Amtsgericht Münster Urteil, 19. Feb. 2014 - 8 C 2524/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Zulässigkeit des Haltens bzw. der Nutzung eines Kraftfahrzeuges im Rahmen eines Wohnungsmietvertrages.
3Die Klägerin als Vermieterin und die Beklagten als Mieter schlossen am 01.09.2010 einen Mietvertrag über Wohnraum. Neben den Mietvertrag schlossen die Parteien eine „Besondere Vereinbarung zur Kfz-Freiheit der Gartensiedlung Weißenburg – Wohnen PLUS“. Bei der Vereinbarung handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Klägerin den Beklagten bei Abschluss des Vertrages gestellt hat und ihren weiteren Mietern bei Abschluss der jeweiligen Mietverträge ebenfalls gestellt hat und weiterhin stellt.
4§ 2 dieser Vereinbarung lautet:
5„Zur Realisierung der Zielsetzung des Bebauungsplanes und des städtebaulichen Vertrages werde ich als Mieter wie folgt beitragen:
61. Ich bin darüber informiert, dass ein Verein für autofreies Wohnen bzw. eine Interessengemeinschaft der Bewohner gegründet werden soll. Zweck und erklärtes Ziel ist im Rahmen der Förderung des Umweltschutzes das Konzept des kfz-freien Wohnens im Bereich des Bebauungsplanes XXX. Diesem Konzept fühle ich mich verpflichtet.
72. Das Projekt „Gartensiedlung Weißenburg – Wohnen PLUS“ ist ein Projekt kfz-freien Wohnens. Kfz-Freiheit wird von mir so verstanden, dass jeglicher Kfz-Verkehr im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes innerhalb der Gartensiedlung unzulässig ist. Darüber hinaus verpflichte ich mich, Kraftfahrzeuge nicht zu halten. Das kfz-freie Wohngebiet ist für regulären Kfz-Verkehr nicht zugänglich, mit Ausnahme von notwendigem Verkehr (z. B. Feuerwehr, Müllabfuhr, Krankentransporte o. ä.). Es werden nur Besucher- und Car-Sharing-Stellplätze eingerichtet.
8Daraus ergeben sich folgende Besonderheiten:
9a) Ich verpflichte mich als Mieter, insofern für eine Sicherung der ökologischen und urbanen Wohnqualität Sorge zu tragen. Ich verpflichte mich, kein Kraftfahrzeug zu halten oder in unmittelbarem Besitz zu haben bzw. solche zu nutzen, außer wenn ich die Wohnung in der Siedlung nicht selbst bewohne sondern untervermiete; die Nutzung von Carsharing- und Mietfahrzeugen ist gestattet. Nicht betroffen ist der rein berufliche und geschäftliche Kraftverkehr außerhalb der Siedlung, sofern dienstlich an anderer Stelle ein Stellplatz vorgehalten wird, jedoch fallen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht darunter. Als Mieter gewährleiste ich damit für die Mitbewohner in der Gartensiedlung ein dem Siedlungs- und Wohnzweck entsprechendes kraftfahrzeugfreies Wohnen. (…)
10b) Für Ausnahmefälle erkläre ich mich mit folgendem Verhalten einverstanden:
111. Bei dauernder oder zeitweise Unzumutbarkeit der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs und des Car-Sharing-Systems bzw. unmotorisierten Individualverkehrs aus persönlichen, körperlichen oder geistigen Behinderungen stellt die [Vermieterin] auf Antrag des Mieters nach Anhörung der mit Gründung des Vereins bzw. der Interessengemeinschaft zu bildenden sog. Schlichtungsstelle eine Ausnahmegenehmigung in Aussicht; die dafür erforderlichen Stellplätze werden im Rahmen der Verfügbarkeit des Besucher- und Car-Sharing-Parkplatzes in der Siedlung nachgewiesen und unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
122. In sonstigen Härtefällen, insbesondere bei aus beruflichen und familiären Gründen zeitweise das gemeinsame Interesse der Kfz-Freiheit überwiegendem Individualinteresse kann ich, der Mieter, bei der [Vermieterin] einen Ausnahme beantragen. Über meinen Antrag entscheidet die [Vermieterin] nach Anhörung der mit Gründung des Vereins bzw. der Interessengemeinschaft zu bildenden sog. Schlichtungsstelle im Rahmen der Verfügbarkeit.
