Amtsgericht Neumarkt in der Oberpfalz Urteil, 20. Aug. 2015 - 4 C 5/14 WEG

bei uns veröffentlicht am20.08.2015
nachgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 14 S 6933/15, 05.07.2016

Gericht

Gründe

AG Neumarkt

4 C 5/14 WEG

Urteil

Entscheidungsdatum: 20.08.2015

Leitsatz

Tenor

I.

Die Beschlüsse der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 04.06.2014

zu TOP 1 b

„Wahl je eines Tiefgaragenvertreters“

zu TOP 6 (a - c)

„Vergabe der Arbeiten zur Sanierung der Tiefgarage“

zu TOP 7

„Sonderumlage“

zu TOP 9

„Genehmigung der vorgelegten Jahresabrechnung 2012“

zu TOP 10

„Entlastung der Verwaltung für das Wirtschaftsjahr 2012“

zu TOP 11

„Entlastung des Verwaltungsbeirats für das Wirtschaftsjahr 2012“

werden für ungültig erklärt.

II.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits nach Kopfteilen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 73.335,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen aus einer zwischen ihnen bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie bilden gemeinsam die WEG […] in […]

Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus insgesamt 125 Wohnungseigentümern zzgl. zweier Bruchteilssondereigentümergemeinschaften für die obere und die untere Tiefgaragenebene der auf dem Grundstück der Eigentümergemeinschaft errichteten Tiefgarage.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.06.2014 wurden unter den Tagesordnungspunkten 1 b, 6, 7, 9, 10 und 11 Beschlüsse zur gemeinschaftlichen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gefasst.

Zu Beginn der Wohnungseigentümerversammlung waren 67 der Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten. Weil der Kläger vor Beginn der Beschlussfassung über TOP 1 b die Versammlung verließ, reduzierte sich die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer auf 61, denn der Kläger übte neben seinem eigenen in Vertretung noch fünf weitere Stimmrechte aus. Bei der Beschlussfassung über TOP 1b - 6 waren 61 Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten, bei der Beschlussfassung über TOP 7, 9, 10 und 11 waren es 62.

Zum Inhalt der Beschlüsse sowie zum Ablauf der Eigentümerversammlung wird Bezug genommen auf die als Anlage K 2 vorgelegte Niederschrift zur außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung der Gemeinschaft vom 04.06.2014 zu TOP 1, 6, 7, 9, 10 und 11.

§ 16 Ziffer 4 Abs. 1 der Teilungserklärung sieht für die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlungen folgendes vor:

„Die Eigentümerversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Eigentümer vertreten ist.“

Der Kläger hält die zu den Tagesordnungspunkten 1 b, 6, 7, 9, 10 und 11 gefassten Beschlüsse u. a. deswegen für unwirksam, weil die Eigentümerversammlung nicht beschlussfähig war.

Er beantragt:

Die Beschlüsse der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 04.06.2014

zu TOP 1 b

„Wahl je eines Tiefgaragenvertreters“

zu TOP 6 (a - c)

„Vergabe der Arbeiten zur Sanierung der Tiefgarage“

zu TOP 7

„Sonderumlage“

zu TOP 9

„Genehmigung der vorgelegten Jahresabrechnung 2012“

zu TOP 10

„Entlastung der Verwaltung für das Wirtschaftsjahr 2012“

zu TOP 11

„Entlastung des Verwaltungsbeirats für das Wirtschaftsjahr 2012“

werden für ungültig erklärt.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Sie meinen, dass in der Teilungserklärung keine wirksame Abweichung von der in § 25 Abs. 3 WEG vorgeschriebenen Regelung nach Miteigentumsanteilen getroffen worden sei. Ferner könne sich der Kläger nicht auf die Beschlussunfähigkeit berufen, weil er sie selbst durch sein vorzeitiges Verlassen der Eigentümerversammlung herbeigeführt habe. Diese sei als Boykott zu werten und stehe mithin im Widerspruch einer entsprechenden Treuepflicht des Klägers im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2015 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Hartmann. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme sowie zum weiteren Parteivorbringen wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Wohnungseigentümerversammlung vom 04.06.2014, in der die vom Kläger angefochtenen Beschlüsse gefasst wurden, war nicht beschlussfähig (I.). Dieser formale Mangel war für die Beschlussfassung auch kausal (III.) und die Beschlüsse deswegen als rechtswidrig für ungültig zu erklären (II.).

