Landgericht Nürnberg-Fürth Hinweisbeschluss, 12. Jan. 2017 - 5 S 2253/16

published on 12/01/2017 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Hinweisbeschluss, 12. Jan. 2017 - 5 S 2253/16
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Tenor

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 24.02.2015, Az. 19 C 8850/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

1. Die Parteien streiten über Entgeltansprüche aus einem Heimvertrag. Die Beklagte befand sich am 29.01.2014 zunächst zur Kurzzeitpflege in einem Heim der Klägerin. Ihre Betreuerin schloss in ihren Namen am 29.01.2014 einen Heimvertrag ab, der am 04.02.14 schriftlich fixiert wurde und Unterkunft, Verpflegung sowie die Kurzzeitpflege der Beklagten bis zum 25.02.2014 vorsah. Am 09.02.2014 verließ die Beklagte das Heim der Klägerin mit ihren Sachen und erklärte gegenüber dem Pflegepersonal, dass sie nach Hause zurückkehre. Die Klägerin stellte am 31.01.2014 eine Vorauszahlung für Kurzzeitpflege der Beklagten in Höhe von 1.721, 44 Euro in Rechnung, welche an deren damalige Betreuerin adressiert war. Mit Rechnung vom 22.07.2014 rechnete die Beklagte die erbrachten Leistungen ab und stellte nach Abzug der Vorauszahlungen einen Betrag von 1.192, 60 Euro in Rechnung. In diesem Betrag waren auch 21 Euro Telefongrundgebühren enthalten. Die Rechnung war wiederum an die Betreuerin der Beklagten adressiert war, deren Bestellung zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr bestand.

Das Amtsgericht Nürnberg hat die Beklagte zur Zahlung des Rechnungsbetrages von 1.192,60 Euro verurteilt. Die Forderung sei in vollem Umfang berechtigt. Die Klägerin habe berücksichtigt, dass die Beklagte das Heim am 9.2.14 verlassen habe und den Entgeltanspruch gemäß der vertraglich vorgesehenen Abwesenheitsregelung gekürzt. Ab dem 18.02.14 seien keine Leistungen mehr berechnet worden. Eine außerordentliche Kündigung der Beklagten durch das Verlassen des Heimes am 09.02.2014 sei schon mangels Beachtung der Schriftform unwirksam gewesen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vortrags. § 11 Abs. 2 WBVG sehe ein außerordentliches Kündigungsrecht von Heimverträgen vor, welches nicht der Schriftform unterliege. Das Amtsgericht sei in Verkennung der h.M. zu Unrecht von einem Schriftformerfordernis ausgegangen. Der Gesetzgeber habe durch das außerordentliche Kündigungsrecht des Heimbewohners ein Probewohnen ermöglichen wollen. Anders als Abs. 1 ausdrücklich vorgesehen, werde eine Schriftform in § 11 Abs. 2 WBVG nicht erwähnt. Die Berufung rügt weiter, dass das Amtsgericht zu Unrecht den klägerischen Vortrag zur Vereinbarung einer Telefonanschlussmiete als zugestanden behandelt habe. Schließlich habe das Amtsgericht der Beklagten zu Unrecht ein Zurückbehaltungsrecht versagt, das dieser aufgrund der falsch adressierten Abrechnung zustehe. Die Beklagte habe, wiederum vom Amtsgericht verkannt, mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.08.2014 ausdrücklich zur Erstellung einer korrigierten Rechnung aufgefordert. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung vom 12.05.2016 (Bl. 58 ff. d.A.) Bezug genommen.

