Amtsgericht Nürtingen Urteil, 09. Juni 2010 - 42 C 1905/09

published on 09/06/2010 00:00
Amtsgericht Nürtingen Urteil, 09. Juni 2010 - 42 C 1905/09
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 2.970,68 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit dem 25. September 2009 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 90% und der Kläger zu 10%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

4. Die Berufung des Klägers wird nicht zugelassen.

Streitwert : 3.040,82 EUR.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Mietverhältnis. Das Mietverhältnis endete am 30. September 2009.
Die Beklagten bewahrten in der Wohnung eine Große Anzahl von Topfpflanzen aus. Sämtliche Fenstersimse waren zu einem Großteil mit Pflanzen zugestellt. Die Heizkosten der Beklagten waren stets deutlich niedriger als die der anderen Bewohner des Sechsfamilienhauses.
Mit Schreiben vom 13.01.2009 sowie Schreiben des Mietvereins Stuttgart vom 12.02.2009 rügten die Beklagten gegenüber dem Kläger in ihren Mieträumen Schimmelbefall. Die Beklagten mutmaßten, dass in der darüber liegenden Wohnung ein Badewannenabfluss oder ähnliches schadhaft sei. Außerdem minderten die Beklagten die Miete für den Monat Februar 2009 wegen des Schimmelbefalls um 80,00 EUR.
Der Kläger beauftragte daraufhin einen Handwerker mit der Schadensuntersuchung und ggf. Schadensbehebung. Der Handwerker konnte jedoch keinerlei Schäden an den sanitären Einrichtungen in der darüber liegenden Wohnung feststellen. Für die Arbeiten des Handwerkers sind dem Kläger Kosten in Höhe von 119,95 EUR entstanden.
Der Kläger beauftragte des Weiteren einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadensursache. Der Sachverständige gelangte zu der Feststellung, dass die Feuchtigkeitsschäden auf nutzungsbedingtes Verhalten zurückzuführen sind. Der Kläger bezahlte hierfür die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten 1.995,09 EUR.
Durch Schreiben des Klägervertreters vom 25. Mai 2009 wurden die Beklagten aufgefordert, die festgestellten Schäden in der Wohnung zu beseitigen. Die Beklagten beseitigten in der Folge die Schäden auf eigene Kosten.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 kündigte der Beklagte (Ziffer 2) das Mietverhältnis über die streitgegenständliche Wohnung zum 30. Juni 2009. Der Kläger nahm daraufhin anwaltliche Hilfe durch den Klägervertreter in Anspruch und wehrte sich sowohl gegen die Kündigung als solche als auch gegen die Kündigungsfrist. In der Folge kündigten beide Beklagten mit Schreiben vom 18. Juni 2009 – von beiden unterschrieben – die streitgegenständliche Wohnung zum 30.09.2009.
Mit Schreiben des Klägervertreters vom 10. September 2009 wurden die Beklagten aufgefordert, bis spätestens 24. September 2009 die entstandenen Handwerkerkosten, Gutachterkosten sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 EUR zu bezahlen.
Der Kläger trägt vor, die Beklagten hätten die Schimmelschäden in der Wohnung schuldhaft verursacht und seien deshalb zum Ersatz der dadurch bedingter Handwerker-, Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten verpflichtet. In den anderen Wohnungen des Hauses und auch beim Vormieter in der streitgegenständlichen Wohnung sei es nicht zu Schimmelbefall gekommen.
10 
Des Weiteren bestünde Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten wegen der unwirksamen Kündigung durch den Beklagten.
11 
Wegen des Klägervorbringens im Einzelnen wird insbesondere auf die Klageschrift vom 22.10.2009 nebst Anlagen (Bl. 1/23 der Gerichtsakten) und den Schriftsatz vom 22.12.2009 nebst Anlagen (Bl. 43/56) verwiesen.
12 
Nachdem sich die Beklagten im vorliegenden Verfahren gegen die klägerischen Ansprüche verteidigten, indem sie Richtigkeit des klägerischen Gutachtens anzweifelten, holte der Kläger eine weitere Stellungnahme des Sachverständigen ein. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von 281,13 EUR. Entsprechend wurde die Klage mit Schriftsatz vom 05.05.2010 erweitert. Insoweit wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 05.05.2010 (Bl. 137/139) verwiesen.
13 
Der Kläger beantragte zuletzt:
14 
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.195,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2009 zu bezahlen.
15 
2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 837,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2009 zu bezahlen.
16 
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 281,13 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes zu bezahlen.