I.

Die Wohnungseigentümerversammlung vom 04.06.2014 war nach Verlassen der Versammlung durch den Kläger nicht mehr beschlussfähig, weil weniger als die Hälfte der Eigentümer anwesend oder vertreten waren.

1. Nach § 16 Ziffer 4 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung ist die Eigentümerversammlung beschlussfähig, wenn „mehr als die Hälfte der Eigentümer vertreten ist“. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat damit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die in § 25 Abs. 3 WEG enthaltene Regelung zur Beschlussfähigkeit wirksam abzubedingen bzw. durch eine andere Regelung zu ersetzen (vgl. Hierzu: Merle in Bärmann: WEG, 11. Auflage 2010, § 25 Rd.Nr. 99 m. w. N..). Die Feststellung der Beschlussfähigkeit erfolgt daher nach dem Kopfprinzip. Insoweit ist der Wortlaut von § 16 Ziffer 4 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung eindeutig.

2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt aus 127 Eigentümern besteht (125 „natürliche“ Eigentümer und 2 Untereigentümergemeinschaften für die Tiefgarage). Stellt man alleine auf die 125 „natürlichen“ Eigentümer ab, besteht Beschlussfähigkeit mithin dann, wenn bei der Beschlussfassung mindestens 63 Eigentümer anwesend oder vertreten sind; bei 127 Eigentümern wären es 64 Eigentümer.

Zu Beginn er Eigentümerversammlung waren 67 Eigentümer anwesend oder wirksam vertreten. Diese Zahl reduzierte sich um 18.35 Uhr, d. h. noch vor Beschlussfassung über TOP 1b auf 61 Stimmen, dadurch, dass der Kläger die Sitzung verließ, denn neben seiner eigenen Stimme vertrat er noch fünf weitere Wohnungseigentümer.

Um 19.32 Uhr, d. h. nach Abstimmung über TOP 1 und 6, und vor Abstimmung über TOP 7 wuchs die Anzahl der vertretenen Stimmen durch die Ankunft des Wohnungseigentümers Koch um eine Stimme auf 62 Stimmen an.

Die erforderliche Anzahl von 63 bzw. 64 anwesenden oder vertretenen Eigentümern wurde mithin zu keinem Zeitpunkt während der Beschlussfassungen in der Wohnungseigentümerversammlung erreicht. Ob daher die zwei Sondereigentümergemeinschaften zur Zahl der Eigentümer hinzuzurechnen sind (das Gericht neigt eher dazu, dass es alleine auf die Zahl der „natürlichen“ Eigentümer als Köpfe ankommt) kann mithin dahingestellt bleiben, weil bereits das niedrigere Quorum zu keinem Zeitpunkt erreicht wurde.

II.

Dieser formelle Mangel führt indes nicht zur Nichtigkeit, sondern nur Anfechtbarkeit der bei fehlender Beschlussfähigkeit gefassten Beschlüsse (Rüscher in Bärmann/Seuß: Praxis des Wohnungseigentums, 5. Auflage 2010, Rd.Nr. C.667 m. w. N..).

Dem Kläger ist es auch nicht versagt, sich auf die mangelnde Beschlussfähigkeit in seiner Anfechtungsklage zu berufen.

1. Die Beklagtenpartei beruft sich darauf, dass es rechtsmissbräuchlich wäre, wenn sich der Kläger auf die mangelnde Beschlussfähigkeit berufen könnte, weil er die Beschlussunfähigkeit in der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.06.2014 durch sein Verlassen der Versammlung selbst herbeigeführt habe. Die Beklagtepartei sieht hierin einen Boykott und verweist auf eine Entscheidung des OLG Hamburg vom 09.11.1990 (11 U 92/90) in welcher das OLG für eine GmbH-Gesellschafterversammlung entschieden hat, dass ein Gesellschafter, der die Beschlussunfähigkeit der Gesellschafterversammlung durch Boykott herbeigeführt hat, sich im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse, die trotz der fehlenden Beschlussfähigkeit getroffen wurden, nicht auf diesen Mangel berufen könne.

