Amtsgericht Nürtingen Urteil, 09. Juni 2010 - 42 C 1905/09

bei uns veröffentlicht am09.06.2010

Tenor

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 2.970,68 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit dem 25. September 2009 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 90% und der Kläger zu 10%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

4. Die Berufung des Klägers wird nicht zugelassen.

Streitwert : 3.040,82 EUR.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Mietverhältnis. Das Mietverhältnis endete am 30. September 2009.
Die Beklagten bewahrten in der Wohnung eine Große Anzahl von Topfpflanzen aus. Sämtliche Fenstersimse waren zu einem Großteil mit Pflanzen zugestellt. Die Heizkosten der Beklagten waren stets deutlich niedriger als die der anderen Bewohner des Sechsfamilienhauses.
Mit Schreiben vom 13.01.2009 sowie Schreiben des Mietvereins Stuttgart vom 12.02.2009 rügten die Beklagten gegenüber dem Kläger in ihren Mieträumen Schimmelbefall. Die Beklagten mutmaßten, dass in der darüber liegenden Wohnung ein Badewannenabfluss oder ähnliches schadhaft sei. Außerdem minderten die Beklagten die Miete für den Monat Februar 2009 wegen des Schimmelbefalls um 80,00 EUR.
Der Kläger beauftragte daraufhin einen Handwerker mit der Schadensuntersuchung und ggf. Schadensbehebung. Der Handwerker konnte jedoch keinerlei Schäden an den sanitären Einrichtungen in der darüber liegenden Wohnung feststellen. Für die Arbeiten des Handwerkers sind dem Kläger Kosten in Höhe von 119,95 EUR entstanden.
Der Kläger beauftragte des Weiteren einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadensursache. Der Sachverständige gelangte zu der Feststellung, dass die Feuchtigkeitsschäden auf nutzungsbedingtes Verhalten zurückzuführen sind. Der Kläger bezahlte hierfür die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten 1.995,09 EUR.
Durch Schreiben des Klägervertreters vom 25. Mai 2009 wurden die Beklagten aufgefordert, die festgestellten Schäden in der Wohnung zu beseitigen. Die Beklagten beseitigten in der Folge die Schäden auf eigene Kosten.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 kündigte der Beklagte (Ziffer 2) das Mietverhältnis über die streitgegenständliche Wohnung zum 30. Juni 2009. Der Kläger nahm daraufhin anwaltliche Hilfe durch den Klägervertreter in Anspruch und wehrte sich sowohl gegen die Kündigung als solche als auch gegen die Kündigungsfrist. In der Folge kündigten beide Beklagten mit Schreiben vom 18. Juni 2009 – von beiden unterschrieben – die streitgegenständliche Wohnung zum 30.09.2009.
Mit Schreiben des Klägervertreters vom 10. September 2009 wurden die Beklagten aufgefordert, bis spätestens 24. September 2009 die entstandenen Handwerkerkosten, Gutachterkosten sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 EUR zu bezahlen.
Der Kläger trägt vor, die Beklagten hätten die Schimmelschäden in der Wohnung schuldhaft verursacht und seien deshalb zum Ersatz der dadurch bedingter Handwerker-, Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten verpflichtet. In den anderen Wohnungen des Hauses und auch beim Vormieter in der streitgegenständlichen Wohnung sei es nicht zu Schimmelbefall gekommen.
10 
Des Weiteren bestünde Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten wegen der unwirksamen Kündigung durch den Beklagten.
11 
Wegen des Klägervorbringens im Einzelnen wird insbesondere auf die Klageschrift vom 22.10.2009 nebst Anlagen (Bl. 1/23 der Gerichtsakten) und den Schriftsatz vom 22.12.2009 nebst Anlagen (Bl. 43/56) verwiesen.
12 
Nachdem sich die Beklagten im vorliegenden Verfahren gegen die klägerischen Ansprüche verteidigten, indem sie Richtigkeit des klägerischen Gutachtens anzweifelten, holte der Kläger eine weitere Stellungnahme des Sachverständigen ein. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von 281,13 EUR. Entsprechend wurde die Klage mit Schriftsatz vom 05.05.2010 erweitert. Insoweit wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 05.05.2010 (Bl. 137/139) verwiesen.
13 
Der Kläger beantragte zuletzt:
14 
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.195,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2009 zu bezahlen.
15 
2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 837,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2009 zu bezahlen.
16 
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 281,13 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes zu bezahlen.
17 
Die Beklagten beantragen,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Die Beklagten tragen vor, ausreichend geheizt und gelüftet zu haben. Jedenfalls hätten sie nicht schuldhaft gehandelt. Der Kläger hätte die Beklagten vielmehr darauf aufmerksam machen müssen, dass durch den Einbau neuer Fenster Wärmebrücken entstanden waren. Leichter Schimmelbefall habe bereits bei Einzug vorgelegen. Hinsichtlich der Anwaltskosten wegen der Kündigung der streitgegenständlichen Wohnung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Jedenfalls könne der Gegenstandswert nicht das 12-fache der Nettomiete betragen, weil lediglich über die Kündigungsfrist gestritten worden sei.
20 
Wegen des Beklagtenvorbringens im Einzelnen wird insbesondere auf die Klageerwiderung vom 25.11.2009 (Bl. 30/35) sowie die Schriftsätze vom 11.01.2010 und 18.05.2010 (Bl. 149/156) verwiesen.
21 
Das Amtsgericht Nürtingen hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Ursache der Schimmelbildung in der streitgegenständlichen Wohnung. Insoweit wird auf das Sachverständigengutachten vom 20.04.2010 (Bl. 94/130) verwiesen.
22 
Des Weiteren wurde die Zeugin M. H. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 26. Mai 2010 verwiesen.
23 
Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzungen vom 17. Februar 2010 und 26. Mai 2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
24 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
25 
1. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete in Höhe von 80 EUR.
26 
Die streitgegenständliche Wohnung war nicht mangelhaft. Die Mietminderung erfolgte deshalb zu Unrecht.
27 
Bei einem Altbau kann ein Mieter nicht erwarten, dass die Wärmedämmung des Hauses den bei Vertragsschluss geltenden Maßstäben für Neubauten entspricht. Vielmehr gelten die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltende Standards als vereinbarte Beschaffenheit (vgl. BGH vom 23. September 2009, Az. XIII ZR 300/08; NJW 2010, 1133; LG München vom 16.03.1988, Az. 14 S 17946/86; WuM 1988, 352). Standards in diesem Sinne sind die geltenden Normen und anerkannten Regeln der Baukunst.
