Amtsgericht Nürnberg Endurteil, 24. Feb. 2016 - 19 C 8850/15

published on 24/02/2016 00:00
Amtsgericht Nürnberg Endurteil, 24. Feb. 2016 - 19 C 8850/15
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Landgericht Nürnberg-Fürth, 5 S 2253/16, 12/01/2017

Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.192,65 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.3.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.192,60 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Heimvertrag.

Ab dem 29.1.2014 befand sich die Beklagte im Heim der Klägerin zur Kurzzeitpflege. Am 4.2.2014 schloss die damalige Betreuerin mit der Beklagten mit dem Aufgabenkreis Heimangelegenheiten einen Heimvertrag mit der Klägerin im Namen der Beklagten ab. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Am 9.2.2014 verließ die Beklagte in Begleitung von zwei Bekannten das Heim der Klägerin. Sie nahm dabei ihre sämtlichen Sachen mit und verabschiedete sich von einer dort tätigen Pflegekraft. Dabei erklärte sie, dass sie wieder nach Hause zurückkehre. Ihre Begleiter erklärten, dass für die Beklagte in deren Haus durch eine hauswirtschaftliche Betreuung rund um die Uhr gesorgt sei. Zwischen den Parteien ist insoweit streitig, ob dieses Verhalten als fristlose Kündigung ausgelegt werden kann.

Ausweislich des abgeschlossenen Heimvertrages war eine tägliche Vergütung in Höhe von 61,48 EUR vereinbart. Mit Rechnung vom 31.1.2014, adressiert an die damalige Betreuerin, ausgehend von einem Aufenthalt wie ursprünglich geplant bis zum 25.2.2014, stellte die Klägerin der Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.721,44 EUR in Rechnung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage zu Blatt 28/30 d.A. im Anlagenheft der Klägerin Bezug genommen.

Infolge des vorzeitigen Auszuges erstellte die Klägerin jedenfalls am 22.7.2014 eine weitere Rechnung, in der ab dem 9.2.2014 eine Beurlaubung und eine Beendigung des Vertrages ab dem 18.2.2014 zugrunde gelegt wurde. Die Rechnung war ebenfalls an die ursprüngliche Betreuerin adressiert, die im Zeitpunkt der Rechnungslegung aber nicht mehr Betreuerin der Beklagten war. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage B2 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, mit der ursprünglichen Betreuerin der Beklagten sei darüber hinaus vereinbart worden, dass der Beklagten die Nutzung des an ihrem Platz befindlichen Telefons für eine tägliche Vergütung in Höhe von 1,50 EUR gestattet worden sei. Für eine Nutzungszeit von 14 Tagen seien daher Kosten in Höhe von 21,00 EUR angefallen.

Die Klägerin beantragt daher:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.192,65 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids zu bezahlen.

Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 18.3.2015 zugestellt.

Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Klageerwiderung die Klageforderung teilweise anerkannt. Dabei wurde die Klageforderung hinsichtlich eines Teilbetrages von 676,28 EUR mit der Maßgabe anerkannt, dass die Beklagte zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Überlassung einer von der Klägerin auf sie, zu Händen ihres gesetzlichen Vertreters, für den Zeitraum vom 29.1. bis 9.2.2014 ausgestellten Rechnung über 676,28 EUR verurteilt werde.

Im Übrigen hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Berechnung bezüglich der Beurlaubungszeit sei falsch. Darüber hinaus sei durch das Verlassen am 9.2.2014 eine fristlose Kündigung gemäß § 11 Abs. 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) erfolgt. Jedenfalls seine die Pflegekräfte als Empfangsboten i.S.v. § 130 BGB anzusehen.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3.2.2016 wird Bezug genommen. Im Übrigen wird zur Vervollständigung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht aufgrund des Heimvertrages die in der Klage geltend gemachte Forderung in vollem Umfang zu. Insbesondere war der Vertrag durch den Auszug der Beklagten am 9.2.2014 nicht vorzeitig beendet worden, da eine solche etwaige Kündigungserklärung unwirksam war (dazu unter 1.). Die Klägerin kann insoweit auf die Kosten für die Bereitstellung eines Telefons verlangen (dazu unter 2.). Weiterhin steht der Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht zu (dazu unter 3.).

