Amtsgericht Recklinghausen Urteil, 09. Feb. 2016 - 57 C 237/14
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.405,77 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2014 aus 2.668,22 €, aus 714,00 € seit dem 15.08.2014 und nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.023,55 € seit dem 20.08.2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,90 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2014 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Honoraransprüche aus einem Steuerberatungsvertrag.
3Der Kläger war bis zum Mandatsentzug im Juli 2014 für den Beklagten als Steuerberater tätig. Inhalt der zugrundeliegenden Vereinbarung war die Übernahme der laufenden steuerlichen Beratung.
4Der Kläger stellte dem Beklagten folgende Leistungen in Rechnung:
5Mit Rechnung vom 29.07.2014 für die Erstellung der Gewerbesteuererklärung 2012, der Umsatzsteuererklärung 2012 und des Jahresabschlusses 2012: 2.668,22 €;
6mit Rechnung vom 29.07.2014 für die Erstellung der Einkommenssteuererklärung 2012 und die Ermittlung diverser Überschüsse. 1.023,55;
7darüber hinaus wurde 714,00 € mit Rechnung vom 24.07.2014 abgerechnet.
8Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung in Anspruch.
9Er behauptet, er habe alle Leistungen vertragsgemäß erbracht. Die Stundenarbeiten seien insbesondere aufgrund einer Betriebsprüfung angefallen.
10Der Kläger beantragt,
11den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.405,77 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2014 aus 2.668,22 € sowie aus 714,00 € seit dem 15.08.2014 bzw. nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.023,55 € seit dem 20.08.2014 zuzüglich vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,90 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2014 zu zahlen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er ist der Ansicht, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Bereits die Rechnungen seien nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen erstellt worden. Es seien die Gegenstandswerte nicht angegeben und die Berechnungsgrundlagen seien fehlerhaft. Hilfsweise werde die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt. So sei die Entschädigungszahlung der RAG wegen Bergbauschäden fehlerhaft verbucht worden, da diese durch den Kläger nicht als Betriebseinnahmen angesetzt worden seien.
15Darüber hinaus sei eine entsprechende Absetzung eines im August 2011 angeschafften Pkw Audi Q7 fehlerhaft erfolgt. Darüber hinaus seien die Buchführungen bzw. Bilanzwerte nicht an das Jahr 2012 angepasst worden.
16Durch die fehlerhafte Beratung bei der Anschaffung und Absetzung des Audi Q7 habe das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Einkommenssteuergesetz nicht gewährt. Außerdem habe der Kläger ihn, den Beklagten, nicht darüber aufgeklärt, dass für die ausschließliche betriebliche Nutzung ein Fahrtenbuch zu führen sei, um in den Genuss des Absetzungsbetrages zu kommen. Hierdurch sei ein Schaden in Höhe der Steuermehrbelastung von 3.837,71 € sowie vom Finanzamt berechnete Zinsen in Höhe von 841,00 € entstanden. Durch die erforderliche Nachversteuerung der fehlerhaft verbuchten Entschädigungszahlungen der RAG seien Steuermehrbelastungen in Höhe von 9.723,20 € und Nachzahlungen in Höhe von 625,00 € an das Finanzamt zu erbringen gewesen.
17Die fehlerhafte Verbuchung der Entschädigungszahlung der RAG und auch die fehlerhafte Belehrung über die Absetzung des Fahrzeugs Audi Q7 ist im Laufe des Rechtsstreits vom Kläger eingeräumt worden.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist begründet.
21Dem Kläger steht der geltend gemachte Honoraranspruch in Höhe von 4.405,77 € gegen den Beklagten gemäß §§ 611, 675 BGB zu. Zwischen den Parteien ist ein Steuerberatungsvertrag zustande gekommen, der die fortlaufende steuerliche Beratung und die Wahrnehmung der steuerlichen Interessen des Beklagten beinhaltete.
22Der Kläger kann danach die bis zum Mandatsentzug im Juli 2014 erbrachten Leistungen gemäß seinen Rechnungen honoriert verlangen. Die vom Kläger gestellten Rechnungen vom 29.07.2014 genügen nach Auffassung des Gerichtes den Erfordernissen des § 9 Abs. 1, 2 Steuerberatervergütungsverordnung. Insbesondere sind den Rechnungen Nummer 20141543 und 20141547 die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine Bezeichnung des Gebührentatbestandes, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften zu entnehmen. Darüber hinaus sind die Gegenstandswerteinheiten in den Rechnungen vom 29.07.2014 deutlich erkennbar angegeben.
23Nach Auffassung des Gerichtes greifen die Einwendungen des Beklagten deshalb nicht durch.
24Die Rechnungen sind auch fällig im Sinne von § 7 Steuerberatervergütungsverordnung, da der Auftrag im Sinne der Vorschrift mit der Anfertigung der Erklärung als erbracht anzusehen ist (§ 24 Steuerberatervergütungsverordnung).
25Nach Auffassung des Gerichtes ist auch die Rechnung vom 24.07.2014 über die Arbeitsstunden hinreichend substantiiert dargelegt und demzufolge berechtigt. Der Kläger hatte im Einzelnen nachvollziehbar die erbrachten Leistungen substantiiert. Die Einwendungen des Beklagten sind demgegenüber unerheblich. Allein das pauschale Bestreiten genügt hier nach Auffassung des Gerichtes nicht. Vielmehr hätte der Beklagte zumindest ansatzweise darlegen müssen, warum der Stundenaufwand nicht gerechtfertigt ist.
26Der klägerische Anspruch ist auch nicht durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen.
