Amtsgericht Münster Urteil, 15. März 2016 - 35 C 172/15
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich mit der Klage sowohl gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über ihre Abberufung als Verwalterin als auch gegen die Kündigung des entsprechenden Verwaltervertrages.
3In der Wohnungseigentümerversammlung vom 02.05.2012 wurde die Firma O Immobilienverwaltung KG durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft für weitere 5 Jahre zur Verwalterin bestellt. Persönlich haftender Komplementär und alleiniger Geschäftsführer der vorgenannten Kommanditgesellschaft war Herr N. Einzige Kommanditistin war dessen Ehefrau, Frau H. N. Am 19.10.2012 wurde der Verwaltervertrag mit einer entsprechenden fünfjährigen Laufzeit abgeschlossen. Ende 2013 änderten sich die Gesellschaftsbeteiligungen an der ursprünglich bestellten Verwalterin grundlegend. Die C GmbH übernahm die Komplementärgesellschafterbeteiligung des Herrn N sowie deren Geschäftsführer, Herr Dr. C1, die Kommanditgesellschaftsanteile der Frau H. N. Herr N sowie dessen Ehefrau schieden vollständig aus der Gesellschaft aus und übernahmen keinerlei Funktionen mehr innerhalb der Hausverwaltung. Die vorgenannten Änderungen auf der Gesellschafterebene erfolgten im Wege eines sogenannten "share deals" durch notariellen Kaufvertrag vom 18.10.2013. Nach Vollzug des Kaufvertrags lud die hiesige Klägerin als Verwalterin zu einer Eigentümerversammlung auf den 16.12.2014 ein. Auf der Eigentümerversammlung vom 16.12.2014 fassten die Beklagten zu 1) den Beschluss über die sofortige Abberufung der hiesigen Klägerin, die als O Immobilienverwaltung GmbH und Co KG firmiert, aus ihrem Amt und die Kündigung des Verwaltervertrages. Das Schreiben vom 22.12.2014 erklärte zudem die L GmbH, I, Münster für die Beklagte zu 2) die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages.
4Die Klägerin ist der Ansicht, der Abberufungsbeschluss als Verwalterin sei unwirksam, da ein wichtiger Grund zur Abberufung nicht gegeben sei. Gleiches gelte für die Kündigungserklärung des Verwaltervertrages. Soweit im Rahmen der Eigentümerversammlung vom 16.12.2014 Vorwürfe gegenüber der Verwaltung erhoben worden seien, bezögen sich diese ohnehin auf die Zeit, in der noch die Ehel. N Gesellschafter der Klägerin gewesen seien, so dass diese den Kündigungsgrund ohnehin nicht tragen könnten. Die auf Verwalterebene erfolgten gesellschaftsrechtlichen Änderungen führten weder zu einer Beendigung des Verwaltervertrages noch rechtfertigten sie eine außerordentliche Kündigung.
5Die Klägerin beantragt,
61.
7Den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 16.12.2014 zum TOP 7 (Beschlussantrag Nr. 6), mit dem die Abberufung der Klägerin als Verwalterin der Beklagten zu 2) beschlossen worden ist, und damit den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 16.12.2014, mit dem die L GmbH, I 24, Münster, zum Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft, J, Münster, bestellt worden ist, für ungültig zu erklären;
82.
9festzustellen, dass der von der Klägerin mit der Beklagten zu 2) geschlossene Verwaltervertrag vom 19.10.2012/22.01.2013 mangels einer wirksamen Kündigung nicht beendet wurde und, wie im Vertrag vorgesehen, fortläuft bis zum 31.12.2017.
10Die Beklagten beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Sie sind der Ansicht, die Klägerin sei bereits nicht aktivlegitimiert bzw. klagebefugt, da es an einer wohnungseigentümerrechtlichen Personenidentität, die sich von der gesellschaftsrechtlichen Identität unterscheide, fehle. Die entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Veränderungen hätten dazu geführt, dass die hiesige Klägerin nicht mit der ursprünglichen Verwaltung identisch sei. Das Verwalteramt sei insoweit nicht auf die Klägerin übergegangen. Im Übrigen sei der Verwaltervertrag jedenfalls wirksam gekündigt worden. Hierzu sei die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund zahlreicher Verfehlungen der Verwaltung in der Vergangenheit auch berechtigt gewesen.