17 
Die Beklagten beantragen,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Die Beklagten tragen vor, ausreichend geheizt und gelüftet zu haben. Jedenfalls hätten sie nicht schuldhaft gehandelt. Der Kläger hätte die Beklagten vielmehr darauf aufmerksam machen müssen, dass durch den Einbau neuer Fenster Wärmebrücken entstanden waren. Leichter Schimmelbefall habe bereits bei Einzug vorgelegen. Hinsichtlich der Anwaltskosten wegen der Kündigung der streitgegenständlichen Wohnung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Jedenfalls könne der Gegenstandswert nicht das 12-fache der Nettomiete betragen, weil lediglich über die Kündigungsfrist gestritten worden sei.
20 
Wegen des Beklagtenvorbringens im Einzelnen wird insbesondere auf die Klageerwiderung vom 25.11.2009 (Bl. 30/35) sowie die Schriftsätze vom 11.01.2010 und 18.05.2010 (Bl. 149/156) verwiesen.
21 
Das Amtsgericht Nürtingen hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Ursache der Schimmelbildung in der streitgegenständlichen Wohnung. Insoweit wird auf das Sachverständigengutachten vom 20.04.2010 (Bl. 94/130) verwiesen.
22 
Des Weiteren wurde die Zeugin M. H. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 26. Mai 2010 verwiesen.
23 
Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzungen vom 17. Februar 2010 und 26. Mai 2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
24 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
25 
1. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete in Höhe von 80 EUR.
26 
Die streitgegenständliche Wohnung war nicht mangelhaft. Die Mietminderung erfolgte deshalb zu Unrecht.
27 
Bei einem Altbau kann ein Mieter nicht erwarten, dass die Wärmedämmung des Hauses den bei Vertragsschluss geltenden Maßstäben für Neubauten entspricht. Vielmehr gelten die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltende Standards als vereinbarte Beschaffenheit (vgl. BGH vom 23. September 2009, Az. XIII ZR 300/08; NJW 2010, 1133; LG München vom 16.03.1988, Az. 14 S 17946/86; WuM 1988, 352). Standards in diesem Sinne sind die geltenden Normen und anerkannten Regeln der Baukunst.
28 
Der Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, dass das in den 1960-er Jahren erstellte Wohnhaus dem damals geltenden Stand der Technik entspricht. Insbesondere entsprach eine nur 24cm dicke Außenwand dem damaligen Stand der Technik (DIN 4108). Der Sachverständige führte auch ausdrücklich aus, dass selbst festgestellte Wärmebrücken keinen Mangel nach den damals anerkannten Regeln der Technik darstellen, weil eine Wärmedämmung damals nicht vorgenommen werden musste.
29 
Dieser 1960 übliche Standart stellt die – konkludent – vereinbarte Beschaffenheit der vermieteten Wohnung dar. Hiervon weicht die Wohnung nicht für die Beklagten nachteilig ab.
30 
Die Wohnung ist auch nicht deshalb mangelhaft, weil nachträglich modernere(!) Fenster eingebaut wurden.
31 
Die Beklagten haben die Wohnung wissentlich in diesem Zustand – dünne Außenwand und moderne, hochdichte Fenster – angemietet. Dieser Zustand ist deshalb – jedenfalls unter Beachtung des objektiven Empfängerhorizonts – der (konkludent) vereinbarte. Auf das hierdurch bedingte erhöhte Heiz- und Lüftungserfordernis müssen sich die Beklagten einstellen. Ein vertragsgemäßer Gebrauch ist – bei entsprechendem Heiz- und Lüftungsverhalten – ohne Weiteres möglich (vgl. unten 2b).
32 
Womöglich entgegenstehende ältere Rechtsprechung ist jedenfalls durch die Rechtsprechung des BGH (23.09.2009, a.a.O., 1135) überholt. Es bleibt nämlich dabei, dass nach wie vor nur der Standard des Baujahres geschuldet ist, hieran ändert sich durch einzelne Modernisierungsmaßnahmen nichts. Der Vermieter ist nicht zu einer kompletten Modernisierung verpflichtet, insbesondere nicht zur Anpassung der Wärmedämmung an den heutigen Stand der Technik (vgl. LG München, a.a.O.).
33 
Die Schimmelflecken an sich, ohne Rücksicht auf die vereinbarte Beschaffenheit (1960 übliche Standards), sind kein Mangel im Sinne des § 536 BGB (LG München, a.a.O.)
34 
2. Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz der Handwerker- und der Gutachterkosten von insgesamt 2.115,04 EUR.
35 
a) Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig (vgl. BGH vom 16.01.2009, Az. 5 ZR 133/08; NJW 2009, 1262).