Das OLG folgert dies aus den gesellschafterlichen Treuepflichten eines GmbH-Gesellschafters. In dem vom OLG Hamburg zu entscheidenden Fall war durch Satzung ein Quorum von 60% des Stammkapitals als Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit einer Gesellschafterversammlung festgesetzt worden.

2. Das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass sich diese Entscheidung nicht auf die Beschlussfassung in der hier im Streit stehenden Wohnungseigentümerversammlung übertragen lässt. Denn die Willensbildung im Rahmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 48 GmbHG folgt einem anderen gesetzlichen Regelungskonzept, als die Willensbildung einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach §§ 21 ff. WEG.

a. Nach § 48 GmbHG ist für die Beschlussfähigkeit der Versammlung bei ordnungsgemäßer Einberufung die Zahl und die Beteiligungshöhe der erschienenen Gesellschafter für die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung grundsätzlich belanglos. Ein einziger erschienener oder verbliebener Kleinbeteiligter kann wirksam Beschlüsse fassen. Allerdings kann in der Satzung die Beschlussfähigkeit der Versammlung geregelt werden. So können Mindestanzahl erschienener oder Mindestbeteiligungshöhe vorgesehen werden (vgl. Zöllner in Baumbach/Hück: GmbHG, 20. Auflage 2013, § 48 Rd.Nr. 4 m. w. N..).

Wird in der Satzung einer Gesellschaft ein solches Quorum festgesetzt, so können ein oder mehrere Gesellschafter in Absprache durch Fernbleiben der Versammlung oder Verlassen dieser vor Beschlussfassung eine Beschlussfassung gänzlich verhindern, wenn sie zusammen über die nötige Sperrminorität verfügen, auch wenn es für die Beschlussfassung sonst eine Mehrheit gäbe. Eine Regelung wie § 25 Abs. 4 WEG, wonach in einer Zweitversammlung ohne Beachtung dieses Quorums wirksam Beschlüsse gefasst werden können, ist dem GmbHG fremd.

Um daher zu verhindern, dass ein oder mehrere Gesellschafter, die über die nötige Sperrminorität verfügen, gegen die Mehrheit der Gesellschafter eine ihnen widerstrebende Beschlussfassung auf Dauer verhindern können, behilft sich die Rechtsprechung - und auf dieser Linie auch das OLG Hamburg in der zitierten Entscheidung - der Begründung einer gesellschafterlichen Treuepflicht, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen, wenn in der Satzung entsprechende Quoren festgelegt wurden (vgl. Zöllner a. a. O.).

Die von Rechtsprechung und Lehre gefolgerte Treuepflicht zur Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung bei satzungsgemäßer Festlegung eines Mindestquorums für die Beschlussfähigkeit ist mithin Folge eines gesetzlichen Regelungskonzepts, das für den Fall, dass ein in der Satzung festgelegtes Quorum nicht erreicht wird, keinen Mechanismus vorhält, eine wirksame Beschlussfassung, für die es eine Mehrheit gäbe, zu erreichen.

b. Einer solchen Lückenschließung bedarf es indes im Bereich des Wohnungseigentumsrechts und der Regelungen über die Wohnungseigentümerversammlung nicht. Hier besteht in der nach § 25 Abs. 4 WEG vorgesehene Zweitversammlung die Möglichkeit, auch bei Nichterreichen eines in der Teilungserklärung oder von Gesetzes wegen vorgesehenen Quorums, wirksam Mehrheitsbeschlüsse zu fassen.

An einer zwischenzeitlich vom Gericht geäußerten vorläufigen Tendenz, dies anders zu sehen, hält das Gericht aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht mehr fest. Eines Hinweises hierauf vor Urteilserlass bedurfte es nicht (BGH, NJW-RR 2012).

3. Auch kann das Gericht aus dem in der Niederschrift zur fraglichen Eigentümerversammlung vom 04.06.2014 dokumentierten Vorgänge nicht zweifelsfrei den Rückschluss schließen, dass der Kläger durch sein Verlassen der Eigentümerversammlung die weiteren Beschlussfassungen boykottieren wollte. Dies würde aus Sicht des Gerichts voraussetzen, dass dem Kläger im Zeitpunkt des Verlassens der Eigentümerversammlung bekannt war, dass er durch seinen Weggang die Beschlussunfähigkeit der Eigentümerversammlung herbeiführen würde und dies auch wollte.