28 
Der Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, dass das in den 1960-er Jahren erstellte Wohnhaus dem damals geltenden Stand der Technik entspricht. Insbesondere entsprach eine nur 24cm dicke Außenwand dem damaligen Stand der Technik (DIN 4108). Der Sachverständige führte auch ausdrücklich aus, dass selbst festgestellte Wärmebrücken keinen Mangel nach den damals anerkannten Regeln der Technik darstellen, weil eine Wärmedämmung damals nicht vorgenommen werden musste.
29 
Dieser 1960 übliche Standart stellt die – konkludent – vereinbarte Beschaffenheit der vermieteten Wohnung dar. Hiervon weicht die Wohnung nicht für die Beklagten nachteilig ab.
30 
Die Wohnung ist auch nicht deshalb mangelhaft, weil nachträglich modernere(!) Fenster eingebaut wurden.
31 
Die Beklagten haben die Wohnung wissentlich in diesem Zustand – dünne Außenwand und moderne, hochdichte Fenster – angemietet. Dieser Zustand ist deshalb – jedenfalls unter Beachtung des objektiven Empfängerhorizonts – der (konkludent) vereinbarte. Auf das hierdurch bedingte erhöhte Heiz- und Lüftungserfordernis müssen sich die Beklagten einstellen. Ein vertragsgemäßer Gebrauch ist – bei entsprechendem Heiz- und Lüftungsverhalten – ohne Weiteres möglich (vgl. unten 2b).
32 
Womöglich entgegenstehende ältere Rechtsprechung ist jedenfalls durch die Rechtsprechung des BGH (23.09.2009, a.a.O., 1135) überholt. Es bleibt nämlich dabei, dass nach wie vor nur der Standard des Baujahres geschuldet ist, hieran ändert sich durch einzelne Modernisierungsmaßnahmen nichts. Der Vermieter ist nicht zu einer kompletten Modernisierung verpflichtet, insbesondere nicht zur Anpassung der Wärmedämmung an den heutigen Stand der Technik (vgl. LG München, a.a.O.).
33 
Die Schimmelflecken an sich, ohne Rücksicht auf die vereinbarte Beschaffenheit (1960 übliche Standards), sind kein Mangel im Sinne des § 536 BGB (LG München, a.a.O.)
34 
2. Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz der Handwerker- und der Gutachterkosten von insgesamt 2.115,04 EUR.
35 
a) Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig (vgl. BGH vom 16.01.2009, Az. 5 ZR 133/08; NJW 2009, 1262).
36 
Die Beklagten haben hier Mängel gegenüber dem Kläger gerügt, die Miete gemindert und eine Schadensbeseitigung verlangt, obwohl die Schimmelschäden von ihnen selbst verursacht wurden (unten b) und die geltende gemachten Ansprüche/Rechte gegenüber dem Kläger deshalb nicht bestanden. Die Beklagten – und nur sie – hätten erkennen können und müssen, dass die Schimmelbildung aufgrund des eigenen fehlerhaften Heizungs- und Nutzungsverhalten entstanden sind. Stattdessen wurde ins Blaue hinein gemutmaßt, dass wohl ein Wasserschaden in der darüberliegenden Wohnung vorliege.
37 
Durch diese Pflichtverletzung sind die streitgegenständlichen Kosten adäquat kausal versucht worden.
38 
Die Aufwendungen sind außerdem als Kosten der Schadensfeststellung/ Rechtsverfolgung erstattungsfähig (vgl. Grüneberg , in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 249 Rn. 58).
39 
b) Die Beklagten haben die Schimmelschäden selbst durch fehlerhaftes Heiz- und Lüftungsverhalten verursacht, weshalb kein Mietminderungsrecht oder sonstige Rechte gegen den Kläger bestanden.
40 
Der Kläger hat den Nachweis geführt, dass die Schimmelbildung nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt. Der somit den Beklagten obliegenden Beweis, dass sie die Schäden nicht zu vertreten haben (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, vgl. BGH vom 01.03.2000, Az. XII ZR 272/97, NZM 2000, 549), konnte von den Beklagten nicht geführt werden.
41 
Nach den Ausführungen des Sachverständigen führen die nur 24cm dicke Außenwand in Verbindung mit den wesentlich später eingebauten hochdichten Fenstern zu den Schimmelbildungen in den Außenwandecken, Fensterlaibungen, Heizungsnischen und ähnlichen Schwachstellen.
42 
Entgegen der Auffassung der Beklagten führte nicht erst der Einbau der modernen Fenster zur Entstehung von Wärmebrücken. Die Ausführungen des Sachverständigen (Tz. 3.2, Seite 12 des Gutachtens; Bl. 105 der Gerichtsakten), durch den Fenstereinbau würden die vorhandenen Schwachstellen zu den kältesten Bauteilen, sind insoweit missverständlich. Der Einbau von hochdichten und wärmeisolierten Fenstern führt keinesfalls zu einer niedrigeren Temperatur des Mauerwerks im Innenbereich. Es wurden lediglich die noch kälteren Stellen – die alten Fensterscheiben – entfernt, weshalb die benannten Schwachstellen nun die kältesten Stellen darstellen. Diese Wärmebrücken waren aber von Anfang an vorhanden (nur eben als zweitkälteste Stellen). Durch den Einbau der hochdichten Fenster wurde außerdem die Grundlüftung durch die undichten Fensterfalze unterbunden, weshalb nun ein erhöhtes Lüftungserfordernis besteht.
43 
Es ist allgemein bekannt, dass Gebäude älteren Baujahrs nicht wärmegedämmt sind. Das ungefähre Alter ist dem streitgegenständlichen Gebäude ohne Weiteres anzusehen; dasselbe gilt für die nicht vorhandene Wärmedämmung – aufgrund der Wandstärke von nur 24cm (vgl. auch LG München, a.a.O.). Weiterhin ist ohne weiteres erkennbar, ob im Gebäude moderne hochdichte Fenster eingebaut sind oder nicht.
44 
Schließlich ist allgemein bekannt, dass in älteren Gebäuden, noch dazu nach Einbau moderner Fenster, durch besonderes Heizungs- und Lüftungsverhalten einer Schimmelbildung entgegen gewirkt werden muss. Auf diese Notwendigkeit muss sich der Mieter bei einer entsprechenden Wohnung einstellen (vgl. LG Berlin vom 14.03.2008, Az. 63 S 316/07, Grundeigentum 2008, 1053). Auf diese Problematik wird etwa seit geraumer Zeit in der Tagespresse in regelmäßigen Abständen hingewiesen (Rubrik Verbraucherhinweise o.ä.). Tatsächlich gelingt in der Praxis ein Wohnen in derartigen Häusern ohne Auftreten von Schimmel ganz überwiegend und ohne weiteres.
45 
Dass ein Wohnen insbesondere auch in der streitgegenständlichen Wohnung ohne Auftreten von Schimmel möglich ist, wird überdies dadurch bestätigt, dass es beim Vormieter nicht zu Schimmelbefall gekommen ist.
46 
Der entsprechende Klägervortrag mit schriftlicher Erklärung des Vormieters wird von Beklagtenseite nicht bestritten. Der eigene – zum Teil gegenteilige – Vortrag, bei Einzug sei bereits leichter Schimmelbefall vorhanden gewesen, ist nicht ausreichend substantiiert. Es hätte vorgetragen werden müssen, wo Schimmel welchen Ausmaßes vorhanden war. Im Übrigen blieb dieser Vortrag ohne Beweisantritt.
47 
