Landgericht Münster Beschluss, 03. Juni 2014 - 03 S 37/14

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2014:0603.03S37.14.00
published on 03/06/2014 00:00
Landgericht Münster Beschluss, 03. Juni 2014 - 03 S 37/14
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Gericht

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Tenor

Die Berufung vom 12.03.2014 gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 19.02.2014 – Aktenzeichen 8 C 2524/13 – wird zurückgewiesen.Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.Die Berufungsklägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.Der Streitwert für die Berufung beträgt 2.000,00 EUR.


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 19/02/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages
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Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)