Amtsgericht Rheinbach Urteil, 13. März 2015 - 5 C 536/13
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 479,86 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.8.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 70,20 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2013 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger mietete am 9.2.2013 bei der Beklagten, die an ein europaweites Vertragshändlernetz angebunden ist, für seine Urlaubsreise ein Wohnmobil. Vereinbart war eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung i.H.v. 1500 EUR sowie die Leistung einer Kaution i.H.v. 1500 EUR.
3Am 22.7.2013 fand die Übergabe von der Beklagten an den Kläger statt. Laut Übergabeprotokoll wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 9805 km auf, hatte ferner der rechte Außenspiegel einen Riss und war in der Zeile „weitere Schäden/Mängel bei Fahrzeugübergabe “ angegeben „Spielschrank Bad-Verschluss“.
4Am 8.8.2013 nach Durchführung der Reise übergab der Kläger das Fahrzeug der Beklagten. Laut diesem Übergabeprotokoll wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 13.617 km auf, hatte die linke Fahrzeugseite „leichte Astkratzer“ und befand sich auf der Fahrzeugrückseite „leicht verkratzt - Gummiabrieb vom Lenkergummi des Fahrrades“.
5Ausweislich zweier von der Beklagten erstellten Kostenvoranschläge belaufen sich die Reparaturkosten für den Astkratzer auf 3165,85 EUR netto und für die Beschädigung am Heck auf 1445,61 EUR.
6Unter Berufung hierauf behielt die Beklagte die Kaution i.H.v. 1500 EUR ein.
7Per E-Mail vom 14.8.2013 informierte der Kläger die Beklagte über Mängel an dem gemieteten Fahrzeug.
8Mit Schreiben vom 20.8.2013 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der Kaution und Überweisung der Mietminderung bis zum 29.8.2013 auf.
9Die Beklagte erklärte gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Klägers die Aufrechnung mit ihren Schadensersatzansprüchen aufgrund der protokollierten Schäden am Fahrzeug, zunächst mit dem Schadensersatzanspruch bezüglich des Seitenschadens und sodann mit dem Schadensersatzanspruch bezüglich des Heckschadens.
10Der Kläger behauptet, er habe das Wohnmobil immer ordnungsgemäß auf speziellen Campingplätzen abgestellt. Einen Kratzer habe er nicht verursacht. Er sei nirgends angestoßen. Demgegenüber sei das Fahrzeug von Beginn an mangelhaft gewesen. Das Mückengitter am großen Esstischfenster und die Esstischverankerung seien defekt gewesen. Die Nasszellentür habe sich permanent während der Fahrt geöffnet, was zu Irritationen des Fahrers und zu Toilettengerüchen im Innenraum geführt habe. Der Badspiegel habe sich aus der Verankerung gelöst und habe demontiert werden müssen. Der Wasseranzeiger sei unzuverlässig gewesen, so dass keine sichere Planung von Übernachtungen außerhalb von Campingplätzen möglich gewesen sei. Die Außentür zum Wohnbereich habe schlecht geschlossen, so dass häufig habe angehalten werden müssen, um diese wieder zu schließen. Man habe schon unter dem 25.7.2013 eine Email an die Beklagte übersandt und auf die Mängel hingewiesen.
11Der Kläger ist der Ansicht, er sei seiner Obhutspflicht nachgekommen. Es handele sich um den vertragsgemäßen Gebrauch der Sache, für diesen habe er nicht einzustehen. Für die Mängel sei eine Mietminderung i.H.v. 15 % angemessen, woraus ein Minderungsbetrag i.H.v. 408,98 EUR folge.
12Mit Schriftsatz vom 8.10.2013, der der Beklagten am 31.10.2013 zugestellt worden ist, hat der Kläger Klage erhoben.
13Der Kläger beantragt,
141. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1908,98 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.8. 2013 zu zahlen,
152. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 255,85 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung freizustellen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte behauptet, der Kläger habe durch ein Streifen an Ästen von Sträuchern oder Bäumen an der linken Fahrzeugseite über fast die gesamte Länge des Aufbaus in einer Höhe von ca. 1,5 m einen Kratzer nebst einer kleinen Delle und auf der Rückseite des Fahrzeugs im Bereich des Heckträgers einen kleineren Kratzer mit Gummiabrieb verursacht.
19Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe die Mängel mit seiner Unterschrift unter das Rückgabeprotokoll anerkannt. Der Kautionsrückzahlungsanspruch sei durch Aufrechnung erloschen. Ein Anspruch aufgrund von Minderung scheitere daran, dass der Kläger die Mängel gegenüber der Beklagten erstmals nach der Fahrzeugrückgabe geltend gemacht habe.
20Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Auflagen- und Beweisbeschluss vom 23.5.2014 sowie durch Vernehmung der Zeugin P und des Zeugen S.
21Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
24Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung eines restlichen Teilbetrages der gezahlten Kaution in Höhe von 479,86 EUR. Im Übrigen ist der Rückzahlungsanspruch durch Aufrechnung erloschen.
251. a.) Der Kläger hat gegenüber der Beklagten lediglich den Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution in Höhe von 1500,00 EUR, der durch das Ende der Mietzeit und die Rückgabe der Mietsache aufschiebend bedingt ist (Palandt vor §535 Rn 126).
26b.) Der weiter geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung wegen Minderung gem. §§ 812 Abs. 1 S. Alt. 1, 536 BGB besteht demgegenüber nicht. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, der Beklagten gegenüber die behaupteten Mängel rechtzeitig angezeigt zu haben.
27Gem. § 536c BGB hat der Mieter, wenn sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache zeigt, dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige und konnte der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen, ist der Mieter nicht berechtigt, die in § 536 BGB bestimmten Rechte geltend zu machen.
28Unstreitig hat der Kläger per Email vom 20.8.2014 gegenüber der Beklagten die streitgegenständlichen Mängel angezeigt. Dies war jedoch nach Abschluss der Urlaubsreise und nach Rückgabe des Wohnmobils. Der Beklagten war es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, rechtzeitig Abhilfe zu schaffen, sodass die Berufung auf Minderung hiernach ausgeschlossen ist.
29Soweit der Kläger behauptet hat, bereits am 25.7.2013 eine Email hinsichtlich der genannten Mängel an die Beklagte geschrieben zu haben, ist er dem angekündigten Beweisantritt durch Vorlage der Email trotz ausdrücklichen Hinweises durch die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen. Dem Kläger obliegt als Mieter jedoch die Beweislast dafür, dass er seiner Anzeigepflicht (rechtzeitig) nachgekommen ist (BGH NZM 2002, 217, 218).
302.) Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Klägers ist durch Aufrechnung gem. §§388,389 BGB in Höhe von 1020,14 EUR erloschen.
31Die Beklagte hat unstreitig die Aufrechnung gem. § 388 BGB erklärt.
32Die Beklagte kann mit einem Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1, 535, 538 BGB in Höhe von 1020,14 EUR aufrechnen, im Übrigen liegen die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach nicht vor.
33Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger schuldhaft eine Pflicht aus dem Mietverhältnis verletzt hat, indem das bei der Beklagten gemietete Wohnmobil während der Mietzeit des Klägers in dessen Obhut durch unsachgemäßen Gebrauch am Heck beschädigt wurde.
34Die Beklagte hat als Vermieterin darzulegen und zu beweisen, dass die Beschädigung nicht bei Vertragsbeginn vorlag, sondern nachträglich im Obhutsbereich des Mieters entstanden ist und nicht durch den Vermieter selbst oder Dritte (LG Landshut Urteil vom 30.3.2011, Az. 14 S 254/11, LG Lübeck, Urteil vom 13.6.2013, Az. 14 S 211/11).