Die Zeugin H. konnte kein ausreichendes Lüften, nämlich mindestens dreimal tägliches Stoßlüften, bezeugen. Sie konnte lediglich bekunden, dass in den Zeiten, in denen sie anwesend war, überwiegend gelüftet wurde – jeweils einmal.
48 
Darüber hinaus sind die äußerst niedrigen Heizwerte der Beklagten im Vergleich zu den anderen Wohnungen im Haus auffällig. Diese Abweichungen sind nicht damit zu erklären, dass die Wohnung der Beklagten in der mittleren Etage gelegen ist. Ganz offensichtlich haben die Beklagten die Wohnung nur sparsam beheizt.
49 
Die Angaben der Zeugin H., die Wohnung sei immer warm beheizt, widerlegt das nicht, denn das betrifft – naturgemäß – wiederum nur die Zeiten ihrer eigenen Anwesenheit. Erst recht kann sie keine Angaben machen über Zeiten, in denen auch die Beklagten nicht in der Wohnung anwesend waren (auch in diesen Zeiten darf die Temperatur nur mäßig absinken). Bzgl. der Feststellung der Zeugin, die Thermostate hätten immer auf höchster Stufe gestanden, ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten nach eigenen Angaben nach Zeit, Dauer und Intensität automatisch regulierende Thermostate eingebaut hatten. Die Thermostate standen deshalb dauerhaft auf höchster Stufe, waren aber nicht ständig geöffnet.
50 
Schließlich kommt die ungewöhnlich hohe Anzahl der Pflanzen in der Wohnung der Beklagten hinzu – unstreitig waren die Fenstersimse größtenteils mit Pflanzen zugestellt, wie viele Pflanzen es im Einzelnen waren, ist unerheblich. Dass die Pflanzen nicht das gesamte Gießwasser binden, hätten die Beklagten ebenfalls erkennen können und müssen. Jedenfalls bestand Anlass, entsprechende Erkundigungen einzuholen.
51 
Nach alledem bestehen somit keine Zweifel, dass die Schäden durch die Beklagten mindestens fahrlässig verursacht worden sind. Jedenfalls ist den Beklagten der entsprechende Gegenbeweis nicht gelungen.
52 
Dem Kläger oblag es auch nicht, die Beklagten über die Notwendigkeit ausreichenden Heizens und Lüftens aufzuklären. Erforderlich sind in diesem Zusammenhang gewisse Grundkenntnisse der Zusammenhänge von Luft, Feuchtigkeit und Temperatur. Dies kann man bei einem durchschnittlichen Mieter voraussetzen. Ebenfalls erwarten kann man das Wissen, dass ältere Häuser gerade in Bezug auf Wärmeschutz schlechter sind als Neubauten (vgl. LG Berlin, a.a.O.). Es kommt deshalb auch kein Mitverschulden des Klägers in Betracht.
53 
c) Die Kläger haben somit Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von 1.995,09 EUR sowie der Handwerkerkosten von 119,95 EUR.
54 
Das Bestreiten der Beklagtenseite bzgl. der Rechnungshöhe erfolgte, als die Rechnungen noch nicht vorgelegt waren. Soweit darüber hinaus die Angemessenheit der Sachverständigenrechnung bestritten wird, ist das nicht nachvollziehbar. Die Rechnung und insbesondere der angesetzte Zeitaufwand bewegen sich im Rahmen des Üblichen. Das ergibt insbesondere auch der Vergleich mit der Rechnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen.
55 
3. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten für die ergänzende Stellungnahme während des laufenden Prozesses. Insoweit war die Klage abzuweisen.
56 
Die Rechtsverteidigung im Zivilprozess durch Bestreiten einer schadensverursachenden Handlung ist nicht rechtswidrig und löst deshalb keinen Schadensersatzanspruch aus (vgl. BGH vom 16.01.2009, a.a.O.).
57 
Jedenfalls verstieß die Einholung eines weiteren Privatgutachtens gegen die Schadensminderungspflicht des Klägers (§ 254 Abs. 2 Satz 1 a.E. BGB). Aufgrund des Bestreitens der Beklagten musste es ohnehin zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens kommen.
58 
4. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR.
59 
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts der vorgerichtlichen Tätigkeit des Klägervertreters ist neben den klägerischen Ansprüchen auf Zahlung rückständiger Miete sowie Ersatz der Kosten für Gutachten und Handwerker der Gegenstandswert des Streits um die Kündigung zu berücksichtigen.
60 
Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig (vgl. BGH vom 16.01.2009, a.a.O.; vgl. auch AG Kiel vom 21.12.2009, Az. 108 C 495/09).
61 
So verhält es sich hier. Der Beklagte hat das Mietverhältnis gekündigt. Die Kündigung war unwirksam. Das Mietverhältnis kann wirksam nur von beiden Mietern gekündigt werden ( Blank , in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., § 568 Rn. 15).
62 
Der Kläger durfte sich dagegen wehren und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dem Kläger sind dadurch adäquat kausal Rechtsanwaltskosten entstanden.
63 
Die Höhe des Gegenstandswerts bemisst sich nach § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der einjährigen Nettomiete. Es wurde nicht lediglich über die Kündigungsfrist, sondern die Wirksamkeit der Kündigung insgesamt gestritten.
64 
Die Nettomiete beträgt unstreitig 730,00 EUR, der entsprechende Gegenstandswert somit 7.560,00 EUR. Unter Berücksichtigung der übrigen Ansprüche ergibt sich somit ein Gegenstandswert von 9.755,04 EUR. Die entsprechende Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 inkl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer beträgt 775,64 EUR.
65 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR. Im Übrigen war die Klage insoweit abzuweisen.
66 
5. Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus Verzug. Spätestens aufgrund des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 10.09.2009 mit Fristsetzung zum 24.09.2009 befanden sich die Beklagten in Verzug.
II.
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 92 Abs. 1 ZPO. Der Kläger unterliegt nur zu ca. 10%. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Zuvielforderung bei den Rechtsanwaltskosten allein aus dem fehlerhaft angesetzten Streitwert für die Kündigung ergibt, insoweit sind die Rechtsanwaltskosten keine Nebenforderung.
68 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 713 ZPO.
69 
Der Streitwert beträgt 3.040,82 EUR. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erhöhen den Streitwert nicht, soweit es sich um eine Nebenforderung zur Klageforderung handelt. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurden zur Berechnung des Streitwerts in der Weise aufgeteilt, dass die fiktive Geschäftsgebühr aus der Klageforderung in Höhe von 2.195,04 EUR (272,87 EUR) von den insgesamt geltend gemachten Rechtsanwaltkosten abgezogen wurde (Rest: 564,65EUR).
70 
Gründe für eine Berufungszulassung des Klägers, dessen Beschwer 600 EUR nicht übersteigt, liegen nicht vor (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO).