36 
Die Beklagten haben hier Mängel gegenüber dem Kläger gerügt, die Miete gemindert und eine Schadensbeseitigung verlangt, obwohl die Schimmelschäden von ihnen selbst verursacht wurden (unten b) und die geltende gemachten Ansprüche/Rechte gegenüber dem Kläger deshalb nicht bestanden. Die Beklagten – und nur sie – hätten erkennen können und müssen, dass die Schimmelbildung aufgrund des eigenen fehlerhaften Heizungs- und Nutzungsverhalten entstanden sind. Stattdessen wurde ins Blaue hinein gemutmaßt, dass wohl ein Wasserschaden in der darüberliegenden Wohnung vorliege.
37 
Durch diese Pflichtverletzung sind die streitgegenständlichen Kosten adäquat kausal versucht worden.
38 
Die Aufwendungen sind außerdem als Kosten der Schadensfeststellung/ Rechtsverfolgung erstattungsfähig (vgl. Grüneberg , in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 249 Rn. 58).
39 
b) Die Beklagten haben die Schimmelschäden selbst durch fehlerhaftes Heiz- und Lüftungsverhalten verursacht, weshalb kein Mietminderungsrecht oder sonstige Rechte gegen den Kläger bestanden.
40 
Der Kläger hat den Nachweis geführt, dass die Schimmelbildung nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt. Der somit den Beklagten obliegenden Beweis, dass sie die Schäden nicht zu vertreten haben (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, vgl. BGH vom 01.03.2000, Az. XII ZR 272/97, NZM 2000, 549), konnte von den Beklagten nicht geführt werden.
41 
Nach den Ausführungen des Sachverständigen führen die nur 24cm dicke Außenwand in Verbindung mit den wesentlich später eingebauten hochdichten Fenstern zu den Schimmelbildungen in den Außenwandecken, Fensterlaibungen, Heizungsnischen und ähnlichen Schwachstellen.
42 
Entgegen der Auffassung der Beklagten führte nicht erst der Einbau der modernen Fenster zur Entstehung von Wärmebrücken. Die Ausführungen des Sachverständigen (Tz. 3.2, Seite 12 des Gutachtens; Bl. 105 der Gerichtsakten), durch den Fenstereinbau würden die vorhandenen Schwachstellen zu den kältesten Bauteilen, sind insoweit missverständlich. Der Einbau von hochdichten und wärmeisolierten Fenstern führt keinesfalls zu einer niedrigeren Temperatur des Mauerwerks im Innenbereich. Es wurden lediglich die noch kälteren Stellen – die alten Fensterscheiben – entfernt, weshalb die benannten Schwachstellen nun die kältesten Stellen darstellen. Diese Wärmebrücken waren aber von Anfang an vorhanden (nur eben als zweitkälteste Stellen). Durch den Einbau der hochdichten Fenster wurde außerdem die Grundlüftung durch die undichten Fensterfalze unterbunden, weshalb nun ein erhöhtes Lüftungserfordernis besteht.
43 
Es ist allgemein bekannt, dass Gebäude älteren Baujahrs nicht wärmegedämmt sind. Das ungefähre Alter ist dem streitgegenständlichen Gebäude ohne Weiteres anzusehen; dasselbe gilt für die nicht vorhandene Wärmedämmung – aufgrund der Wandstärke von nur 24cm (vgl. auch LG München, a.a.O.). Weiterhin ist ohne weiteres erkennbar, ob im Gebäude moderne hochdichte Fenster eingebaut sind oder nicht.
44 
Schließlich ist allgemein bekannt, dass in älteren Gebäuden, noch dazu nach Einbau moderner Fenster, durch besonderes Heizungs- und Lüftungsverhalten einer Schimmelbildung entgegen gewirkt werden muss. Auf diese Notwendigkeit muss sich der Mieter bei einer entsprechenden Wohnung einstellen (vgl. LG Berlin vom 14.03.2008, Az. 63 S 316/07, Grundeigentum 2008, 1053). Auf diese Problematik wird etwa seit geraumer Zeit in der Tagespresse in regelmäßigen Abständen hingewiesen (Rubrik Verbraucherhinweise o.ä.). Tatsächlich gelingt in der Praxis ein Wohnen in derartigen Häusern ohne Auftreten von Schimmel ganz überwiegend und ohne weiteres.
45 
Dass ein Wohnen insbesondere auch in der streitgegenständlichen Wohnung ohne Auftreten von Schimmel möglich ist, wird überdies dadurch bestätigt, dass es beim Vormieter nicht zu Schimmelbefall gekommen ist.