Der Kläger bestreitet dies, so dass dem Gericht zur Klärung dieser Frage alleine das Versammlungsprotokoll und die darin beschriebenen Vorgänge zur Verfügung stehen.

Danach ergibt sich das folgende Bild:

Unter TOP 1 wurde von der Verwaltung zunächst nach Auszählung der vertretenen Miteigentumsanteile und Stimmen festgestellt, dass die Versammlung beschlussfähig ist. Ein Hinweis darauf, dass erörtert wurde, wie viele Stimmen für die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung erforderlich wären, ist dem Protokoll indes nicht zu entnehmen. Es listet allein die anwesenden Stimmen und Miteigentumsanteile auf. Das Verlassen der Versammlung durch den Kläger nach Abstimmungen über die Geschäftsordnung wird sodann in der Niederschrift festgehalten, verbunden mit der Feststellung, dass die Versammlung dennoch mit bereinigten 5.229,7108 /10.000 Miteigentumsanteilen und 61 stimmberechtigten Miteigentümer weiterhin beschlussfähig sei. Hieraus folgt, dass selbst die Verwaltung davon ausging, dass die Versammlung nach Weggang des Klägers und Wegfalls der durch ihn vertretenen Stimmen weiterhin beschlussfähig war, weswegen die Versammlung in der Folge dann auch fortgesetzt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit zum Zeitpunkt seines Weggangs besser einschätzen konnte als der Versammlungsleiter, der anders als der Kläger zur Feststellung der Beschlussfähigkeit die Anwesenheitslisten und Vollmachten zur Verfügung hatte, ergeben sich hieraus gerade nicht.

Das in der Versammlungsniederschrift dokumentierte objektive Verhalten des Klägers legt somit lediglich den Schluss nahe, dass er die Versammlung verlies, weil er gegen die beschlossene Redezeitverkürzung und die Ablehnung seines hiergegen gerichteten Antrags protestieren wollte. Dass der Kläger hierdurch auch eine Beschlussfassung über die weiteren Tagesordnungspunkte verhindern wollte, ergibt sich daraus indes nicht.

Eine Pflicht des Klägers als Wohnungseigentümer an einer Wohnungseigentümerversammlung teilzunehmen oder, was wohl gleichbedeutend ist, dieser bis zum Ende beizuwohnen, ist dem Wohnungseigentumsgesetz nicht zu entnehmen. Sie ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Treuepflicht des Klägers als Eigentümer (vgl. oben Ziffer 1.). Zudem ist festzuhalten, dass das Verlassen der Versammlung wohl die einzige effektive Möglichkeit eines Eigentümers ist, sich gegen als rechtswidrig empfundene Beschlüsse zur Geschäftsordnung zu wehren, da eine eigenständige Anfechtbarkeit von solchen Beschlüssen überwiegend abgelehnt wird, weil sie sich mit Beendigung der Eigentümerversammlung selbst erledigen und gegenstandslos werden (vgl. Rüscher a. a. O.; RdNr. C.712 m. w. N.).

III.

Die Beschlussunfähigkeit wirkt sich auch auf sämtliche gefassten Beschlüsse aus. Sie ist wie unter Ziffer 1. dargestellt zu keinem Zeitpunkt der Versammlung über das nötige Quorum von 63 bzw. 64 Stimmen gestiegen und sie war für das Zustandekommen der Beschlüsse auch kausal.

1. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, d. h. es wird widerleglich vermutet, dass der formelle Fehler für die gefassten Beschlüsse kausal war, es sei denn diejenigen, die sich auf die Gültigkeit der gefassten Beschlüsse berufen, können den Nachweis erbringen, dass die Beschlüsse mit Sicherheit auch ohne den formellen Fehler in gleicher Weise gefasst worden wäre. An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen (LG Karlsruhe NJW-RR 2014, 197; Rüscher a. a. O.., RdNr. C.667 m. w. N..).

