Amtsgericht Pforzheim Urteil, 09. Dez. 2005 - 3 C 449/05

published on 09/12/2005 00:00
Amtsgericht Pforzheim Urteil, 09. Dez. 2005 - 3 C 449/05
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 406,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 26.03.2005 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung des 1,2-fachen des sich aus dem Urteil ergebenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung für den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen .... Der Fahrer dieses Fahrzeugs beschädigte am 13.01.2005 den Pkw Ford Orion 1,4 CL des Klägers, wobei am klägerischen Pkw Totalschaden eintrat. Der Kläger hat das Fahrzeug in Eigenarbeit repariert, wobei die Reparatur vom Sohn des Klägers durchgeführt wurde. Da der Sohn des Klägers nur am Wochenende Zeit hatte, benötigte er drei Samstage, um das Fahrzeug instand zu setzen. Das Fahrzeug war für den Kläger bis zum 10.02.2005 nicht nutzbar. Das vom Kläger eingeholte Sachverständigengutachten ergab eine Wiederbeschaffungsdauer von 12 bis 14 Tagen.
Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 406,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2005 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, da er nicht alsbald ein Ersatzfahrzeug angeschafft habe. Nutzungsausfallentschädigung könne im übrigen allenfalls für zwei Tage gefordert werden, da eine Reparatur in einer Fachwerkstatt lediglich zwei Tage gedauert hätte.
Bezüglich des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
Die Klage erweist sich als begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG i.V.m. §§ 1, 3 PflVG Anspruch auf Zahlung von 406,00 EUR an Nutzungsausfallentschädigung.
Durch das Unfallereignis ist am Pkw des Klägers ein Totalschaden eingetreten. Der Sachverständige hat den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs mit 400,00 EUR festgesetzt und einen Restwert von 70,00 EUR ermittelt, so dass der Kläger lediglich 330,00 EUR ausbezahlt bekam. Die Wiederbeschaffungsdauer hat der Sachverständige mit 12 bis 14 Kalendertagen angesetzt.
10 
Der Kläger kann Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage in Anspruch nehmen. Es wird zwar in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass der Umstand, dass der Geschädigte mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug verschafft, ein Indiz dafür ist, dass der Geschädigte keinen Nutzungswillen hatte, wobei dem Geschädigten dann ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung versagt wird (vgl. OLK Köln DAR 05, 32). Mit dieser Begründung lässt sich im vorliegenden Fall eine Nutzungsausfallentschädigung jedoch nicht verneinen. Der Kläger hat nicht monatelang mit der Reparatur zugewartet, sondern hat den Pkw durch seinen Sohn in Eigenregie reparieren lassen. Allerdings zog sich die Reparatur aus diesem Grund über drei Wochenenden hin. Darüberhinaus ist der Ansicht des OLG Köln, dass ein monatelanges Zuwarten mit der Ersatzbeschaffung eine tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen begründet, nicht zuzustimmen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Geschädigter bei einem Totalschadensfall sein Fahrzeug auch an den nach dem Unfall folgenden Tagen benutzt hätte, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre (vgl. LG Nürnberg-Fürth DAR 2000, 72). Es gibt vielfältige Gründe, warum ein Geschädigter nach einem Unfall mit Totalschadenseintritt sich nicht sofort oder in absehbarer Zeit ein Ersatzfahrzeug beschafft. Ein naheliegender Grund kann sein, dass der Geschädigte nicht über ausreichend finanzielle Mittel zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs verfügt. Insbesondere bei sehr alten Fahrzeugen wie im vorliegenden Fall ist in aller Regel der Entschädigungsbetrag so gering, dass damit sich ein halbwegs verkehrssicheres Fahrzeug nicht beschaffen lässt. Der Kläger hat im vorliegenden Fall lediglich eine Entschädigung von 330,00 EUR erhalten. Für diesen Betrag werden im seriösen gewerblichen Handel keine Fahrzeuge mehr angeboten und auch beim Kauf von Privat wird man kaum ein Fahrzeug zu diesem Preis erhalten.
11 
Das Gericht ist weiterhin der Auffassung, dass der Kläger für die volle Dauer der Wiederbeschaffungszeit Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann und nicht bloß für die Dauer einer fiktiven Reparatur. Hätte der Kläger sich nicht zur Reparatur in Eigenregie entschlossen, sondern alsbald ein Ersatzfahrzeug angeschafft, so unterläge es keinem Zweifel, dass er dann Nutzungsausfallentschädigung für die volle Dauer der Wiederbeschaffungszeit erhalten hätte. Etwas anderes kann dann nicht gelten, wenn der Geschädigte sich trotz eines Totalschadens zur Reparatur in Eigenregie entschließt, sofern die Reparaturdauer den für die Wiederbeschaffung erforderlichen Zeitraum überschreitet. Wenn der Geschädigte sich trotz eines Totalschadens entschließt, das Fahrzeug nach einer Reparatur weiter zu benutzen, so darf er nicht schlechter gestellt werden, als er gestanden hätte, wenn er sich zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges entschlossen hätte (vgl. AG Flensburg ZfS 2001, 362). Auf die kürzere Reparaturdauer bei Reparatur des Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt kann der Geschädigte nur verwiesen werden, wenn das beschädigte Fahrzeug reparaturwürdig ist und er es in Eigenregie repariert und die Reparatur dann länger dauert als in einer Werkstatt.
12 
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 BGB.
13 
Gemäß § 511 Abs. 4 ZPO war die Berufung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Es ist bislang ungeklärt, für welche Dauer ein Geschädigter Nutzungsausfallentschädigung im Falle eines Totalschadens verlangen kann, wenn er das Fahrzeug in Eigenregie repariert und die Reparatur in einer Fachwerkstatt nur kürzere Zeit gedauert hätte.