Gründe

 
I.
24 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
25 
1. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete in Höhe von 80 EUR.
26 
Die streitgegenständliche Wohnung war nicht mangelhaft. Die Mietminderung erfolgte deshalb zu Unrecht.
27 
Bei einem Altbau kann ein Mieter nicht erwarten, dass die Wärmedämmung des Hauses den bei Vertragsschluss geltenden Maßstäben für Neubauten entspricht. Vielmehr gelten die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltende Standards als vereinbarte Beschaffenheit (vgl. BGH vom 23. September 2009, Az. XIII ZR 300/08; NJW 2010, 1133; LG München vom 16.03.1988, Az. 14 S 17946/86; WuM 1988, 352). Standards in diesem Sinne sind die geltenden Normen und anerkannten Regeln der Baukunst.
28 
Der Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, dass das in den 1960-er Jahren erstellte Wohnhaus dem damals geltenden Stand der Technik entspricht. Insbesondere entsprach eine nur 24cm dicke Außenwand dem damaligen Stand der Technik (DIN 4108). Der Sachverständige führte auch ausdrücklich aus, dass selbst festgestellte Wärmebrücken keinen Mangel nach den damals anerkannten Regeln der Technik darstellen, weil eine Wärmedämmung damals nicht vorgenommen werden musste.
29 
Dieser 1960 übliche Standart stellt die – konkludent – vereinbarte Beschaffenheit der vermieteten Wohnung dar. Hiervon weicht die Wohnung nicht für die Beklagten nachteilig ab.
30 
Die Wohnung ist auch nicht deshalb mangelhaft, weil nachträglich modernere(!) Fenster eingebaut wurden.
31 
Die Beklagten haben die Wohnung wissentlich in diesem Zustand – dünne Außenwand und moderne, hochdichte Fenster – angemietet. Dieser Zustand ist deshalb – jedenfalls unter Beachtung des objektiven Empfängerhorizonts – der (konkludent) vereinbarte. Auf das hierdurch bedingte erhöhte Heiz- und Lüftungserfordernis müssen sich die Beklagten einstellen. Ein vertragsgemäßer Gebrauch ist – bei entsprechendem Heiz- und Lüftungsverhalten – ohne Weiteres möglich (vgl. unten 2b).
32 
Womöglich entgegenstehende ältere Rechtsprechung ist jedenfalls durch die Rechtsprechung des BGH (23.09.2009, a.a.O., 1135) überholt. Es bleibt nämlich dabei, dass nach wie vor nur der Standard des Baujahres geschuldet ist, hieran ändert sich durch einzelne Modernisierungsmaßnahmen nichts. Der Vermieter ist nicht zu einer kompletten Modernisierung verpflichtet, insbesondere nicht zur Anpassung der Wärmedämmung an den heutigen Stand der Technik (vgl. LG München, a.a.O.).
33 
Die Schimmelflecken an sich, ohne Rücksicht auf die vereinbarte Beschaffenheit (1960 übliche Standards), sind kein Mangel im Sinne des § 536 BGB (LG München, a.a.O.)
34 
2. Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz der Handwerker- und der Gutachterkosten von insgesamt 2.115,04 EUR.
35 
a) Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig (vgl. BGH vom 16.01.2009, Az. 5 ZR 133/08; NJW 2009, 1262).
36 
Die Beklagten haben hier Mängel gegenüber dem Kläger gerügt, die Miete gemindert und eine Schadensbeseitigung verlangt, obwohl die Schimmelschäden von ihnen selbst verursacht wurden (unten b) und die geltende gemachten Ansprüche/Rechte gegenüber dem Kläger deshalb nicht bestanden. Die Beklagten – und nur sie – hätten erkennen können und müssen, dass die Schimmelbildung aufgrund des eigenen fehlerhaften Heizungs- und Nutzungsverhalten entstanden sind. Stattdessen wurde ins Blaue hinein gemutmaßt, dass wohl ein Wasserschaden in der darüberliegenden Wohnung vorliege.
37 
Durch diese Pflichtverletzung sind die streitgegenständlichen Kosten adäquat kausal versucht worden.
38 
Die Aufwendungen sind außerdem als Kosten der Schadensfeststellung/ Rechtsverfolgung erstattungsfähig (vgl. Grüneberg , in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 249 Rn. 58).
39 
b) Die Beklagten haben die Schimmelschäden selbst durch fehlerhaftes Heiz- und Lüftungsverhalten verursacht, weshalb kein Mietminderungsrecht oder sonstige Rechte gegen den Kläger bestanden.
40 
Der Kläger hat den Nachweis geführt, dass die Schimmelbildung nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt. Der somit den Beklagten obliegenden Beweis, dass sie die Schäden nicht zu vertreten haben (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, vgl. BGH vom 01.03.2000, Az. XII ZR 272/97, NZM 2000, 549), konnte von den Beklagten nicht geführt werden.
41 
Nach den Ausführungen des Sachverständigen führen die nur 24cm dicke Außenwand in Verbindung mit den wesentlich später eingebauten hochdichten Fenstern zu den Schimmelbildungen in den Außenwandecken, Fensterlaibungen, Heizungsnischen und ähnlichen Schwachstellen.
42 
Entgegen der Auffassung der Beklagten führte nicht erst der Einbau der modernen Fenster zur Entstehung von Wärmebrücken. Die Ausführungen des Sachverständigen (Tz. 3.2, Seite 12 des Gutachtens; Bl. 105 der Gerichtsakten), durch den Fenstereinbau würden die vorhandenen Schwachstellen zu den kältesten Bauteilen, sind insoweit missverständlich. Der Einbau von hochdichten und wärmeisolierten Fenstern führt keinesfalls zu einer niedrigeren Temperatur des Mauerwerks im Innenbereich. Es wurden lediglich die noch kälteren Stellen – die alten Fensterscheiben – entfernt, weshalb die benannten Schwachstellen nun die kältesten Stellen darstellen. Diese Wärmebrücken waren aber von Anfang an vorhanden (nur eben als zweitkälteste Stellen). Durch den Einbau der hochdichten Fenster wurde außerdem die Grundlüftung durch die undichten Fensterfalze unterbunden, weshalb nun ein erhöhtes Lüftungserfordernis besteht.
43 
Es ist allgemein bekannt, dass Gebäude älteren Baujahrs nicht wärmegedämmt sind. Das ungefähre Alter ist dem streitgegenständlichen Gebäude ohne Weiteres anzusehen; dasselbe gilt für die nicht vorhandene Wärmedämmung – aufgrund der Wandstärke von nur 24cm (vgl. auch LG München, a.a.O.). Weiterhin ist ohne weiteres erkennbar, ob im Gebäude moderne hochdichte Fenster eingebaut sind oder nicht.
44 
Schließlich ist allgemein bekannt, dass in älteren Gebäuden, noch dazu nach Einbau moderner Fenster, durch besonderes Heizungs- und Lüftungsverhalten einer Schimmelbildung entgegen gewirkt werden muss. Auf diese Notwendigkeit muss sich der Mieter bei einer entsprechenden Wohnung einstellen (vgl. LG Berlin vom 14.03.2008, Az. 63 S 316/07, Grundeigentum 2008, 1053). Auf diese Problematik wird etwa seit geraumer Zeit in der Tagespresse in regelmäßigen Abständen hingewiesen (Rubrik Verbraucherhinweise o.ä.). Tatsächlich gelingt in der Praxis ein Wohnen in derartigen Häusern ohne Auftreten von Schimmel ganz überwiegend und ohne weiteres.
45 
Dass ein Wohnen insbesondere auch in der streitgegenständlichen Wohnung ohne Auftreten von Schimmel möglich ist, wird überdies dadurch bestätigt, dass es beim Vormieter nicht zu Schimmelbefall gekommen ist.
46 