2. Dieser Nachweis ist bereits in der Theorie schwer zu führen (vgl. Rüscher a. a. O.., RdNr. C.667) und er wurde auch im vorliegenden Verfahren von der Beklagtenpartei nicht erbracht. Eine solche Ausnahmesituation, in der mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Versammlung auch bei Anwesenheit des Klägers und/oder weiterer nicht anwesender Eigentümer ebenso abgestimmt hätte, ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich.

Aufgrund des festgestellten Mangels der Beschlussfähigkeit steht fest, dass bei der Beschlussfassung nur eine Minderheit der stimmberechtigten Eigentümer anwesend waren. Die Auszählung der Stimmen erfolgte nach dem Kopfprinzip. Die Tatsache, dass die angefochtenen Beschlüsse in der Versammlung mit überwiegender Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen wurde, macht es insofern zwar wahrscheinlich, dass auch bei einer größeren Anwesenheit entsprechende Beschlüsse gefasst worden wären. Diese Wahrscheinlichkeit genügt indes nicht. Vielmehr muss sicher feststehen, dass auch bei einer größeren Beteiligung eine abweichende Beschlussfassung nicht erfolgt wäre. Hiervon konnte sich das Gericht allein aufgrund der in der Niederschrift dokumentierten Abstimmungsergebnisse keine sichere Überzeugung bilden. Das Gericht kann nicht ausschließen, dass bei Beteiligung einer größeren Zahl von Wohnungseigentümer (von den nicht Anwesenden) und nicht zuletzt des Klägers, kritische Meinungsäußerungen zu den Beschlussanträgen vorgebracht und diskutiert worden wären, die dazu geführt hätten, dass einige der Anwesenden, die so mit Ja gestimmt haben, ihr Stimmrecht anders ausgeübt hätten. Die Dynamiken solcher Diskussionen und Meinungsbildungsprozesse als Gruppenprozesse sind letztlich auch von den Beziehungen der das Wort ergreifenden und eine Meinung vertretenden Parteien zueinander sowie den sich ggf. verschiebenden Mehrheiten abhängig. Es ist insofern möglich, dass Anhänger einer Meinung ins gegnerische Lager gezogen werden, wenn dessen Anhänger eine „kritische Masse“ überschritten hat. Solche Gruppenprozesse und Dynamiken sind aufgrund der multifaktoriellen Bedingtheit menschlichen Verhaltens kaum vorhersehbar. All dies ist zumindest denkbar, so dass das Gericht allein aufgrund der in der Sitzungsniederschrift protokollierten Umstände nicht sicher davon ausgehen kann, dass auch bei Anwesenheit einer größeren Zahl von Eigentümern sich keine anderen Mehrheitsverhältnisse ergeben hätten.

IV.

Nach alledem waren sämtliche angefochtenen Beschlüsse für ungültig zu erklären.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO i. V. m. § 100 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO i. V. m. § 49a ZPO.

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Juni 2015 - 4 C 5/14

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

Tatbestand 1 In der Revisionsinstanz streiten die Beteiligten nur noch über die Frage, ob die Beklagte bis zum Inkrafttreten einer Veränderungssperre verpflichtet war, d

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Tatbestand

1

In der Revisionsinstanz streiten die Beteiligten nur noch über die Frage, ob die Beklagte bis zum Inkrafttreten einer Veränderungssperre verpflichtet war, der Klägerin einen Bauvorbescheid zu erteilen.

2

Die Klägerin begehrte einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern und zehn Doppelhaushälften in zweigeschossiger Bauweise. Die Vorhabengrundstücke liegen in einem Straßengeviert, das straßenseitig überwiegend mit ein- bis dreigeschossigen Wohnhäusern, landwirtschaftlichen Hofstellen sowie gartenbaulich oder gewerblich genutzten Gebäuden in offener Bauweise bebaut ist. Im Inneren des Gevierts befinden oder befanden sich großflächige Gewächshäuser, die sich an die Straßenrandbebauung anschließen, sowie gartenbaulich oder landwirtschaftlich genutzte Freiflächen. Ein Bebauungsplan existierte zunächst nicht.