35Dass ein Schaden am Heck in Form einer 2-3 cm großen Eindellung bei Rückgabe des Fahrzeuges vorlag, folgt zunächst aus dem Übergabeprotokoll, wurde aber auch durch die Aussagen beider vernommenen Zeugen im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigt. Dass der Schaden weiter während der Urlaubsreise des Klägers entstanden ist, hat die Zeugin P ausgeführt. Sie erklärte, dass es durchaus sein könne, dass der Schaden durch das am Heck befestigte Fahrrad entstanden sein könne, wenn dieses während des Transports mit der Fähre geschaukelt und gegen das Fahrzeug gestoßen habe. Dies passt zu den Ausführungen des Sachverständigen, wonach das Schadensbild zu dem Kontakt mit einem Fahrradlenker passe.
36Ebenso dürfte nach der Beweisaufnahme feststehen, dass während der Mietzeit die weitere streitgegenständliche Beschädigung in Form des „leichten Astkratzers“ entstanden ist. Die Zeugin P hat bestätigt, dass ein „haaresbreiter“ Kratzer bei der Rückgabe des Fahrzeuges auf der linken Fahrzeugseite zu sehen war. Zwar bestritt sie, dass dieser – wie im Übergabeprotokoll gekennzeichnet - über die gesamte Fahrzeuglänge verlief. Hierauf kommt es aber im Ergebnis nicht an, da nach der Ansicht des Gerichts ein unstreitig leichter Astkratzer keinen ersatzfähigen Schaden an der Mietsache darstellt, sondern dies noch als Abnutzung der Mietsache zu werten ist. Lediglich die Beschädigung durch den Fahrradlenker am Fahrzeugheck geht über das übliche Maß an Abnutzung einer Mietsache hinaus und ist damit als Schaden von dem Mieter zu ersetzen.
37Die bloße Abnutzung der Mietsache ist durch den Gebrauch bedingt und daher kein Vertragsverstoß. Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache durch den vertragsgemäßen Gebrauch hat der Mieter im Rahmen seiner Obhutspflicht dem Vermieter anzuzeigen und dieser im Rahmen seiner Erhaltungspflicht zu beheben. Sie werden durch die Miete mit abgegolten (Münchener Kommentar zum BGB 6. Auflage 2012 § 538 Rn 1).
38Es ist (noch) als eine Verschlechterung durch vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 538 BGB anzusehen, wenn ein Mietwohnmobil, leichte äußerliche Beschädigungen in Form von wenige Millimeter breiten Oberflächenverkratzungen, die vermutlich durch das Streifen von Ästen entstanden sind, aufweist. Unter Verschlechterungen im Sinne von § 538 BGB fallen nicht lediglich Abnutzungserscheinungen aus dem Bereich des Fahrzeuginneren, wie beispielsweise der Sitzpolster. Dies folgt schon daraus, dass jedenfalls Wohnmobile, anders als gewöhnliche Miet-PKW, für den Transport und den Aufenthalt der Reisenden in der Natur bestimmt sind. Aufgrund dieses besonderen Nutzungszwecks sind leichte, oberflächliche Verschlechterungen, die üblicherweise mit der Nutzung in und den Kontakt mit der Natur einhergehen, auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen.
39Anders verhält es sich jedoch, wenn die Mietsache Verschlechterungen durch fehlerhaften Gebrauch erleidet. So liegt es bei dem Heckschaden, der durch den Transport des Fahrrades entstanden ist. Es ist davon auszugehen, dass bei ordnungsgemäßer und sorgfältiger Befestigung des Fahrrades üblicherweise eine Beschädigung des Fahrzeuges unterbleibt, die streitgegenständliche Beschädigung also durch eine unsachgemäße Befestigung des Fahrrades entstanden ist.
40Die Beklagte kann daher von dem Kläger den zur Reparatur des Heckschadens erforderlichen Betrag gem. §§ 280 Abs. 1, 535, 538 BGB verlangen.
41Unter Berücksichtigung der plausiblen Ausführungen des Sachverständigen ist hierfür ein Nettobetrag in Höhe von 1020,14 EUR erforderlich und angemessen.
42Der Freistellungsanspruch folgt hinsichtlich seiner Höhe anteilig entsprechend der nach Aufrechnung noch bestehenden Forderung aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB, der Zinsanspruch aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
43Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
44Streitwert: 1908,98 EUR
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(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
- 1.
die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen, - 2.
nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder - 3.
ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.