Der entsprechende Klägervortrag mit schriftlicher Erklärung des Vormieters wird von Beklagtenseite nicht bestritten. Der eigene – zum Teil gegenteilige – Vortrag, bei Einzug sei bereits leichter Schimmelbefall vorhanden gewesen, ist nicht ausreichend substantiiert. Es hätte vorgetragen werden müssen, wo Schimmel welchen Ausmaßes vorhanden war. Im Übrigen blieb dieser Vortrag ohne Beweisantritt.
47 
Die Zeugin H. konnte kein ausreichendes Lüften, nämlich mindestens dreimal tägliches Stoßlüften, bezeugen. Sie konnte lediglich bekunden, dass in den Zeiten, in denen sie anwesend war, überwiegend gelüftet wurde – jeweils einmal.
48 
Darüber hinaus sind die äußerst niedrigen Heizwerte der Beklagten im Vergleich zu den anderen Wohnungen im Haus auffällig. Diese Abweichungen sind nicht damit zu erklären, dass die Wohnung der Beklagten in der mittleren Etage gelegen ist. Ganz offensichtlich haben die Beklagten die Wohnung nur sparsam beheizt.
49 
Die Angaben der Zeugin H., die Wohnung sei immer warm beheizt, widerlegt das nicht, denn das betrifft – naturgemäß – wiederum nur die Zeiten ihrer eigenen Anwesenheit. Erst recht kann sie keine Angaben machen über Zeiten, in denen auch die Beklagten nicht in der Wohnung anwesend waren (auch in diesen Zeiten darf die Temperatur nur mäßig absinken). Bzgl. der Feststellung der Zeugin, die Thermostate hätten immer auf höchster Stufe gestanden, ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten nach eigenen Angaben nach Zeit, Dauer und Intensität automatisch regulierende Thermostate eingebaut hatten. Die Thermostate standen deshalb dauerhaft auf höchster Stufe, waren aber nicht ständig geöffnet.
50 
Schließlich kommt die ungewöhnlich hohe Anzahl der Pflanzen in der Wohnung der Beklagten hinzu – unstreitig waren die Fenstersimse größtenteils mit Pflanzen zugestellt, wie viele Pflanzen es im Einzelnen waren, ist unerheblich. Dass die Pflanzen nicht das gesamte Gießwasser binden, hätten die Beklagten ebenfalls erkennen können und müssen. Jedenfalls bestand Anlass, entsprechende Erkundigungen einzuholen.
51 
Nach alledem bestehen somit keine Zweifel, dass die Schäden durch die Beklagten mindestens fahrlässig verursacht worden sind. Jedenfalls ist den Beklagten der entsprechende Gegenbeweis nicht gelungen.
52 
Dem Kläger oblag es auch nicht, die Beklagten über die Notwendigkeit ausreichenden Heizens und Lüftens aufzuklären. Erforderlich sind in diesem Zusammenhang gewisse Grundkenntnisse der Zusammenhänge von Luft, Feuchtigkeit und Temperatur. Dies kann man bei einem durchschnittlichen Mieter voraussetzen. Ebenfalls erwarten kann man das Wissen, dass ältere Häuser gerade in Bezug auf Wärmeschutz schlechter sind als Neubauten (vgl. LG Berlin, a.a.O.). Es kommt deshalb auch kein Mitverschulden des Klägers in Betracht.
53 
c) Die Kläger haben somit Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von 1.995,09 EUR sowie der Handwerkerkosten von 119,95 EUR.
54 
Das Bestreiten der Beklagtenseite bzgl. der Rechnungshöhe erfolgte, als die Rechnungen noch nicht vorgelegt waren. Soweit darüber hinaus die Angemessenheit der Sachverständigenrechnung bestritten wird, ist das nicht nachvollziehbar. Die Rechnung und insbesondere der angesetzte Zeitaufwand bewegen sich im Rahmen des Üblichen. Das ergibt insbesondere auch der Vergleich mit der Rechnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen.
55 
3. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten für die ergänzende Stellungnahme während des laufenden Prozesses. Insoweit war die Klage abzuweisen.
56 
Die Rechtsverteidigung im Zivilprozess durch Bestreiten einer schadensverursachenden Handlung ist nicht rechtswidrig und löst deshalb keinen Schadensersatzanspruch aus (vgl. BGH vom 16.01.2009, a.a.O.).
57 
Jedenfalls verstieß die Einholung eines weiteren Privatgutachtens gegen die Schadensminderungspflicht des Klägers (§ 254 Abs. 2 Satz 1 a.E. BGB). Aufgrund des Bestreitens der Beklagten musste es ohnehin zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens kommen.
58 
4. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR.
59 
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts der vorgerichtlichen Tätigkeit des Klägervertreters ist neben den klägerischen Ansprüchen auf Zahlung rückständiger Miete sowie Ersatz der Kosten für Gutachten und Handwerker der Gegenstandswert des Streits um die Kündigung zu berücksichtigen.
60 
Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig (vgl. BGH vom 16.01.2009, a.a.O.; vgl. auch AG Kiel vom 21.12.2009, Az. 108 C 495/09).
61 
So verhält es sich hier. Der Beklagte hat das Mietverhältnis gekündigt. Die Kündigung war unwirksam. Das Mietverhältnis kann wirksam nur von beiden Mietern gekündigt werden ( Blank , in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., § 568 Rn. 15).
62 
Der Kläger durfte sich dagegen wehren und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dem Kläger sind dadurch adäquat kausal Rechtsanwaltskosten entstanden.
63 
Die Höhe des Gegenstandswerts bemisst sich nach § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der einjährigen Nettomiete. Es wurde nicht lediglich über die Kündigungsfrist, sondern die Wirksamkeit der Kündigung insgesamt gestritten.
64 
Die Nettomiete beträgt unstreitig 730,00 EUR, der entsprechende Gegenstandswert somit 7.560,00 EUR. Unter Berücksichtigung der übrigen Ansprüche ergibt sich somit ein Gegenstandswert von 9.755,04 EUR. Die entsprechende Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 inkl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer beträgt 775,64 EUR.
65 
Der Kläger hat deshalb Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR. Im Übrigen war die Klage insoweit abzuweisen.
66 
5. Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus Verzug. Spätestens aufgrund des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 10.09.2009 mit Fristsetzung zum 24.09.2009 befanden sich die Beklagten in Verzug.
II.
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 92 Abs. 1 ZPO. Der Kläger unterliegt nur zu ca. 10%. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Zuvielforderung bei den Rechtsanwaltskosten allein aus dem fehlerhaft angesetzten Streitwert für die Kündigung ergibt, insoweit sind die Rechtsanwaltskosten keine Nebenforderung.
68 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 713 ZPO.
69 
Der Streitwert beträgt 3.040,82 EUR. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erhöhen den Streitwert nicht, soweit es sich um eine Nebenforderung zur Klageforderung handelt. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurden zur Berechnung des Streitwerts in der Weise aufgeteilt, dass die fiktive Geschäftsgebühr aus der Klageforderung in Höhe von 2.195,04 EUR (272,87 EUR) von den insgesamt geltend gemachten Rechtsanwaltkosten abgezogen wurde (Rest: 564,65EUR).
70 
Gründe für eine Berufungszulassung des Klägers, dessen Beschwer 600 EUR nicht übersteigt, liegen nicht vor (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Nürtingen Urteil, 09. Juni 2010 - 42 C 1905/09