13Wegen des weiteren Vortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in der Akte Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist bereits unzulässig. Die Klägerin ist nicht klagebefugt.
16Zwar ist anerkannt, dass der Verwalter zur Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über seine Abberufung in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG grundsätzlich berechtigt ist (vgl. BGH NZM 2002, Seite 788 m.w.N.). Der Antrag auf die Ungültigkeitserklärung von Eigentümerbeschlüssen ist aber unzulässig, wenn- wie hier- die Klägerin vor dem Abberufungsbeschluss überhaupt nicht Verwalterin war. So ist es nach dem Wortlaut und Sinn der §§ 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG nicht gerechtfertigt, in eine sachliche Nachprüfung des Eigentümerbeschlusses einzutreten und ihn ggfls. für ungültig zu erklären, wenn feststeht, dass der Antragsteller zu keiner Zeit Verwalter war. Denn er erleidet hierdurch keinen rechtlichen Nachteil; da eine materiellrechtliche Bindung durch den Eigentümerbeschlusses gerade nicht erfolgt.
17Vorliegend hatten die Wohnungseigentümer mit Beschluss vom 02.05.2012 nicht die Klägerin, sondern die Firma O Immobilienverwaltung KG zur Verwalterin bestellt. Wird eine Personengesellschaft zum WEG-Verwalter bestellt geschieht dies regelmäßig aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses, welches die Wohnungseigentümer dem oder den persönlich haftenden Gesellschaftern als natürliche Personen entgegen bringen (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1990, 925). Es kann nicht davon ausgegangen, dass die Wohnungseigentümer dieser Vertrauen gleichermaßen einer juristischen Person (etwa GmbH) entgegen bringen würden, welche in ihrer Haftungsmasse beschränkt und nicht durch das persönliche Engagement des geschäftsführenden Gesellschafters sowie dessen umfassende Haftung, geprägt ist. Vor diesem Hintergrund stellen die erfolgten Änderungen in der Gesellschafterstruktur bzw. auf der Gesellschafterebene der Kommanditgesellschaft, als ursprünglich bestellte Verwalterin, d.h. die nunmehr eingetretene Komplementärstellung einer GmbH bei gleichzeitigen Ausscheiden des ursprünglichen einzigen persönlich haftenden Komplementärgeschäftsführers wohnungseigentumsrechtlich einen unzulässigen Verwalterwechsel dar. Eine entsprechende Rechtsnachfolge ohne Mitwirkung der Wohnungseigentümergemeinschaft und damit ohne Möglichkeit der Einflussnahme ist mit dem auf das besondere Vertrauen angelegten Geschäftsbesorgungsverhältnis nicht vereinbar. Das aufgrund dieses Vertrauens übertragene und mit weitreichenden Vollmachten versehene Amt des Verwalters geht daher im Zweifel nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger über, wie sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 168, 673 BGB ergibt (vgl. BayObLG in BayObLGZ 1987, 54 = Rpfleger 1987, 306; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Mai 1990 – 3 Wx 159/90 –, Rn. 10, juris).
18Zwar ist vorliegend der Klägerseite zuzugestehen, dass es sich formal weiterhin um eine Kommanditgesellschaft handelt. Diese ist jedoch aufgrund des Eintritt der Komplementär-GmbH faktisch einer anonymen Kapitalgesellschaft angenähert, die zudem in ihrer Haftung auf die Kommanditisteneinlage sowie das Stammkapital der GmbH beschränkt ist und unterscheidet sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich von der durch der Person des Herrn N geprägten ursprünglichen Kommanditgesellschaft. Damit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch von derjenigen, über die der Bundesgerichts mit Urteil vom 21.01.02.2014 entschieden hat. Der BGH hat insoweit ausgeführt, dass bei der Verschmelzung einer zur Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage bestellten juristischen Person auf eine andere juristische Person die Organstellung und der Verwaltervertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen und der Verwaltervertrag nicht in entsprechender Anwendung von § 673 BGB erlischt, weil diese Norm durch die im Umwandlungsgesetz enthaltenen Spezialvorschriften verdrängt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2014 – V ZR 164/13 –, zitiert nach juris). Hierbei ging es aber um die Verschmelzung zweier GmbH`s, bei denen die Ausführung der Dienstleistung durch eine bestimmte natürliche Person gerade auch bei der ursprünglich bestellten Verwaltung nie im Vordergrund stand. Dies ist bei der KG, bei der die Ausübung der Dienstleistung durch die natürliche Person des Komplementärgeschäftsführers prägend ist, ersichtlich anders (vgl. hierzu auch BayObLGZ 1987, 54).