46 
Der entsprechende Klägervortrag mit schriftlicher Erklärung des Vormieters wird von Beklagtenseite nicht bestritten. Der eigene – zum Teil gegenteilige – Vortrag, bei Einzug sei bereits leichter Schimmelbefall vorhanden gewesen, ist nicht ausreichend substantiiert. Es hätte vorgetragen werden müssen, wo Schimmel welchen Ausmaßes vorhanden war. Im Übrigen blieb dieser Vortrag ohne Beweisantritt.
47 
Die Zeugin H. konnte kein ausreichendes Lüften, nämlich mindestens dreimal tägliches Stoßlüften, bezeugen. Sie konnte lediglich bekunden, dass in den Zeiten, in denen sie anwesend war, überwiegend gelüftet wurde – jeweils einmal.
48 
Darüber hinaus sind die äußerst niedrigen Heizwerte der Beklagten im Vergleich zu den anderen Wohnungen im Haus auffällig. Diese Abweichungen sind nicht damit zu erklären, dass die Wohnung der Beklagten in der mittleren Etage gelegen ist. Ganz offensichtlich haben die Beklagten die Wohnung nur sparsam beheizt.
49 
Die Angaben der Zeugin H., die Wohnung sei immer warm beheizt, widerlegt das nicht, denn das betrifft – naturgemäß – wiederum nur die Zeiten ihrer eigenen Anwesenheit. Erst recht kann sie keine Angaben machen über Zeiten, in denen auch die Beklagten nicht in der Wohnung anwesend waren (auch in diesen Zeiten darf die Temperatur nur mäßig absinken). Bzgl. der Feststellung der Zeugin, die Thermostate hätten immer auf höchster Stufe gestanden, ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten nach eigenen Angaben nach Zeit, Dauer und Intensität automatisch regulierende Thermostate eingebaut hatten. Die Thermostate standen deshalb dauerhaft auf höchster Stufe, waren aber nicht ständig geöffnet.
50 
Schließlich kommt die ungewöhnlich hohe Anzahl der Pflanzen in der Wohnung der Beklagten hinzu – unstreitig waren die Fenstersimse größtenteils mit Pflanzen zugestellt, wie viele Pflanzen es im Einzelnen waren, ist unerheblich. Dass die Pflanzen nicht das gesamte Gießwasser binden, hätten die Beklagten ebenfalls erkennen können und müssen. Jedenfalls bestand Anlass, entsprechende Erkundigungen einzuholen.
51 
Nach alledem bestehen somit keine Zweifel, dass die Schäden durch die Beklagten mindestens fahrlässig verursacht worden sind. Jedenfalls ist den Beklagten der entsprechende Gegenbeweis nicht gelungen.
52 
Dem Kläger oblag es auch nicht, die Beklagten über die Notwendigkeit ausreichenden Heizens und Lüftens aufzuklären. Erforderlich sind in diesem Zusammenhang gewisse Grundkenntnisse der Zusammenhänge von Luft, Feuchtigkeit und Temperatur. Dies kann man bei einem durchschnittlichen Mieter voraussetzen. Ebenfalls erwarten kann man das Wissen, dass ältere Häuser gerade in Bezug auf Wärmeschutz schlechter sind als Neubauten (vgl. LG Berlin, a.a.O.). Es kommt deshalb auch kein Mitverschulden des Klägers in Betracht.
53 
c) Die Kläger haben somit Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von 1.995,09 EUR sowie der Handwerkerkosten von 119,95 EUR.
54 
Das Bestreiten der Beklagtenseite bzgl. der Rechnungshöhe erfolgte, als die Rechnungen noch nicht vorgelegt waren. Soweit darüber hinaus die Angemessenheit der Sachverständigenrechnung bestritten wird, ist das nicht nachvollziehbar. Die Rechnung und insbesondere der angesetzte Zeitaufwand bewegen sich im Rahmen des Üblichen. Das ergibt insbesondere auch der Vergleich mit der Rechnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen.
55 
3. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten für die ergänzende Stellungnahme während des laufenden Prozesses. Insoweit war die Klage abzuweisen.
56 
Die Rechtsverteidigung im Zivilprozess durch Bestreiten einer schadensverursachenden Handlung ist nicht rechtswidrig und löst deshalb keinen Schadensersatzanspruch aus (vgl. BGH vom 16.01.2009, a.a.O.).
57 
Jedenfalls verstieß die Einholung eines weiteren Privatgutachtens gegen die Schadensminderungspflicht des Klägers (§ 254 Abs. 2 Satz 1 a.E. BGB). Aufgrund des Bestreitens der Beklagten musste es ohnehin zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens kommen.