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln


(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufg

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 23 Allgemeine Wertvorschrift


(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse


(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung

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Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2000 - XII ZR 272/97

bei uns veröffentlicht am 01.03.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄ UMNISURTEIL XII ZR 272/97 Verkündet am: 1. März 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundes

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(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
XII ZR 272/97 Verkündet am:
1. März 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. Oktober 1997 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger verlangen vom Beklagten rückständige Miete sowie Räumung und Herausgabe von gewerblich genutzten Räumen, die sie dem Beklagten mit Mietvertrag vom 27. Juli 1982 zu einem monatlichen Mietzins von 1.000 DM vermietet haben und in denen die Immobilien-GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte ist, ein Maklerbüro betreibt. Mit vermietet waren der sogenannte Ladengang im Eingangsbereich, den der Beklagte 1982 aufgrund der ihm mietvertraglich erteilten Genehmigung der Kläger hatte überdachen
lassen, sowie Schaukästen, die im Ladengang an der Wand hingen und die der Beklagte zu Werbezwecken nutzte. Wegen auftretender Feuchtigkeitsschäden im Bereich dieser Schaukästen, deretwegen der Beklagte die Miete minderte, kam es 1988 zu einem Rechtsstreit zwischen den Parteien, in dem das Landgericht mit Urteil vom 12. Januar 1990 (4 O 519/88) dem Beklagten ein Minderungsrecht von 20 % (200 DM) zubilligte und ihn im übrigen zur Zahlung des restlich einbehaltenen Mietzinses verurteilte. Seine Berufung blieb erfolglos. Eine Räumungsklage, die die Kläger zwischenzeitlich vor dem Amtsgericht angestrengt hatten, wurde mit Urteil vom 26. Juni 1991 mit der Begründung abgewiesen, daß sich der Beklagte, der mittlerweile den Mietzins unter Berücksichtigung der vom Landgericht angenommenen Minderungsquote bezahlt hatte, nicht in Verzug befunden habe. In der Folgezeit zahlte der Beklagte die verminderte Miete von 800 DM. Mit Anwaltsschreiben vom 25. September 1995 mahnten die Kläger unter Androhung fristloser Kündigung die Differenzbeträge als rückständigen Mietzins an und kündigten schließlich mit Schreiben vom 5. Dezember 1995. Sie beriefen sich darauf, daß dem Beklagten kein Minderungsrecht mehr zugestanden habe, nachdem auf ihre Veranlassung hin Undichtigkeiten im Dachrinnen - und Fallrohrbereich im Januar 1990 behoben worden seien und weitere Feuchtigkeitsschäden allein auf die vom Beklagten errichtete unzureichende Überdachungskonstruktion zurückzuführen seien. Der Beklagte hielt dem entgegen , daß die Feuchtigkeitsschäden nach wie vor aufgetreten seien und in den Verantwortungsbereich der Kläger fielen, weil er die Glasüberdachung im Herbst 1991 habe abdichten und im Herbst 1993 auf eigene Kosten die wiederum verstopften Fallrohre habe richten lassen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Räumung und Herausgabe und zur Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 11.800 DM für die Zeit von Januar 1991 bis November 1995 verurteilt, weil ihm ein Mietminderungsrecht nicht mehr zugestanden habe. Denn nachdem die Kläger den Mangel beseitigt hätten , habe er einen erneuten Mangel nicht angezeigt. Die weitergehende Zahlungsklage hat das Landgericht wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Kläger ihn zusätzlich zur Räumung und Herausgabe von unberechtigt genutzten Kellerräumen verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