3

Die Beklagte lehnte den beantragten Bauvorbescheid ab mit der Begründung, dass es in der von der Klägerin geplanten Bautiefe bislang nur unbebaute Flächen oder Bebauung mit Gewächshäusern gebe, die für den Außenbereich prägend seien. Das nicht privilegierte Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans und lasse zudem die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten.

4

Die Verpflichtungsklage der Klägerin blieb erstinstanzlich ohne Erfolg. Das Hintergelände - so das Verwaltungsgericht - nehme trotz der vorhandenen Gewächshäuser nicht am Bebauungszusammenhang der Straßenrandbebauung teil, weil die dort vorhandenen Gewächshäuser nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten.

5

Während des Berufungszulassungsverfahrens beschloss die Beklagte die Aufstellung eines Bebauungsplans, der "durch die Definition einer überbaubaren Zone entlang der Straßen zukünftig eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten und durch die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft in den rückwärtigen Bereichen die Gartenbaubetriebe und sonstigen landwirtschaftlichen Nutzungen nachhaltig" sichern sollte. Sie sicherte die Planung mit einer Veränderungssperre.

6

Im Berufungsverfahren beantragte die Klägerin zusätzlich zur weiter verfolgten Verpflichtungsklage hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre verpflichtet war, ihr den beantragten Vorbescheid zu erteilen.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage im Hilfsantrag stattgegeben; im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage sei begründet. Die Klägerin habe bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre einen Anspruch auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids gehabt. Das Vorhaben stehe mit § 34 BauGB im Einklang. Entgegen der Auffassung der Beklagten gehöre es nicht dem Außenbereich an, sondern liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB. Die Vorhabengrundstücke nähmen am Bebauungszusammenhang des Gevierts teil, die Straßenrandbebauung setze sich in Höhe der Vorhabengrundstücke weiter fort. Die sich im Hintergelände unmittelbar an die straßenseitig errichteten Wohn- und Betriebsgebäude anschließenden großflächigen Gewächshäuser bildeten über eine Ausdehnung von bis zu 160 m in der Breite und bis zu 100 m in der Länge einen Gebäudekomplex, der den Eindruck einer durchgehenden Bebauung zwischen den das Geviert begrenzenden Straßen vermittele. Bei den Gewächshäusern handele es sich um Gebäude, die geeignet seien, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer massiven Bauweise komme ihnen bereits eine gewisse städtebauliche Bedeutung zu, die über den Charakter einer nur vorübergehend genutzten Baulichkeit hinausgehe. Sie dienten nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, sondern würden als Betriebsstätte der Gartenbaubetriebe genutzt, was eine stetige Pflege und Kultivierung der dort untergebrachten Pflanzen durch deren Mitarbeiter erfordere. Der durch die Gewächshäuser vermittelte Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit werde auch nicht durch den Abriss einzelner Gewächshäuser aufgehoben.

8

Im Umfang ihres Unterliegens hat die Beklagte von dem vom Senat zugelassenen Rechtsmittel der Revision Gebrauch gemacht. Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Die fehlende Spruchreife führt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwGO).

10

1. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das Vorhaben liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, weil die sich an die straßenseitig errichteten Wohn- und Betriebsgebäude anschließenden großflächigen Gewächshäuser in Höhe der Vorhabengrundstücke einen Gebäudekomplex bildeten, der den Eindruck einer durchgehenden Bebauung zwischen den beiden das Geviert nach Osten und Westen begrenzenden Straßen vermittele, verletzt Bundesrecht.

11

Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 13 m.w.N.). "Ortsteil" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21 f.>; siehe auch Urteil vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <233>).

12

Vorliegend ist nicht streitig, dass die straßenseitig errichteten Wohn- und Betriebsgebäude in einem Bebauungszusammenhang stehen, desgleichen nicht, dass dieser Bebauungszusammenhang Ortsteilqualität hat. Streitentscheidend ist allein, ob die Vorhabengrundstücke dem Bebauungszusammenhang der Straßenrandbebauung zuzurechnen sind, mithin, ob sie "innerhalb" dieses im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen.

