblick darauf erfolgt, daß die Klägerin sowohl dessen Enkeltochter A. betreut habe, als auch dessen im Jahre 1985 verstorbene Ehefrau während deren Krankheit über einen Zeitraum von acht Jahren und den Erblasser selbst über Jahre gepflegt habe.
Die früheren Beklagten sind dem entgegengetreten und haben zur Widerklage vorgetragen, die überwiesenen Beträge seien von der Klägerin verschwiegen worden und seien keine Schenkungen des Erblassers gewesen. Solche Verfügungen stünden auch im Widerspruch zu dem sich aus dem Testament ergebenden Willen des Erblassers. Dieser sei seit 1985 nicht mehr in der Lage gewesen, klare wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen. Dieser Zustand habe sich seit Dezember 1988 verstärkt. Aufgrund seines gesamten Verhaltens sei der Erblasser in dieser Zeit als geschäftsunfähig anzusehen gewesen , so daß selbst dann, wenn er die von den Beklagten bestrittenen Überweisungsanweisungen erteilt hätte, diese ebenso wie die der Klägerin erteilte Bankvollmacht nicht wirksam gewesen seien.
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Auskunftsbegehren der Klägerin und der Widerklage in Höhe von 254.000,-- DM stattgegeben, weil die Klä-
gerin für die zugrundeliegenden Überweisungen keine Vollmacht gehabt habe. Für die Überweisungen von den Konten des Erblassers bei der Sparkasse B. sei die Klägerin dagegen vom Erblasser über seinen Tod hinaus wirksam bevollmächtigt gewesen und habe die Überweisungen von diesen Konten an sich vornehmen dürfen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben und die Klägerin zur Zahlung eines Betrages von 1.134.000,-- DM verurteilt.
Mit ihrer Revision strebt die Klägerin die vollständige Abweisung der Widerklage an. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 1. a) Das Berufungsgericht hat der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat angenommen, den früheren Testamentsvollstreckern stehe gegen die Klägerin ein Anspruch aus §§ 2205, 2212, 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der von den Konten des Erblassers erhaltenen 1.134.000,-- DM an den Nachlaß zu. Es sei nicht bewiesen, daß die streitigen Beträge der Klägerin vom Erblasser geschenkt worden seien. Die Zeugin R. habe die entsprechende Behauptung der Klägerin nicht bestätigt. Aufgrund der Aussage der
Zeugin R. hat es das Berufungsgericht als bewiesen angesehen, daß die Zeugin, und nicht die Klägerin selbst, die Überweisungen veranlaßt hat; der Erblasser habe die Beträge aber nicht der Klägerin geschenkt, es sei vielmehr um die eigene Absicherung gegangen: Er habe befürchtet, ein Pflegefall zu werden, und habe vor dem Hintergrund der finanziellen Schwierigkeiten seines Unternehmens erreichen wollen, daß die Pflegekosten gesichert seien.

b) Die Revision rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt; nicht der Bereicherungsschuldner habe zu beweisen, daß er eine Zahlung mit Rechtsgrund erhalten habe, vielmehr treffe den Gläubiger des Bereicherungsanspruches die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, die Zahlung sei rechtsgrundlos erbracht worden.
Das Berufungsgericht hat allerdings ausgeführt, es sei zu der Überzeugung gelangt, daß eine Schenkung der überwiesenen Beträge nicht erfolgt sei, so daß die Klägerin insoweit ohne rechtlichen Grund bereichert und zur Rückzahlung an den Nachlaß verpflichtet sei. Bei dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht jedoch ersichtlich davon ausgegangen, daß die Klägerin den Beweis zu führen gehabt hätte, das ihr überwiesene Geld sei ihr geschenkt worden. Denn es hat angenommen, diese Behauptung der Klägerin sei durch die Aussage der Zeugin R. nicht bestätigt worden. Das spricht dafür, daß das Berufungsgericht eine Beweislastentscheidung zuungunsten der Klägerin getroffen hat. Sofern aus seiner abschließenden Bemerkung, der Senat sei zu der Überzeugung gelangt, daß eine Schenkung der überwiesenen Beträge nicht erfolgt sei, zu schließen sein sollte, das Berufungsgericht habe in Wirklichkeit keine Beweislastentscheidung treffen wollen, so hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung jedenfalls ein falsches Beweismaß zugrunde gelegt, weil es seine Überzeugung in erster Linie darauf gestützt hat, daß die Klägerin ihren
Vortrag, die überwiesenen Beträge seien ihr geschenkt worden, nicht bewiesen habe. Auch die Frage, ob das Berufungsgericht bei der notwendigen Überzeugungsbildung zutreffende Maßstäbe angelegt hat, unterliegt der Nachprüfung im Revisionsverfahren (BGH, Urt. v. 17.10.2001 - IV ZR 205/00, VersR 2001, 1547; BGH, Urt. v. 16.6.1992 - VI ZR 264/91, VersR 1992, 1410; BGHZ 102, 322, 330).
