Amtsgericht Paderborn Urteil, 06. März 2014 - 58 C 410/13

ECLI:ECLI:DE:AGPB1:2014:0306.58C410.13.00
bei uns veröffentlicht am06.03.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.


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Amtsgericht Paderborn Urteil, 06. März 2014 - 58 C 410/13 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

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Landgericht Saarbrücken Urteil, 22. Juni 2012 - 13 S 37/12

bei uns veröffentlicht am 22.06.2012

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 31.01.2012 – 5 C 4/09 (12) – unter Abweisung der Klage im Übrigen abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.368,10 EUR

Landgericht Saarbrücken Urteil, 10. Feb. 2012 - 13 S 109/10

bei uns veröffentlicht am 10.02.2012

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 29. Juni 2010 - 4 C 256/10 - in I. und IV. des Tenors abgeändert und die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, den Kläger von Sachverständige
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Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 18. Juli 2018 - 3a C 242/17

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.400,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.12.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt,

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 12. Okt. 2016 - 3a C 170/16

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.06.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläuf

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 14. Juni 2016 - 3a C 79/16

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 126,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.04.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70,20 € nebst Zinsen in Hö

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(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 31.01.2012 – 5 C 4/09 (12) – unter Abweisung der Klage im Übrigen abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.368,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2008 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 109,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 38% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 62%. Die Kosten der Streitverkündung in der 1. Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 62% und die Streithelfer zu 38%. Die Kosten der Streitverkündung in der Berufungsinstanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 71% und die Streithelfer zu 29%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... zwischen ... und ... ereignet hat. Bei dem Unfall wurde der Pkw des Klägers, ein Audi A 2 1.4 Advance, beschädigt. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.

Der Kläger beauftragte die Streithelfer, die ein Kfz-Sachverständigenbüro unterhalten, mit der Erstellung eines Schadensgutachtens (Auftrag mit Sicherungsabtretung vom 13.09.2008). Diese ermittelten im Gutachten vom 19.09.2008 voraussichtliche Reparaturkosten von 1.606,73 EUR inkl. MwSt., eine merkantile Wertminderung von 250,- EUR, einen Wiederbeschaffungswert von 12.700,- EUR inkl. MwSt. und eine tägliche Nutzungsausfallentschädigung von 35,- EUR. Die Streithelfer stellten dem Kläger mit Rechnung vom 24.09.2008 für das Gutachten insgesamt (550,50 EUR + 104,60 EUR MwSt =) 655,10 EUR in Rechnung, davon netto 291,- EUR für „Ingenieurtätigkeit“ und insgesamt netto 259,50 EUR an Nebenkosten. Die Zweitbeklagte ließ den Schaden am Fahrzeug des Klägers durch einen eigenen Sachverständigen begutachten, der mit Gutachten vom 22.9.2008 Reparaturkosten von lediglich 642,46 brutto veranschlagte. Der Kläger erteilte am 24.09.2008 auf der Grundlage seines eigenen Schadensgutachtens einer Audi-Vertragswerkstatt den Reparaturauftrag. Für die Fahrzeugreparatur wurden ihm 1.545,27 EUR inkl. MwSt. in Rechnung gestellt.

Vorprozessual hat die Zweitbeklagte unter Bezugnahme auf das von ihr erstellte Gutachten und einen Rechnungsprüfungsbericht ihres Sachverständigen die Schadensabrechnung des Klägers nur teilweise anerkannt. Der Kläger beauftragte darauf hin die Streithelfer mit der Überprüfung der Einwände der Zweitbeklagten. Für ihre schriftliche Stellungnahme vom 20.11.2008 stellten die Streithelfer dem Kläger 382,23 EUR inkl. MwSt. in Rechnung. Die Beklagten haben eine weitere Schadensregulierung abgelehnt.

Mit seiner Klage macht der Kläger die nicht ausgeglichenen Schadenspositionen, davon Reparaturkosten von 902,81 EUR, eine Wertminderung von 250,-, Sachverständigenkosten von 1.037,33 EUR (655,10 EUR + 382,23 EUR) sowie Anwaltskosten von 265,61 EUR jeweils nebst Zinsen geltend. Er meint, er habe aufgrund des von ihm eingeholten Gutachtens die angefallenen Reparaturkosten für erforderlich halten dürfen. Die Kosten des Ergänzungsgutachtens seien ebenso wie die Höhe der Sachverständigenkosten erforderlich und angemessen. Er meint schließlich, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten seien mit einer 1,8-Geschäftsgebühr erstattungsfähig.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.190,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2008 zu zahlen.

2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 265,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der Kläger habe nicht mehr auf die Richtigkeit des ursprünglichen Schadensgutachtens vertrauen dürfen, nachdem ihm vor Erteilung des Reparaturauftrages bekannt gewesen sei, dass der von der Zweitbeklagten eingeschaltete Sachverständige den Schaden geringer eingeschätzt habe. Im Übrigen sei von einem kollusiven Zusammenwirken zwischen dem Sachverständigen und der Werkstatt auszugehen. Ein Anspruch auf die Sachverständigenkosten bestehe nicht, da das erste Gutachten fehlerhaft gewesen sei und es sich bei der ergänzenden Stellungnahme allenfalls um einen Nachbesserungsversuch gehandelt habe.

Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat Beweis erhoben und die Beklagten zur Zahlung von 1.940,14 EUR in der Hauptsache und 229,55 EUR außergerichtlichen Kosten jeweils nebst Zinsen wie beantragt verurteilt. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz der angefallenen Reparaturkosten. Das von der Zweitbeklagten in Auftrag gegebene Gutachten sei nicht geeignet, die Erforderlichkeit der Reparaturkosten in Zweifel zu ziehen. Der Kläger habe auch bei Kenntnis dieses Gutachtens nicht zwangsläufig davon ausgehen müssen, dass dieses Gutachten richtig sei. Eine solche Beurteilung könne der Laie nicht vornehmen. Es bestehe auch ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten sowie der Kosten für die ergänzende Stellungnahme, da der Kläger beides habe für erforderlich halten dürfen. Demgegenüber sei eine Wertminderung des Fahrzeugs nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, der insoweit die Feststellungen des Gutachters der Zweitbeklagten bestätigt habe, nicht eingetreten. Außergerichtliche Anwaltskosten seien lediglich auf der Grundlage einer 1,3-Geschäftsgebühr erstattungsfähig.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie vertiefen hierzu ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts, soweit es die Beklagten verurteilt hat. Mit seiner Anschlussberufung verfolgt er seinen Antrag im Umfang der Klageabweisung weiter.

Die Streithelfer haben sich den Anträgen des Klägers angeschlossen.

II.

A. Berufung

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Allerdings ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG ein Anspruch auf Ersatz der angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 1.545,27 EUR zusteht.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte, der das Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, nach § 249 Abs. 2 BGB von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Geldbetrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist (BGHZ 63, 182, 183; BGHZ 115, 364, 367). Der erforderliche Herstellungsaufwand wird dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (BGHZ 63, 182, 184). In diesem Sinne ist der Schaden subjektbezogen zu bestimmen (BGHZ 63, 182, 184; BGHZ 115, 364, 369). Gerade im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen darf nicht außer acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGHZ 63, 182, 185). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGHZ 132, 373, 376; BGHZ 155, 1, 5). Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug – wie hier – reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der angefallenen Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056). Die „tatsächlichen“ Reparaturkosten können deshalb regelmäßig auch dann für die Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten – etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist – unangemessen sind (BGHZ 63, 182, 186). Es besteht insoweit kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde (BGHZ 63, 182, 185).

b) Danach sind die hier geltend gemachten Aufwendungen des Klägers als erforderlich anzusehen. Das von dem Kläger eingeholte Schadensgutachten hat eine Reparatur der erfolgten Art aus technischer Sicht als geboten und den damit verbundenen Aufwand entsprechend dem späteren tatsächlichen, durch Vorlage einer Reparaturkostenrechnung belegten Kostenanfall als notwendig bewertet. Unter diesen Umständen durfte ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch an der Stelle des Klägers die Eingehung dieser Aufwendungen grundsätzlich für erforderlich halten. Das Gegengutachten der Zweitbeklagten ist – ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger es vor Durchführung der Reparatur erhalten hat – nicht geeignet, die Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten in Zweifel zu ziehen. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang repariert, wie ihn der von ihm beauftragte Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, ist grundsätzlich berechtigt, die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten bis zur sogenannten 130%-Grenze zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2010 – VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 m.w.N. zur Rspr.). Dies gilt in der Regel auch dann, wenn der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gegenüber dem Geschädigten Einwendungen gegen die Kostenschätzung erhoben hat, unabhängig davon, ob diese Einwendungen berechtigt sind. Denn der Geschädigte, der den Weg der vollständigen Instandsetzung wählt, darf sich grundsätzlich auf das von ihm eingeholte Schadensgutachten verlassen (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.1993 – VI ZR 181/92, VersR 1993, 769, 770 m.w.N.; OLG Düsseldorf, VersR 1977, 840, 841; jurisPK-BGB/Rüßmann, 5. Aufl., § 249 Rn. 79). Der Schädiger trägt insoweit nicht nur das „Werkstattrisiko“, sondern auch das Risiko, dass sich die veranschlagten Reparaturkosten im Nachhinein als zu teuer erweisen. Ob im Einzelfall anderes gilt, wenn der Geschädigte die Fehlerhaftigkeit der von ihm veranlassten Kostenschätzung erkennen konnte, bedarf keiner Entscheidung, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Der Umstand, dass im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme mehrere Kfz-Sachverständige und ein sachverständiger Zeuge hinsichtlich der mit der Schadensbehebung verbundenen technischen Fragen zu unterschiedlichen Bewertungen gelangt sind, belegt insoweit, dass es dem geschädigten Laien an der Stelle des Klägers nicht zumutbar war, sich zu den Einwendungen der Beklagten ohne weiteres ein verlässliches Urteil zu bilden (vgl. Kammer, Urteil vom 16.12.2011 – 13 S 128/11, juris).

c) Der Kläger hat vorliegend auch nicht gegen die ihn nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffende Schadensminderungspflicht verstoßen.