58 
4. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR.
59 
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts der vorgerichtlichen Tätigkeit des Klägervertreters ist neben den klägerischen Ansprüchen auf Zahlung rückständiger Miete sowie Ersatz der Kosten für Gutachten und Handwerker der Gegenstandswert des Streits um die Kündigung zu berücksichtigen.
60 
Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig (vgl. BGH vom 16.01.2009, a.a.O.; vgl. auch AG Kiel vom 21.12.2009, Az. 108 C 495/09).
61 
So verhält es sich hier. Der Beklagte hat das Mietverhältnis gekündigt. Die Kündigung war unwirksam. Das Mietverhältnis kann wirksam nur von beiden Mietern gekündigt werden ( Blank , in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., § 568 Rn. 15).
62 
Der Kläger durfte sich dagegen wehren und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dem Kläger sind dadurch adäquat kausal Rechtsanwaltskosten entstanden.
63 
Die Höhe des Gegenstandswerts bemisst sich nach § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der einjährigen Nettomiete. Es wurde nicht lediglich über die Kündigungsfrist, sondern die Wirksamkeit der Kündigung insgesamt gestritten.
64 
Die Nettomiete beträgt unstreitig 730,00 EUR, der entsprechende Gegenstandswert somit 7.560,00 EUR. Unter Berücksichtigung der übrigen Ansprüche ergibt sich somit ein Gegenstandswert von 9.755,04 EUR. Die entsprechende Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 inkl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer beträgt 775,64 EUR.
65 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR. Im Übrigen war die Klage insoweit abzuweisen.
66 
5. Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus Verzug. Spätestens aufgrund des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 10.09.2009 mit Fristsetzung zum 24.09.2009 befanden sich die Beklagten in Verzug.
II.
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 92 Abs. 1 ZPO. Der Kläger unterliegt nur zu ca. 10%. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Zuvielforderung bei den Rechtsanwaltskosten allein aus dem fehlerhaft angesetzten Streitwert für die Kündigung ergibt, insoweit sind die Rechtsanwaltskosten keine Nebenforderung.
68 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 713 ZPO.
69 
Der Streitwert beträgt 3.040,82 EUR. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erhöhen den Streitwert nicht, soweit es sich um eine Nebenforderung zur Klageforderung handelt. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurden zur Berechnung des Streitwerts in der Weise aufgeteilt, dass die fiktive Geschäftsgebühr aus der Klageforderung in Höhe von 2.195,04 EUR (272,87 EUR) von den insgesamt geltend gemachten Rechtsanwaltkosten abgezogen wurde (Rest: 564,65EUR).
70 
Gründe für eine Berufungszulassung des Klägers, dessen Beschwer 600 EUR nicht übersteigt, liegen nicht vor (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO).

Gründe

 
I.
24 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
25 
1. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete in Höhe von 80 EUR.
26 
Die streitgegenständliche Wohnung war nicht mangelhaft. Die Mietminderung erfolgte deshalb zu Unrecht.
27 
Bei einem Altbau kann ein Mieter nicht erwarten, dass die Wärmedämmung des Hauses den bei Vertragsschluss geltenden Maßstäben für Neubauten entspricht. Vielmehr gelten die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltende Standards als vereinbarte Beschaffenheit (vgl. BGH vom 23. September 2009, Az. XIII ZR 300/08; NJW 2010, 1133; LG München vom 16.03.1988, Az. 14 S 17946/86; WuM 1988, 352). Standards in diesem Sinne sind die geltenden Normen und anerkannten Regeln der Baukunst.
28 
Der Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, dass das in den 1960-er Jahren erstellte Wohnhaus dem damals geltenden Stand der Technik entspricht. Insbesondere entsprach eine nur 24cm dicke Außenwand dem damaligen Stand der Technik (DIN 4108). Der Sachverständige führte auch ausdrücklich aus, dass selbst festgestellte Wärmebrücken keinen Mangel nach den damals anerkannten Regeln der Technik darstellen, weil eine Wärmedämmung damals nicht vorgenommen werden musste.
29 
Dieser 1960 übliche Standart stellt die – konkludent – vereinbarte Beschaffenheit der vermieteten Wohnung dar. Hiervon weicht die Wohnung nicht für die Beklagten nachteilig ab.
30 
Die Wohnung ist auch nicht deshalb mangelhaft, weil nachträglich modernere(!) Fenster eingebaut wurden.