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 18. Mai 1999 (X ZR 158/97, NJW 1999, 2887 f.) zur Darlegung einer Schenkung als Rechtfertigungsgrund für eine mit der Klage herausverlangte Bereicherung folgende Grundsätze aufgestellt: Grundsätzlich hat derjenige alle anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und im Bestreitensfall zu beweisen, der den Anspruch geltend macht. Dies gilt auch, soweit negative Umstände anspruchsbegründend sind. Ausnahmsweise bedarf es nur dann nicht einer besonderen Darlegung des Fehlens eines rechtlichen Grundes durch den Bereicherungsgläubiger , wenn bereits die Tatumstände, die unstreitig sind, den Schluß nahelegen , daß der Bereicherungsschuldner etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Aus der allgemeinen Regel kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß der Bereicherungsschuldner zu Sachvortrag im Hinblick auf den Rechtsgrund der erfolgten Vermögensmehrung nicht verpflichtet sei. Der Schuldner ist vielmehr gehalten, die Umstände darzulegen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Dies wiederum muß der Bereicherungsgläubiger durch eigenen Vortrag und - im Falle des Bestreitens - durch geeigneten Nachweis widerlegen, um das Fehlen eines rechtlichen Grundes darzutun. Der Bereicherungsschuldner hat in zumutbarer Weise dazu beizutragen, daß der Anspruchsteller in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten.
Dem trägt die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht Rechnung. Das Berufungsgericht durfte insbesondere nicht davon ausgehen, daß die Klägerin ihren Vortrag, das ihr überwiesene Geld sei ihr geschenkt worden, zu beweisen habe. Vielmehr hatten die Beklagten als Bereicherungsgläubiger den Beweis zu führen, daß eine Schenkung nicht erfolgt sei. Das Berufungsgericht hat dem entgegen angenommen, daß mehrere von ihm genannte Umstände gegen eine Schenkung der überwiesenen Beträge sprächen und dann ausgeführt, dafür, daß zwischen dem Erblasser und der Klägerin vereinbart gewesen sei, das Geld, das bis zu seinem Tode nicht verbraucht sein würde, solle ihr als Schenkung zukommen, fehle jeglicher konkrete Vortrag und Nachweis. Solcher Vortrag und insbesondere der Nachweis dieses Vortrags oblag aber nicht der Klägerin.
2. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Ergebnis seiner Beweiswürdigung stehe in Einklang mit dem Vorbringen der Klägerin, wonach mit dem Geld Pflegepersonal, Medikamente und der Gärtner hätten bezahlt werden sollen, der Vortrag der Klägerin, die darüber hinausgehenden Beträge habe sie als Geschenk erhalten, sei zu unbestimmt. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin berücksichtigen müssen, die Überweisungen seien auch im Hinblick darauf erfolgt, daß die Klägerin die Enkeltochter des Erblassers, dessen im Jahre 1985 verstorbene Ehefrau und den Erblasser selbst gepflegt habe, ohne hierfür eine angemessene Vergütung erhalten zu haben. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Klägerin genaue Beträge genannt habe, die vom Erblasser zugewandt worden seien; ihr Vortrag entspreche vielmehr der Lebenserfahrung.

b) Auch insoweit hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, jedenfalls aber hinsichtlich des Beweismaßes,
unzutreffende Maßstäbe angelegt. Es durfte den Vortrag der Klägerin nicht von vornherein als zu unbestimmt verwerfen, weil die Klägerin damit ihrer Darlegungslast nicht genügt habe. Vielmehr hätte es prüfen müssen, ob die Klägerin damit in zumutbarer Weise dazu beigetragen hat, den Anspruchsteller in die Lage zu versetzen, sich seinerseits zur Sache zu erklären und gegebenenfalls den erforderlichen Beweis anzutreten.
II. Das Berufungsgericht wird daher unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats die Beweiswürdigung erneut vorzunehmen haben. Es wird je nach dem Ergebnis seiner Beweiswürdigung auch die bisher offengelassenen Fragen zu klären haben, ob und inwieweit etwaige formnichtige Schenkungsversprechen des Erblassers durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt worden sind, wie auch, ob der Erblasser geschäftsunfähig gewesen ist, als er die Überweisungen veranlaßt hat. Bei der Prüfung der Frage, ob eine eventuelle Schenkung wegen Formmangels unwirksam wäre, wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß bei Überweisungen mit der Ausführung des Überweisungsauftrags durch die Bank die Leistung i.S.v. § 518 Abs. 2 BGB bewirkt worden ist (BGH, Urt. v. 5.3.1986 - IVa ZR 141/84, NJW 1986, 2107, 2108). Schließlich wird das Berufungsgericht auch gegebenenfalls
der Frage nachzugehen haben, ob die streitigen Überweisungen als ehebedingte Zuwendungen anzusehen sind, und falls dies der Fall ist, ob dieser Rechtsgrund mit dem Tod des Erblassers entfallen ist. Eine ehebedingte Zuwendung käme dann in Betracht, wenn man, wie das Berufungsgericht, der Aussage der Zeugin R. folgte.
Jestaedt Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.