aa) Ein Verschulden des Klägers bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt (vgl. hierzu BGHZ 115, 364, 370; OLG Frankfurt, DB 1985, 1837; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 254 Rn. 44) ist hier nicht feststellbar, da der Kläger eine regional bekannte Markenwerkstatt mit der Durchführung der Reparatur beauftragt hat. Ebenso wenig sind konkrete Umstände dafür ersichtlich, dass der Kläger Zweifel an der Unabhängigkeit des von ihm ausgewählten Sachverständigen hätte haben müssen. Der Kläger hatte insbesondere keinerlei Anlass, von einem bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen seinem Sachverständigen und der Reparaturwerkstatt zulasten des Unfallgegners auszugehen. Aus der Sicht des Klägers sprach gegen ein kollusives Zusammenwirken des Sachverständigen und der Reparaturwerkstatt schon der Umstand, dass die Reparaturwerkstatt – wie deren Kfz-Meister in seiner Zeugenvernehmung ausgeführt hat – den Kläger ausdrücklich auf die von der Zweitbeklagten erhobenen Einwände hingewiesen hat, ohne selbst Stellung zugunsten einer Partei zu beziehen.

bb) Zwar kann der Schädiger den Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht grundsätzlich auch auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen (vgl. BGHZ 183, 21 ff). Der Einwand, ein technisch gleichwertiges Reparaturergebnis lasse sich auch mit geringerem Aufwand erreichen, genügt hierfür jedoch nicht ohne weiteres, wenn der Geschädigte – wie hier – im Fall der konkreten Schadensberechnung sein besonderes Interesse an einer Reparatur der vorgenommenen Art durch die Reparaturrechnung belegt (vgl. BGHZ 183, 21, 24 f.). Vielmehr müssen in einem solchen Fall besondere, ein Verschulden begründende Umstände hinzutreten. Nur wenn der Geschädigte anhand leicht nachvollziehbarer Einwendungen des Schädigers ohne weiteres – insbesondere ohne Einholung einer ergänzenden sachverständigen Begutachtung – erkennen kann, dass die der Reparatur zugrunde liegende Bewertung des Sachverständigen oder der Reparaturwerkstatt offenkundig fehlerhaft ist, kann es dem Geschädigten obliegen, eine andere Reparaturmöglichkeit in Betracht zu ziehen (Kammer, Urteil vom 16.12.2011 – 13 S 128/11, juris). Das ist hier indes – wie gezeigt – nicht der Fall.

2. Wie das Erstgericht in der Sache weiter zutreffend erkannt hat, steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des von ihm eingeholten Schadensgutachtens zu. Der Kläger ist aktiv legitimiert, da die formularmäßige Abtretung der Sachverständigenkosten mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008 f.; vorgehend Urteil der Kammer vom 15.10.2010 – 13 S 68/10, Schaden-Praxis 2010, 446). Entgegen der Auffassung der Erstrichterin kann der Kläger Sachverständigenkosten für das Schadensgutachten jedoch lediglich in Höhe von 465,29 EUR ersetzt verlangen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören Kosten der Einholung eines Schadensgutachtens zu den gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteile vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 und vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560, jeweils m.w.N.).Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 m.w.N.). Der Geschädigte ist aber grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f. m.w.N.). Auch eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des „Grundhonorars“ steht der Ersatzfähigkeit nicht entgegen, da der Sachverständige damit noch nicht die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung überschreitet. Eine solche Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO m.w.N.).

b) Die Kammer hat diese Grundsätze jüngst im Rahmen mehrerer Verfahren einer erneuten Prüfung unterzogen, nachdem in einer Vielzahl von Fällen einzelne Anbieter – wie auch die Streithelfer hier - Nebenkosten beanspruchen, deren Höhe nahe an das abgerechnete Grundhonorar heranreicht, und von Seiten der Versicherungswirtschaft der Einwand erhoben wurde, die „subjektbezogene Schadensbetrachtung“ und das Fehlen einer Markterkundungspflicht im Bereich der gesetzlichen Kraftfahrzeughaftpflicht seien geeignet, den Anreiz für den Geschädigten zu einer sparsamen Auftragserteilung so weit herabzusenken, dass die Preiselastizität des Marktes für Kfz-Schadensgutachten gefährdet sei. Die Kammer hält nach dieser Überprüfung an den oben genannten Grundsätzen fest (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 – 13 S 98/10, 109/10, juris, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11, jeweils m.w.N.).

aa) Weil es im Gegensatz etwa zu dem Mietwagengeschäft bei Kfz-Sachverständigen an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt (vgl. Roß, NZV 2001, 321, 322 f.; Hörl, NZV 2003, 305, 309 f., jeweils m.w.N.), wird der Geschädigte regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 – 13 S 98/10, 109/10, juris, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11, jeweils m.w.N.).

bb) Eine generelle Markterkundungspflicht des Geschädigten besteht nicht. Zum einen wäre der Laie mit der Durchführung eines effektiven Preisvergleichs für Sachverständigenleistungen regelmäßig überfordert. Zum anderen spricht gegen eine Markterkundungspflicht, dass die auf dem Sachverständigenmarkt angebotenen Leistungen nicht ohne weiteres als gleichwertig angesehen werden können. Ein gesetzliches Berufsbild für Kfz-Sachverständige gibt es nicht (vgl. Hörl, NZV 2003, 305, 308). Unterschiede bestehen auch hinsichtlich der Anerkennung durch öffentliche Stellen und der Berufsausbildung und -erfahrung sowie der Spezialisierung auf bestimmte Schadensbilder und Fabrikate. Schließlich muss dem Geschädigten als „Herrn des Regulierungsgeschehens“ auch eingeräumt werden, einen Sachverständigen zu wählen, der aufgrund seiner persönlichen Unabhängigkeit das uneingeschränkte Vertrauen des Geschädigten genießt (vgl. dazu eingehend Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO m.w.N.).

cc) Nach dem Ergebnis der in den Verfahren 13 S 98/10, 109/10, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11 eingeholten Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen kann die Kammer auch nicht feststellen, dass die Mechanismen des Marktes bei der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten nachhaltig gestört wären. Zwar deutet sich an, dass bei pauschalierter Abrechnung nach der Schadenshöhe tendenziell höhere „Grundhonorare“ abgerechnet werden, als sie bei Abrechnung nach dem Zeitaufwand zu erwarten wären. Indes finden sich auch Ausnahmen. Hinzu kommt, dass die beanspruchten „Grundhonorare“ teilweise weit auseinander liegen, was auf ein preiselastisches Marktgeschehen hindeutet (Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

dd) Der Schädiger wird hierdurch nicht rechtlos gestellt. Hält er die vom Sachverständigen bestimmte Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten in entsprechender Anwendung des § 255 BGB die Abtretung seiner Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen und sich mit diesem wegen dessen Rechnungsforderung auseinandersetzen (st.Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile vom 10.02.2012 aaO, jeweils m.w.N.). Gegen das Risiko, Schadensersatz in der Höhe eines zwar werkvertraglich wirksam vereinbarten, aber der Höhe nach übersetzten Honorars zahlen zu müssen, wird der Schädiger durch die Grenze der „Erforderlichkeit“ des Herstellungsaufwandes ausreichend geschützt (Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO m.w.N.).

c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich das von dem Sachverständigenbüro abgerechnete „Grundhonorar“ von 291,- EUR netto in voller Höhe als erforderlich. Das in zulässiger Weise als Pauschale erhobene „Grundhonorar“ war vorliegend für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht.

aa) Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer, von der abzugehen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, darf der Geschädigte jedenfalls dann von der Erforderlichkeit des angefallenen „Grundhonorars“ ausgehen, wenn es sich innerhalb des jeweils einschlägigen Honorarkorridors HB III (2008/9) bzw. HB V (2010/11) der BVSK-Honorarbefragung bewegt. Die Erhebungen des gerichtlichen Sachverständigen in den Verfahren 13 S 98/10, 109/10, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11 haben insoweit gezeigt, dass auf dem hiesigen regionalen Markt im Mittel „Grundhonorare“ erhoben werden, die den jeweiligen BVSK-Honorarkorridor nicht überschreiten (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

bb) Das im vorliegenden Fall abgerechnete „Grundhonorar“ von 291,- EUR liegt innerhalb des BVSK-Honorarkorridors HB III 2008/2009 und ist damit nicht zu beanstanden.

d) Entgegen der angefochtenen Entscheidung sind „Nebenkosten“ vorliegend jedoch lediglich in Höhe von 100,- EUR erstattungsfähig, da die abgerechneten „Nebenkosten“, soweit sie diesen Betrag übersteigen, quasi willkürlich überhöht sind und Preis und Leistung für den geschädigten Laien erkennbar in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.

aa) Rechnet ein Sachverständiger – wie hier – zulässigerweise für seine Ingenieurtätigkeit eine Pauschale ab und beansprucht er zusätzlich bestimmte „Nebenkosten“, so bringt er damit zum Ausdruck, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem „Grundhonorar“ abgegolten sein soll und daneben lediglich tatsächlich angefallene Aufwendungen ersetzt verlangt werden. Die Geltendmachung der „Nebenkosten“ ist deshalb auf den Ersatz seiner entstandenen Aufwendungen beschränkt (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

bb) Die Frage, ob die nach dieser Maßgabe abgerechneten „Nebenkosten“ erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind, bestimmt sich aus den unter 2. a) dargestellten Gründen aus der Sicht des Geschädigten.

Allerdings stehen dem Geschädigten zur Beurteilung dieser Frage keine Zahlenwerke zur Verfügung, die ihm einen verlässlichen Aufschluss über die Gesamthöhe der bei Einholung eines Kfz-Schadensgutachtens auf dem regionalen Markt zu erwartenden „Nebenkosten“ böten. Nach ihren Erkenntnissen aus den in mehreren Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten hält die Kammer die BVSK-Honorarbefragung – anders als im Rahmen der Beurteilung des Grundhonorars – nicht für geeignet, die auf dem hiesigen regionalen Markt zu erwartenden Ansätze für die anfallenden „Nebenkosten“ verlässlich abzubilden. Die BVSK-Honorarbefragung legt einerseits die Annahme einer Wechselwirkung zwischen „Grundhonorar“ und „Nebenkosten“ nahe. So weist auch die BVSK-Honorarbefragung 2008/09 darauf hin, dass die „Grundhonorare“ tendenziell etwas geringer erhoben werden, wo sehr detailliert „Nebenkosten“ aufgeführt werden. Wie weit diese Wechselwirkung reicht, lässt sich der Befragung aber nicht entnehmen. Entsprechendes gilt für das Verhältnis verschiedener Nebenkosten zueinander. So ist nicht erkennbar, inwiefern für Kopien beschrifteter Lichtbilddokumentationen neben Schreibkosten zusätzlich noch Kopierkosten oder Fotokosten anfallen. Ebenso wenig ist ersichtlich, ob dort, wo einzelne Nebenkosten nach einer Teilpauschale (z.B. für Porto, Telefon und Schreibkosten) abgerechnet werden, eher zu erwarten ist, dass andere Nebenkosten (z.B. für Fahrtkosten) nach konkretem Anfall abgerechnet werden. Des Weiteren lässt die BVSK-Honorarbefragung offen, inwiefern die Sachverständigen ihre Nebenkosten überwiegend pauschal oder nach konkretem Anfall abrechnen. Je nachdem, ob ein Sachverständiger auf die Pauschalen zurückgreift oder seine Nebenkosten nach dem tatsächlichen Anfall berechnet, bestehen aber erhebliche Unterschiede in der Höhe der „Gesamtnebenkosten“. Es kommt hinzu, dass die Sachverständigen – wie die Überprüfung der Kammer ergeben hat - auf dem hiesigen regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechnen und deren Angaben zur Abrechnung von Nebenkosten insgesamt so unterschiedlich sind, um einen aussagekräftigen regionalen Durchschnitt zu ermitteln, der durch die BVSK-Befragung hinreichend verlässlich abgebildet werden könnte. Eine pauschale Anwendung der BVSK-Studie würde diesem sehr uneinheitlichen Bild nicht gerecht (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