19Die im Rahmen der Personengesellschaften des HGB bestehenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, die dazu führen können, dass -wie hier- im wirtschaftlichen Ergebnis keine unbeschränkte Haftung eines Gesellschafters stattfindet rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Entscheidend ist vielmehr, dass der Rechtsverkehr im allgemeinen und die Wohnungseigentümer bei der Verwalterbestellung im speziellen einer oHG oder KG, sofern diese nicht durch ihre Firma von Beginn an als beschränkt haftende Gesellschaften erkennbar sind (vgl. § 19 HGB), erhöhtes Vertrauen entgegenbringen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Mai 1990 – 3 Wx 159/90 –, Rn. 13, juris).
20Aus den vorgenannten Gründen ist auch der Klageantrag zu 2) unzulässig. Zwar kann der Verwalter grundsätzlich die Berechtigung der Wohnungseigentümer zur Kündigung des mit ihm abgeschlossenen Verwaltervertrages im Festellungsverfahren gem. § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO, überprüfen lassen (vgl. BGH NZM 2002, 788). Ein Festellungsinteresse der Klägerin ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da diese im wohnungseigentumsrechtlichen Sinne, mangels Personenidentität niemals Verwalterin war.
21Die Klage war nach alledem vollumfänglich abzuweisen.
22Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
23Der Streitwert wird auf 164.238 Euro festgesetzt.
24Rechtsbehelfsbelehrung:
25Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
261. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
272. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
28Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstraße 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
29Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
30Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
31Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
32Unterschrift |
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(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
- 1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, - 2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, - 3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie - 4.
Beschlussklagen gemäß § 44.
(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
- 1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, - 2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, - 3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie - 4.
Beschlussklagen gemäß § 44.
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Im Jahr 2007 bestellten die Wohnungseigentümer zweier benachbarter Wohnungseigentumsanlagen jeweils die Firma G. GmbH (im Folgenden: Fa. G. ) bis zum 27. Mai 2012 zur Verwalterin. In der Folge wurden entsprechende Verwalterverträge geschlossen. Mit Verschmelzungsvertrag vom 1. August 2011 wurde die Fa. G. auf die Klägerin zu 1 - bei der es sich ebenfalls um eine GmbH handelt - verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 3. September 2011 in das Handelsregister eingetragen.
- 2
- In den Eigentümerversammlungen vom 19. November 2011 fassten die Wohnungseigentümer der beiden Anlagen gleichlautende Beschlüsse. Danach sollte einer etwaigen Übertragung des Verwalteramtes sowie des Verwaltervertrages seitens der Fa. G. auf die Klägerin zu 1 widersprochen werden (TOP 2). Vorsorglich sollten die Verwalterverträge mit der Fa. G. oder der Klägerin zu 1 fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt werden (TOP 3). Daneben bestellten die Wohnungseigentümer eine Tochtergesellschaft der Beigeladenen mit sofortiger Wirkung bis zum 27. Mai 2012 zur Verwalterin und gaben den Abschluss entsprechender Verwalterverträge vor (TOP 5).
- 3
- Die gegen diese Beschlüsse gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin zu 1 hat das Amtsgericht als unzulässig, die Klage der Kläger zu 2 bis 6 - einzelner Wohnungseigentümer - hat es als unbegründet abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin zu 1 hilfsweise ihre Klage erweitert und beantragt festzustellen, dass jeweils das Bestellungsrechtsverhältnis und die Verwalterverträge zwischen der Fa. G. und den Eigentümergemeinschaften auf die Klägerin zu 1 übergegangen sind und bis zum 27. Mai 2012 fortbestanden haben. Die Berufung der Klägerin zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen; de- ren Hilfsanträge hat es abgewiesen. Die Berufung der Kläger zu 2 bis 5 hat lediglich insoweit Erfolg gehabt, als die jeweils zu TOP 5 gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt worden sind. Mit der nur im Hinblick auf die Abweisung der Hilfsanträge zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen , verfolgt die Klägerin zu 1 ihre Feststellungsanträge weiter. Mit der gegen die Kläger zu 2 bis 6 gerichteten Anschlussrevision wollen die Beklagten erreichen, dass deren Anfechtungsklagen auch im Hinblick auf TOP 5 zurückgewiesen werden; die Kläger zu 2 bis 5 beantragen die Verwerfung, hilfsweise die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
A.