I.

Der Vertrag vom 4.2.2014 wurde nicht wirksam am 9.2.2014 durch die Beklagte beendet.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Vertrag bereits ab dem 29.1.2014 wirksam war. Die erst später erfolgte schriftliche Fixierung war gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 WBVG notwendig. Dabei ergibt sich im Übrigen bereits aus § 6 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 WBVG, dass auch ein zunächst nicht schriftlich fixierter Vertrag wirksam ist. Im vorliegenden Fall wurde aber die Schriftform nachträglich nachgeholt. Gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 WBVG i.V.m. dem Heimvertrag vom 4.2.2014 bestand für die Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bezahlung der vereinbarten Entgelte. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass pro Tag ein solches Entgelt in Höhe von 61,48 EUR vereinbart war.

Der Vertrag wurde aber insbesondere auch nicht gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 WBVG durch die Beklagte am 9.2.2014 wirksam gekündigt. Dabei kann an dieser Stelle offenbleiben, ob das Verhalten der Beklagten als fristlose Kündigung gemäß § 133 BGB ausgelegt werden kann. Denn zur Beurteilung dieser Frage wäre es erforderlich gewesen, die dabei anwesenden und benannten Zeugen zu hören. Zur Überzeugung des Gerichts ist allerdings davon auszugehen, dass die Kündigung deswegen unwirksam war, weil die Schriftform nicht eingehalten wurde. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 WBVG kann der Verbraucher den Vertrag spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Insoweit weist die Beklagte auch zutreffend daraufhin, dass insbesondere in den Folgeabsätzen die Schriftform der Kündigung nicht wieder aufgegriffen wird. Gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 WBVG kann der Verbraucher innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dabei beginnt die Frist gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 WBVG von zwei Wochen erst nach der Aushändigung des später abgeschlossenen schriftlichen Vertrages. Diese Voraussetzungen wären hier grundsätzlich am 9.2.2014 erfüllt gewesen. Zur Überzeugung des Gerichts ist das Gesetz aber dahingehend zu verstehen, dass auch für die Folgeabsätze eine Schriftform erforderlich ist (Iffland/Düncher, Kom. zum WBVG, § 11 Rn. 5; a.A. Palandt, 24. Aufl. 2015, § 11 WBVG, Rndr. 3; Bregger in Herberger/Martinek/Rößmann u.a. in Juris Praxiskommentar-BGB, 7. Aufl. 2014, § 11 WBVG, Rndr. 17 mwN). Dies ergibt jedenfalls die Auslegung des Gesetzes.

a) Hinsichtlich der historischen Auslegung ist zunächst auszuführen, dass die Grundlage des WBVG in der Förderalismusreform zu sehen ist, da einige Teile des Heimgesetzes der konkurrierenden Gesetzgebung unterfielen. Daher entschloss sich der Gesetzgeber, ein eigenes Gesetz hinsichtlich der Regelungen zum Heimvertrag vorzulegen und zu beschließen (Bundesdrucksache 16/12409, Seite 1). Ziel der neuen Regelung war es, ältere sowie pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen bei Abschluss und Durchführung von Verträgen über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen vor Benachteiligungen zu schützen und dadurch in einer möglichst selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung zu unterstützen. Dabei wurde insbesondere der Verbraucherschutz in das Gesetz eingebracht. Dabei stand der Verbraucherschutz allerdings auch im Lichte eines fairen Ausgleichs gegenüber den Unternehmern, denen angemessene Rahmenbedingungen zur Gestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen eingeräumt werden sollten (Bundestagsdrucksache a.a.O., Seite 11 ff). Hinsichtlich der Regelungen zum Kündigungsrecht ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass durch die Neuregelung in erster Linie unter Wahrung des bisherigen Schutzniveaus eine Neugestaltung erfolgen sollte. Das dabei geschaffene Recht zur außerordentlichen Kündigung innerhalb der ersten zwei Wochen wird insoweit ausdrücklich angeführt. Ob allerdings dieses neu geschaffene Kündigungsrecht einer Form unterliegt bzw. ob insoweit eine Änderung gegenüber dem früheren Heimgesetz eintreten sollte, kann den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden. Im alten § 8 Abs. 2 Heimgesetz war allgemein anerkannt, dass die dort nur in Abs. 2 Satz 1 erwähnte Schriftform sich auf alle Kündigungen innerhalb des genannten Absatzes bezog. Auch die insoweit dort geregelte fristlose Kündigung bedurfte daher der Schriftform Dass der Gesetzgeber an dieser Regelung etwas ändern wollte, vermag das Gericht nicht zu erkennen.