Für die Bemessung der erforderlichen „Nebenkosten“ kann die Kammer auch nicht auf andere vorhandene Regelwerke oder Honorartabellen zurückgreifen. Die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) sind auf Privatgutachter nicht anwendbar (vgl. hierzu BGHZ 167, 139, 148, Urteile vom 04.04.2006 – X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56, 58 und vom 23.01.2007 aaO; Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).Auch aus einer Gesamtschau der Honorarordnungen verschiedener Berufsgruppen wie dem RVG VV, der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV), der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) kann der Laie keinen verbindlichen Maßstab für die erforderlichen „Nebenkosten“ des Kfz-Sachverständigen gewinnen. Diesen Honorarordnungen fehlt nicht nur die rechtliche Verbindlichkeit für die hier in Frage stehende Berufsgruppe. Sie unterscheiden sich in ihren Regelungen auch zu stark, um einen allgemein nachvollziehbaren Maßstab abzubilden (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

Allein das Fehlen verlässlicher Zahlenwerke über die Gesamthöhe der zu erwartenden „Nebenkosten“ enthebt den Laien freilich nicht von jeglicher Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der geltend gemachten „Nebenkosten“. Das gilt umso mehr, als einzelne Anbieter – wie bereits gezeigt - Nebenkosten beanspruchen, deren Höhe nahe an das abgerechnete Grundhonorar heranreicht. Mangels verlässlicher Zahlenwerke zur Beurteilung der auf dem regionalen Markt zu erwartenden Höhe der „Nebenkosten“ kann der geschädigte Laie die Erforderlichkeit der „Nebenkosten“ allerdings lediglich nach Maßgabe der Preisinformationen ermessen, über die er sich aus leicht zugänglichen Quellen unterrichten kann.

Die sich hiernach ergebende Obergrenze, die sich für den Geschädigten als noch erforderlich darstellt, schätzt die Kammer für den Fall eines routinemäßigen Schadensgutachtens für den hiesigen regionalen Bereich gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 100,- EUR. Damit nimmt die Kammer nicht etwa eine Preiskontrolle der von dem Sachverständigen berechneten „Nebenkosten“ vor, sondern vollzieht lediglich die Prüfung der Erforderlichkeit aus der Sicht des Geschädigten nach.

Der von der Kammer zugrunde gelegte Betrag von 100,- EUR ergibt sich unter Berücksichtigung des Aufwandes, der unter Wahrung des sachverständigen Ermessensspielraumes in Routinefällen regelmäßig nicht überschritten wird. Davon werden folgende ersatzfähige Positionen erfasst:

- Fahrtkosten: Unter Berücksichtigung der regionalen Kfz-Sachverständigendichte geht die Kammer davon aus, dass der Geschädigte auf dem hiesigen regionalen Markt in der Regel innerhalb einer Entfernung von maximal 25 km einen fachkundigen Sachverständigen seines Vertrauens finden kann und eine Nachbesichtigung nicht ohne weiteres notwendig ist. Einen sachlich begründeten aussagekräftigen Anhaltspunkt für die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten einschließlich der Kosten für Betrieb und Unterhalt kann auch der Laie ohne weiteres anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen, etwa der ADAC-Autokostentabelle gewinnen.Unter Zugrundelegung eines Fahrzeugs der oberen Mittelklasse (z.B. Mercedes E 250 CDI DPF Blue Efficiency 7G-Tronic, 150 kW; Audi A6 Avant 3.0 TDI DPF multitronic, 150 kW; BMW 520d touring (DPF), 135 kW) ergeben sich dann durchschnittliche Fahrtkosten von bis zu ca. 0,70 EUR/km x 50 km = 35,00 EUR.

- Kosten für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens: Zur Bemessung der insofern erforderlichen Kosten hat die Kammer den Umfang an Gutachten-, Kalkulations- und Lichtbildseiten zugrunde gelegt, der auf der Grundlage der plausiblen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in den Verfahren 13 S 98/10, 109/10, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11, den Erkenntnissen der Kammer aus gleichgelagerten Verfahren und unter Berücksichtigung eines dem Sachverständigen zuzugestehenden Ermessens bei der Ausgestaltung seines Gutachtens für die fachgerechte Schadensbegutachtung und -dokumentation in Routinefällen aus technischer Sicht notwendig ist. Legt man danach maximal 12 Lichtbilder in Farbe zugrunde und räumt man dem Sachverständigen die Möglichkeit ein, über die Lichtbilddokumentation hinaus auch einen Teil seines Gutachtens zur besseren Übersichtlichkeit in Farbe zu drucken, so ist ein Umfang von 10 Seiten Farbdruck und 14 Seiten Schwarz-Weiß-Druck pro Ausfertigung jedenfalls ausreichend. Dabei sind mehr als drei Gutachtenausfertigungen (für Schädiger, Geschädigten und ggfl. Anwalt des Geschädigten) grundsätzlich nicht erforderlich. Im Rahmen einer Mischkalkulation unter Berücksichtigung einer Pauschale für das Heften der Gutachten ergeben sich dann Kosten von 3 Ausfertigungen x 10 Farbseiten x 1,00 EUR + 3 Ausfertigungen x 14 Schwarz-Weiß-Seiten x 0,25 EUR + 3 x 3,00 EUR Heftung = rund 50,00 EUR. Dabei hat sich die Kammer an den Kopiergeschäften des regionalen Marktes und anhand der im Internet verfügbaren Angebote orientiert.

- Porto-, Versand- und Telefonkosten: Die Kammer bringt insoweit unter Berücksichtigung aktueller, dem Laien ohne weiteres zugänglicher Telefon-, Internet- und Versandkostentarife einen Betrag von 15,00 EUR in Ansatz. Die Begutachtung in Routinefällen erfordert in der Regel nur einige wenige Telefonate und Internetverbindungen für Terminsvereinbarungen, Rücksprachen mit Werkstätten, Restwertanfragen usw. Hinzu kommen die Kosten für den Gutachtenversand.

Kosten für „EDV-Bewertung“ und „EDV-Kalkulation sind nicht zu berücksichtigen. Eine sachliche Rechtfertigung für die separate Berechnung von Kosten für „EDV-Bewertung“ und „EDV-Kalkulation“ ist nicht ersichtlich, da die Bewertung und Kalkulation des Schadens einen originären Bestandteil der eigentlichen Sachverständigentätigkeit darstellt, die bereits mit der Pauschale für das „Grundhonorar“ abgegolten ist.Entsprechendes gilt für die Kosten einer Restwertabfrage. Auch die Restwertermittlung stellt eine originäre Sachverständigenleistung dar, die mit dem „Grundhonorar“ abgegolten ist. Im Übrigen erfordert die Restwertermittlung gerade keine Abfrage einer - kostenpflichtigen - Restwertdatenbank. Nach ständiger Rechtsprechung ist es zur Restwertermittlung durch den Sachverständigen im Regelfall erforderlich aber auch ausreichend, dass der Sachverständige drei Angebote auf dem regionalen Markt einholt (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130, 132; Urteil vom 13.01.2009 - VI ZR 205/08, VersR 2009, 413, 415).

cc) Rechnet ein Sachverständiger für die Erstellung eines routinemäßigen Schadensgutachtens seine eigentliche Gutachtertätigkeit pauschal ab und macht er zusätzlich „Nebenkosten“ von bis zu 100,- EUR geltend, so darf der Geschädigte diese „Nebenkosten“ hiernach auf dem regionalen Markt grundsätzlich für erforderlich halten. Soweit die „Nebenkosten“ diesen Betrag jedoch übersteigen, sind sie nur erstattungsfähig, soweit die besonderen Umstände des Einzelfalls einen gesteigerten Begutachtungsaufwand erforderlich machen können, der unter Würdigung einer Gesamtschau aller „Nebenkosten“ mit einem pauschalen Betrag von bis zu 100,- EUR nicht mehr abgegolten ist. Solche besonderen Umstände sind hier jedoch weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

e) Der Kläger kann danach Sachverständigenkosten in folgender Höhe beanspruchen:

geltend gemachtes „Grundhonorar“    

291,00 EUR

erforderliche „Nebenkosten“

100,00 EUR

Zwischensumme

391,00 EUR

MwSt.

  74,29 EUR

Summe

465,29 EUR

3. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Ergänzungsgutachten der Streithelfer zu.

a) Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Ergänzungsgutachtens kann – wie die Kammer bereits entschieden hat - im Einzelfall aus § 119 Abs. 3 VVG158 d VVG a.F.) i.V.m. § 811 Abs. 2 BGB analog begründet sein (vgl. Kammer, Urteil vom 01.07.2011 – 13 S 60/10). Nach § 119 Abs. 3 VVG kann der Versicherer von dem Dritten zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens Auskünfte verlangen und die Vorlage von Belegen fordern, soweit diese dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann. Fordert der Versicherer entsprechende Belege an, steht dem Dritten ein Anspruch auf Kostenerstattung in entsprechender Anwendung des § 811 Abs. 2 BGB zu (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.10.2010 – 3 W 55/10, juris; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 28. Aufl., § 119 Rn. 12; Looschelders/Pohlmann, VVG, § 119 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden, da die Stellungnahme der Streithelfer nicht auf eine Anforderung der Beklagten ergangen, sondern allein durch den Kläger als Geschädigter veranlasst worden ist.

b) Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB stützen.

aa) Ob die Kosten für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens im Kfz-Schadensfall zu dem nach § 249 BGB ersatzfähigen Schaden zählen, beurteilt sich nach den Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten (ebenso OLG Hamm, DAR 1987, 83). Danach sind die Kosten für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens ersatzfähig, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs oder zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. die Nachweise oben). Muss der Geschädigte demgegenüber damit rechnen, dass eine gerichtliche Klärung notwendig und ein Gericht ein weiteres Gutachten einholen würde, fehlt es an der Ersatzfähigkeit (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, OLG-Report 1998, 121; ebenso Kammer, Hinweisbeschluss vom 08.10.2008 – 13 S 26/08; Beschluss vom 10.02.2011 - 13 T 15/10). Ein solcher Fall liegt hier vor.