- 4
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in ZWE 2014, 46 ff. veröffentlicht ist, sieht die Beschlussanfechtungsklage der Klägerin zu 1 als unzulässig an. Auf die Berufung der Kläger zu 2 bis 5 erklärt es den zu TOP 5 gefassten Beschluss für ungültig, weil es an der erforderlichen Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter gefehlt habe. Die in zweiter Instanz seitens der Klägerin zu 1 hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei zulässig, aber unbegründet. Die Organstellung sei an die zum Verwalter bestellte Rechtsperson gebunden und gehe infolge einer Verschmelzung nicht über; die Wohnungseigentümer müssten sich keine andere Rechtsperson als Verwalter aufdrängen lassen. Das gelte in gleicher Weise für die Verwalterverträge. Diese seien jedenfalls durch die fristlosen Kündigungen beendet worden. Ein wichtiger Grund habe vorgelegen, weil der Klägerin zu 1 die Erfüllung der Verträge unmöglich geworden sei.
B.
- 5
- I. Revision der Klägerin zu 1
- 6
- Die Revision hat teilweise Erfolg.
- 7
- 1. Zulässig ist die Feststellungsklage der Klägerin zu 1 nur, soweit sie den Fortbestand der jeweils zwischen der Fa. G. und den Eigentümergemeinschaften geschlossenen Verwalterverträge bis zum 27. Mai 2012 zum Gegenstand hat. Im Hinblick auf die jeweiligen Bestellungsrechtsverhältnisse hätte das Berufungsgericht die Klage dagegen bereits als unzulässig abweisen müssen.
- 8
- a) Hinsichtlich der Verwalterverträge ergibt sich das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) aus möglichen vertraglichen Vergütungsansprüchen der Klägerin zu 1 (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2002 - V ZB 39/01, BGHZ 151, 164, 172). Dem steht nicht entgegen, dass der Verwalter Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft ist und mit dieser - also nicht mit den Wohnungseigentümern selbst - den Verwaltervertrag abschließt. Zu Recht verweist das Berufungsgericht auf § 10 Abs. 8 WEG; nach dieser Norm haften die einzelnen Wohnungseigentümer - wenn auch begrenzt auf den jeweiligen Miteigentumsanteil - der Verwalterin für deren etwaige Ansprüche gegen den Verband.
- 9
- b) Im Hinblick auf den Fortbestand des Bestellungsrechtsverhältnisses fehlt dagegen das Feststellungsinteresse. Ob sich dies schon daraus ergibt, dass bei nächstliegender Auslegung mit dem zu TOP 2 gefassten und inzwischen bestandskräftigen Beschluss (hilfsweise) die Abberufung der Klägerin zu 1 erfolgt ist, kann dahinstehen. Ihre Aufgaben und Befugnisse als Verwalterin könnte die Klägerin zu 1 nämlich ohnehin nicht mehr wahrnehmen, weil der Bestellungszeitraum abgelaufen ist; eine zu Unrecht entzogene Rechtsstellung könnte ihr nicht mehr eingeräumt werden. Ihre Vergütungsansprüche ergeben sich nicht aus der Organstellung, sondern aus den jeweiligen Verwalterverträgen. Dass sich die Klägerin zu 1 - wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat - im Zusammenhang mit der Organstellung Ansprüchen ausgesetzt sehen könnte, begründet kein Feststellungsinteresse. Die Wohnungseigentümer bzw. die Verbände müssten sich insoweit auf ihre Betätigung trotz (angeblich) fehlender Organstellung stützen; es ist aber weder vorgetragen, dass solche Ansprüche erhoben werden, noch ist ersichtlich, dass die Klägerin zu 1 nach den Eigentümerversammlungen weiter als Verwalterin tätig geworden wäre.