I.

Da die Kläger und Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten waren, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung.

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat den Zahlungsanspruch für begründet gehalten , weil dem Beklagten kein Minderungsrecht mehr zugestanden habe. Es ist mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß die Kläger mit der im Januar 1990 veranlaßten Reparatur der Dachrinnen und Fallrohre die in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Ursachen für die Feuchtigkeit beseitigt hätten. Der Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, daß diese Reparatur nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sei. Die danach aufgetretenen Feuchtigkeitseinbrüche hätten, wie im Gutachten des Sachverständigen vom 30. August 1989 im Vorprozeß dargelegt worden sei, ihre Ursache in der "fachlich gewagten" Dachkonstruktion des Ladenganges und lägen im Verantwortungsbereich des Beklagten. Jedenfalls aber habe der Beklagte entgegen seiner Anzeigepflicht nach § 545 BGB die Feuchtigkeitsmängel im Bereich der Schaukästen gegenüber den Klägern nicht mehr gerügt, so daß er keine Minderungsrechte mehr geltend machen könne. Die behauptete Mängelanzeige gegenüber dem Makler K. entlaste ihn nicht, da dieser von den Klägern nur mit dem Verkauf des Hauses, nicht aber mit der Wahrnehmung von Vermieterrechten und -pflichten beauftragt worden sei. 2. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß das Oberlandesgericht wesentlichen Parteivortrag und Beweisangebote des Beklagten übergangen habe.
a) Grundsätzlich hat zwar der Mieter, der sich auf einen Mangel beruft, die Darlegungs- und Beweislast für den Mangel und das Verschulden des
Vermieters. Dabei hat die Rechtsprechung die Beweislast aber nach den beiderseitigen Verantwortungsbereichen verteilt: Der Vermieter muß darlegen und beweisen, daß die Ursache des Mangels nicht aus seinem Pflichten- und Verantwortungsbereich stammt, sondern aus dem Herrschafts- und Obhutsbereich des Mieters (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 124, 128; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., Bd. 1, § 537 BGB, Rdn. 1; Kraemer in Bub/Treier Handbuch der Geschäftsraummiete 3. Aufl. III A Rdn. 960 a; III B Rdn. 1385 a; Schmidt-Futterer/Eisenschmidt Mietrecht 7. Aufl. § 537 Rdn. 318 m.w.N.). Hat er diesen Beweis geführt, muß der Mieter nachweisen, daß er den Mangel nicht zu vertreten hat. Das Oberlandesgericht ist hier auf der Grundlage des im Vorprozeß (4 O 519/88 Landgericht Lübeck) erstatteten Gutachtens des Sachverständigen P. vom 30. August 1989 davon ausgegangen, daß die Ursache für die Feuchtigkeitsschäden im Bereich der vom Beklagten errichteten Überdachung liege und damit allein seinem Verantwortungsbereich zuzuschreiben sei, nachdem die Kläger die ihrem Verantwortungsbereich unterliegenden Regenrinnen und Fallrohre ordnungsgemäß repariert hätten. Bereits die erste Annahme ist durch das Vorbringen des Beklagten und die Angaben des Sachverständigen in Frage gestellt. Der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung vorgetragen und unter Zeugen- und Sachverständigenbeweis gestellt, daß die Feuchtigkeit nicht von der fehlerhaften Überdachung herrühren könne, weil er diese im Herbst 1991 durch eine Bitumenschweißbahn fachmännisch habe abdichten lassen und das Dach seitdem kein Wasser mehr durchlasse. Vielmehr liege die Ursache nach wie vor im Bereich der Regenrinnen und des Fallrohres, was den Klägern zuzurechnen sei. Der Sachverständige P. hat bei seiner Vernehmung durch das Landgericht am 15. Mai 1996 außerdem bestätigt, daß die Abdichtung der Überdachung, insbesondere durch die Bitumenschweißbahn, jetzt völ-
lig anders sei als seinerzeit anläßlich seiner Begutachtung 1989 im Vorprozeß. Damit durfte sich das Oberlandesgericht bei seiner Beurteilung nicht mehr auf die früheren Angaben des Gutachters im Vorprozeß stützen. Der Beklagte hat in der Berufungsbegründung ferner vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß die von den Klägern im Januar 1990 vorgenommene Reparatur zu keinem dauerhaften Erfolg geführt habe. Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht am 15. Mai 1996 hat er angegeben, daß er, nachdem der Vorprozeß beendet gewesen sei, die Rückwand der Schaukästen mit einer Korkfläche versehen habe. Auch danach seien sie jedoch wegen wieder austretender Feuchtigkeit nur wenige Wochen nutzbar gewesen. Behauptet der Mieter, die Mietsache sei nach Reparaturversuchen des Vermieters immer noch mangelhaft, so trägt der Vermieter die Beweislast für den Erfolg seiner Mängelbeseitigungsmaßnahmen (OLG Hamm NJW-RR 1995, 525; SchmidtFutterer /Eisenschmidt aaO Rdn. 314). Nach allem hätte das Oberlandesgericht den Vortrag und die Beweisangebote des Beklagten nicht als unsubstantiiert zurückweisen dürfen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß dem Beklagten weiterhin ein Minderungsrecht gemäß § 537 BGB - ggf. in der vom Vorprozeß angenommenen Höhe - zusteht, so daß die Rückstandsforderung der Kläger unberechtigt und - mangels Zahlungsverzugs des Beklagten - auch ihre darauf gestützte fristlose Kündigung unwirksam ist.
b) Auch die Hilfserwägung des Oberlandesgerichts, daß dem Beklagten jedenfalls mangels rechtzeitiger Mängelanzeige gegenüber den Klägern gemäß § 545 Abs. 2 BGB kein Minderungsrecht mehr zustehe, trägt die Entscheidung nicht. Denn auch insoweit hat das Oberlandesgericht, wie die Revision zu Recht rügt, wesentlichen Parteivortrag und Beweisangebote des Beklagten
nicht berücksichtigt. Der Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 5. Juni 1996 und vom 27. Januar 1997 unter Beweisantritt vorgetragen, er habe den Zeugen K. nach der Reparatur im Januar 1990 gebeten, die Kläger zur Beseitigung der auch danach wieder aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden aufzufordern, was diese aber laut K. abgelehnt hätten. Da der Zeuge K. nach dem Vortrag des Beklagten dessen Bitte den Klägern tatsächlich übermittelt haben soll und damit jedenfalls als Bote tätig gewesen sein soll, kommt es nicht darauf an, ob der Zeuge K. von den Klägern nur mit dem Verkauf des Hauses beauftragt, aber nicht bevollmächtigt war, Vermieterrechte oder -pflichten wahrzunehmen. Davon abgesehen ist der Beklagte seiner Anzeigepflicht auch noch in anderer Weise nachgekommen. Er hat sich in dem Vorprozeß wegen Räumung, der vor dem Amtsgericht im September 1990 begonnen hatte und zeitweise parallel zu dem im Jahre 1988 angestrengten Vorprozeß vor dem Landgericht wegen der Mietminderung (4 O 519/88) geführt wurde, darauf berufen, daß die Minderungsgründe , die im Mietminderungsverfahren vorgetragen worden seien, nach wie vor beständen (Schriftsatz vom 28. Januar 1991 im Verfahren 2 C 499/90, dort S. 79). Er hat ferner Kopie eines Schreibens seines Rechtsanwalts vom 21. Januar 1991 (aaO S. 80) an den Rechtsanwalt der Kläger vorgelegt, in welchem er ebenfalls Mängel bezüglich defekter Dachrinnen anzeigt und mit Fristsetzung um deren Beseitigung bittet, widrigenfalls er zur Ersatzvornahme schreite. Das ist für die Anzeige nach § 545 BGB ausreichend. Da der Mietrückstand nach der Annahme des Berufungsurteils erst im November 1991 erreicht war, erfolgte diese Mängelanzeige auch rechtzeitig vor Eintritt der Kündigungsvoraussetzungen. 2. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten auf die Anschlußberufung der Kläger auch zur Herausgabe von angeblich unberechtigt genutzten Kellerräumen verurteilt. Auch insoweit kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beklagte
hat mit Schriftsatz vom 8. Februar 1996 in erster Instanz unter Vorlage eines Telefaxschreibens vom 15. April 1993 vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß er sich mit dem von den Klägern hierzu bevollmächtigten Zeugen K. über die Nutzung des Kellers gegen Übernahme der Sanierung desselben geeinigt habe und die Kläger hierzu ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt hätten. Die in zweiter Instanz erfolgte allgemeine Bezugnahme auf dieses Beweisangebot hätte das Oberlandesgericht zumindest zu einem Hinweis auf weitere Konkretisierung veranlassen müssen, wenn es diesen Vortrag für unsubstantiiert hielt. 3. Da das Urteil des Oberlandesgerichts mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben kann, war es aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zur Vornahme weiterer Feststellungen zurückzuverweisen. Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
XII ZR 272/97 Verkündet am:
1. März 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. Oktober 1997 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger verlangen vom Beklagten rückständige Miete sowie Räumung und Herausgabe von gewerblich genutzten Räumen, die sie dem Beklagten mit Mietvertrag vom 27. Juli 1982 zu einem monatlichen Mietzins von 1.000 DM vermietet haben und in denen die Immobilien-GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte ist, ein Maklerbüro betreibt. Mit vermietet waren der sogenannte Ladengang im Eingangsbereich, den der Beklagte 1982 aufgrund der ihm mietvertraglich erteilten Genehmigung der Kläger hatte überdachen
lassen, sowie Schaukästen, die im Ladengang an der Wand hingen und die der Beklagte zu Werbezwecken nutzte. Wegen auftretender Feuchtigkeitsschäden im Bereich dieser Schaukästen, deretwegen der Beklagte die Miete minderte, kam es 1988 zu einem Rechtsstreit zwischen den Parteien, in dem das Landgericht mit Urteil vom 12. Januar 1990 (4 O 519/88) dem Beklagten ein Minderungsrecht von 20 % (200 DM) zubilligte und ihn im übrigen zur Zahlung des restlich einbehaltenen Mietzinses verurteilte. Seine Berufung blieb erfolglos. Eine Räumungsklage, die die Kläger zwischenzeitlich vor dem Amtsgericht angestrengt hatten, wurde mit Urteil vom 26. Juni 1991 mit der Begründung abgewiesen, daß sich der Beklagte, der mittlerweile den Mietzins unter Berücksichtigung der vom Landgericht angenommenen Minderungsquote bezahlt hatte, nicht in Verzug befunden habe. In der Folgezeit zahlte der Beklagte die verminderte Miete von 800 DM. Mit Anwaltsschreiben vom 25. September 1995 mahnten die Kläger unter Androhung fristloser Kündigung die Differenzbeträge als rückständigen Mietzins an und kündigten schließlich mit Schreiben vom 5. Dezember 1995. Sie beriefen sich darauf, daß dem Beklagten kein Minderungsrecht mehr zugestanden habe, nachdem auf ihre Veranlassung hin Undichtigkeiten im Dachrinnen - und Fallrohrbereich im Januar 1990 behoben worden seien und weitere Feuchtigkeitsschäden allein auf die vom Beklagten errichtete unzureichende Überdachungskonstruktion zurückzuführen seien. Der Beklagte hielt dem entgegen , daß die Feuchtigkeitsschäden nach wie vor aufgetreten seien und in den Verantwortungsbereich der Kläger fielen, weil er die Glasüberdachung im Herbst 1991 habe abdichten und im Herbst 1993 auf eigene Kosten die wiederum verstopften Fallrohre habe richten lassen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Räumung und Herausgabe und zur Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 11.800 DM für die Zeit von Januar 1991 bis November 1995 verurteilt, weil ihm ein Mietminderungsrecht nicht mehr zugestanden habe. Denn nachdem die Kläger den Mangel beseitigt hätten , habe er einen erneuten Mangel nicht angezeigt. Die weitergehende Zahlungsklage hat das Landgericht wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Kläger ihn zusätzlich zur Räumung und Herausgabe von unberechtigt genutzten Kellerräumen verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

I.

Da die Kläger und Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten waren, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung.