bb) Nachdem der Kläger die Reparatur seines Fahrzeugs auf der Grundlage seines Schadensgutachtens hatte durchführen lassen, war die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zur Durchführung der Wiederherstellung nicht mehr erforderlich. Die weitere Begutachtung war auch nicht zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig. Der anwaltlich beratene Kläger musste insoweit berücksichtigen, dass die Äußerungen eines Privatgutachters in einem Zivilverfahren lediglich als substanziierter Parteivortrag gewertet werden und beim Streit über den Schadensumfang die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht ersetzen können (vgl. BGH, Urteile vom 11.05.1993 – VI ZR 243/92, VersR 1993, 899 und vom 29.09.1993 – VIII ZR 62/92, NJW-RR 1994, 255; Saarländisches Oberlandesgericht aaO). Der Kläger musste deshalb im Hinblick auf die von der Beklagten erhobenen Einwendungen damit rechnen, dass eine gerichtliche Klärung notwendig und ein Gericht ein weiteres Gutachten einholen würde. Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten hätte in diesem Fall auf die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme verzichtet (vgl. hierzu auch Saarländisches Oberlandesgericht aaO; Kammer, Hinweisbeschluss vom 08.10.2008 – 13 S 26/08 und Beschluss vom 10.02.2011 - 13 T 15/10). Ob es sich bei den Kosten des Ergänzungsgutachtens um Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 ZPO handelt, die im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BGHZ 153, 235; BGH, Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 24/08, VersR 2009, 563; OLG Frankfurt, VersR 2009, 1559), kann danach ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage zum Verhältnis zwischen materiell-rechtlichem Ersatzanspruch und prozessualem Kostenerstattungsanspruch (vgl. dazu Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., Vorbem. § 91 Rn. 15 m.w.N.). Soweit das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 14.07.1986 – 13 U 283/85, DAR 1987, 83 die Kosten eines Ergänzungsgutachtens für ersatzfähig gehalten hat, lässt der dort entschiedene Sachverhalt offen, wann das Ergänzungsgutachten eingeholt worden ist. Dies lässt die Möglichkeit offen, dass das Ergänzungsgutachten in dem dort entschiedenen Fall – anders als hier - bereits vor der Entscheidung des Geschädigten über die Schadensbehebung eingeholt worden ist. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm steht daher nicht zwingend in Widerspruch zu der hier getroffenen Entscheidung.

4. Damit ergibt sich folgende Schadensabrechnung:

Reparaturkosten

1.545,27 EUR

Sachverständigenkosten    

    465,29 EUR

gesamt

2.010,56 EUR

davon gezahlt

./. 642,46 EUR

noch zu zahlen

1.368,10 EUR

5. Dem Kläger steht im Übrigen – wie zwischen den Parteien nicht streitig ist - gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten zu (vgl. hierzu nur BGHZ 127, 348 ff; BGH, Urteil vom 18.01.2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559), die sich aus einem Gegenstandswert von 2.105,56 EUR errechnen (Reparaturkosten 1.545,27 EUR, Sachverständigenkosten 465,29 EUR, Nutzungsausfallentschädigung 70,- EUR, Auslagenpauschale 25,- EUR).

a) Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen den Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr durch das Erstgericht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei Abwicklung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls in der Regel eine 1,3-Geschäftsgebühr gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2006 – VI ZR 261/05, VersR 2007, 265,267 f.). Zwar steht dem Rechtsanwalt auch insoweit ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20% zu (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2011 – IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603; Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 273/11). Überschreitet der Anwalt allerdings seinen Ermessensspielraum, setzt das Gericht die Vergütung ohne Berücksichtigung der Toleranzgrenze des Anwalts fest (vgl. OLG Celle, OLG-Report 2001, 273 zu § 12 BRAGO a.F.; OLG Hamm, Juristisches Büro 2007, 309; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., § 14 Rn. 12 mit Fn. 21; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 5. Aufl., § 14 Rn. 54; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 14 Rn. 4; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 14 RVG Rn. 23).

b) Das ist hier der Fall. Die von den klägerischen Prozessbevollmächtigten beanspruchte Geschäftsgebühr von 1,8 überschreitet auch unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof anerkannten Toleranzgrenze die Grenzen billigen Ermessens nach § 14 Abs. 1 RVG. Eine über die Regelgebühr in Verkehrsunfallsachen hinausgehende Gebühr kann im Hinblick auf Nr. 2300 RVG VV nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2006 aaO). Davon ist hier nicht auszugehen. Die Eintrittspflicht der Beklagten stand zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt in Frage. Der Schwerpunkt des Streits der Parteien lag von Anfang an in der Frage der Ersatzfähigkeit weniger Schadenspositionen, deren Feststellung nicht mit besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art verbunden ist und die keine überdurchschnittliche Bedeutung für den Kläger haben. Auch wenn der klägerische Anwalt zur weiteren Abklärung technischer Fragen außergerichtlich einen Sachverständigen hinzugezogen hat, handelte es sich doch um einen überschaubaren Streitgegenstand, dessen rechtliche Probleme den in einer Vielzahl von Verfahren wiederkehrenden Fragen entsprechen. Die Fallbehandlung durch den Anwalt des Klägers hat demnach im Rahmen der vorauszusetzenden anwaltlichen Routine keinen überdurchschnittlichen Aufwand verursacht. Sonstige Umstände, die einen überdurchschnittlichen Aufwand begründen könnten, sind weder dargelegt noch ersichtlich.

c) Danach kann der Kläger auf der Grundlage der vom Erstgericht angenommenen und von den Beklagten nicht angegriffenen 1,3-Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV 209,30 EUR + 20,00 EUR (Pauschale) + 43,57 EUR (MwSt.) = 272,87 EUR abzüglich hierauf gezahlter 163,03 EUR, mithin insgesamt 109,84 EUR nebst Zinsen ersetzt verlangen.

6. Verzugszinsen sind gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB geschuldet

B. Anschlussberufung

Die nach § 524 ZPO zulässige Anschlussberufung ist unbegründet.

1. Ein Anspruch auf Ersatz einer merkantilen Wertminderung (vgl. hierzu nur BGHZ 35, 396 ff; BGHZ 161, 151 ff) besteht nicht, da eine Wertminderung nicht nachgewiesen ist. Das hat die Erstrichterin mit Bezug auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und des Sachverständigen der Beklagten rechtsfehlerfrei festgestellt. Weder die pauschale Behauptung, dass ein merkantiler Minderwert bei Weiterverkauf entstehen werde, noch der Hinweis des Klägers auf die Möglichkeit richterlicher Schätzung sind geeignet, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

2. Der Kläger kann auch – wie gezeigt – keinen Anspruch auf Anwaltskosten geltend machen, die einen Betrag von 109,84 EUR übersteigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Frage, ob ein Geschädigter trotz Vorliegens eines abweichenden Gegengutachtens des einstandspflichtigen Haftpflichtversicherers auf der Grundlage des von ihm eingeholten, nicht erkennbar fehlerhaften Sachverständigengutachtens reparieren lassen darf und die angefallenen Reparaturkosten verlangen kann, ungeachtet der Frage, ob sich das Gegengutachten bei einer späteren technischen Überprüfung als richtig erweist, stellt sich in zahlreichen Fällen und ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Überdies gibt der Fall Gelegenheit, die anhand zahlreicher Entscheidungen entwickelte Rechtsprechung der Kammer zu der in der Instanzrechtsprechung uneinheitlich beurteilten Frage, in welchem Umfang der Geschädigte Ersatz der entstandenen Sachverständigenkosten verlangen kann, höchstrichterlich zu überprüfen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 29. Juni 2010 - 4 C 256/10 - in I. und IV. des Tenors abgeändert und die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von 343,86 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagte zu 54 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... in ... ereignete. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.

Ein von dem Kläger eingeholtes Kfz-Schadensgutachten vom 12. Januar 2010 wies voraussichtliche Reparaturkosten von netto 2.015,93 EUR, einen Wiederbeschaffungswert von 12.800,00 EUR und eine merkantile Wertminderung von 750,00 EUR aus. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete das Sachverständigenbüro 394,00 EUR netto für die Ingenieurtätigkeit sowie 345,05 EUR netto „Nebenkosten“, insgesamt brutto 879,47 EUR. Vorprozessual hat die Beklagte hierauf 244,00 EUR geleistet. Auf eine geltend gemachte merkantile Wertminderung von 750,00 EUR hat die Beklagte vorprozessual 500,00 EUR geleistet.

Der Kläger hat behauptet, er habe mit dem Sachverständigenbüro eine Honorarvereinbarung abgeschlossen. Er hält die Höhe der Sachverständigenkosten für erforderlich und angemessen. Er hat behauptet, die unfallbedingte Wertminderung belaufe sich auf 750,00 EUR.

Erstinstanzlich hat er beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn von Sachverständigenkosten in Höhe von 635,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2010 gemäß Rechnung des Sachverständigenbüro ... vom 18. Januar 2010 freizustellen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine restliche Wertminderung in Höhe von 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. März 2010 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen anwaltlichen Gebührenschaden in Höhe von 43,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, mit der geleisteten Zahlung sei der erforderliche und angemessene Aufwand für die Einholung eines Sachverständigengutachtens abgegolten. Insbesondere die abgerechneten „Nebenkosten“ seien überhöht. Dem Kläger hätte es oblegen, ein Sachverständigenbüro in einer Entfernung von höchstens 10 km zu beauftragen.

Mit der angefochtenen Entscheidung, auf deren Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Erstgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung wendet sich die Beklagte nur noch gegen die Verurteilung zur Freistellung von Sachverständigengebühren nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten. Sie beanstandet, das Erstgericht habe zu Unrecht eine wirksame Honorarvereinbarung zugrunde gelegt. Ferner habe das Erstgericht ein Beweisangebot zur sachverständigen Prüfung der Angemessenheit der Honorarhöhe übergangen. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei der Geschädigte vor Beauftragung des Sachverständigen verpflichtet, Erkundigungen einzuholen. Auch bestehe kein Rückforderungsanspruch gegen den Sachverständigen, den sich die Beklagte abtreten lassen könnte.