- 10
- 2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Anders alsdas Berufungsgericht meint, sind die Verwalterverträge nicht infolge der Verschmelzung beendet worden.
- 11
- a) Einigkeit besteht darüber, dass der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage seine Befugnisse nicht rechtsgeschäftlich auf Dritte übertragen oder diesen zur Ausübung überlassen kann (BayObLG, NJW-RR 1997, 1443 f.; Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 26 Rn. 92 f.). Die Fa. G. hat ihre Rechtsstellung jedoch nicht auf die Klägerin zu 1 übertragen, sondern ist auf diese verschmolzen worden. Infolgedessen ist die Fa. G. als bisherige Rechtsträgerin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG mit Eintragung der Verschmelzung in das Register ohne besondere Löschung untergegangen; ihr Vermögen und ihre Verbindlichkeiten sind gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die Klägerin zu 1 als übernehmende Rechtsträgerin übergegangen.
- 12
- b) Ob sich diese Gesamtrechtsnachfolge auch auf den zwischen dem Verwalter und einer Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossenen Verwaltervertrag erstreckt, ist umstritten und höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
- 13
- aa) Nach einer in der Rechtsprechung nahezu einhellig vertretenen Auffassung , der auch das Berufungsgericht folgt, endet der Verwaltervertrag, wenn eine Personenhandelsgesellschaft oder eine juristische Person als bisherige Verwalterin infolge einer gesellschaftsrechtlichen Umwandlung erlischt. Dies ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 675 Abs. 1 i.V.m. § 673 Satz 1 BGB; zugleich erlösche die Organstellung analog § 168 Satz 1 BGB. Die Rechtsstellung des Verwalters sei höchstpersönlicher Natur und werde durch besonderes Vertrauen geprägt. Den Wohnungseigentümern könne ein neuer Verwalter weder durch Verschmelzung oder Spaltung noch durch Anwachsung aufgedrängt werden (LG Frankfurt, ZWE 2013, 30 f. [Verschmelzung ]; OLG Köln, OLGR 2004, 49, 50 f.; LG Frankfurt/Oder, ZMR 2013, 981 ff.; LG München I, ZWE 2013, 415 f. [jew. zur Spaltung]; BayObLGZ 1987, 54, 57 ff.; OLG Köln, NZM 2006, 591 f. [jew. zur Anwachsung]; BayObLG, ZWE 2001, 492, 493 f. [Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Unternehmens auf eine juristische Person]; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 26 WEG Rn. 21; BeckOK BGB/Hügel, Edition 29, § 26 WEG Rn. 4).
- 14
- bb) Teilweise wird dies auf Umstrukturierungen beschränkt, in denen der bisherige Verwalter eine natürliche Person oder eine Personenhandelsgesellschaft war. Ist eine juristische Person zum Verwalter bestellt, sollen Vertrag und Organstellung dagegen übergehen, weil in der Regel kein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen werde (Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/ Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 26 Rn. 12; offen gelassen von BayObLGZ 2002, 20, 26 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1990, 1299 f.; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 26 Rn. 6).
- 15
- cc) Nach der überwiegenden Auffassung der Rechtsliteratur gehen Verwaltervertrag und Organstellung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG unabhängig von der Rechtsform des übertragenden Verwalters auf den übernehmenden Rechtsträger über. Das Umwandlungsgesetz enthalte mit der Gesamtrechtsnachfolge eine spezielle Regelung für die Verschmelzung (Stratz in Schmitt/ Hörtnagl/Stratz, UmwG, 6. Aufl., § 20 Rn. 86; Vossius in Mayer/Widmann, UmwG [2012], § 20 Rn. 322 f.; Lutter/Grunewald, UmwG, 5. Aufl., § 20 Rn. 24 Fn. 4; Staudinger/Martinek, BGB [2006], § 673 Rn. 6; Erman/Grziwotz, BGB, 13. Aufl., § 26 WEG Rn. 1; Armbrüster, NZM 2012, 369, 374 f.; Zajonz/ Nachtwey, ZfIR 2008, 701, 706 ff.; Wicke/Menzel, MittBayNot 2009, 203, 206; Lücke, ZfIR 2002, 469, 470 f.; Becker in FS Merle [2010], 51, 59 ff.; im Ergebnis auch Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 26 Rn. 95 aE [anders allerdings Rn. 34]). Ob sich die Wohnungseigentümer von dem übernehmenden Rechtsträger trennen können, ist danach eine Frage des Kündigungs- bzw. des Abberufungsrechts.