2. Diese Berufungsangriffe dringen nicht durch. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Das amtsgerichtliche Urteil weist weder eine Rechtsverletzung auf, noch bestehen Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen, noch werden von der Berufung neue Tatsachen vorgebracht, die eine Abänderung des Urteils rechtfertigen (§§ 513, 529, 546 ZPO).

a) Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Vertrag durch den Auszug der Klägerin am 09.02.2014 nicht beendet wurde. Selbst wenn man diesem Verhalten eine durch schlüssiges Verhalten erklärte Kündigung entnehmen wollte, wäre diese formunwirksam gewesen. Eine außerordentliche Kündigung nach § 11 Abs. 2 WBVG unterliegt der Schriftform. Die ausführliche und nachvollziehbare Auslegung von § 11 Abs. 2 WBVG durch das Amtsgericht ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht tritt ihr ausdrücklich bei. Es sind insofern nur noch folgende Ergänzungen veranlasst:

(1) Der Gesetzgeber wollte mit dem WBVG ein modernes Verbraucherschutzgesetz für ältere Menschen, pflegebedürftige und behinderte Volljährige schaffen (vgl. BT-Drs. 16/12409 vom 24.03.2009, S.1). Wie das Amtsgericht überzeugend ausführt (vgl. Seite 7 des Urteils), geht das Schriftformerfordernis der außerordentlichen Kündigung des Verbrauchers durch die damit einhergehende, allerdings nur formelle Erschwerung der Kündigung nicht einseitig zu Lasten der Verbraucher, sondern bewirkt gerade auch deren Schutz. Dies einerseits, indem das Formerfordernis einer übereilten Entscheidung entgegenwirkt, zum anderen aber auch dadurch, dass es im Hinblick auf die große Reichweite der Kündigung für die Versorgung der betroffenen Verbraucher mögliche Missverständnisse von vornherein vorbeugt. Durch den Formzwang ist beispielsweise eine Kündigung durch schlüssiges Verhalten ausgeschlossen. Der besondere Schutzbedarf ergibt sich dabei ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs., aaO, S.1 und S.11) aus der Abhängigkeit der Verbraucher vom Unternehmer und der Koppelung von Wohnraumüberlassungs-, Pflege- oder Betreuungsleistungen, also gerade auch daraus, dass die angebotenen Leistungen und vertraglichen Regelungen vielfach sehr komplex sind.

(2) Mit der Einführung des außerordentlichen Kündigungsrechts zielte der Gesetzgeber auf eine Angleichung des Rechts der stationären und der häuslichen Pflege (vgl. BT-Drs., aaO, S. 12/13). Bei Inkrafttreten des WBVG und noch bis zum 29.10.2012 sah § 120 SGB XI in den Absätzen 2 S.2 und 3 eine gesonderte Kündigungsmöglichkeit innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Pflegeeinsatz vor. Seit dem 30.10.2012 ist dies durch ein generelles, jederzeitiges Kündigungsrecht ersetzt.

Diesem gesetzgeberischen Ziel steht aber der schriftformgebundenen Auslegung des außerordentlichen Kündigungsrechts in § 11 Abs. 2 WBVG nicht im Wege. Die Verbraucher verlieren durch das Schriftformerfordernis weder ihr Kündigungsrecht noch wird es materiell in irgendeiner Weise beschnitten. Zwar sieht auch § 120 SGB XI für die Kündigung eines Pflegevertrages keine Schriftform vor. Dies ist allerdings Folge des ihm zugrundeliegenden zivilrechtlichen Dienstvertrages (vgl. BGH, Urteil v. 09.06.2011, Az. III ZR 203/10, Rn. 16 ff.). Im Dienstvertragsrecht ist die Kündigungserklärung grundsätzlich nicht an die Schriftform gebunden. Die Möglichkeit des Probewohnens wird durch die Schriftform der außerordentlichen Kündigung jedenfalls nicht berührt.

(3) Für das Schriftformerfordernis spricht die bis 30.09.2009 geltende Vorgängerregelung in § 8 Abs. 2 des Heimgesetzes. In dieser war zwar noch kein zweiwöchiges außerordentliches Kündigungsrecht vorgesehen. Allerdings sah § 8 Abs. 2 S. 3 HeimG die Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vor. Dass sich das Schriftformerfordernis aus Art. 8 Abs. 2 S.1 HeimG auch darauf erstreckte, ergibt sich aus dem unmittelbaren Regelungszusammenhang der Vorschriften in einem gemeinsamen Absatz.