b) Auch die Wortlautauslegung ist insoweit nicht eindeutig. Während in § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG die Schriftform ausdrücklich erwähnt wird, wird sie bereits in § 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG nicht mehr erwähnt. Ebenso wird sie nicht mehr in den Absätzen 2 ff aufgegriffen. Dass damit im Umkehrschluss ausdrücklich die Schriftform für die anderen Kündigungserklärungen nicht erforderlich sein soll, kann zur Überzeugung des Gerichts aus dem Wortlaut allein nicht geschlussfolgert werden. Denn eine ständige Wiederholung der Schriftform würde nur zu einem Aufblähen des Gesetzeswortlauts führen. Dabei ist es dem Gesetzgeber durchaus überlassen, die Schriftform im ersten Absatz zu verwenden, gleichwohl aber auch für die Folgeabsätze diese gedanklich stillschweigend vorauszusetzen. Insoweit kann auch aus der systematischen Stellung innerhalb des ersten Absatzes nichts anderes gefolgert werden. Denn letztlich sollte durch den § 11 WBVG nur § 8 Abs. 2 Heimgesetz unter Schaffung eines neuen außerordentlichen Kündigungsrechts aufgegriffen und neu strukturiert werden. Die dadurch erfolgte Aufgliederung in Absätze statt wie bisher einzelne Sätze innerhalb eines Absatzes vermag unter dem Gesichtspunkt der Systematik keine Neuauslegung zu rechtfertigen. Das Gericht räumt allerdings ein, dass eine klarstellende Regelgung wie in § 12 Abs. 5 WBVG wünschenswert gewesen wäre.

c) Auch die teleologische Auslegung spricht für die Notwendigkeit einer Schriftform auch der anderen Kündigungen. Sinn und Zweck der Kündigungsvorschriften ist es, dem jeweiligen Vertragspartner ein Recht zu geben, sich von dem üblicherweise auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag lösen zu können. Dabei soll unter Maßgabe des nunmehr eingeführten Verbraucherschutzes dem Verbraucher ein insbesondere in Absatz 2 Satz 1 geregeltes einfaches sofortiges Kündigungsrecht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss eingeräumt werden. Dabei ist aber weiterhin zu berücksichtigen, dass der jeweilige Heimbetreiber, jetzt Unternehmer genannt, eine gewisse Rechtssicherheit haben muss. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass das Verhalten der jeweiligen Heimbewohner für den jeweiligen Unternehmer nicht immer eindeutig sein kann und muss. Dabei dient die Schriftform aber auch dem Schutz des jeweiligen Verbrauchers. Verlässt er beispielsweise das Heim und erklärt mündlich, er werde den Vertrag hiermit kündigen, entscheidet er sich dann aber spontan nach Verlassen des Heims nach wenigen Tagen anders, weil ihm ein Leben in seiner alten Umgebung nicht möglich ist, hätte er seinen Heimplatz unter Zugrundelegung der Gegenauffassung verloren. Er müsste nunmehr erst einen neuen Vertrag mit dem Heimbetreiber abschließen, der angesichts der knappen Ressourcen im Heimbereich mit einer längeren Wartezeit verbunden wäre. Auf der anderen Seite wird der Verbraucher, wenn er an dem Vertrag nicht festhalten will, nicht gänzlich schutzlos gestellt. Während seiner Abwesenheit tritt die Urlaubsregelung (§ 7 Abs. 5 WBVG) in Kraft, die ihm eine Ermäßigung der Heimkosten gewährt. Innerhalb dieser Überlegungsfrist kann er dann entsprechend reagieren und gegebenenfalls unter Beachtung der Schriftform den Vertrag kündigen. Das Interesse an der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist dabei auch auf Seiten des Unternehmers deswegen hoch zu gewichten, weil dieser den leerstehenden Platz möglichst zeitnah an eine weitere Person vergeben will. Ist dabei die ausgesprochene Kündigung unter Umständen nicht wirksam bzw. bindend gewesen oder lag eine solche Kündigung mangels Rechtsbindungswillens nicht vor, da sie eben nur mündlich erklärt wurde, kann eine Weitervergabe des Heimplatzes unter Umständen zu schadensersatzrechtlichen Konsequenzen führen. Auch nach dem actus-contrarius-Gedanken ist davon auszugehen, dass die Kündigung der Schriftform bedarf, da auch der Vertrag selbst schriftlich geschlossen werden soll, § 6 Abs. 1 WBVG, auch wenn dies erst nachträglich erfolgen kann. Darüber hinaus ist bei „normalen“ Mietverträgen gemäß § 568 Abs. 1 BGB die Kündigung nur schriftlich wirksam. Dieser grundsätzliche Rechtsgedanke sollte wegen der damit verbundenen Rechtssicherheit auch hier Anwendung finden.