13c) (…)
14d) Einen Rechtsanspruch gegenüber der [Vermieterin] auf eine Ausnahmegenehmigung und die Vermietung eines/r Stellplatzes/Garage für die Fälle b) 1., b) 2. und c) sowie auf ein Handeln oder Unterlassen gegenüber anderen Mietern und Haus- bzw. Wohnungseigentümern der „Gartensiedlung Weißenburg- Wohnen PLUS“ erwerbe ich durch diese Erklärung und den Mietvertrag nicht.“
15Hintergrund der Vereinbarung zur Kfz-Freiheit ist ein städtebaulicher Vertrag vom XXX zwischen der Stadt Münster und der Klägerin. Im Rahmen des § 6 Abs. 2 des städtebaulichen Vertrages verpflichtete sich die Klägerin gegenüber der Stadt, mit ihren späteren Vertragspartnern bzw. Mietern geeignete Vereinbarungen zu treffen, die den Charakter der Siedlung als autofreies Wohngebiet sichern sollen.
16Hinsichtlich des genauen Wortlauts des städtebaulichen Vertrages wird auf die Kopie der Vertragsausfertigung Blatt 10 ff. der Akte verwiesen.
17Die Beklagten nutzen im Widerspruch zur „Besonderen Vereinbarung“ ständig ein Fahrzeug der Marke Volkswagen. Dieses stellen sie regelmäßig auf dem zur Wohnanlage gehörigen Besucherparkplatz ab und treten von dort Fahrten an.
18Die Klägerin ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei verbindlich festgelegt, dass die jeweiligen Mieter vollumfänglich auf eine Nutzung von Kraftfahrzeugen verzichten. Es sei für die Klägerin nicht hinnehmbar, wenn die Beklagten einerseits die erheblichen Vorteile einer günstigen Miete für sich in Anspruch nehmen und im Gegenzug nicht bereit seien, die vertraglichen Einschränkungen zu akzeptieren.
19Die Klägerin beantragt,
20die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, solange sie Mieter der Wohnung bei der Beklagten zur Anschrift XXX Münster sind, kein Kraftfahrzeug zu halten oder in unmittelbarem Besitz zu haben oder solche Kraftfahrzeuge zu nutzen;
21den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung anzudrohen, ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, festzusetzen.
22Die Beklagten beantragen,
23die Klage abzuweisen.
24Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
25Entscheidungsgründe
26Die zulässige Klage ist unbegründet.
27- 28
1.
Der Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung des Haltens, des unmittelbaren Besitzens oder Nutzens eines Kraftfahrzeuges im Zusammenhang mit der Anmietung der streitgegenständlichen Wohnung gegen die Beklagten gemäß § 535 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2 der Besonderen Vereinbarung zur Kfz-Freiheit der „Gartensiedlung Weißenburg – Wohnen Plus“.
30Die betreffende Klausel ist unwirksam.
31a)
32Die Klausel verbietet dem Mieter ohne Ausnahme das Halten, das in unmittelbarem Besitz Haben sowie die Nutzung von solchen Kraftfahrzeugen. Die Klausel benachteiligt die Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen ist daher unwirksam, § 307 Abs. 1 BGB.
33Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Für die Beurteilung der Angemessenheit von allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es in erster Linie auf eine sorgfältige und alle Umstände des Falles in Betracht ziehende Ermittlung der Interessen an. Zu prüfen ist also zunächst, welches Interesse der Verwender an der Aufrechterhaltung der Klausel hat und welches die Gründe sind, die umgekehrt aus der Sicht des Kunden für den Wegfall der Klausel bestehen (Wurmnest in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 307 Rn. 31, 33).