31 
Die Beklagten haben die Wohnung wissentlich in diesem Zustand – dünne Außenwand und moderne, hochdichte Fenster – angemietet. Dieser Zustand ist deshalb – jedenfalls unter Beachtung des objektiven Empfängerhorizonts – der (konkludent) vereinbarte. Auf das hierdurch bedingte erhöhte Heiz- und Lüftungserfordernis müssen sich die Beklagten einstellen. Ein vertragsgemäßer Gebrauch ist – bei entsprechendem Heiz- und Lüftungsverhalten – ohne Weiteres möglich (vgl. unten 2b).
32 
Womöglich entgegenstehende ältere Rechtsprechung ist jedenfalls durch die Rechtsprechung des BGH (23.09.2009, a.a.O., 1135) überholt. Es bleibt nämlich dabei, dass nach wie vor nur der Standard des Baujahres geschuldet ist, hieran ändert sich durch einzelne Modernisierungsmaßnahmen nichts. Der Vermieter ist nicht zu einer kompletten Modernisierung verpflichtet, insbesondere nicht zur Anpassung der Wärmedämmung an den heutigen Stand der Technik (vgl. LG München, a.a.O.).
33 
Die Schimmelflecken an sich, ohne Rücksicht auf die vereinbarte Beschaffenheit (1960 übliche Standards), sind kein Mangel im Sinne des § 536 BGB (LG München, a.a.O.)
34 
2. Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz der Handwerker- und der Gutachterkosten von insgesamt 2.115,04 EUR.
35 
a) Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig (vgl. BGH vom 16.01.2009, Az. 5 ZR 133/08; NJW 2009, 1262).
36 
Die Beklagten haben hier Mängel gegenüber dem Kläger gerügt, die Miete gemindert und eine Schadensbeseitigung verlangt, obwohl die Schimmelschäden von ihnen selbst verursacht wurden (unten b) und die geltende gemachten Ansprüche/Rechte gegenüber dem Kläger deshalb nicht bestanden. Die Beklagten – und nur sie – hätten erkennen können und müssen, dass die Schimmelbildung aufgrund des eigenen fehlerhaften Heizungs- und Nutzungsverhalten entstanden sind. Stattdessen wurde ins Blaue hinein gemutmaßt, dass wohl ein Wasserschaden in der darüberliegenden Wohnung vorliege.
37 
Durch diese Pflichtverletzung sind die streitgegenständlichen Kosten adäquat kausal versucht worden.
38 
Die Aufwendungen sind außerdem als Kosten der Schadensfeststellung/ Rechtsverfolgung erstattungsfähig (vgl. Grüneberg , in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 249 Rn. 58).
39 
b) Die Beklagten haben die Schimmelschäden selbst durch fehlerhaftes Heiz- und Lüftungsverhalten verursacht, weshalb kein Mietminderungsrecht oder sonstige Rechte gegen den Kläger bestanden.
40 
Der Kläger hat den Nachweis geführt, dass die Schimmelbildung nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt. Der somit den Beklagten obliegenden Beweis, dass sie die Schäden nicht zu vertreten haben (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, vgl. BGH vom 01.03.2000, Az. XII ZR 272/97, NZM 2000, 549), konnte von den Beklagten nicht geführt werden.
41 
Nach den Ausführungen des Sachverständigen führen die nur 24cm dicke Außenwand in Verbindung mit den wesentlich später eingebauten hochdichten Fenstern zu den Schimmelbildungen in den Außenwandecken, Fensterlaibungen, Heizungsnischen und ähnlichen Schwachstellen.
42 
Entgegen der Auffassung der Beklagten führte nicht erst der Einbau der modernen Fenster zur Entstehung von Wärmebrücken. Die Ausführungen des Sachverständigen (Tz. 3.2, Seite 12 des Gutachtens; Bl. 105 der Gerichtsakten), durch den Fenstereinbau würden die vorhandenen Schwachstellen zu den kältesten Bauteilen, sind insoweit missverständlich. Der Einbau von hochdichten und wärmeisolierten Fenstern führt keinesfalls zu einer niedrigeren Temperatur des Mauerwerks im Innenbereich. Es wurden lediglich die noch kälteren Stellen – die alten Fensterscheiben – entfernt, weshalb die benannten Schwachstellen nun die kältesten Stellen darstellen. Diese Wärmebrücken waren aber von Anfang an vorhanden (nur eben als zweitkälteste Stellen). Durch den Einbau der hochdichten Fenster wurde außerdem die Grundlüftung durch die undichten Fensterfalze unterbunden, weshalb nun ein erhöhtes Lüftungserfordernis besteht.