d) Nach alledem war die Kündigung vom 9.2.2014 formunwirksam. Insoweit ist allerdings von einer Beurlaubung auszugehen, so dass nach den vertraglichen Regelungen eine Reduzierung der Leistungen bzw. Entgelte eintrat. Für die Zeit vom 9.2. Bis 17.2. war gemäß § 12 des Heimvertrages eine Abwesenheitsregelung getroffen. Unter Rückgriff auf § 7 Abs. 5 WBVG reduzierte sich das Entgelt nach Ablauf von drei Tagen Abwesenheit um 25%. Dabei war der 9.2.2014 noch nicht als erster Tag anzusehen, da die Beklagte erst an diesem Tag das Heim verließ. Ab dem 13.2. bis einschließlich 17.2. reduzierte daher die Klägerin auch die entsprechenden Beträge. Die von der Klägerin auf Blatt 10 d.A. vorgenommene Berechnung erscheint dem Gericht insoweit nachvollziehbar und schlüssig. Soweit die Beklagte deren Unschlüssigkeit einwendet, hat sie dazu nicht näher vorgetragen. Ab dem 18.2. wurde der Beklagten kein Entgelt mehr in Rechnung gestellt.

I.

Die Klägerin kann auch die Kosten für die Bereitstellung eines Telefonanschlusses für die Dauer von 14 Tagen mit je 1,50 EUR pro Tag vergütet verlangen. Insoweit erfolgte die Bereitstellung des Telefons nach dem Vortrag der Klägerin auf den ausdrücklichen Wunsch der Beklagten hin. Soweit die Beklage dieses lediglich einfach bestreitet, ist dieses Bestreiten gemäß § 138 Abs. 1 ZPO unwirksam. Die Beklagte hätte sich zu dem Vortrag der Klägerin substantiiert äußern können und müssen. Das bloße einfache Bestreiten bezüglich derjenigen Tatsachen, die der Wahrnehmung der bestreitenden Partei unterliegen, ist grundsätzlich unwirksam. Dass die Beklagte zum heutigen Zeitpunkt infolge ihres Gesundheitszustandes dazu nicht mehr in der Lage sein könnte, vermag daran nichts zu ändern. Die getroffene Telefonkostenvereinbarung gilt daher als zugestanden.

I.