13

Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <234>). Fehlt es hieran, so liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB "innerhalb" eines Bebauungszusammenhangs. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - a.a.O. S. 233 m.w.N.) erstens bebaute Grundstücke, soweit die darauf befindliche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Zweitens können auch unbebaute Grundstücke dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d.h. um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört; dem Fall eines unbebauten Grundstücks gleichzustellen sind Grundstücke mit baulichen Anlagen, die selbst nicht geeignet sind, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken (BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 - ZfBR 2002, 69). Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind. Von diesen Möglichkeiten hat das Oberverwaltungsgericht vorliegend allein die erstgenannte in Betracht gezogen: Es ist davon ausgegangen, dass die großflächigen Gewächshäuser im Hintergelände der Straßenrandbebauung geeignet seien, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen, weil sie einen Gebäudekomplex bildeten, der den Eindruck einer durchgehenden Bebauung zwischen den beiden das Geviert nach Osten und Westen begrenzenden Straßen vermittele.

14

a) Die Kriterien, anhand derer zu beurteilen ist, welche vorhandene Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken, sind in der Rechtsprechung des Senats im Grundsatz geklärt (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480). Maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung. Die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich (BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 1998 - 4 B 29.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 192 und vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 4). Deshalb können auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig oder zugelassen worden sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an.

15

"Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist indes nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 S. 67). Der Senat hat hieraus gefolgert, dass zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 S. 16 und vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 5 sowie Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 13 m.w.N.). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97 S. 34 und Beschlüsse vom 10. Juli 2000 - 4 B 39.00 - Buchholz 406.11 BauGB § 34 Nr. 201 und vom 11. Juli 2002 - 4 BN 30.02 - ZfBR 2002, 808; zuletzt Urteil vom 19. April 2012 a.a.O.).

16

Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Diese Aufgabe zu erfüllen ist Sache des Tatsachengerichts. An dessen Wertung und Bewertung ist das Revisionsgericht gebunden, es sei denn, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung beruht auf einem Rechtsirrtum oder verstößt gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze, zu denen die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze rechnen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 11 m.w.N.).

17

b) Das Oberverwaltungsgericht hat die rechtlichen Maßstäbe - abstrakt - zutreffend wiedergegeben. Bei der Anwendung dieser Maßstäbe wird jedoch offenbar, dass es deren Bedeutung missverstanden hat. Seine Annahme, die Vorhabengrundstücke seien dem Bebauungszusammenhang der Straßenrandbebauung zuzurechnen, beruht auf diesem Rechtsirrtum und ist deshalb für den Senat nicht bindend.

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Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 17 ff.) hat angenommen, dass die Gewächshäuser geeignet seien, dem Gebiet ein bestimmtes Gepräge zu verleihen. Ihnen komme aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer massiven Bauweise bereits eine gewisse städtebauliche Bedeutung zu, die über den Charakter einer nur vorübergehend genutzten Baulichkeit hinausgehe. Die geschlossenen, teilweise mit Fenstern versehenen Gewächshäuser wiesen Ausmaße von bis zu 95 m in der Länge und 12 m in der Breite auf. Ihre Glaseindeckung sei von einem Ständerwerk aus Metall getragen, das auf einem betonierten Fundament ruhe. Die Gewächshäuser dienten auch nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen. Als Betriebsstätte der angesiedelten Gartenbaubetriebe würden sie für die gartenbauliche Produktion beziehungsweise Zucht genutzt, was eine stetige Pflege und Kultivierung der dort untergebrachten Pflanzen durch die Mitarbeiter der Betriebe erfordere. Diese Rechtsanwendung offenbart eine Verkennung der einschlägigen rechtlichen Maßstäbe.