Gründe

 
Die Klage erweist sich als begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG i.V.m. §§ 1, 3 PflVG Anspruch auf Zahlung von 406,00 EUR an Nutzungsausfallentschädigung.
Durch das Unfallereignis ist am Pkw des Klägers ein Totalschaden eingetreten. Der Sachverständige hat den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs mit 400,00 EUR festgesetzt und einen Restwert von 70,00 EUR ermittelt, so dass der Kläger lediglich 330,00 EUR ausbezahlt bekam. Die Wiederbeschaffungsdauer hat der Sachverständige mit 12 bis 14 Kalendertagen angesetzt.
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Der Kläger kann Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage in Anspruch nehmen. Es wird zwar in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass der Umstand, dass der Geschädigte mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug verschafft, ein Indiz dafür ist, dass der Geschädigte keinen Nutzungswillen hatte, wobei dem Geschädigten dann ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung versagt wird (vgl. OLK Köln DAR 05, 32). Mit dieser Begründung lässt sich im vorliegenden Fall eine Nutzungsausfallentschädigung jedoch nicht verneinen. Der Kläger hat nicht monatelang mit der Reparatur zugewartet, sondern hat den Pkw durch seinen Sohn in Eigenregie reparieren lassen. Allerdings zog sich die Reparatur aus diesem Grund über drei Wochenenden hin. Darüberhinaus ist der Ansicht des OLG Köln, dass ein monatelanges Zuwarten mit der Ersatzbeschaffung eine tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen begründet, nicht zuzustimmen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Geschädigter bei einem Totalschadensfall sein Fahrzeug auch an den nach dem Unfall folgenden Tagen benutzt hätte, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre (vgl. LG Nürnberg-Fürth DAR 2000, 72). Es gibt vielfältige Gründe, warum ein Geschädigter nach einem Unfall mit Totalschadenseintritt sich nicht sofort oder in absehbarer Zeit ein Ersatzfahrzeug beschafft. Ein naheliegender Grund kann sein, dass der Geschädigte nicht über ausreichend finanzielle Mittel zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs verfügt. Insbesondere bei sehr alten Fahrzeugen wie im vorliegenden Fall ist in aller Regel der Entschädigungsbetrag so gering, dass damit sich ein halbwegs verkehrssicheres Fahrzeug nicht beschaffen lässt. Der Kläger hat im vorliegenden Fall lediglich eine Entschädigung von 330,00 EUR erhalten. Für diesen Betrag werden im seriösen gewerblichen Handel keine Fahrzeuge mehr angeboten und auch beim Kauf von Privat wird man kaum ein Fahrzeug zu diesem Preis erhalten.
11 
Das Gericht ist weiterhin der Auffassung, dass der Kläger für die volle Dauer der Wiederbeschaffungszeit Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann und nicht bloß für die Dauer einer fiktiven Reparatur. Hätte der Kläger sich nicht zur Reparatur in Eigenregie entschlossen, sondern alsbald ein Ersatzfahrzeug angeschafft, so unterläge es keinem Zweifel, dass er dann Nutzungsausfallentschädigung für die volle Dauer der Wiederbeschaffungszeit erhalten hätte. Etwas anderes kann dann nicht gelten, wenn der Geschädigte sich trotz eines Totalschadens zur Reparatur in Eigenregie entschließt, sofern die Reparaturdauer den für die Wiederbeschaffung erforderlichen Zeitraum überschreitet. Wenn der Geschädigte sich trotz eines Totalschadens entschließt, das Fahrzeug nach einer Reparatur weiter zu benutzen, so darf er nicht schlechter gestellt werden, als er gestanden hätte, wenn er sich zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges entschlossen hätte (vgl. AG Flensburg ZfS 2001, 362). Auf die kürzere Reparaturdauer bei Reparatur des Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt kann der Geschädigte nur verwiesen werden, wenn das beschädigte Fahrzeug reparaturwürdig ist und er es in Eigenregie repariert und die Reparatur dann länger dauert als in einer Werkstatt.
12 
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 BGB.
13 
Gemäß § 511 Abs. 4 ZPO war die Berufung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Es ist bislang ungeklärt, für welche Dauer ein Geschädigter Nutzungsausfallentschädigung im Falle eines Totalschadens verlangen kann, wenn er das Fahrzeug in Eigenregie repariert und die Reparatur in einer Fachwerkstatt nur kürzere Zeit gedauert hätte.
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#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.