Soweit die Beklagte einwendet, eine prüffähige Rechnung sei an sie bzw. ihren Betreuer nicht erstellt worden, vermag dies letztlich an der Zahlungsverpflichtung nichts zu ändern. Zunächst bleibt festzuhalten, dass die Rechnung nicht Fälligkeitsvoraussetzung ist (Palandt, a.a.O., § 271 BGB Rndr. 7). Das Fehlen einer Rechnung kann aber ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB begründet. Der Vortrag der Beklagten kann insoweit als Geltendmachung dieser Einrede verstanden werden. Allerdings ist auszuführen, dass der Beklagten jedenfalls die Rechnung vom 22.7.2014 vorlag, da sie diese gegenüber dem Gericht einreichte. Dass diese an die zu diesem Zeitpunkt nicht bestellte Betreuerin adressiert war, vermag daran nichts zu ändern. Richtig ist es zwar, dass der Beklagten insoweit eine Art Berichtigungsanspruch gegenüber der Klägerin zustehen dürfte. Die Rechnung ist aber selbst inhaltlich prüffähig. Insbesondere ist aus der Rechnung zu entnehmen, dass sie sich auf die Beklagte bezieht. Der relevante Zeitraum ist dort angegeben, auch wenn in der Überschrift ein missverständlicher Zeitraum ausgewiesen ist. In der Rechnung selbst wird der Zeitraum aber mit konkreten Daten präzisiert. Dabei werden in der Rechnung die einzelnen Leistungen konkret aufgeschlüsselt und zusammengerechnet. Der darin ausgewiesene Gesamtrechnungsbetrag entspricht dem in der Klage geltend gemachten Forderungsbetrag. Soweit der Beklagten insoweit allenfalls ein Berichtigungsanspruch hinsichtlich des Adressfeldes bezüglich der Benennung des richtigen Betreuers zustehen mag, führt dies aber nicht zu einem Zurückbehaltungsrecht. Denn soweit die Beklagte die Rechnung benötigt, um diese gegenüber etwaigen Versicherungen oder sonstigen Pflegedienstleistungsträgern geltend zu machen, kann sie dies auch bereits mit der von ihr selbst vorgelegten Rechnung tun. Dass darin ein falscher Betreuer im Adressfeld ausgewiesen ist, dürfte an der Geltendmachung nichts ändern. Wäre die Rechnung zu einem Zeitpunkt erstellt worden, als die im Rechnungskopf ausgewiesene Betreuerin noch bestellt war, und würde die Beklagte später diese Rechnung gegenüber Versicherungen einreichen, stünde ihr auch kein Berichtigungsanspruch zu. Darüber hinaus war dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen, dass sie trotz Erhalt der falschadressierten Rechnung von der Klägerin eine berichtigte Rechnung gefordert hätte.

I.

Der Anspruch auf die Verzinsung folgt aus § 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Annotations

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Der Vertrag ist schriftlich abzuschließen. Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertrags auszuhändigen.

(2) Wird der Vertrag nicht in schriftlicher Form geschlossen, sind zu Lasten des Verbrauchers von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen unwirksam, auch wenn sie durch andere Vorschriften dieses Gesetzes zugelassen werden; im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam. Der Verbraucher kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ist der schriftliche Vertragsschluss im Interesse des Verbrauchers unterblieben, insbesondere weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Verbraucher Gründe vorlagen, die ihn an der schriftlichen Abgabe seiner Vertragserklärung hinderten, muss der schriftliche Vertragsschluss unverzüglich nachgeholt werden.

(3) Der Vertrag muss mindestens

1.
die Leistungen des Unternehmers nach Art, Inhalt und Umfang einzeln beschreiben,
2.
die für diese Leistungen jeweils zu zahlenden Entgelte, getrennt nach Überlassung des Wohnraums, Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie den einzelnen weiteren Leistungen, die nach § 82 Absatz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Investitionskosten und das Gesamtentgelt angeben,
3.
die Informationen des Unternehmers nach § 3 als Vertragsgrundlage benennen und mögliche Abweichungen von den vorvertraglichen Informationen gesondert kenntlich machen,
4.
die Informationen nach § 36 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geben; dies gilt auch, wenn der Unternehmer keine Webseite unterhält oder keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet.

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.

(2) Der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese Leistungen als vereinbart und angemessen.

(3) Der Unternehmer hat das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Sie ist auch insofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten getroffen worden sind.

(4) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines Sozialleistungsträgers erbracht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich schriftlich unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.

(5) Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.

(1) Der Verbraucher kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 kann der Verbraucher nur alle Verträge einheitlich kündigen. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung dann gegenüber allen Unternehmern zu erklären.

(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Verbraucher jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Verbraucher erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Verbraucher auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen.

(3) Der Verbraucher kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Kann der Verbraucher hiernach einen Vertrag kündigen, ist er auch zur Kündigung der anderen Verträge berechtigt. Er hat dann die Kündigung einheitlich für alle Verträge und zu demselben Zeitpunkt zu erklären. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung gegenüber allen Unternehmern zu erklären.