34b)
35Das Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung der Klausel liegt in der Einhaltung eigener vertraglicher Verpflichtungen gegenüber der Stadt Münster auf Grund des städtebaulichen Vertrages vom XXX. Der städtebauliche Vertrag, §§ 11, 124 BauGB, nimmt ausdrücklich Bezug auf den Bebauungsplan der Stadt Münster XXX vom XXX, deren Unwirksamkeit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 11.01.2002 (Az. 7a D 6/00.NE) im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, festgestellt hat. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit des städtebaulichen Vertrages, der die Parteien weiterhin bindet. Gemäß § 6 des Vertrages ist die Klägerin gegenüber der Stadt Münster verpflichtet, das Projekt „Wohnen ohne (eigenes) Auto“ mit allen ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zu unterstützen. Im Rahmen der Vermarktung der Wohneinheiten hat die Klägerin geeignete Vereinbarungen zu treffen, die den Charakter als autofreies Wohngebiet auf Dauer sichern. Dazu sind von den Mietern Erklärungen abzugeben, dass auf das Halten und/oder Besitzen eines eigenen Autos auf Dauer verzichtet wird.
36c)
37Das Interesse der Beklagten am Wegfall der Klausel liegt in der Wiedererlangung ihrer Individualmobilität und damit freier Entscheidung über die Anschaffung bzw. Vorhaltung und Nutzung eines (oder mehrerer) Fahrzeuge. Durch den Wegfall der Klausel entfiele die durch den unfreiwilligen Verzicht auf Fahrzeuge bewirkte erhebliche Einschränkung in der persönlichen Lebensführung, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, die häufig die Nutzung eines Kraftfahrzeuges erfordert.
38d)
39Als Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Interessen ist festzustellen, dass eine unangemessene Benachteiligung der Mieter vorliegt.
40Zur Vornahme der Abwägung ist zunächst der objektive, also tatsächliche Gehalt der Klausel zu ermitteln und der Beurteilung zugrunde zu legen. Auf die Handhabung der Bestimmung im Einzelfall kommt es dabei nicht an, weshalb es nicht maßgeblich ist, ob die Klägerin die im Vertrag vorgesehenen Ausnahmegenehmigungen aus Gründen der Kulanz oder anderen Gründen in einem Maße erteilt, welche die die Unwirksamkeit der Klausel begründenden Bedenken entkräften könnte. Des Weiteren ist unter verschiedenen Auslegungsalternativen die kundenfeindlichste, also diejenige maßgeblich, die gegen §§ 307 ff. BGB verstößt (Basedow in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 305c Rn. 35).
41Unter Beachtung dieser Vorgaben ist festzustellen, dass dem Mieter durch die Klausel das Halten von Fahrzeugen ebenso wie das in unmittelbarem Besitz Haben sowie die Nutzung solcher Fahrzeuge kategorisch untersagt wird und nur im Ausnahmefall eine Ausnahmegenehmigung von der Vermieterin erteilt wird, der Mieter allerdings ausdrücklich keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung hat.