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat den Zahlungsanspruch für begründet gehalten , weil dem Beklagten kein Minderungsrecht mehr zugestanden habe. Es ist mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß die Kläger mit der im Januar 1990 veranlaßten Reparatur der Dachrinnen und Fallrohre die in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Ursachen für die Feuchtigkeit beseitigt hätten. Der Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, daß diese Reparatur nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sei. Die danach aufgetretenen Feuchtigkeitseinbrüche hätten, wie im Gutachten des Sachverständigen vom 30. August 1989 im Vorprozeß dargelegt worden sei, ihre Ursache in der "fachlich gewagten" Dachkonstruktion des Ladenganges und lägen im Verantwortungsbereich des Beklagten. Jedenfalls aber habe der Beklagte entgegen seiner Anzeigepflicht nach § 545 BGB die Feuchtigkeitsmängel im Bereich der Schaukästen gegenüber den Klägern nicht mehr gerügt, so daß er keine Minderungsrechte mehr geltend machen könne. Die behauptete Mängelanzeige gegenüber dem Makler K. entlaste ihn nicht, da dieser von den Klägern nur mit dem Verkauf des Hauses, nicht aber mit der Wahrnehmung von Vermieterrechten und -pflichten beauftragt worden sei. 2. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß das Oberlandesgericht wesentlichen Parteivortrag und Beweisangebote des Beklagten übergangen habe.
a) Grundsätzlich hat zwar der Mieter, der sich auf einen Mangel beruft, die Darlegungs- und Beweislast für den Mangel und das Verschulden des
Vermieters. Dabei hat die Rechtsprechung die Beweislast aber nach den beiderseitigen Verantwortungsbereichen verteilt: Der Vermieter muß darlegen und beweisen, daß die Ursache des Mangels nicht aus seinem Pflichten- und Verantwortungsbereich stammt, sondern aus dem Herrschafts- und Obhutsbereich des Mieters (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 124, 128; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., Bd. 1, § 537 BGB, Rdn. 1; Kraemer in Bub/Treier Handbuch der Geschäftsraummiete 3. Aufl. III A Rdn. 960 a; III B Rdn. 1385 a; Schmidt-Futterer/Eisenschmidt Mietrecht 7. Aufl. § 537 Rdn. 318 m.w.N.). Hat er diesen Beweis geführt, muß der Mieter nachweisen, daß er den Mangel nicht zu vertreten hat. Das Oberlandesgericht ist hier auf der Grundlage des im Vorprozeß (4 O 519/88 Landgericht Lübeck) erstatteten Gutachtens des Sachverständigen P. vom 30. August 1989 davon ausgegangen, daß die Ursache für die Feuchtigkeitsschäden im Bereich der vom Beklagten errichteten Überdachung liege und damit allein seinem Verantwortungsbereich zuzuschreiben sei, nachdem die Kläger die ihrem Verantwortungsbereich unterliegenden Regenrinnen und Fallrohre ordnungsgemäß repariert hätten. Bereits die erste Annahme ist durch das Vorbringen des Beklagten und die Angaben des Sachverständigen in Frage gestellt. Der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung vorgetragen und unter Zeugen- und Sachverständigenbeweis gestellt, daß die Feuchtigkeit nicht von der fehlerhaften Überdachung herrühren könne, weil er diese im Herbst 1991 durch eine Bitumenschweißbahn fachmännisch habe abdichten lassen und das Dach seitdem kein Wasser mehr durchlasse. Vielmehr liege die Ursache nach wie vor im Bereich der Regenrinnen und des Fallrohres, was den Klägern zuzurechnen sei. Der Sachverständige P. hat bei seiner Vernehmung durch das Landgericht am 15. Mai 1996 außerdem bestätigt, daß die Abdichtung der Überdachung, insbesondere durch die Bitumenschweißbahn, jetzt völ-
lig anders sei als seinerzeit anläßlich seiner Begutachtung 1989 im Vorprozeß. Damit durfte sich das Oberlandesgericht bei seiner Beurteilung nicht mehr auf die früheren Angaben des Gutachters im Vorprozeß stützen. Der Beklagte hat in der Berufungsbegründung ferner vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß die von den Klägern im Januar 1990 vorgenommene Reparatur zu keinem dauerhaften Erfolg geführt habe. Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht am 15. Mai 1996 hat er angegeben, daß er, nachdem der Vorprozeß beendet gewesen sei, die Rückwand der Schaukästen mit einer Korkfläche versehen habe. Auch danach seien sie jedoch wegen wieder austretender Feuchtigkeit nur wenige Wochen nutzbar gewesen. Behauptet der Mieter, die Mietsache sei nach Reparaturversuchen des Vermieters immer noch mangelhaft, so trägt der Vermieter die Beweislast für den Erfolg seiner Mängelbeseitigungsmaßnahmen (OLG Hamm NJW-RR 1995, 525; SchmidtFutterer /Eisenschmidt aaO Rdn. 314). Nach allem hätte das Oberlandesgericht den Vortrag und die Beweisangebote des Beklagten nicht als unsubstantiiert zurückweisen dürfen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß dem Beklagten weiterhin ein Minderungsrecht gemäß § 537 BGB - ggf. in der vom Vorprozeß angenommenen Höhe - zusteht, so daß die Rückstandsforderung der Kläger unberechtigt und - mangels Zahlungsverzugs des Beklagten - auch ihre darauf gestützte fristlose Kündigung unwirksam ist.
b) Auch die Hilfserwägung des Oberlandesgerichts, daß dem Beklagten jedenfalls mangels rechtzeitiger Mängelanzeige gegenüber den Klägern gemäß § 545 Abs. 2 BGB kein Minderungsrecht mehr zustehe, trägt die Entscheidung nicht. Denn auch insoweit hat das Oberlandesgericht, wie die Revision zu Recht rügt, wesentlichen Parteivortrag und Beweisangebote des Beklagten
nicht berücksichtigt. Der Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 5. Juni 1996 und vom 27. Januar 1997 unter Beweisantritt vorgetragen, er habe den Zeugen K. nach der Reparatur im Januar 1990 gebeten, die Kläger zur Beseitigung der auch danach wieder aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden aufzufordern, was diese aber laut K. abgelehnt hätten. Da der Zeuge K. nach dem Vortrag des Beklagten dessen Bitte den Klägern tatsächlich übermittelt haben soll und damit jedenfalls als Bote tätig gewesen sein soll, kommt es nicht darauf an, ob der Zeuge K. von den Klägern nur mit dem Verkauf des Hauses beauftragt, aber nicht bevollmächtigt war, Vermieterrechte oder -pflichten wahrzunehmen. Davon abgesehen ist der Beklagte seiner Anzeigepflicht auch noch in anderer Weise nachgekommen. Er hat sich in dem Vorprozeß wegen Räumung, der vor dem Amtsgericht im September 1990 begonnen hatte und zeitweise parallel zu dem im Jahre 1988 angestrengten Vorprozeß vor dem Landgericht wegen der Mietminderung (4 O 519/88) geführt wurde, darauf berufen, daß die Minderungsgründe , die im Mietminderungsverfahren vorgetragen worden seien, nach wie vor beständen (Schriftsatz vom 28. Januar 1991 im Verfahren 2 C 499/90, dort S. 79). Er hat ferner Kopie eines Schreibens seines Rechtsanwalts vom 21. Januar 1991 (aaO S. 80) an den Rechtsanwalt der Kläger vorgelegt, in welchem er ebenfalls Mängel bezüglich defekter Dachrinnen anzeigt und mit Fristsetzung um deren Beseitigung bittet, widrigenfalls er zur Ersatzvornahme schreite. Das ist für die Anzeige nach § 545 BGB ausreichend. Da der Mietrückstand nach der Annahme des Berufungsurteils erst im November 1991 erreicht war, erfolgte diese Mängelanzeige auch rechtzeitig vor Eintritt der Kündigungsvoraussetzungen. 2. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten auf die Anschlußberufung der Kläger auch zur Herausgabe von angeblich unberechtigt genutzten Kellerräumen verurteilt. Auch insoweit kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beklagte
hat mit Schriftsatz vom 8. Februar 1996 in erster Instanz unter Vorlage eines Telefaxschreibens vom 15. April 1993 vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß er sich mit dem von den Klägern hierzu bevollmächtigten Zeugen K. über die Nutzung des Kellers gegen Übernahme der Sanierung desselben geeinigt habe und die Kläger hierzu ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt hätten. Die in zweiter Instanz erfolgte allgemeine Bezugnahme auf dieses Beweisangebot hätte das Oberlandesgericht zumindest zu einem Hinweis auf weitere Konkretisierung veranlassen müssen, wenn es diesen Vortrag für unsubstantiiert hielt. 3. Da das Urteil des Oberlandesgerichts mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben kann, war es aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zur Vornahme weiterer Feststellungen zurückzuverweisen. Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.