Nachdem die Regelungen in den Sätzen 1 - 3 des zweiten Absatz von § 8 HeimG ausweislich ihres Wort- und Regelungsgehaltes für die Absätze 1 -3 des § 11 WBVG als Vorlage genutzt wurden, kann im Hinblick auf das völlige Schweigen der Gesetzesbegründung zur Frage des Formerfordernisses der außerordentlichen Kündigung, allein aus deren Aufteilung in verschiedene Absätze in § 11 WBVG nicht darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber von der Schriftform der Kündigung aus wichtigem Grund abrücken wollte (a.A. Weidenkaff, in: Palandt, 76. Auflage 2017, § 11 WBVG, Rn. 3). Wenn aber die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 11 Abs. 3 WBVG dem Schriftformerfordernis unterliegt, dann muss dies ebenfalls für die außerordentliche Kündigung nach § 11 Abs. 2 WBVG gelten.

(4) Für das Schriftformerfordernis spricht schließlich auch, dass der Gesetzgeber mit dem WBVG eine stärkere Ausrichtung an den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechtes erreichen wollte (BT-Drs. aaO., S. 10). Die Auslegung von § 11 WBVG dahingehend, dass sich das Schriftformerfordernis nur auf die ordentliche Kündigung bezieht, nicht jedoch auf die außerordentliche Kündigung und nicht auf die Kündigung aus wichtigem Grund, liefe nun genau auf das Gegenteil dieser gesetzgeberischen Intention hinaus. Sie ist der Systematik des deutschen Zivilrechts fremd. Es gibt keinen einzigen anderen Fall, in welchem zwar die ordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses der Schriftform unterliegt, nicht jedoch dessen außerordentliche Kündigung. So sind beispielsweise die Kündigungserklärungen, gleich ob ordentlich oder außerordentlich, im Miet- und Arbeitsrecht grundsätzlich der Schriftform unterworfen, im Dienst- und Darlehensvertragsrecht dagegen aber grundsätzlich nicht.

b) Die Berufung dringt auch nicht durch soweit sie rügt, dass das Amtsgericht die Vereinbarung einer Telefonmiete zu Unrecht als zugestanden behandelt habe. In der Klageschrift wird auf Seite 4 vorgetragen, dass der Beklagten vereinbarungsgemäß am 04.02.14 auf Wunsch ihrer Betreuerin ein Telefon für einen täglichen Grundbetrag von 1,50 Euro zur Verfügung gestellt wurde. Diese Darlegung ist hinreichend konkret, um einfaches Bestreiten zu ermöglichen. Die Beklagte hat aber weder den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Betreuerin und der Klägerin, noch den Inhalt der Vereinbarung konkret bestritten. Der Vortrag der Beklagten beschränkt sich auf Seite 4 der Klageerwiderung vom 23.11.2015 (Bl. 20 d.A.) und im Schriftsatz vom15.01.2016 (Bl. 32 d.A.) darauf zu bestreiten, dass ein Telefon zur Verfügung gestellt wurde, es freigeschaltet wurde und die Beklagte über die Kosten aufgeklärt wurde.

c) Der Beklagten steht schließlich auch kein Zurückbehaltungsrecht zu, weil die Rechnung vom 22.07.14 an die ehemalige Betreuerin adressiert war. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das Stellen einer Rechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung (vgl. § 286 Abs. 3 BGB). Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob der Heimvertrag vorliegend als Nebenpflicht die Klägerin zur Erteilung einer Rechnung verpflichtet. Denn selbst wenn man von einem entsprechenden Anspruch der Beklagten ausgeht, konnte diese anhand der ihr zugegangenen Rechnung den Anspruch der Klägerin hinreichend nachprüfen. Die Erstellung einer Rechnung ist kein Selbstzweck, sondern soll es dem Schuldner ermöglichen, die Berechtigung der Forderung anhand der einzelnen Ansätze zu beurteilen. Aus der Rechnung vom 22.07.2014 ergeben sich sowohl die von der Klägerin erbrachten Leistungen als auch die jeweiligen Leistungszeiträume. Der Umstand, dass die Rechnung noch an die mittlerweile nicht mehr bestellte Betreuerin adressiert war, tut ihrer Prüffähigkeit keinen Abbruch.