- 16
- dd) Der Senat entscheidet diese Streitfrage mit den beiden zuletzt genannten Auffassungen dahingehend, dass der Verwaltervertrag jedenfalls bei der Verschmelzung von juristischen Personen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht; nichts anderes gilt für die - hier allerdings nicht entscheidungserhebliche - Organstellung des Verwalters. Ob die Verschmelzung gemäß § 2 Nr. 1 UmwG durch Aufnahme oder gemäß § 2 Nr. 2 UmwG im Wege der Neugründung erfolgt, ist nicht von Bedeutung (aA Jennißen in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 26 Rn. 18), weil § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG in beiden Fällen gleichermaßen Anwendung findet (vgl. § 36 UmwG).
- 17
- (1) Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG findet bei der Verschmelzung eine umfassende Gesamtrechtsnachfolge statt. Das Umwandlungsrecht trägt dem Bedürfnis Rechnung, die rechtlichen Strukturen eines Unternehmens zügig und ohne große formelle und steuerliche Hürden an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen; zum Schutz des Rechtsverkehrs, insbesondere der Gläubiger, enthält es ein eigenständiges und umfassendes Regelungskonzept. Von dem Übergang ausgenommen sind nur höchstpersönliche Rechte und Pflichten; ob sich ein Dritter durch Kündigung, Rücktritt oder Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gegen den durch die Gesamtrechtsnachfolge eingetretenen Wechsel des Vertragspartners wehren kann, ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften (so ausdrücklich im Zusammenhang mit der Aufhebung von § 132 UmwG aF durch Gesetz vom 19. April 2007 BT-Drucks. 16/2919, S. 19; allgemein Kallmeyer/Marsch-Barner, UmwG, 5. Aufl., § 20 Rn. 10).
- 18
- (2) Daran gemessen scheidet eine entsprechende Anwendung von § 673 Satz 1 BGB auf den Verwaltervertrag aus. Dieser Bestimmung zufolge erlischt der Auftrag im Zweifel mit dem Tod des Beauftragten; anerkannt ist die entsprechende Anwendung der Norm bei der Liquidation einer beauftragten juristischen Person (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 673 Rn. 3 mwN). Im Falle des Erlöschens der juristischen Person infolge einer Verschmelzung fehlt es dagegen an einer Regelungslücke, die Voraussetzung für eine Analogie wäre. Denn das Umwandlungsgesetz enthält aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge eine mit dem Grundgedanken von § 673 Satz 1 BGB unvereinbare Sonderregelung für die Verschmelzung. Deren Ziel ist die Kontinuität der Rechtsverhältnisse, die in aller Regel auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen und nicht - wie es § 673 Satz 1 BGB vorsieht - im Zweifel erlöschen sollen. Auch die Interessen der Beteiligten liegen gänzlich anders als bei der Liquidation einer beauftragten juristischen Person, weil ein gesetzlich im Einzelnen geregelter Rechtsübergang stattfindet (grundlegend K. Schmidt, DB 2001, 1019 ff.; MünchKommBGB /Seiler, 6. Aufl., § 673 Rn. 2; Staudinger/Martinek, BGB [2006], § 673 Rn. 6). Ebenso wenig ist § 613 Satz 1 BGB analog anwendbar. Dieser Norm zufolge hat der Dienstverpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten; der übertragende Rechtsträger überlässt aber nicht die Ausübung der Dienste anderen, sondern wird in den übernehmenden Rechtsträger umgewandelt. Schließlich sieht § 26 Abs. 1 WEG - im Hinblick auf die Organstellung - zwar vor, dass die Wohnungseigentümer den Verwalter durch Beschluss bestellen und abberufen, regelt aber nicht die Folgen der Umwandlung eines bestellten Verwalters (aA OLG Köln, OLGR 2004, 49, 50 f. und NZM 2006, 591, 592; LG Frankfurt/Oder, ZMR 2013, 981, 982; LG München I, ZWE 2013, 415 f.).