42Entsprechend der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung ist es dem Mieter damit ohne weitere Differenzierung und ohne Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung verboten, ein Kraftfahrzeug zu halten oder in unmittelbarem Besitz zu haben. Von dem Verbot wird etwa auch der Mieter getroffen, der aus körperlichen und/oder gesundheitlichen Gründen dauerhaft in seiner Mobilität eingeschränkt und etwa auf einen Rollstuhl angewiesen ist; dieser Mieter dürfte entsprechend der Klausel kein Fahrzeug halten, auch wenn er anders seine persönliche Mobilität nicht ermöglichen oder aufrechterhalten könnte. Ein Mieter, der im Wege der Rechtsnachfolge, § 1922 BGB, also auch gegen oder ohne seinen Willen, Eigentümer von Fahrzeugen wird, würde sich vertragswidrig verhalten. Wenn der Mieter – aus welchen Gründen auch immer – einen Zweitwohnsitz begründet, wäre es ihm auch verboten, an diesem Ort ein Kraftfahrzeug vorzuhalten. Schließlich dürfte ein Mieter nicht Halter eines Fahrzeuges sein, welches einem nicht mehr in der Immobilie lebenden Kind zur Nutzung überlassen werden soll, was nach eigener Kenntnis des Gerichts insbesondere bei (auswärtig) studierenden, gerade volljährig gewordenen Kindern nicht zuletzt auf Grund der Gestaltung der Versicherungsprämien gängige Praxis zahlreicher Familien ist.
43e)
44Die – möglicherweise theoretisch und konstruiert anmutenden Beispiele, deren Berücksichtigung auf Grund der erforderlichen kundenfeindlichsten Auslegung allerdings geboten ist – Beispiele zeigen, dass die Klausel zahlreiche Konstellationen erfasst, in denen das Verbot in keiner Weise als durch das anzuerkennende Interesse der Vermieterin gerechtfertigt angesehen werden kann.
45Auch unter besonderer Berücksichtigung des Interesses der Klägerin an der Einhaltung eigener vertraglicher Verpflichtungen – hier gegenüber der Stadt Münster – vermag die Klausel in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht mehr als angemessene Benachteiligung der Mieter angesehen werden. Denn selbst unter der Annahme, dass die von der Stadt Münster vorgegebenen und von der Klägerin umzusetzenden Verbote zumindest abstrakt als taugliche Mittel zur Förderung eines legitimen Ziels – nämlich der Schaffung eines „zukunftsweisenden“ Wohnquartiers, welches über besondere ökologische und urbane Wohnqualität verfügt – anzusehen wären, wäre die Klausel insbesondere auf Grund des Umstandes, dass sie keine klaren Ausnahmeregelungen vorsieht und den Mietern ausdrücklich jeglichen Rechtsanspruch auf Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung abspricht, als nicht mehr angemessene Benachteiligung anzusehen. Durch die Absolutheit des Verbotes geht die Klausel vielmehr über das zur Erreichung des legitimen Ziels erforderliche Maß deutlich hinaus.
46f)
47Die den Beklagten aufgebürdeten Nachteile werden auch nicht anderweitig kompensiert. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass eine nachteilige Klausel durch anderweitig im Vertrag vorgesehene Vorteile kompensiert wird. Dabei können jedoch nur die Vorteile berücksichtigt werden, die in einem Sachzusammenhang bzw. einer Wechselwirkung zur zu überprüfenden Klausel stehen, es sich also um eine konnexe Bestimmung handelt (Wurmnest, a.a.O., Rn. 36). Insoweit trägt die Klägerin vor, dass der Mietzins deutlich geringer vereinbart worden sei. Dieser – grundsätzlich als Vorteil anzusehende – Aspekt steht jedoch nicht, dies ergibt sich auch insbesondere nicht aus dem Vertrag, in einem Zusammenhang zum streitgegenständlichen KFZ-Verbot und vermag damit die Benachteiligung nicht zu kompensieren. Die Möglichkeit, dass ein für den Kunden wirtschaftlich etwas günstigerer Preis kalkuliert werden kann, vermag ein rechtlich unbilliges Verhalten nicht zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom 12.05.1980, - VII ZR 166/79 -, NJW 1980, 1953, 1954).
48- 49
2.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
51Der Streitwert auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.
52Unterschrift
53Rechtsbehelfsbelehrung:
54Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
55a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
56b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
57Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
58Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
59Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
60Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
61Unterschrift
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(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:
- 1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt; - 2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung; - 3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken; - 4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.
(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.
Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.