3. Im Hinblick auf die offensichtlich nicht bestehenden Erfolgsaussichten des Berufungsvorbringens empfiehlt die Kammer zu prüfen, ob die Berufung weiter aufrechterhalten wird. Auf die mit einer Rücknahme der Berufung verbundene Kostenersparnis durch Reduktion von vier auf zwei Gerichtsgebühren wird hingewiesen.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we
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published on 09/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 203/10 Verkündet am: 9. Juni 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 (Bd, Bm,
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Verbraucher kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 kann der Verbraucher nur alle Verträge einheitlich kündigen. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung dann gegenüber allen Unternehmern zu erklären.

(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Verbraucher jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Verbraucher erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Verbraucher auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen.

(3) Der Verbraucher kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Kann der Verbraucher hiernach einen Vertrag kündigen, ist er auch zur Kündigung der anderen Verträge berechtigt. Er hat dann die Kündigung einheitlich für alle Verträge und zu demselben Zeitpunkt zu erklären. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung gegenüber allen Unternehmern zu erklären.

(5) Kündigt der Unternehmer in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag, kann der Verbraucher zu demselben Zeitpunkt alle anderen Verträge kündigen. Die Kündigung muss unverzüglich nach Zugang der Kündigungserklärung des Unternehmers erfolgen. Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Der Verbraucher kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 kann der Verbraucher nur alle Verträge einheitlich kündigen. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung dann gegenüber allen Unternehmern zu erklären.

(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Verbraucher jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Verbraucher erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Verbraucher auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen.

(3) Der Verbraucher kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Kann der Verbraucher hiernach einen Vertrag kündigen, ist er auch zur Kündigung der anderen Verträge berechtigt. Er hat dann die Kündigung einheitlich für alle Verträge und zu demselben Zeitpunkt zu erklären. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung gegenüber allen Unternehmern zu erklären.

(5) Kündigt der Unternehmer in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag, kann der Verbraucher zu demselben Zeitpunkt alle anderen Verträge kündigen. Die Kündigung muss unverzüglich nach Zugang der Kündigungserklärung des Unternehmers erfolgen. Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Bei häuslicher Pflege übernimmt der zugelassene Pflegedienst spätestens mit Beginn des ersten Pflegeeinsatzes auch gegenüber dem Pflegebedürftigen die Verpflichtung, diesen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit, entsprechend den von ihm in Anspruch genommenen Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 zu versorgen (Pflegevertrag). Bei jeder wesentlichen Veränderung des Zustandes des Pflegebedürftigen hat der Pflegedienst dies der zuständigen Pflegekasse unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Pflegedienst hat nach Aufforderung der zuständigen Pflegekasse unverzüglich eine Ausfertigung des Pflegevertrages auszuhändigen. Der Pflegevertrag kann von dem Pflegebedürftigen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

(3) In dem Pflegevertrag sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach § 89 vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex einschließlich ergänzender Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen gesondert zu beschreiben. Der Pflegedienst hat den Pflegebedürftigen vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten zu unterrichten. Bei der Vereinbarung des Pflegevertrages ist zu berücksichtigen, dass der Pflegebedürftige Leistungen von mehreren Leistungserbringern in Anspruch nimmt. Ebenso zu berücksichtigen ist die Bereitstellung der Informationen für eine Nutzung des Umwandlungsanspruchs nach § 45a Absatz 4.