- 19
- (3) Entscheidend ist danach, ob der Verwaltervertrag aus umwandlungsrechtlicher Sicht als höchstpersönliches Rechtsverhältnis anzusehen ist. Das ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der bisherige Verwalter - wie hier - eine juristische Person ist; dann steht nämlich in aller Regel nicht die Ausführung der Dienstleistungen durch bestimmte natürliche Personen im Vordergrund. Hierauf haben die Wohnungseigentümer rechtlich gesehen auch keinen Einfluss; sie können weder die Auswechslung von Gesellschaftern oder Geschäftsführern verhindern (BayObLGZ 1987, 54, 58; 2002, 20, 26) noch die Personalauswahl bestimmen. Es läge auch keineswegs in ihrem Interesse, wenn der Verwaltervertrag und die Organstellung ohne weiteres mit der Registereintragung endeten , weil eine lückenlose Verwaltung nicht gewährleistet wäre. Denn der bisherige Verwalter erlischt mit der Registereintragung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG); der übernehmende Rechtsträger wäre selbst in eiligen Angelegenheiten weder berechtigt noch verpflichtet, für die Wohnungseigentümergemeinschaft tätig zu werden, und ein Notverwalter könnte nur auf Antrag durch einstweilige Verfügung bestellt werden (dazu Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 146/10, NZM 2011, 630 Rn. 11). Gerade solchen praktischen Bedürfnissen trägt das Verschmelzungsrecht durch die Gesamtrechtsnachfolge Rechnung. Berechtigten Bedenken der Wohnungseigentümer gegen den neuen Rechtsträger kann die Ausgestaltung des Kündigungs- und Abberufungsrechts Rechnung tragen; dies gewährleistet eine kontinuierliche Verwaltung, weil eine Abberufung und Kündigung des umgewandelten Verwalters mit der Bestellung eines neuen Verwalters verbunden werden kann.
- 20
- (4) Ob sich die Gesamtrechtsnachfolge auch bei der Verschmelzung von übertragenden Personenhandelsgesellschaften auf den Verwaltervertrag erstreckt , bedarf keiner Entscheidung; ebenso kann dahinstehen, wie sich eine Spaltung - insbesondere die Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Unternehmens - auswirkt.
- 21
- 3. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ob die Verwalterverträge infolge der auf den Eigentümerversammlungen vom 19. November 2011 jeweils zu TOP 3 gefassten Beschlüsse beendet worden sind, steht schon deshalb nicht fest, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob (und ggfs. wann) der Klägerin zu 1 eine Kündigungserklärung zugegangen ist.
- 22
- 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
- 23
- a) Sollte der Klägerin vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit bis zum 27. Mai 2012 eine Kündigungserklärung zugegangen sein, bedürfte es für die Kündigung eines wichtigen Grundes (§ 314 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies setzt voraus, dass den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann (vgl. § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- 24
- b) Die bislang getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um zu beurteilen , ob ein solcher wichtiger Grund vorlag.
- 25
- aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein wichtiger Grund nicht vor, weil der Klägerin zu 1 die Erfüllung des Verwaltervertrags unmöglich wäre. Selbst wenn infolge des zu TOP 2 gefassten Beschlusses eine wirksame Abberufung erfolgt sein sollte, hat diese keine vorgreifliche Wirkung für das Fortbestehen des Verwaltervertrags und die Vergütungsansprüche des Verwalters (Senat, Beschluss vom 20. Juni 2002 - V ZB 39/01, BGHZ 151, 164, 172 mwN).
- 26
- bb) Ob schon die Verschmelzung des Verwalters auf einen anderen Rechtsträger als solche einen wichtigen Grund darstellt, wird uneinheitlich beantwortet.