Nachdem der Sachverständige mit Rechnung vom 31. März 2011 die „Nebenkosten“ auf netto 173,90 EUR und die Gesamtforderung auf brutto 675,80 EUR ermäßigt hat, hat der Kläger auf eine Teilforderung von 203,67 EUR verzichtet.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 29. Juni 2010 - 4 C 256/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von 635,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2010 freizustellen nebst anteiligen Rechtsanwaltsgebühren, hilfsweise,

das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht St. Wendel zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beschluss vom 18. Februar 2011 und auf die schriftlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen ... vom 2. November 2011 Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist auch teilweise begründet. Auf die Berufung der Beklagten hin ist die Klage gemäß § 306 ZPO in Höhe von 203,67 EUR nebst Zinsen abzuweisen, weil der Kläger zweitinstanzlich auf diesen Betrag verzichtet hat. Auch im Übrigen hat die Berufung teilweise Erfolg. Entgegen dem angefochtenen Urteil kann der Kläger lediglich die Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 343,86 EUR verlangen.

1. Die volle Einstandspflicht der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG für die dem Kläger unfallbedingt entstandenen Schäden steht außer Streit.

2. Wie das Erstgericht im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt hat, sind die Kosten des eingeholten Schadensgutachtens dem Grunde nach auch erstattungsfähig. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Sachverständigenkosten vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 1988 - X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953, 956; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 f., und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f.; Kammerurteile vom 29. August 2008 - 13 S 108/08; vom 30. Mai 2008 - 13 S 20/08 - und vom 22. September 2006 - 13A S 12/06, DAR 2007, 270 mwN.). Nach schadensrechtlichen Grundsätzen ist der Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; Urteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, VersR 2011, 1072 ff.; vom 20. Juni 1989 - VI ZR334/88, VersR 1989, 1056 f., und vom 23. Januar 2007 aaO). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559, und vom 23. Januar 2007 aaO), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO mwN.)

3. Die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten ist jedoch auf den erforderlichen Herstellungsaufwand beschränkt.

a) Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind nicht schon deshalb erstattungsfähig, weil sie tatsächlich angefallen sind. Zwar bildet der tatsächliche Aufwand (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Denn der Schädiger hat nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten, sondern den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu leisten (vgl. BGHZ 61, 56, 58, 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184; Urteil vom 23. Januar 2007 aaO mwN.). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es deshalb für die Höhe des erforderlichen Herstellungsaufwandes auch nicht auf die Wirksamkeit einer Preisvereinbarung an. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die von dem Sachverständigen berechneten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO mwN.).

b) Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165; Urteile vom 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07, VersR 2008, 554 f., und vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09 - und vom 30. Mai 2008 - 13 S 20/08). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, VersR 2010, 1053 f.; Urteil vom 23. Januar 2007 aaO). Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365; Urteile vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, zitiert nach juris, und vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09, vom 29. August 2008 – 13 S 108/08, vom 30. Mai 2008 - 13 S 20/08 - und vom 22. September 2006 aaO). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGHZ 163, 362, 367 f.; Urteil vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteile vom 29. August 2008 - 13 S 108/08 - und vom 30. Mai 2008 - 13 S 20/08). An diesen Grundsätzen hat sich auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zum „Unfallersatztarif“ nichts geändert (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO).

c) Weil es im Gegensatz etwa zu dem Mietwagengeschäft bei Kfz-Sachverständigen an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt (vgl. Roß NZV 2001, 321, 322 f.; Hörl NZV 2003, 305, 309 f., jew. mwN.), wird der Geschädigte regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (vgl. Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09; vom 22. September 2009 aaO; vom 29. August 2008 - 13 S 108/08 - und vom 30. Mai 2008 - 13 S 20/08; zum Ganzen auch OLG Düsseldorf NJW-Spezial 2008, 458; OLG Hamm NZV 2001, 433; OLG Hamm DAR 1997, 275; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471; zur obergerichtlichen Rechtsprechung auch BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007 - 1 BvR 1655/05, Schaden-Praxis 2008, 162 f.; Meinel VersR 2005, 201, 203; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 3. Kap. Rdn. 121, jew. mwN.)

d) Die Kammer hält hieran trotz der im Ausgangspunkt gewichtigen Bedenken der Beklagten fest. Die Beklagte befürchtet, dass die „subjektbezogene Schadensbetrachtung“ und das Fehlen einer Markterkundungspflicht im Bereich der gesetzlichen Kraftfahrzeughaftpflicht den Anreiz für den Geschädigten zu einer sparsamen Auftragserteilung so weit herabsenken könnte, dass die Preiselastizität des Marktes für Kfz-Schadensgutachten gefährdet sei, weil deutlich höhere Honorare abgerechnet werden könnten, als sie nach dem tatsächlichen Begutachtungsaufwand angemessen seien. Nach dem Ergebnis der Begutachtung des Sachverständigen ... in den mehreren Verfahren (13 S 98/10, 13 S 109/10, 13 S 114/10, 13 S 144/10, 13 S 169/10 und 13 S 26/11) kann die Kammer jedoch nicht feststellen, dass die Mechanismen des Marktes bei der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten nachhaltig gestört wären. Zwar deutet sich nach den plausiblen Untersuchungen des Sachverständigen an, dass bei pauschalierter Abrechnung nach der Schadenshöhe tendenziell höhere „Grundhonorare“ abgerechnet werden, als sie bei Abrechnung nach dem Zeitaufwand zu erwarten wären. Indes finden sich auch Ausnahmen. In einem Verfahren (13 S 109/10) gaben die befragten Sachverständigen im Mittel ein „Grundhonorar“ von 354,98 EUR an, bei Abrechnung nach dem Zeitaufwand wäre jedoch ein „Grundhonorar“ von 373,70 EUR zu erwarten gewesen. Hinzu kommt, dass die beanspruchten „Grundhonorare“ teilweise weit auseinander liegen, was auf ein preiselastisches Marktgeschehen hindeutet.

Nach Auffassung der Kammer sprechen jedoch unabhängig davon gewichtige Argumente gegen die Annahme einer generellen Markterkundungspflicht des Geschädigten. Der Laie wäre mit der Durchführung eines effektiven Preisvergleichs für Sachverständigenleistungen regelmäßig überfordert. Anders als etwa bei der Anmietung von Kraftfahrzeugen müsste er eine Vielzahl von Entgeltpositionen zusammentragen und vergleichen. Denn dem Sachverständigen ist es im Rahmen seiner privatautonomen werkvertraglichen Preisgestaltung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich gestattet, neben einem „Grundhonorar“ für die eigentliche Sachverständigentätigkeit „Nebenkosten“ nach ihrem konkreten Anfall zu berechnen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 80/05, NZV 2007, 182 ff.). Im Bereich des „Grundhonorars“ ist dem Laien ein verbindlicher Preisvergleich zumindest dann nicht möglich, wenn der Sachverständige in grundsätzlich zulässiger Weise (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f.; Urteil der Kammer vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09) nach der erst noch zu ermittelnden Schadenshöhe abrechnet, was offenbar sehr häufig geschieht (vgl. etwa BVSK, Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars - BVKS-Honorarbefragung 2008/2009, S. 1; hierzu auch BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f.). Entscheidend spricht gegen eine Markterkundungspflicht weiter, dass die auf dem Sachverständigenmarkt angebotenen Leistungen nicht ohne weiteres als gleichwertig angesehen werden können. Schon die Bezeichnung als Kfz-Sachverständiger ist nicht gesetzlich geschützt (vgl. Himmelreich/Halm, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung 2009, Kap. G, Rdn. 87; Bleutge GewArch 2007, 184; Trost VersR 1997, 537 ff.). Ein gesetzliches Berufsbild für Kfz-Sachverständige gibt es nicht (vgl. Hörl NZV 2003, 305, 308). Unterschiede bestehen auch hinsichtlich der Anerkennung durch öffentliche Stellen. So sind nur rund 10 % der Sachverständigen im Bereich Kraftfahrzeug- und Straßenverkehrswesen öffentlich bestellt und vereidigt (vgl. Bleutge aaO). Auch hinsichtlich der Berufsausbildung und -erfahrung sowie der Spezialisierung auf bestimmte Schadensbilder und Fabrikate bestehen Unterschiede. Schließlich muss dem Geschädigten als „Herrn des Regulierungsgeschehens“ auch eingeräumt werden, einen Sachverständigen zu wählen, der nach seiner persönlichen Unabhängigkeit das uneingeschränkte Vertrauen des Geschädigten genießt.

e) Hierdurch wird der Schädiger auch nicht rechtlos gestellt. Entgegen der Auffassung der Berufung kann sich der Schadensersatz leistende Schädiger nach herrschender Rechtsprechung, der sich die Kammer angeschlossen hat, Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen auf Rückzahlung eines werkvertraglich nicht geschuldeten Honorars entsprechend § 255 BGB abtreten lassen (vgl. OLG Düsseldorf aaO; OLG Nürnberg aaO; Hörl NZV 2003, 305, 310; Grunsky NZV 2000, 5; Gruber NVersR 2002, 153, 154; vgl. auch OLG Naumburg, NZV 2006, 546, 548 mwN; Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09; vom 29. August 2008 - 13 S 108/08 - und vom 2. Oktober 2008 - 13 S 95/08; Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 13 S 119/09; Bittner in: Staudinger, BGB, 2009, § 255 Rdn. 66; ähnlich auf der Grundlage eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Geigel/Knerr aaO Kap. 3, Rdn. 121). Gegen das Risiko, Schadensersatz in der Höhe eines zwar werkvertraglich wirksam vereinbarten, aber der Höhe nach übersetzten Honorars zahlen zu müssen, schützt den Schädiger die Grenze der „Erforderlichkeit“ des Herstellungsaufwandes. Denn nach den dargestellten Grundsätzen schuldet er nicht die Erstattung bezahlter Rechnungsbeträge, sondern den unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten objektiv zur Schadensbehebung erforderlichen Herstellungsaufwand. Dabei verbleibt dem Geschädigten das Risiko, dass sich das eingeholte Gutachten als zu teuer erweist.

4. Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich das von dem Sachverständigenbüro abgerechnete „Grundhonorar“ von 394,00 EUR in voller Höhe als erforderlicher Herstellungsaufwand.

a) Allein dadurch, dass der Sachverständige eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des „Grundhonorars“ vornimmt, überschreitet er noch nicht die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09; vom 27. Oktober 2008 - 13 S 85/08; vom 29. August 2008 - 13 S 108/08 - und vom 23. Mai 2008 - 13 S 20/08; Beschluss vom 29. Mai 2009 - 13 S 48/08; Göbel, NZV 2007, 457 f.). Denn eine solche Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGHZ 167, 319; BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09; vom 27. Oktober 2008 - 13 S 85/08; vom 29. August 2008 - 13 S 108/08 - und vom 23. Mai 2008 - 13 S 20/08).

b) Das „Grundhonorar“ war vorliegend für den Geschädigten auch nicht erkennbar überhöht. Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer darf der Geschädigte jedenfalls dann regelmäßig von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen, wenn sie sich innerhalb des Honorarkorridors bewegen, in dem nach der BVSK-Honorarbefragung 2008/9 - Vergleichbares gilt für die BVSK-Honorarbefragung 2010/11 - je nach Schadenshöhe zwischen 40 und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen (vgl. Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09; 29.August 2008 - 13 S 108/08 - und 30. Mai 2008 - 13 S 20/08; Beschluss vom 29. Mai 2009 - 13 S 48/08). Anlass hiervon abzuweichen sieht die Kammer nicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass der BVSK-Honorarkorridor III (2008/9) bzw. V (2010/11) geeignet ist, realistische Aussagen über das „Grundhonorar“ auf dem regionalen Markt zu treffen. So ergab die Erhebung des Sachverständigen ... auf dem regionalen Markt Mittelwerte der berechneten „Grundhonorare“, die den jeweiligen BVSK-Honorarkorridor nicht überschritten:

Verfahren

13 S

„Grundhonorar“

(Mittel)

zum Vergleich:

BVSK- Honorarkorridor

näherungsweise

bei dem Vergleich

zugrunde gelegte

Schadenshöhe

dabei angewandter

HB-Wert

98/10 

447,29 EUR

434,00 EUR - 480,00 EUR

3.745,17 EUR netto

HB V 2010/11

109/10

354,98 EUR

370,00 EUR - 409,00 EUR

2.765,93 EUR netto

HB V 2010/11

114/10

513,16 EUR

473,00 EUR - 546,00 EUR

4.900,00 EUR brutto

HB III 2008/9

144/10

363,18 EUR

353,00 EUR - 409,00 EUR

2.625,20 EUR netto

HB V 2010/11

169/10

542,62 EUR

531,00 EUR - 585,00 EUR

5.520,50 EUR netto

HB V 2010/11

26/11 

523,93 EUR

494,00 EUR - 574,00 EUR

5.546,81 EUR netto

HB III 2008/9

Diese Daten bestätigen die Werte des BVSK-Honorarkorridors. Der eine Fall, in dem das Grundhonorar in geringem Ausmaß unter dem Honorarkorridor lag, beeinträchtigt die Aussagekraft der Vergleichsbetrachtung im Ergebnis nicht. Er weist insofern eine Besonderheit aus, als hier eine gemessen an den Reparaturkosten besonders hohe merkantile Wertminderung festgestellt wurde. Für die hohe Aussagekraft des BVSK-Honorarkorridors hinsichtlich des „Grundhonorars“ spricht insbesondere auch, dass die von den einzelnen Sachverständigen mitgeteilten „Grundhonorare“ überwiegend innerhalb des BVSK-Honorarkorridors liegen. Anhaltspunkte für eine Manipulation der dem Sachverständigen mitgeteilten Werte - wie dies teilweise eingewandt wurde - bestehen nicht.

c) Die plausiblen Ausführungen des Sachverständigen ergaben auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Pauschalierung nach der Schadenshöhe ohne Bezug zu dem tatsächlichen Begutachtungsaufwand erfolgt wäre. Zwar ergab die Begutachtung durch den Gerichtssachverständigen in mehreren Verfahren, dass bei pauschaler Abrechnung nach der Schadenshöhe höhere „Grundhonorare“ erzielt worden wären, als sie bei Abrechnung nach dem Zeitaufwand zu erwarten gewesen wären. In einem Verfahren (13 S 109/10) ergab sich jedoch ein gegenteiliges Ergebnis, in einem weiteren Verfahren (13 S 144/10) lag das mittlere von den Befragten angegebene „Grundhonorar“ nur geringfügig über dem bei Abrechnung nach dem Zeitaufwand zu erwartenden „Grundhonorar“.

d) Das im vorliegenden Fall abgerechnete „Grundhonorar“ von 394,00 EUR liegt innerhalb des BVSK-Honorarkorridors HB V 2010/2011 und ist damit nicht zu beanstanden.

5. Entgegen der angefochtenen Entscheidung sind „Nebenkosten“ vorliegend lediglich in Höhe von 100,00 EUR erstattungsfähig, da die abgerechneten „Nebenkosten“, soweit sie diesen Betrag übersteigen, quasi willkürlich überhöht sind und Preis und Leistung für den geschädigten Laien erkennbar in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.

a) Dass ein Sachverständiger sein „Grundhonorar“ für die Ingenieurleistung in pauschalierter Weise an der Schadenshöhe orientiert, hindert ihn nicht daran, zusätzlich „Nebenkosten“ pauschal oder nach ihrem tatsächlichen Anfall zu berechnen. Diese Abrechnungsweise ist werkvertraglich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 aaO) und in den Honorarordnungen einzelner Berufsgruppen ausdrücklich vorgesehen. Auch schadensrechtliche Bedenken gegen die Erstattungsfähigkeit einer solchermaßen aufgespaltenen Abrechnung in pauschalierte „Grund-“ und individualisierte „Nebenkosten“ bestehen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteil vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09 mwN).

b) Umgekehrt darf der Sachverständige die Erhebung von „Nebenkosten“ über ein pauschales „Grundhonorar“ hinaus nicht dazu ausnutzen, die Vergütung für seine Tätigkeit über das erforderliche, aber auch ausreichende Maß hinaus künstlich zu erhöhen. Rechnet ein Sachverständiger - wie hier - für seine Ingenieurtätigkeit eine Pauschale ab und beansprucht er zusätzlich bestimmte „Nebenkosten“, so bringt er damit zum Ausdruck, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem „Grundhonorar“ abgegolten sein soll und daneben lediglich tatsächlich angefallene Aufwendungen ersetzt verlangt werden. Unter diesen Umständen wäre es missbräuchlich, durch verdeckte Zuschläge in den Nebenkosten die (Grund-)Vergütung des Sachverständigen zu erhöhen. Die Geltendmachung der „Nebenkosten“ ist deshalb auf einen Ersatz seiner Aufwendungen beschränkt.

c) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hält die Kammer die BVSK-Honorarbefragung - anders als im Rahmen der Beurteilung des Grundhonorars - nicht für geeignet, die auf dem regionalen Markt zu erwartenden Ansätze für die hiernach anfallenden „Nebenkosten“ verlässlich abzubilden.

aa) Bedenken gegen eine Heranziehung dieser Befragung ergeben sich bereits daraus, dass die BVSK-Honorarbefragung 2008/09 selbst einräumt, dass die „Grundhonorare“ tendenziell etwas geringer erhoben werden, wo sehr detailliert „Nebenkosten“ aufgeführt werden. Auch weisen die Erläuterungen darauf hin, dass etwa die Schreibkosten zum Teil pauschaliert, zum Teil je Seite ausgewiesen oder bereits im „Grundhonorar“ enthalten sind. Das konkrete Ausmaß dieser Wechselwirkungen zwischen „Grundhonorar“ und „Nebenkosten“ lässt sich der Studie indes nicht entnehmen. Entsprechendes gilt für das Verhältnis verschiedener „Nebenkostenpositionen“ zueinander. So ist etwa nicht ersichtlich, inwiefern für Kopien beschrifteter Lichtbilddokumentationen neben Schreibkosten zusätzlich noch Kopierkosten oder Photokosten anfallen. Ebenso wenig ist ersichtlich, ob dort, wo einzelne „Nebenkostenpositionen“ nach einer Teilpauschale (z.B. für Porto, Telefon und Schreibkosten) abgerechnet werden, eher zu erwarten ist, dass andere „Nebenkosten“ (z.B. für Fahrtkosten) nach konkretem Anfall abgerechnet werden.

bb) Des Weiteren lässt die BVSK-Honorarbefragung nicht erkennen, inwiefern die Sachverständigen ihre „Nebenkosten“ überwiegend pauschal oder nach ihrem konkreten Anfall abrechnen. Die BVSK-Tabelle weist alternativ zu den Ansätzen nach dem konkreten Anfall Pauschalen für Photokosten, Fahrtkosten, Porto, Telefon und Schreibkosten aus. Je nachdem, ob ein Sachverständiger auf die Pauschalen zurückgreift oder seine „Nebenkosten“ nach dem tatsächlichen Anfall berechnet, unterscheiden sich die „Gesamtnebenkosten“ jedoch stark. So hat die Erhebung des Sachverständigen ... in mehreren Verfahren (13 S 98/10, 13 S 109/10, 13 S 114/10, 13 S 144/10, 13 S 169/10, 13 S 26/11) zwar den Ansatz des Honorarkorridors HB III bzw. V für Fahrtkosten je km ungefähr bestätigt. Unter Zugrundelegung des ermittelten Ansatzes je km ergeben sich jedoch schon bei mittleren Entfernungen deutlich höhere Kosten als unter Anlegung der Pauschale:

Verfahren

13 S

mittlere Entfernung

(2 Wege)

Fahrtkostenansatz

gemäß Dr. P.

Gesamtfahrtkosten

(Mittel) bei gleicher

Entfernung

BVSK-Pauschale

zum Vergleich

98/10 

35 km 

0,96 EUR/km

33,60 EUR

22,16 EUR - 28,99 EUR

109/10

66 km 

0,88 EUR/km

58,08 EUR

22,16 EUR - 28,99 EUR

114/10

55 km 

0,96 EUR/km

52,80 EUR

19,54 EUR - 30,56 EUR

144/10

35 km 

0,96 EUR/km

33,60 EUR

22,16 EUR - 28,99 EUR

169/10

38 km 

0,96 EUR/km

36,40 EUR

22,16 EUR - 28,99 EUR

26/11 

32 km 

0,96 EUR/km

30,72 EUR

19,54 EUR - 30,56 EUR

Ähnliche Unterschiede ergeben sich bei den Schreib-, Porto- und Telefonkosten. Auf der Grundlage der von dem Gerichtssachverständigen erhobenen Daten ergeben sich für diese Positionen deutlich höhere Werte als sie bei pauschaler Abrechnung nach BVSK zu erwarten wären:

Verfahren

13 S

Schreibkosten

Kopierkosten

Portokosten

ggf. Telefonkosten

 Summe 

BVSK-Pauschale

zum Vergleich

98/10 

26,53 EUR

11,80 EUR

12,59 EUR

2,63 EUR

53,55 EUR

23,57 EUR - 32,15 EUR

109/10

24,84 EUR

8,05 EUR

11,97 EUR

1,20 EUR

46,06 EUR

23,57 EUR - 32,15 EUR

114/10

28,51 EUR

13,48 EUR

12,59 EUR

2,63 EUR

57,21 EUR

23,89 EUR - 38,25 EUR

144/10

26,53 EUR

11,80 EUR

12,59 EUR

2,63 EUR

53,55 EUR

23,57 EUR - 32,15 EUR

169/10

26,59 EUR

12,74 EUR

11,67 EUR

3,23 EUR

54,23 EUR

23,57 EUR - 32,15 EUR

26/11 

26,26 EUR

10,95 EUR

12,59 EUR

2,63 EUR

52,43 EUR

23,89 EUR - 38,25 EUR

cc) Entscheidend kommt hinzu, dass die von dem Sachverständigen ... befragten Sachverständigen auf dem regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechnen. So bewegen sich die abgerechneten Fahrtkosten zwar bei den meisten Befragten um 1,- EUR. Es finden sich jedoch sowohl deutlich höhere (1,50 EUR bzw. 1,80 EUR) als auch deutlich niedrigerer Werte von bis zu 0,60 EUR - in einem Verfahren (13 S 109/10) sogar bis zu 0,00 EUR. Bei den Lichtbildern rechnen viele Sachverständige zwar etwa 2,50 EUR je Lichtbild ab. Es finden sich jedoch erhebliche Abweichungen nach oben bis 4,90 EUR und nach unten bis 1,00 EUR - in einem Verfahren (13 S 109/10) sogar bis 0,00 EUR. Solche deutlichen Abweichungen müssten als vereinzelte „Ausreißer“ die Bildung aussagekräftiger Durchschnittswerte nicht hindern, würde die Abrechnungspraxis nicht durch die sehr unterschiedliche Handhabung bei den Kosten für einen zweiten Photosatz insgesamt erheblich an Aussagekraft einbüßen. So erheben viele Sachverständige für einen zweiten Photosatz gar keine Kosten, andere berechnen hierfür jedoch zwischen 0,50 EUR und 2,50 EUR pro Photo. Auch Schreib- und Kopierkosten werden ganz unterschiedlich abgerechnet. So berechnen nach der Abfrage des Sachverständigen ... in dem Verfahren 13 S 144/10 mehrere Sachverständige Schreibkosten pauschal mit etwa 15,00 EUR. Die höchste Pauschale lag bei 40,00 EUR. Eine unterschiedliche Zahl der befragten Sachverständigen rechnet Schreibkosten demgegenüber nach der Seitenzahl ab, wobei die Ansätze zwischen 0,50 EUR und 3,55 EUR schwanken. Die Unterschiede setzen sich bei den Kopier-, Porto- und Telefonkosten fort. Darauf, ob die ebenfalls befragte Dekra-Niederlassung gegenüber dem Sachverständigen ... Angaben entgegen ihrer tatsächlichen Abrechnungspraxis getätigt hat, wie in einem Verfahren eingewandt wurde, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Denn auch unter Ausblendung dieser Angaben blieben erhebliche Unterschiede.

dd) Auch in der Summe sind die Angaben der Sachverständigen zu unterschiedlich, als dass hieraus ein aussagekräftiger regionaler Durchschnitt gebildet werden könnte, der durch die BVSK-Befragung hinreichend verlässlich abgebildet werden könnte. Im Einzelnen ergab die Befragung des Sachverständigen ... folgende Werte:

Verfahren

13 S

Gesamthonorar

(Mittel)

„Grundhonorar“

(Mittel)

„Nebenkosten“

(Mittel)

„Nebenkosten“

Minimum

„Nebenkosten“

Maximum

98/10 

584,25 EUR

447,29 EUR

136,96 EUR

19,20 EUR

278,30 EUR

109/10

 493,24 EUR

354,98 EUR

138,26 EUR

0,00 EUR

249,04 EUR

114/10

 676,96 EUR

513,16 EUR

163,80 EUR

34,40 EUR

327,70 EUR

144/10

 497,54 EUR

363,18 EUR

134,36 EUR

19,20 EUR

278,30 EUR

169/10

 680,77 EUR

542,62 EUR

138,15 EUR

19,20 EUR

278,30 EUR

26/11 

640,64 EUR

523,93 EUR

116,71 EUR

21,60 EUR

230,10 EUR

Schon die Bandbreite zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Summenwert ist auffällig. Gewichtiger jedoch ist, dass auch innerhalb der durch die Extremwerte gebildeten Bandbreite die Summe der „Nebenkosten“ ganz erheblich schwankt. Eine pauschale Anwendung der BVSK-Studie würde diesem sehr uneinheitlichen Bild nicht gerecht.

d) Für die Bemessung der erforderlichen „Nebenkosten“ kann die Kammer auch nicht auf andere vorhandene Regelwerke oder Honorartabellen zurückgreifen.

aa) Einer Übertragung des JVEG auf Privatgutachter steht entgegen, dass dessen Anwendungsbereich auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt ist (vgl. BGHZ 167,139-150; Urteile vom 23. Januar 2007 aaO, und vom 4. April 2006 aaO). Zwar regelt das JVEG das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar nicht mehr nach dem Entschädigungs- sondern nach dem Vergütungsprinzip (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 8 JVEG). Auch ist zweifelhaft, ob sich die Unterschiede in der Haftung zwischen dem Privatgutachter und dem gerichtlichen Gutachter auch bei den „Nebenkosten“ auswirken. Gegen eine Übertragung der Grundsätze des JVEG spricht jedoch, dass das JVEG ungeachtet seiner Absicht, eine „leistungsgerechte“ Vergütung zu gewähren (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 2, 142), weder eine marktgerechte Vergütung abbilden, noch gar eine solche für den Privatsachverständigen verbindlich festlegen soll. Das wird etwa deutlich, soweit die Gesetzesbegründung zur Regelung der Fahrtkosten auf Nr. 7003 VV RVG Bezug nimmt, die sich an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge und nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten orientiert (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 177, 232).

bb) Auch aus einer Gesamtschau der Honorarordnungen verschiedener Berufsgruppen kann der Laie keinen verbindlichen Maßstab für die erforderlichen „Nebenkosten“ des Kfz-Sachverständigen gewinnen. Diesen Honorarordnungen fehlt nicht nur die rechtliche Verbindlichkeit für die hier in Frage stehende Berufsgruppe. Sie unterscheiden sich in ihren Regelungen auch zu stark, um einen allgemein nachvollziehbaren Maßstab abzubilden. So setzt etwa Nr. 7003 VV RVG die Fahrtkosten für eine Geschäftsreise eines Rechtsanwalts auf 0,30 EUR je km fest. § 18 Abs. 2 Nr. 1 StBGebV bestimmt für Steuerberater einen Betrag von 0,30 EUR je km zuzüglich der durch die Benutzung aus Anlass der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren als erstattungsfähig. Zahnärzte erhalten bei Benutzung eines eigenen Pkw nach § 8 GOZ eine Wegstreckenentschädigung von 50 Pfennig je km, wozu sich noch eine kilometerabhängige Aufwandsentschädigung von 2,00 bzw. 3,00 DM je km addiert. Ein ähnliches, wenngleich teilweise pauschal gestaffeltes Wegegeld kennt die GOÄ. Nach der HOAI sind Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 km um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze erstattungsfähig, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, wobei streitig ist, ob hierfür der Hinweis auf die einschlägigen Tabellen genügt (vgl. hierzu Vygen in: Korbion, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2009), 7. Auf. 2009, § 7 HOAI Rdn. 36, mwN.).

cc) Das so genannte Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg kann schon deshalb nicht zur Bemessung der erforderlichen „Nebenkosten“ herangezogen werden, weil es eine für die Sachverständigen und die Regulierer rechtliche Bindungswirkung nicht erzeugen kann. Überdies spiegelt es die Verhältnisse des regionalen Marktes nicht verlässlich wider, wie sich aus den oben aufgezeigten Gutachten des Sachverständigen ... ohne weiteres erkennen lässt. Einer von Beklagtenseite hierzu beantragten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedarf es deshalb nicht.

dd) Da die befragten Sachverständigen dem Gerichtssachverständigen ganz erheblich voneinander abweichende Angaben zu den von ihnen berechneten „Nebenkosten“ getätigt haben, kann die Höhe der üblichen „Nebenkosten“ auch nicht aus dem rechnerischen Mittel der angegebenen „Gesamtnebenkosten“ ermittelt werden. Zu Recht nehmen die Untersuchungen des Sachverständigen ... deshalb auch nicht für sich in Anspruch, die Höhe der auf dem regionalen Markt zu erwartenden Nebenkosten repräsentativ abbilden zu können.

e) Da eine andere geeignete Bewertungsgrundlage nicht zur Verfügung steht, schätzt die Kammer die Grenze der Erforderlichkeit der „Nebenkosten“ gemäß § 287 Abs. 1 ZPO. Dieser Betrag ergibt sich unter Berücksichtigung folgender Faktoren:

aa) Bei der Bestimmung der Höhe der zu erwartenden Nebenkosten sind Fahrtkosten zu berücksichtigen, da sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme regelmäßig nicht schon im „Grundhonorar“ enthalten sind, sondern zusätzlich geltend gemacht werden. Unter Berücksichtigung der regionalen Kfz-Sachverständigendichte geht die Kammer davon aus, dass der Geschädigte in der Regel innerhalb einer Entfernung von maximal 25 km einen fachkundigen Sachverständigen seines Vertrauens finden kann und eine Nachbesichtigung nicht ohne weiteres notwendig ist. Einen sachlich begründeten aussagekräftigen Anhaltspunkt für die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten einschließlich der Kosten für Betrieb und Unterhalt kann auch der Laie ohne weiteres anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen, etwa der ADAC-Autokostentabelle gewinnen (vgl. Schwacke, www.carcostexpert.com/de, auszugsweise abgedruckt in BILD vom 4. Januar 2012, Seite 4; http://www.adac.de/_mmm/pdf/ autokostenuebersicht_a-d_47086.pdf). Wegen der berufsbedingt intensiven Fahrzeugnutzung durch die meisten Sachverständigen dürften bei den meisten Sachverständigen jedenfalls keine höheren Kosten anfallen, als diese Tabellen unter Zugrundelegung einer Nutzungszeit von 4 Jahren und einer jährlichen Laufleistung von 15.000 km ermitteln. Unter Zugrundelegung eines Fahrzeugs der oberen Mittelklasse (z.B. Mercedes E 250 CDI DPF Blue Efficiency 7G-Tronic, 150 kW; Audi A6 Avant 3.0 TDI DPF multitronic, 150 kW; BMW 520d touring (DPF), 135 kW) ergeben sich dann durchschnittliche Fahrtkosten von bis zu ca. 0,70 EUR/km x 50 km = 35,00 EUR. Dieser Ansatz liegt im Übrigen auch ungefähr an der Obergrenze der bei pauschaler Abrechnung nach BVSK zu erwartenden Werte.