43 
Es ist allgemein bekannt, dass Gebäude älteren Baujahrs nicht wärmegedämmt sind. Das ungefähre Alter ist dem streitgegenständlichen Gebäude ohne Weiteres anzusehen; dasselbe gilt für die nicht vorhandene Wärmedämmung – aufgrund der Wandstärke von nur 24cm (vgl. auch LG München, a.a.O.). Weiterhin ist ohne weiteres erkennbar, ob im Gebäude moderne hochdichte Fenster eingebaut sind oder nicht.
44 
Schließlich ist allgemein bekannt, dass in älteren Gebäuden, noch dazu nach Einbau moderner Fenster, durch besonderes Heizungs- und Lüftungsverhalten einer Schimmelbildung entgegen gewirkt werden muss. Auf diese Notwendigkeit muss sich der Mieter bei einer entsprechenden Wohnung einstellen (vgl. LG Berlin vom 14.03.2008, Az. 63 S 316/07, Grundeigentum 2008, 1053). Auf diese Problematik wird etwa seit geraumer Zeit in der Tagespresse in regelmäßigen Abständen hingewiesen (Rubrik Verbraucherhinweise o.ä.). Tatsächlich gelingt in der Praxis ein Wohnen in derartigen Häusern ohne Auftreten von Schimmel ganz überwiegend und ohne weiteres.
45 
Dass ein Wohnen insbesondere auch in der streitgegenständlichen Wohnung ohne Auftreten von Schimmel möglich ist, wird überdies dadurch bestätigt, dass es beim Vormieter nicht zu Schimmelbefall gekommen ist.
46 
Der entsprechende Klägervortrag mit schriftlicher Erklärung des Vormieters wird von Beklagtenseite nicht bestritten. Der eigene – zum Teil gegenteilige – Vortrag, bei Einzug sei bereits leichter Schimmelbefall vorhanden gewesen, ist nicht ausreichend substantiiert. Es hätte vorgetragen werden müssen, wo Schimmel welchen Ausmaßes vorhanden war. Im Übrigen blieb dieser Vortrag ohne Beweisantritt.
47 
Die Zeugin H. konnte kein ausreichendes Lüften, nämlich mindestens dreimal tägliches Stoßlüften, bezeugen. Sie konnte lediglich bekunden, dass in den Zeiten, in denen sie anwesend war, überwiegend gelüftet wurde – jeweils einmal.
48 
Darüber hinaus sind die äußerst niedrigen Heizwerte der Beklagten im Vergleich zu den anderen Wohnungen im Haus auffällig. Diese Abweichungen sind nicht damit zu erklären, dass die Wohnung der Beklagten in der mittleren Etage gelegen ist. Ganz offensichtlich haben die Beklagten die Wohnung nur sparsam beheizt.
49 
Die Angaben der Zeugin H., die Wohnung sei immer warm beheizt, widerlegt das nicht, denn das betrifft – naturgemäß – wiederum nur die Zeiten ihrer eigenen Anwesenheit. Erst recht kann sie keine Angaben machen über Zeiten, in denen auch die Beklagten nicht in der Wohnung anwesend waren (auch in diesen Zeiten darf die Temperatur nur mäßig absinken). Bzgl. der Feststellung der Zeugin, die Thermostate hätten immer auf höchster Stufe gestanden, ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten nach eigenen Angaben nach Zeit, Dauer und Intensität automatisch regulierende Thermostate eingebaut hatten. Die Thermostate standen deshalb dauerhaft auf höchster Stufe, waren aber nicht ständig geöffnet.
50 
Schließlich kommt die ungewöhnlich hohe Anzahl der Pflanzen in der Wohnung der Beklagten hinzu – unstreitig waren die Fenstersimse größtenteils mit Pflanzen zugestellt, wie viele Pflanzen es im Einzelnen waren, ist unerheblich. Dass die Pflanzen nicht das gesamte Gießwasser binden, hätten die Beklagten ebenfalls erkennen können und müssen. Jedenfalls bestand Anlass, entsprechende Erkundigungen einzuholen.
51 
Nach alledem bestehen somit keine Zweifel, dass die Schäden durch die Beklagten mindestens fahrlässig verursacht worden sind. Jedenfalls ist den Beklagten der entsprechende Gegenbeweis nicht gelungen.