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Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Gewächshäuser auf den Vorhabengrundstücken nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Seine Begründung belegt, dass es den in der Rechtsprechung des Senats geprägten Begriff der "Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen", missverstanden hat. Der Senatsrechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 5 f.) lässt sich zwar die Formulierung entnehmen, dass auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude zu den Bauwerken gehören können, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Gewächshäuser waren damit aber nicht gemeint, wie sich aus der Wiedergabe der entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz ergibt. Der Senat hat sie vielmehr gerade den landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Betriebsgebäuden gegenübergestellt. Bereits daraus lässt sich ersehen, dass Gewächshäuser - unabhängig davon, in welcher Intensität die in den Gewächshäusern stattfindende gartenbauliche Produktion einer Pflege und Kultivierung durch Menschen bedarf - als von Menschen nur vorübergehend genutzte Baulichkeiten einzustufen sind mit der Folge, dass sie für sich genommen in aller Regel kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Dass dies nur "in aller Regel" gilt und mithin abweichende Schlussfolgerungen in Ausnahmefällen nicht ausschließt (BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 4 B 30.02 - ZfBR 2002, 808 = juris Rn. 3: "Raum für abweichende Fallgestaltungen" im Falle eines in Massivbauweise errichteten, für die Umgebung prägenden Sanitärgebäudes eines Campingplatzes), ändert nichts am Grundsatz.

20

Das Oberverwaltungsgericht hat ferner verkannt, dass Gewächshäuser nur Nebenanlagen zur erwerbsgärtnerischen Hauptnutzung sind und auch aus diesem Grunde für den Bebauungszusammenhang grundsätzlich nicht maßstabsbildend sein können. Der Senat hat wiederholt hervorgehoben (grundlegend Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97; vgl. auch Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 - ZfBR 2002, 69), dass Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, für sich allein genommen in aller Regel keine Bauten sind, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können. Er hat sich hierbei maßgeblich auf die Erwägung gestützt, dass derartige Anlagen nur eine der Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion aufweisen und mithin in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zur landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind und deshalb für sich genommen nichts zu einer organischen Siedlungsstruktur beitragen können. Im Umkehrschluss lässt sich daraus ableiten, dass grundsätzlich nur Hauptanlagen geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Gewächshäuser, die nur eine der erwerbsgärtnerischen Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion aufweisen, scheiden auch aus diesem Grunde in aller Regel als maßstabsbildende und damit den Bebauungszusammenhang selbst herstellende Bebauung aus.

21

Vor allem aber ist dem Oberverwaltungsgericht aus dem Blick geraten, dass die durch ein- bis dreigeschossige Wohn- und Betriebsgebäude und offene Bauweise geprägte Siedlungsstruktur der Straßenrandbebauung jedenfalls hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche jede Kontur verlöre, wenn die vorhandenen Gewächshäuser mit einer Länge von bis zu 95 m für den städtebaulichen Charakter des Gebiets als prägend erachtet würden und deshalb für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit künftiger Bauvorhaben maßstabsbildend wären. Mit den Begriffen der "Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen" und der "Hauptanlagen" hat der Senat lediglich Hilfskriterien formuliert, anhand derer die maßstabsbildende Kraft eines Bauwerks "in aller Regel" beurteilt werden kann. Letztmaßgeblich bleiben aber die Umstände des Einzelfalls. Zutreffend hat sich das Oberverwaltungsgericht deshalb mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Gewächshäuser geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Indes lässt das bei dieser Prüfung gewonnene Ergebnis wiederum auf eine Verkennung bundesrechtlicher Maßstäbe schließen. Das Erfordernis der prägenden Wirkung erklärt sich aus der planersetzenden Maßstabsfunktion der vorhandenen Bebauung für die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich: Was sich im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, lässt sich im unbeplanten Innenbereich mangels planerischer Festsetzungen nur anhand eines durch die Umgebungsbebauung gebildeten Rahmens beurteilen. Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB liegt darin, dass die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zugelassen werden soll (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB S. 67 sowie Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 S. 16). Folglich können auch nur solche Bauwerke dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugerechnet werden, die für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind. Welche Fortentwicklung angemessen ist, ist mit Blick auf das im Begriff des "Ortsteils" anklingende Ziel einer "organischen Siedlungsstruktur" zu bestimmen, und zwar für jedes einzelne der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten rahmenbildenden Kriterien. Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte das Oberverwaltungsgericht nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die vorhandenen Gewächshäuser Baulichkeiten darstellen, die den Charakter der Straßenrandbebauung mitbestimmen, weil ihnen "aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer massiven Bauweise bereits eine gewisse städtebauliche Bedeutung" zukomme.

22

2. Die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann der Senat auch nicht in der Sache selbst entscheiden. Das angegriffene Berufungsurteil war deshalb, soweit mit der Revision angegriffen, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.

(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.

(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.