(5) Kündigt der Unternehmer in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag, kann der Verbraucher zu demselben Zeitpunkt alle anderen Verträge kündigen. Die Kündigung muss unverzüglich nach Zugang der Kündigungserklärung des Unternehmers erfolgen. Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Der Verbraucher kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 kann der Verbraucher nur alle Verträge einheitlich kündigen. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung dann gegenüber allen Unternehmern zu erklären.

(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Verbraucher jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Verbraucher erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Verbraucher auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen.

(3) Der Verbraucher kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Kann der Verbraucher hiernach einen Vertrag kündigen, ist er auch zur Kündigung der anderen Verträge berechtigt. Er hat dann die Kündigung einheitlich für alle Verträge und zu demselben Zeitpunkt zu erklären. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung gegenüber allen Unternehmern zu erklären.

(5) Kündigt der Unternehmer in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag, kann der Verbraucher zu demselben Zeitpunkt alle anderen Verträge kündigen. Die Kündigung muss unverzüglich nach Zugang der Kündigungserklärung des Unternehmers erfolgen. Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Unternehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Unternehmer den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder in seiner Art verändert und die Fortsetzung des Vertrags für den Unternehmer eine unzumutbare Härte bedeuten würde,
2.
der Unternehmer eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil
a)
der Verbraucher eine vom Unternehmer angebotene Anpassung der Leistungen nach § 8 Absatz 1 nicht annimmt oder
b)
der Unternehmer eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach § 8 Absatz 4 nicht anbietet
und dem Unternehmer deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist,
3.
der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, oder
4.
der Verbraucher
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.
Eine Kündigung des Vertrags zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen.

(2) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher gegenüber sein Angebot nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündigungsgrund durch eine Annahme des Verbrauchers im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht entfallen ist.

(3) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist der Verbraucher in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 mit der Entrichtung des Entgelts für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Unternehmer vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Unternehmer bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 kann der Unternehmer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Der Unternehmer kann in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag auch dann kündigen, wenn ein anderer Vertrag gekündigt wird und ihm deshalb ein Festhalten an dem Vertrag unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verbrauchers nicht zumutbar ist. Er kann sein Kündigungsrecht nur unverzüglich nach Kenntnis von der Kündigung des anderen Vertrags ausüben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung des anderen Vertrags durch ihn, einen anderen Unternehmer oder durch den Verbraucher erfolgt ist.

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.

(2) Der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese Leistungen als vereinbart und angemessen.

(3) Der Unternehmer hat das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Sie ist auch insofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten getroffen worden sind.

(4) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines Sozialleistungsträgers erbracht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich schriftlich unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.

(5) Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.

(1) Der Vertrag ist schriftlich abzuschließen. Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertrags auszuhändigen.

(2) Wird der Vertrag nicht in schriftlicher Form geschlossen, sind zu Lasten des Verbrauchers von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen unwirksam, auch wenn sie durch andere Vorschriften dieses Gesetzes zugelassen werden; im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam. Der Verbraucher kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ist der schriftliche Vertragsschluss im Interesse des Verbrauchers unterblieben, insbesondere weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Verbraucher Gründe vorlagen, die ihn an der schriftlichen Abgabe seiner Vertragserklärung hinderten, muss der schriftliche Vertragsschluss unverzüglich nachgeholt werden.

(3) Der Vertrag muss mindestens

1.
die Leistungen des Unternehmers nach Art, Inhalt und Umfang einzeln beschreiben,
2.
die für diese Leistungen jeweils zu zahlenden Entgelte, getrennt nach Überlassung des Wohnraums, Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie den einzelnen weiteren Leistungen, die nach § 82 Absatz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Investitionskosten und das Gesamtentgelt angeben,
3.
die Informationen des Unternehmers nach § 3 als Vertragsgrundlage benennen und mögliche Abweichungen von den vorvertraglichen Informationen gesondert kenntlich machen,
4.
die Informationen nach § 36 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geben; dies gilt auch, wenn der Unternehmer keine Webseite unterhält oder keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet.

(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.

(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.

(2) Der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese Leistungen als vereinbart und angemessen.

(3) Der Unternehmer hat das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Sie ist auch insofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten getroffen worden sind.

(4) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines Sozialleistungsträgers erbracht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich schriftlich unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.

(5) Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.