(4) Der Anspruch des Pflegedienstes auf Vergütung seiner Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 und seiner ergänzenden Unterstützungsleistungen im Sinne des § 39a ist unmittelbar gegen die zuständige Pflegekasse zu richten. Soweit die von dem Pflegebedürftigen abgerufenen Leistungen nach Satz 1 den von der Pflegekasse mit Bescheid festgelegten und von ihr zu zahlenden leistungsrechtlichen Höchstbetrag überschreiten, darf der Pflegedienst dem Pflegebedürftigen für die zusätzlich abgerufenen Leistungen keine höhere als die nach § 89 vereinbarte Vergütung berechnen.

(1) Der Verbraucher kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 kann der Verbraucher nur alle Verträge einheitlich kündigen. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung dann gegenüber allen Unternehmern zu erklären.

(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Verbraucher jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Verbraucher erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Verbraucher auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen.

(3) Der Verbraucher kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Kann der Verbraucher hiernach einen Vertrag kündigen, ist er auch zur Kündigung der anderen Verträge berechtigt. Er hat dann die Kündigung einheitlich für alle Verträge und zu demselben Zeitpunkt zu erklären. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung gegenüber allen Unternehmern zu erklären.

(5) Kündigt der Unternehmer in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag, kann der Verbraucher zu demselben Zeitpunkt alle anderen Verträge kündigen. Die Kündigung muss unverzüglich nach Zugang der Kündigungserklärung des Unternehmers erfolgen. Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Bei häuslicher Pflege übernimmt der zugelassene Pflegedienst spätestens mit Beginn des ersten Pflegeeinsatzes auch gegenüber dem Pflegebedürftigen die Verpflichtung, diesen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit, entsprechend den von ihm in Anspruch genommenen Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 zu versorgen (Pflegevertrag). Bei jeder wesentlichen Veränderung des Zustandes des Pflegebedürftigen hat der Pflegedienst dies der zuständigen Pflegekasse unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Pflegedienst hat nach Aufforderung der zuständigen Pflegekasse unverzüglich eine Ausfertigung des Pflegevertrages auszuhändigen. Der Pflegevertrag kann von dem Pflegebedürftigen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

(3) In dem Pflegevertrag sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach § 89 vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex einschließlich ergänzender Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen gesondert zu beschreiben. Der Pflegedienst hat den Pflegebedürftigen vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten zu unterrichten. Bei der Vereinbarung des Pflegevertrages ist zu berücksichtigen, dass der Pflegebedürftige Leistungen von mehreren Leistungserbringern in Anspruch nimmt. Ebenso zu berücksichtigen ist die Bereitstellung der Informationen für eine Nutzung des Umwandlungsanspruchs nach § 45a Absatz 4.

(4) Der Anspruch des Pflegedienstes auf Vergütung seiner Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 und seiner ergänzenden Unterstützungsleistungen im Sinne des § 39a ist unmittelbar gegen die zuständige Pflegekasse zu richten. Soweit die von dem Pflegebedürftigen abgerufenen Leistungen nach Satz 1 den von der Pflegekasse mit Bescheid festgelegten und von ihr zu zahlenden leistungsrechtlichen Höchstbetrag überschreiten, darf der Pflegedienst dem Pflegebedürftigen für die zusätzlich abgerufenen Leistungen keine höhere als die nach § 89 vereinbarte Vergütung berechnen.

(1) Der Verbraucher kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 kann der Verbraucher nur alle Verträge einheitlich kündigen. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung dann gegenüber allen Unternehmern zu erklären.

(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Verbraucher jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Verbraucher erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Verbraucher auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen.

(3) Der Verbraucher kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Kann der Verbraucher hiernach einen Vertrag kündigen, ist er auch zur Kündigung der anderen Verträge berechtigt. Er hat dann die Kündigung einheitlich für alle Verträge und zu demselben Zeitpunkt zu erklären. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung gegenüber allen Unternehmern zu erklären.

(5) Kündigt der Unternehmer in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag, kann der Verbraucher zu demselben Zeitpunkt alle anderen Verträge kündigen. Die Kündigung muss unverzüglich nach Zugang der Kündigungserklärung des Unternehmers erfolgen. Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.