bb) Die Kosten für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls idR. nicht schon im „Grundhonorar“ enthalten. Zur Bemessung der insofern erforderlichen Kosten hat die Kammer den Umfang an Gutachten-, Kalkulations- und Lichtbildseiten zugrunde gelegt, der auf der Grundlage der plausiblen Ausführungen des Gerichtssachverständigen und unter Berücksichtigung eines dem Sachverständigen zuzugestehenden Ermessens bei der Ausgestaltung seines Gutachtens für die fachgerechte Schadensbegutachtung und -dokumentation in Routinefällen aus technischer Sicht notwendig ist. Dabei ist die Kammer aufgrund ihrer Erfahrungen aus einer Vielzahl von Verfahren davon überzeugt, dass es den Anforderungen der Praxis genügt und auch regelmäßig so praktiziert wird, dass je zwei Lichtbilder pro Seite aufgenommen und als Farbausdruck ausgefertigt werden. Legt man unter Berücksichtigung des sachverständigen Ermessensspielraums maximal 12 Lichtbilder in Farbe zugrunde und räumt man dem Sachverständigen die Möglichkeit ein, über die Lichtbilddokumentation hinaus auch einen Teil seines Gutachtens zur besseren Übersichtlichkeit in Farbe zu drucken, so ist unter Berücksichtigung der sachverständigen Ausführungen des Sachverständigen ... ein Umfang von 10 Seiten Farbdruck und 14 Seiten Schwarz-Weiß-Druck pro Ausfertigung jedenfalls ausreichend. Wie die Kammer bereits entschieden hat (vgl. Kammerurteil vom 12. Februar 2010 – 13 S 146/09), sind mehr als drei Gutachtenausfertigungen für eine Schadensregulierung und –behebung grundsätzlich nicht erforderlich.

Wie der Laie durch eine Orientierung in den örtlichen Kopiergeschäften des regionalen Marktes oder anhand der im Internet verfügbaren Angebote ermitteln kann, kosten selbst bei gewerblichen Drittanbietern Schwarz-Weiß-Ausdrucke nicht mehr als 0,25 EUR und Farbausdrucke nicht mehr als 1,00 EUR je Seite. Soweit der Gesetzentwurf zum JVEG aus dem Jahr 2003 die höheren Sätze des JVEG als marktüblich ansah (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 181; kritisch hierzu nun der Referentenentwurf des BMJ vom 11. November 2011 für ein Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, S. 390), ist diese Annahme jedenfalls für den regionalen Markt überholt.

Im Rahmen einer Mischkalkulation unter Berücksichtigung einer Pauschale für das Heften der Gutachten ergeben sich dann Kosten von 3 Ausfertigungen x 10 Farbseiten x 1,00 EUR + 3 Ausfertigungen x 14 Schwarz-Weiß-Seiten x 0,25 EUR + 3 x 3,00 EUR Heftung = rund 50,00 EUR.

cc) Hierauf ist auch kein Zuschlag für die Anfertigung von Lichtbildern vorzunehmen. Der mit dem Aufnehmen von Lichtbildern verbundene Aufwand ist bereits mit dem „Grundhonorar“ abgegolten, da das Erkennen des Schadensbildes und die sachgerechte Schadensdokumentation die Fachkunde des Sachverständigen erfordert. Bei der heute üblichen und den Bedürfnissen der Praxis genügenden Verfahrensweise, Gutachten einschließlich digitaler Lichtbilder unmittelbar in mehreren Ausfertigungen auszudrucken, entfällt auch die Anfertigung von Papierabzügen auf Photopapier. Soweit solche Lichtbilder noch entwickelt werden, entstehen selbst bei Fremdvergabe der Entwicklungsarbeiten jedenfalls keine höheren Kosten als beim unmittelbaren Farbausdruck des Gutachtens (vgl. etwa zu den Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern durch gewerbliche Anbieter www.billige-photos.de und zu den Kosten von Druckwerken bei Nutzung von Bürodruckern Ott/Neumann, chip-online.de vom 8. März 2007, http://www.chip.de/artikel/Druckkosten-im-Vergleich-Tintenstrahler-und-Laserdrucker _24356192.html).

dd) Auch Schreibkosten sind nicht gesondert berücksichtigungsfähig, da sie bei Anwendung einer gebotenen wirtschaftlichen Arbeitsweise für den Laien erkennbar nicht anfallen. Die Schadensberechnung erfolgt jedenfalls in routinemäßigen Schadensfällen regelmäßig unter Inanspruchnahme von EDV-Programmen - etwa der Firmen DAT oder Audatex-Schwacke. Dabei berechnet das Programm nicht nur den Schaden, sondern druckt auch die Datengrundlagen sowie den Berechnungsweg im Einzelnen in aufbereiteter, verbalisierter Form aus. Die Dateneingabe ist Teil der mit dem „Grundhonorar“ abgegoltenen Sachverständigenleistung, da sie die Fachkunde des Sachverständigen erfordert. Soweit ein Gutachten darüber hinaus individualisierte Erläuterungen enthält - etwa zu bestehenden Vorschäden, zu dem Reparaturweg oder zur Restwertermittlung -, nehmen diese Ausführungen in einem automationsgestützt erstellten Routinegutachten einen so geringen Umfang ein, dass eine Kosten auslösende Vergabe von Schreibarbeiten offenkundig unverhältnismäßig wäre. Dies ist dem Laien, der mit der verbreiteten Automatisierung in allen Berufsfeldern vertraut ist, auch ohne weiteres nachvollziehbar.

ee) Porto-, Versand- und Telefonkosten bringt die Kammer unter Berücksichtigung aktueller, dem Laien ohne weiteres zugänglicher Telefon-, Internet- und Versandkostentarife mit 15,00 EUR in Ansatz. Die Begutachtung in Routinefällen erfordert idR. nur einige wenige Telefonate und Internetverbindungen für Terminsvereinbarungen, Rücksprachen mit Werkstätten, Restwertanfragen usw. Hinzu kommen die Kosten für den Gutachtenversand.

ff) Kosten für „EDV-Bewertung“ und „EDV-Kalkulation sind nicht zu berücksichtigen. Wie die Kammer bereits entschieden hat (vgl. Kammerurteil vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09), ist eine sachliche Rechtfertigung für die separate Berechnung von Kosten für „EDV-Bewertung“ und „EDV-Kalkulation“ nicht ersichtlich, da die Bewertung und Kalkulation des Schadens einen originären Bestandteil der eigentlichen Sachverständigentätigkeit darstellt, die bereits mit der Pauschale für das „Grundhonorar“ abgegolten ist. Nach dem Ergebnis der Befragungen durch den Sachverständigen ... in mehreren Verfahren (13 S 98/10, 13 S 109/10, 13 S 114/10, 13 S 144/10, 13 S 169/10 und 13 S 26/11) ist die Kammer nunmehr davon überzeugt, dass dies auch für den Laien ohne weiteres erkennbar ist. Denn die Umfrage hat die Angabe der BVSK-Honorarbefragung 2008/09, wonach Kalkulationsabrufkosten nur noch vereinzelt aufgeführt werden, für den regionalen Markt bestätigt. Dass die BVSK-Honorarbefragung 2010/11 diese Kosten überhaupt nicht mehr erwähnt, deutet darauf hin, dass sich dieser Trend inzwischen noch verstärkt hat. Unter diesen Umständen kann auch der Laie die Unrichtigkeit der Abrechnung erkennen.

gg) Entsprechendes gilt für die Kosten einer Restwertabfrage. Auch die Restwertermittlung stellt eine originäre Sachverständigenleistung dar, die mit dem „Grundhonorar“ abgegolten ist. Auch erfordert die Restwertermittlung gerade keine Abfrage einer - kostenpflichtigen - Restwertdatenbank. Denn nach ständiger, höchstrichterlich gebilligter Rechtsprechung der Kammer ist es zur Restwertermittlung durch den Sachverständigen im Regelfall erforderlich aber auch ausreichend, dass der Sachverständige drei Angebote auf dem regionalen Markt einholt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130, 132; Urteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08, VersR 2009, 413, 415; Kammerurteil vom 17. November 2008 - 13 S 124/08).

hh) Die so ermittelte Grenze wird auch dadurch bestätigt, dass nach der Begutachtung durch den Gerichtssachverständige eine Vielzahl von Sachverständigen „Nebenkosten“ in einem Bereich bis zu 100,00 EUR, teilweise sogar deutlich unter diesem Betrag abrechnet.

f) Rechnet ein Sachverständiger für die Erstellung eines routinemäßigen Schadensgutachtens seine eigentliche Gutachtertätigkeit pauschal ab und macht er zusätzlich „Nebenkosten“ von bis zu 100,00 EUR geltend, so darf der Geschädigte diese „Nebenkosten“ auf dem regionalen Markt grundsätzlich für erforderlich halten. Soweit die „Nebenkosten“ diesen Betrag jedoch übersteigen, sind sie nicht erstattungsfähig, weil sie für den geschädigten Laien erkennbar quasi willkürlich festgesetzt sind und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Das schließt nicht aus, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls einen gesteigerten Begutachtungsaufwand erforderlich machen können, der unter Würdigung einer Gesamtschau aller „Nebenkosten“ mit einem pauschalen Betrag von bis zu 100,00 EUR nicht mehr abgegolten ist. Solche besonderen Umstände sind hier jedoch weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

6. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das vorliegend geltend gemachte „Grundhonorar“ in vollem Umfang erstattungsfähig. Die geltend gemachten „Nebenkosten“ sind jedoch nur in Höhe von 100,00 EUR erstattungsfähig. Im Übrigen sind sie für den geschädigten Laien erkennbar nicht erforderlich. Danach hat die Klage in folgendem Umfang Erfolg:

geltend gemachtes „Grundhonorar“

394,00 EUR

erforderliche „Nebenkosten“

100,00 EUR

Zwischensumme

494,00 EUR

MwSt. 

93,86 EUR

Summe 

587,86 EUR

hierauf bereits geleistet

- 244,00 EUR

ausstehender Betrag

343,86 EUR

7. Entgegen der angefochtenen Entscheidung sind Verzugszinsen nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB zuzuerkennen. Der hier geltend gemachte Freistellungsanspruch stellt keine Geldschuld i.S.d. §§ 288, 291 BGB dar. Auf ihn ist § 288 BGB nicht anwendbar (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 239; Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB, Bearbeitung 2009, § 288 BGB Rdn. 6). Einen konkreten Verzugsschaden hat der Kläger nicht geltend gemacht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall im regionalen Raum hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere unterliegt die Frage, in welcher Höhe auf dem regionalen Markt die Abrechnung von „Nebenkosten“ zu erwarten ist, tatrichterlicher Würdigung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.