- 27
- (1) Teilweise wird angenommen, dass die Wohnungseigentümer aufgrund der Verschmelzung ohne weitere Voraussetzungen zur Kündigung des Verwaltervertrags berechtigt seien (Lüke, ZfIR 2002, 469, 471; wohl auch Wicke/Menzel, MittBayNot 2009, 203, 207; Armbrüster, NZM 2012, 369, 375). Andere verneinen dies mit Blick auf die im Umwandlungsgesetz getroffenen Regelungen (Vossius in Mayer/Widmann, UmwG [2012], § 20 Rn. 322; Zajonz/ Nachtwey, ZfIR 2008, 701, 708; Becker in FS Merle [2010], 51, 62; allgemein Erman/Hohloch, BGB, 13. Aufl., § 314 Rn. 5; Kallmeyer/Marsch-Barner, UmwG, 5. Aufl., § 20 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. April 2002 - LwZR 20/01, BGHZ 150, 365, 369 ff. für den als höchstpersönliches Rechtsverhältnis angesehenen Landpachtvertrag).
- 28
- (2) Nach Auffassung des Senats stellt die Verschmelzung für sich genommen keinen wichtigen Grund im Sinne von § 314 Abs. 1 BGB dar. Hierfür bedarf es besonderer Umstände, die die Fortführung der Verwaltung durch den übernehmenden Rechtsträger unzumutbar machen; insoweit sind allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen. Denn im Grundsatz wird den Interessen der Wohnungseigentümer zwar - insbesondere hinsichtlich der Haftung - durch die Gläubigerschutzvorschriften des Umwandlungsrechts Rechnung getragen. Die Ausgestaltung des Kündigungsrechts muss aber auch das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter gewährleisten. Daher reicht es aus, wenn die Wohnungseigentümer aufgrund der Umstrukturierung mit konkreten nachteiligen Änderungen in der Zusammenarbeit rechnen müssen, die nicht ganz unerheblich sind. Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn die sachliche Betreuung aus Kundensicht im Wesentlichen unverändert bleibt, weil das Interesse des Verwalters an der Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen der nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Abwägung höher zu gewichten sein wird.
- 29
- II. Anschlussrevision der Beklagten
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- Die Anschlussrevision ist unzulässig. Das Berufungsgericht beschränkt die Zulassung der Revision ausdrücklich auf die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge. Dies ist wirksam, weil sich die Beschränkung auf einen abtrennbaren Teil des Prozessstoffs bezieht (vgl. dazu MünchKomm-ZPO/Krüger, 4. Aufl., § 543 Rn. 39 mwN), und hat hier die Unzulässigkeit der Anschlussrevision zur Folge.
- 31
- 1. Allerdings ist eine Anschlussrevision gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 ZPO grundsätzlich auch dann statthaft, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist. Daher kann sie trotz einer beschränkten Zulassung der Revision auch dann wirksam eingelegt werden, wenn sie nicht den Streitgegenstand betrifft , auf den sich die Zulassung bezieht (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, BGHZ 155, 189, 191 f.; Urteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174, 3176). Geklärt ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber auch, dass bei einer nur beschränkt zugelassenen Revision mit einer An- schlussrevision kein Streitstoff eingeführt werden kann, der mit dem Gegenstand der Revision weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Dies ergibt sich aus der akzessorischen Natur eines unselbständigen Rechtsmittels (ausführlich BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 40 f.).
- 32
- 2. An dem erforderlichen Zusammenhang fehlt es hier schon deshalb, weil die Beklagten im Verhältnis zur Revisionsklägerin (Klägerin zu 1) nicht beschwert sind. Beschwert sind sie nur im Verhältnis zu den Klägern zu 2 bis 5 und der Klägerin zu 6 als deren notwendiger Streitgenossin im Hinblick auf das Beschlussanfechtungsverfahren; die Abweisung der Klage der Klägerin zu 1 als unzulässig hat das Berufungsgericht dagegen bestätigt, weil ihr kein Anfechtungsinteresse zustehe. Schon aus diesem Grund ist die Anschlussrevision unzulässig. Da die Revision nur für die Klägerin zu 1 zugelassen worden ist, kann das Verfahren der Anschlussrevision nicht ausschließlich zwischen den übrigen Parteien geführt werden, denen ihrerseits das Rechtsmittel der Revision nicht zusteht. Stresemann Lemke Brückner Weinland Kazele
AG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 21.05.2012 - 3b C 566/11 -
LG Landau in der Pfalz , Entscheidung vom 17.05.2013 - 3 S 134/12 -
(1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten:
- 1.
bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr."; - 2.
bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung; - 3.
bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung.
(2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
- 1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, - 2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, - 3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie - 4.
Beschlussklagen gemäß § 44.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.