52 
Dem Kläger oblag es auch nicht, die Beklagten über die Notwendigkeit ausreichenden Heizens und Lüftens aufzuklären. Erforderlich sind in diesem Zusammenhang gewisse Grundkenntnisse der Zusammenhänge von Luft, Feuchtigkeit und Temperatur. Dies kann man bei einem durchschnittlichen Mieter voraussetzen. Ebenfalls erwarten kann man das Wissen, dass ältere Häuser gerade in Bezug auf Wärmeschutz schlechter sind als Neubauten (vgl. LG Berlin, a.a.O.). Es kommt deshalb auch kein Mitverschulden des Klägers in Betracht.
53 
c) Die Kläger haben somit Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von 1.995,09 EUR sowie der Handwerkerkosten von 119,95 EUR.
54 
Das Bestreiten der Beklagtenseite bzgl. der Rechnungshöhe erfolgte, als die Rechnungen noch nicht vorgelegt waren. Soweit darüber hinaus die Angemessenheit der Sachverständigenrechnung bestritten wird, ist das nicht nachvollziehbar. Die Rechnung und insbesondere der angesetzte Zeitaufwand bewegen sich im Rahmen des Üblichen. Das ergibt insbesondere auch der Vergleich mit der Rechnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen.
55 
3. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten für die ergänzende Stellungnahme während des laufenden Prozesses. Insoweit war die Klage abzuweisen.
56 
Die Rechtsverteidigung im Zivilprozess durch Bestreiten einer schadensverursachenden Handlung ist nicht rechtswidrig und löst deshalb keinen Schadensersatzanspruch aus (vgl. BGH vom 16.01.2009, a.a.O.).
57 
Jedenfalls verstieß die Einholung eines weiteren Privatgutachtens gegen die Schadensminderungspflicht des Klägers (§ 254 Abs. 2 Satz 1 a.E. BGB). Aufgrund des Bestreitens der Beklagten musste es ohnehin zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens kommen.
58 
4. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR.
59 
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts der vorgerichtlichen Tätigkeit des Klägervertreters ist neben den klägerischen Ansprüchen auf Zahlung rückständiger Miete sowie Ersatz der Kosten für Gutachten und Handwerker der Gegenstandswert des Streits um die Kündigung zu berücksichtigen.
60 
Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig (vgl. BGH vom 16.01.2009, a.a.O.; vgl. auch AG Kiel vom 21.12.2009, Az. 108 C 495/09).
61 
So verhält es sich hier. Der Beklagte hat das Mietverhältnis gekündigt. Die Kündigung war unwirksam. Das Mietverhältnis kann wirksam nur von beiden Mietern gekündigt werden ( Blank , in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., § 568 Rn. 15).
62 
Der Kläger durfte sich dagegen wehren und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dem Kläger sind dadurch adäquat kausal Rechtsanwaltskosten entstanden.
63 
Die Höhe des Gegenstandswerts bemisst sich nach § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der einjährigen Nettomiete. Es wurde nicht lediglich über die Kündigungsfrist, sondern die Wirksamkeit der Kündigung insgesamt gestritten.
64 
Die Nettomiete beträgt unstreitig 730,00 EUR, der entsprechende Gegenstandswert somit 7.560,00 EUR. Unter Berücksichtigung der übrigen Ansprüche ergibt sich somit ein Gegenstandswert von 9.755,04 EUR. Die entsprechende Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 inkl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer beträgt 775,64 EUR.
65 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR. Im Übrigen war die Klage insoweit abzuweisen.
66 
5. Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus Verzug. Spätestens aufgrund des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 10.09.2009 mit Fristsetzung zum 24.09.2009 befanden sich die Beklagten in Verzug.
II.
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 92 Abs. 1 ZPO. Der Kläger unterliegt nur zu ca. 10%. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Zuvielforderung bei den Rechtsanwaltskosten allein aus dem fehlerhaft angesetzten Streitwert für die Kündigung ergibt, insoweit sind die Rechtsanwaltskosten keine Nebenforderung.
68 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 713 ZPO.
69 
Der Streitwert beträgt 3.040,82 EUR. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erhöhen den Streitwert nicht, soweit es sich um eine Nebenforderung zur Klageforderung handelt. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurden zur Berechnung des Streitwerts in der Weise aufgeteilt, dass die fiktive Geschäftsgebühr aus der Klageforderung in Höhe von 2.195,04 EUR (272,87 EUR) von den insgesamt geltend gemachten Rechtsanwaltkosten abgezogen wurde (Rest: 564,65EUR).
70 
Gründe für eine Berufungszulassung des Klägers, dessen Beschwer 600 EUR nicht übersteigt, liegen nicht vor (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO).
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
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published on 01/03/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄ UMNISURTEIL XII ZR 272/97 Verkündet am: 1. März 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundes
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(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.