27Nach Auffassung des Gerichtes steht dem Beklagten kein Gegenanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB hinsichtlich der fehlerhaften Verbuchung der RAG-Entschädigung zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch dem Grunde nach als gegeben anzusehen ist. Der Beklagte hatte jedenfalls den Anspruch der Höhe nach nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt. Die nachzuzahlende Steuerschuld in Höhe von 9.723,20 € stellt keinen Schaden dar. Vielmehr war der Beklagte insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften zur Zahlung verpflichtet. Die RAG-Entschädigung war grundsätzlich nicht steuerfrei, wie zwischen den Parteien unstreitig sein dürfte.
28Ein Schaden ist dem Beklagten deshalb insoweit nicht entstanden. Die auf die Nachzahlung entfallenen Zinsen von 1.062,00 € kann der Beklagte ebenfalls nicht als Schadensposition zur Aufrechnung stellen. Es fehlt nach Auffassung des Gerichtes insoweit ein hinreichender Vortrag zu den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung (vergleiche BGH NJW 2006, 499 und 2042).
29Der Beklagte muss sich nämlich insoweit den Liquiditätsvorteil anrechnen lassen. So kommen als Vorteil ersparte Kreditzinsen mangels Kontoüberziehung oder Anlagezinsen in Betracht. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass der Beklagte die Möglichkeit hatte, diese Beträge entsprechend anzulegen. Anderenfalls wäre von einem überwiegenden Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB auszugehen.
30Danach kann ein Schaden in Höhe der angefallenen Zinsen nicht festgestellt werden. Insoweit ist die Aufrechnung deshalb unbegründet.
31Dies gilt auch hinsichtlich der fehlerhaften Absetzung des Pkw Audi Q7. Die Schadensberechnung im Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 12.05.2015 ist nach Auffassung des Gerichtes nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Der zugrunde gelegte Schaden aufgrund der unterschiedlichen Steuersätze für 2010 und 2011 von 3.837,71 € ist für das Gericht aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend nachvollziehbar. Insoweit hätte es dem Beklagten oblegen, ggfls. die Steuerbescheide vorzulegen. Nach Auffassung des Gerichtes ist jedenfalls aufgrund der vorliegenden Unterlagen eine konkrete Schadensberechnung nicht möglich. Dies geht zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten.
32Infolge dessen kann auch ein etwaiger Zinsnachteil nicht hinreichend sicher festgestellt werden.
33Ebenso wenig steht dem Beklagten ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Steuerberatervertrages im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten 2013 gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 BGB in Höhe von 600,00 € zu. Der Beklagte hätte dem Kläger hier nach Auffassung des Gerichtes Gelegenheit zur Nachbesserung einräumen müssen. Dies ist nur dann entbehrlich, wenn der bisherige Steuerberater seine Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert (vergleiche OLG Koblenz, 3 U 1027/02). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.
34Auch wegen der geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz der vom Finanzamt festgesetzten Säumniszuschläge in Höhe von 110,00 € ist der Beklagte mangels Vorlage entsprechend nachvollziehbarer Bescheide beweisfällig geblieben.
35Danach stehen dem Beklagten nach Auffassung des Gerichtes keine Gegenansprüche zu.
36Der Klage war deshalb insgesamt stattzugeben.
37Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
38Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
39Rechtsbehelfsbelehrung:
40Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
411. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
422. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
43Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
44Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
45Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
46Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen - Gesetze
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten nach § 66 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet ist.
Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.
(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung
1. | der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
2. | der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte | 1/10 bis 5/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
3. | der Körperschaftsteuererklärung | 2/10 bis 8/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 16 000 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandswertberechnung des Organträgers zu kürzen; | ||
4. | (weggefallen) | |
5. | der Erklärung zur Gewerbesteuer | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
6. | der Gewerbesteuerzerlegungserklärung | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne, jedoch mindestens 4 000 Euro; | ||
7. | der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen | 1/10 bis6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 650 Euro; | ||
8. | der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen | 1/10 bis 8/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
9. | (weggefallen) | |
10. | der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften | 1/20 bis 18/20 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 12 500 Euro und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 25 000 Euro; | ||
11. | der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, vorbehaltlich der Nummer 11a, | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25 000 Euro; | 1/20 bis18/20 | |
11a. | der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25 000 Euro; | 1/20 bis9/20 | |
12. | der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes | 2/10 bis 10/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 16 000 Euro; | ||
13. | der Schenkungsteuererklärung | 2/10 bis 10/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 16 000 Euro; | ||
14. | der Kapitalertragsteueranmeldung sowie für jede weitere Erklärung in Zusammenhang mit Kapitalerträgen | 1/20 bis6/20 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 4 000 Euro; | ||
15. | der Lohnsteuer-Anmeldung | 1/20 bis 6/20 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 Prozent der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
16. | von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, und der Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden, | 1/10 bis 3/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
17. | von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben geschuldet werden, | 1/10 bis 3/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
18. | von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist, | 1/10 bis 3/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
19. | von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage; | ||
20. | von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung; | ||
21. | von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 1 300 Euro; | ||
22. | von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
23. | von Anträgen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das beantragte Jahreskindergeld; | |
24. | (weggefallen) | |
25. | der Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
26. | sonstiger Steuererklärungen | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die jeweilige Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 8 000 Euro. | 1/10 bis6/10 |
(2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12 500 Euro.
(3) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4 500 Euro.
(4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr
- 1.
(weggefallen) - 2.
für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes; - 3.
für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften; - 4.
(weggefallen) - 5.
für sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz; - 6.
(weggefallen) - 7.
(weggefallen) - 8.
(weggefallen) - 9.
(weggefallen) - 10.
(weggefallen) - 11.
(weggefallen) - 12.
(weggefallen) - 13.
für die Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist im Sinne von § 13a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes; - 14.
für die Berechnung des Begünstigungsgewinnes im Sinne von § 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne).
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.